B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 22.02.2023 (8C_109/2022)
Abteilung III C-257/2020
Urteil vom 6. Januar 2022 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
UV, Unterstellung unter die SUVA; Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Dezember 2019.
C-257/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Sitz in (...) be- zweckt gemäss Statuten vom 5. Mai 2018 die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr und in allen verkehrspoliti- schen, wirtschaftlichen und mit der Mobilität zusammenhängenden Berei- chen wie Verkehrspolitik, Fiskalpolitik, Umweltschutz, Konsumenten- schutz, gesellschaftliche Anlässe sowie die Förderung ihrer touristischen Belange (...). Die Sektion gewährt ihren Mitgliedern mit Dienstleistungen in technischen und rechtlichen Fragen der Mobilität Hilfe, Schutz und Be- ratung. Sie betreibt ein Service Center. Die Sektion setzt sich ein für die Sicherheit auf der Strasse und die Förderung der Verkehrssicherheit (Ak- ten der Suva [act.] 6). A.b Mit Verfügung vom 23. September 2019 teilte die Suva (nachfolgend Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2020 bei der Suva zu versichern seien (act. 12). Mit Einsprache vom 18. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dass sie keine der Tä- tigkeiten gemäss Art. 77 lit. f UVV ausübe. (act. 13). Am 23. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der Einsprache aufschiebende Wirkung (act. 14). Mit Einsprache-Entscheid vom 18. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. 19). B. B.a Am 14. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Dabei machte sie unter anderem geltend, ihr Betrieb hantiere nicht mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG, welche Berufskrankheiten hervorrufen könnten. Die zu kontrollierenden Fahrzeuge würden auch nicht in den Räumlichkeiten aufbewahrt, womit die Zuständigkeit der SUVA nicht gegeben sei. Auch übe die Beschwerdefüh- rerin keine Tätigkeiten gemäss Art. 77 lit. f UVV aus. Die vorgeführten Mo- torfahrzeuge würden von den Experten begutachtet und es werde ein Prüf- bericht erstellt. Bei Mängeln ergehe eine Mitteilung an den Halter (Be- schwerdeakten [B-act.] 1).
C-257/2020 Seite 3 B.b Der mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 4'000.- (B-act. 2) ging am 19. Februar 2020 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (B-act. 4). B.c In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie macht unter anderem gel- tend, die Beschwerdeführerin habe nicht in Abrede gestellt, dass der Be- trieb als ungegliedert zu qualifizieren sei, ihre Arbeiten technischen Vorbe- reitungs- und Überwachungsarbeiten im Zusammenhang mit Motorfahr- zeugreparaturen entsprächen und ihr Betrieb damit gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG i.V.m. Art. 66 Abs.1 lit f UVG und Art. 77 lit. f UVV der Suva zu unterstellen sei. Rein vorsorglich sei ausserdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG und Art. 77 lit. f UVV zu unterstellen sei, da sie in ihren Räumlichkeiten Fahrzeuge aufbewahre, dies zumindest für die Dauer der Test-, Prüfungs- und Kontrollarbeiten an den Motofahrzeugen (B-act. 6). B.d Mit Replik vom 26. März 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest und macht geltend, die Vorinstanz unterscheide in Bezug auf die Erhebung der Lohnsumme zwischen Administration und Technik und gehe damit von einer Gliederung des Betriebes aus. Die Be- schwerdeführerin gehe somit davon aus, dass eine Gliederung des Betrie- bes für die Beschwerdegegnerin von vornherein gegeben gewesen sei und die Beschwerdeführerin somit dazu keine Stellung habe nehmen müssen (B-act. 8). B.e Die Beschwerdeführerin führe auch keine Reparaturen an Fahrzeugen durch, wie von der Vorinstanz angenommen, und bewahre auch keine Fahrzeuge auf. Ein Fahrzeugtest setze sich zusammen aus einer Fahrt auf den umliegenden Strassen und einer Kontrolle der Betriebssicherheit mit- tels den dafür vorgesehenen Testapparaturen (B-act. 8). B.f Mit Duplik vom 20. April 2020 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Abwei- sung der Beschwerde fest. Dabei macht sie geltend, die Erhebung der Lohnsumme sei für die Beurteilung, ob ein Betrieb gegliedert oder unge- gliedert sei, irrelevant. Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei ausserdem zu einem einheitlichen BUV- bzw. NBUV-Bruttoprämiensatz eingereiht wor- den. Die Beschwerdeführerin beschränke sich im Wesentlichen auf den Tätigkeitsbereich rund um die Mobilität. Das Unternehmen weise einen ein- heitlichen bzw. vorwiegenden Betriebscharakter auf und führe im Wesent-
C-257/2020 Seite 4 lichen nur Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Be- triebs dieser Art fallen. Es handle sich klarerweise um einen ungegliederten Betrieb. Die mannigfaltigen Fahrzeugtests- und -kontrollen seien techni- sche Vorbereitungs- oder Überwachungsarbeiten im Zusammenhang mit Motorfahrzeugreparaturen, weshalb ihr Betrieb gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG/Art. 77 lit. f UVV der Suva zu unterstellen sei. Die Beschwerdeführerin könne ferner nicht in Abrede stel- len, dass sie in ihren Räumlichkeiten Fahrzeuge für die Dauer der Test-, Prüfungs- und Kontrollarbeiten aufbewahre (B-act. 10). B.g Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 wurde die Duplik der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (B-act. 11). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG (SR 832.20) ausdrücklich vorge- sehen.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Die
C-257/2020 Seite 5 Bestimmungen des ATSG sind gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auf die Unfall- versicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (B-act. 4). 1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in for- mellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die- jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol- gen führenden Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Einspracheentscheid datiert vom 18. Dezember 2019, womit vorlie- gend das UVG in der Fassung vom 1. September 2017 und die Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) in der Fassung vom 1. April 2018 anwendbar sind. 2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Betrieb ihre Ar- beitnehmer bei der Vorinstanz obligatorisch zu versichern hat. Dafür ist zu- nächst der Betriebszweck zu klären (vgl. E. 3) sowie, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. E. 4). Danach ist zu prüfen, ob ein Unterstellungsmerkmal ge- mäss Art. 66 UVG gegeben ist (vgl. E. 5).
Zunächst ist zu klären, welchen Betriebszweck die Beschwerdeführerin verfolgt, und welche Tätigkeit sie ausübt.
C-257/2020 Seite 6 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hantiere nicht mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen, die Berufskrankheiten hervorrufen könnten und auch Fahrzeuge würden in ihren Räumlichkeiten nicht aufbe- wahrt. Der Fahrzeughalter komme zum vereinbarten Termin mit seinem Motorfahrzeug, dieses werde geprüft und dann wieder vom Halter mitge- nommen. Weder werde das Motorfahrzeug gelagert oder aufbewahrt noch gereinigt, noch werde daran eine Reparatur vorgenommen. Das Fahrzeug werde angeschaut und es werde ein Prüfbericht erstellt (B-act. 1). Ein Fahr- zeugtest bestehe lediglich aus einer Fahrt auf den umliegenden Strassen und einer Kontrolle der Betriebssicherheit mittels den dafür vorgesehenen Testapparaturen (B-act. 8). 3.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin mannig- faltige Fahrzeugtests und -kontrollen durchführe, welche technischen Vor- bereitungs- und Überwachungsarbeiten im Zusammenhang mit Motorfahr- zeugreparaturen entsprächen. Die Beschwerdeführerin bewahre in ihren Räumlichkeiten Fahrzeuge auf, dies zumindest für die Dauer der Test-, Prüfungs- und Kontrollarbeiten (B-act. 6). Die Suva gehe aber nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – davon aus, dass diese Fahrzeugreparaturen durchführe (B-act. 10). 3.3 Hinsichtlich des Betriebszwecks findet sich in den Statuten des B._______ folgende Beschreibung: «Die Sektion bezweckt die Wahrung der Rechte und Interessen ihrer Mitglieder im Strassenverkehr und in allen verkehrspolitischen, wirtschaftlichen und mit der Mobilität zusammenhän- genden Bereichen wie Verkehrspolitik, Fiskalpolitik, Umweltschutz, Konsu- mentenschutz, gesellschaftliche Anlässe sowie die Förderung ihrer touris- tischen Belange (...). Die Sektion gewährt ihren Mitgliedern mit Dienstleis- tungen in technischen und rechtlichen Fragen der Mobilität Hilfe, Schutz und Beratung. Sie betreibt ein Service Center. Die Sektion setzt sich ein für die Sicherheit auf der Strasse und die Förderung der Verkehrssicher- heit» (act. 6). Auf der Homepage der Beschwerdeführerin (..., besucht am 17. August 2021) hält sie unter der Rubrik «Unser Dienstleistungsangebot» fest, dass sie unter anderem Fahrzeugkontrollen durchführt und bei ihren drei Service Center offizielle amtliche Kontrollen sowie eine grosse Aus- wahl an freiwilligen (...) -Tests für Personenwagen, Motorräder und Liefer- wagen anbietet und durchführt. Dazu gehören diverse Fahrzeugkontrollen wie Fahrzeugprüfung MFK, Motorradprüfung MFK, MFK Lieferwagen bis 2,6 oder 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, diverse technische Änderungen (Fel- gen, Fahrwerk, Anhängervorrichtungen), (...)-Occasions-Test und ver- schiedene Einzeltests (Fahrwerk, Bremsen, Stossdämpfer, Batterie).
C-257/2020 Seite 7 3.4 Aus den genannten Informationen resultiert, dass die tatsächlich aus- geübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit dem Betriebszweck in den Statuten übereinstimmt. Insbesondere betreibt sie ein Service Center, in welchem unter anderem amtliche Motorfahrzeug-Kontrollen wie auch ver- schiedene freiwillige Fahrzeugtests durchgeführt werden. Ausserdem überprüft sie vorgenommene technische Änderungen (an Felgen, Fahr- werk, Anhängervorrichtungen). Dies ergibt sich auch aus dem öffentlichen Auftritt der Beschwerdeführerin. Dieser Zweck, d.h. die Tätigkeit rund um die Mobilität inklusive Betreibung eines Service Centers wird weder seitens der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz im Grundsatz bestritten. Be- stritten wird jedoch wie sich diese Arbeiten ausgestalten, was unter E. 5 zu prüfen ist. 4. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, welche unter anderem ein Service Center betreibt und entsprechende Fahrzeugtests durchführt, einen ungegliederten Betrieb aufweist, wie dies von der Suva angenommen wird. Die Beschwerdeführerin macht dabei geltend, die Vor- instanz unterscheide in Bezug auf die Erhebung betreffend die Lohn- summe zwischen Administration und Technik und gehe damit von einer Gliederung des Betriebes aus.
4.2 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen be- triebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG be- stimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung, wel- che Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind (vgl. Urteil des BVGer C-3181/2006 vom 18. September 2007 E. 3.1 m.H.; KASPAR GEHRING, in: Kommentar KVG/UVG, Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], Zü- rich 2018, Rz. 1 zu Art. 66 UVG). Dabei ist in Anwendung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Unterneh- men um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (vgl. BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG i.V.m. Art. 88 UVV). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines oder mehrere der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungs- kriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals bzw. dieser Merkmale, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil des
C-257/2020 Seite 8 BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 E. 4.2 m.H.; Urteil des BVGer C- 3181/2006 E. 3.1 m.H; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 5 zu Art. 66 UVG).
4.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhän- genden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs die- ser Art fallen (vgl. Urteil des BGer 8C_256/2009 E. 3.2.2 m.H.; Urteil des BVGer C-3181/2006 E. 3.1.1 m.H.; BGE 113 V 327 E. 5b; BGE 113 V 346 E. 3b; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 4 zu Art. 66 UVG). Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatori- sche Struktur einer Unternehmung in – zentral oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unter- nehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des ange- stammten Tätigkeitsbereichs geschieht (vgl. BGE 113 V 327 E. 5b; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 4 und 11 zu Art. 66 UVG).
4.4 Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder meh- rere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich fallen. Unter diesen Vorausset- zungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitli- cher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Ge- schäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesent- lich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (vgl. BGE 113 V 327 E. 5c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2; KASPAR GEHRING, a.a.O. Rz. 8 zu Art. 66 UVG).
4.5 Vorliegend ergibt sich aus dem Betriebszweck gemäss Handelsregis- tereintrag und der damit übereinstimmenden tatsächlich ausgeübten Tätig- keiten der Beschwerdeführerin, dass sie in einem einzigen zusammenhän- genden Tätigkeitsbereich, nämlich der Mobilität tätig ist. Dagegen spricht
C-257/2020 Seite 9 auch nicht, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Erhebung der Lohnsumme zwischen Administration und Technik unterscheidet, wie von der Beschwer- deführerin geltend gemacht. Wie die Vorinstanz korrekterweise festgestellt hat, liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein ungegliederter Be- trieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, was vorliegend – mit einem Zweck ausgerichtet auf die Mobilität – der Fall ist. Die organisatori- sche Struktur ist dabei nicht entscheidend, d.h. ob eine Einheit der Admi- nistration und eine andere der Technik zugeordnet wird (vgl. E. 4.3) Die Beschwerdeführerin weist damit einen einheitlichen Betriebscharakter auf. Die Annahme der Suva, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ungegliederten Betrieb, ist daher richtig.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Unterstellungsmerkmal gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. f und m UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV gegeben ist. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hantiere nicht mit feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen, die Berufskrankheiten hervorrufen könnten, und auch Fahrzeuge würden in ihren Räumlichkeiten nicht aufbe- wahrt. Der Fahrzeughalter komme zum vereinbarten Termin mit seinem Motorfahrzeug, dieses werde geprüft und dann wieder vom Halter mitge- nommen. Weder werde das Motorfahrzeug gelagert oder aufbewahrt noch gereinigt, noch werde daran eine Reparatur vorgenommen. Das Fahrzeug werde lediglich angeschaut und es werde ein Prüfbericht erstellt (B-act. 1). Ein Fahrzeugtest bestehe nur aus einer Fahrt auf den umliegenden Stras- sen und einer Kontrolle der Betriebssicherheit mittels den dafür vorgese- henen Testapparaturen (B-act. 8). 5.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin mannig- faltige Fahrzeugtests und -kontrollen durchführe, welche technischen Vor- bereitungs- und Überwachungsarbeiten im Zusammenhang mit Motorfahr- zeugreparaturen entsprächen. Der Betrieb sei gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. m i.V.m. Art. 77 lit. f UVV der Suva zu unterstellen. Es sei auch zu be- rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Räumlichkeiten Fahr- zeuge aufbewahre, dies zumindest für die Dauer der Test-, Prüfungs- und Kontrollarbeiten womit eine Unterstellung auch aufgrund von Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV gegeben sei (B-act. 6). Die Suva gehe nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – davon aus, dass diese Fahrzeugreparaturen durchführe, dennoch bestehe eine Unter- stellungspflicht (B-act. 10)
C-257/2020 Seite 10 5.3 Laut Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG werden Arbeitnehmer von Betrieben, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufs- krankheiten hervorrufen können, erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden, der Suva unterstellt. Als Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG werden unter anderem auch Betriebe, die Moto- fahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen genannt (Art. 77 lit. f UVV). Ebenfalls der Suva unterstellt werden auch Betriebe für die technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten ge- mäss Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG. Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin technische Arbeiten i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV vornimmt und der Suva zu unterstellen ist. 5.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV sind Arbeit- nehmer von Betrieben der Suva zu unterstellen, wenn sie technische Vor- bereitungs-, Leitungs-, oder Überwachungsarbeiten für Betriebe ausfüh- ren, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstel- len. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat betreffend Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung eigentliche techni- sche Büros von den Studienbüros unterschieden. Die technischen Büros werden obligatorisch der SUVA unterstellt, während sich die Studienbüros bei den anderen zugelassenen Versicherern gemäss Art. 58 UVG versi- chern können. Nach der Rechtsprechung befasst sich ein technisches Büro mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung ei- nes bestimmten Projekts. Bei einem solchen Büro kann es sich insbeson- dere um ein Ingenieur- oder Architekturbüro handeln. Im Gegensatz dazu erarbeitet ein Studienbüro vorwiegend unverbindliche Studien und Berech- nungen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. Dabei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage für die Entscheidfin- dung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen. Das Produkt eines Studienbüros kann demzufolge in aller Regel nur mittel- bar verwendet werden, da es konkretisiert und auf die Bedürfnisse eines bestimmten Auftraggebers zugeschnitten werden muss, damit es in die Praxis umgesetzt werden kann (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289 E. 4). Der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Gedanke gilt nicht bloss für Ingenieur- oder Architekturbüros, sondern für sämtliche Betriebe, wel- che die technische Vorbereitung, die Leitung oder die Überwachung der in Art. 66 Abs. 1 Bst. b-l UVG genannten Arbeiten ausführen. Für die Beant- wortung der Frage, ob ein Betrieb technische Vorbereitung im Sinne von
C-257/2020 Seite 11 Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG ausführt, ist unerheblich, ob direkt auf den Pro- duktionsprozess Einfluss genommen wird, technische Anweisungen für den Produktionsablauf erteilt werden beziehungsweise ob die Produktion an einen Drittbetrieb vergeben wird. Massgebend ist aber, dass die Be- schwerdeführerin keine unverbindlichen Studien oder andere Grundlagen- papiere erstellt, sondern technische Lösungen für konkrete Produkte be- ziehungsweise ein unmittelbar verwendbares Produkt anbietet. Gemäss der Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es zu- dem für die Unterstellung in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG nicht von Bedeutung, ob die Angestellten den Betriebsgefahren von Her- stellerbetrieben und Werkstätten ausgesetzt sind (Urteil des BVGer C- 3179/2006 vom 6. März 2007 E. 4.2.2 f.). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin führt gemäss Bericht der Vorinstanz vom 5. Februar 2009 – welcher aufgrund einer Besichtigung bei der Beschwerde- führerin erstellt wurde – als Haupttätigkeit ca. 5'500 bis 6'000 Motorfahr- zeugkontrollen im Auftrag des Kantons (...) durch. Diese dauern im Durch- schnitt 30 Minuten. Es gibt drei Standorte (...) mit Prüfbahnen und techni- schen Prüfgeräten (act. 4). Diese Angaben wurden anlässlich des zweiten Besuches der Vorinstanz vom 27. August 2019 von der Beschwerdeführe- rin bestätigt (act. 9). Die Beschwerdeführerin selbst hält in ihrer Be- schwerde fest, dass sich der Ablauf der Motorfahrzeugkontrollen so ge- stalte, dass sie die Motorfahrzeuge prüfe und in der Folge ein Prüfbericht erstellt werde. Bei festgestellten Mängeln erfolge eine Mitteilung an den Fahrzeughalter. Dieser müsse eine Reparatur vornehmen lassen und diese gegenüber der Beschwerdeführerin bestätigen lassen (B-act. 1; act. 21). Auch aus dem öffentlichen Internetauftritt der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diverse Tests auf Mängel durchgeführt werden (vgl. E. 3.3, z.B. «... MFK Vortest»), damit diese behoben werden können, um die Mo- torfahrzeugkontrolle zu bestehen (act. 17). Zusammengefasst wird ersicht- lich, dass die Beschwerdeführerin Prüfberichte zu bestehenden Mängeln an Fahrzeugen erstellt, welche zu beheben sind. Dies kommt konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Reparatur («Realisierung») gleich. So kann der Prüfbericht unmittelbar für die Reparatur verwendet werden. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass die Reparatur danach der Beschwerdeführerin gemeldet werden muss. Dabei handelt es sich um Vorbereitungshandlungen für Betriebe («Autowerkstatt/Garage»), welche der Vorinstanz unterstellt sind («Betriebe, die Motofahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen»). Diese gehören sodann auch ge- mäss eindeutigem Wortlaut des Gesetzes in Art. 77 lit. f UVV zu den Be- trieben, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die
C-257/2020 Seite 12 Berufskrankheiten hervorrufen können, erzeugt, verwendet oder im Gros- sen gelagert werden. In der Folge ist davon auszugehen, dass es sich beim Service Center der Beschwerdeführerin somit um ein technisches Büro im Sinne der Rechtsprechung handelt – wie von der Vorinstanz korrekt gel- tend gemacht worden ist – und es sich bei der Tätigkeit der Beschwerde- führerin um Vorbereitungs- und Überwachungsarbeiten eines technischen Betriebes im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV handelt für Autowerkstätten/Garagen, d.h. Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereitstellen. Die Beschwerdefüh- rerin ist folglich der Suva zu unterstellen. Es kann somit offenbleiben, ob eine Unterstellung auch aufgrund der Auf- bewahrung von Motofahrzeugen besteht und inwiefern Art. 66 Abs. 1 lit. f UVG zur Anwendung gelangt, da aufgrund von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG i.V.m. Art. 77 lit. f. UVV der ganze Betrieb der Vorinstanz obligatorisch zu unterstellen ist. 6. Zusammenfassend handelt es sich beim Unternehmen der Beschwerde- führerin um einen ungegliederten Betrieb, so dass die Unterstellung des ganzen Betriebs nach Art. 66 Abs. 1 UVG erfolgt. Dies ist vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin Vorbereitungs- und Überwachungsarbei- ten eines technischen Betriebes im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG i.V.m. Art. 77 lit. f UVV durchführt. Aufgrund dessen, dass es unerheblich ist, in welchem Ausmass der entsprechende Tätigkeitsbereich erfüllt ist (BGer 8C_256/2009, E. 4.2.2), ist die Beschwerdeführerin folglich obliga- torisch bei der SUVA zu versichern.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe- rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-257/2020 Seite 13 hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
C-257/2020 Seite 14
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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