B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2538/2023

Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung

Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien

A._______, (Österreich), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 20. April 2023.

C-2538/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Ver- fügung vom 20. April 2023 das Gesuch der derzeit in Österreich wohnhaf- ten, deutschen Staatsangehörigen A._______ um Gewährung einer or- dentlichen IV-Rente abwies, da diese Beitragszeiten in der Schweiz von lediglich elf Monaten und damit weniger als einem Jahr aufweise (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 16. Mai 2023 [nachfolgend: IVSTA-act.] 18; Vorbescheid in IVSTA-act. 15), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. April 2023 (Posteingang: 8. Mai 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und zugleich sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (BVGer-act. 1), wobei sie dem Gericht am 11. Mai 2023 aufforderungsgemäss das Formular ‘Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege’ samt Beilagen einreichte (BVGer-act. 2, 4), dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2023 abwies und diese aufforderte, bis zum 25. August 2023 einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.- zu leisten, wobei die Beschwerdeführerin darauf auf- merksam gemacht wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist be- zahlt werde (BVGer-act. 13), dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 20. Juli 2023 am 7. August 2023 beim Bundesgericht anfocht (BVGer-act. 16), dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_498/2023 vom 9. Oktober 2023 auf die Beschwerde vom 7. August 2023 nicht eintrat (BVGer-act. 19), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwal- tungsgericht anfechtbar sind,

C-2538/2023 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. August 2023 aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass ihr diese Zwischenverfügung am 24. Juli 2023 zugestellt wurde (Rückschein in BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 17), dass gemäss Art. 103 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) einer Beschwerde, die gegen eine Zwischenverfügung gerichtet ist, mit der die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, von Amtes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. LUKAS MÜLLER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage 2023, Art. 63 Rz. 45 [Fn 79], mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_128/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 3; vgl. auch Urteil BGer 1C_597/2015 vom 12. Juli 2016 E. 2.3), dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht (Verfahren 8C_498/2023) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren C-2538/2023 zu leistenden Kostenvorschusses beantragt hätte (vgl. BVGer-act. 16, 19), dass die Beschwerdeführerin, mit Blick auf das laufende Verfahren vor Bundesgericht, auch vor Bundesverwaltungsgericht kein Frister- streckungsgesuch betreffend die Leistung des Kostenvorschusses stellte, dass namentlich auch dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. August 2023 (BVGer-act. 15), selbst wenn dieses als Wieder- erwägungsgesuch hätte gewertet werden müssen (wofür sich dem Schreiben keine Anhaltspunkte entnehmen lassen), als blossem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommen würde (vgl. dazu JOHANNA DORMANN, Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, SZS 2019 247, 252), wobei die Beschwerdeführerin auch in diesem Schreiben weder die aufschiebende Wirkung verlangte noch ein Fristerstreckungsgesuch stellte, dass die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht erstreckt wurde und demnach gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtes unbenutzt ablief,

C-2538/2023 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss, wie erwähnt, innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde vom 30. April 2023 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; vgl. auch Urteil des BVGer C-7463/2018 vom 25. Juli 2019 S. 5 [auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 8C_504/2019 vom 16. September 2019 nicht ein]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie hier – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE [SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-2538/2023 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Helena Falk

C-2538/2023 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, C-2538/2023
Entscheidungsdatum
24.10.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026