B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2473/2019

Abschreibungsentscheid vom 26. Juni 2019 Besetzung

Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, (Türkei) vertreten durch lic. iur. Amanda Guyot, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Verrechnung der Rentennachzahlung (Verfügung vom 4. April 2019).

C-2473/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass gemäss Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA oder Vorinstanz) vom 10. Januar 2019 A._______ (nachfol- gend: Rentenbezügerin oder Beschwerdeführerin) eine Nachzahlung von IV-Rentenbetreffnissen für den Zeitraum von 1. August 2015 bis 31. Januar 2019 von Fr. 136'945.– zusteht, welche auf ein Wartekonto gebucht wurde, dass die IVSTA mit Verfügung vom 4. April 2019 anordnete, dass die Nach- zahlung von Fr. 136'945.– im Umfang von Fr. 69'385.– verrechnungsweise an das Sozialamt B._______ und im Umfang von Fr. 67'559.35.– an die Rentenbezügerin ausbezahlt wird, dass die Rentenbezügerin gegen die Verfügung vom 4. April 2019 mit Ein- gabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. Mai 2019 eine summarisch begrün- dete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, mit dem Antrag, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesamte Nachzahlung von Fr. 136'945.– auszurichten, dass die Beschwerdeführerin zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht hat, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Mai 2019 aufgefordert hat, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» bis am 1. Juli 2019 auszufüllen und einzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung ihrer Rechtsvertre- terin vom 24. Juni 2019 die Beschwerde vom 22. Mai 2019 zurückgezogen und um möglichst rasche Abschreibung der Sache gebeten hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, SR 173.320.2),

C-2473/2019 Seite 3 dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, hier jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. a VGKE auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass der Rückzug der Beschwerde das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – ohne einschlägigen Antrag – unberührt lässt (Urteil des BGer 9C_129/2012 vom 1. März 2012), so dass vorliegend die Vorausset- zungen für die unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen sind, dass die erste Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die prozessuale Bedürftigkeit der antragstellenden Person ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen hat und es grund- sätzlich ihr obliegt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl., Basel 2013, S. 280 Rz. 4.109), dass die Beschwerdeführerin das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» bis zum Rückzug ihrer Beschwerde nicht eingereicht hat, weshalb über das Gesuch androhungsgemäss aufgrund der Akten zu ent- scheiden ist, dass die prozessuale Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen ist (MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 65 VwVG), dass sich in den Akten keine ausreichenden Belege zu den aktuellen Ein- kommens- und Vermögensverhältnissen sowie zum Bedarf der Beschwer- deführerin befinden und daher nicht ermittelt werden kann, ob sie bedürftig im Sinn von Lehre und Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege ist,

C-2473/2019 Seite 4 dass zudem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr zugesprochenen Nachzahlung von Rentenbetreffnissen im Umfang von Fr. 67'559.35 in der Lage ist, ihre Rechtsvertreterin für die Erhebung der summarisch begründeten Beschwerde zu entschädigen, dass damit die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht hin- reichend belegt und ausgewiesen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen ist, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteilen 2C_976/2018 vom 22. November 2018 und 2C_274/2011 vom 10. Juni 2011, wonach mit dem vollständigen Rück- zug der Beschwerde auch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet wird, zum gleichen Ergebnis führt, dass dies jedenfalls dann zutrifft, wenn wie vorliegend der bedingungslose Beschwerderückzug innerhalb der Frist erfolgt, welche zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit angesetzt wurde und noch keine Instruktion in der Sache selbst durchgeführt worden ist.

C-2473/2019 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 24. Juni 2019) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-2473/2019 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2473/2019
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026