B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2563/2020
Urteil vom 31. Dezember 2024 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Oliver Engel.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch RA Guido Ehrler, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung vom 20. März 2020.
C-2563/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1964 in der Türkei geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt seit 1981 in Deutschland und verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft. Von Juli 1982 bis März 2004 arbeitete er als Minibar-Bahn-Steward in der Eigenschaft als Grenzgänger in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obliga- torische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle B., [im Folgenden: IVSTA-act.] 1 – 5). A.b Am 17. November 2003 meldete sich der Versicherte aufgrund von Rü- cken-, Kopf- und Schulterschmerzen sowie einer Depression zum Bezug von IV-Leistungen an (IVSTA-act. 1 ff.). Nach Einholung eines rheumatolo- gischen und psychiatrischen Gutachtens durch die IV-Stelle B. (im Folgenden: IV-Stelle B.) wies die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Rentenbegehren und hier- nach die vom Versicherten, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, erho- bene Einsprache mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 ab (IVSTA-act. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil C-8137/2007 vom 26. Februar 2008 insofern gut, als es den Ein- spracheentscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückwies (IVSTA-act. 32). A.c Nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2009 eine halbe Invalidenrente mit entsprechenden Kinderrenten ab 1. Juli 2008 zu (IVSTA-act. 51 f.). Die gegen die Verfügung vom 7. April 2009 erhobene Beschwerde vom 18. Mai 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3202/2009 vom 3. März 2011 wiederum teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender Begutachtungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück (IVSTA- act. 64). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. A.d Nachdem ein polydisziplinäres Gutachten der C. AG vom 28. November 2011 (IVSTA-act. 75) eingeholt worden war, stellte die IV- Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Juni 2012 die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten vom 15. August 2012 veranlasste die
C-2563/2020 Seite 3 Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbe- gehren mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ab (IVSTA-act. 96). A.e Hiergegen erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde und verlangte die Zusprache von Invaliden- und Kinderrenten basierend auf ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ab 1. Juli 2003. Das Bundes- verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil C-2088/2013 vom 7. Mai 2015 teilweise gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer von Juli 2008 bis November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hatte (IVSTA- act. 111). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesge- richt trat mit Urteil 9C_419/2015 vom 21. Oktober 2015 auf die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (IVSTA-act. 116). A.f In der Folge erliess die Vorinstanz, basierend auf den Feststellungen der IV-Stelle B., am 17. Oktober 2016 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011 eine ordent- liche Invalidenrente (Viertelsrente) sowie ordentliche Kinderrenten für die beiden am (...) 1990 sowie am (...) 2001 geborenen Töchter zusprach (IV- STA-act. 150). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 (IVSTA-act. 125, S. 3) reichte der Versicherte bei der IVSTA unter Beilage neuer Arztberichte ein «Revisions- gesuch» ein und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung per 7. Mai 2015 rechtserheblich verschlechtert. Die IVSTA übermittelte das Gesuch mit Schreiben vom 18. Februar 2016 an die IV-Stelle B. weiter, welche die medizini- schen Unterlagen Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM des RAD E., zur Stellungnahme vorlegte. Dr. med. D._______ kam in sei- ner Beurteilung vom 18. März 2016 zum Schluss, dass sich der Gesund- heitszustand des Versicherten seit den Abklärungen von 2011 nicht mass- geblich verschlechtert habe und seine Arbeitsfähigkeit als weiterhin unver- ändert einzuschätzen sei (IVSTA-act. 128). Mit Vorbescheid vom 6. April 2016 (IVSTA-act. 129) stellte die IV-Stelle B._______ in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Sie führte aus, der Versicherte habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Mit Verfü- gung vom 8. August 2016 erliess die Vorinstanz eine dem Vorbescheid ent- sprechende Verfügung (IVSTA-act. 148).
C-2563/2020 Seite 4 B.b Mit Urteil C-5620/2018 vom 24. Juli 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die gegen die Verfügung vom 8. August 2016 erhobene Be- schwerde insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückwies. B.c Daraufhin holte die IV-Stelle B._______ beim Ärztlichen Begutach- tungsinstitut, (CC.), ein polydisziplinäres Gutachten in Innere Me- dizin, Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie ein, welches am 8. April 2019 erstattet wurde (IVSTA-act. 169). B.d Mit Vorbescheid vom 25. November 2019 teilte die IV-Stelle B. dem Beschwerdeführer die beabsichtige Abweisung seines Gesuchs mit, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 19. (recte: 17.) Oktober 2016 nicht rechtserheblich verän- dert habe (IVSTA-act. 191). B.e Dagegen erhob der Versicherte Einwand und beantragte, es sei ihm ab 1. März 2016 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (IVSTA- act. 192). Daraufhin wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit Verfü- gung vom 20. März 2020 gestützt auf die Abklärungen und Feststellungen der kantonalen IV-Stelle B._______ bei einem ermittelten IV-Grad von 14% ab (IVSTA-act. 199). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der durch Advokat Guido Ehrler vertre- tene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. März 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerde- führer ab 1. Juni 2016 eine Invaliditäts- und Kinderrente basierend auf ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 70% zuzusprechen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 1). C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 un- ter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle B._______ vom 18. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ord- nete dem Beschwerdeführer Advokat Guido Ehrler als amtlich bestellten Anwalt bei (BVGer-act. 5).
C-2563/2020 Seite 5 C.d In seiner Replik vom 15. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 9). C.e In ihrer Duplik vom 30. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle B._______ vom 27. Okto- ber 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 11). C.f Mit Triplik vom 19. Dezember 2020 (BVGer-act. 16), Quadruplik vom 29. Januar 2021 (BVGer-act. 18), Quintuplik vom 17. Mai 2021 (BVGer- act. 24), Sextuplik vom 18. Juni 2021 (BVGer-act. 26), Septublik vom 27. September 2021 (BVGer-act. 30), Octuplik vom 26. Oktober 2021 (BVGer-act. 32) und Novuplik vom 6. Dezember 2021 (BVGer-act. 34) hiel- ten die Parteien an ihren gegensätzlichen Ausführungen und Anträge fest. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 26. Januar 2022 abschliessend Stel- lung (BVGer-act. 36). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (BVGer-act. 38).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 60 ATSG; Art, 21a Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren or- dentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
C-2563/2020 Seite 6 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund- heitsschadens als Grenzgänger im Kanton B._______ einer Arbeit nach- ging und zum Anmeldungszeitpunkt in Deutschland Wohnsitz hatte, war die IV-Stelle des Kantons B._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020 wurde sodann zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 20. März 2020, mit welcher die Vorinstanz einen Renten- anspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Prozessthema ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Rahmen einer Neuanameldung, nachdem zuvor ein Anspruch auf eine Invalidenrente für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 verneint worden war (vgl. oben Bst. A.e). 4. 4.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. März 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Später verurkundete Eingaben werden mitein- bezogen, sofern sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gege- benen Sachverhalt erlauben (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.1, 121 V 362 E. 1b in fine). 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. März 2020 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
C-2563/2020 Seite 7 Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf die- ses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht.
C-2563/2020 Seite 8 5.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi- tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neu- anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver- gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verän- derung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat dem- nach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 5.4 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu- kunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisi- onsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach- verhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem- jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Ver- änderung des Sachverhalts erforderlich. Ist sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des BGer 8C_88/2023, 8C_655/2023 vom 8. August 2024 E. 4.2.1). Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2).
C-2563/2020 Seite 9 6. 6.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 6.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver- fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre- chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen und Spezialärzten, welche auf- grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein- sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der the- rapeutisch tätigen (Fach-)Ärztinnen und (Fach-)Ärzte einerseits und Begut- achtungsauftrag der amtlich bestellten fachmedizinischen Expertinnen und Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen ge- langen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beur- teilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 12.3).
C-2563/2020 Seite 10 6.3 Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte sind aufgrund deren auf- tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi- gen. Dies gilt für allgemein praktizierende Hausärztinnen und Hausärzte wie behandelnde Spezialärztinnen und Spezialärzte (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftrags- rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Li- nie auf die Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Be- gutachtungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rech- nung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die ei- nen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch be- handelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Ur- teil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). 6.4 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Vo- raussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähn- ten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevan- ten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeits- entwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichts- punkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschrän- kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie- sener Leidensdruck (E. 4.4.2).
C-2563/2020 Seite 11 7. 7.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Verän- derung des Sachverhalts eingetreten ist, bildet die letzte rechtskräftige Ver- fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 147 V 167 E. 4.1, 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend hat sich das Bundesverwaltungs- gericht in seinem Urteil vom 7. Mai 2015, in welchem ein Anspruch auf eine Viertelsrente von Juli 2008 bis November 2011 festgestellt worden war, bei der Beurteilung der Streitsache auf den Sachverhalt abgestützt, der bis zum Erlass der Verfügung vom 20. Februar 2013 eingetreten war. Die zeit- lichen Referenzpunkte bilden vorliegend mithin einerseits der Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Februar 2013 und andererseits derjenige der vorlie- gend angefochtenen Verfügung vom 20. März 2020. 7.2 Die Vorinstanz ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 5620/2016 vom 24. Juli 2018 auf die Neuanmeldung vom 4. Februar 2016 eingetreten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach ei- ner materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2020 verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsge- richt nicht (mehr) zu beurteilen (BGE 133 V 450 E. 3.2, 109 V 108 E. 2b). 7.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 20. Februar 2013 und der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2020 eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist bzw. ob sich der medizinische Sacherhalt in dieser Hinsicht als genügend abgeklärt erweist. 8. 8.1 Die Verfügung vom 20. Februar 2013 stützte sich in medizinischer Hin- sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C._______ AG vom 28. November 2011 (IVSTA-act. 75) mit einem orthopädischen Hauptgutachten und drei Teilgutachten auf den Gebieten der Psychologie, der Neurologie und der Inneren Medizin (vgl. oben E. A.d). 8.2 Die Sachverständigen der C._______ AG stellten folgende Diagnosen (IVSTA-act. 75 S. 33):
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C-2563/2020 Seite 13 bewegungsaktive Tagesgestaltung gegenüber dem derzeit vorherrschen- den passiv abwartenden Verhalten sei empfehlenswert. Aus orthopädi- scher Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% für leichte und mittel- schwere rückenadaptierte Tätigkeiten (IVSTA-act. 75 S. 26 ff.). 8.5 Dr. med. G., Facharzt für Neurologie, diagnostizierte im neu- rologischen Teilgutachten episodischen Spannungskopfschmerz, ein lum- bospondylogenes und lumbodiskogenes Syndrom ohne verifizierbare sen- somotorische Ausfallsymptomatik, fraglich mit zeitweiliger Wurzelsympto- matik rechts sowie ein unspezifisches Zervikalsyndrom und Schulter-Arm- Schmerzsyndrom nicht neurogener Ursache mit funktionellem thoracic- outlet-Syndrom rechts. Klinische Hinweise für eine radikuläre Defizitsymp- tomatik respektive ein radikuläres Schmerzmuster ergaben sich weder zer- vikal noch lumbal. Für die Bewertung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verwies Dr. med. G. betreffend das muskuloskelettale System auf das orthopädische Gutachten und hielt fest, dass aus neurolo- gischer Perspektive lediglich längere Tätigkeiten in Überkopfhaltung zu vermeiden seien, wobei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service hinsicht- lich der Nacken- und Armbeschwerden als angepasst zu werten sei. In ei- ner Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht un- eingeschränkt auch retrospektiv gegeben (IVSTA-act. 75 S. 58 ff.). 8.6 Im internistischen Teilgutachten wurden keine die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer Verweistätigkeit beeinträchtigen Diagnosen ge- stellt; als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden ein hy- perazider Reizmagen sowie Nikotinabusus festgehalten (IVSTA-act. 75 S. 67 ff.). 8.7 Dr. med. H._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten fest, der Beschwerdeführer habe ausgeführt während 22 Jahren als Minibarverkäufer und Kellner im Spei- sewagen der Bahn gearbeitet zu haben. Er habe ausführlich von Einspa- rungsmassnahmen des Arbeitgebers erzählt, die zu Stress, Überforderung und Frustration geführt hätten. Im Zuge dieser Situation seien anhaltende Schmerzen am ganzen Körper aufgetreten. Seit der Kündigung im Jahr 2003 sei keine Integration mehr ins Erwerbsleben erfolgt. Er leide darunter, seine Familie finanziell nicht versorgen zu können, sehe sich aber wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden, seiner fehlenden Berufsbildung und seiner fehlenden Deutschkenntnisse nicht in der Lage, eine Tätigkeit aus- zuüben. Sein seelischer Zustand habe sich nach dem Suizid der damals
C-2563/2020 Seite 14 19-jährigen Tochter im Jahr 2007 verschlechtert. Er leide an Zukunftsängs- ten, schlafe schlecht und habe ein schlechtes Verhältnis zu seiner Familie. Die bereits im Jahr 2002 diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung ziehe sich durch sämtliche medizinische Berichte, sei unbestritten und könne gutachterlich bestätigt werden. Eine invalidisierende Bedeutung komme dieser allein jedoch nicht zu. Die in den medizinischen Vorakten mehrfach gestellte Diagnose einer pa- rallel zur Schmerzstörung entwickelten rezidivierenden depressiven Stö- rung konnte die psychiatrische Sachverständige ebenso wenig bestätigen wie diejenige einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es habe sich teilweise um fachfremde Beurteilungen gehandelt. In den Berichten wür- den grösstenteils invaliditätsfremde, soziale Faktoren – Arbeitsplatzkon- flikt, Entwurzelungsproblematik, innerfamiliäre Spannungen – thematisiert und als Auslöser der Depression genannt. Die mit dem Arbeitsplatzkonflikt aufgekommene Verstimmtheit, Resignation, Enttäuschung und Wut seien jedoch von einer eigenständigen psychiatrischen Morbidität zu trennen. Es fehlten Nachweise spezifischer Psychopathologika einer eigenständigen affektiven Erkrankung. Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstö- rung hätten weder in der Anamnese, der Symptomatik noch im Befund eva- luiert werden können. Der biographische, krankheitsgeschichtliche und so- ziale Verlauf widerspreche einer derart schweren Störung nachhaltig. Viel- mehr sei bis zum Suizid der Tochter eine somatoforme Schmerzstörung mit einer typischen Phänomenologie und möglicherweise auch teilbewussten Konfliktdynamik begleitet von dysphorischen, reaktiv depressiven Ver- stimmtheiten vorgelegen. Danach habe sich eine Änderung im psychi- schen Beschwerdebild eingestellt. Im weiteren Verlauf sei es jedoch wieder zu einer leichten Stabilisierung gekommen. Akute Suizidgedanken würden nicht mehr auftreten; der Beschwerdeführer sei in die Erziehung der jüngsten Tochter eingebunden, womit er Verant- wortung übernehme und sozial nicht völlig isoliert sei. Er fahre selbständig Auto und unternehme mit seiner Familie regelmässig Flugreisen zum Grab der verstorbenen Tochter in der Türkei. Im psychischen Befund zeigten sich Einschränkungen der Antriebsbildung, Affektivität und des Ich-Empfindens, während grössere affektive Einschränkungen, formale Denkstörungen oder psychomotorische Auffälligkeiten nicht nachweisbar seien. Es sei von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Zu- sammen mit der somatoformen Schmerzstörung, welche sich unverändert darstelle, ergebe sich eine Summation der psychischen Beeinträchtigung,
C-2563/2020 Seite 15 welche jedoch insgesamt aufgrund des psychischen Befundes als nicht sehr ausgeprägt zu werten sei. Im aktuell erhobenen psychischen Befund zeigten sich gute Ressourcen des Beschwerdeführers, um mit ausreichen- der Willensanspannung seine Beschwerden zu überwinden. Somit sei von Juli 2007 bis Mai 2008 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab Juni 2008 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen. Auf- grund der verbesserten psychischen Situation, die auf das Begutachtungs- datum festgelegt werde, könne dem Beschwerdeführer nunmehr eine Ar- beitsunfähigkeit von 30% in seiner bisherigen und in einer Verweistätigkeit attestiert werden (IVSTA-act. 75 S. 42 ff.). 9. 9.1 Die Neuanmeldung vom 4. Februar 2016 (IVSTA-act. 125) begründete der Beschwerdeführer mit einer rechtserheblichen Verschlechterung sei- nes Gesundheitszustandes. Zum einen bestehe eine organische Grund- lage für seine psychischen Beschwerden, die damit neu bewertet werden müssten. Zum anderen hätten sich auch seine Schulterbeschwerden beid- seits verschlechtert. Diesbezüglich liegen namentlich die folgenden medi- zinischen Berichte vor: 9.1.1 Im Austrittsbericht des Krankenhauses I., Klinik für Psychi- atrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2015 (IVSTA-act. 125 S. 9 – 13) stellte Dr. med. J. folgende Diagnosen: – DRG-Hauptdiagnose: Organische affektive Störung (F06.3) – Dysthymie (F34.1) – Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) – Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie (M50.1) – Schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Sub- stanzen: Analgetika (F55.2) – Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängig- keitssyndrom (F11.2) In der Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, beim Beschwer- deführer bestehe seit Jahrzehnten eine rezidivierende depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
C-2563/2020 Seite 16 Faktoren. Die antidepressive Therapie mit sowohl Venlafaxin als auch Ser- tralin habe sich als ineffizient erwiesen, weswegen diese Medikamente ab- gesetzt worden seien. Die früheren Traumatisierungen des Beschwerde- führers und die fehlenden psychosozialen Unterstützungen hätten die Dis- tanzierung von dieser sehr komplexen und stark ausgeprägten psychi- schen und somatischen Beschwerdesymptomatik erschwert und wesent- lich zu einer deutlichen Chronifizierung und Fixierung der Beschwerde- und Schmerzsymptomatik beigetragen. Die am 30. September 2015 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels führte zum Befund, dass bis auf die bekannten Pa- renchymdefekte rechts parietal sowie nicht sehr ausgeprägten Marklage- veränderungen/Läsionen beidseits keine weiteren hirnorganischen Verän- derungen abgrenzbar seien, kein Hinweis für Malignitäten oder sonstige Raumforderungen und keine entzündlichen Veränderungen bestünden. Im Bericht wird dazu ausgeführt, eine hirnorganische Genese der Erkrankung könne aufgrund der erhobenen kraniellen MRT-Befunde (MRT Untersu- chung des Kopfes) nicht ausgeschlossen werden. Am 27. Oktober 2015 sei der Patient in einem leicht gebesserten somato- psychischen Zustand in die ambulante Weiterbehandlung entlassen wor- den. Er sei weiterhin arbeitsunfähig. Vor dem Hintergrund der diagnosti- schen und prognostischen Einschätzungen des Krankheitsverlaufs in den vergangenen mindestens 10 Jahren sei sicher von einer erheblichen Ge- fährdung der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die Wiederherstellung der Er- werbsfähigkeit werde in absehbarer Zeit nicht mehr möglich sein. 9.1.2 Dr. med. K., Facharzt für Orthopädie der Klinik L., stellte in seinem Arztbericht vom 19. November 2015 (IVSTA-act. 125, S. 7 f.) folgende Diagnosen: Schulterschmerzen rechts (M25.51, RG), HWS-Syndrom (M54.2, G), Myogelose der Schulter-Nacken-Muskulatur beidseitig (M62.81, BF), Zust. n Schulterarthroskopie links am 03.02.15 (M25.61, LZ), Zust. n Subacromiale Dekompression, Bursektomie links (M75.4, LZ), Zust. n Refixation der SLAP Läsion (S43.00, LZ). Er führte zusammengefasst aus, von Seiten der linken Schulter bestünden Funktionseinschränkungen und keine Schmerzfreiheit. Auch im Bereich der rechten Schulter lägen Beschwerden vor. Das rechte AC-Gelenk sei prominent und auch leicht schmerzhaft. Es lägen positive Impingementzei- chen vor. Die Kraftentwicklung sei eigentlich gut. Es liege eine einge- schränkte HWS-Beweglichkeit, eine Verspannung im Bereich der
C-2563/2020 Seite 17 Schultergürtel-Muskulatur und eine Druckdolenz im Bereich der HWS vor. Aufgrund der mitgebrachten Röntgenbilder habe eine beginnende AC-Ge- lenksarthrose festgestellt werden können. Insbesondere die positive Reak- tion auf die Infiltration zeige, dass ein Teil der Beschwerden aus der rechten Schulter komme. Die wesentliche Schmerzsymptomatik sei jedoch zervi- kogen respektive vertebrogen, was bedeute, dass durch einen operativen Eingriff im Bereich der rechten Schulter diese Komponente unbeeinflusst bliebe. Dennoch könne ein Schultereingriff empfohlen werden. Auf der lin- ken Seite sei noch bis Ende Januar eine Besserung möglich, dann sei der Endzustand erreicht. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. K._______ dahingehend, dass der Patient aufgrund chronischer Schmer- zen nicht mehr erwerbsfähig sei. 9.1.3 Was die psychischen Beschwerden betrifft, finden sich in den Akten weiter namentlich folgende Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte: – Bericht der Hausärztin Dr. med. M., Fachärztin für Allgemein- medizin, vom 2. Juni 2015 (IVST-act. 122.16), wonach trotz intensiver medikamentöser und physikalischer Therapie sowie orthopädischer und neuropsychiatrischer ambulanter Betreuung als auch wiederholter stationärer Massnahmen in der Neuropsychiatrie bislang keine Linde- rung der Schmerzsymptomatik erreicht worden sei. Der gesundheitli- che Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten drei Jah- ren verschlechtert, sodass erneut eine stationäre Therapie (vom 10. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013) notwendig gewesen sei. – Bericht des Krankenhauses I., Klinik für Psychiatrie und Psy- chotherapie, von Dr. med. J._______ vom 7. Dezember 2016 über den (erneuten) Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2015 bis 8. Dezember 2016 mit folgenden Diagnosen (IVSTA-act. 152 S. 7):
– DRG-Hauptdiagnose: Organische affektive Störung (F06.3) – Dysthymie (F34.1) – Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) – Schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Sub- stanzen: Analgetika (F55.2) – Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängig- keitssyndrom (F11.2)
C-2563/2020 Seite 18 Der Beschwerdeführer sei durch die Hausärztin zur erneuten stationä- ren Behandlung bei Verschlechterung einer hirnorganisch bedingten affektiven Störung eingewiesen worden. Es bestehe – wie beim vor- gängigen Klinikaufenthalt (vgl. oben E. 9.1.1) – eine vorwiegend de- pressive Symptomatik mit Schlafstörung, Grübelneigung, diffusen Ängsten, Impulskontrollstörung mit teilweise aggressiven Durchbrü- chen und multiplen chronischen Schmerzen. Als Ursache für die aktu- elle Verschlechterung gebe der Beschwerdeführer neben den unzu- reichend gebliebenen Behandlungsmassnahmen auch familiäre Kon- flikte an. Weiter fühle sich der Beschwerdeführer durch die ständigen Gerichtsverfahren (betreffend Invalidenrente) und die familiären Kon- flikte verzweifelt und hoffnungslos und habe starke Zukunftsängste. Der Beschwerdeführer sei am 8. Dezember 2016 in allenfalls leicht ge- bessertem Zustand in die häusliche Umgebung entlassen worden. Er sei zum Zeitpunkt der Entlassung weiterhin zu 100% arbeitsunfähig ge- wesen. Aufgrund des bisherigen langjährigen Krankheitsverlaufs mit erheblicher Fixierung und Chronifizierung der Beschwerden sei von ei- ner sehr ungünstigen Verlaufsprognose auszugehen und die Erwerbs- fähigkeit weiterhin erhebliche gefährdet. Die Wiederherstellung der Er- werbsfähigkeit sei in absehbarer Zeit sicher nicht mehr möglich. – Ärztliche Bescheinigung vom 14. Dezember 2016 der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N._______ (IV- STA-act. 152 S. 11). Als Diagnose wird eine organische affektive Stö- rung (F06.3G) gestellt. Weiter bestünden multiple, therapieresistente körperliche Schmerzen, die orthopädische, neuropathische und psychi- sche Komponenten aufweisen würden. Es handle sich insgesamt um ein komplexes und chronifiziertes Krankheitsgeschehen, das durch psychisch-soziale Belastungsfaktoren aufrechterhalten werde. Eine in- nere Distanzierung sei dem Beschwerdeführer aufgrund von organi- schen Einschränkungen und der psychisch-sozialen Belastbarkeit nicht möglich. Entsprechende psychisch therapeutische Behandlungsversu- che hätten ebenso wenig zur Verbesserung geführt wie medikamen- töse Behandlungsversuche multipler Art – unter anderem mit Antide- pressiva (Venlafaxin, Sertralin), mood-stabilizern (Pregabalin) sowie Neuroleptika. Der Beschwerdeführer sei insgesamt in seiner allgemei- nen Belastbarkeit, seinem Durchhaltevermögen, in seiner Entschluss- Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit hochgradig eingeschränkt. Be- reits geringe psychosoziale Belastungen führten zur Akzentuierung des Beschwerdebildes. Eine Erwerbsfähigkeit sei aufgrund des bisherigen
C-2563/2020 Seite 19 langjährigen Krankheitsverlaufs mit Fixierung und Chronifizierung in absehbarer Zeit nicht mehr möglich.
– Ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. N._______ vom 17. Februar 2017 (IVSTA-act. 173 S. 31) mit den Diagnosen Dysthymia (F34.1G), orga- nische affektive Störungen (F06.3G), Abhängigkeitssyndrom bei Ge- brauch von Opioiden (F11.2G), chronische Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren (F45.41G), schädlicher Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Analgetika (F55.2G), andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0G) und chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41G) und den Medikamenten Doxepin, Olanzapin, Pregabalin, Novaminsulfon, Pantoprazol, Lercanidin. Mit ärztlichen Kurzberichten vom 19. Mai 2017 (IVSTA-act. 173 S. 28), vom 13. September 2017 (IVSTA-act. 173 S. 27), vom 29. November 2017 (IVSTA-act. 173 S. 24), vom 7. Februar 2018 (IVSTA-act. 173 S. 18) und vom 8. März 2018 (IVSTA-act. 173 S. 16) hat die Psychiaterin obenstehende Ein- schätzungen und Diagnosen im Wesentlichen bestätigt.
– Ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. N._______ vom 9. Mai 2018 (IV- STA-act. 173 S. 13), in welchem sie ausführte, der Beschwerdeführer sei ausserordentlich belastet und depressiv ausgelenkt. Leider lehne er eine antidepressive Behandlung ab, frühere Versuche seien bei ihm auch immer fehlgeschlagen. Vermutlich habe auch nie eine Compli- ance dafür bestanden. Pregabalin und Olanzapin als Bedarf akzeptiere er. Es sei inzwischen eine deutliche Chronifizierung der Schmerzstö- rung eingetreten, die behandelt werden sollte.
– Ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. O._______ und Dr. med. P._______ vom 17. September 2018 (IVSTA-act. 173 S. 10) und ärztli- cher Kurzbericht von Dr. med. N._______ vom 7. November 2018 (IV- STA-act. 173 S. 8), welche einen unveränderten Gesundheitszustand beschreiben. Gemäss Bericht vom 7. November 2018 berichtete der Beschwerdeführer, es gehe im schlecht, er sei froh um die stationäre Aufnahme in der Klinik I._______. Der Abstand zur Familie tue ihm gut.
– Bericht des Krankenhauses I., Klinik für Psychiatrie und Psy- chotherapie, von Dr. med. J. vom 18. Dezember 2018 über den (erneuten) Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers 8. November 2018 bis zum 18. Dezember 2018 mit folgenden Diagnosen (IVSTA- act. 173 S. 2 ff.):
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– DRG-Hauptdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) – Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet: Nicht näher bezeich- nete Lokalisation (M54.99) – Sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlegung (M51.2) – Zervikalneuralgie (M54.2) – Zervikozephales Syndrom (M53.0) Der Beschwerdeführer berichte, dass seit dem letzten Aufenthalt im Jahr 2016 keinerlei Besserung der depressiven Symptomatik eingetre- ten sei, er wünsche einen Abstand vom sozialen Umfeld, Entlastung sowie eine medikamentöse Einstellung. Die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers erfolge im Rahmen der bekannten, chronifizierten und deutlich fixierten depressiven Grunderkrankung, aktuell schwer- gradig ausgeprägt mit Verschlechterungstendenzen seit mehreren Mo- naten vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Belastungsfakto- ren (eheliche und familiäre Konflikte). Im Vordergrund der Beschwer- den stünden anhaltende Niedergestimmtheit, sozialer Rückzug, An- triebsarmut, Interesselosigkeit, ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Rahmen der psychischen und somatischen Faktoren sowie Ein- und Durschlafstörungen. Als Medikamente wurden Olanzapin, Pantozol und Pregabalin aufge- führt. Der Beschwerdeführer habe die Gabe eines trizyclischen Antide- pressivums aufgrund der bestehenden chronischen Schmerzsyndro- men der Wirbelsäule abgelehnt. Am 18. Dezember 2018 sei der Be- schwerdeführer in kaum gebesserten Zustand in sein häusliches Um- feld entlassen worden. Es sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs mit erheblichen komplizierten und chronifizierten Beschwerden sei von einer ungünstigen Verlaufsprognose auszugehen und mit der Wieder- herstellung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit sicher nicht mehr zu rechnen. 9.1.4 Was die orthopädischen Beschwerden betrifft, finden sich den Akten weiter namentlich folgende Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte: – Kurzbrief von Dr. med. Q._______ der Klinik R._______ vom 28. No- vember 2013 (IVSTA-act. 122.19) betreffend die stationäre Behandlung
C-2563/2020 Seite 21 des Beschwerdeführers vom 15. November 2013 bis 30. November 2013 mit folgenden Diagnosen bei Entlassung: Periarthritis humeros- capularis rechts (M75.2), beginnende Coxartrhose re (M16.1), rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), chron. somatoforme Schmerzstörung (F45.40), LWS-, HWS- Syndrom bei degen. Veränderungen (M47.86, M47.82), ausschl. radi- kuläres Kompressionssyndrom (Z03.3). Unter «Untersuchungsergeb- nisse, Beurteilung und Verlauf und Empfehlung» wird ausgeführt: «Klagsamer Pat. Keine Besserung des chronischen Schmerzsyn- droms. Es erfolgte eine Schmerzdistanzierung mit Duolxetin, dies bitte fortsetzen. Vermeidung suchtpotenter Analgetika.»
– Bericht von Dr. med. S._______, Facharzt für Orthopädie-Unfallchirur- gie, vom 4. November 2014 (IVSTA-act. 122.18) mit folgenden Diagno- sen: Schulter-Arm-Syndrom (M54.12/LG), Impingement re Schulter (M75.4/RG), Impingement li Schulter (M75.4/LG), Painful arc re (M75.8/RG), Painful arc li (M75.8/LG), Schultersteife re (M25.61/RG), Schultersteife li (M25.61/LG), Depression (F32.9/G), Zervikale Band- scheibendegeneration (M50.3/G), Subacromialer Engpass (M25.80/BG), persistierender Schulterschmerz (M75.4/BG). Das Prob- lem sei das subakromiale Engpasssyndrom.
– Bericht vom 3. Februar 2015 von Dr. med. T., Facharzt für Or- thopädie und Sportmedizin der Klinik L. (IVSTA-act. 122.17), mit folgenden Diagnosen: «Intraoperative Diagnose v. 03.02.15: Schul- terteilsteife links (M25.61, LG), Outlet- Impingement Schulter links (M75.4, LG), SLAP Läsion, deg. verändertes Labrum linke Schulter (S43.00, LG), Ausgeprägte Synovitis linke Schulter (M65.99, LG)». Als Therapie wurde angegeben: «Schulterarthroskopie links, Teilsynovek- tomie, Refixation der SLAP Läsion, Subacromiale Dekompression, Bursektomie». Im Weiteren wurde angegeben, die Rehabilitations- dauer betrage vier bis sechs Monate.
– Im Bericht vom 11. Juli 2016 führte Dr. med. U., Facharzt für Nuklearmedizin des Zentrums V. (IVSTA-act. 149 S. 18), in den klinischen Angaben ein chronisches HWS-Syndrom sowie eine Cervicocephalgie auf und hielt fest, der Patient berichte über aus- schliesslich rechtsseitige Beschwerden. In seinem Befund und Beurtei- lung gab er Folgendes an:
– Relevante hochgradige Foraminalstenose rechts Segment HWK 4/5 durch Unkarthrose, aber auch Intervertebralarthrose
C-2563/2020 Seite 22 – Foraminalstenose rechts auch im darunterliegenden Segment HWK 5/6, gleiche ursächliche Komponenten. Durch Bandschei- benprotrusion zusätzlich verstrichener ventraler Subarachnoidal- raum – Ferner Chondrose Bandscheibe mit breiter Herniation von intrafo- raminal links. Hier auch wieder akzentuiert mit beidseitiger, rechts führender Foraminalstenose ohne relevante ossäre Komponente auf diesem Niveau – Cranial letztgenannter Höhe Steilstellung der Bewegungsseg- mente – Weiterhin keine Spinalkanalstenose und keine cervicale Myelopa- thie – Arztbericht von Dr. med. S._______ vom 2. November 2016 (IVSTA- act. 152 S. 6) mit folgenden Diagnosen: Deg. HWS (M47.82/G), Zervi- kale Bandscheibendegeneration (M50.3/G), Knieschmerzen (M25.56/G), enger Spinalkanal HWS (M48.00/G), chron. HWS Syn- drom (M54.2/G), Beweg.einschränkung Hüfte re (M99.85/RG), Be- weg.einschränkung Hüfte li (M99.85/LG), chron. Schmerz-Syndrom (R52.2/G), Coxartrhose bds. (M16.9/BG) beg. Dr. med. S._______ kam zum Schluss, im Moment sei keine OP-Indikation für die Hüftgelenke vorhanden. – Bericht von Dr. med. W._______ von der Klinik X._______ vom 20. Ap- ril 2017 (IVSTA-act. 173 S. 30) mit folgender Diagnose: Retropatellar Arthrose (S90.2RG). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren immer wieder unter Schmerzen im Knie rechts. Kein Trauma. Bekannte Co- xartrhose bds. Klinisch habe sich keine Instabilität gezeigt. DMS Peri- pherie intakt. Keine Thromb. Zeichen. Eine Kniebandage sei verordnet worden. – Arztbericht von Dr. med. S._______ vom 21. November 2017 (IVSTA- act. 173 S. 25) mit folgenden Diagnosen: Depressionen (F32.9/G), Handgelenkarthralgie (M25.53/RG), chron. HWS Syndrom (M54.2/G), Beweg.einschr. HWS (M99.91/G), Cerviko-Cephalgie (M53.0/G), Zer- vikale Bandscheibendegeneration (M50.3/G), Deg. HWS (M47.82/G). – Bericht zur Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 5. Dezem- ber 2017 (IVSTA-act. 173 S. 23) mit folgender Beurteilung: Circuläre rechts-betonte Discusprotrusion mit vor allem jeweils deutl. intraforami- nalen Anteil HWK4 bis HWK7.
C-2563/2020 Seite 23 – Arztbericht von Dr. med. S._______ vom 7. Dezember 2017 (IVSTA- act. 173 S. 22) mit folgenden Diagnosen: persistierender Rücken- schmerz HWS (M54.99/G), Bandscheibenprotrusionen HWS (M51.2/G), chron. HWS Syndrom (M54.2/G), chron. Schmerz-Syndrom (R52.2/G). Es liege eine chronische Schmerzproblematik der Halswir- belsäule vor. Eine neurologische Untersuchung sei angezeigt. – Bericht von PD Dr. med. Y., Sektionsleiter Wirbelsäulenchirur- gie, und Dr. med. Z./Aa., Assistenzärzte, des Klini- kums Bb. vom 26. Januar 2018 (BVGer-act. 173 S. 20 f.) und 10. April 2018 (IVSTA-act. 173 S. 14 f.) mit folgenden Diagnosen: Band- scheibenprotrusion C3 bis C7 mit foraminaler Stenosierung, multifakto- rielles chronisches Schmerzsyndrom, Impingement-Syndrom Schulter beidseits. Als Therapie wird im Bericht vom 10. April 2018 eine Dekom- pression und Fusionierung C4-7 mittels Hygro-C-Cage und Provi- dence-Platte empfohlen. Die fachneurologische Beurteilung habe laut Arztbericht keinen eindeutigen Hinweis auf eine radikuläre Störung er- geben. Bei bestehendem multifaktoriellem Schmerzsyndrom sei nicht von einer vollständigen Beschwerderegredienz auszugehen. – Bericht zur Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 15. Mai 2018 (IVSTA-act. 173 S. 12) mit folgender Beurteilung: Im Bild führen- der Befund für die Etage LWK 4/5 bei kräftigem rechts paramedianen Nucleus-pulposus-prolaps (NPP, = Bandscheibenvorfall) mit Wurzelaf- fektion L5 rechts. – Arztberichte von Dr. med. S._______ vom 15. August 2018 (IVSTA-act. 173 S. 11) und 18. Dezember 2018 (IVSTA-act. 173 S. 7) mit folgenden Diagnosen: Epicondylitis radialis humeri (Tennisarm/Tennisellbogen) (M77.1/LG), zervikale Bandscheibendegeneration (M50.3/G), zervika- ler Bandscheibenschaden (M50.2/G). Unter Befund wird ausgeführt: Druckschmerz Epikondylus radialis humeri links, Provokationsschmerz links positiv. 9.2 Im polydisziplinären Gutachten der Cc._______ GmbH vom 8. April 2019 (nachfolgend: Cc._______-Gutachten; IVSTA-act. 169) wird auf die vorgenannten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte Bezug ge- nommen (vgl. insb. S. 15 ff. des Gutachtens). Unter Berücksichtigung aller Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) stellen die Gutachter folgende Diagnosen (S. 9): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
C-2563/2020 Seite 24 – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.0/33.1) – Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) chronisches unspezifisches multilokula- res Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: – Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54 80) radiologisch breitbasige Diskusprotrusionen HWK4/5/6/7 mit rechtsseitiger foraminaler Verengung sowie Diskushernie LWK4/5 mit Affektion der Nervenwurzel L5 rechts (MRI 05.12.2017 und 15.05.2018) – Chronische Schulterbeschwerden unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M75.1/M79.61/Z98.8) Status nach Schulterarthroskopie, Teilsynovektomie, Refixation der SLAP-Läsion, subakromialer Dekompression und Bursektomie links am 03.02.2015 bei Schulterteilsteife, lmpingement, SLAP-Lä- sion bei degenerativ verändertem Labrum sowie Synovitis (Dr. T., Krankenhaus Dd. Deutschland) radiologisch Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (MRI 28.12.2018) – Chronischer ventraler Knieschmerz rechts (ICD-10 M17.0) radiologisch Retropatellararthrose (Röntgen zirka 04/2017) – Anamnestisch mögliche Epicondylopathia humeri radialis der ado- minanten linken Seite (ICD-10 M77.1) radiologisch regelrechter Befund (18.12.2018) – Status nach Schädelhirntrauma (ICD-10 S06.9) in der Kindheit mit hochparietal rechts kleinem Kalottendefekt (und laut CT-Befund 1995 kleinem Hirnsubstanzdefekt ohne klinisches Korrelat) – Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7) andauernde Einnahme verschiedener Schmerzmedikamente Dauerbehandlung mit PPI 9.2.1 Der fallführende Gutachter, Dr. med. Ee._______, FMH Allgemeine Innere Medizin, sah den 54-jährigen Beschwerdeführer in unauffälligem Allgemeinzustand (S. 27). Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ohne Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit seien rezidivierende gastritische Beschwer- den (K29.7) zu diagnostizieren (S. 28). Betreffend Konsistenz und Plausi- bilität seien in der Untersuchungssituation keine wesentlichen
C-2563/2020 Seite 25 Inkonsistenzen oder Implausibilitäten aufgefallen, was den Alltag betreffe, könne aufgrund der Alltagsschilderung des Beschwerdeführers nicht nach- vollzogen werden, weshalb bei seinen offenbar vorhandenen Fähigkeiten (wie z.B. Autofahren) keinerlei Erwerbstätigkeit möglich sein sollte (S. 28). Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestünden keine Einschränkungen hin- sichtlich Ressourcen, auch bestünden keine Belastungen. Die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten für einen ungelernten Betriebsarbeiter seien beim Beschwerdeführer gegeben (S. 29). Sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 100% (S. 29). 9.2.2 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. Ff., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der Beschwerde- führer unter anderem, er leide seit dem Erdbeben in der Türkei im Jahr 1999 unter verstärkten Schmerzen, Angst und Depressionen. Seit ca. 20 Jahren sei er in psychiatrischer Behandlung, gegenwärtig alle zwei bis drei Monate bei Dr. med. N. (S. 32). Gemäss dem psychiatrischen Untersuchungsbefund sei der affektive Kon- takt gut herstellbar gewesen (S. 34 f.). Die Stimmung wurde als depressiv mit verminderter Freude und einem gewissen Interessenverlust beschrie- ben. Der Beschwerdeführer habe Schlafstörungen in der Nacht und er- höhte Ermüdbarkeit am Tag sowie einen verminderten Appetit angegeben. Der Selbstwert sei erhalten gewesen. Der Beschwerdeführer könne sich gut verbalisieren und habe genau gewusst, was er wolle. Es hätten aber negative Zukunftsperspektiven bezüglich der Gesundheit und beruflichen Situationen bestanden. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge bestünden nicht. Der Be- schwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien intakt, das Denken formal geordnet und inhaltlich bestünden keine Wahnideen, Hallu- zinationen und Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer habe einen gewis- sen Lebensüberdruss angegeben, Hinweise auf akute Suizidalität bestün- den nicht. Aus psychiatrischer Sicht lägen als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/33.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) vor (S. 35). Letztere sei gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, nicht mehr
C-2563/2020 Seite 26 arbeiten zu können, mit somatischen Befunden nicht objektiviert werden könne und die sich nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der De- pressionen zurückführen lassen würden. Beim Beschwerdeführer bestehe diagnostisch ein leichtes depressives Vorgehen, gekennzeichnet durch de- pressive Verstimmung mit verminderter Freude und einem gewissen Inte- ressenverlust, aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Appetit und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der Ge- sundheit und beruflichen Situation. Es bestünden psychosoziale und emo- tionale Belastungsfaktoren, über welche der Beschwerdeführer im Unter- suchungsgespräch habe reden können. Auf diesem Hintergrund komme es zu den vorliegenden psychischen Störungen. Die Anamnese sei sonst vor der Erkrankung psychiatrisch bland mit normaler Sozialisation, Familien- gründung und voller Leistungsfähigkeiten während mehrerer Jahre (S. 35). Es lägen Berichte des Krankenhauses I._______ vor, wobei dort 2015 auch eine organische affektive Störung diagnostiziert worden sei (S. 37). Aller- dings könne eine solche Diagnose nicht ohne den Nachweis hirnorgani- scher Veränderungen gestellt werden. 2016 sei lediglich eine Dysthymia bei einer Schmerzstörung diagnostiziert worden, 2018 dann eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti- sche Symptome. Der Beschwerdeführer erhalte aber kein Antidepressi- vum, jedenfalls habe er keines zur Untersuchung mitgebracht und im Aus- trittsbericht 2018 werde keines erwähnt. Auch dies spreche gegen eine schwere depressive Episode (S. 37). Die Medikamentenspiegel wiesen darauf hin, dass die Behandlung inten- siviert werden könne (S. 36). Voraussetzung wäre eine regelmässige Me- dikamenteneinnahme. Der Beschwerdeführer habe keine antidepressive Medikation angegeben. Die regelmässige Einnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivums auf die Nacht könnte aber hilfreich sein, neben dem Beachten der Schlafhygiene. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich geprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig (S. 36). Zur Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe sich sehr gut konzentrieren können, die Anamnese habe gut erhoben werden können (S. 36). Der Be- schwerdeführer habe zunächst angegeben, keinen Kontakt mehr zu Kolle- gen zu haben, habe später aber auch angegeben, dass ein Kollege für ihn seinen Lebenslauf geschrieben habe. Was den Alltag betreffe, gebe der Beschwerdeführer an, er könne auf kurzen Strecken selbst Auto fahren,
C-2563/2020 Seite 27 was auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Bei der Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen verwies der Gutachter namentlich auf bestehende Ressourcen bezüglich angelern- ten Arbeiten mit mehrjähriger Berufserfahrung, auf traumatische Ereignisse – den Suizid der Tochter im Jahr 2007 und das Erleben eines Erdbebens im Jahr 1999 –, auf die angespannte finanzielle und familiäre Situation, auf die gelegentliche Mithilfe bei häuslichen Arbeiten und beim Einkaufen, die Mobilität durch Autofahren, ausserhäusliche Kontakte zu Kollegen sowie Reisen ins Herkunftsland Türkei (S. 37). Die Arbeitsfähigkeit sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt, was auch mit den täglichen Aktivitäten, die dem Beschwerdeführer möglich seien, ver- einbar sei (S. 37). Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestehe ein leicht bis mittelgradig eingeschränktes Rende- ment. Unter dessen Berücksichtigung sei die Arbeitsfähigkeit auf 70% ein- zuschätzen. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne auch seit dem Gutachten der C._______ AG von 2011 ausgegangen werden. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 20. Februar 2013 habe sich aus psychiatrischer Sicht nicht ergeben (S. 37 f.). 9.2.3 Der neurologische Gutachter Dr. med. Gg., Facharzt für Neurologie, führte aus, das neurologische Gebiet werde tangiert mit der von den Entlassungsberichten der Psychiatrischen Klinik I. aufge- worfenen organischen Ätiologie der Depression (S. 43). Hierzu sei festzu- stellen, dass sich anlässlich der eingehenden polydisziplinären Untersu- chung der C._______ im Jahr 2011 keinerlei Anhalt dafür geboten habe. Auch könne hierfür der in der frühen Kindheit angegeben Unfall mit Schä- delhirntrauma, der entsprechend einem CT-Befund von 1995 zu einem klei- nen Substanzdefekt rechts hochparietal geführt habe, nicht angeschuldigt werden. Der Psychiater Dr. med. J._______ (Klinik I.) erwähne eine organische Ätiologie und beziehe sich dabei auf multiple subkortikale Marklagerläsionen, welche 2007 in der Klinik Bb. festgestellt wor- den seien. Diesbezüglich sei zu kommentieren, dass diese offenbar bei fehlender Relevanz keinen Anlass zur weiteren Abklärung boten. So seien diese Marklagerläsionen entsprechend dem Bericht vom 6. November 2007 als am ehesten vaskulär bedingt eingeordnet und bei unauffälligem EEG und fehlenden Hinweisen für eine organische Komponente als be- langlos angesehen worden. Im Bericht der Klinik I._______ aus dem Jahr 2018 sei sodann die organische Ätiologie fallengelassen worden. Die
C-2563/2020 Seite 28 neurologische Untersuchung ergebe keinen Anhalt für einen zerebralorga- nischen Prozess. Ob die frühmorgens nach dem Aufwachen angegeben Hypästhesien in den Händen als Zervikobrachialgien gesehen werden könne, bleibe offen. Auf jeden Fall ergebe die aktuelle neurologische Un- tersuchung einen unauffälligen Status und keinen Anhalt für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung (S. 44). Aus neurologischer Sicht seien die Beschwerden bzw. das Ausmass hier- von nicht erklärbar (S. 44). Eigentliche neurologische aktuelle Befundbe- richte lägen nicht vor. Mit dem neurologischen Teil des C.-Gutach- tens 2011 bestehe Übereinstimmung. Weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeits- unfähigkeit. Aus neurologischer Sicht könnten körperlich leichte bis punk- tuell mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen voll verrichtet werden (S. 45). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. Gg. an: Status nach Schädelhirntrauma (ICD-10 S06.9) in der Kindheit mit hochparietal rechts kleinem Kalottendefekt (und laut CT- Befund 1995 kleinem Hirnsubstanzdefekt ohne klinisches Korrelat), dege- neratives HWS-Syndrom ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung (ICD- 10 M53.1) sowie anamnestisch somatoforme Schmerzstörung (S. 43). 9.2.4 Gegenüber dem orthopädischen Gutachter Dr. med. Hh._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erwähnte der Beschwerdeführer, er habe am linken dorsalen Beckenkamm gedeutete Rückenschmerzen, die bis zu dem anterolateralem Rippenbogen und dem Bauch, aber auch in den dorsolateralen Oberschenkel sowie manchmal in die Zehen zögen (S. 47). Das rechte Knie schmerze ventral und der adominante linke Ellbo- gen lateral. Aufgrund dreier Bandscheibenvorfälle leide er an den als Pars descendens des Trapezius gedeuteten Schmerzen samt morgendlichem Einschlafgefühl und Ameisenlaufen bis in die drei ulnaren Finger der rech- ten Seite. Die linke Schulter schmerze kranial und lateral seit einem Eingriff weniger. Der Beschwerdeführer verneinte weitere Beschwerden des Be- wegungsapparates. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: der ebene Gang erfolge samt Varianten langsam und unter Stöhnen, das vermeintlich unbeobachtete Treppenlaufen aber flüssig und sehr zügig (S. 53). Bei der Untersuchung der Wirbelsäule und Extremitäten demonst- riere der Beschwerdeführer unter zum Teil massiver Gegenspannung eine erheblich eingeschränkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, sodass eine konklusive Untersuchung nicht gelinge. Während die Prüfung der unteren
C-2563/2020 Seite 29 Extremitäten zur wiederholten Schmerzangabe unter anderem im dorsalen linken Beckenabschnitt führe, gelinge die Untersuchung der Hüftgelenke in sitzender Position ohne relevantes Defizit. Es bestehe eine völlig diffuse Druckdolenz an Stamm und Extremitäten, die anatomisch keinesfalls klar zugeordnet werden könne. Vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv. Auf radiologischer Ebene bestünden mehrsegmentale zervikale Dis- kusprotrusionen mit foraminaler Verengung der rechten Seite sowie eine Diskushernie LWK4/5 mit Affektion der Nervenwurzel L5 rechts (S. 53). Am rechten Schultergelenk seien eine Partialruptur der Supraspinatussehne, am rechten Knie eine Retropatellararthrose, an den Hüften eine begin- nende Coxarthrose und am linken Ellbogen sowie an den Handgelenken unauffällige Verhältnisse dokumentiert worden. Auch eine Ganzkörperske- lettszintigraphie habe keine Auffälligkeiten gezeigt. In Anbetracht des kli- nisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes werde auf die An- fertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Der Gutachter führte aus, dass sich die anamnestisch und klinisch äusserst diffus präsentierte Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen lasse (S. 53). Grundsätzlich nachvoll- ziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bezüglich der Diskopathien an der Wirbelsäule sowie angesichts der Veränderungen an Schulter und Knie der rechten Seiten. Die demonstrierte Bewegungseinschränkung während der fokussierten Untersuchung korrespondiere nicht mit der beim Entkleiden und Anziehen praktisch freien Auslenkung. Auch die gezielte Prüfung des Gangbildes entspreche keinesfalls der zu wesentlich höheren Belastungen führenden Bewegung beim vermeintlich unbeobachteten Treppenlaufen. Insgesamt lägen massive Hinweise für ein nicht organisches Geschehen vor. Die im Alltag geltend gemachten, letztlich als sehr diffus und umfas- send geschilderten Einschränkungen könnten auf Eben des Bewegungs- apparates kaum nachvollzogen werden. Der Einschätzung im Gutachten des C._______ könne aufgrund der heu- tigen Untersuchung gut gefolgt werden (S. 54). Gemäss dem letzten vor- liegenden Bericht der Klinik R._______ von Ende 2013 sei von einer so- matoformen Schmerzstörung im Rahmen der Depression ausgegangen worden. Dieser Einschätzung sei aufgrund der heutigen Untersuchung klar zu folgen. Dagegen erstaune die Indikationsstellung im Bericht der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Klinikums Bb._______ vom 10. April 2018 (IVSTA-act. 173 S. 14 f.): Trotz der im Bericht erwähnten fehlenden Hinweise auf eine radikuläre Störung im Rahmen der fachneurologischen
C-2563/2020 Seite 30 Beurteilung werde bei ganz offensichtlich bestehenden nicht organischen Beschwerdekomponenten ein mehretagerer Eingriff vorgeschlagen, der mit allergrösster Wahrscheinlichkeit keine relevante Beschwerdeverbesse- rung zu bringen imstande sei. Den ab 11. März 2013 vorliegenden Berich- ten von Dr. med. S._______ könne aufgrund der heutigen Untersuchung insoweit gefolgt werden, als sie keine höhergradigen funktionellen Verän- derungen des Bewegungsapparates dokumentieren (S. 54 f.). Es sei zu keiner relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes ge- genüber der medizinischen Aktenlage gemäss Verfügung vom 20. Februar 2013 gekommen (S. 56). Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen könne auf der Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden (S. 55). Das wie- derholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis selten 15 kg sowie der Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Brustniveaus sollte ver- mieden werden. Somit bestehe weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit. 9.2.5 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfü- gung vom 20. Februar 2013 zugrunde lag, keine Veränderung des Gesund- heitszustands ergeben habe, und dass medizinische Belastungsfaktoren mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich aus psychiatrischer Sicht vorhanden seien (S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer habe jedoch ursprüng- lich Ressourcen aufgewiesen, um in einer ungelernten Tätigkeit ein Er- werbseinkommen zu erzielen und diese seien grundsätzlich noch vorhan- den. Ungünstig sei hingegen die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt und die sehr negative Selbsteinschätzung bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit. Wesentliche Inkonsistenzen seien nicht aufgefallen, ausser dass die schmerzbedingten Einschränkungen aufgrund der Befunde somatisch und orthopädisch nicht nachvollzogen werden könnten. Im Alltag weise der Be- schwerdeführer faktisch wenige Einschränkungen auf, was mit den fest- stellbaren Befunden und Diagnosen übereinstimme. So sei er beispiels- weise fahrfähig mit dem Auto. Abschliessend stellten die Gutachter fest, es bestehe, über die Zeit gemittelt seit dem C._______-Gutachten im Jahre 2011, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% in der zuletzt ausgeüb- ten sowie auch jeder anderen angepassten Tätigkeit (alle leichten bis in- termittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten).
C-2563/2020 Seite 31 9.3 Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 13. Mai 2019 (IVSTA-act. 171) könne auf das Cc.-Gutachten ab- gestellt werden. 9.4 Im Anschluss an das Cc.-Gutachten und die RAD-Einschät- zung wurden namentlich folgende Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte zu den Akten gegeben: – Ärztliches Attest der Hausärztin Dr. med. M._______ vom 4. Oktober 2019 (IVSTA-act. 186) mit dem Hinweis, eine dauerhafte Linderung der Schmerzsymptomatik habe nicht erreicht werden können. Es sei in den letzten drei Jahren zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. In Anbetracht der weiteren Zunahme der Schmerzsymptomatik sei die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers immer schlechter ge- worden. Auch die depressive Symptomatik habe sich verschlechtert. Aufgrund der langjährigen persistierenden depressiven Symptomatik und Schmerzsymptomatik mit erheblicher Verschlechterung nach dem Tod der Tochter und folgender sozialer Regression sei mit einer dauer- haften Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. – Ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. N._______ vom 18. Oktober 2019 (IVSTA-act. 188 S. 7) mit den Diagnosen Dysthymie (F34.1G), chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41G), Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Opioiden (F11.2G), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren (F45.41G), schädlicher Gebrauch von nicht abhängig- keitserzeugenden Analgetika (F55.2G), andauernde Persönlichkeits- änderung nach Extrembelastung (F62.0G) und rezidivierende depres- sive Störung gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symp- tome (F33.2G) und den Medikamenten Olanzapin, Pregabalin, Tilidin und Venlafaxin (Einstellung auf Venlafaxin mit wöchentlicher Dosisstei- gerung). – IV- Arztbericht vom 6. November 2019 (IVSTA-act. 188 S. 2) von Dr. med. N._______ mit den bekannten Diagnosen, wobei im Gegen- satz zu den früheren Berichten von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1G) die Rede ist. Der Beschwerdeführer sei seit 1. Dezember 2014 bis heute und weiterhin bei ihr in Behandlung. Die Prognose erscheine ungünstig bei Chronifi- zierung. Die aktuelle Medikation bestehe aus Venlafaxin, Olanzapin, Pregabalin und Tilidin. Die bisherige Tätigkeit als Kellner sei aufgrund
C-2563/2020 Seite 32 verminderter allgemeiner Belastbarkeit, Konzentrations- und Leis- tungsstörungen, Störungen der Impulskontrolle mit aggressiven Durch- brüchen bei Überforderung nicht mehr zumutbar. Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahme nicht vermindern, mit ei- ner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen.
9.5 Gemäss Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 15. No- vember 2019 (IVSTA-act. 190) zu den neu aufgelegten Berichten (vgl. E. 9.4 oben) seien die Befunde bereits im Cc.-Gutachten beurteilt worden. 9.6 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer folgende me- dizinische Beurteilungen zu den Akten: – Ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. N. vom 12. Juni 2020 (BVGer-act. 9), mit dem sie die bereits genannten Diagnosen bestä- tigte und ausführte, es bestehe seit Monaten eine schwere depressive Symptomatik vor dem Hintergrund einer ehelichen und familiären Kon- fliktsituation. Die chronifizierte Schmerzsymptomatik stelle ebenfalls eine schwere Belastung dar. Eine stationäre Behandlung möglichst un- ter Einbeziehung der Ehefrau sei erforderlich.
– Bericht vom 13. April 2021 von Dr. med. J._______ des Krankenhauses I._______, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie über den (erneu- ten) Klinikaufenthalt vom 18. Februar 2021 bis zum 16. April 2021 mit namentlich folgenden Diagnosen (BVGer-act. 24):
– DRG-Hauptdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegen- wärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) – Dysthymia (F34.1) – Sonstige andauernde Persönlichkeitsänderungen (F62.88) – Sonstige somatoforme Störungen (F45.8) – Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet: Nicht näher bezeich- nete Lokalisation (M54.99) – Sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlegung (M51.2) – Zervikalneuralgie (M54.2) – Zervikozephales Syndrom (M53.0)
C-2563/2020 Seite 33 Das körperliche und seelische Befinden des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Aufenthalt (8. November 2018 bis 18. Dezember 2018) kontinuierlich verschlechtert. Es bestehe bei ihm seit mehreren Jahren eine schwere und fluktuierende depressive Symptomatik vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Belastungen und zunehmen- den körperlichen Einschränkungen, Beschwerden und auch Schmer- zen im Bereich vieler Organe. Die stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers erfolge im Rahmen der bekannten chronifizierten und deutlich fixierten depressiven Grun- derkrankung. Seit seiner letzten Entlassung aus der Klinik vor ca. drei Jahren sei es vermutlich vor dem Hintergrund von psychosozial belas- tenden Lebensumständen zu weiteren Akzentuierungen der sowohl psychischen wie auch körperlichen Beschwerdesymptomatik gekom- men. Die Einschätzung der Kollegen im Rahmen der Begutachtung für die schweizerische Rentenversicherung könne in keiner Weise nach- vollzogen werden. Weder dem bisherigen chronischen und erheblich fixiertem Verlauf der langjährigen psychischen (aber auch somati- schen) Beeinträchtigungen noch der bestehenden (hirn-)organischen Komponente sei Beachtung geschenkt worden. Als Medikamente wurden aufgeführt: Pantozol, Risperdal, Pregabalin, Duloxetin und bei Bedarf Novaminsulfon, Insidon. Die Pharmakothera- pie gestalte sich von Beginn an sehr schwierig. Der Beschwerdeführer wünschte sich eine Modifikation der bei ihm bestehenden Medikation, lasse sich aber aus Angst vor weiteren Nebenwirkungen auf die Ein- stellung auf andere Medikamente nicht unbedingt ein. Aufgrund der an- haltenden depressiven Symptomatik sei im weiteren Verlauf eine anti- depressive Behandlung mit Duloxetin begonnen worden. Der Grossteil der Symptome sei jedoch erhalten geblieben. Der Beschwerdeführer sei am 16. April 2021 in allenfalls leicht gebes- sertem Zustand in die häusliche Umgebung entlassen worden. Zum Zeitpunkt der Entlassung, sei er weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Auf- grund des bisherigen langjährigen Krankheitsverlaufs mit erheblicher Fixierung und Chronifizierung der Beschwerden sei von einer sehr un- günstigen Verlaufsprognose auszugehen. – Entlassbrief der Klinik Ii._______ vom 14. Mai 2021 von Dr. med. Jj._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie betreffend eine teilstationäre Behandlung vom 19. April 2021 bis 14. Mai 2021
C-2563/2020 Seite 34 (BVGer-act. 30) mit im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen zum Bericht des Krankenhauses I._______ vom 13. April 2021.
Beim Beschwerdeführer sei seit ca. 20 Jahren eine inzwischen chroni- fizierte und zum Teil erheblich fixierte ängstlich-depressive Entwicklung mit ausgeprägten Somatisierungstendenzen bekannt. Die Aufnahme erfolge im Rahmen der chronifizierten depressiven Grunderkrankung vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Belastungsfaktoren. Eine Fortführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung inklusive der Psychopharmakotherapie sei zu empfehlen. Der Beschwerdeführer sei den Empfehlungen bislang eher ambivalent gegenübergestanden. Die Pharmakotherapie sei unverändert belassen worden. Als Medika- mente wurden aufgeführt: Pantozol, Risperdal, Pregabalin, Duloxetin, bei Bedarf: Novaminsulfon, Insidon. Der Laborbefund vom 21. April 2021 lag bei Duloxetin mit 17.1 μg/L unterhalb des Normbereichs von 30-120 μg/L. 9.7 Gemäss Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._______ vom 10. Juni 2021 (BVGer-act. 26) zum Bericht von Dr. med. J._______ vom 13. April 2021 (vgl. oben E. 9.6) sei keine wesentlich veränderte Befund- lage, jedenfalls seien keine (zusätzlichen) invalidisierenden Leiden gegen- über dem Cc.-Gutachten dargetan, weshalb weiterhin auf das Cc.-Gutachten abgestellt werden könne. 10. Zu prüfen ist, ob ein Neuanmeldegrund vorliegt (vgl. oben E. 7.3). 10.1 10.1.1 Die Feststellung einer neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich relevan- ten Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist das Vorhan- densein einer entscheiderheblichen Differenz in den – hier den medizini- schen Berichten und Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Fest- stellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, soweit sie tatsäch- lich einen Unterschied auf der Tatsachenebene zum früheren Zustand wie- dergibt. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, neuanmelde- bzw. revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von
C-2563/2020 Seite 35 revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzu- führen und nicht revisionsbegründend (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 und 4.2). 10.1.2 Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, wonach keine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, im Wesentlichen auf das CC._______ Gutachten vom 8. April 2019, wonach sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 20. Februar 2013 zu- grunde lag, keine Veränderung des Gesundheitszustands ergeben habe und seit dem C.-Gutachten im Jahre 2011 eine Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 70% in der zuletzt ausgeübten sowie auch in jeder an- deren angepassten Tätigkeit (alle leichten bis intermittierend mittelschwe- ren, wechselbelastenden Tätigkeiten) vorhanden sei (vgl. oben E. 9.2.5). Dieses im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten beruht auf umfassenden internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychi- atrischen Untersuchungen (mit Indikatorenprüfung), berücksichtigt die be- klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten abgegeben. Des Weiteren erfolgten eine interdisziplinäre Beur- teilung und die Beantwortung der gestellten Fragen (vgl. oben E. 9.2 ff.). Insoweit ist das Gutachten des CC. mit Blick auf die formalen An- forderungen der Rechtsprechung an ein Gutachten nicht zu beanstanden und der Vorwurf des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand inklu- sive aller Diagnosen sowie die Arbeitsfähigkeit seien nicht sorgfältig abge- klärt worden, unbegründet. 10.1.3 Im Folgenden bleibt zu klären, ob das Gutachten inhaltlich zu über- zeugen vermag, bzw. ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Kritik des Beschwerdeführers am orthopädischen und am psychiatrischen Teilgutachten einzugehen. 10.2 In orthopädischer Hinsicht ergibt sich das Nachstehende: 10.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, bildgebende Untersuchungen seien eine wichtige Voraussetzung jeder orthopädischen Begutachtung, die den Ausgangspunkt und die Begrenzung der klinisch-neurologischen Beurtei- lung bilde. Doch dem Gutachter habe bezüglich dem MRI der Schulter links
C-2563/2020 Seite 36 vom 20. November 2014 nur der schriftliche Bericht vorgelegen. Bezüglich der HWS habe sich der orthopädische Gutachter ebenfalls nur auf den schriftlichen Befund vom 21. November 2017 abgestützt. Das sei unzuläs- sig. Der Gutachter müsse sich auf eine eigene Interpretation der Bilder stützen und dürfe sich nicht mit einer unvollständigen Aktenlage zufrieden- geben. Die Einschätzungen des orthopädischen Gutachters würden sich weitgehend auf Sekundärquellen stützen, da nicht einmal die Berichte der Röntgeninstitute vorgelegen hätten. Das Gutachten leide schon deswegen unter schweren Mängeln und sei daher nicht verwertbar. Weiter habe der orthopädische Gutachter die radiologischen und klinischen Befunde nicht nachvollziehbar gewürdigt, indem er trotz bildgebenden Nachweisen und korrelierenden Schmerzangaben den klinischen Befund als «weitgehend bland» bezeichne. Der Gutachter unterlasse es darzule- gen, inwiefern die vom Beschwerdeführer genau lokalisierten Schmerzan- gaben nicht mit den radiologischen Befunden korrespondieren würden. Der orthopädische Gutachter liste diese bildgebend nachgewiesenen Diagno- sen auf, sprechen ihnen jedoch kurzerhand jeden Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit ab, was nicht überzeuge. Insbesondere wurden jahrelange Hals- und Nackenbeschwerden sowie Beschwerde an der Lendenwirbelsäule würden kurzerhand weggeschrieben. Der Gutachter stützte sich namentlich auf die angebliche Beobachtung, dass der Beschwerdeführer sich spontan mit den Armen hochstemmen konnte und sich angeblich flüssig aus- und entkleidet habe sowie flüssig die Treppe hochgegangen sei. Diese angeblichen Beobachtungen würden bestritten. Der Gutachter könnte auch hier, wie bei der Prüfung der Hals- beweglichkeit, die Unwahrheit schreiben. Zudem sei das Ausziehen von Kleidern auch mit eingeschränkter Halsbeweglich flüssig möglich und die Diskushernie müsse sich nicht zwingend im Gangbild äussern. Der Gut- achter müsste darlegen, dass der Beschwerdeführer simuliere oder aggra- viere, was jedoch nicht behauptet werde. Das Gutachten sei im orthopädischen Teil nicht schlüssig und somit nicht verwertbar. Hals-, Schulter- und Lendenwirbelbeschwerden würden nicht nachvollziehbar gewürdigt. 10.2.2 Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass dem orthopädischen Gutachter nicht sämtliche radiologische Bilder und Befunde vorlagen – der Gutachter hat korrekterweise ausgewiesen, worauf er sich jeweils abge- stützt hat (IVSTA-act. 169 S. 50 ff.) –, ist darauf hinzuweisen, dass sich
C-2563/2020 Seite 37 eine gesundheitliche Veränderung nicht allein aus neuen Ergebnissen bild- gebender Untersuchungen ergibt; für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteile des BGer 9C_126/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.4.1; 9C_491/2017 vom 26. Septem- ber 2017 E. 4.1; 8C_45/2017 vom 26. Juli 2017 E. 5.3). Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt der klinischen Untersuchung von Rücken- und anderen orthopädischen Beschwerden grösseres Gewicht zu als der bildgebenden Diagnostik allein. Es darf im Übrigen davon ausge- gangen werden, dass der orthopädische Gutachter die fraglichen radiolo- gischen Bilder und Befunde beigezogen hätte, wenn aufgrund von Anam- nese und klinischer Untersuchung Anlass hierzu bestanden hätte (vgl. Ur- teil des BGer 9C_457/2010 vom 30. August 2010 E. 2). Ebenso liegt es im Ermessen des Gutachters, ob aufgrund der erhobenen klinischen Befunde (weitere) bildgebende Abklärungen notwendig sind, worauf er mit aus- drücklicher Begründung verzichtet hat (IVSTA-act. 169 S. 53). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in erster Linie die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funk- tionellen Einschränkungen entscheidend sind (vgl. etwa das Urteil des BGer 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Sowohl bei somatisch dominierten als auch bei psychisch dominierten Leiden besteht zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine Korre- lation (BGE 140 V 193 E. 3.1), wobei nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung namentlich eine bildgebend ausgewiesene Diskusprotrusion nicht ausreichender Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit ist (Urteil des BGer 9C_57/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.3). Diesbezüglich gehört es zur Auf- gabe des Gutachters, den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert dar- zulegen. Dazu zählen insbesondere auch Angaben zum beobachteten Ver- halten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen (Urteil des BGer 8C_390/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1 m.H.). 10.2.3 Insgesamt hat der orthopädische Gutachter die vom Beschwerde- führer geltend gemachten radiologischen und klinischen Befunde anders gewürdigt als die behandelnden (Fach-)Ärzte. Namentlich hat der Gutach- ter darauf hingewiesen, dass sich die anamnetisch und klinisch äusserst diffus präsentierte Symptomatik durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen lässt (IVSTA-act. 169 S. 53). Grund- sätzlich nachvollziehbar ist ein gewisser Leidensdruck bezüglich der auch gutachterlich bestätigten Diskopathien an der Wirbelsäule
C-2563/2020 Seite 38 (mehrsegmentale zervikale Diskusprotrusionen mit foraminaler Verengung der rechten Seite sowie eine Diskushernie LWK4/5 mit Affektion der Ner- venwurzel L5) sowie angesichts der Veränderungen an Schulter und Knie der rechten Seite. Gleichzeitig war das vom Beschwerdeführer in der Un- tersuchungssituation gezeigte Verhalten (spontanes und wiederholtes Hochstemmen mit den Armen des am Rand der Untersuchungsliege sit- zenden Beschwerdeführers) gemäss gutachterlicher Würdigung mit einer höhergraden funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten nicht vereinbar. Überhaupt korrespondierte die demonstrierte Bewegungsein- schränkung während der fokussierten Untersuchung nicht mit der beim Entkleiden und Anziehen praktisch freien Auslenkung. Auch die gezielte Prüfung des Gangbildes entsprach nicht der zu wesentlich höheren Belas- tungen führenden Bewegung auf der Treppe. Nach gutachterlicher Ein- schätzung liegen massive Hinweise für ein nicht organisches Geschehen vor (vgl. oben E. 9.2.4). 10.2.4 Es ist Aufgabe des Gutachters, allfällige Diskrepanzen zwischen ob- jektivierbarem und subjektiv empfundenem Beschwerdebild soweit mög- lich fassbar zu machen bzw. einer Erklärung zuzuführen (vgl. Urteil des EVG I 754/04 vom 19. April 2005 E. 2; Urteil des BGer 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5). Es bestehen keine Hinweise, dass der Gutachter hier nicht mit der ihm obliegenden Objektivität vorgegangen ist. Inwiefern der Gutachter eine Simulation oder Aggravation darzulegen hätte – wie dies der Beschwerdeführer fordert –, ist nicht ersichtlich, hält der Gutachter doch massive Hinweise für ein nicht organisches Geschehen fest. Zu Recht setzt sich der Gutachter auch mit den abweichenden Einschät- zungen der behandelnden (Fach-)Ärzte auseinander, namentlich mit dem Bericht des Klinikums Bb._______ vom 10. April 2018 (IVSTA-act. 173 S.14 f). Der Gutachter kann die Operationsindikation angesichts des im Bericht festgehaltenen Fehlens eines eindeutigen Hinweises auf eine radi- kuläre Störung (der HWS) und bei erstellter nicht organischer Beschwer- dekomponente nicht nachvollziehen (vgl. oben E. 9.2.4). Diese gutachter- liche Feststellung ist schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen genügt eine abweichende fachärztliche Beurteilung über eine Operationsindikation allein nicht, um den Beweiswert eines Gutachtens entscheidend zu min- dern (vgl. Urteile des BGer 9C_600/2018 vom 7. Januar 2019 E. 4.2, 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4.2.2 und 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4).
C-2563/2020 Seite 39 10.2.5 Vorliegend hat sich der orthopädische Gutachter mit den schriftli- chen Befunden befasst und ist nach eingehender orthopädischer Untersu- chung zum Schluss gekommen, dass sich im Gegensatz zu den früheren Berichten keine höhergradigen funktionellen Veränderungen des Bewe- gungsapparates dokumentieren lassen. Der Gutachter hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass keine namhaften pathologischen Leiden des Bewegungs- apparates vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten und auch in angepassten leichten bis mittelschwe- ren Tätigkeiten einschränken. Eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist damit nicht erstellt. Daran ändert im Übrigen auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des BVGer C- 5620/2016 vom 24. Juli 2018 nichts, war doch damals das Eintreten auf die Neuanmeldung Prozessgegenstand. 10.3 In psychischer und neurologischer Hinsicht ergibt sich das Nachste- hende: 10.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Diskrepanz zwischen der Beurtei- lung des Schweregrades der Depressionen zwischen dem psychiatrischen Teilgutachten (Begutachtungsdatum: 21. Januar 2019) und dem Bericht des Krankenhauses I._______ vom 18. Dezember 2018 (Klinikaufenthalt vom 8. November 2018 bis 18. Dezember 2018) sei nicht auflösbar. Auch übersehe der Gutachter, dass der Beschwerdeführer während des Klini- kaufenthalts psychopharmakologisch behandelt worden sei und diese Be- handlung mangels positiven Effekts nicht fortgeführt worden sei. Die psy- chopathologischen Befunde (Konzentrationsstörungen, Gedächtnismin- derleistungen, Auffassungsstörungen) zwischen Gutachten und vorge- nanntem Bericht seien ebenfalls nicht in Übereinstimmung zu bringen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der psy- chiatrischen Begutachtung weiterhin unter einer schweren depressiven Episode litt, was der Gutachter aber nicht fachgerecht erhoben habe. Das psychiatrische Teilgutachten trage der massiven Schmerzsituation und der Chronifizierung des Leidens ebenso wenig Rechnung wie dem Umstand, dass sich die chronischen progressiven Erkrankungen gegenseitig sehr ungünstig beeinflussen. Die therapeutischen Optionen seien entgegen dem Gutachten ausgeschöpft. Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes, der langjährigen Therapieresistenz und dem nachgewiesenen Rückzug aus den sozialen Beziehungen müsse dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen werden.
C-2563/2020 Seite 40 Vor Bundesverwaltungsgericht legt der Beschwerdeführer einen neuen Be- richt des Krankenhauses I._______ vom 13. April 2021 (stationärer Aufent- halt vom 18. Februar 2021 bis 16. April 2021) und einen Bericht der Psy- chiatrischen Klinik Ii._______ vom 14. Mai 2021 auf. Namentlich der Be- richt vom 13. April 2021 lasse Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt zu, zumal darin eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes seit Dezember 2018 beschrie- ben worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer psychotische Symp- tome entwickelt, die Verschlechterung sei klar ausgewiesen. Betreffend das neurologische Teilgutachten rügt der Beschwerdeführer, die vom neurologischen Gutachter gestellte Diagnose «degeneratives HWS- Syndrom ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung (M 53.1)» sei offen- sichtlich falsch (BVGer-act. 16). 10.3.2 Bei psychischen Störungen ist – wie bei somatischen Gesundheits- schäden – entscheidend, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidi- tät jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1 ff.; 143 V 418 E. 8.1). Die Sachverständigen haben ihre Diagnosen nachvollziehbar zu begründen, sodass die rechtsanwendenden Behörden nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1). Bei Depressionen ist eine nachvollziehbare Diagnosestellung deshalb von besonderer Relevanz, weil allein durch psychosoziale Belas- tungen verursachte Leistungsbeeinträchtigungen keine Invalidität zu be- gründen vermögen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1; 141 V 281 E. 3.4.2.1; 127 V 294 E. 5a). Ob in einem Verfahren betreffend Neuanmeldung eine anspruchserhebli- che Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, kann nicht alleine anhand der gestellten Diagnose(n) beurteilt werden (vgl. oben E. 5.4). Es kommt vielmehr in erster Linie auf die Intensität der Gesundheitsschädi- gung an, welche mittels Bezugnahme auf die medizinische Aktenlage zu eruieren ist (Urteil des BGer 9C_328/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5.3.1). Demnach ist nicht die Diagnose massgebend, sondern primär der psycho- pathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des BGer 9C_310/2022 vom 28. Juli 2022 E. 4.3.1). Ist in dieser Hinsicht von einer Veränderung auszugehen, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage nach den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähig- keitsschätzung eines Mediziners ist dabei stets im Lichte der
C-2563/2020 Seite 41 medizinischen Aktenlage zu überprüfen und darf nicht ohne Weiteres über- nommen werden (Urteil 9C_328/2021 E. 5.3.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich bei sämtlichen psychi- schen Leiden ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen ist (BGE 143 V 409 und 418). Ein solches ist jedoch ent- behrlich, wenn sich der Gesundheitszustand nicht massgeblich verändert hat und daher kein Revisions- respektive Neuanmeldungsgrund vorliegt (vgl. Urteile des BGer 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E. 7.2.2, 8C_539/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2.3, 8C_603/2019 vom 22. No- vember 2019 E. 6.2). Dies gilt auch dann, wenn im rechtskräftig abge- schlossenen Verfahren noch kein strukturiertes Beweisverfahren durchge- führt worden ist (vgl. Urteil 8C_587/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.3 mit Hin- weis auf BGE 141 V 585). 10.3.3 Der CC.-Gutachter verneint ausdrücklich, dass sich im Ver- gleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 20. Februar 2013 zugrunde lag, eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe (IVSTA-act. 169 S. 39). Sowohl betreffend Intensität der Gesund- heitsschädigung wie auch betreffend Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 f.) stimmt die Einschätzung des CC.-Gutachters mit dem C.-Gutachten überein (vgl. zur diagnostischen Einordnung auch den Bericht des RAD vom 21. August 2012 [IVSTA -act. 85], S. 5). Der RAD-Arzt Dr. med. D., geht ebenfalls von einem unveränderten Gesundheitszustand aus (IVSTA-act. 171 S. 2). Es bleibt zu prüfen, wie es sich damit verhält: 10.3.3.1 Im C._______-Gutachten von 2011 hat die psychiatrische Gutach- terin eine somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine leichte bis mit- telgradige depressive Episode, chronifiziert nach verlängerter Trauerreak- tion (F32.0) diagnostiziert. Die Gutachterin stellte multilokuläre Schmerzen ohne organpathologisches Substrat (IVSTA-act. 75 S. 42 f.) sowie eine psychopathologische Funktionsstörung im Sinne einer Antriebsstörung und Beeinträchtigung der Affektivität sowie der Ich-Funktion respektive des Ich-Empfindens fest (S. 45 f.). Weiter berichtete der Beschwerdeführer über Schlafprobleme, Erschöpftsein sowie Zukunftsängste und -sorgen (S. 43, 45). Keine Auffälligkeiten erhob die Gutachterin namentlich bei Ori- entierung, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie Gedächtnis und Den- ken, Sprache, Sprechen und Wahrnehmung (S. 45 f.).
C-2563/2020 Seite 42 10.3.3.2 Im Cc.-Gutachten hat der psychiatrische Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/33.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und ein chronisches unspezifisches multi- lokulares Schmerzsyndrom (R52.9) diagnostiziert. Es bestand beim Be- schwerdeführer neben der chronischen Schmerzproblematik mit ausge- weiteten Schmerzen im Bewegungsapparat ein leichtes depressives Vor- gehen, gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit verminderter Freude und einem gewissen Interessensverlust, aber auch erhöhte Ermü- dbarkeit respektive Antriebsstörung, Schlafstörungen, verminderten Appe- tit und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der Gesundheit und beruf- lichen Situation (S. 35). Der affektive Kontakt war gut herstellbar, der Selbstwert erhalten, Schuldgedanken bestanden nicht. Der Beschwerde- führer war wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert; Aufmerksamkeit, Auf- fassung und Gedächtnis waren intakt (S. 34 f.). 10.3.3.3 Ein Vergleich des Cc.-Gutachtens mit dem C.- Gutachten von 2011 zeigt, dass hinsichtlich des psychopathologischen Be- funds und des Schweregrads der Symptomatik keine Anhaltpunkte für eine richtungsweisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers vorhanden sind. Die im Cc.-Gutachten erhobe- nen Befunde (ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat sowie de- pressive Verstimmung mit verminderter Freude und einem gewissen Inte- ressensverlust, aber auch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, vermin- derten Appetit und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der Gesund- heit und beruflichen Situation) werden – mit Ausnahme des verminderten Appetits – bereits im C.-Gutachten erwähnt. Grössere affektive Einschränkungen, eine formale Denkstörung oder psychomotorische Auf- fälligkeiten wurden in beiden Gutachten nicht erhoben. Ebenso fehlten Hin- weise auf verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit sowie Suizidali- tät. Entsprechend ist schlüssig und nachvollziehbar, dass der CC.- Gutachter eine Veränderung des Gesundheitszustandes verneint. Es fügt sich ins Bild, dass Dr. med. N._______ den Beginn der psychischen Er- krankungen (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode so- wie chronische Schmerzstörung) auf das Jahr 2007 oder noch früher fest- legt (IV- Arztbericht vom 6. November 2019 [IVSTA-act. 188]).
C-2563/2020 Seite 43 10.3.4 Selbst wenn eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorläge, wäre eine relevante Veränderung der funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht erstellt. Wie bereits im C.-Gutachten wird im Cc.-Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Dabei orientierte sich der psychiatrische CC.-Gutachter für seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den massgebenden Beweisthemen (Indikatoren) (vgl. oben E. 6.4 und E. 9.2.2) und äusserte sich namentlich zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome (insb. IVSTA-act. 169 S. 10 f., 34 ff.), Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (insb. S. 36), persönlichen Ressourcen und Belastungsfaktoren (insb. S. 10, 37 f.) sowie Konsistenz und Plausibilität (insb. S. 11, 36 f.). Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung wurde die erforderliche Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen sämtlicher Befunde durchgeführt (S. 10 f.; vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Die schlüssigen Darlegungen im Cc.-Gutachten brauchen nicht wiederholt zu werden, sondern es kann darauf verwiesen werden (vgl. Urteil des BGer 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen). 10.3.5 Die behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte erheben abwei- chende Befunde, stellen abweichende Diagnosen und attestieren eine Ar- beitsunfähigkeit von 100%. 10.3.5.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Admi- nistrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. oben E. 6.2 f.). Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu berücksichtigen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet der begutachtenden psychiatrischen Fachperson daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschie- dene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Fachperson lege artis vorgegangen ist (Urteil des BGer 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2). 10.3.5.2 Der Beschwerdeführer wies in der Neuanmeldung namentlich auf eine organische Grundlage für die psychischen Beschwerden hin, die sich aus der Diagnose einer organischen affektiven Störung (F06.3) ergebe.
C-2563/2020 Seite 44 Allerdings liess sich die (zerebral-)organische Ursache durch den neurolo- gischen Gutachter nicht bestätigen (vgl. oben E. 9.2.3) und wird auch in späteren Berichten des Krankenhauses I._______ (Bericht vom 18. De- zember 2018 [IVSTA-act. 173] und vom 13. April 2021 [BVGer-act. 24]) und der behandelnden Fachärztin Dr. med. N._______ nicht mehr gestellt (vgl. oben E. 9.1.3, E. 9.4 und E. 9.6). Insofern ist eine organische Ursache der psychischen Leiden nicht erstellt, weshalb es sich erübrigt zu prüfen, ob darin eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustan- des läge. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die vom neurologischen Gutachter gestellte Diagnose «degeneratives HWS-Syndrom ohne radiku- läre oder medulläre Beteiligung (M 53.1)» schlüssig und nachvollziehbar, zumal sich die radikuläre Beteiligung gemäss orthopädischem Gutachter auf die Lendenwirbelsäule LWS (Nervenwurzel L5 rechts) und nicht auf die Halswirbelsäule HWS bezieht. Der neurologische Gutachter vermochte in der klinischen Untersuchung – wie bereits der neurologische Gutachter im C.-Gutachten – keine Anzeichen für eine radikuläre oder medulläre Beteiligung zu erheben (vgl. oben E. 8.5 und E. 9.2.3), worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (BVGer-act. 18). 10.3.5.3 Auch in anderer Hinsicht beurteilen die behandelnden Fachärztin- nen und Fachärzte die Intensität der Gesundheitsbeeinträchtigungen ab- weichend. In den Berichten des Krankenhauses I., in welchem der Beschwerdeführer mehrfach stationär behandelt wurde, wird als Hauptdi- agnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Epi- sode ohne psychotische Symptome (F33.2) genannt (vgl. oben E. 9.1.3). Nach Verfügungserlass wird eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert (vgl. oben E. 9.6). Die behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte schlies- sen regelmässig auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die Diskrepanz zu den gutachterli- chen Einschätzungen auflösbar. Zum einen differenzieren die kurativ täti- gen Ärztinnen und Ärzte nicht klar zwischen invalidisierenden Faktoren und reaktiven oder psychosozialen Gesichtspunkten, während in den Administ- rativgutachten – zu Recht – bereits bei der Beurteilung von Art und Schwe- regrad der psychischen Störung(en) eine objektive Einordnung des subjek- tiven Empfindens des Beschwerdeführers vorgenommen wird (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1.1; Urteil des BGer 9C_492/2021 vom 23. August 2022 E. 5.3.2; Anhang 3 der Qualitätsleitlinien für versiche- rungspsychiatrische Gutachten, 3. Aufl., 16. Juni 2016; ferner DILLING/MO- MBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer
C-2563/2020 Seite 45 Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, S. 169 ff.). Zum ande- ren ist zu beachten, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung me- dizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und Selbstlimitierungen, wie sie, gerichtsnotorisch, ärztlicherseits oft unter- stützt werden, nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen anzuerkennen sind (BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Bezüglich der Berichte des Krankenhaus I._______ hat der CC.- Gutachter schlüssig erklärt, wieso ihnen nicht gefolgt werden kann (IVSTA- act. 169 S. 37). Es bestehe beim Beschwerdeführer ein leichtes depressi- ves Vorgehen, welches die vorhandenen Ressourcen nur insoweit ein- schränke, als durch die erhöhte Ermüdbarkeit das Rendement leicht bis mittelgradig eingeschränkt sei (S. 37 f.). In diesem Zusammenhang durfte der Gutachter – entgegen dem Beschwerdeführer – auch berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung (vgl. oben E. 9.2.2) kein Antidepressivum verschrieben erhalten hat, was gegen eine schwere depressive Episode spricht (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_512/2022 vom 6. Juni 2023 E. 6.1, BVGer C-1090/2018 vom 17. Juli 2019 E. 7.5.3). Erst im Herbst 2019 erfolgte eine Einstellung auf ein Anti- depressivum (Venlafaxin) (IVSTA-act. 188 S. 7), was einer ausdrücklichen gutachterlichen Empfehlung entsprach (S. 36). 10.3.5.4 Was schliesslich die mehrfach genannte Diagnose einer «Persön- lichkeitsänderung nach Extrembelastung» (F62.0) betrifft (vgl. oben E. 9.1.3 und E. 9.4), ist darauf hinzuweisen, dass weder der RAD-Facharzt (IVSTA-act. 190 S. 3 f.) noch die Fachgutachterin im C.-Gutachten und der Fachgutachter im Cc._______-Gutachten eine solche Diagnose gestellt hat und eine posttraumatische Belastungsstörung in den Gutach- ten ausgeschlossen wird (vgl. IVSTA-act. 75 S. 47, IVSTA-act. 169 S. 35; vgl. dazu auch Urteil des BGer 9C_59/2022 vom 31. März 2022 E. 4.2 ff.). In den Berichten nach Erlass der Verfügung wird eine «sonstige andau- ernde Persönlichkeitsänderung» (F62.88) diagnostiziert (BVGer-act. 24 und 30), wobei offenbleiben kann, ob hier nicht der bereits zuvor beschrie- bene Gesundheitszustand diagnostisch anders eigenordnet wird (so der RAD-Facharzt in seinem Bericht vom 10. Juni 2021 [BVGer-act. 26]), da die Berichte einen Zeitraum betreffen, der ausserhalb des zeitlichen Streit- gegenstandes des vorliegenden Verfahrens liegt (vgl. oben E. 4.1). Glei- ches gilt für die in den vorgenannten Berichten gestellte Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen» (F33.3), die in den Berichten der
C-2563/2020 Seite 46 behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte vor Erlass der Verfügung nicht diagnostiziert worden ist. Allfällige Verschlechterungen des Gesund- heitszustands nach Verfügungserlass sind nicht beschwerdeweise, son- dern auf dem Wege der (nochmaligen) Neuanmeldung geltend zu machen (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; vgl. etwa auch Urteil des BGer 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 3.6). 10.4 Insgesamt ist eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Liegt damit keine neuanmelde- rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, fällt eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung eines allfälligen Ren- tenanspruchs ausser Betracht. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2020 stattgegeben wurde. 11.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 11.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat als amtlich bestellter Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG) Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Die Bemessung richtet sich nach den für die Parteient- schädigung geltenden Grundsätzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE), wobei die Mehrwertsteuer auch dann geschuldet ist, wenn die beschwerdefüh- rende Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4). 11.4 Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei- tere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9
C-2563/2020 Seite 47 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht be- steht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz min- destens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit detaillierten Honorarnoten vom 16. November 2020 (BVGer-act. 13), vom 19. Dezem- ber 2020 (BVGer-act. 16), vom 27. September 2021 (BVGer-act. 45), vom 7. März 2022 (BVGer-act. 38) und vom 30. September 2024 (BVGer- act. 45) eine Gesamtentschädigung von CHF 6’264.05 geltend (CHF 6’077.50 als Honorar [24.31 Stunden zu CHF 250.–], CHF 67.75 für Kopien und CHF 118.80 für Porti). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertre- ters bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der für das vorliegende Verfahren angegebene Zeitaufwand von insgesamt 24.31 Stunden erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. z.B. Urteil des BVGer C-179/2021 vom 28. Juni 2023 E. 10.2 mit Hinweisen) und der konkreten Umstände als zu hoch, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist. Dabei ist für die Festlegung des notwendigen Aufwands neben der im Sozialversicherungsrecht herr- schenden Untersuchungsmaxime zu berücksichtigen, dass der Rechtsver- treter den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren und in verschiedenen vorgelagerten Rechtsmittelverfahren vertreten hat, sodass der Einarbeitungsaufwand weitgehend entfiel; zudem bewegte sich die Komplexität des Verfahrens im Rahmen des in Neuanmeldungsverfahren Üblichen (vgl. sinngemäss Urteil des BGer 8C_800/2023 vom 3. Septem- ber 2024 E. 4.2.2 mit Hinweis). Unter Berücksichtigung dieser Umstände, des mittelgrossen Umfangs der Akten, des mehrfachen Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht und des vom Rechtsvertreter spezifisch für das Beschwerdeverfahren be- triebenen aktenkundigen Aufwands erscheint ein Zeitaufwand von 18 Stun- den als angemessen und notwendig. Der geltend gemachte Stundenan- satz von CHF 250.- liegt innerhalb des Rahmens von Art. 10 Abs. 2 VGKE und ist gerechtfertigt (vgl. Urteile des BVGer C-179/2021 vom 28. Juni 2023 E.10.2.2, C-2678/2017 vom 30. August 2023 E.13.2.2). Damit ist das anwaltliche Honorar auf CHF 4'500.- festzusetzen. Die separat ausgewie- senen Auslagen von CHF 67.75 für Kopien und CHF 118.80 für Porti sind sodann ebenso zu berücksichtigen wie die Mehrwertsteuer, wobei der tat- sächlich zu entschädigende Aufwand bis 31. Dezember 2023 angefallen, weshalb der bis zum 31. Dezember 2023 geltende Satz (7.7%)
C-2563/2020 Seite 48 anzuwenden ist. Daraus resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 5'047.40 zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln ge- langt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-2563/2020 Seite 49 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Advokat Guido Ehrler wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von CHF 5'047.40 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philipp Egli Oliver Engel
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2563/2020 Seite 50 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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