B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2518/2023
Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung, Einspracheentscheid der SAK vom 5. April 2023.
C-2518/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1941 geborene, schweizerische Staatsangehörige D._______ (nachfolgend: Versicherter) mit Wohnsitz in der Slowakei bezog seit dem 1. Januar 2007 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der SAK [SAK-act.] 1, 14, 37). A.b Am 4. Juni 2021 wurde der Schweizerischen Ausgleichskasse (nach- folgend: SAK oder Vorinstanz) zunächst telefonisch mitgeteilt, dass der Versicherte am (...) Mai 2021 verstorben sei (SAK-act. 43). Am 24. Juni 2021 ging die Sterbeurkunde vom 7. Juni 2021 bei der SAK ein, wonach der Versicherte am (...) Mai 2021 mit letztem Wohnsitz in der Slowakei verstorben sei (SAK-act. 47 S. 10–14). A.c Die slowakische Bank des Versicherten lehnte die Ersuchen der SAK um Rückerstattung des für den Monat Juni 2021 zu Unrecht überwiesenen Rentenbetrages von Fr. 1'988.– ab (vgl. SAK-act. 44, 45, 46, 55 f.). A.d Mit Verfügung vom 16. August 2022 forderte die SAK nach vorgängi- ger Mitteilung vom 3. Februar 2022 (SAK-act. 60) die Töchter des Versi- cherten A., B. und C._______ (nachfolgend: Beschwer- deführerinnen) als dessen Erbinnen auf, die an ihren verstorbenen Vater ausbezahlte, aber nicht geschuldete AHV-Rente für den Monat Juni 2021 im Betrag von Fr. 1'988.– zurückzuerstatten (SAK-act. 74). A.e Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 9. September 2022 (SAK-act. 78) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 5. April 2023 ab (SAK-act. 80). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2023 erhoben die drei Töchter des Versicherten mit Eingabe vom 4. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Ein- spracheentscheids und die Feststellung, dass sie keine Rückerstattungs- pflicht für allfällige vom Versicherten zu Unrecht bezogenen AHV-Leistun- gen treffe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Als Bei- lagen zur Beschwerde wurden unter anderem der Beschluss des Bezirks- gerichts (...) vom 11. Juni 2021, wonach über das Erbe des Versicherten
C-2518/2023 Seite 3 kein Nachlassverfahren eingeleitet werde, sowie die von den Beschwerde- führerinnen gegenüber dem Teilungsamt (...) erklärte Erbausschlagung vom 6. Dezember 2022 eingereicht (BVGer-act. 1 Beilagen 8–10). B.b Auf entsprechenden Antrag der Vorinstanz und im Einverständnis der Beschwerdeführerinnen wurde das Beschwerdeverfahren mit Zwischen- verfügung vom 29. September 2023 bis zum 30. September 2024 sistiert (vgl. BVGer-act. 3, 6, 8 und 9). Zudem wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, umgehend über den Abschluss des Verfahrens vor dem Tei- lungsamt (...) zu informieren sowie entsprechende Dokumente einzu- reichen (BVGer-act. 9). B.c Nachdem die Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Okto- ber 2024 (BVGer-act. 10) und vom 22. November 2024 (BVGer-act. 14) von Seiten der Beschwerdeführerinnen unbeantwortet geblieben waren, wurde die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2025 vor- läufig bis am 30. Juni 2025 verlängert (BVGer-act. 15). B.d Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin (BVGer-act. 16) reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 22. August 2025 das Verfahrensprotokoll des Teilungsamtes (...) vom 27. September 2023 ein, woraus ersichtlich ist, dass die drei Nachkommen die Erbschaft unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen haben (Beilage zu BVGer-act. 19). B.e Mit Eingabe vom 10. September 2025 beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde, da infolge der Ausschlagung der Erbschaft die Beschwerdeführerinnen keine Rückerstattungsschuld treffe (BVGer- act. 21).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist infolge letzten Wohnsitzes des verstor- benen Versicherten in der Slowakei zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; vgl. Urteile des BVGer C-7080/2016 vom 24. Oktober 2017; C-1934/2015 vom 31. August 2017 E. 1.1; vgl. sinngemäss BGE 143 V 363 E. 5.3; 139 V 170 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_489/2022 vom 27. April 2023 E. 3.2.3). Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen des
C-2518/2023 Seite 4 angefochtenen Einsprachentscheids durch diesen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abände- rung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 5. April 2023, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zur Rückerstattung der an den verstorbenen Ver- sicherten ausgerichteten AHV-Rente für den Monat Juni 2021 im Betrag von Fr. 1'988.– verpflichtet hat. 3. 3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 AHVG haben Personen, die das 65. Altersjahr voll- endet haben (Referenzalter), Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenz- alters folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV [SR 830.11]). 4. 4.1 Der Versicherte ist am (...) Mai 2021 verstorben. Sein Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV ist somit am 31. Mai 2021 erlo- schen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3010). Die von der Vorinstanz für den Monat Juni 2021 geleistete AHV-Rente wurde folglich unrechtmässig ausgerichtet und ist grundsätzlich zurückzuerstatten. 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte schweizerischer Staatsangehöriger war, seinen letzten Wohnsitz in der Slowakei hatte und auch dort verstorben ist. Das slowakische Bezirksgericht (...) hat die
C-2518/2023 Seite 5 Zuständigkeit zur Abwicklung des Nachlasses des Versicherten abgelehnt. Infolgedessen nahm das Teilungsamt (...) als zuständige Behörde am Hei- matort des Versicherten die Nachlassabwicklung an die Hand (vgl. Art. 87 Abs. 1 IPRG [SR 291]). Dem Verfahrensprotokoll des Teilungsamtes (...) vom 27. September 2023 ist zu entnehmen, dass die drei Nachkommen die Erbschaft unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen haben. Die Be- schwerdeführerinnen haben folglich keine Erbenqualität und sind hinsicht- lich der zu Unrecht ausgerichteten AHV-Rente für den Monat Juni 2021 nicht rückerstattungspflichtig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2023 aufzuheben. 5. 5.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu er- heben sind. 5.2 Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote ein- gereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen) angemessen.
C-2518/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 5. April 2023 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei- enentschädigung von Fr. 1'200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-2518/2023 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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