B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-252/2022

Urteil vom 9. August 2024 Besetzung

Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien

A._______, (Deutschland) Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 6. Dezember 2021.

C-252/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1965, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, war vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 1990 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV) (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 16). A.b Am 29. September 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin beim deutschen Versicherungsträger aufgrund psychischer Beschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an. Das entsprechende Formular E 204 DE mit Beilagen wurde am 17. Januar 2017 an die Schweizerische Ausgleichs- kasse (SAK) zur weiteren Bearbeitung übermittelt und ging am 7. Februar 2017 ein (IVSTA-act. 1 bis 15 und 42). A.c Die Vorinstanz führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch (IVSTA-act. 16, 26 bis 33, 36 bis 41, 44) und wies das Leistungsbegehren – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 45) – mit Verfügung vom 30. November 2017 ab, da keine ausreichende durch- schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege (IVSTA- act. 52). A.d Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil C-7249/2017 vom 20. September 2019 gut und wies die An- gelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen und Beurteilungen an die Vorinstanz zurück. Die Rückweisung verband das Gericht mit der Wei- sung, eine interdisziplinäre, psychiatrische sowie internistische Begutach- tung der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen. Ob neben den genannten Fachdisziplinen noch weitere Spezialistinnen bzw. Spezialisten beigezogen werden sollen, überliess das Gericht dem pflichtgemässen Er- messen der Gutachterinnen und Gutachter. Weiter wurde die Vorinstanz angewiesen, bei Feststellung einer psychosomatischen/somatoformen Er- krankung ein strukturiertes Beweisverfahren nach den in BGE 141 V 281 definierten Indikatoren vorzunehmen (IVSTA-act. 81). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Begutachtung an, legte den vorgesehenen

C-252/2022 Seite 3 Fragebogen an die Gutachterinnen und Gutachter bei und gab der Be- schwerdeführerin Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (IVSTA-act. 86). B.b Am 31. Januar 2020 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz, sie fühle sich nicht reisefähig (IVSTA-act. 101) und gab unter anderem den «Fragebogen für die/den Versicherte/n» (IVSTA-act. 100), ei- nen ärztlichen Befundbericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. B., vom 26. Januar 2020 (IVSTA-act. 99) sowie Arbeitsunfähig- keitsbescheinigungen (IVSTA-act. 97) zu den Akten. B.c Daraufhin holte die Vorinstanz beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Einschätzung betreffend Reisefähigkeit der Beschwerdeführe- rin ein (IVSTA-act. 102). Der RAD führte am 17. Februar 2020 aus, die be- handelnde Psychiaterin, Dr. B., äussere sich nicht zur Reisefähig- keit und es sei auch kein Grund erkennbar, weshalb eine Reisefähigkeit nicht gegeben sein sollte (IVSTA-act. 103). In der Folge bestand die Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 19. Februar 2020 auf die ärztliche Un- tersuchung der Beschwerdeführerin in der Schweiz und stellte in Aussicht, sie entscheide aufgrund der Akten oder stelle die Erhebungen ein und be- schliesse ein Nichteintreten, sofern die Beschwerdeführerin ihrer Aus- kunfts- und Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nachkomme. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist bis 20. März 2020 für eine Zu- sage zu den notwendigen medizinischen Abklärungen in der Schweiz (IV- STA-act. 104). B.d Mit Schreiben vom 10. März 2020 sagte die Beschwerdeführerin die Reise zur polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz ab, da sie krank sei (IVSTA-act. 107). Sie legte dabei unter anderem ein ärztliches Attest von Dr. B._______ vom 9. März 2020 bei, in dem die Psychiaterin beschei- nigte, die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht reisefähig und aufgrund ih- res schlechten Gesundheitszustandes auch nicht in der Lage, eine aus- führliche interdisziplinäre medizinische Begutachtung zu absolvieren (IV- STA-act. 106). B.e Nachdem der RAD zum Schluss gekommen war, das Attest von Dr. B._______ vom 9. März 2020 sei nicht geeignet, eine Reiseunfähigkeit darzulegen (IVSTA-act. 109), und die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, der vorgesehene Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik habe zu- folge Absage der Klinik nicht stattgefunden (IVSTA-act. 112), erliess die Vo- rinstanz am 22. Juni 2020 eine Zwischenverfügung. Darin führte die Vo- rinstanz aus, sie halte an der polydisziplinären Begutachtung in der

C-252/2022 Seite 4 Schweiz fest, die Reiseunfähigkeit sei nicht nachgewiesen. Weiter schrieb die Vorinstanz, sie werde nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfü- gung eine Begutachtung organisieren und die Beschwerdeführerin dazu aufbieten. Bei ungerechtfertigter Verweigerung der Teilnahme werde sie die Abklärungen einstellen und ein Vorbescheidverfahren im Hinblick auf den Erlass einer das Leistungsbegehren abweisenden Verfügung einleiten (IVSTA-act. 115). Die Zwischenverfügung wurde nicht angefochten. C. Die Deutsche Rentenversicherung sprach der Beschwerdeführerin am 23. März 2021 vom 1. Juli 2020 bis 28. Februar 2023 eine Rente zufolge Invalidität zu (IVSTA-act. 121). D. D.a Auf Verlangen der Vorinstanz (IVSTA-act. 124) reichte die Beschwer- deführerin am 23. April 2021 den «Fragebogen für die/den Versicherte/n» (IVSTA-act.128) sowie weitere medizinische Unterlagen ein (IVSTA- act. 125 bis 127). Mit Schreiben vom 5. Juni 2021 beklagte sich die Be- schwerdeführerin über das lange Verfahren, verlangte Auskünfte über das Verfahren und gab den vorläufigen Arztbericht der C., Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 8. Juni 2021 über den stationären Aufenthalt vom 27. April bis 8. Juni 2021 zu den Akten (IV- STA-act. 138 und 139). D.b Mit Telefonat vom 8. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz wiederum mit, sie fühle sich nicht in der Lage, zur Untersuchung in die Schweiz zu kommen (IVSTA-act. 134), woraufhin die Vorinstanz ihr nochmals eine Kopie der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 übermit- telte (IVSTA-act. 135) und sie mit Schreiben vom 13. Juli 2021 aufforderte, die Hinderungsgründe bekanntzugeben (IVSTA-act.141). D.c Die Vorinstanz antwortete am 16. Juli 2021 auf das Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 5. Juni 2021, erklärte ihr Vorgehen und brachte zum Ausdruck, sie würde sich freuen, wenn sie die Beschwerdeführerin zur Un- tersuchung in der Schweiz begrüssen könnte (IVSTA-act. 143). D.d Die Vorinstanz holte weitere medizinische Unterlagen ein, so insbe- sondere den definitiven Bericht der Klinik C. vom 19. Juli 2021 über den stationären Aufenthalt vom 27. April bis 8. Juni 2021 (IVSTA- act. 144) sowie die Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung (IV- STA-act. 159).

C-252/2022 Seite 5 D.e Mit Schreiben vom 23. August 2021 bekräftigte die Beschwerdeführe- rin, sie fühle sich nicht reisefähig (IVSTA-act. 145), weshalb die Vorinstanz eine weitere Einschätzung des RAD anforderte (IVSTA-act. 150). Am 25. Oktober 2021 hielt die Vorinstanz – gestützt auf die Antwort des RAD vom 13. Oktober 2021 (IVSTA-act. 163) – in ihrem Mahnschreiben fest, der Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht eine Anreise in die Schweiz möglich. Anhand der vorliegenden Unterlagen könne nicht über einen Ren- tenanspruch entschieden werden, eine Begutachtung in der Schweiz sei notwendig. Wenn die Beschwerdeführerin ohne Entschuldigungsgrund der von der Vorinstanz verlangten Untersuchung keine Folge leiste, werde die Vorinstanz aufgrund der Akten entscheiden oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwer- deführerin eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Mahnung, um schriftlich zu bestätigen, dass sie dem Aufgebot zur Untersuchung Folge leisten werde. Ohne Antwort werde nach Fristablauf eine beschwerdefähige Ver- fügung erlassen (IVSTA-act. 164). Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin (IVSTA-act. 165) verlängerte die Vorinstanz die Antwortfrist bis zum 26. November 2021. Gleichzeitig machte die Vorinstanz die Beschwerde- führerin darauf aufmerksam, der Rentenanspruch werde abgelehnt, wenn bis am 26. November 2021 keine Bestätigung vorliege, dass die Beschwer- deführerin einem Aufgebot zur Begutachtung in der Schweiz Folge leisten werde (IVSTA-act. 166). Am 23. November 2021 teilte die Beschwerdefüh- rerin mit, sie fühle sich nicht in der Lage, das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Oktober 2021 zu beantworten (IVSTA-act. 167). E. E.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Leis- tungsgesuch mit Verweis auf Art. 43 ATSG ab. Sie begründete die Abwei- sung damit, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach- gekommen, indem sie der Vorinstanz bisher keine schriftliche Bestätigung habe zukommen lassen, dass sie einem Aufgebot zur Begutachtung in der Schweiz Folge leisten werde (IVSTA-act. 168). E.b Im Schreiben vom 30. November 2021 wies die Beschwerdeführerin den Vorwurf der mangelhaften Mitwirkung zurück und bat um fachgerechte Sachbeurteilung sowie «Genehmigung der Invalidenrente in der Schweiz parallel zur Deutschen Rentenversicherung» (IVSTA-act. 172). Die Vo- rinstanz wies die Beschwerdeführerin mit Antwortschreiben vom 15. De- zember 2021 auf die Verfügung vom 6. Dezember 2021 und die Beschwer- demöglichkeit vor Bundesverwaltungsgericht hin. Weitere im Schreiben

C-252/2022 Seite 6 vom 30. November 2021 gestellte Fragen werde die Vorinstanz in einem späteren Zeitpunkt beantworten (IVSTA-act. 173). E.c Auf eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2021 (IVSTA-act. 175) reagierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. De- zember 2021 und stellte auch hier eine weitergehende Antwort in Aussicht (IVSTA-act. 176). Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 7. Januar 2022, die Vorinstanz solle die Berichte des RAD an Dr. B._______ zustellen (IVSTA-act. 177). Dieser Aufforderung kam die Vo- rinstanz am 11. Januar 2022 nach (IVSTA-act. 178). E.d Im Schreiben vom 8. Februar 2022 nahm die Vorinstanz Bezug auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2021 und beant- wortete Fragen betreffend den Datenschutz (IVSTA-act. 179). F. F.a Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2021 erhob die Beschwerde- führerin am 14. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Prüfung ihres Antrags auf Invalidenrente. Ausserdem sei zu prüfen, ob sie aufgrund der langen Verfahrensdauer Anspruch auf Verzugszinsen habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer- act.] 1). F.b Mit Vernehmlassung vom 18. März 2022 schlosss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und gab eine Einschätzung des RAD vom 15. März 2022 zu den Akten (BVGer-act. 6). F.c In der Replik vom 11. April 2022 (BVGer-act. 8) und Duplik vom 26. Ap- ril 2022 (BVGer-act. 10) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F.d Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Instruktions- verfügung vom 12. Mai 2022 (BVGer-act. 11).

C-252/2022 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine das Sach- gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfü- gung zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR.830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kosten- vorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf ein- zutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. Dezember 2021 (IVSTA-act. 168), in der die Vorinstanz das Leistungsbegehren zufolge fehlender Mitwirkung abgewiesen hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland (IVSTA-act. 5) und war in der schweizerischen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IVSTA-act. 16 und 42). Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) ist materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-252/2022 Seite 8 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1). Deshalb finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par- teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II 331 E. 1.3; 134 V 25 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auf- lage 2022, Rz. 1.54). 4. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2021 in formeller Hinsicht korrekt durchgeführt hat. 4.1 4.1.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche So- zialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachver- halts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteil des BGer 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer C- 3143/2021 vom 12. Juni 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2015/1 E. 4.2). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt

C-252/2022 Seite 9 im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2, 138 V 218 E. 6). 4.1.2 Will sich die versicherte Person ohne triftige Gründe einer angeord- neten Begutachtung nicht unterziehen, ist gestützt auf Art. 44 ATSG (in der hier massgebenden Fassung bis 31. Dezember 2021) und die bundesge- richtliche Rechtsprechung (BGE 137 V 210) eine anfechtbare Zwischen- verfügung betreffend Notwendigkeit und Zumutbarkeit der polydisziplinä- ren Begutachtung zu erlassen. Erst im Anschluss, d.h. nach rechtskräftiger Gutachtensanordnung und allfälliger fortbestehender Weigerung, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen, ist grundsätzlich ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. dazu Urteile des BVGer C- 1331/2020 vom 28. April 2021 E. 4.2; C-1722/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.2 und E. 4.4). 4.1.3 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Per- son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtli- ches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. 4.2 4.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in mehreren Einga- ben dargelegt hatte, dass sie sich als nicht reisefähig betrachte und des- halb nicht zur Begutachtung in die Schweiz reisen werde, und die Vo- rinstanz – jeweils nach Rücksprache mit dem RAD – die Reisefähigkeit für gegeben erachtet hatte (vgl. hierzu ausführlich B und D vorstehend), er- liess die Vorinstanz am 22. Juni 2020 eine Zwischenverfügung, mit der sie an der polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz festhielt (IVSTA- act. 115). Diese Zwischenverfügung wurde nicht angefochten. 4.2.2 Auch nach Erlass der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2020 betonte die Beschwerdeführerin, sie fühle sich nicht in der Lage, zur Untersuchung in die Schweiz zu kommen (IVSTA-act.134, 145 Seite 1). Daraufhin eröff- nete die Vorinstanz am 25. Oktober 2021 das Mahn- und Bedenkzeitver- fahren. Die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerk- sam, sie werde aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstel- len und Nichteintreten beschliessen, falls die Versicherte ohne Entschuldi- gungsgrund der verlangten Untersuchung fernbleibe. Weiter gewährte die

C-252/2022 Seite 10 Vorinstanz der Beschwerdeführerin zehn Tage Zeit, schriftlich zu bestäti- gen, dass sie einem Aufgebot zur Begutachtung in der Schweiz Folge leis- ten werde. Ohne Antwort der Versicherten werde eine beschwerdefähige Verfügung erlassen (IVSTA-act. 164). Die Frist wurde auf Ersuchen der Be- schwerdeführerin (IVSTA-act. 165) bis zum 26. November 2021 verlängert (IVSTA-act. 166). 4.2.3 Mit Schreiben vom 23. November 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie fühle sich nicht in der Lage, das Schreiben vom 25. Oktober 2021 zu beantworten (IVSTA-act. 167). 4.2.4 Am 6. Dezember 2021 verfügte die Vorinstanz androhungsgemäss, sie weise das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund man- gelnder Mitwirkung (Art. 43 ATSG) ab (IVSTA-act. 168). Ein Vorbescheid- verfahren führte die Vorinstanz nicht durch. 4.3 4.3.1 Der direkte Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2021 ohne vorangegangenes Vorbescheidverfahren stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu ver- bessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 m.H.; Urteil des BGer 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.1.1). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtli- chen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]) hinaus, indem es Ge- legenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum be- absichtigten Endentscheid zu äussern (Urteil des BGer 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 m.w.H.); der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt demgegenüber keinen Anspruch darauf, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 4.3.2 Weder die vorgängigen Mitwirkungsrechte der versicherten Person bei der Anordnung eines Gutachtens noch die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens entbinden die IV-Stelle grundsätzlich vom ge- setzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahren (vgl. dazu Urteile des BVGer C-6242/2019 vom 25. März 2024 E. 3.7.3 und C-4007/2022 vom 9. Januar 2024 E. 5.3 je m.w.H.). 4.3.3 Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbe- scheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die

C-252/2022 Seite 11 bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, bei welcher die Möglichkeit der Heilung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG; Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2; Urteil C- 62/2023 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.H.). 4.3.4 Dass die Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu einem unnöti- gen formalistischen Leerlauf führen würde, kann vorliegend nicht ange- nommen werden. Insbesondere ist mit Blick auf den formellen Charakter des Anhörungsverfahrens nicht entscheidend, ob sich die Durchführung des Vorbescheidverfahrens auf den Ausgang der materiellen Streiterledi- gung auswirkt. Zwar hatte die Beschwerdeführerin vorliegend mehrfach Gelegenheit, ihr Verhalten zu überdenken, was aber rechtsprechungsge- mäss nicht dazu führt, dass aufgrund des durchgeführten Mahn- und Be- denkzeitverfahrens auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden kann (Urteil des BGer 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3 mit Hin- weis). Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin einen gesetzlichen Anspruch darauf, innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum vorgesehenen Endentscheid über ihr Leistungsbegehren vorbringen zu können (Art. 57a IVG), wobei aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin im vo- rinstanzlichen Verfahren davon auszugehen ist, dass sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätte (vgl. insb. IVSTA-act. 167 und 172).

C-252/2022 Seite 12 5. Demnach rechtfertigt der schwerwiegende Verfahrensfehler der Vorinstanz eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen. An- ders zu entscheiden hiesse, das Vorbescheidverfahren und den damit ver- bundenen Anspruch auf rechtliches Gehör seines Sinngehalts zu entleeren (Urteile 9C_551/2022 E. 5.3.2; 9C_555/2020 E. 5.3). Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 6. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist. Angesichts des von der Beschwerdeführerin geäusserten Anlie- gens, von einer Begutachtung abzusehen (IVSTA-act. 175), ist in Erinne- rung zu rufen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7249/2017 vom 20. September 2019 über die Notwendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz rechtskräftig entschieden hat (E. 5.6.3 des genannten Ent- scheids). Entsprechend dem Prozessausgang ist über die materiellen Anträge der Beschwerdeführerin – die geltend gemachten Renten- und Verzugszinsan- sprüche – im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht zu befinden. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei grundsätzlich die unterliegende Partei die Ver- fahrenskosten tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Ob- siegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kos- ten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

C-252/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 6. De- zember 2021 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines rechts- konformen Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-252/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-252/2022
Entscheidungsdatum
09.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026