C-24 8 3 /20 0 6
Sachverhalt:
A.
Die „Pensionskasse der Schlatter-Gruppe“ in Schlieren (nachfolgend
Beschwerdegegnerin oder Stiftung) ist eine Stiftung im Sinne von Art.
80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210). Sie führt die berufliche Vorsorge im Rahmen des Bun-
desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für das Personal der
Stifterfirma H.A. Schlatter AG (Arbeitgeberin) und weiterer Arbeitgeber
durch, welche mit der Stifterfirma wirtschaftlich und finanziell eng ver-
bunden sind. Die Stiftung ist im Register für berufliche Vorsorge des
Kantons Zürich eingetragen und untersteht der Aufsicht des Amtes für
berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (nachfolgend
Vorinstanz oder Aufsichtsbehörde).
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 (act. B 2) stellte die Vorinstanz
bezüglich der Beschwerdegegnerin fest, dass der Tatbestand der Teilli-
quidation vorliege (Dispositivziffer I) und der Deckungsgrad nach Art.
44 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441) er-
mittelt worden sei (Dispositivziffer II). Sie genehmigte den Verteilungs-
plan gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 9. März 2006 (Dispositivziffer
III). Des Weiteren wies sie den Stiftungsrat an, eine Kopie dieser Verfü-
gung den betroffenen Versicherten zuzustellen und die übrigen betrof-
fenen Destinatärgruppen über den Inhalt derselben einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung, in Kenntnis zu setzen (Dispositivziffer IV).
Schliesslich ordnete sie an, dass der Verteilungsplan erst nach Eintritt
der Rechtskraft dieser Verfügung vollzogen werden dürfe (Dispositivzif-
fer V). Ferner auferlegte sie der Beschwerdegegnerin die Verfügungs-
gebühr (Dispositivziffer VI). Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
dahingehend, dass bei der Stifterfirma sowie bei der ebenfalls ange-
schlossenen Firma Manitec AG infolge einer globalen Nachfrage-
schwäche im Herbst 2002 und Herbst 2003 verschiedene Kündigungs-
wellen von Arbeitnehmern stattgefunden hätten, welche zu Austritten
aus der Beschwerdegegnerin geführt hätten. Der Stiftungsrat habe in
der Folge mit Schreiben vom 5. Juli 2004 die Einleitung der Teilliquida-
tion der Beschwerdegegnerin veranlasst. Per 31. Dezember 2003 habe
eine Unterdeckung von 6.4 % mit einem Fehlbetrag von Fr. 386'000.-
bestanden. Durch eine Einlage aus dem Fürsorgefonds der H.A.
Se ite 2
C-24 8 3 /20 0 6
Schlatter AG in der Höhe von Fr. 141'650.- sei der mitzugebende Fehl-
betrag auf Fr. 244'000.- reduziert worden, weshalb die Austrittsleistun-
gen nur um 5 % zu kürzen seien. In einem ersten Verteilungsplan sei
der Betroffenenkreis auf die zwischen dem 20. September 2003 bis
zum 31. März 2004 gekündigten Arbeitsverhältnisse festgelegt worden.
Die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 28. April 2005 festgestellt,
dass die Voraussetzungen einer Teilliquidation gemäss Art. 23 Abs. 4
Bst. a und b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993
(FZG, SR 831.42) in der damals geltenden Fassung gegeben seien,
und den Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen neu-
en Verteilungsplan zu erstellen, in welchem insbesondere auch die
Austritte im Frühjahr 2003 sowie diejenigen zwischen Ende 2003 und
Anfang 2004 sowie die Abgänge von G._______ und S._______ zu
berücksichtigen seien. Mit Beschluss vom 9. März 2006 habe der Stif-
tungsrat einen neuen Verteilungsplan unter Berücksichtigung dieser
Auflagen erstellt. Dabei seien zusätzlich zum ersten Verteilungsplan
auch die Austritte infolge Restrukturierung vom Herbst 2002 erfasst
worden. Als Stichtag der Teilliquidation sei der 31. Dezember 2003 be-
stimmt worden. Der Deckungsgrad habe 93.6 % betragen. Aufgrund
der Deckungslücke sei der versicherungstechnische Fehlbetrag von
den Austrittsleistungen der Betroffenen anteilsmässig im Verhältnis der
massgebenden Austrittsleistungen abgezogen worden, sofern dadurch
nicht das Altersguthaben nach BVG geschmälert werde. Die Kürzung
habe somit 6.4 % betragen, sei aber im Umfang des Beitrags des Für-
sorgefonds der H. A. Schlatter AG im Ergebnis auf 5 % gemildert wor-
den. Da die im Herbst 2002 ausgetretenen Arbeitnehmer bereits die
volle Austrittsleistung erhalten hätten, müsse eine Rückforderung im
Umfang des zu verteilenden Fehlbetrags stattfinden. Die Beschwerde-
gegnerin habe mit Schreiben vom 27. März 2006 die Versicherten über
den Verteilungsplan informiert und ihnen Gelegenheit zur Einsprache
gegeben. Der Stiftungsrat habe bei der Festsetzung des Verteilungs-
planes das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten. Die getrof-
fene Lösung sei angemessen und trage den Grundsätzen von Treu
und Glauben sowie der Gleichbehandlung Rechnung. Zudem habe er
allen Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob K._______ (Beschwerdeführer) am 10.
Dezember 2006 (act. B 10) Beschwerde an die Eidgenössische Be-
schwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission
Se ite 3
C-24 8 3 /20 0 6
BVG). Darin beantragte er sinngemäss, es sei die Verfügung hinsicht-
lich Dispositivziffer III aufzuheben. Der Verteilungsplan sei insoweit an-
zupassen, als auf eine Rückforderung der ausbezahlten Austrittsleis-
tung im Umfang des zu verteilenden Fehlbetrags von 5 % der Austritts-
leistung zu verzichten sei. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
er sei am 5. Dezember 2002 entlassen worden. Nach längerer Arbeits-
losigkeit habe er erst am 1. April 2004 eine neue Anstellung gefunden
und dabei die von der Beschwerdegegnerin erhaltene Austrittsleisung
von Fr. 191'404.10 mit Zins gemäss Freizügigkeitskonto bei der ZKB in
die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers eingebracht. Er sei
davon ausgegangen, dass die Austrittsleistung für die Vorsorge be-
stimmt und daher unantastbar sei. Daher sei er nicht bereit, die ver-
langte Teilrückforderung der Austrittsleistung in der Höhe von Fr.
9'570.21 hinzunehmen. Dies auch deshalb, weil die wegen Arbeitslo-
sigkeit und Salärverminderung bei der Neuanstellung erlittenen Ein-
bussen bereits höher als der geltend gemachte Rückforderungsbetrag
seien. Zudem sei es stossend, wenn die Beschwerdegegnerin die
Rückforderung erst nach vier Jahren geltend machen wolle.
D.
Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der Eid-
genössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Ver-
fahren übernommen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2007 (act. 1) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies
sie auf die Ausführungen in ihrer angefochtenen Verfügung. Es beste-
he kein Anlass, auf diese zurückzukommen.
F.
Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zur Beschwerde in ihrem
Email vom 25. Februar 2007 (act. 5). Sie erklärte, auf eine Vernehm-
lassung verzichten zu wollen, nachdem sie dem Beschwerdeführer be-
reits im Vorfeld eine Stellungnahme habe zukommen lassen.
G.
Mit Verfügung vom 31. August 2007 (act. 6) wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm bis zum
- Oktober 2007 Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gegeben.
Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass bei unbenutztem Ablauf der
Frist der Schriftenwechsel als geschlossen betrachtet werde. Der Be-
Se ite 4
C-24 8 3 /20 0 6
schwerdeführer liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht mehr
vernehmen.
H.
Den mit Verfügung vom 16. Februar 2007 (act. 3) einverlangten Kos-
tenvorschuss von Fr. 500.- hat der Beschwerdeführer am 23. Februar
2007 einbezahlt (act. 4).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge-
hören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsor-
ge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG.
1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.
2.1Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 4. Dezember 2006, welcher eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
Se ite 5
C-24 8 3 /20 0 6
2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes
faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung be-
troffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann.
Der Beschwerdeführer war Destinatär der Beschwerdegegnerin und
von der Teilliquidation bzw. dem Verteilungsplan, welchen die Vorin-
stanz mit der angefochtenen Verfügung genehmigt hat, unmittelbar be-
troffen und von dieser daher besonders berührt. Zudem hat er im vor-
instanzlichen Verfahren im Rahmen des vorgängig durchgeführten Ein-
spracheverfahrens teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist daher im
Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
2.3Dem Beschwerdeführer wurde die angefochtene Verfügung mit
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2006 zur Kennt-
nis gebracht. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Be-
schwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte
Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
3.
3.1Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.2Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stel-
le zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber
von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften frem-
den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie
das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Ge-
bot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässig-
keit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüber-
schreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das
Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627).
Se ite 6
C-24 8 3 /20 0 6
4.
4.1Gemäss Art. 62 BVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat die Auf-
sichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die
gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und dass das Stif-
tungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie ins-
besondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmun-
gen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorge-
einrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die
Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle
und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die
Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkei-
ten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information be-
urteilt (Bst. e).
4.2Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. De-
zember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004
gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber,
ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt
sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan.
4.3
4.3.1Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft ge-
treten ist, werden in den Artikeln 53c sowie 53d Abs. 6 BVG die Zu-
ständigkeiten der Aufsichtsbehörde bei Gesamt- und Teilliquidationen
von Vorsorgeeinrichtungen geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen
Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit.
4.3.2Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der
Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E.
3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Bei Rechtsänderungen gilt,
dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttre-
tens sofort und uneingeschränkt anwendbar sind. Anders verhält es
sich aber, wenn – wie hier – eine grundlegend neue Verfahrensord-
nung geschaffen worden ist, sodass keine Kontinuität zwischen bishe-
rigem und neuem Recht besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, a.a.O. Rz. 327a). In solchen Fällen ist für die Beurteilung von
Se ite 7
C-24 8 3 /20 0 6
Ansprüchen und Forderungen, die ausschliesslich während der Gel-
tungszeit des alten Rechts begründet worden sind, bisheriges Recht
anzuwenden. Das neue Verfahrensrecht gelangt nur dann zur Anwen-
dung, wenn dies aus dem neuen Recht klar hervorgeht oder spezielle
Umstände dies notwendig machen, wie etwa die im öffentlichen Inter-
esse liegende sofortige Durchsetzung des neuen materiellen Rechts
(vgl. BGE 112 V 356 E. 4).
4.3.3Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erging am 12. Okto-
ber 2005 und somit nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
über die Teilliquidation. Dabei hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beurtei-
lung auf altes Recht gestützt, was von keiner Seite bestritten wurde.
Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Gesetzesnovelle die bisherige
Regelung und Praxis bezüglich der Voraussetzungen für eine Teilliqui-
dation sowie der Rechte der Destinatäre übernommen wurde – worauf
in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen eingegangen wird –,
sodass für die materielle Prüfung der Rügen nicht von ausschlagge-
bender Bedeutung ist, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist.
Hingegen hat das Verfahren der Teilliquidation mit der besagten BVG-
Revision eine wesentliche Änderung erfahren (Botschaft zur Revision
des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision], BBl 2000 2673). Die soforti-
ge Anwendung des neuen Rechts hätte unter anderem zur Folge, dass
eine Teilliquidation nur gestützt auf ein vorliegend noch zu erlassendes
Teilliquidationsreglement durchgeführt werden könnte (Art. 53b BVG).
Die Teilliquidation könnte in diesem Fall nicht wie beschlossen auf den
31. Dezember 2003 durchgeführt werden und müsste von der Be-
schwerdegegnerin daher neu beschlossen werden. Diese Auswirkung
steht indes weder für das vorliegende Verfahren noch für andere
rechtshängige Verfahren mit Stichtag bis 31. Dezember 2004 in Ein-
klang mit der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren für die Teilliqui-
dation zu vereinfachen, ohne den Schutz der Versicherten zu schmä-
lern (Botschaft des Bundesrates a.a.O. S. 2673). Vereinzelt wurde bis-
her denn auch postuliert, es sei auf unter altem Recht eingeleitete und
nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision noch nicht in Rechtskraft er-
wachsene Teilliquidationen das bisherige Recht anzuwenden (CARL
HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage Bern/Stuttgart/Wien
2006, S. 283; EIDGENÖSSISCHE KONFERENZ DER KANTONALEN BVG- UND
STIFTUNGSAUFSICHTSBEHÖRDEN, Merkblatt zur Teilliquidation von Vorsorge-
einrichtungen mit reglementarischen Leistungen, September 2004,
Se ite 8
C-24 8 3 /20 0 6
Ziff. 6). Auch sind vorliegend keine speziellen Umstände im Sinne der
zitierten Rechtsprechung (Erw. 4.3.2) ersichtlich, die eine Anwendung
neuen Rechts notwendig machen würden. Deshalb hat die Vorinstanz
zu Recht die Voraussetzungen für die per 31. Dezember 2003 durch-
zuführende bestrittene Teilliquidation noch im Lichte des alten Rechts
geprüft.
5.
5.1Gemäss aArt. 23 Abs. 4 FZG sind die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Vermin-
derung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Unternehmung restruktu-
riert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Diese
Voraussetzungen wurden im neuen Recht in Art. 53b Abs. 1 BVG über-
nommen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und wird von der Vorins-
tanz zu Recht festgestellt, dass aufgrund einer erheblichen Verminde-
rung der Belegschaft, welche auf eine Restrukturierung der Unterneh-
mung zurückzuführen ist, bei der Beschwerdegegnerin der Tatbestand
der Teilliquidation gemäss aArt. 23 Abs. 4 Bst. a und b FZG bzw. Art.
53B Abs. 1 Bst. a und b BVG eingetreten ist.
5.2Der Stichtag für die Teilliquidation und damit die Festlegung der
damit zusammenhängenden freien Mittel (oder vorliegend des Fehlbe-
trages) bestimmt sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereig-
nis (Urteil des Bundesgerichts 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E.
4.2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Stichtag auf den
31. Dezember 2003 festgelegt. Laut Darlegungen der Vorinstanz wur-
de der Stichtag auf diesen Zeitpunkt festgelegt, weil die meisten Aus-
tritte in der Periode Frühjahr 2003 bis Frühjahr 2004 fielen (vgl. ange-
fochtene Verfügung Bst. D). Dieser Stichtag wurde der Beschwerde-
gegnerin von der zur Beurteilung der Teilliquidation zugezogenen Ex-
pertin, Mercer Human Resource Consulting SA in Zürich, empfohlen
(vgl. Bericht vom 7. Dezember 2005, S. 2, act. 1/34). Vorliegend ist die
Festlegung des Stichtags, welcher auf objektiven und nachvollziehba-
ren Kriterien beruht, nicht zu beanstanden.
5.3Es obliegt dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Kriterien
für den Verteilungsplan festzulegen. Dabei sind ihm lediglich Grenzen
gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismä-
ssigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens und er muss
dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre, wie den In-
teressen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119
Se ite 9
C-24 8 3 /20 0 6
Ib 46; KURT SCHWEIZER: Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf
eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985,
S. 106-120). Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungsplan auf diese
Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen und darf nicht ihr eige-
nes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann
nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist,
weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien
ausser Acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.3, 108 II 500, 101 Ib 134;
SVR 2001 BVG Nr. 14; BKBVG 517/97 vom 14. Mai 1999).
5.4Beim Gleichbehandlungsgebot handelt es sich um ein zentrales
Prinzip, welches bei einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu
beachten ist. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie dem Grundsatz
von Treu und Glauben hat das Bundesgericht die Verpflichtung der
Vorsorgeeinrichtung zu einer den konkreten Verhältnissen angepass-
ten Aufteilung des Stiftungsvermögens abgeleitet: Das Personalvorsor-
gevermögen hat den bisherigen Destinatären zu folgen, damit nicht
wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten zu-
lasten anderer profitieren (BGE 128 II 394 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies
wird auch im neuen Recht in Art. 53d Abs. 1 BVG bekräftigt, wonach
die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grund-
sätzen durchgeführt werden muss.
5.5Nach dem Gleichheitsgebot steht somit fest, dass im Rahmen ei-
ner Teilliquidation einerseits freie Mittel mitzugeben sind, andererseits
aber auch versicherungstechnische Fehlbeträge. So hat das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht [heute Bundesgericht] im Urteil vom 30.
Juni 2005 [B 82/04] denn auch erkannt (vgl. E. 4.1), dass bei einer
Teil- oder Gesamtliquidation die versicherte Person Anspruch auf ei-
nen Anteil an freien Mittel hat, dagegen aber auch eine allfällige Kür-
zung ihrer Austrittsleistung wegen einer Unterdeckung der Vorsorge-
einrichtung in Kauf nehmen muss, wobei das Altersguthaben nicht ge-
schmälert werden darf. Diese Regelung ergab sich unter der Herr-
schaft des alten Rechts aus aArt. 19 FZG i.V.m. aArt. 23 FZG, im neu-
en Recht ist dieser Grundsatz in Art. 53d BVG i.V.m. Art. 27g Abs. 3
BVV 2 übernommen und präzisiert worden. Danach kann der versiche-
rungstechnische Fehlbetrag – welcher nach Art. 44 BVV2 zu ermitteln
ist - von der Austrittsleistung abgezogen werden, wobei das Altersgut-
haben nicht geschmälert werden darf. Das Bundesgericht hat in einem
neueren Urteil die bisherige Praxis für das neue Recht – unter Hinweis
Se it e 10
C-24 8 3 /20 0 6
auf die herrschende Lehre – bestätigt und präzisiert, dass sich die Be-
fugnis zum Abzug von Fehlbeträgen von der Austrittsleistung unmittel-
bar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Urteil 9C_1018/2008 E. 2.1.2).
6.
6.1Aufgrund der Bilanz per Stichtag – wovon im Teilliquidationsfall
auszugehen ist (vgl. Art. 27g Abs. 1bis BVV2 bzw. nach altem Recht
aArt. 9 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [FZV,
SR 831.425]) – haben übereinstimmend die Pensionsversicherungsex-
pertin Allvisa in Zürich (vgl. Bericht vom 22. Juli 2005 [act. 1/31]) sowie
die zugezogene Expertin Mercer Human Resource Consulting SA in
Zürich (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2005, a.a.O.) eine Unterdeckung
von 6.4 % ermittelt, welche sich nach Einlage des Fürsorgefonds der
H.A. Schlatter AG auf 5 % reduzierte. Beide Experten haben der Be-
schwerdegegnerin empfohlen, diese Unterdeckung den Betroffenen im
Rahmen der Teilliquidation durch entsprechende Kürzung ihrer Aus-
trittsleistungen mitzugeben. Der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin
ist diesen Empfehlungen bei der Erstellung des Verteilungsplanes ge-
mäss Beschluss vom 9. März 2006 (vgl. Protokoll der Stiftungsratssit-
zung act. 1/36) gefolgt. Gemäss Verteilungsschlüssel sollen die per
Austrittsdatum berechneten Austrittsleistungen der betroffenen Desti-
natäre um 5 % gekürzt werden, sofern dadurch nicht das Altersgutha-
ben gemäss BVG geschmälert wird. Dabei wurden verschiedene Aus-
nahmen vorgesehen (vgl. Protokoll a.a.O. S. 2 in fine). Vorgesehen
wurde des Weiteren, dass Destinatäre aus dem „erweiterten Teilneh-
merkreis“ (gemeint sind solche, denen durch den Arbeitgeber infolge
Restrukturierung im Herbst 2002 gekündigt wurde), welche bereits
eine volle Austrittsleistung erhalten haben, eine Rückerstattung im
Umfang von 5 % zu leisten hätten (vgl. Protokoll a.a.O. S. 3 Bst. c). Da-
von ist auch der Beschwerdeführer betroffen, wurde ihm das Arbeits-
verhältnis mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 per 30. April 2003 ge-
kündigt (act. B 8). Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin mit Sch-
reiben vom 23. März 2006 über die Teilliquidation entsprechend infor-
miert. Gleichzeitig machte diese eine Rückforderung von 5 % im Um-
fang von Fr. 9'570.21 geltend (act. B 7).
6.2Der Beschwerdeführer bestreitet weder das Vorliegen einer Teilli-
quidation und deren Stichtag, noch insbesondere seine Zugehörigkeit
zum Kreis der Versicherten, deren Austritte auf die Restrukturierungs-
massnahmen zurückzuführen sind. Hingegen beanstandet er einzig
die nachträgliche Kürzung seiner Austrittsleistung im Umfang von 5 %
Se it e 11
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und den entsprechenden Rückforderungsanspruch. Dabei stellt er sich
auf den Standpunkt, die Austrittsleistung stelle seinen in der Be-
schwerdegegnerin erworbenen Vorsorgeschutz dar und dürfe auch im
Falle einer Teilliquidation nicht geschmälert werden, zumal er die Kün-
digung der Anstellung und die damit erlittenen einkommensmässigen
Einbussen nicht zu vertreten habe.
Dieser Auffassung kann aufgrund der dargelegten Gesetzgebung und
Rechtsprechung (vgl. vorne E. 5) nicht gefolgt werden. Bei der Festle-
gung der Formel für die Weitergabe des versicherungstechnischen
Fehlbetrages ist der Stiftungsrat, wie sich den Berechnungen der ge-
nannten Experten entnehmen lässt, von der Teilliquidationsbilanz aus-
gegangen, in welcher der gesamte Versichertenbestand (Fortbestand
und Abgangsbestand) erfasst sind. Dies führt dazu, dass sowohl der
Abgangsbestand wie auch der Fortbestand gleichermassen an der Un-
terdeckung beteiligt sind, ersterer durch eine Kürzung der Austrittsleis-
tung und letzterer durch Sanierungsmassnahmen zur Behebung der
Unterdeckung (Art. 65c Abs. 1 Bst. d BVG). Daher würde der vom Be-
schwerdeführer geforderte Verzicht auf die Anrechnung des Fehlbe-
trags auf die Austrittsleistungen des Abgangsbestandes dazu führen,
dass der Abgangsbestand in ungerechtfertigter Weise zum Nachteil
des Fortbestandes profitieren würde. Es liesse sich unter Gleichbe-
handlungsgesichtspunkten auch nicht rechtfertigen, einzig für die Des-
tinatäre der Kündigungswelle 2002 mit dem Argument zu verzichten,
diese hätten die Austrittsleistung bereits im vollem Umfang erhalten.
Denn der zuviel bezahlte Betrag an Austrittsleistung müsste, wie aus
dem Expertenbericht Mercer hervorgeht, zulasten der Destinatäre der
Kündigungswellen 2003 und 2004, welche von der Restrukturierung in
gleichem Masse betroffen sind, verteilt werden. Aus diesem Grund
rechtfertigt sich auch die fragliche Rückforderung der Austrittsleistung
in diesem Umfang, wie dies vom Experten Mercer in den entsprechen-
den Berechnungen dargelegt wird (Bericht Seite 4 act. 1/34).
6.3Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe
mit der Geltendmachung der Rückforderung beinahe vier Jahre seit
seinem Austritt zugewartet, weshalb eine solche für ihn im heutigen
Zeitpunkt unzumutbar sei, umso mehr er die Austrittsleistung inzwi-
schen bereits in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht habe. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend und hat auch nicht dargetan,
dass ihm die Beschwerdegegnerin die Austrittsleistung vorbehaltlos
erbracht hätte. Aufgrund der gegebenen Umstände im Rahmen der
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vorliegenden Teilliquidation, wonach sich die Teilliquidation bedingt
durch die etappenweise erfolgte Restrukturierung der Arbeitgeberfirma
über eine dementsprechend längere Zeitspanne hinzog, war es der
Beschwerdegegnerin denn auch nicht möglich, den Beschwerdeführer
früher über die geforderte Rückzahlung zu informieren, zumal der Stif-
tungsrat erst mit dem Bericht des Experten Mercer über die Unterde-
ckung in Kenntnis gesetzt wurde. Daher kann der Beschwerdegegnerin
auch keine Verletzung ihrer Informationspflicht vorgeworfen werden. Im
Übrigen ist weder im geltenden noch im alten Recht eine besondere
Frist vorgesehen, innert welcher die Rückzahlung einer zuviel überwie-
senen Austrittsleistung zu erfolgen habe.
6.4Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Stif-
tungsrat der Beschwerdegegnerin bei der Erstellung des Verteilungs-
planes den Fehlbetrag nach objektiven und sachgerechten Kriterien
verteilt und dabei sein Ermessen nicht verletzt hat. Daher hat die Vor-
instanz den Verteilungsplan in ihrer angefochtenen Verfügung zu
Recht genehmigt. Dagegen dringt der Beschwerdeführer mit seinen
Rügen nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass der Beschwerdeführe kostenpflichtig wird. Die Verfahrens-
kosten werden nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festgelegt und mit dem am 23. Fe-
bruar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.2Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen.
Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute
Bundesgericht) mit Urteil vom 3. April 2000 jedoch erwogen, dass Trä-
gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG
grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE
126 V 149 E. 4). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im vorlie-
genden Fall kein Grund, von dieser Regel abzuweichen; der obsiegen-
den Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge ge-
mäss BVG wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen. Der
obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteient-
schädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
-den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
-die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
-die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
-das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber:
Beat WeberDaniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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