Abt ei l un g II I C-25 6 6 /20 0 6 /me s /k ui {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. U._______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV, Beschwerde gegen die Verfügungen vom 5. August 2005 und vom 19. Dezember 2005 B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-25 6 6 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der am 18. Juni 1952 geborene, verheiratete, im Kosovo wohnhafte serbische Staatsbürger U._______, (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat sich vom 22. Juni 1994 bis zum 16. Januar 2001 mit einer Bewilligung für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) in der Schweiz aufgehalten und kehrte anschliessend in sein Heimatland zurück. Er ist Vater von drei Kindern. Am 15. März 2004 hat er sich für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (im Folgenden: IV) angemeldet. B. Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2005, der die Verfügung vom 15. Februar 2005 bestätigte, wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) das Gesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2005 bei der Eidgenössischen Rekurs- kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskom- mission) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei ab dem 3. April 2000 eine ganze Invalidenrente (ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 70%) sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau und seine drei Kinder zu gewähren. Zudem stellte er den Antrag, er sei in der Schweiz oder durch Vertrauensärzte in seinem Heimatland multi- disziplinär ärztlich zu begutachten, um eine endgültige und objektive Bemessung seiner Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu ermöglichen. Im Falle einer Begutachtung in der Schweiz sei er durch eine Drittperson zu begleiten. D. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2005 teilte die IV-Stelle mit, sie ziehe ihre Einspracheverfügung vom 5. August 2005 in Wiedererwägung und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zu, da sich bei der Überprüfung der Akten im Rahmen der Vernehmlassung ergeben habe, das dieser seit dem 3. März 2001 einen Invaliditätsgrad von 70% erreiche, wodurch er Anspruch auf eine ganze Rente erhalte. Se ite 2
C-25 6 6 /20 0 6 In ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 19. Dezember 2005 berech- nete sie die monatliche Rente des Beschwerdeführers: Vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2004 Fr. 411.-, vom 1. Januar 2005 bis 31. De- zember 2005 Fr. 418.- und ab dem 1. Januar 2006 ebenfalls Fr. 418.-. Die ordentliche Kinderrente legte sie wie folgt fest: Vom 1. März 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Fr. 164.- pro Kind und ab dem 1. Januar 2005 je Fr. 167.-. E. Mit Eingabe vom 16. Januar 2006, welche von der IV-Stelle am 27. Ja- nuar 2006 an die Rekurskommission weitergeleitet wurde, gab der Be- schwerdeführer bekannt, er habe die Vollmacht für seinen bisherigen Vertreter widerrufen. Mit gleicher Postsendung reichte er eine als Einsprache bezeichnete, vom 18. Januar 2006 datierte Eingabe ein, in welcher er sich gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2005 wandte unterzeichnet sowohl von ihm als auch von seinem neuen Rechts- vertreter. Er beantragte, es sei ihm eine höhere monatliche Rente zu gewähren und er habe zudem bereits seit dem 3. April 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Er habe die Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt benachrichtigt, weshalb ihm der noch ausstehende Betrag zwischen dem 3. April 2000 und dem 1. März 2003 nachzuzahlen sei. Weiter beantragte er die Zusprechung einer Zusatzrente für seine Ehefrau. F. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. April 2000 zu 70% arbeitsunfähig, weshalb er infolge eines Invaliditätsgrades von ebenfalls 70% nach Ablauf der Wartezeit ab April 2001 grundsätzlich Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Laut den aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen getrof- fenen Feststellungen des medizinischen Dienstes liege beim Be- schwerdeführer ab dem 3. April 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% vor. Da es sich bei den Leiden um instabile Gesundheitsschäden handle, seien diese als langdauernde Krankheit i.S. von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu qualifizieren, weshalb der Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 3. April 2001 entstanden wäre. Das Anmeldeformular sei am 15. März 2004 eingereicht worden, so dass Se ite 3
C-25 6 6 /20 0 6 die Leistungen der IV erst ab dem 1. April 2003 ausgerichtet werden könnten. Gemäss der bis zum 1. Januar 2004 gültigen Fassung von Art. 34 Abs. 1 IVG bestehe ein Anspruch auf eine Zusatzrente für den nicht AHV/IV-anspruchsberechtigten Ehegatten unter der Voraussetzung, dass dieser entweder ein volles Beitragsjahr aufweise oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe. Es lägen aber weder Angaben über geleistete AHV/IV-Beiträge zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers vor, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Wohnsitznahme in der Schweiz. Im Weiteren erläuterte die Vorinstanz ausführlich die Berechnung der Invalidenrente. G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 forderte die Rekurskommission den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrecht erhalte oder sie zurückziehe. H. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 9. März 2006 mit, er halte an der Beschwerde fest und wiederholte die in der Eingabe vom 18. Januar 2006 gestellten Anträge. I. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundes- verwaltungsgericht über. Das Gericht erbat mit Schreiben vom 29. Januar 2007 vom Beschwerdeführer die Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz. Am 30. März 2006 erhielt das Bundesverwaltungsgericht vom Vertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Eingabe vom 18. Januar 2006, ohne jedoch ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer selbst nannte auf erneute Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (Verfügung vom 4. April 2007) am 10. Mai 2007 ein Zustelldomizil in der Schweiz. J. Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Duplik vom 31. Mai 2007 an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Se ite 4
C-25 6 6 /20 0 6 K. Gegen die den Parteien am 6. Juni 2007 bekannt gegebene Zusam- mensetzung des Spruchkörpers gingen keine Ausstandsbegehren ein. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 53 Abs. 2 letzter Satz VGG). 1.2Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. 1.3Die angefochtene Anordnung vom 5. August 2005 ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren und es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 33 VGG vor, weshalb das Bundesver- Se ite 5
C-25 6 6 /20 0 6 waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.4Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung in invaliden- versicherungsrechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesverwal- tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Als Gesuchsteller hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die Anordnungen der Vorinstanz ohne Zweifel berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.5Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die Wieder- erwägungsverfügung nicht gegenstandslos geworden ist (oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen wird). 2.1Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs- rechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den aufgrund der Beschwerdbegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen- stand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefoch- ten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte und somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Punkte zählen nicht zum Streitgegenstand. Sie werden im Beschwerdeverfahren nur überprüft, wenn die beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 242 E. 2a, BGE 117 V 294 E. 2a mit Hinweisen). 2.2Mit Beschwerde vom 12. September 2005 hat der Beschwerde- führer in erster Linie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Se ite 6
C-25 6 6 /20 0 6 dem 3. April 2000 und einer daraus abgeleiteten Zusatzrente für seine Ehefrau und seine Kinder beantragt. In dieser Beziehung ist diese Beschwerde durch die gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG bzw. Art. 58 Abs. 1 VwVG erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 19. Dezem- ber 2005 teilweise gegenstandslos geworden, wurde doch eine ganze Invalidenrente für den Beschwerdeführer sowie eine Zusatzrente für die Kinder ab dem 1. März 2003 zugesprochen. Insoweit ist das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Nicht gegenstandslos wurde dagegen der Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Zusatzrente für die Kinder für die Zeit vom 3. April 2000 bis zum 28. Februar 2003 sowie der Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau. Diese Punkte sind weiterhin streitig und bilden grundsätzlich den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2.3Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 erst- mals die Höhe der Invalidenrenten festgelegt. In seiner Eingabe vom 18. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer die Höhe seiner ganzen Invalidenrente beanstandet, nicht dagegen jene der Kinderrenten. Im vorinstanzlichen Einspracheverfahren ist über die Höhe der nun zugesprochenen Renten nicht entschieden worden. Dieser Punkt bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2005 und hätte an sich in einem (zusätzlichen) erstinstanzlichen Ver- fahren beurteilt werden müssen. In dieser Hinsicht liegen die Anträge des Beschwerdeführers an sich ausserhalb des Anfechtungsgegen- standes. 2.4Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge- richts kann allerdings das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungs- gegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbe- standsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwal- tung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen, UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, zu Art. 61 Rz. 49). Se ite 7
C-25 6 6 /20 0 6 2.5Die umstrittene Festlegung der Höhe der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers fand im Rahmen der wiedererwägungsweise erfolgten Zusprechung der Rente statt. Die Parteien konnten sich hiezu in doppeltem Schriftenwechsel äussern, so dass die Streitsache auch in dieser Hinsicht spruchreif ist. Die Festsetzung der Rentenhöhe hängt mit dem ursprünglichen Anfechtungsgegenstand insofern eng zusammen, als sie das gleiche Rechtsverhältnis betrifft und unmittel- bare Folge der nachträglich erfolgten Zusprechung der Rente ist. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Ausdehnung des Verfahrens inso- fern einverstanden erklärt, als er die Weiterleitung seiner Eingabe vom 18.Januar 2006 durch die Vorinstanz nicht beanstandete und am 9. März 2006 seine Anträge vor der Rekurskommission bestätigte. Unter diesen Umständen erscheint eine Ausdehnung des Verfahrens auf die an sich ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Frage der Festlegung der Höhe der vollen Invalidenrente des Beschwerdeführers als zulässig und im Interesse der Prozessökonomie und der Ver- fahrensbeschleunigung angezeigt. 2.6Zu beachten ist im vorliegenden Verfahren im Weitern, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die den Einspracheentscheid vom 5. August 2005 ersetzende Wiedererwägungsverfügung vom 19. Dezember 2005 am 18. Januar 2006 "Einsprache" erhoben hat. Diese Eingabe könnte insoweit als (selbständige) Beschwerde quali- fiziert werden, als mit der Verfügung vom 19. Dezember 2005 den ursprünglichen Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden ist. Auch aus dieser Sicht rechtfertigt es sich, im vorliegenden (insofern formlos vereinigten) Verfahren die nicht gegenstandslos ge- wordenen, in der Eingabe vom 18. Januar 2006 gerügten Punkte als Teil des Streitgegenstandes zu betrachten. 2.7Der Beschwerdeführer hatte keinen Anlass dazu, sich im vorin- stanzlichen Einspracheverfahren zur Festsetzung der Renten zu äus- sern, war doch einzig die Rentenberechtigung streitig. Auch vor Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 19. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer nicht angehört, so dass es sich fragt, ob sein An- spruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gewahrt worden ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer aber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches die Sache mit voller Kognition prüft, in doppeltem Schriftenwechsel einlässlich zu der pendente lite durch Verfügung vom 19. Dezember 2005 erfolgten Rentenfestsetzung Se ite 8
C-25 6 6 /20 0 6 hat äussern können, ist davon auszugehen, dass eine allenfalls in dieser Hinsicht erfolgte Verletzung des rechtlichen Gehörs im vor- liegenden Beschwerdeverfahren geheilt wurde. 2.8Zu beurteilen ist somit, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie auf eine Zusatzrente für die Kinder be- steht, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Gewährung einer Zusatzrente für seine Ehefrau hat, und ob die Höhe der ganzen Inva- lidenrente des Beschwerdeführers richtig festgelegt wurde. 3. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Sachverhalt und die Rechtsanwendung von Amtes wegen. Es ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 4. Vorab ist zu prüfen, welche materiell-rechtlichen Normen im vorliegen- den Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie- ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera- tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831. 109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit gewissen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien bzw. dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den An- tragsteller als serbischer Staatsangehöriger findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 Se ite 9
C-25 6 6 /20 0 6 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens ge- nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes- gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden- rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung ab- weichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen, auf Serbien bzw. den Kosovo anwendbaren völkerrechtlichen Verein- barungen. Die Frage, ob und ab wann Anspruch auf Leistungen der schweize- rischen Invalidenversicherung besteht, resp. wie hoch eine zugespro- chene Rente ist, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.2In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und es wird nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Demzufolge ist ein allfälliger Anspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Vorliegend finden somit grundsätzlich - pro rata temporis - auch solche Vorschriften Anwendung, die vor Erlass des Einspracheentscheids vom 5. August 2005 in Kraft gestandenen waren (betr. dem IVG: für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 in der Fas- sung vom 6. Oktober 2000 [Anhang 8 ATSG]; für die Zeit ab dem 1. Ja- nuar 2004 in der Fassung der Änderungen vom 21. März 2003 [4. IVG- Revision]; vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Zudem sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) für die Zeit seit ihrem Inkrafttreten an- wendbar. In seinem Entscheid BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um formell- gesetzliche Fassungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor dem Inkrafttreten des ATSG handelt und Se it e 10
C-25 6 6 /20 0 6 sich inhaltlich damit keine Änderungen ergeben, so dass die frühere Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann. Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Ent- scheids (hier 19. Dezember 2005) eingetretene Rechts- und Sach- verhaltsänderungen können im derzeitigen Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, können im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). 5. Dem Beschwerdeführer wurde gemäss seinem Antrag eine ganze Invalidenrente zugesprochen, so dass die Voraussetzungen des An- spruchs auf Ausrichtung dieser Rente nicht weiter zu prüfen sind und der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer multidiszi- plinären ärztlichen Begutachtung abzuweisen ist. Weiterhin streitig ist dagegen, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch auf eine ganze Inva- lidenrente bestand. 5.1Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, entsteht der Renten- anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbs- unfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Versicherten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden vorbe- hältlich besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG keine Renten ausgerichtet, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen. Diese Vorschrift, die eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c), hat zur Folge, dass ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entsteht, wenn eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufent- halt im Ausland während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen ist und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt. Der medizinische Dienst der IV-Stelle hat in seinem Bericht vom 29. Oktober 2005 (act. 36) festgestellt, gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer seit dem 3. April 2000 zu 70% arbeitsunfähig. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sung vom 9. Februar 2006 ausführt, vom Beschwerdeführer nicht be- Se it e 11
C-25 6 6 /20 0 6 stritten wird und aufgrund der ärztlichen Diagnosen (posttraumati- sches Stresssyndrom mit Symptomen einer Depression) durchaus nachvollziehbar und überaus wahrscheinlich ist, handelt es sich bei den Leiden des Beschwerdeführers um instabile Gesundheitsschäden, weshalb diese als langdauernde Krankheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu qualifizieren sind. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entstand daher erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, vorliegend also am 3. April 2001. 5.2Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri- sche Sozialversicherung geleistet haben, was beim Beschwerdeführer zweifelsohne erfüllt ist. Meldet sich ein Versicherter jedoch mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der IV an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG, in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat, wer An- spruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erhebt, sich auf dem amtlichen Formular anzumelden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bereits am 3. April 2000 angemeldet. Gemäss den Vorakten ging das Formular "Anmel- dung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene", datiert vom 15. März 2004, am 19. März 2004 bei der Vorinstanz ein (act. 3). Der Beschwerdeführer reichte weder im vorinstanzlichen noch im Be- schwerdeverfahren Beweismittel ein, welche zu belegen vermöchten, dass er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt förmlich, auf amtli- chen Formular bei der IV-Stelle angemeldet hätte noch finden sich in den Akten hierfür irgendwelche Hinweise. Es bleibt zu bemerken, dass die bloss formlose Anzeige eines allfälligen Versicherungsfalls den ge- setzlichen Anforderungen an die Anmeldung nicht zu genügen ver- mag, so dass offen bleiben kann, ob sich der Beschwerdeführer allen- falls bereits am 3. April 2000 mit der Vorinstanz in Verbindung gesetzt hat. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdführer erst am 15. März 2004 rechtsgenüglich zum Bezug von Leistungen der Invali- denversicherung angemeldet hat. Da die Leistungen rückwirkend aber nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangen Monate ausgerichtet Se it e 12
C-25 6 6 /20 0 6 werden können, legte die Vorinstanz den Rentenbeginn richtigerweise auf den 1. März 2003 fest. 6. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine Zusatzrente für seine Ehefrau auszurichten. 6.1Mit dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (vgl. 4. IV-Revision [AS 2003 3837]) per 1. Januar 2004 fiel die Rechts- grundlage für die Leistung von Zusatzrenten für Ehegatten weg (Auf- hebung von Art. 34 IVG). Bis dahin hatten rentenberechtigte verheira- tete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Er- werbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehe- gatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invaliden- rente zustand (Art. 34 IVG, in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1996 2466], im Folgenden: Art 34 aIVG). 6.2Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2006 zu Recht festhält, bestand gemäss Art. 34 aIVG nur dann Anspruch auf eine Zusatzrente, wenn der andere Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufwies (Art. 34 Abs. 1 Bst. a aIVG) oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte (Art. 34 Abs. 1 Bst. b aIVG). Den vorliegenden Unterlagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heute ständigen Wohnsitz im Kosovo haben (vgl. Akten der Ausgleichskasse, Wohnsitzbestätigung vom 23. November 2005). Es wird weder geltend gemacht noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau jemals in der Schweiz Wohnsitz gehabt hätte. Die Schweizerische Ausgleichskasse führt kein Konto auf den Namen der Ehefrau. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass zu irgendeinem Zeitpunkt AHV/IV-Beiträge zu ihren Gunsten geleistet worden wären. Die anspruchsbegründenden Voraus- setzungen sind damit nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass kein Anspruch auf Ausrichtung einer Zusatzrente gemäss Art. 34 aIVG für die Ehefrau des Beschwerdeführers besteht. 7. Dem Beschwerdeführer wurde eine ganze IV-Rente zugesprochen und aufgrund einer Rentenberechnung mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 festgelegt. In seiner Eingabe vom 18. Januar 2006 beantragte er die Zahlung einer monatlichen ordentlichen Invalidenrente von mehr Se it e 13
C-25 6 6 /20 0 6 als Fr. 411.-, womit er sinngemäss rügte, die Vorinstanz habe seine Rente falsch berechnet. 7.1Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentli- chen Renten vorbehältlich des vorliegend nicht zur Anwendung kom- menden Art. 36 Abs. 3 IVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar. 7.2Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per- son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, wird addiert und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Diese Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter AHVG aufgewertet; der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitrags- jahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 7.3Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Voll- rente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Bei- tragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt ge- mäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unter- stellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Se it e 14
C-25 6 6 /20 0 6 Person gleich viele Beitragsjahre aufweist, wie ihr Jahrgang dies nahelegt (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). 7.4Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass die individuellen Konten das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. In die individuellen Konten werden die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetz- lichen Beiträge abgezogen hat, eingetragen, selbst wenn der Arbeit- geber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht ent- richtet hat (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). Nach Art. 141 Abs. 1 AHVV haben Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie in- dividuelle Konten führt, einen Auszug über die darin enthaltenen Eintragungen zu verlangen. Gemäss Art. 141 Abs. 2 AHVV können Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Aus- gleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbe- gehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Be- richtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt wer- den, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige und fehlende Eintragungen im individuellen Konto. 7.5Den Versicherten wird für jene Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Alters- jahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgut- schrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Jahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet, im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für Jahre, in denen der Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Se it e 15
C-25 6 6 /20 0 6 Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammen- gezählt; für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift ange- rechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). 7.6Gemäss Art. 30 Abs. 2 AHVG wird zur Ermittlung des durch- schnittlichen Jahreseinkommens die Summe der aufgewerteten Ein- kommen sowie der Erziehungsgutschriften errechnet und durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt. Der im Jahre des Versicherungs- falls geltenden Rententabelle lässt sich alsdann das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe der monatlichen Rente entnehmen. 8. Im Folgenden ist die Berechnung der Rente für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz aufgrund der dargestellten Grundsätzen zu überprüfen. 8.1Der Beschwerdeführer rügt nicht, sein AHV/IV-Kontoauszug sei unrichtig oder unvollständig. Eine Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ergibt keine Hinweise auf eine offenkundige Unrichtigkeit der Eintragungen. Gemäss den individuellen Konten sind für ihn Beitragsleistungen in den Jahren 1996 bis 2000 abgerechnet worden (act. 1), welche sich wie folgt zusammensetzen: 4 Monate im Jahre 1996, 8 Monate im Jahre 1997, 10 Monate im Jahre 1998, 12 Monate im Jahre 1999 und 12 Monate im Jahre 2000. Dem Beschwerdeführer wurden zudem für 7 Monate im Jahre 1994 sowie für 12 Monate im Jahre 1995 Erziehungsgutschriften gewährt. Er verliess die Schweiz anfangs 2001 und verlor dadurch die Versicherteneigenschaft. Somit weist der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von insgesamt 6 Jah- ren und 7 Monaten (also 6,583 Jahren) mit Beiträgen auf einem Ge- samteinkommen von insgesamt Fr. 114'993.- auf. Weitere Erwerbsein- kommen sind nicht ausgewiesen. 8.2Die am 8. Januar 1958 geborene Ehefrau (Heirat 1983; act. 2) des Beschwerdeführers, wohnhaft im Kosovo, hat nie einen schweizeri- schem Wohnsitz begründet, und sie war nie in der Schweiz er- werbstätig. Daher war und ist sie in der Schweiz nicht versichert und hat keinen selbstständigen Anspruch auf Leistungen der Invaliden- versicherung erworben (Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG). Se it e 16
C-25 6 6 /20 0 6 Eine Einkommensteilung unter den Ehegatten gemäss Art. 29 quinquies IVG und 50b AHVV kommt deshalb nicht in Betracht. 8.3Da der erste hier zu berücksichtigende Beitrag im Jahre 1996 entrichtet wurde, erfährt das Gesamteinkommen eine Aufwertung gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit dem Faktor 1 (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherung [BSV] erlassenen Rententabellen 2001 der Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversiche- rung [im Folgenden: Rententabellen 2001], S. 21), so dass auch das aufgewertete Gesamteinkommen Fr. 114'993.- beträgt. 8.4Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer drei Kinder hat, geboren am 20. August 1983, am 31. Dezember 1985 und am 27. Juni 1987 (act. 2). Für die Beitragsdauer von 6 Jahren und 7 Monaten können dem Beschwerdeführer somit 6 ganze Erziehungs- gutschriften angerechnet werden. Die dreifache minimale jährliche Altersrente, welche einer ganzen Erziehungsgutschrift entspricht, hat im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers (im Jahre 2001, vgl. E. 5.1 hiervor) Fr. 37'080.- betragen (minimale ganze Altersrente 2001 pro Monat von Fr. 1'030.- x 12 Monate x 3 = Fr. 37'080.-; vgl. Renten- tabellen 2001, S. 24). Dem Beschwerdeführer sind damit insgesamt Fr. 222'480.- als Erziehungsgutschriften anzurechnen (Fr. 37'980.- x 6 = Fr. 222'480.-). 8.5Nach den Jahrgangstabelle (Rententabellen 2001, S. 7) betrug die ordentliche Beitragsdauer des Jahrgangs des Versicherten (1952) beim Entstehen des Rentenanspruchs 28 Jahre. Gemäss Skalen- wähler ist bei 6 vollen von insgesamt 28 möglichen Beitragsjahren die Rentenskala 10 anzuwenden (Rententabellen 2001, S. 14). 8.6Wie bereits dargelegt wurde, wird zur Ermittlung des Durch- schnittseinkommens im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers die Summe des aufgewerteten Gesamteinkommens (in casu Fr. 114'993.-) sowie der Erziehungs- gutschriften (in casu Fr. 222'480.-) errechnet und durch die anrechen- bare Beitragsdauer (6,583 Jahre) geteilt. Das sich so ergebende Durchschnittseinkommen per 2001 beträgt Fr. 51'264.- und entspricht nach der anzuwendenden Rentenskala 10 einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen im Jahre 2001 in der Höhe von Fr. 51'912.-. Se it e 17
C-25 6 6 /20 0 6 Ausgehend von diesem Einkommen ist zur Berechnung der Renten- höhe in den folgenden Jahren eine Anpassung an die Lohn- und Preis- entwicklung vorzunehmen. Zur Berechnung der Rentenhöhe in den Jahren 2003 (Beginn der Rentenausrichtung, vgl. E. 5.2 hiervor) und 2004 ist gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 03 des Bundesrates über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (in Kraft bis zum 31. Dezember 2004) eine Steigerung von 2.4 % seit dem Jahre 2001 zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen in den Jahren 2003 und 2004 von Fr. 53'172.-. Nach der vom BSV erlassenen Rententabellen 2003 der Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung (im Folgenden: Rententabellen 2003) ist bei diesem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen die Rentenskala 10 anzuwenden. Danach beträgt die monatliche ganze Invalidenrente in den Jahren 2003 und 2004 Fr. 411.- (vgl. Rententabellen 2003, S. 86). Passt man die Rentenberechnung für folgenden Jahre gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 05 des Bundesrates über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (in Kraft seit dem
Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Anordnungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Se it e 18
C-25 6 6 /20 0 6 10. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Be- schwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwend- baren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Der Umstand, dass in der Wiedererwägungsverfügung vom 19. Dezember 2005 über die Rentenhöhe ohne selbständiges Einspracheverfahren befunden wurde, vermag hieran nichts zu ändern, bildet die Rentenfestsetzung doch eine unmittelbare Folge der Wiedererwägung des Einsprache- entscheides vom 5. August 2005. 10.2Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihre erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] ). Die Vorinstanz hat ihren angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2005 während dem Beschwerdeverfahren in Wieder- erwägung gezogen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine ganze Invalidenrente und drei Kinderrenten zugesprochen. Der Be- schwerdeführer hat daher in einem zentralen Punkt obsiegt und die teilweise Gegenstandslosigkeit seiner Beschwerde ist dem Verhalten der Vorinstanz zuzuschreiben (Art. 16 VGKE in Verbindung mit Art. 5 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Rekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich hat vertreten lassen, sind die Bestimmungen über die Anwaltskosten gemäss Art. 10 VGKE anzuwenden. Die Höhe der Entschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen, hat doch der Beschwerdeführer keine Kostennote einge- reicht (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem not- wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Se it e 19
C-25 6 6 /20 0 6 Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10 VGKE). In diesen Stundenan- sätzen, welche auf die anwaltliche Tätigkeit in der Schweiz abgestimmt sind, ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten (vgl. Urteil des EVG I 30/03 vom 22. Mai 2003, E. 6.4). Bei Streitigkeiten mit Vermögens- interesse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und des angezeigten und sich aus den Akten ergebenden Anwaltsaufwandes erachtet das Bundes- verwaltungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von insge- samt Fr. 700.- als angemessen. Diese ist durch die Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird verpflichtet, dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) -Bundesamt für Sozialversicherungen Se it e 20
C-25 6 6 /20 0 6 Der vorsitzender Richter:Die Gerichtsschreiberin: Stefan MesmerIngrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21