B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2480/2011
U r t e i l v o m 9. O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
B._______, Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Kinderrente, Verfügung vom 20. April 2011
C-2480/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...), Schweizer Staatsangehöriger, früher zwischenzeitlich wohnhaft in Italien und Österreich, bezieht gemäss Verfügung vom 14. September 2005 (Vorakten act. 57) und Revisionsentscheid vom 11. März 2010 (Vor- akten act. 66) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze Invaliden- rente. Gleichzeitig wurde eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Va- ters für seine Tochter aus zweiter Ehe, C., geboren am 8. Februar 1994, gewährt und an den Vater ausgezahlt. A. war in zweiter Ehe bis zur Scheidung im Jahr 1996 mit B., wohnhaft in Italien, verheiratet. Bei der Scheidung ging das Sorgerecht für die ge- meinsame Tochter C. an die Mutter. B. Mit E-Mail vom 11. Januar 2011 (Vorakten act. 81) teilte der Versicherte der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er seinen Wohnsitz nach Wien/Österreich verlegt habe, worauf- hin die neu zuständige IVSTA den Versicherten um Mitteilung des Wohn- sitzes seiner Tochter bat (act. 83). Mit ausgefülltem Formularbogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinan- der verheiratet sind, vom 14. Februar 2011 erklärte der Versicherte, dass seine Tochter nicht in seinem Haushalt lebe und er keine Unterhaltsbei- träge leiste (Kassenakten act. 143). Die IVSTA erkundigte sich daraufhin am 25. Februar 2011 bei der Mutter B., ob sie einverstanden sei, dass die Kinderrente weiterhin an den Versicherten ausbezahlt werde, oder ob ihr die Kinderrente für die gemeinsame Tochter C. direkt ausgezahlt werden solle (Kassenakten act. 144). Die Mutter beantragte daraufhin die Auszahlung der Kinderrente an sie selbst (Kassenakten act. 146, 150). Die IVSTA verfügte deshalb am 20. April 2011 (Kassenakten act. 55), dass die Kinderrente der Mutter, bei welcher die gemeinsame Tochter wohnt, ausgezahlt wird. C. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2011 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Kinder- rente weiterhin an ihn auszuzahlen. Zur Begründung führte er auf, dass die Kinderrente zur Rente des Vaters ausgerichtet worden sei und seine geschiedene Ehefrau B._______ mit Erklärung vom 18. November 1996
C-2480/2011 Seite 3 ausdrücklich auf Unterhaltsbeiträge verzichtet habe. Es habe sich an sei- ner Lebenssituation nichts geändert. Er habe seit 2005 in Italien, im Jahr 2010 in Lugano und aktuell in Österreich gewohnt. Die Kindsmutter be- ziehe als staatliche Psychiaterin einen 5mal höheren Lohn als er. Er habe mit einem Brief an die Kindsmutter versucht, eine friedliche Lösung anzu- streben. Er wolle im Interesse seiner Tochter das Geld weiterhin persön- lich verwalten. D. Die IVSTA beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 (BVGer act. 5), die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Vorliegend sei- en die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Kinderrente an die Mutter vollständig erfüllt. Unter anderem liege ein klarer Antrag vor, und abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen würden nicht bestehen und auch von den Parteien nicht geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Einwände würden im Rahmen der rechtlichen Regelung keine massgebenden Kriterien bilden. E. Mit Replik vom 19. August 2011 (BVGer act. 8) brachte der Beschwerde- führer vor, dass durchaus zivilrechtliche Anordnungen bestünden. Als ihm die IV-Rente zugesprochen worden sei, seien ihm die Alimente als Schul- dentilgung der Kindsmutter zugesprochen worden, da diese nicht in der Lage gewesen sei, ihre Schuld aus dem gemeinsamen Haus in Sardinien an ihn auszuzahlen. Er habe ihr seinen Anteil am verkauften Haus über- lassen, damit sie ein neues Heim für sich und die gemeinsame Tochter kaufen konnte. Es seien ihm daher die seinerzeit gesetzlich zugespro- chenen Alimente weiter zuzusprechen. F. Die Instruktionsrichterin liess mit Verfügung vom 24. August 2011 (BVGer act. 9) sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin C._______ zukommen und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. G. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 13. September 2011 ein. Zu- dem liess sich der Beschwerdeführer am 19. September 2011 nochmals unaufgefordert vernehmen. H. Die Beschwerdegegnerin reichte am 4. November 2011 (BVGer act. 17;
C-2480/2011 Seite 4 vorab per Fax BVGer act. 16) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte erneut, es sei ihr die Kinderrente direkt auszuzahlen. Der Beschwerde- führer habe sich seit der Geburt der Tochter nie um diese gekümmert noch irgendeinen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Sie habe erst im April 2011 durch die IVSTA Kenntnis von der Existenz der Kinderrente erhalten. Der Beschwerdeführer habe die Kinderrente weder an sie weitergeleitet noch zu Gunsten der Tochter verwendet. Sie erhalte zudem kein Kindergeld vom italienischen Staat. I. Die Instruktionsrichterin schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 (BVGer act. 18). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be- schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2011 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset- zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden ge- gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-2480/2011 Seite 5 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und der Beschwer- deführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2011, mit welcher die Auszahlung der Kinderrente für C._______ neu ab
C-2480/2011 Seite 6 heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.6. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge- bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über- gangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.7. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.8. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Sein Anspruch auf eine Auszahlung der Kinderrente bestimmt sich ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht. 3. Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen darzu- legen. 3.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je- des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird wie die Rente aus- bezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über
C-2480/2011 Seite 7 die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivil- richterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Son- derfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 2 IVG). 3.2. Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. An- spruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kin- derrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3 sowie BGE 134 V 15 E. 2.3.3). 3.3. Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander ver- heiratet oder leben sie getrennt, ist gemäss Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in Verbindung mit Art. 71 ter Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzah- len, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anord- nungen bleiben vorbehalten. Der Gesetzgeber hat also vorgesehen, dass Kinderrenten gegebenenfalls auch gegen den Willen der versicherten Person an eine Drittperson ausbezahlt werden können. Die Verwaltung hat eine konstante Drittauszahlungspraxis entwickelt, welche auch das Eidgenössische Versicherungsgericht [EVG, heute Bundesgericht] wie- derholt billigte (BGE 103 V 134 E. 3, BGE 101 V 208, BGE 98 V 216; AHI-Praxis 1/2002 Seite 14 f.; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10007). Gemäss RWL Rz. 10010 hat die Ausgleichskasse den nicht rentenberechtigten Elternteil auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben. 3.4. Nach dem klaren Wortlaut (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.2) von Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV setzt die Ausrichtung der Kinderrente an eine andere Per- son als an den Rentenberechtigten einen entsprechenden Antrag voraus. Die Verwaltungsakten enthielten vorerst keinen Antrag auf Drittauszah- lung. Erst die Bekanntgabe des Wegzugs ins Ausland führte dazu, dass die Vorinstanz den Wohnort der Tochter genauer abklärte und gemäss ih- ren Richtlinien die Mutter der gemeinsamen Tochter auf die Möglichkeit einer Direktauszahlung der Kinderrente hinwies. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf direkte Auszahlung der Kinderren- te.
C-2480/2011 Seite 8 3.5. Indem die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers das Antragsfor- mular am 8. März 2011 (act. 152) unterzeichnet zurück sandte, sind die formellen Voraussetzungen für die Direktauszahlung der Kinderrenten an die Mutter erfüllt. 3.6. In materieller Hinsicht ist unbestritten, dass die Tochter des Be- schwerdeführers und seiner früheren Ehefrau im Scheidungsverfahren unter die Obhut der Mutter gestellt wurde und die Tochter seit der Geburt bei der Mutter wohnt. 3.7. Demzufolge gelangt die Ausnahmeregelung zur Anwendung, wonach die Kinderrente auch gegen den Willen des Versicherten an eine Drittper- son ausgerichtet werden kann. 3.8. Es bleibt noch zu beurteilen, ob vorliegend der Vorbehalt einer an- derslautenden zivilrechtlichen Anordnung zum Tragen kommt, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Er bringt vor, dass seine frühere Ehe- frau mit Erklärung vom 18. November 1996 auf jegliche Unterhaltsbeiträ- ge für die gemeinsame Tochter verzichtet habe. Die der Beschwerde beigefügte Erklärung der Beschwerdegegnerin ent- hält einen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._______. Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch weder auf die Kinderrente für ihre Tochter verzichtet, noch handelt es sich um eine zivilrechtliche Anordnung im Sinne von Art. 71 ter Abs. 1 AHVV. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfah- ren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 IVG und Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind ge- mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
C-2480/2011 Seite 9 schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden bei diesem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 400.- festgelegt und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 5.2. Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keine Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hatte verhältnismäs- sig geringe Kosten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem ein- bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2480/2011 Seite 10 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: