Abt ei l un g II I C-24 8 3 /20 0 6 / {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 9 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. K._______, Beschwerdeführer, gegen Pensionskasse der Schlatter-Gruppe, Brandstrasse 24, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin, Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS), Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz. Teilliquidation Pensionskasse der Schlatter-Gruppe. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-24 8 3 /20 0 6 Sachverhalt: A. Die „Pensionskasse der Schlatter-Gruppe“ in Schlieren (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Stiftung) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie führt die berufliche Vorsorge im Rahmen des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für das Personal der Stifterfirma H.A. Schlatter AG (Arbeitgeberin) und weiterer Arbeitgeber durch, welche mit der Stifterfirma wirtschaftlich und finanziell eng ver- bunden sind. Die Stiftung ist im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen und untersteht der Aufsicht des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz oder Aufsichtsbehörde). B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 (act. B 2) stellte die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdegegnerin fest, dass der Tatbestand der Teilli- quidation vorliege (Dispositivziffer I) und der Deckungsgrad nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441) er- mittelt worden sei (Dispositivziffer II). Sie genehmigte den Verteilungs- plan gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 9. März 2006 (Dispositivziffer III). Des Weiteren wies sie den Stiftungsrat an, eine Kopie dieser Verfü- gung den betroffenen Versicherten zuzustellen und die übrigen betrof- fenen Destinatärgruppen über den Inhalt derselben einschliesslich Rechtsmittelbelehrung, in Kenntnis zu setzen (Dispositivziffer IV). Schliesslich ordnete sie an, dass der Verteilungsplan erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung vollzogen werden dürfe (Dispositivzif- fer V). Ferner auferlegte sie der Beschwerdegegnerin die Verfügungs- gebühr (Dispositivziffer VI). Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung dahingehend, dass bei der Stifterfirma sowie bei der ebenfalls ange- schlossenen Firma Manitec AG infolge einer globalen Nachfrage- schwäche im Herbst 2002 und Herbst 2003 verschiedene Kündigungs- wellen von Arbeitnehmern stattgefunden hätten, welche zu Austritten aus der Beschwerdegegnerin geführt hätten. Der Stiftungsrat habe in der Folge mit Schreiben vom 5. Juli 2004 die Einleitung der Teilliquida- tion der Beschwerdegegnerin veranlasst. Per 31. Dezember 2003 habe eine Unterdeckung von 6.4 % mit einem Fehlbetrag von Fr. 386'000.- bestanden. Durch eine Einlage aus dem Fürsorgefonds der H.A. Se ite 2

C-24 8 3 /20 0 6 Schlatter AG in der Höhe von Fr. 141'650.- sei der mitzugebende Fehl- betrag auf Fr. 244'000.- reduziert worden, weshalb die Austrittsleistun- gen nur um 5 % zu kürzen seien. In einem ersten Verteilungsplan sei der Betroffenenkreis auf die zwischen dem 20. September 2003 bis zum 31. März 2004 gekündigten Arbeitsverhältnisse festgelegt worden. Die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 28. April 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Teilliquidation gemäss Art. 23 Abs. 4 Bst. a und b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) in der damals geltenden Fassung gegeben seien, und den Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen neu- en Verteilungsplan zu erstellen, in welchem insbesondere auch die Austritte im Frühjahr 2003 sowie diejenigen zwischen Ende 2003 und Anfang 2004 sowie die Abgänge von G._______ und S._______ zu berücksichtigen seien. Mit Beschluss vom 9. März 2006 habe der Stif- tungsrat einen neuen Verteilungsplan unter Berücksichtigung dieser Auflagen erstellt. Dabei seien zusätzlich zum ersten Verteilungsplan auch die Austritte infolge Restrukturierung vom Herbst 2002 erfasst worden. Als Stichtag der Teilliquidation sei der 31. Dezember 2003 be- stimmt worden. Der Deckungsgrad habe 93.6 % betragen. Aufgrund der Deckungslücke sei der versicherungstechnische Fehlbetrag von den Austrittsleistungen der Betroffenen anteilsmässig im Verhältnis der massgebenden Austrittsleistungen abgezogen worden, sofern dadurch nicht das Altersguthaben nach BVG geschmälert werde. Die Kürzung habe somit 6.4 % betragen, sei aber im Umfang des Beitrags des Für- sorgefonds der H. A. Schlatter AG im Ergebnis auf 5 % gemildert wor- den. Da die im Herbst 2002 ausgetretenen Arbeitnehmer bereits die volle Austrittsleistung erhalten hätten, müsse eine Rückforderung im Umfang des zu verteilenden Fehlbetrags stattfinden. Die Beschwerde- gegnerin habe mit Schreiben vom 27. März 2006 die Versicherten über den Verteilungsplan informiert und ihnen Gelegenheit zur Einsprache gegeben. Der Stiftungsrat habe bei der Festsetzung des Verteilungs- planes das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten. Die getrof- fene Lösung sei angemessen und trage den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie der Gleichbehandlung Rechnung. Zudem habe er allen Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt. C. Gegen diese Verfügung erhob K._______ (Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2006 (act. B 10) Beschwerde an die Eidgenössische Be- schwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission Se ite 3

C-24 8 3 /20 0 6 BVG). Darin beantragte er sinngemäss, es sei die Verfügung hinsicht- lich Dispositivziffer III aufzuheben. Der Verteilungsplan sei insoweit an- zupassen, als auf eine Rückforderung der ausbezahlten Austrittsleis- tung im Umfang des zu verteilenden Fehlbetrags von 5 % der Austritts- leistung zu verzichten sei. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 5. Dezember 2002 entlassen worden. Nach längerer Arbeits- losigkeit habe er erst am 1. April 2004 eine neue Anstellung gefunden und dabei die von der Beschwerdegegnerin erhaltene Austrittsleisung von Fr. 191'404.10 mit Zins gemäss Freizügigkeitskonto bei der ZKB in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers eingebracht. Er sei davon ausgegangen, dass die Austrittsleistung für die Vorsorge be- stimmt und daher unantastbar sei. Daher sei er nicht bereit, die ver- langte Teilrückforderung der Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 9'570.21 hinzunehmen. Dies auch deshalb, weil die wegen Arbeitslo- sigkeit und Salärverminderung bei der Neuanstellung erlittenen Ein- bussen bereits höher als der geltend gemachte Rückforderungsbetrag seien. Zudem sei es stossend, wenn die Beschwerdegegnerin die Rückforderung erst nach vier Jahren geltend machen wolle. D. Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der Eid- genössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Ver- fahren übernommen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2007 (act. 1) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen in ihrer angefochtenen Verfügung. Es beste- he kein Anlass, auf diese zurückzukommen. F. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zur Beschwerde in ihrem Email vom 25. Februar 2007 (act. 5). Sie erklärte, auf eine Vernehm- lassung verzichten zu wollen, nachdem sie dem Beschwerdeführer be- reits im Vorfeld eine Stellungnahme habe zukommen lassen. G. Mit Verfügung vom 31. August 2007 (act. 6) wurde dem Beschwerde- führer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm bis zum

  1. Oktober 2007 Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gegeben. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist der Schriftenwechsel als geschlossen betrachtet werde. Der Be- Se ite 4

C-24 8 3 /20 0 6 schwerdeführer liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen. H. Den mit Verfügung vom 16. Februar 2007 (act. 3) einverlangten Kos- tenvorschuss von Fr. 500.- hat der Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 einbezahlt (act. 4). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge- hören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsor- ge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. 2.1Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver- waltungsakt der Vorinstanz vom 4. Dezember 2006, welcher eine Ver- fügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Se ite 5

C-24 8 3 /20 0 6 2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a, b und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung be- troffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Der Beschwerdeführer war Destinatär der Beschwerdegegnerin und von der Teilliquidation bzw. dem Verteilungsplan, welchen die Vorin- stanz mit der angefochtenen Verfügung genehmigt hat, unmittelbar be- troffen und von dieser daher besonders berührt. Zudem hat er im vor- instanzlichen Verfahren im Rahmen des vorgängig durchgeführten Ein- spracheverfahrens teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. 2.3Dem Beschwerdeführer wurde die angefochtene Verfügung mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2006 zur Kennt- nis gebracht. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Be- schwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvorschuss fristgemäss geleistet worden ist, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 3. 3.1Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3.2Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stel- le zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften frem- den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Ge- bot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässig- keit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüber- schreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 627). Se ite 6

C-24 8 3 /20 0 6 4. 4.1Gemäss Art. 62 BVG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hat die Auf- sichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und dass das Stif- tungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie ins- besondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmun- gen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorge- einrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkei- ten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information be- urteilt (Bst. e). 4.2Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. De- zember 1993 (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan. 4.3 4.3.1Seit der 1. BVG-Revision, welche am 1. Januar 2005 in Kraft ge- treten ist, werden in den Artikeln 53c sowie 53d Abs. 6 BVG die Zu- ständigkeiten der Aufsichtsbehörde bei Gesamt- und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen geregelt. Das BVG hält zu diesen neuen Bestimmungen keine Übergangsregelung bereit. 4.3.2Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (BGE 126 II 522, E. 3b/aa; 125 II 591, E. 5e/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 325 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs- recht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Bei Rechtsänderungen gilt, dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttre- tens sofort und uneingeschränkt anwendbar sind. Anders verhält es sich aber, wenn – wie hier – eine grundlegend neue Verfahrensord- nung geschaffen worden ist, sodass keine Kontinuität zwischen bishe- rigem und neuem Recht besteht (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O. Rz. 327a). In solchen Fällen ist für die Beurteilung von Se ite 7

C-24 8 3 /20 0 6 Ansprüchen und Forderungen, die ausschliesslich während der Gel- tungszeit des alten Rechts begründet worden sind, bisheriges Recht anzuwenden. Das neue Verfahrensrecht gelangt nur dann zur Anwen- dung, wenn dies aus dem neuen Recht klar hervorgeht oder spezielle Umstände dies notwendig machen, wie etwa die im öffentlichen Inter- esse liegende sofortige Durchsetzung des neuen materiellen Rechts (vgl. BGE 112 V 356 E. 4). 4.3.3Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erging am 12. Okto- ber 2005 und somit nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Teilliquidation. Dabei hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beurtei- lung auf altes Recht gestützt, was von keiner Seite bestritten wurde. Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Gesetzesnovelle die bisherige Regelung und Praxis bezüglich der Voraussetzungen für eine Teilliqui- dation sowie der Rechte der Destinatäre übernommen wurde – worauf in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen eingegangen wird –, sodass für die materielle Prüfung der Rügen nicht von ausschlagge- bender Bedeutung ist, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist. Hingegen hat das Verfahren der Teilliquidation mit der besagten BVG- Revision eine wesentliche Änderung erfahren (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision], BBl 2000 2673). Die soforti- ge Anwendung des neuen Rechts hätte unter anderem zur Folge, dass eine Teilliquidation nur gestützt auf ein vorliegend noch zu erlassendes Teilliquidationsreglement durchgeführt werden könnte (Art. 53b BVG). Die Teilliquidation könnte in diesem Fall nicht wie beschlossen auf den 31. Dezember 2003 durchgeführt werden und müsste von der Be- schwerdegegnerin daher neu beschlossen werden. Diese Auswirkung steht indes weder für das vorliegende Verfahren noch für andere rechtshängige Verfahren mit Stichtag bis 31. Dezember 2004 in Ein- klang mit der Absicht des Gesetzgebers, das Verfahren für die Teilliqui- dation zu vereinfachen, ohne den Schutz der Versicherten zu schmä- lern (Botschaft des Bundesrates a.a.O. S. 2673). Vereinzelt wurde bis- her denn auch postuliert, es sei auf unter altem Recht eingeleitete und nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision noch nicht in Rechtskraft er- wachsene Teilliquidationen das bisherige Recht anzuwenden (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 283; EIDGENÖSSISCHE KONFERENZ DER KANTONALEN BVG- UND STIFTUNGSAUFSICHTSBEHÖRDEN, Merkblatt zur Teilliquidation von Vorsorge- einrichtungen mit reglementarischen Leistungen, September 2004, Se ite 8

C-24 8 3 /20 0 6 Ziff. 6). Auch sind vorliegend keine speziellen Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung (Erw. 4.3.2) ersichtlich, die eine Anwendung neuen Rechts notwendig machen würden. Deshalb hat die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für die per 31. Dezember 2003 durch- zuführende bestrittene Teilliquidation noch im Lichte des alten Rechts geprüft. 5. 5.1Gemäss aArt. 23 Abs. 4 FZG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn eine erhebliche Vermin- derung der Belegschaft erfolgt (Bst. a), eine Unternehmung restruktu- riert wird (Bst. b), der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Bst. c). Diese Voraussetzungen wurden im neuen Recht in Art. 53b Abs. 1 BVG über- nommen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und wird von der Vorins- tanz zu Recht festgestellt, dass aufgrund einer erheblichen Verminde- rung der Belegschaft, welche auf eine Restrukturierung der Unterneh- mung zurückzuführen ist, bei der Beschwerdegegnerin der Tatbestand der Teilliquidation gemäss aArt. 23 Abs. 4 Bst. a und b FZG bzw. Art. 53B Abs. 1 Bst. a und b BVG eingetreten ist. 5.2Der Stichtag für die Teilliquidation und damit die Festlegung der damit zusammenhängenden freien Mittel (oder vorliegend des Fehlbe- trages) bestimmt sich nach dem die Teilliquidation auslösenden Ereig- nis (Urteil des Bundesgerichts 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Stichtag auf den 31. Dezember 2003 festgelegt. Laut Darlegungen der Vorinstanz wur- de der Stichtag auf diesen Zeitpunkt festgelegt, weil die meisten Aus- tritte in der Periode Frühjahr 2003 bis Frühjahr 2004 fielen (vgl. ange- fochtene Verfügung Bst. D). Dieser Stichtag wurde der Beschwerde- gegnerin von der zur Beurteilung der Teilliquidation zugezogenen Ex- pertin, Mercer Human Resource Consulting SA in Zürich, empfohlen (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2005, S. 2, act. 1/34). Vorliegend ist die Festlegung des Stichtags, welcher auf objektiven und nachvollziehba- ren Kriterien beruht, nicht zu beanstanden. 5.3Es obliegt dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Kriterien für den Verteilungsplan festzulegen. Dabei sind ihm lediglich Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismä- ssigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens und er muss dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre, wie den In- teressen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Se ite 9

C-24 8 3 /20 0 6 Ib 46; KURT SCHWEIZER: Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120). Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen und darf nicht ihr eige- nes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.3, 108 II 500, 101 Ib 134; SVR 2001 BVG Nr. 14; BKBVG 517/97 vom 14. Mai 1999). 5.4Beim Gleichbehandlungsgebot handelt es sich um ein zentrales Prinzip, welches bei einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu beachten ist. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben hat das Bundesgericht die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung zu einer den konkreten Verhältnissen angepass- ten Aufteilung des Stiftungsvermögens abgeleitet: Das Personalvorsor- gevermögen hat den bisherigen Destinatären zu folgen, damit nicht wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten zu- lasten anderer profitieren (BGE 128 II 394 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies wird auch im neuen Recht in Art. 53d Abs. 1 BVG bekräftigt, wonach die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grund- sätzen durchgeführt werden muss. 5.5Nach dem Gleichheitsgebot steht somit fest, dass im Rahmen ei- ner Teilliquidation einerseits freie Mittel mitzugeben sind, andererseits aber auch versicherungstechnische Fehlbeträge. So hat das Eidgenös- sische Versicherungsgericht [heute Bundesgericht] im Urteil vom 30. Juni 2005 [B 82/04] denn auch erkannt (vgl. E. 4.1), dass bei einer Teil- oder Gesamtliquidation die versicherte Person Anspruch auf ei- nen Anteil an freien Mittel hat, dagegen aber auch eine allfällige Kür- zung ihrer Austrittsleistung wegen einer Unterdeckung der Vorsorge- einrichtung in Kauf nehmen muss, wobei das Altersguthaben nicht ge- schmälert werden darf. Diese Regelung ergab sich unter der Herr- schaft des alten Rechts aus aArt. 19 FZG i.V.m. aArt. 23 FZG, im neu- en Recht ist dieser Grundsatz in Art. 53d BVG i.V.m. Art. 27g Abs. 3 BVV 2 übernommen und präzisiert worden. Danach kann der versiche- rungstechnische Fehlbetrag – welcher nach Art. 44 BVV2 zu ermitteln ist - von der Austrittsleistung abgezogen werden, wobei das Altersgut- haben nicht geschmälert werden darf. Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil die bisherige Praxis für das neue Recht – unter Hinweis Se it e 10

C-24 8 3 /20 0 6 auf die herrschende Lehre – bestätigt und präzisiert, dass sich die Be- fugnis zum Abzug von Fehlbeträgen von der Austrittsleistung unmittel- bar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Urteil 9C_1018/2008 E. 2.1.2). 6. 6.1Aufgrund der Bilanz per Stichtag – wovon im Teilliquidationsfall auszugehen ist (vgl. Art. 27g Abs. 1bis BVV2 bzw. nach altem Recht aArt. 9 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 [FZV, SR 831.425]) – haben übereinstimmend die Pensionsversicherungsex- pertin Allvisa in Zürich (vgl. Bericht vom 22. Juli 2005 [act. 1/31]) sowie die zugezogene Expertin Mercer Human Resource Consulting SA in Zürich (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2005, a.a.O.) eine Unterdeckung von 6.4 % ermittelt, welche sich nach Einlage des Fürsorgefonds der H.A. Schlatter AG auf 5 % reduzierte. Beide Experten haben der Be- schwerdegegnerin empfohlen, diese Unterdeckung den Betroffenen im Rahmen der Teilliquidation durch entsprechende Kürzung ihrer Aus- trittsleistungen mitzugeben. Der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin ist diesen Empfehlungen bei der Erstellung des Verteilungsplanes ge- mäss Beschluss vom 9. März 2006 (vgl. Protokoll der Stiftungsratssit- zung act. 1/36) gefolgt. Gemäss Verteilungsschlüssel sollen die per Austrittsdatum berechneten Austrittsleistungen der betroffenen Desti- natäre um 5 % gekürzt werden, sofern dadurch nicht das Altersgutha- ben gemäss BVG geschmälert wird. Dabei wurden verschiedene Aus- nahmen vorgesehen (vgl. Protokoll a.a.O. S. 2 in fine). Vorgesehen wurde des Weiteren, dass Destinatäre aus dem „erweiterten Teilneh- merkreis“ (gemeint sind solche, denen durch den Arbeitgeber infolge Restrukturierung im Herbst 2002 gekündigt wurde), welche bereits eine volle Austrittsleistung erhalten haben, eine Rückerstattung im Umfang von 5 % zu leisten hätten (vgl. Protokoll a.a.O. S. 3 Bst. c). Da- von ist auch der Beschwerdeführer betroffen, wurde ihm das Arbeits- verhältnis mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 per 30. April 2003 ge- kündigt (act. B 8). Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin mit Sch- reiben vom 23. März 2006 über die Teilliquidation entsprechend infor- miert. Gleichzeitig machte diese eine Rückforderung von 5 % im Um- fang von Fr. 9'570.21 geltend (act. B 7). 6.2Der Beschwerdeführer bestreitet weder das Vorliegen einer Teilli- quidation und deren Stichtag, noch insbesondere seine Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten, deren Austritte auf die Restrukturierungs- massnahmen zurückzuführen sind. Hingegen beanstandet er einzig die nachträgliche Kürzung seiner Austrittsleistung im Umfang von 5 % Se it e 11

C-24 8 3 /20 0 6 und den entsprechenden Rückforderungsanspruch. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, die Austrittsleistung stelle seinen in der Be- schwerdegegnerin erworbenen Vorsorgeschutz dar und dürfe auch im Falle einer Teilliquidation nicht geschmälert werden, zumal er die Kün- digung der Anstellung und die damit erlittenen einkommensmässigen Einbussen nicht zu vertreten habe. Dieser Auffassung kann aufgrund der dargelegten Gesetzgebung und Rechtsprechung (vgl. vorne E. 5) nicht gefolgt werden. Bei der Festle- gung der Formel für die Weitergabe des versicherungstechnischen Fehlbetrages ist der Stiftungsrat, wie sich den Berechnungen der ge- nannten Experten entnehmen lässt, von der Teilliquidationsbilanz aus- gegangen, in welcher der gesamte Versichertenbestand (Fortbestand und Abgangsbestand) erfasst sind. Dies führt dazu, dass sowohl der Abgangsbestand wie auch der Fortbestand gleichermassen an der Un- terdeckung beteiligt sind, ersterer durch eine Kürzung der Austrittsleis- tung und letzterer durch Sanierungsmassnahmen zur Behebung der Unterdeckung (Art. 65c Abs. 1 Bst. d BVG). Daher würde der vom Be- schwerdeführer geforderte Verzicht auf die Anrechnung des Fehlbe- trags auf die Austrittsleistungen des Abgangsbestandes dazu führen, dass der Abgangsbestand in ungerechtfertigter Weise zum Nachteil des Fortbestandes profitieren würde. Es liesse sich unter Gleichbe- handlungsgesichtspunkten auch nicht rechtfertigen, einzig für die Des- tinatäre der Kündigungswelle 2002 mit dem Argument zu verzichten, diese hätten die Austrittsleistung bereits im vollem Umfang erhalten. Denn der zuviel bezahlte Betrag an Austrittsleistung müsste, wie aus dem Expertenbericht Mercer hervorgeht, zulasten der Destinatäre der Kündigungswellen 2003 und 2004, welche von der Restrukturierung in gleichem Masse betroffen sind, verteilt werden. Aus diesem Grund rechtfertigt sich auch die fragliche Rückforderung der Austrittsleistung in diesem Umfang, wie dies vom Experten Mercer in den entsprechen- den Berechnungen dargelegt wird (Bericht Seite 4 act. 1/34). 6.3Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe mit der Geltendmachung der Rückforderung beinahe vier Jahre seit seinem Austritt zugewartet, weshalb eine solche für ihn im heutigen Zeitpunkt unzumutbar sei, umso mehr er die Austrittsleistung inzwi- schen bereits in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht habe. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und hat auch nicht dargetan, dass ihm die Beschwerdegegnerin die Austrittsleistung vorbehaltlos erbracht hätte. Aufgrund der gegebenen Umstände im Rahmen der Se it e 12

C-24 8 3 /20 0 6 vorliegenden Teilliquidation, wonach sich die Teilliquidation bedingt durch die etappenweise erfolgte Restrukturierung der Arbeitgeberfirma über eine dementsprechend längere Zeitspanne hinzog, war es der Beschwerdegegnerin denn auch nicht möglich, den Beschwerdeführer früher über die geforderte Rückzahlung zu informieren, zumal der Stif- tungsrat erst mit dem Bericht des Experten Mercer über die Unterde- ckung in Kenntnis gesetzt wurde. Daher kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung ihrer Informationspflicht vorgeworfen werden. Im Übrigen ist weder im geltenden noch im alten Recht eine besondere Frist vorgesehen, innert welcher die Rückzahlung einer zuviel überwie- senen Austrittsleistung zu erfolgen habe. 6.4Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Stif- tungsrat der Beschwerdegegnerin bei der Erstellung des Verteilungs- planes den Fehlbetrag nach objektiven und sachgerechten Kriterien verteilt und dabei sein Ermessen nicht verletzt hat. Daher hat die Vor- instanz den Verteilungsplan in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht genehmigt. Dagegen dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur Folge, dass der Beschwerdeführe kostenpflichtig wird. Die Verfahrens- kosten werden nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festgelegt und mit dem am 23. Fe- bruar 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 7.2Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) mit Urteil vom 3. April 2000 jedoch erwogen, dass Trä- gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im vorlie- genden Fall kein Grund, von dieser Regel abzuweichen; der obsiegen- den Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge ge- mäss BVG wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen. Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteient- schädigung zu. Se it e 13

C-24 8 3 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat WeberDaniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2483/2006
Entscheidungsdatum
12.08.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026