Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2530/2009 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung.
C-2530/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Serbien und Montenegro stammende Beschwerdeführer (geb. 1977), gelangte am 16. Dezember 1997 als Asylsuchender in die Schweiz. Nachdem das zuständige Bundesamt sein Asylgesuch mit Verfügung vom 25. März 1998 abgelehnt und ihm gleichzeitig eine Frist zur Ausreise angesetzt hatte, tauchte er unter. B. Am 19. November 1998 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Entscheid vom 3. August 1999 nicht eintrat. Der Beschwerdeführer konnte jedoch im Rahmen der vorläufigen Aufnahme vorerst in der Schweiz bleiben. C. Mit Schreiben vom 18. November 1999 wurde ihm vom zuständigen Bundesamt die Beendigung der vorläufigen Aufnahme mitgeteilt; als letztmöglicher Ausreisetermin wurde der 31. Mai 2000 angesetzt. D. Am 19. April 2000 wurde ein Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt Buchs (SG) gestellt; einen Monat später – am 19. Mai 2000 – heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1973). E. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 11. Juli 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
C-2530/2009 Seite 3 nach Art. 41 BüG führen kann. Am 9. August 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Er erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht die Bürgerrechte des Kantons Thurgau und der Gemeinde Hauptwil-Gottshaus (TG). F. Am 31. August 2005 trennten sich die Ehegatten. Einige Monate später – am 22. Januar 2006 – reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Seit dem 12. Mai 2006 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. G. Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 beantragte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen (im Folgenden: kantonale Behörde) bei der Vorinstanz die Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Der Beschwerdeführer heiratete alsdann am 14. Juli 2006 in Serbien und Montenegro Frau K._______, woraufhin die kantonale Behörde abermals die Vorinstanz informierte. I. Auf Grund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 18. September 2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Stellungnahme und zur Einwilligung für die Einsicht in die Scheidungsakten auf. Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer antwortete hierauf mit Eingabe vom 16. Oktober 2006. Gleichzeitig erteilte er die schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme in die Scheidungsakten. J. Mit Gesuch vom 30. Oktober 2006 forderte die Vorinstanz die Scheidungsakten vom Kreisgericht Werdenberg-Sargans an. K. Am 4. November 2008 wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von der Vorinstanz schriftlich um Beantwortung diverser Fragen gebeten, worauf diese innert Frist Stellung nahm.
C-2530/2009 Seite 4 L. Nachdem der Beschwerdeführer am 19. November 2008 von der Vorinstanz zu einer abschliessenden Stellungnahme aufgefordert wurde, antwortete der Rechtsvertreter – nach Einsicht der Akten – mit Schreiben vom 14. Januar 2009. M. Am 11. Februar 2009 erteilte der Kanton Thurgau als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine – am 5. Februar 2009 durch die Vorinstanz beantragte – Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. N. Mit Verfügung vom 11. März 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. O. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; ihm sowie seinen Kindern sei das Bürgerrecht zu belassen. Zur Entscheidsfindung sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. P. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009 die Abweisung der Beschwerde. Q. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2009 zur Replik aufgefordert wurde, teilte sein Rechtsvertreter am 28. Oktober 2009 schriftlich mit, sein Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei erloschen, er habe dem Beschwerdeführer jedoch den Ablauf der Frist zur Einreichung der Replik mitgeteilt. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. R. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
C-2530/2009 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG. 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – und soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, ohne dies näher zu begründen, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Dabei übersieht er, dass er
C-2530/2009 Seite 6 aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für das vorliegende Verfahren keine Ansprüche ableiten kann. Es handelt sich in casu weder um zivilrechtliche Ansprüche noch um ein Strafverfahren im Sinne obenerwähnter Bestimmung. Ebensowenig sind die Voraussetzungen von Art. 40 Abs. 2 VGG erfüllt. Bei Verfahren um Erwerb oder Verlust des Schweizer Bürgerrechts handelt es sich um reine Aktenprozesse. Dem Gesuch ist demnach nicht stattzugeben (vgl. RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 97 f.; FRANK SEETHALTER/KASPAR PLÜSS in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 57 N 59 u. N 60; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A.17/2004 vom 16. August 2004 E. 2.2 per analogiam). 4. In der Rechtsmitteleingabe wird die Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau und weiterer beschwerdeweise genannter Personen sowie die Parteibefragung des Beschwerdeführers beantragt. 4.1. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel – bei der eine Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG ohnehin nur subsidiär wäre – berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweis-vorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). 4.2. In casu ergibt sich der entscheidserhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
C-2530/2009 Seite 7 Von Beweiserhebungen, wie sie der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene im Sinne einer Offerte anregt (die Zeugeneinvernahme der Ex-Ehefrau und weiterer, beschwerdeweise genannter Personen sowie die Parteibefragung des Beschwerdeführers) kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). Dem Beschwerdeführer wurde überdies mit Verfügung vom 8. Mai 2009 die Möglichkeit geboten, schriftliche Stellungnahmen einzureichen, woraufhin er dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Juli 2009 die schriftlichen Aussagen seiner Ex-Ehefrau und zweier weiteren Personen zustellte. 4.3. Vor diesem Hintergrund hat auch die Vorinstanz – wie dies hingegen beschwerdeweise geltend gemacht wird – das rechtliche Gehör nach Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht verletzt, als sie die bereits im vor- instanzlichen Verfahren beantragten Zeugeneinvernahmen nicht abnahm und direkt gestützt auf die Aktenlage verfügte. Dass sich mit den Aussagen dieser Personen eine innere Haltung zur Ehe ableiten lässt – wie es der Beschwerdeführer behauptet – muss denn auch bezweifelt werden, handelt es sich doch bei der Frage nach dem Wesenskern einer Partnerschaft um einen Bereich, der allein das Innenleben der Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Die Vorinstanz konnte somit aus den ihr damals vorliegenden Akten – die unter anderem diverse Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie eine schriftliche Stellungnahme der Ex-Ehefrau beinhalteten – den rechtserheblichen Sachverhalt in genügender Weise erschliessen. Überdies waren die strengen Voraussetzungen von Art. 14 VwVG nicht gegeben (vgl. dazu PHILIPPE WEISSENBERGER/BERNHARD WALDMANN in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 14 N 15 und insb. N 17 ff.). 5. 5.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
C-2530/2009 Seite 8 Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 5.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts-gesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). 5.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits
C-2530/2009 Seite 9 darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 6. 6.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 6.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner
C-2530/2009 Seite 10 auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 7. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Thurgau als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1 bis bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3). 8. 8.1. Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der Beschwerdeführer reiste am 16. Dezember 1997 in die Schweiz ein. Nachdem sein in der Folge gestelltes Asylgesuch am 25. März 1998 abgelehnt und ihm gleichzeitig eine Ausreisefrist angesetzt wurde, tauchte er unter. Auf ein am 19. November 1998 erneut gestelltes Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nicht ein. Hingegen wurde er vorläufig aufgenommen. Am 18. November 1999 wurde ihm die Beendigung der vorläufigen Aufnahme mitgeteilt; der letztmögliche Ausreisetermin wurde auf den 31. Mai 2000 angesetzt. Nachdem er am 19. April 2000 das Eheschliessungsverfahren mit der Schweizer Bürgerin C._______ Zivilstandesamt Buchs SG eingeleitet hatte, heirateten die beiden am 19. Mai 2000. Durch diese Heirat kam der Beschwerdeführer zu einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. Am 18. Januar 2004 stellte er das Gesuch um erleichterte Einbürgerung und am 11. Juli 2004 gab er gemeinsam mit seiner Ehefrau zuhanden des Einbürgerungsverfahrens die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft ab. Am 9. August 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Die Trennung des Ehepaars erfolgte am 31. August 2005. Mit gemeinsamer Eingabe vom 22. Januar 2006 richteten die Ehegatten ein Scheidungsbegehren an das zuständige Zivilgericht, woraufhin die Ehe am 12. Mai 2006 geschieden wurde. Am 14. Juli 2006 heiratete er in seinem Herkunftsland K._______. 8.2. Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerdeführer nur mittels Heirat einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse – die nach einem Jahr ab der Einbürgerung durchgeführte
C-2530/2009 Seite 11 Trennung vom 31. August 2005, die am 12. Mai 2006 erfolgte Scheidung sowie die rasche Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Frau aus seinem Herkunftsland am 14. Juli 2006 – ohne Zweifel die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt. 9. 9.1. Nachfolgend ist dementsprechend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin im massgeblichen Zeitraum intakt war, denn die tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht gewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 9.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner ersten Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 geltend, die Ehe sei bis Mitte 2005 stabil gewesen. Bis Ende August 2005 habe das Ehepaar im gemeinsamen Haushalt gelebt und die Ferien mehrmals gemeinsam verbracht. Trennungsabsichten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine bestanden. Ungefähr ein halbes Jahr nach der Einbürgerung habe der Beschwerdeführer jedoch zur Kenntnis nehmen müssen, dass seine Ehefrau – im Gegensatz zu ihm – noch immer keinen Kinderwunsch gehegt, sondern der beruflichen Karriere Priorität eingeräumt habe. Dies habe die Eheleute dazu bewogen, getrennte Wege zu gehen, woraufhin er die eheliche Wohnung am 1. September 2005 verlassen habe. Nach der Ehescheidung am 12. Juni 2006 habe er die Ferien in seinem Heimatland Serbien verbracht, wo er auch seine spätere Ehefrau K._______ kennengelernt habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz liege aber keine rasche Wiederverheiratung vor, da der Zeitpunkt der
C-2530/2009 Seite 12 Trennung von seiner ersten Frau als massgebend betrachtet werden müsse. Mit vorinstanzlichem Schreiben vom 4. November 2008 wurde die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Sie machte geltend, den Beschwerdeführer im Januar 2000 kennengelernt zu haben. Im April 2000 habe man sich zur Heirat entschlossen. Bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe gut verlaufen sei, könne sie nicht sagen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung sei die Ehe jedoch noch in Ordnung gewesen. Es sei ein schleichender Prozess gewesen, der am 31. August 2005 zur Trennung geführt habe. Durch die Erkrankung an einer mittelschweren Depression, sei sie recht "dünnhäutig" gewesen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch nicht verstehen können oder wollen. Bereits vor der definitiven Trennung sei der Beschwerdeführer für drei Wochen aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie hätten jedoch nochmals versucht, es zu zweit in den Griff zu bekommen. Ihr Ex-Ehemann sei ein- bis zweimal pro Jahr in sein Herkunftsland gereist. Das Thema Kinder habe man am Anfang einmal besprochen, danach vielleicht einmal pro Jahr. Sie habe eigentlich keine Kinder haben wollen, es aber auch nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe zu einem späteren Zeitpunkt eher zu Kinder tendiert. Mit der Zeit habe sich herausgestellt, dass sich ihre Grundeinstellung bezüglich Kinder nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer sei für sie manchmal selbst wie ein Kind gewesen; immer öfters sei er unzuverlässig und unselbständig gewesen. Mit Schreiben vom 19. November 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er und seine Ex-Ehefrau unterschiedliche Gründe für die Trennung und nachfolgende Ehescheidung vorgebracht hätten. So würde er das Scheitern der Ehe mit unvereinbaren Haltungen der Ehepartner bezüglich der Kinderfrage begründen, während seine Ex-Ehefrau gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe und die Trennung sowie die nachfolgende Scheidung als Endpunkt eines schleichenden Prozesses betrachte. Da für den Beschwerdeführer der Fortbestand der Ehe von der Frage gemeinsamer Kinder abhängig gewesen sei, hätte er die Erklärung der ehelichen Gemeinschaft nicht vorbehaltlos unterschreiben dürfen. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. Januar 2009 dazu Stellung: Richtig sei, dass die Kinderfrage bereits zu einem frühen Zeitpunkt ein Thema gewesen sei. Auch sei jedes Jahr wieder einmal darüber gesprochen worden. Allerdings sei das Thema "Kinder" nie von
C-2530/2009 Seite 13 derart hoher Bedeutung gewesen, wie es die Vorinstanz annehme. Die Ex-Ehefrau habe sich jeweils gegen gemeinsame Kinder ausgesprochen, habe das Kinderkriegen aber auch nie ganz ausgeschlossen. Sein Kinderwunsch sei stärker ausgeprägt gewesen, Kinder habe er jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt gewollt. Erst mit der Zeit hätte die Ex- Ehefrau ihre Einstellung geändert und eigene Kinder ausgeschlossen. Dies habe er nicht wissen können. Im Übrigen sei auch für seine Ex- Ehefrau die Frage nach gemeinsamen Kindern ein Grund für die Trennung gewesen. Ihre offenbar im Jahr 2006 ausgebrochene psychische Erkrankung spreche gerade gegen die Relevanz des Kinderwunsches im Jahr 2005. Vor der endgültigen Trennung im August 2005 sei es zu einer kurzzeitigen Trennung gekommen. Die Eheleute hätten aber wieder zusammengefunden, was beweise, dass sie die Auseinandersetzungen nicht als unüberbrückbar empfunden hätten. Er sei selbst damals nicht davon ausgegangen, dass sich seine Ex-Ehefrau gegen gemeinsame Kinder entschieden habe. Beschwerdeweise führte der Beschwerdeführer alsdann aus, der Wille der Ex-Ehefrau, keine Kinder zu wollen, habe sich erst kurz vor der Trennung manifestiert. Der Streit, welcher zur Trennung geführt habe, sei durch den Kauf zweier Hamster seiner Ex-Ehefrau ausgelöst worden. Sie habe ihm überraschend erklärt, die Tiere seien ihre Kinder, andere wolle sie nicht mehr. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung hätten die ehelichen Probleme jedoch nicht bestanden. Auch sei nicht an der tatsächlichen Lebensgemeinschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Einbürgerung zu zweifeln. Das Ehepaar hätte seine Freizeit grösstenteils gemeinsam verbracht, hätte gemeinsame Ferien erlebt und einen gemeinsamen Freundeskreise gepflegt. Zwar habe er die eheliche Wohnung vor der endgültigen Trennung für zwei bis drei Wochen verlassen, allerdings hätten die Eheleute dann aber rasch wieder zusammen gefunden. Die Wiederverheiratung sei im Übrigen rund zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung am 14. Juli 2006 erfolgt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Gesprächsprotokolle seiner Ex-Ehefrau sowie zwei weiterer Zeugen zu. Gemäss dem Protokoll seiner Ex-Ehefrau vom 7. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer zwar Kinder gewollt, dies sei jedoch nicht im Vordergrund gestanden. Sie selbst habe bereits bei der Eheschliessung erklärt – wahrscheinlich auch in Zukunft – keine Kinder zu wollen. Sie habe Kinder aber auch nicht ganz ausschliessen können. Die Ehegatten hätten selten über Kinder geredet, das Thema habe die
C-2530/2009 Seite 14 Ehe nicht belastet. Ende Oktober 2005 habe sie aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz eine Gesprächstherapie begonnen. Im Verlaufe der Therapie habe sich die Beziehung hingegen verschlechtert. Ende 2005 habe sie die Beziehung beenden wollen. Der Beschwerdeführer habe dies resigniert zur Kenntnis genommen und sich einverstanden erklärt. Sie habe die Beziehung nicht mehr weiterführen wollen, da ihre Gefühle nicht mehr so gewesen waren wie einst. Obwohl sie noch ein Rest an Gefühlen gehabt habe, habe sie keine Nerven und Kraft mehr gehabt. Von Anfang an habe sie den "Karren ziehen müssen". Der Beschwerdeführer habe auch – nachdem er sich in der Schweiz eingelebt habe – seine Ehefrau alles erledigen lassen. Er habe allerdings jeweils im Haushalt mitgeholfen. Dies sei dann das Ergebnis vom steten Tropfen, der den Stein höhlt gewesen. Das Vertrauen sei zu sehr angeschlagen gewesen. Öfters habe es der Beschwerdeführer mit der Wahrheit nicht so genau genommen, manches habe er verschwiegen. Obwohl es sich um Bagatellen gehandelt habe, hätten diese Vorfälle das Vertrauen zerstört. Der Beschwerdeführer habe die Ehe nicht aufgeben wollen, da seine Gefühle offenbar noch vorhanden gewesen seien. Er habe aber nichts unternommen, um die drohende Scheidung aufzuhalten. Frau ., eine Freundin der Ex-Ehefrau äusserte sich dahingegend, dass der Beschwerdeführer Kinder gewollt habe, die Ex-Ehefrau hingegen noch nicht. Die Eheleute hätten jedoch eine gemeinsame Zukunft geplant, zusammen ihre Freizeit und Ferien verbracht. Auch habe der Beschwerdeführer immer im Haushalt mitgeholfen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 3. Juni 2009). Der Bruder des Beschwerdeführers, F., führte zudem aus, es sei die Ex-Ehefrau gewesen, welche die Beziehung habe beenden wollen. Der Beschwerdeführer habe Kinder gewollt, sie sei dazu hingegen noch nicht bereit gewesen. Es sei schmerzhaft für seinen Bruder gewesen, als seine Ex-Ehefrau – an der er noch immer hänge – sich definitiv entschlossen habe, keine Kinder mehr zu wollen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 12. Juni 2009). 9.3. Die Darstellung des Beschwerdeführers kann hingegen in mehrfacher Hinsicht nicht überzeugen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen aufgrund ihrer zu vermissenden Stringenz bezüglich des Auslösers der Trennung und des zeitlichen Ablaufs wenig glaubhaft: Noch in seiner ersten Stellungnahme vom 16. Oktober 2006 erklärte er, die Ehe sei bis Mitte 2005 stabil
C-2530/2009 Seite 15 gewesen. Ungefähr ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung – d.h. ca. im Januar 2005 – habe er jedoch zur Kenntnis nehmen müssen, dass seine Ex-Ehefrau keinen Kinderwunsch hege, sondern es vorziehe, berufliche Karriere zu machen. Dazu im Widerspruch steht seine Stellungnahme vom 14. Januar 2009, wo er ausführte, nach der kurzzeitigen Trennung sei er nicht davon ausgegangen, dass sich seine Ex-Ehefrau gegen gemeinsame Kinder entschieden habe. Sie habe sich zwar bereits zu einem früheren Zeitpunkt eher gegen Kinder ausgesprochen, habe aber eigene Kinder dennoch zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschliessen wollen. Erst gegen Ende der Beziehung habe sie eigene Kinder ausgeschlossen. Das Thema Kinder sei aber nie von derart hoher Bedeutung gewesen, wie es die Vorinstanz annehme. Beschwerdeweise machte er geltend, der Wille seiner Ex-Ehefrau, keine Kinder haben zu wollen, habe sich erst kurz vor der Trennung manifestiert. Auslöser sei dabei der Kauf zweier Hamster durch die Ex- Ehefrau gewesen, der sie zur Aussage habe verleiten lassen, dies seien ihre Kinder, andere wolle sie nicht mehr. Überdies bestehen berechtigte Zweifel daran, dass die Uneinigkeit des Ehepaares bezüglich eigener Kinder der Grund für die Trennung darstellte. Der Beschwerdeführer wusste von Anfang an, dass seine Ex- Ehefrau Kindern eher abgeneigt war, auch wenn sie eigene Kinder anfangs nicht gänzlich ausschloss. Dieser Umstand ergibt sich insbesondere aus ihren schriftlichen Aussagen vom 4. November 2008: Auf die Frage hin, ob hinsichtlich Kinder Differenzen bestanden haben, gab sie an, sie habe eigentlich noch nie Kinder haben wollen, es aber auch nicht ausschliessen können. An anderer Stelle führte sie aus, sie habe dem Beschwerdeführer bereits vor der Ehe bekanntgegeben, momentan keine Kinder haben zu wollen und wahrscheinlich auch in Zukunft nicht. Sie habe aber nicht komplett ausgeschlossen, dass sie ihre Meinung einmal ändern würde (vgl. Gesprächsprotokoll vom 7. Juni 2009). Damit erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers unglaubhaft – und widerspricht im Übrigen der allgemeinen Lebenserfahrung – dass der beschwerdeweise geschilderte Streit mit seinem Wissen um die grundsätzlich negative Haltung seiner Ehefrau bezüglich eigener Kinder kurz danach zu einer Trennung einer noch bis anhin intakten und stabilen Ehe führte. Kommt hinzu, dass die Ex- Ehefrau die Kinderfrage in ihren Ausführungen zu keiner Zeit als Trennungsgrund angibt, sondern – im Gegenteil – sogar noch ausführt, die Kinderfrage habe die Ehe nicht belastet und sei auch nicht im Mittelpunkt gestanden (vgl. Gesprächsprotokoll vom 7. Juni 2009). In
C-2530/2009 Seite 16 diesem Zusammenhang sind auch die eingereichten Zeugenaussagen wenig hilfreich, werden darin doch die – im Übrigen – bereits bekannten unterschiedlichen Sichtweisen der Ehepartner bezüglich eigener Kinder erwähnt, jedoch nicht in Relation mit einer Trennung gesetzt (vgl. Gesprächsprotokolle vom 3. Juni 2009 und 12. Juni 2009). Vielmehr muss aufgrund der Akten angenommen werden, die Ehe des Beschwerdeführers sei schon seit längerem einem langsamen Zerrüttungsprozesses ausgesetzt gewesen: So führt die Ex-Ehefrau auf die Frage hin, aus welchem Anlass es zur Trennung vom 31. August 2005 gekommen sei explizit aus, es sei ein schleichender Prozess gewesen; bei ihr sei eine mittelschwere Depression festgestellt worden, weshalb sie recht "dünnhäutig" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dies nicht verstehen wollen oder können (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 4. November 2008, Frage 6). Gemäss ihren weiteren Ausführungen sei sie von Anfang an die treibende Kraft in der Ehe gewesen. Auch als der Beschwerdeführer sich in der Schweiz eingelebt habe, habe sie weiterhin alles erledigen müssen. Der stete Tropfen, der den Stein höhle, habe schliesslich zu dem Ergebnis geführt. Das Vertrauen sei zu sehr angeschlagen gewesen. So habe es der Beschwerdeführer öfters mit der Wahrheit nicht so genau genommen. Zwar habe er nicht direkt gelogen, aber ihr manches verschwiegen. Dabei habe es sich um Bagatellen gehandelt, trotzdem hätten diese Vorfälle ihr Vertrauen in ihn zerstört (vgl. Gesprächsprotokoll vom 7. Juni 2009). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Ehe eben gerade nicht bis kurz vor Trennung intakt gewesen ist, wie es der Beschwerdeführer glaubhaft machen will, sondern bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr vom Willen der Eheleute getragen war, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Die diesbezügliche Aussage der Ex-Ehefrau, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung sei die Ehe noch in Ordnung gewesen (vgl. Stellungnahme vom 4. November 2008), muss denn auch mit diesen Ausführungen als Gefälligkeit eingestuft werden. Auch die beschwerdeweise geltend gemachten Darlegungen, es sei nicht an der tatsächlichen Lebensgemeinschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Einbürgerung zu zweifeln, vermögen nichts gegenteiliges zu beweisen: Ausser den sehr allgemein gehaltenen Ausführungen, das Ehepaar habe seine Freizeit grösstenteils gemeinsam verbracht, zusammen die Kirche besucht, gemeinsame Ferien erlebt und einen gemeinsamen Freundeskreis gepflegt, nennt der Beschwerdeführer keine konkreten Unternehmungen des Ehepaars, welche in diese Zeitspanne fallen würden.
C-2530/2009 Seite 17 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zwar – wie er es geltend macht – zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung und ein Jahr nach der Trennung eine neue Ehe eingegangen. Allerdings lässt seine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung aufgrund der raschen zeitlichen Abfolge der Scheidung und der Wiederverheiratung gewisse Zweifel offen: So habe er seine zweite Ehefrau erst nach der Scheidung während seinen Ferien in Serbien kennengelernt. Die Tatsache, dass die Scheidung am 12. Mai 2006 und die Heirat mit seiner neuen Ehefrau – rund zwei Monate später – am 14. Juli 2006 erfolgte, lässt aufgrund der sehr kurzen zeitlichen Abfolge der Ereignisse die bereits von der Vorinstanz geäusserte Vermutung zu, dass der Beschwerdeführer nicht wahrheitsgemäss ausgesagt und seine zweite Ehefrau bereits zu einem früheren Zeitpunkt kennengelernt hat. 10. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen sind somit ebenfalls erfüllt. 11. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile mit seiner zweiten Ehefrau zwei Kinder (geb. 2008 und 2010) welche durch Abstammung zu Schweizer Bürger wurden. Vorliegend sind aufgrund des Alters der Kinder noch keine Gründe – wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung, Absolvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Ausbildung, Ausübung des Stimmrechts etc. – vorhanden, welche es rechtfertigen würden, die Kinder des Beschwerdeführers von der Nichtigerklärung auszunehmen. Auch droht ihnen nicht die Staatenlosigkeit, da die beiden
C-2530/2009 Seite 18 Kinder mit Geburt auch das serbische Bürgerrecht erworben haben dürften bzw. erlangen können (vgl. Art. 7 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20. Dezember 2004; Quelle: BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Serbien, Frankfurt am Main/Berlin, Mai 2010, S. 9). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar. 12. Die vorinstanzliche Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
C-2530/2009 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen – das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfSusanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).