B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2544/2018

Urteil vom 29. Januar 2019 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Gertrud Baud, Anwaltsgemeinschaft, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 16. März 2018.

C-2544/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1965 geborene italienische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in (...)/DE, ist gelernte Coiffeuse und war während mehrerer Jahre, zuletzt als selbstän- dige Friseurin, in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV). Im August 2013 meldete sie sich wegen der Folgen eines Kar- paltunnel-Syndroms an der rechten Hand bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Akten der IV- Stelle gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 22.05.2018; nachfolgend: act.] 1; act. 10 [IK-Auszug]; act. 27; act. 49, S. 32). Die IV- Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog insbe- sondere auch die Akten der Unfallversicherung (C._______ AG; act. 13, S. 1 - 96) bei. B. B.a Am 17. Januar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihre Ab- klärungen hätten ergeben, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zur- zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (act. 49, S. 42). B.b Nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens der Dres. med. D., Neurologie FMH, Verhaltensneurologie SGVN, zertifizierter Gutachter SIM, und E., Rheumatologie FMH, Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Versicherungs- medizin UPIM, Manuelle Medizin SAMM, Schmerzmedizin SSIPM, vom 30. Juli 2015 (act. 56, S. 1 - 18; nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. September 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begrün- dung, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Coiffeuse sei der Versicherten zwar nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, bei welcher die rechte Hand nur als Hilfshand verwendet werden müsse, sei ihr indessen ab Januar 2014 eine Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Die ge- sundheitliche Beeinträchtigung führe deshalb nicht zu einem rentenbe- gründenden Invaliditätsgrad (act. 66). B.c Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 und Begründung vom 12. November 2015 erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Advokatin Gertrud Baud, gegen diesen Vorbescheid Einwand mit den Anträgen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1); eventualiter sei die berufliche

C-2544/2018 Seite 3 Zumutbarkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EVAL) in einer geeigneten Institution abzuklären, beispielsweise im Zent- rum für F._______ AG in (...) (Ziff. 2); eventualiter sei je nach Ausgang der Abklärungen eine Kostengutsprache für eine Umschulung zu leisten (Ziff. 3). Zur Begründung liess sie namentlich vorbringen, im Gutachten würden die von ihr geklagten Beschwerden bestätigt; bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die Gutachter indes von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgewichen. Entsprechend der Empfehlung des Neu- rologen Dr. med. G._______ in dessen Bericht vom 29. August 2013 sei deshalb eine EVAL zu veranlassen (act. 71 und 74). B.d Am 21. April 2016 erstattete das Bürgerspital H._______ einen Bericht über die berufliche Abklärung (BEFAS). Darin kamen die Spezialisten zum Schluss, dass die Versicherte einfache serielle manuelle Arbeiten mit der rechten Hand als Hilfshand in einem Ganztagespensum durchführen könne. Die bei den Arbeitserprobungen gemessenen unterdurchschnittli- chen Leistungen könnten somatisch nicht hinreichend plausibel erklärt werden. Medizinisch-theoretisch sei nach einer Übungsphase für die ge- nannten Arbeiten von einer für einhändig manuell arbeitenden Person nor- malen Leistung, d.h. von 80 % einer bimanuell erreichten Leistung dersel- ben Arbeit, auszugehen (act. 98). B.e Am 26. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie im Hinblick auf die Prüfung des Leistungsanspruchs eine Abklärung der Ein- gliederungs- und Leistungsfähigkeit bei der Abklärungsstelle I._______ in Auftrag gebe (act. 107). Mit Bericht vom 26. September 2016 hielten die Abklärungsverantwortlichen fest, dass die berufliche Abklärung infolge län- gerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abgebrochen worden sei. Die Versicherte habe während einer knappen Woche zu 50 % gearbeitet; da- nach sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (act. 115). B.f Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 lehnte die Invalidenversiche- rungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, aus gesundheitlichen Gründen könnten aktuell keine weiteren Massnahmen durchgeführt werden (act. 127, S. 4 - 8). B.g Nach Einholung eines Berichtes von Dr. med. J., Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst K. (RAD; act. 142), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Juli 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in

C-2544/2018 Seite 4 Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, in einer angepassten Tä- tigkeit bestehe ab Januar 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Erwerbseinbusse resultiere (act. 146). B.h Gegen diesen Vorbescheid liess die Versicherte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. September 2017 Einwand erheben. Ihren Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente begründete sie insbesondere damit, dass die BEFAS-Abklärungen die fehlende Verwertbarkeit ihrer Restar- beitsfähigkeit bestätigt hätten. Sowohl die Berichte der behandelnden Ärzte als auch jene bezüglich der beruflichen Massnahmen hätten gezeigt, dass sie nicht arbeitsfähig sei und nicht im ersten Arbeitsmarkt eingesetzt werden könne (act. 149). B.i Nachdem RAD-Ärztin Dr. med. J._______ die im Einwand vorgebrach- ten Argumente aus medizinischer Sicht geprüft und mit Bericht vom 26. September 2017 an ihrer bisherigen Beurteilung festgehalten hatte (act. 153), wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. März 2018 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Überprüfung der nach der Erstellung des Gutachtens vom 30. Juli 2015 eingereichten respektive eingeholten Arzt- und Abklärungsberichte durch den RAD habe ergeben, dass keine neuen medizinischen Aspekte von invalidenversiche- rungsrechtlicher Relevanz vorlägen und an der darin festgestellten Arbeits- fähigkeit festgehalten werden könne (act. 160). C. C.a Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, weiterhin ver- treten durch Advokatin Gertrud Baud, mit Eingabe vom 2. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihr ab Januar 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen der Beschwerden an der rechten Hand nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse arbeiten könne. Zu Un- recht nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz die starke Allodynie (gestei- gerte Schmerzempfindlichkeit; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 264. Aufl. 2013, S. 58) rechts sowie die auf die Überlastung zurückzufüh- renden Probleme und die Allodynie der linken Hand. Darüber hinaus leide sie seit längerem auch an Schmerzen im Bereich des Rückens und der Hüftgelenke beidseits. Der BEFAS-Bericht sei widersprüchlich und falsch

C-2544/2018 Seite 5 ausgefallen. Denn einerseits werde ihr ein gutes Arbeitsverhalten attestiert, wobei sie langsam arbeite, um die Qualität der Arbeit zu halten; anderseits werde behauptet, die unterdurchschnittlichen Leistungen könnten soma- tisch nicht erklärt werden. Unrealistisch sei auch die Einschätzung, wonach sie als faktisch einarmige Person 80 % der Leistung einer zweiarmigen Person erreichen könne. Das von der IV-Stelle eingeholte Administrativgut- achten sei insbesondere in Bezug auf die Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig, zumal es im Widerspruch zu sämtlichen anderen Arztbe- richten stehe und überdies auch nicht mehr aktuell sei. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei ihr zudem ein angemessener leidensbedingter Abzug zu gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen). C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 forderte der Instruktionsrich- ter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 8. Juni 2018 das dieser Verfügung beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsge- richt einzureichen (BVGer act. 3). C.c Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juni 2018 liess die Be- schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht das vervollständigte und unterzeichnete Formular samt Beilagen zukommen, verbunden mit dem Hinweis, dass sie von ihrer Rechtsschutzversicherung für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Kostengutsprache erhalten habe (BVGer act. 5). C.d Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 11. Juli 2018 die Mitteilung der Kostengutsprache sowie die Versicherungspolice samt den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zukommen zu lassen und dem Gericht gleichzeitig mitzuteilen, ob ein pro- zentualer oder betraglicher Selbstbehalt vertraglich vereinbart worden sei (BVGer act. 6). C.e Unter Verweis auf die Stellungnahmen der IV-Stelle vom 6. Juni 2018 und des RAD vom 31. Mai 2018 stellt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestä- tigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung bringt sie vor, das bidisziplinäre Gutachten erweise sich als beweiskräftig, zumal keine Indi- zien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen würden. Die Arbeitsfähig-

C-2544/2018 Seite 6 keitsbeurteilung habe sich nicht auf die Einschätzung von Eingliederungs- fachleuten, sondern in erster Linie auf ärztliche Berichte und Gutachten zu stützen. Hinzu komme, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Abklärung demonstrierte Arbeitsleistung nicht nur von ob- jektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen abhänge. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die beruflichen Massnahmen geschei- tert seien, weil die Beschwerdeführerin für nicht dem gutachterlichen Ver- weisprofil entsprechende Tätigkeiten eingesetzt worden sei. Das bidiszip- linäre Gutachten sei weiterhin beweiskräftig und auch aktuell, da Hinweise für eine inzwischen eingetretene Veränderung fehlten (BVGer act. 7 samt Beilagen). C.f Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2018 zog die Be- schwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Verbeiständung zurück (BVGer act. 9). C.g Der von der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 geforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging am 3. Juli 2018 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 10 und 12). C.h Mit Replik vom 2. August 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Januar 2014 fest. In ihrer Begründung bringt sie ergänzend vor, entgegen der Argumentation der Vorinstanz handle es sich bei den Überlastungsschmerzen im linken Arm nicht um eine Fibromyalgie, sondern um Beschwerden mit somatisch nachweisbarer Ursache. Dies gehe aus den vorliegenden Arztberichten deutlich hervor. Die beruflichen Massnahmen hätten klar gezeigt, dass eine allfällig bestehende Arbeitsfähigkeit für sie nicht verwertbar sei. Wenn die Vorinstanz respektive die IV-Stelle nicht auf das Ergebnis der von ihr selbst in Auftrag gegebenen beruflichen Abklärungsmassnahmen abstellen woll- ten, verhielten sie sich widersprüchlich und inkonsequent. Aus den Arztbe- richten gehe klar hervor, dass sie als Folge der belegten somatischen Be- schwerden der rechten Hand stark eingeschränkt sei. Hinzu käme die Be- einträchtigung als Folge der Überlastung der linken Hand. Ferner müsse beim Einkommensvergleich zwingend eine Parallelisierung vorgenommen werden (BVGer act. 13). C.i Unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 9. August 2018 hält die Vorinstanz mit Eingabe vom 16. August 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer act. 15 samt Beilage).

C-2544/2018 Seite 7 C.j Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men – per 3. September 2018 ab (BVGer act. 14). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kosten- vorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer act. 12), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG). 2. Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenz- gängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar- ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä- tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV- Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfä- higkeit und der IV-Anmeldung in (...) (DE), wo sie heute noch lebt, und war als Grenzgängerin in den Kantonen M._______ und B._______ erwerbs- tätig (act. 27, S. 1; act. 49, S. 32). Die Zuständigkeit der IV-Stelle zur Ent- gegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie der Vorinstanz zum Erlass der Verfügung ist dementsprechend gegeben.

C-2544/2018 Seite 8 3. Streitig und zu prüfen ist der Renten- und Eingliederungsanspruch der Be- schwerdeführerin. Zunächst sind im Folgenden die gesetzlichen Grundla- gen sowie massgebenden Grundsätze der Rechtsprechung darzulegen. 3.1 Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich auch im Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) und der Verord- nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; bzw. bis 31. März 2012 Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 mit Hin- weisen; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23; Urteile des BVGer C- 2816/2014 vom 12. Februar 2016 E. 2.1 und C-5263/2014 vom 6. Juli 2016 E. 2, je mit Hinweisen). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

C-2544/2018 Seite 9 3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versi- cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein- barungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EFTA und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 3.4 3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2). 3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

C-2544/2018 Seite 10 eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a). 3.4.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi- cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut- achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die- ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be- richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich- bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut- achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab- klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie- gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge- stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). 3.5 In einem am 3. Juni 2015 ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine langjährige Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. dazu die Übersicht im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi- cherung, KSIH [gültig ab 1. Januar 2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehen- den Prüfung unterzogen und in wesentlichen Teilen geändert. Danach gilt insbesondere die Überwindbarkeitsvermutung im Sinne der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeitspraxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352) nicht mehr. Die Frage, ob ein psychosomatisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung der Ausgangsvermutung. An- hand eines Katalogs von Indikatoren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisof- fene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshin- dernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten-

C-2544/2018 Seite 11 zialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsver- mögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.6). Das bisherige Regel-Ausnahme- modell (Überwindbarkeitsvermutung; BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll dem- nach in Weiterführung der Rechtsprechung (BGE 139 V 547) durch ein so- genanntes (durch Indikatoren) strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wer- den. Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Kom- plexe "Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komor- biditäten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsent- wicklung und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereich und anderseits den behandlungs- und ein- gliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.). 3.6 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al- tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis- wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent- scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis- grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge- mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge- gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän- den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 3.7 In einem EU-Staat wohnhafte Versicherte können aus dem FZA keinen (unbedingten) Anspruch ableiten, in der Schweiz begutachtet zu werden; eine Entscheidung kann grundsätzlich auf im Wohnsitzstaat verfertigte

C-2544/2018 Seite 12 ärztliche Berichte abgestützt werden. Gleichzeitig besteht keine Regel, wo- nach abschliessend auf im Wohnsitzstaat ausgefertigte ärztliche Berichte abzustellen wäre. Da sich der Leistungsanspruch nach dem materiellen Recht des Vertragsstaats bestimmt, leitet sich auch aus dem einzelstaatli- chen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis ge- führt wird (Urteil des BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4). Es ist mithin nicht von vornherein unzulässig, einzig auf im Wohnsitzstaat des Versicherten erstellte ärztliche Berichte abzustellen (Urteile des BGer 9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.1.2 und 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1). 4. Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist. 4.1 Im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung vom 16. März 2018 liegen insbesondere die folgenden me- dizinischen Stellungnahmen und Arztberichte vor:

  • Als Folge einer diagnostizierten Zervicobrachialgie (bei Steilstellung) sowie einer beginnenden Spondylarthrose der Halswirbelsäule und chronischen Schmerzen attestierte med. pract. N._______ für die Zeit vom 24. September 2012 bis 7. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (act. 13, S. 41 und S. 69 - 73).
  • Mit Bericht vom 6. August 2013 hielt med. pract. N._______ fest, die Beschwerdeführerin klage weiter über Schmerzen im rechten Hand- gelenksbereich sowie im rechten Unterarm, vor allem bei Bewegungen und Belastungen. Sie sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (act. 13, S. 51).
  • Dr. med. G., Neurologie FMH, kam in einem zuhanden der Unfallversicherung (C.) erstellten Konsiliarbericht vom 29. Au- gust 2013 zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin bei einem nicht näher bekannten Unfall in der Kindheit eine Schädigung des Me- dianusnerven am distalen Unterarm zugezogen habe. Aufgrund der postoperativ dokumentierten neurologischen Ausfälle mit neu aufge- tretenen neurogenen Schmerzen mit Berührungsallodynie, leichter

C-2544/2018 Seite 13 Parese der Daumenopposition mit feinmotorischen Defiziten, sei die von den behandelnden Ärzten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Weitere neurologische Eingriffe seien nicht geplant. Auf konservativem Gebiet seien die therapeutischen Möglichkeiten aus neurologischer Sicht bei Weitem noch nicht ausgeschöpft, und ein Endzustand sei noch nicht erreicht. Im Speziellen sei zu einer intensi- ven ambulanten ergotherapeutischen Behandlung, ergänzt durch eine neuropathisch ausgerichtete Schmerzmedikation, zu raten. Das Er- gebnis der Behandlung sollte anhand von differenzierten Verlaufsbe- richten (Ergo- und Schmerztherapie) in drei Monaten überprüft wer- den. Danach wäre über die weitere berufliche Zumutbarkeit, allenfalls ergänzt durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), zu entscheiden (act. 13, S. 1 - 8).

  • Mit Bericht vom 14. Dezember 2013 führte Dr. med. O., Ober- ärztin Chirurgie/Handchirurgie am Kreiskrankenhaus P./DE, aus, die Beschwerdeführerin habe sich mit einem symptomatischen Karpaltunnelsyndrom an der rechten Hand vorgestellt und klage über Kribbelparästhesien und nächtliche Schmerzen. Neurologisch sei eine verlängerte distale motorische Latenz des Nervus medianus nachge- wiesen. Sie habe mit der Patientin die Karpalbandspaltung und Neu- rolyse des grossen Nervus medianus besprochen. Die festgestellten Narben am palmaren Handgelenk seien auf eine Verletzung im Kin- desalter zurückzuführen. Der vorgesehene operative Eingriff (offene Revision) werde am 3. April 2013 durchgeführt (act. 12, S. 7).
  • Dr. med. O._______ hielt mit Bericht vom 3. April 2013 insbesondere fest, es sei gleichentags eine offene Revision des Nervus medianus durchgeführt worden, wobei das Karpalband gespalten worden sei. Es sei ein grosses Neurom (überschiessende knotenförmige Regenera- tion, vor allem untergeordnete Aussprossung von Axonen in eine bin- degewebige Narbe, nach Durchtrennung eines peripheren Nervs; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1458) des Nervus medianus vorgefunden worden, welches wahrscheinlich durch die Schnittverletzung im Alter von neun Jahren verursacht worden sei. Es sei eine ausführliche Neu- rolyse des Nervus medianus durchgeführt worden (act. 12, S. 3 - 5).
  • Dr. med. Q._______, Handchirurgie und Chirurgie der peripheren Ner- ven FMH, führte mit Bericht vom 13. Januar 2014 aus, es seien ein deutliches Neuroma in Continuitatem mit positivem Tinelzeichen bei traubengrosser Weichteilschwellung proximal des beugeseitigen

C-2544/2018 Seite 14 Handgelenks sowie eine deutliche Berührungshypästhesie des Ner- vus medianus in den Bereichen Daumen und Zeigefinger, weniger im Mittelfinger, zu befunden. Die Spitz-Stumpf-Diskrimination und Zwei- punkte-Diskrimination seien deutlich pathologisch. Es bestehe eine deutliche Allodynie auf Höhe des Neuroms mit Ausbreitung bis zur Hohlhand. Die Fingergelenksbeweglichkeit sei uneingeschränkt. Es bestehe eine Atrophie und Parese des Abduktor pollicis brevis. Die Be- schwerdeführerin sei bezüglich des Neuroms schwer beeinträchtigt. Trotzdem könne er den Entscheid der Beschwerdeführerin, vorerst keine operative Behandlung durchführen zu lassen, verstehen (act. 34, S. 7).

  • Mit Bericht vom 24. April 2014 führte RAD-Ärztin Dr. med. J._______ aus, aufgrund der Aktenlage scheine ein medizinischer Endzustand noch nicht erreicht zu sein. Erst wenn alle medizinisch-therapeuti- schen Massnahmen ausgeschöpft und beendet worden seien, könn- ten allenfalls noch weitere Abklärungen zur Objektivierung der Arbeits- fähigkeit sinnvoll durchgeführt werden (act. 36, S. 1 - 4).
  • In einem weiteren Bericht vom 9. Mai 2014 kam Dr. med. Q._______ zum Schluss, dass das Ausüben einer leichten manuellen Tätigkeit un- ter Gewährleistung von regelmässigen Pausen und Vermeiden von Spitzenbelastungen für ein Pensum von mindestens 50 % zumutbar sei (act. 38, S. 3 - 5).
  • Dr. med. R._______ führte mit Bericht vom 23. Juni 2014 insbeson- dere aus, es bestehe seit längerer Zeit ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei Status nach Verletzung des Nervus medianus und Neurolyse-Operation unter Belassung des Neurinoms. Aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms und der ausgeprägten schmerz- bedingten Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sei die Arbeit als Coiffeuse nicht mehr möglich (act. 45, S. 1 - 6).
  • Mit neurologisch-rheumatologischem Gutachten vom 30. Juni 2015 (act. 56) hielten Dres. med. D._______ und E._______ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Neuropathie (Erkrankung peripherer Nerven; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1458) des Nervus medi- anus im Karpaltunnelbereich (ICD-10 G 64.1, G 56.0, G 56.1), bei Schnittverletzung mit Neurinombildung (im Alter von 9 Jahren) mit re- sidueller Hypästhesie radialseits, Neurolyse des Nervus medianus und

C-2544/2018 Seite 15 Eröffnung der Neurinomkapsel (03.04.2013), postoperativ aufgetrete- nen neuropathischen Schmerzen im Bereich Handgelenk/Finger so- wie leichtem myofaszialen Schmerzsyndrom im Handgelenk-/Ellenbo- genbereich rechts, Parese Grad III des Musculus abductor pollicis so- wie opponens pollicis mit Atrophie, fest. Als Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), einen Status nach Hysterektomie und Gelegenheits- Appendektomie 2010, Übergewicht sowie eine Hyperopie (Weitsich- tigkeit; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 945), fest (Gutachten, S. 8 und 14). In ihrer Konsensbesprechung kamen sie zum Schluss, dass es im An- schluss an den operativen Eingriff vom 3. April 2013 zu vermehrten neuropathischen Schmerzen gekommen sei. Das seit 28 Jahren be- stehende Fibromyalgie-Syndrom habe die Arbeits- und Leistungsfä- higkeit bisher nicht beeinträchtigt. Es scheine ein mildes Fibromyalgie- Syndrom vorzuliegen, welches durch die robuste psychische Konstel- lation der Beschwerdeführerin habe kompensiert werden können. Es seien ferner keine Anzeichen für eine Schmerzausweitung, Aggrava- tion oder Simulation erkennbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr für die angestammte Tätigkeit als Coif- feuse; jedoch bestehe für eine Verweistätigkeit unter Vermeidung be- lastender grober und feinmotorischer Tätigkeiten sowie Traglasten im Bereich der rechten Hand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus neurolo- gischer Sicht bestehe seit der Operation vom 3. April 2013 keine Ar- beitsfähigkeit mehr in der angestammten Tätigkeit. Auch in jeglicher anderen Tätigkeit mit erhöhten Anforderungen an die Fein- und Grob- motorik der rechten Hand bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Bei einer an- gepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Als angepasst sei eine Tätigkeit zu definieren, bei welcher die rechte Hand nur als Hilfshand mitverwendet werden müsse, ohne dass diese Objekte er- greifen müsse (Gutachten, S. 16 f.).

  • Dr. med. S._______, Neurologie FMH, führte mit Bericht vom 20. Ok- tober 2015 aus, die Beschwerdeführerin leide bereits jetzt, ohne Aus- übung einer beruflichen Tätigkeit, unter Überlastungszeichen im linken Arm. Die schwere Medianus-Neuropathie in der rechten Hand sei un- bestritten, und eine namhafte Besserung sei weder unter konservati- ver Therapie noch unter operativer Behandlung sehr unwahrscheinlich (recte wohl: wahrscheinlich). Die Schlussfolgerung im bidisziplinären Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin mit der linken Hand un-

C-2544/2018 Seite 16 eingeschränkt arbeiten und die rechte Hand als „Hilfshand“ gebrau- chen könne, basiere auf rein medizinisch-theoretischen Überlegungen und sei im Alltag praktisch nicht umsetzbar (act. 74, S. 11).

  • RAD-Ärztin Dr. med. T._______ hielt mit Stellungnahme vom 18. No- vember 2015 fest, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. S._______ nicht geeignet sei, die gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen (act. 76, S. 1 - 5).
  • Mit BEFAS-Bericht vom 21. April 2016 hielten die verantwortlichen Spezialisten fest, die Beschwerdeführerin habe bei der Palpation am rechten Handgelenk über einen elektrisierenden, nach proximal aus- strahlenden Schmerz gesprochen, welcher nach der Palpation wieder weg gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Schwellung des rechten Handgelenks sei nicht objektivierbar gewe- sen. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin lägen gemäss Abklä- rungsergebnissen auf der manuell-praktischen Seite. Solche Arbeiten habe sie spontan einhändig erledigt. Sie habe generell so verlangsamt gearbeitet, dass sie ein einziges Mal eine Leistung von 46 % über eine Stunde erreicht habe. Im Übrigen sei sie weit unter dem freiwirtschaft- lich verwertbaren Durchschnitt geblieben. Sie sehe sich nicht mehr wirklich als arbeitsfähig. Einen auswärtigen Arbeitsversuch in Haus- wirtschaft habe sie nach einem halben Tag aus emotionalen Gründen abgebrochen, da zum Teil behinderte Personen anwesend gewesen seien. Auch die beim Arbeitsversuch manifest gewordenen Belas- tungsbeschwerden an der linken Hand seien für den Abbruch des Ver- suchs verantwortlich gewesen. Insgesamt könne die Beschwerdefüh- rerin einfache serielle manuelle Arbeiten mit der rechten Hand als Hilfshand in einem Ganztagespensum durchführen. Die bei den Ar- beitserprobungen gemessenen unterdurchschnittlichen Leistungen könnten somatisch nicht hinreichend plausibel erklärt werden. Medizi- nisch-theoretisch sei nach einer Übungsphase für die genannten Ar- beiten von einer für einhändig manuell arbeitenden Person normalen Leistung, das heisst von 80 % einer bimanuell erreichten Leistung der- selben Arbeit, auszugehen (act. 98).
  • PD Dr. med. U., Chefarzt Innere Medizin/Rheumatologie an der V.-Klinik ([...]/DE), diagnostizierte mit Bericht vom 25. Ap- ril 2016 Polyarthralgien (zahlreiche Gelenksschmerzen; PSCHYREM- BEL, a.a.O., S. 166), am ehesten bei beginnendem Fibromyalgie-Syn-

C-2544/2018 Seite 17 drom, und ein degeneratives Lumbalsyndrom. Gestützt auf eine klini- sche Untersuchung und das Ergebnis der durchgeführten bildgeben- den Verfahren kam er zum Schluss, dass kein sicherer Hinweis für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung bestehe. Die angegebene Symptomatik sei am ehesten im Rahmen eines Fibromyalgie-Syn- droms zu sehen. Die lumbale Schmerzsymptomatik sei wohl degene- rativer Natur. Radiologisch zeige sich eine diskrete Skoliose und an der HWS eine Steilstellung. Therapeutisch sei eine ambulante Physi- otherapie sowie die phasenweise Einnahme von nicht steroidalen An- tirheumatika zu empfehlen (act. 101, S. 1 - 7).

  • Im Rahmen einer neurologischen Verlaufskontrolle hielt Dr. med. S._______ mit Bericht vom 1. November 2016 fest, bei deutlicher Druckdolenz an den Sehnenansatzteilen sei primär von einer funktio- nellen Überlastung des linken Arms auszugehen. Diesbezüglich würde er primär eine Physiotherapie, bei Beschwerdepersistenz eine Mag- netresonanztomographie (MRI), empfehlen (act. 121, S. 2).
  • Dr. med. W._______, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, hielt mit Bericht vom 19. Oktober 2016 fest, dass nach durchgeführter Kernspintomografie leichte, beginnende degenerative Veränderungen HWK 5/6 und eine Steilhaltung der HWS zu diagnostizieren seien. Als Ursachen für die Beschwerden im Bereich des linken Armes bestehe kein morphologisches Korrelat im Bereich der HWS (act. 123, S. 2).
  • Dr. med. X._______, Rheumatologie FMH/Innere Manuelle Medizin SAMM, diagnostizierte mit Bericht vom 11. Januar 2017 eine Epicon- dylitis humeri lateralis (abakterielle Entzündungsreaktion der sehnigen Muskelursprünge am Knochenfortsatz des Oberarmgelenkkopfes; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 606 und S. 925) links, einen Status nach Neurolyse Nervus medianus rechts (03.04.2013) mit persistierendem neuropathischem Schmerzsyndrom, ein Neurom beim Nervus media- nus rechts sowie (anamnestisch) eine Fibromyalgie. In ihrer Beurtei- lung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei belastungs- induzierter Epocondylitis lateralis links, infolge einer eingeschränkten Belastbarkeit des postoperativ gestörten rechten Armes sowie einer inkompletten Schulterblattanbindung links bei ihr vorgestellt. Vor die- sem Hintergrund habe sie physiotherapeutische Massnahmen zur De- tonisation der entsprechenden Muskelgruppen sowie Schmerzprophy- laxe mittels Optimierung der Schulteranbindung empfohlen. Mit Blick auf die bestehende Neigung der Patientin zur Generalisierung von

C-2544/2018 Seite 18 Schmerzen im Sinne der Fibromyalgie und der Angabe zusätzlicher Belastungsfaktoren, wie laufendes IV-Verfahren, Tod der Mutter vor 3 Monaten, habe sie psychologische Verfahren der Schmerztherapie so- wie eine schmerzdistanzierende antidepressive Medikation mittels Sa- roten empfohlen (act. 136, S. 2 f.).

  • RAD-Ärztin Dr. med. J._______ kam mit Stellungnahme vom 26. April 2017 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin weiterhin my- otendinotische Beschwerden, zuletzt vermehrt im Schulter-Nacken- Bereich, lumbal sowie im Bereich des linken Ellenbogens, beklage. Bis auf die muskuläre Verspannung der Schulter-Nackenregion und lum- bal im März 2016 sowie druckdolente Tenderpoints am Sehnenansatz am Epicondylus humeri links hätten in den seit dem bidisziplinären Gutachten erfolgten ärztlichen Abklärungen keine neuen IV-relevanten Befunde objektiviert werden können. Diese Weichteilbeschwerden seien im Rahmen der seit 30 Jahren bekannten Fibromyalgie einzu- ordnen. Die Fibromyalgie falle unter die sog. „Päusbonog“-Diagnosen und sei ohne IV-Relevanz. Da der Fibromyalgie eine Schmerzschwel- len-/Schmerzverarbeitungsstörung zugrunde liege, sei der Beschwer- deführerin zuletzt seitens der Rheumatologin – bei Vorliegen psycho- sozialer Faktoren – eine multimodale Schmerztherapie in der Schmerzklinik Laufen empfohlen worden. Eine solche Behandlung scheine aber bisher noch nicht stattgefunden zu haben (act. 142).
  • Im Rahmen einer erneuten Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nahm Dr. med. J._______ dahingehend Stel- lung, dass die Beschwerdeführerin die ihr empfohlene psychologische Unterstützung zur Schmerzverarbeitung nicht in Anspruch genommen habe, was den Leidensdruck relativiere. Im erneuten Einwand seien keine neuen objektiven Befunde vorgebracht worden, so dass am bi- disziplinären Gutachten und an der darin festgestellten Arbeitsfähigkeit festzuhalten sei (act. 153). 4.2 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die eingeholten Gutachten und Arztbe- richte eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben. 4.2.1 Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind zudem we-

C-2544/2018 Seite 19 der aus dem bidisziplinären Gutachten noch aus den weiteren Akten er- sichtlich, so dass kein Ausschlussgrund vorliegt und von der Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens nicht abgesehen werden darf. 4.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheits- schaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fach- ärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Im Vordergrund stehen vorliegend die im bi- disziplinären Gutachten festgehaltenen Diagnosen der Neuropathie des Nervus medianus im Karpaltunnelbereich (ICD-10 G 64.1, G 56.0, G 56.1), mit residueller Hypästhesie radialseits, postoperativ aufgetretenen neuro- pathischen Schmerzen im Bereich Handgelenk/Finger sowie (leichtem) myofaszialem Schmerzsyndrom im Handgelenk-/Ellenbogenbereich rechts, Parese Grad III des Musculus abductor pollicis sowie opponens pollicis mit Atrophie, sowie eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7). Diese Diag- nosen sind schlüssig begründet und lassen sich anhand der klassifikatori- schen Merkmale des ICD-10 nachvollziehen. Allerdings fällt auf, dass im bidisziplinären Gutachten keine Diagnosen in Bezug auf die in den Arztbe- richten festgehaltenen degenerativen Veränderungen HWK 5/6 und der Steilhaltung der HWS aufgeführt werden. Diesbezüglich erweist sich das bidisziplinäre Gutachten als unvollständig. 4.2.3 Die Kategorie “funktioneller Schweregrad“ beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 m.H.). In dieser Kategorie sind die Komplexe der „Gesundheitsschädigung“, der „Persönlichkeit“ und des „sozialen Kontextes“ zu unterscheiden. 4.2.3.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ ist als erster Indikator die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu nennen. Nicht in jeder Hinsicht umfassend geklärt wurde vorliegend von den Gut- achtern die Frage, in welcher Ausprägung die diagnoserelevanten Befunde bestehen. Dem diagnose-inhärenten Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung ist nach der neuesten Rechtsprechung vermehrt Rech- nung zu tragen (BGE 142 V 106 E. 3.3 S. 108; 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286). Diesem Kriterium kommt erhebliche Bedeutung zu (MICHAEL E. MEIER, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 21 Rz. 109 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). Eine Prüfung der Standardindikatoren wurde im bidisziplinären

C-2544/2018 Seite 20 Gutachten nicht vorgenommen, obwohl mit der diagnostizierten Fibromy- algie ein syndromales Beschwerdebild vorliegt; denn rechtsprechungsge- mäss charakterisieren sich die Diagnosen der Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) und der somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) durch ver- gleichbare Merkmale (BGE 132 V 65 E. 4.1 S. 70; Urteil des BGer 9C_688/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.5). Die blosse, nicht näher be- gründete Schlussfolgerung im bidisziplinären Gutachten, es sei als Folge dieses Fibromyalgie-Syndroms keine Einschränkung der Leistungsfähig- keit und Arbeitsfähigkeit objektivierbar (Gutachten, S. 15), genügt in die- sem Zusammenhang nicht. Dies zumal nach der neuen Rechtsprechung auch einer ressourcenhemmenden Wirkung einer Schmerzkrankheit Rech- nung zu tragen ist. An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass der Rheumatologe Dr. med. E._______ eine Schmerzdiagnostik nach WPI- Index durchgeführt hat, zumal er diesbezüglich keine eigentliche Würdi- gung vorgenommen hat (Gutachten, S. 14). Angesichts der beweisrechtli- chen Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens erweist sich so- dann die Annahme der RAD-Ärztin Dr. med. J._______, dass die Fibromy- algie als „Päusbonog“-Diagnose von vornherein ohne IV-Relevanz sei (Stellungnahme vom 26. April 2017; act. 142, S. 5), als nicht haltbar. Mit Blick auf den Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sind mithin das bidisziplinäre Gutachten und die Stellungnahmen des RAD unvollständig. Daraus lassen sich folglich keine zuverlässigen Aussagen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ableiten. In dieser Hinsicht fehlt es demnach an einer schlüssigen Begründung (vgl. dazu z.B. Urteil des BGer 8C_198/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.4.1). 4.2.3.2 Ferner stellen Verlauf und Ausgang der Therapien wichtige Schweregradindikatoren dar (Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Feb- ruar 2018 E. 5.1; MEIER, a.a.O., S. 25 f.). Eine fundierte Auseinanderset- zung mit diesem Indikator wurde vorliegend weder im bidisziplinären Gut- achten noch in den RAD-ärztlichen Stellungnahmen der Vorinstanz (act. 36, S. 1 - 4; act. 40, S. 1 f.; act. 76, S. 1 - 5; act. 142, S. 1 - 5; act. 153, S. 2 f.) vorgenommen. Eine umfassende Würdigung dieser Therapien und entsprechende Rückschlüsse auf den Schweregrad der Fibromyalgie res- pektive der Schmerzstörung und – daraus abgeleitet – auf die Leistungs- fähigkeit finden sich weder im bidisziplinären Gutachten noch in den RAD- ärztlichen Stellungnahmen. Der blosse Hinweis, dass eine multimodale Schmerztherapie noch nicht stattgefunden habe (act. 142, S. 4 f.), genügt in diesem Zusammenhang nicht. Auch dieser Indikator wurde demnach weder von den Gutachtern noch von den versicherungsinternen Ärzten hin- reichend abgeklärt. Die zahlreichen, im Ergebnis erfolglos verlaufenen

C-2544/2018 Seite 21 Therapien sprechen vorliegend immerhin für einen starken Leidensdruck und sind zumindest als wesentlicher Hinweis für eine Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu werten. 4.2.3.3 In Bezug auf den Aspekt der Komorbiditäten fordert die neue Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krank- heitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Vorliegend blieben insbesondere die Wechselwirkungen zwischen Neuropathie des Nervus medianus im Karpaltunnelbereich und der Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) respektive der HWS-Beschwerden ungeklärt. Es wäre diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störun- gen angezeigt gewesen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301; Urteil 8C_198/2018 E. 3.4.3). Hinsichtlich der genannten Gesundheitsbeein- trächtigung bedarf es ebenfalls ergänzender medizinischer Abklärungen. 4.2.3.4 Im Bereich des Komplexes „Persönlichkeit“ geht es darum zu eru- ieren, über welche persönliche Ressourcen die versicherte Person noch verfügt. Hierbei müssen die zusätzlich belastenden Faktoren wie auch die positiven Ressourcen in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und E. 4.3.2). Eine Abklärung dieses Komplexes wurde nicht durchgeführt, so dass sich derzeit noch kein verlässliches Bild über die belastenden Faktoren und positiven Ressourcen bei der Be- schwerdeführerin ergibt. 4.2.4 Mit Blick auf den „sozialen Kontext“ sollen rechtsprechungsgemäss nicht nur belastende, sondern auch positive Lebensumstände berücksich- tigt werden (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). In dieser Hinsicht geht aus dem bidisziplinären Gutachten hervor, dass die geschiedene Beschwerdeführe- rin zwei erwachsene Söhne hat, welche nicht mehr im Haushalt wohnten, zu denen sie aber einen guten Kontakt pflege. Sie wohne mit gemeinsam mit ihren Eltern im elterlichen Haus. Den Haushalt erledige sie selbständig. Ihr Hobby sei Spazieren (act. 56, S. 12). Der Aspekt des sozialen Kontextes wurde im Gutachten zwar nicht ausführlich, im Ergebnis aber doch hinrei- chend abgeklärt. Ein sozialer Rückzug kann vorliegend ausgeschlossen werden, und es ist davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin immerhin auf einige mobilisierbare Ressourcen zurückgreifen kann.

C-2544/2018 Seite 22 4.2.5 Bei der Konsistenzprüfung geht es schliesslich um die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Einschränkungen im beruflichen Be- reich mit den privaten Aktivitäten im Einklang stehen oder ob sich aus die- sem Vergleich Widersprüche oder Unstimmigkeiten ergeben. Dem bidis- ziplinären Gutachten ist diesbezüglich nichts zu entnehmen, und die versi- cherungsinternen Ärzte haben diese Frage ebenfalls nicht abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage kann der Beschwerdeführerin jedenfalls keine Dis- krepanz zwischen dem Aktivitätsniveau im Alltag und der geltend gemach- ten Arbeitsunfähigkeit angelastet werden. 4.3 Aus dem vorstehen Dargelegten folgt, dass das bidisziplinäre Gutach- ten, auch unter Einbezug der vorliegenden Arztberichte und der versiche- rungsinternen Aktenbeurteilungen, keine schlüssige Beurteilung im Lichte aller massgeblichen Indikatoren erlaubt. Es liegen folglich keine beweis- kräftigen medizinischen Angaben vor, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfah- ren nach BGE 141 V 281 erlauben würden. 4.4 Schliesslich erlaubt auch die von der Vorinstanz im Zuge des Be- schwerdeverfahrens eingereichte Stellungnahme des RAD vom 31. Mai 2018 keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikato- ren, zumal darin der Schmerzstörung und der Fibromyalgie unter blossem Verweis auf die Päusbonog-Diagnose(n) von vornherein jegliche IV-Rele- vanz abgesprochen wird (BVGer act. 7, Beilage, S. 5). 4.5 Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich weder im bidisziplinären Gut- achten noch in den versicherungsinternen Stellungnahmen des RAD eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilun- gen der behandelnden Ärzte und Spezialisten (vgl. dazu act. 13, S. 51, act. 38, S. 3 - 5; act. 45, S. 1 - 6; act. 74, S. 11) findet. Eine solche wäre indes für eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage zwin- gend geboten gewesen (vgl. zu diesem Erfordernis GABRIELA RIEMER- KAFKA [Hrsg.], Versicherungsmedizinische Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 25 und S. 57). Die Auseinandersetzung mit Berichten und Expertisen, welche von den der Verfügung zugrunde gelegten versicherungsinternen Stellung- nahmen und dem Gutachten abweichen, ist deshalb notwendig, weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztberichten häufig nicht in der Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil des BGer

C-2544/2018 Seite 23 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.2; BGE 125 V 352 E. 3a S. 352). 4.6 Insgesamt fehlt es demnach sowohl im bidisziplinären Gutachten wie auch in den Stellungnahmen des RAD an einer nachvollziehbaren Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit und an einer die bestehenden Diskrepanzen ausräumenden Auseinandersetzung mit den Berichten der behandelnden Ärzte und Spezialisten. Wie vorstehend dargelegt, wurden zwar nachvoll- ziehbare Diagnosen nach Massgabe der ICD-10 gestellt. Diese sind aller- dings nicht vollständig (vgl. dazu E. 4.2.2). Es wird in der Folge auch keine respektive jedenfalls keine fundierte Auseinandersetzung in Bezug auf die Indikatoren der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde“, des „Be- handlungserfolgs oder der Behandlungsresistenz“ und der Komorbidität vorgenommen. Auch in Bezug auf den Komplex der „Persönlichkeit“ erge- ben sich aus den medizinischen Akten keine verlässlichen, verwertbaren Erkenntnisse. Schliesslich lässt sich auch der für die Konsistenzprüfung relevante Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht rechtsgenüglich be- urteilen. Es ist daher unabdingbar, ein neues Gutachten einzuholen, das die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe des strukturierten Beweis- verfahrens ermöglicht. 4.7 Bei diesem Ergebnis braucht auf die im Übrigen geltend gemachten materiellen Mängel am Gutachten, an den versicherungsinternen Stellung- nahmen und an der angefochtenen Verfügung, insbesondere auch auf die Frage der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs, nicht weiter einge- gangen zu werden. 4.8 In erwerblicher Hinsicht ist überdies zur Frage der Parallelisierung der Einkommen Stellung zu beziehen. 4.8.1 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saison- nierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157; BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Die Grund- überlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte

C-2544/2018 Seite 24 Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigen- schaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, auslän- derrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmög- lichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Be- einträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzie- len könnte. Diesem Umstand ist bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommens- niveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3 mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 326; 135 V 58 E. 3.4.3 S. 61; 135 V 297 E. 5.1 S. 300). Diesen Vorgang nennt man Parallelisierung der Ver- gleichseinkommen (vgl. a.a.O. E. 5.5 mit Hinweisen). Als deutlich unter- durchschnittlich gilt ein tatsächlich erzielter Verdienst dann, wenn er min- destens 5 % vom branchenüblichen Lohn abweicht (BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Zu parallelisieren ist nur in dem Umfang, in welchem die prozen- tuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (a.a.O., E. 6.1.3). 4.8.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Einkommensparallelisierung nicht Stellung bezogen. Gemäss IK-Auszug erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009, 2010 und 2011 AHV-Einkommen von Fr. 37‘300.-, Fr. 40‘000.- und Fr. 38‘800.- (act. 49, S. 55). Die Vorinstanz vertritt in ihrer Vernehmlassung die Auffas- sung, dass nicht auf das (durchschnittliche und aufgewertete) Validenein- kommen dieser Jahre abgestellt werden könne, weil für die Jahre 2012 und 2013 Lücken (keine IK-Einträge) bestünden (Beilage zu BVGer act. 7, S. 7). Die Ermittlung des Valideneinkommens, d.h. des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Erwerbseinkommens (Art. 16 in fine ATSG) hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile des BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.1 und 9C_796/2013 vom 28. Ja- nuar 2014 E. 2.1). Es ist danach zu fragen, wie viel die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (hypothetische Tatsache), und nicht, was sie bestenfalls hätte verdie- nen können (BGE 142 V 290 E. 5 S. 294). Dabei wird in der Regel am

C-2544/2018 Seite 25 zuletzt erzielten, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommens- entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre. Eine Lücke im IK von zwei Jahren rechtfertigt entgegen der Argumentation der Vorinstanz (BVGer act. 7, Beilage, S. 7) nicht ohne Weiteres eine Ab- weichung von diesem Grundsatz, zumal entsprechende Lücken im IK-Aus- zug aufgrund der fehlenden AHV-Beitragspflicht der Taggeldleistungen (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV; SR 831.101) bei Eintritt einer längeren Arbeitsunfähigkeit systemimmanent sind (vgl. zum Verlauf der Arbeitsunfä- higkeit in den Jahren 2012 und 2013: act. 13, S. 18). Das von der Be- schwerdeführerin effektiv erzielte Einkommen liegt deutlich unter dem durchschnittlichen Einkommen der Coiffeurbranche. Denn für eine gelernte Arbeitnehmerin im Coiffeurbereich sind laut dem allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe (gültig ab 1. März 2018) Mindestlöhne von Fr. 48‘000.- pro Jahr zu zahlen (vgl. dazu Art. 39.1 GAV i.V.m. Anhang I). Im Rahmen ihrer erneuten Beurteilung wird die Vorinstanz deshalb in er- werblicher Hinsicht zu klären haben, ob sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Lohn abgefunden hat (vgl. dazu z.B. Urteil des BGer 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.1.3) oder ob sie das unterdurchschnittliche Einkommensniveau nur unfreiwillig in Kauf genommen hat und deshalb eine Parallelisierung der Einkommen durchzuführen ist. Der Sachverhalt erweist sich demnach auch in dieser Hinsicht als unvollständig abgeklärt. 5. 5.1 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachge- kommen ist und sie den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht unvollständig festgestellt hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Da die angefochtene Verfügung ge- stützt auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwen- digen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle insbesondere im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – den

C-2544/2018 Seite 26 Leistungsanspruch noch nicht nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 3.5 hievor) geprüft hat und die massgeblichen Fragen im Zusammenhang mit erhöhten Anforderungen an die Diagnose- stellung und dem strukturierten Beweisverfahren in Nachachtung dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch völlig ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016 E. 7 und C-4265/2014 vom 21. Januar 2016 E. 7). Die Beurteilung des Leistungsanspruchs muss sich für alle Fachbereiche auf eine aktuelle Aktenlage stützen, weshalb die Vorinstanz nach Aktualisie- rung der medizinischen Akten bei bisher nicht mit der Beurteilung der Be- schwerdeführerin befassten medizinischen Fachpersonen in der Schweiz ein Gutachten einzuholen haben wird. 5.2 Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Ein- schätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse ver- schiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Angesichts der bestehenden Beeinträchtigun- gen bei der Beschwerdeführerin bedarf es einer erneuten Begutachtung in der Schweiz (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Aufgrund der zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beein- trächtigungen drängt sich ein Gutachten unter Einbezug der Fachbereiche der Neurologie (Karpaltunnelsyndrom) und Rheumatologie (Fibromyalgie, HWS- und Rückenbeschwerden) auf. Ob daneben noch eine EFL durch- zuführen ist, wird die Vorinstanz nach Vorliegen des Gutachtens unter Be- rücksichtigung allfälliger Empfehlungen der Experten nach pflichtgemäs- sen Ermessen zu entscheiden haben. 5.3 In erwerblicher Hinsicht wird die Vorinstanz zudem zu klären haben, ob sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem unterdurch- schnittlichen Lohn abgefunden hat (vgl. dazu z.B. Urteil des BGer 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.1.3) oder ob sie das unterdurch- schnittliche Einkommensniveau nur unfreiwillig in Kauf genommen hat und deshalb eine Parallelisierung der Einkommen durchzuführen ist. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur Neu- beurteilung im Sinne von Ziff. 5.1 - 5.3 der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

C-2544/2018 Seite 27 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), wo- bei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdefüh- rerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfah- renskosten erhoben. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der (subsidiäre) Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung greift mithin nicht. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksich- tigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteient- schädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt; vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen) auf Fr. 2'800.- festgelegt (Art. 10 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-2544/2018 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 16. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun- gen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 5.1 - 5.3 der Erwägungen vor- nehme und anschliessend neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von CHF 2‘800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-2544/2018 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2544/2018
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026