Abt ei l un g II I C-25 4 3 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. AHV-Rente. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-25 4 3 /20 0 6 Sachverhalt: A. A.aDer am 18. Juni 1934 geborene, ab 5. Oktober 1962 mit der am 6. April 1940 geborenen Y._______ verheiratet gewesene und seit dem 20. März 1986 rechtskräftig geschiedene deutsche Staatsangehörige X._______ ist Vater von drei Kindern (geboren 1963, 1967 und 1969) und hat von November 1961 bis November 1964 sowie von Juli 1970 bis Mai 1971 in der Schweiz gearbeitet; dabei hat er die obli- gatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (AHV/IV) geleistet (act. 48 bis 55). Am 26. Oktober 2000 stellte er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente, das der zuständigen Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) in Genf weitergeleitet wurde (act. 5 bis 14 und 20 bis 25). Nach Beizug der in- dividuellen Beitragskonten (nachfolgend: IK) des Versicherten und sei- ner geschiedenen Ehefrau (vgl. act. 49 bis 51) sprach ihm die SAK mit zwei Verfügungen vom 12. August 2002 mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 bis zum 31. Mai 2002 auf der Basis der Rentenskala 3 eine or- dentliche Altersrente von monatlich Fr. 114.-- (ab 1. Januar 2001: Fr. 117.--) und ab dem 1. Juni 2002 auf der Basis der Rentenskala 4 eine solche von Fr. 156.-- zu, dies jeweils auf Grund einer anrechen- baren Beitragsdauer von 4 Jahren und 1 Monat sowie einem massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 48'204.--. Die während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkom- men wurden geteilt und beiden Personen je zur Hälfte angerechnet (act. 52 bis 68). A.bNachdem X._______ gegen die Rentenverfügungen der SAK vom 12. August 2002 Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV- Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfol- gend die Eidg. Rekurskommission) eingereicht und mit seiner Replik die in den Akten bislang fehlende Geburtsurkunde für seine Tochter Daniela nachgereicht hatte, sprach ihm die Eidg. Rekurskommission mit einzelrichterlichem Urteil vom 19. August 2003 eine um monatlich Fr. 3.-- respektive Fr. 4.-- leicht erhöhte - Altersrente von nunmehr Fr. 117.-- ab 1. Juli 1999, Fr. 120.-- ab 1. Januar 2001, Fr. 160.-- ab 1. Juni 2002 sowie Fr. 164.-- ab 1. Januar 2003 zu. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben war. Se ite 2

C-25 4 3 /20 0 6 A.cMit Urteil vom 22. September 2004 (vgl. act. 136 bis 146) sprach die Eidg. Rekurskommission X._______ dieselbe Altersrente wie in ihrem Urteil vom 19. August 2003 zu, allerdings in Dreierbesetzung, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) auf (materielle) Beschwerde von X._______ hin mit Urteil vom 6. Februar 2004 (H 276/03) lediglich den formellen Umstand gerügt hatte, dass das erste Urteil der Eidg. Rekurskommission von einem Einzelrichter gefällt worden war (act. 122 bis 127 und 135 bis 146). A.dGegen das Urteil vom 22. September 2004 der Eidg. Rekurskom- mission erhob X._______ erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG und machte im Wesentlichen geltend, der Monat Oktober 1961 sei zu Unrecht berücksichtigt worden, was er mit einem Arbeits- zeugnis der Firma S._______ AG belegte. Mit Urteil vom 9. Februar 2005 hiess das EVG die Verwaltungsbeschwerde in dem Sinne gut, dass die Sache an die SAK zurückgewiesen werde, damit sie im Sinne der Erwägungen, also unter Berücksichtigung der Reduktion der Beitragszeit um einen Monat, welche lediglich auf den massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens einen Einfluss habe, die Alters- rente neu berechne (act. 150 bis 156). B. Mit Verfügungen 31. März 2005 sprach die SAK hierauf X._______ mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 bis zum 31. Mai 2002 auf der Basis der Rentenskala 3 eine - wegen der Reduktion der Beitragszeit um monatlich Fr. 1.-- respektive Fr. 2.-- minim angepasste - ordentliche Al- tersrente von Fr. 118.--, ab dem 1. Januar 2001 eine solche von Fr. 121.--, ab dem 1. Juni 2002 auf der Basis der Rentenskala 4 eine solche von Fr. 162.--, ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 eine solche von Fr. 166.-- und ab dem 1. Januar 2005 eine sol- che von Fr. 169.-- zu, dies jeweils auf Grund einer anrechenbaren Bei- tragsdauer von 4 Jahren sowie einem massgebenden durchschnittli- chen Jahreseinkommen von Fr. 55'470.--. Die während der Kalender- jahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen wurden geteilt und beiden Personen je zur Hälfte angerechnet (act. 158 bis 171). C. C.aMit Eingabe vom 16. April 2005 erhob X._______ Einsprache gegen die beiden Rentenverfügungen der SAK vom 31. März 2005 und beantragte dabei die Rückerstattung seiner Kosten im Zusammenhang mit den vorangegangenen Rentenverfahren, die Bekanntgabe der Da- Se ite 3

C-25 4 3 /20 0 6 ten betreffend das Splitting-Verfahren, die Herausgabe eines Schrei- bens der SAK vom 22. Oktober 2002 mitsamt Beilage, die Einstellung der Rentenzahlungen bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens sowie die Bekanntgabe der Gebühren und Kosten bei der monatlichen Auszahlung seiner Rente. Dabei verwies er auf ein Schreiben, das er am 4. März 2005 dem Bundesamt für Justiz (BJ) adressiert hatte, die- sen der Einsprache aber nicht beilegte (act. 174). C.bMit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 wies die SAK die Ein- sprache ab und führte dabei im Wesentlichen aus, in der Regel würde keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ausgerichtet; zudem seien keine neuen Akten aufgelegt worden, so dass von der Gewährung der Akteneinsicht abgesehen werden könne; im Übrigen kämen Renten auch während eines hängigen Verfahrens monatlich zur Auszahlung (act. 175, 176). D. D.aGegen den Einspracheentscheid der SAK vom 15. Juni 2005 er- hob X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidg. Rekurskommission, wiederholte die im Rahmen der Ein- sprache gestellten Anträge, ohne diese jedoch zu begründen und ohne sein Schreiben vom 4. März 2005 an das BJ, auf das er wieder hin- wies, der Beschwerde beizulegen, und verlangte zusätzlich Aktenein- sicht (act. 178). D.bNachdem die Vizepräsidentin der Eidg. Rekurskommission dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht stattgegeben und dieser die Akten beim Sozialgericht München eingesehen hatte, er- gänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 13. September 2005, indem er hauptsächlich die Eingangsdaten zur Split- ting-Berechnung bemängelte. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die Nummerierung der eingesehenen Akten geändert worden sei (act. 179 bis 187). E. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und legte im Einzelnen den gesetzlich vorgegebenen Splitting-Vorgang dar. Im vorliegenden Fall sei die Ein- kommensteilung für die Ehejahre 1963 und 1964 vorgenommen wor- den, als die Eheleute in der Schweiz arbeiteten bzw. wohnten, was die SAK anhand einer Tabelle veranschaulichte. Die SAK bekräftigte da- Se ite 4

C-25 4 3 /20 0 6 bei, dass eine Wahlmöglichkeit, das Splitting auszuschliessen, vom schweizerischen Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Im Übrigen bestä- tigte die SAK, dass das zur Verfügung gestellte Aktendossier vollstän- dig gewesen sei und dass sie die Rentenleistungen ohne jegliche Ab- züge an die Wohnadresse des Beschwerdeführers überweise, wobei die mit der Auszahlung verbundenen Spesen zu Lasten der SAK gin- gen und einzig allfällige Empfängergebühren von Seiten der Bank oder der Post vorbehalten blieben. F. Mit Replik vom 10. November 2005 bestätigte der Beschwerdeführer die Anträge sowie die Begründung seiner Beschwerde. Zudem bean- tragte er die Aufhebung der ihm auferlegten Äusserungsfrist, um gleich wie die SAK behandelt zu werden. Auch seien die Behauptungen der SAK nicht bewiesen und unvollständig, so dass seine Anträge nach wie vor offen seien. Im Einzelnen bestritt der Beschwerdeführer unter anderem die Richtigkeit verschiedener Daten im Zusammenhang mit der vorgenommenen Einkommensteilung, beanstandete die Tatsache, dass das Aktendossier lediglich aus Kopien statt Originalen bestand und diese umnummeriert worden seien, beantragte Akteneinsicht der Akten ab Nummer 177, soweit es sich um behördeninterne Akten han- delt und forderte eine Auflistung der Umrechnungskurse, um die Ren- tenzahlungen der letzten 12 Monate prüfen zu können. G. Mit Faxschreiben vom 21. November 2005 übermittelte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) der Eidg. Rekurskommission das Sch- reiben des Beschwerdeführers vom 4. März 2005 an das BJ, auf das dieser mehrfach hingewiesen, aber nie beigelegt hatte, und das der SAK auch nicht vorlag. Zudem legte das BSV dessen Antwort vom 23. März 2005 bei. Mit erwähntem Schreiben vom 4. März 2005 hatte sich der Beschwerdeführer beim BJ über die SAK, die Eidg. Rekurskom- mission und die Einwohnerkontrolle Winterthur in verschiedener Hin- sicht beschwert und das BJ gebeten, sein Schreiben unter anderem dem für die SAK zuständigen Departement weiterzuleiten, damit die- ses der SAK anordnen möge, die erneute Erstellung von Verfügungen auszusetzen, die Daten für die Splitting-Berechnungen zu überprüfen, das Schreiben vom 22. Oktober 2002 mit dort erwähnter Beilage her- auszugeben, die monatlichen Rentenzahlungen einzustellen und die Gebühren und Kosten, welche von den Rentenzahlungen abgezogen werden, detailliert und nachvollziehbar mitzuteilen (vgl. dazu auch die Se ite 5

C-25 4 3 /20 0 6 Einsprache vom 16. April 2005, act. 174). Darauf bat das BSV den Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2005 um etwas Geduld, da die SAK erst am 16. März 2005 das Urteil der Eidg. Rekurskommis- sion (recte: des EVG) vom 9. Februar 2005 erhalten habe, wonach die SAK die Altersrente neu zu berechnen und darüber zu verfügen habe. H. Mit Schreiben vom 25. November 2005 teilte die zuständige Kammer- präsidentin der Eidg. Rekurskommission dem Beschwerdeführer den Abschluss des Schriftenwechsels und die Zusammensetzung des Spruchkörpers (Kammerpräsidentin Avenati, Richter Parrino und Rich- ter Kölliker) mit, worauf der Beschwerdeführer fristgerecht gegen Rich- ter Kölliker ein Ausstandsbegehren stellte. Mit Schreiben vom 15. De- zember 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die neue Zusammensetzung des Spruchkörpers Kammerpräsidentin Avenati, Richter Parrino und Richter Dinner sei, welcher somit Richter Kölliker ersetzte. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 beantragte der Be- schwerdeführer nun aber auch den Ausstand der Kammerpräsidentin. Nachdem die Eidg. Rekurskommission mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2006 wegen Verspätung auf diese Beschwerde nicht eintrat, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2007 eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. 2). I. I.aMit Verfügung vom 21. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer mit, dass es die vorliegende Beschwerde- sache per 1. Januar 2007 von der Eidg. Rekurskommission übernom- men habe und dass der Spruchkörper sich aus den Richtern Alberto Meuli, Elena Avenati und Francesco Parrino zusammensetze. Ein all- fälliges Ausstandsbegehren könne bis zum 2. Mai 2007 eingereicht werden (act. 3). Innert Frist ging kein Ausstandsbegehren ein. Mit Sch- reiben vom 3. Mai 2007 bemängelte der Beschwerdeführer unter ande- rem die Fristsetzung (vgl. act. 8), worauf der Instruktionsrichter nicht weiter einging. I.bNachdem das Bundesgericht dem Bundesverwaltungsgericht zwei Eingaben (vom 13. März bzw. vom 31. März 2007) des Beschwerde- führers übermittelt hatte (vgl. act. 4), teilte der zuständige Instruktions- richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Letztgenannten mit Sch- reiben vom 13. April 2007 mit, dass seine Eingabe vom 13. März 2007 Se ite 6

C-25 4 3 /20 0 6 zuständigkeitshalber der SAK weitergeleitet worden sei. Hinsichtlich seiner Anfrage vom 31. März 2007 bestätigte der Instruktionsrichter, dass die erwähnten Richter bereits als solche bei der mittlerweile auf- gehobenen Eidg. Rekurskommission tätig waren. Nach Eintreffen der Stellungnahme der SAK zu seiner Eingabe vom 13. März 2007 werde ihm Akteneinsicht gewährt werden (act. 5). Mit Schreiben vom 14. Au- gust 2007 teilte die SAK dem Beschwerdeführer mit, dass ein Zu- schuss zur Krankenversicherung in der AHV nicht vorgesehen sei und demnach nicht gewährt werden könne (act. 12). Der Beschwerdeführer reagierte hierauf mit Schreiben vom 24. August 2007 an das Bundes- verwaltungsgericht, indem er die Aussage der SAK zur Krankenversi- cherung bestritt und das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung bemängelte. Im Übrigen machte er auf seinen Antrag um Prozesskos- tenhilfe in seinem Schreiben vom 13. März 2007 aufmerksam und auf den Umstand, dass er seitens deutscher Behörden keine Beglaubi- gung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse erhalten könne (act. 11). I.cMit weiterer Eingabe vom 30. November 2007 bestätigte der Be- schwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht beim Sozialgericht München und beklagte sich über die späte Rentenzah- lung und die gemachten Spesenabzüge. Ihm solle erlaubt sein, dass die Renten auf ein Schweizer Bankkonto überwiesen werde, wofür er das entsprechende Formular verlangte (act. 20). Hierauf ist dem Be- schwerdeführer am 21. Januar 2008 beim örtlich zuständigen Sozial- gericht München Akteneinsicht gewährt worden (act. 21 bis 23). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören jene der Schweizerischen Ausgleichskasse, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Se ite 7

C-25 4 3 /20 0 6 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.4Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver- waltungsakt der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. Juni 2005, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Än- derung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan- tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft. Soweit die Zeit ab 1. Juni 2002 betref- fend, ist vorliegend das in jenem Zeitpunkt in Kraft getretene Abkom- men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men, FZA, SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich gere- gelt wird, anwendbar (Art. 20 FZA; zum zeitlichen, persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des FZA vgl. BGE 130 V 147 E. 3-3.2, 128 V 315 ff.). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen An- hang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Se ite 8

C-25 4 3 /20 0 6 regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkom- mensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen, hier also ausschliesslich der schweizerischen Rechtsordnung. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet eine ganze Reihe formeller und verfahrensrechtlicher Mängel (vgl. Beschwerdeanträge I, II, III b, III c, IV, V und VII, act. 178, 187 sowie Replik), die es vorweg zu prüfen gilt. 4.1Wie bereits im Urteil der Eidg. Rekurskommission vom 22. Sep- tember 2004 E. 1c (vgl. act. 142) ausgeführt, kam weder ihr (bis zum 31. Dezember 2006) noch kommt jetzt dem Bundesverwaltungsgericht in irgendeiner Weise eine Aufsichtsfunktion gegenüber der Verwaltung zu. Insofern, als der Beschwerdeführer die Modalitäten der Renten- auszahlung (vgl. Anträge III c und VII, act. 178 sowie Replik und Ein- gabe vom 30. November 2007) oder die Führung (u.a. Nummerierung) des Aktendossiers durch die SAK beanstandet, ist auf die Beschwerde und die diesbezüglichen weiteren Eingaben des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Verwaltung weder über die Moda- litäten der Rentenauszahlung noch über die Führung des Aktendos- siers verfügt, so dass es dementsprechend an einem Anfechtungsob- jekt mangelt (vgl. BGE 125 V 414 E. 1a). 4.2 4.2.1Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter An- spruch darauf, in ihrer Sache die Eingaben von Parteien und Ver- nehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Akten- stücke sowie die Niederschriften eröffneter Verfügungen am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Be- hörde einzusehen. 4.2.2Gestützt auf das FZA gewährte die Eidg. Rekurskommission dem Beschwerdeführer im Sommer 2005 auf dem Wege der Amtshilfe umfassende Akteneinsicht beim Sozialgericht München (entsprechend dem Antrag I des Beschwerdeführers, vgl. act. 178). Dabei wurde dem Beschwerdeführer das vollständige Versichertendossier der SAK zur Verfügung gestellt, wie es bei der Eidg. Rekurskommission selber auf- Se ite 9

C-25 4 3 /20 0 6 lag. Der Beschwerdeführer hat im August in den Geschäftsräumen des Sozialgerichts München Akteneinsicht genommen. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte Ende 2007 dem Beschwer- deführer nochmals Akteneinsicht beim selben Münchner Sozialgericht, was dieses denn auch schriftlich bestätigte (vgl. act. 23) und der Be- schwerdeführer auch nicht bestritt. Dem Verfahrensantrag des Letztge- nannten auf Akteneinsicht ist somit in umfassender Weise entspro- chen worden. 4.2.3Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, dass er das Schreiben der SAK vom 22. Okto- ber 2002 mit der dort erwähnten Beilage ("Antrag zur Überweisung der Rente auf ein persönliches Bankkonto") nie erhalten habe (vgl. An- trag III b). Zudem sei diese Beilage in den Akten nicht enthalten. Mit jenem Schreiben vom 22. Oktober 2002 (vgl. act. 71) hatte die SAK den Beschwerdeführer lediglich um Geduld gebeten und ein For- mular zur Überweisung der Rente übermittelt. Wenn dieses leere Standardformular aus was für Gründen auch immer nicht in den Akten vorhanden ist und der Beschwerdeführer dieses nicht erhalten haben sollte, kann ihm die SAK jederzeit ein neues Antragsformular zustel- len, sofern er ein anderes Bankkonto angeben will, auf das die Rente einbezahlt werden soll. Was dies mit der Akteneinsicht und insbeson- dere mit den angefochtenen Rentenverfügungen zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar. 4.2.4Der Beschwerdeführer beantragte noch in seiner Replik, die Ak- ten einsehen zu dürfen, welche nach seiner Akteneinsicht im August 2005 in das Dossier abgelegt wurden (act. 177 ff.), sofern es sich nicht um ihm bereits bekannte Unterlagen (Beschwerde, Vernehmlassung etc.) handelte (vgl. Antrag V, Replik). Die einzigen für die Rentenberechnung und das Beschwerdeverfahren relevanten Daten, die nach der ersten Akteneinsicht des Beschwerde- führers Eingang in das Beschwerdedossier fanden und ihm nicht an- derweitig bekannt gegeben worden waren, waren die Akten Nr. 189 bis 192 und insbesondere der Auszug des IK der Ex-Gattin des Be- schwerdeführers (act. 189), die der Vernehmlassung der SAK vom 26. Oktober 2005 beilagen. Da die daraus entnommenen Angaben bereits in den Rentenberechnungsblättern enthalten sind (vgl. act. 53, 59, 162) und in die Einkommensteilung einflossen (vgl. hiernach E. 6), er- Se it e 10

C-25 4 3 /20 0 6 übrigte es sich, dem Beschwerdeführer in diese Akten des Beschwer- dedossiers Einsicht zu gewähren. 4.3 4.3.1Gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG bringt die Beschwerdeinstanz die Beschwerde der Vorinstanz zur Kenntnis, setzt ihr Frist zur Vernehm- lassung an und fordert sie gleichzeitig zur Vorlage ihrer Akten auf. Die Beschwerdeinstanz kann sodann auf jeder Stufe des Verfahrens zu ei- nem weiteren Schriftenwechsel einladen, wofür sie gewöhnlich eine Frist setzt (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 40 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG). 4.3.2Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer in seiner Replik (vgl. Antrag IV), die ihm gewährte Frist zur Einreichung einer Replik sei aus Gründen der Gleichbehandlung aufzuheben, da der SAK eine längere Frist für die Einreichung ihrer Vernehmlassung an- beraumt worden sei. Auch würde die Stellungnahme der SAK noch Fragen offen lassen, die klärungsbedürftig seien. 4.3.3Der Beschwerdeführer hat am 10. November 2005, also bereits rund 20 Tage vor Ende der ihm dafür gesetzten Frist, eine ausführliche Replik eingereicht. Eine Ergänzung seiner Replik machte er von einer weiteren Stellungnahme der SAK abhängig, auf welche die Eidg. Re- kurskommission jedoch verzichtet hat. Es besteht zudem nirgends ein prozessrechtlicher Grundsatz, wonach den Parteien unabhängig der konkreten Bedürfnisse oder Situation stets dieselben Fristen und Fris- terstreckungen gewährt werden müssten. Der prozessrechtliche An- trag auf "Aufhebung der Äusserungsfrist" ist demnach abzuweisen. 4.4Der Beschwerdeführer beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht schliesslich, es seien ihm die im Zusammenhang mit den vorangegan- genen Rentenverfahren entstandenen Kosten zu ersetzen (vgl. Antrag II, act. 178). Über die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde in den vorangegangenen Beschwerdeverfahren bereits rechtskräftig ent- schieden (vgl. Urteile der Eidg. Rekurskommission vom 19. August 2003 sowie vom 22. September 2004, je Ziffer 2 des Dispositivs sowie Urteil des EVG vom 9. Februar 2005, E. 6.2). Der prozessrechtliche Antrag auf Kostenersatz ist demzufolge abzuweisen. Se it e 11

C-25 4 3 /20 0 6 5. Auf Grund der Beschwerdebegehren materiell noch streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen bleibt, ob die SAK die gesetzliche Einkommensteilung im Hinblick auf die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers richtig durchgeführt hat (vgl. Anträge III a und VI, act. 178 sowie Replik). Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Da im Beschwerdeverfahren in der Regel von dem Sachverhalt auszugehen ist, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung zugetragen hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b), ist normalerweise auch nur die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (BGE 128 V 321 E. 1e.aa). Abzu- stellen ist vorliegend also auf die im März 2005 gültig gewesenen Be- stimmungen des AHVG sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101). 6. 6.1Am 1. Januar 1997 ist die 10. AHV-Revision in Kraft getreten, die das AHVG insoweit änderte, als ein neues und weitgehend zivilstandsunabhängiges Rentensystem eingeführt wurde, welches die Berücksichtigung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie das Einkommenssplitting während der Ehejahre kennt. Die neuen Be- stimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision, nachfolgend ÜbBest.). Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente am 1. Juli 1999, dem ers- ten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Monats ent- stand (Art. 21 AHVG), ist seine Altersrente nach den revidierten Be- stimmungen des AHVG zu berechnen. 6.2Gemäss Art. 29 quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt. Das Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, wird geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorge- nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind oder bei Auflö- Se it e 12

C-25 4 3 /20 0 6 sung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG). Der Tei- lung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Ein- kommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungs- falles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29 quinquies Abs. 4 lit. a AHVG) und aus Zeiten, in denen beide Ehe- gatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Auch wenn die beiden Ehegatten in ei- nem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 6.3Der Beschwerdeführer und seine von ihm geschiedene Ehefrau Helga Kork-Burgeleit (die heute nach Angaben des Beschwerdefüh- rers einen anderen Namen trägt) heirateten am 5. Oktober 1962 und wurden am 20. März 1986 rechtskräftig geschieden (act. 35 bis 39). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, der das letztge- nannte Datum anzweifelt (vgl. Replik Ziffer 7), steht im Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 30. Juli 1990, dass das Scheidungsurteil vom 24. Juli 1985 "seit dem 20. März 1986 rechtskräftig" sei (act. 38, Ziffer I). Da die Eheleute Kork aber lange vor ihrer Scheidung nicht mehr in der Schweiz arbeiteten, wäre das genaue Scheidungsdatum im vorliegenden Fall für das Splitting gar nicht relevant gewesen. Denn für die Einkommensteilung werden im Lichte der oben erwähnten Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG sowie Art. 50b AHVV (vgl. E. 6.2) nur die Ehe- jahre 1963 sowie 1964 berücksichtigt. Die Hälfte der – ausschliesslich in diesen beiden Jahren - erzielten Einkommen der geschiedenen Ehefrau sind dem Beschwerdeführer anzurechnen. 6.4Wie dies die SAK gestützt auf die IK der beiden Eheleute Kork in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 anschaulich dargestellt hat, weist die frühere Ehefrau im Jahre 1963 Einkommen von Fr. 1'250.-- auf. Im Jahre 1964 bezog sie kein Einkommen. Der Beschwer- deführer seinerseits bezog im Jahre 1963 ein Einkommen von Fr. 15'375.-- und im Jahre 1964 ein solches von Fr. 16'350.--. Je die Hälfte dieser Einkommen wird jeweils dem anderen Ehegatten für das besag- te Jahr zugerechnet. Für den Beschwerdeführer ergibt sich somit eine Anrechnung von Fr. 625.-- (= die Hälfte von Fr. 1'250.--) des Einkom- mens seiner Ex-Gattin für das Jahr 1963, was gemeinsam mit der Se it e 13

C-25 4 3 /20 0 6 Hälfte seines eigenen Einkommens (Fr. 7'687.50) aufgerundet Fr. 8'313.-- im Jahre 1963 ergibt; diese Zahl erscheint auf den Zusatzblät- tern der beiden angefochtenen Rentenverfügungen der SAK vom 31. März 2005 beim Jahr 1963. Für das Jahr 1964 wurde die Hälfte des Einkommens des Beschwerdeführers (Fr. 16'350.-), also Fr. 8'175.--an- gerechnet; dieser Betrag ist wiederum auf den besagten Zusatzblät- tern beim Jahr 1964 aufgezeichnet. Die so berechnete, totale Einkom- menssumme von Fr. 74'300.-- für die massgebenden Jahre 1961 bis 1964 sowie 1970 und 1971 (inklusive Einkommensteilung für die Jahre 1963 und 1964) ist Ausgangspunkt der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (vgl. Berechnungsgrundlage der angefochtenen Verfügungen, act. 160). Die weiteren detaillierten Be- rechnungsschritte, die – mit Ausnahme der nun berichtigten Beitrags- dauer von 4 Jahren statt 4 Jahren und einen Monat – vom Beschwer- deführer nicht (mehr) beanstandet werden, können dem Urteil der Eidg. Rekurskommission vom 22. September 2004, E. d cc ff. (vgl. act. 136 bis 138) entnommen werden, auf das verwiesen werden kann. 7. 7.1Der Beschwerdeführer zieht jedoch die hiervor berücksichtigten Einkommen (vgl. E. 6.4) und damit die Einträge in den IK der beiden Ex-Eheleute Kork in Zweifel (vgl. Antrag VI in seiner Replik), ohne aber konkrete Nachweise für falsche IK-Einträge zu erbringen. 7.2Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor- schrift, dass im IK grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dür- fen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (EVGE 1960 S. 203). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Aus- gleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintra- gungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offen- kundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff, 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner neuesten Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Se it e 14

C-25 4 3 /20 0 6 Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Ver- waltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin- dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten je- ner Partei, hier des Beschwerdeführers, aus, die daraus Rechte ablei- ten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versi- cherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispiels- weise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). 7.3Der Beschwerdeführer hat nie einen Auszug aus seinem IK ver- langt und somit auch keinen Einspruch dagegen erhoben. Eine Berich- tigung seines Kontos kann nach dem Gesagten nur erfolgen, wenn der volle Beweis für eine unrichtige Eintragung erbracht wird. Der Be- schwerdeführer hat für die von ihm in Zweifel gezogenen, von der SAK berücksichtigten Beschäftigungszeiten in der Schweiz weder Steuer- bescheide noch Lohnabrechnungen oder Arbeitszeugnisse vorgelegt, die den Beweis dafür liefern könnten, dass für ihn oder für seine Ex- Gattin weitere Beiträge abgerechnet worden sind oder dass zwischen ihm und seinen Arbeitgebern allfällige Nettolohnvereinbarungen ge- troffen worden sind. Nach der konstanten Rechtsprechung des EVG können jedoch nicht entrichtete Beiträge nur dann zu einer Berichti- gung des IK führen, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, dass eine Nettolohnvereinbarung vorlag oder vom Lohn effektiv Arbeitnehmerbei- träge abgezogen worden sind (BGE 117 V 262 E. 3a mit Hinweis auf ZAK 1982 S. 412 f. E. 1a). Da vorliegend dieser Nachweis nicht er- bracht wurde, kommt eine Berichtigung des IK des Beschwerdeführers nicht in Betracht. 8. 8.1Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, dass ein Versor- gungsausgleich infolge Scheidung in Deutschland nicht stattfinde und dies auf Grund "zwischenstaatlicher Vereinbarungen" auch für schwei- zerische Rentenansprüche der Ex-Eheleute gelten müsse. Se it e 15

C-25 4 3 /20 0 6 8.2Hierüber hat sich die Eidg. Rekurskommission zwar bereits in ih- rem Urteil vom 22. September 2004 deutlich geäussert (vgl. dortige E. 4d bb, act. 138). Es sei hier nochmals der Vollständigkeit halber klarge- stellt, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vorschrif- ten über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich sind. Sie sind zwingender Natur. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung wie etwa der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhalts- leistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rah- men der beruflichen Vorsorge (2. Säule), soweit scheidungsrechtlich zuläs- sig, hat nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ren- ten ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Dies gilt vorbehältlich anders lautender Staatsverträge auch für nicht in der Schweiz getroffene und nicht schweizerischem Recht unterliegende Scheidungsvereinbarun- gen. Weder das FZA noch das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland aus dem Jahre 1964 stehen dem entgegen (vgl. hierzu insbesondere BGE 131 V 1 ff.). 9.Der Vollständigkeit halber ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass auf den mit Schreiben vom 24. August 2007 (vgl. act. 11) vom Beschwerdefüh- rer zuletzt geltend gemachten, neuen Anspruch auf einen wie auch immer gearteten Zuschuss zur Krankenversicherung nicht eingetreten werden kann: ganz abgesehen davon, dass die schweizerische AHV einen solchen nicht kennt, wäre das Anliegen - sofern es vorliegend überhaupt einen Streitgegenstand bilden könnte – ohnehin nach Abschluss des Schriften- wechsels, also verspätet vorgebracht worden. 10.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 11. 11.1Das vorliegende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 11.2Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdefüh- rer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e cont- rario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Se it e 16

C-25 4 3 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer -die Vorinstanz -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber: Alberto MeuliJean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Se it e 17

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