B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2472/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Kroatien, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung - Rechtsverweigerungs- bzw. Rechts- verzögerungsbeschwerde.
C-2472/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 8. Juni 1998 wies die IV-Stelle der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle Zürich) das Leis- tungsbegehren der 1967 geborenen, kroatischen Staatsangehörigen A._______ vom 2. Dezember 1997 ab, da aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IVSTA-act. 45). B. Die von A._______ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Januar 2000 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 1998 auf- gehoben und die Sache an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung bezüglich der psychischen Kompo- nente des Beschwerdebildes, über allfällige Leistungen an die Versicherte neu verfüge (IVSTA-act. 47 und 50). C. Mit Verfügung vom 17. November 2000 wies die IV-Stelle Zürich das Leis- tungsbegehren von A._______ erneut ab, da aus den ergänzten medizi- nischen Unterlagen hervorgehe, dass keine Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit vorliege (IVSTA-act. 84). D. Die von A._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juni 2001 ab (IVSTA-act. 80 und 84). Mit Urteil vom 29. November 2002 trat das Eid- genössische Versicherungsgericht auf die von A._______ gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein (IVSTA- act. 89). E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle Zürich dem Ehemann von A., B., mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente inklusive Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten für die drei Kinder zu (BVGer-act. 1). Nach Durchführung eines Rentenrevisionsverfahrens teilte die zwischen- zeitlich zuständige IVSTA B._______ mit Verfügung vom 12. März 2010 mit, dass die bisher bezahlte ganze Rente ab 1. Mai 2010 durch eine hal- be Rente ersetzt werde (IVSTA-act. 109 [B.]). Die von B.
C-2472/2012 Seite 3 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2677/2010 vom 4. Oktober 2010 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren ärztlichen Abklärungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wurde. F. Am 7. April 2010 stellte A._______ bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) sinngemäss erneut ein Gesuch um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente (IVSTA- act. 94). G. Mit Schreiben vom 21. April 2010 teilte die IVSTA A._______ mit, dass die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden- versicherung über den kroatischen Versicherungsträger zu erfolgen habe (IVSTA-act. 90). H. Am 8. Juli 2010 forderte A._______ bei der IVSTA die Auszahlung des "Pflege Geld im Status IV Rentner B._______ 100%" ab Januar 2009 an sich selbst. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie für die Pflege ihres Ehemannes und der Kinder zuständig sei (IVSTA- act. 95). I. Mit Fax-Eingabe vom 10. März 2011 erhob A._______ beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und machte sinngemäss einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung geltend (BVGer- act. 1 des Gerichtsdossiers C-1544/2011). Mit Eingabe vom 4. April 2011 führte sie im Wesentlichen aus, die IVSTA hätte im Rahmen eines Revisi- ons- bzw. Neuanmeldungsverfahrens einen Statuswechsel (von Hausfrau zu Erwerbstätige) akzeptieren müssen (BVGer-act. 4 des Gerichtsdos- siers C-1544/2011). Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil C-1544/2011 vom 11. Mai 2011 mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde vom 10. März 2011 nicht ein und leitete die Eingabe vom 4. April 2011 an die IVSTA weiter (BVGer-act. 5 des Gerichtsdossiers C-1544/2011).
C-2472/2012 Seite 4 J. Am 1. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die IVSTA um "gesetzliche Durchführung des meines Urteil vom 11. Mai 2011" (IVSTA- act. 98). Mit Schreiben vom 13. September 2011 forderte die Beschwer- deführerin von der IVSTA erneut eine Verfügung betreffend Invalidenrente (IVSTA-act. 99) K. Mit Schreiben vom 29. September 2011 bat die IVSTA die IV-Stelle Zürich um Zustellung der Vorakten, welche am 22. November 2011 bei ihr ein- gingen (IVSTA-act. 100 und 101). L. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte die IVSTA A._______ mit, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Inva- lidenversicherung erhalten habe und sie das Gesuch so bald wie möglich prüfen werde (IVSTA-act. 102). M. Am 20. Januar 2012 teilte die IVSTA A._______ in Bezug auf ihre "Zustel- lung der Anmeldung" mit, die entsprechende Anmeldung sei beim zustän- digen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen (BVGer-act. 1 des Gerichtsdossiers C-552/2012). N. Mit Fax-Eingabe vom 31. Januar 2012 reichte A._______ beim Bundes- verwaltungsgericht ein als "Beschwerde am Antwort" bezeichnetes Schreiben ein (BVGer-act. 1 des Gerichtsdossiers C-552/2012). Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom
C-2472/2012 Seite 5 P. Mit Fax-Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Beschwerde – Rentenrevision; A._______ – B." bezeichnetes Schreiben ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die IVSTA "wieder nicht erle- digt" habe; sie sei krank, habe aber noch immer keine Verfügung, keine Mitteilung und kein Geld erhalten; ihr Ehemann nehme das Geld nur für sich; er akzeptiere ihre IV-Rente und ihre chronische Krankheit nicht. Als Beweismittel reichte sie eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 20. Dezember 2002, mit welcher ihrem Ehemann B. ab dem
C-2472/2012 Seite 6 S. Mit Fax-Eingaben vom 7. und 11. September 2012 hielt die Beschwerde- führerin ihre bisher gestellten Anträge sinngemäss aufrecht und reichte diverse Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 9 und 10). T. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schwei- zerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungs- träger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung erlässt. Die Beschwerdeführerin macht dies vorliegend sinngemäss gel- tend. Aufgrund der systematischen Stellung von Art. 56 Abs. 2 ATSG er- gibt sich, dass die Beschwerdeinstanz zuständig ist für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. 1.3 Im Bereich der individuellen Leistungen der Invalidenversicherung hat das Bundesverwaltungsgericht nur Verfügungen der IVSTA (nicht aber der SAK) zu beurteilen (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Die Ausgleichskassen sind gemäss Art. 60 Abs. 1 IVG für die Berechnung und die Auszahlung von Renten der Invalidenversicherung zuständig. Der Erlass der Verfügung fällt jedoch in den Zuständigkeitsbereich der IV- Stellen (vgl. Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG, siehe auch Kreisschreiben des
C-2472/2012 Seite 7 Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der IV [KSVI] Rz. 3039 ff.; Urteil BVGer C-7778/2006 vom 20. Oktober 2008 E. 1). Die Ausgleichskassen können daher nicht Partei im Beschwerde- verfahren sein (BGE 127 V 213 E. 1c/bb). Dies gilt auch wenn - wie vor- liegend - die Frage der Drittauszahlung einer Kinderrente sowie einer Zu- satzrente für den Ehegatten streitig ist (vgl. BGE 127 V 213 E. 1d mit Hinweis). 1.4 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Be- schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern der fraglichen Verfügungen legitimiert. Die Anforderungen an die Form der Beschwerde sind erfüllt, sodass dar- auf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 37 VGG) sowie des ATSG. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist im Fall von Rechtsänderungen während der Dauer eines Verfahrens dasjenige mate- rielle Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung hatte (BGE 130 V 329 E. 2.3). Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde fällt dieser Zeitpunkt mit dem Datum der Beschwerdeeinreichung zusammen, weil die Verweigerung eines Entscheids erst dann als eingetreten betrachtet werden kann, wenn sie geltend gemacht wird. Vorliegend trägt die Beschwerde das Datum des 2. Mai 2012, sodass die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen massgeblich sind. 2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze mass- gebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
C-2472/2012 Seite 8 (BGE 130 V 1 E. 3.2), sofern keine anderslautenden spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen erlassen werden. 2.4 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kroatien, sodass vorliegend das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Kro- atien, SR 0.831.109.291.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 24. November 1997 zur Durchführung des Abkommens Kroatien (nach- folgend: Verwaltungsvereinbarung Kroatien; SR 0.831.109.291.12) an- wendbar sind (vgl. Art. 3 lit. a Abkommen Kroatien). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Abkommen Kroatien sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaa- tes sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Famili- enangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestim- mungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätig- werden verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, S. 356, Rz. 1657). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1658). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegen- de Amtshandlung nicht vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 12 ff.). 3.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leis- tungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de- nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behan-
C-2472/2012 Seite 9 delt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter- lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder- rente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird - als akzessorische Leis- tung - gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnun- gen. Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht zur Gewährleistung zweckgemässer Ver- wendung die Möglichkeit einer Drittauszahlung von Geldleistungen vor - sofern (a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eige- nen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (b) die be- rechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Bst. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Weiter bestimmt Art. 71 ter Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dass die Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen blei- ben vorbehalten. Art. 71 ter Abs. 1 AHVV gilt kraft Art. 35 Abs. 4 IVG und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV, SR 831.201) auch im Bereich der Invalidenversiche- rung. Die Verwaltung hat den nicht rentenberechtigten Elternteil auf die Möglichkeit der direkten Auszahlung der Kinderrenten hinzuweisen, so- fern aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben (Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz. 10010; vgl. auch AHI 2001 232 [betreffend Auszahlung der Zusatzrenten]). Der Entscheid über eine allfällige Drittauszahlung ist, wie sich aus den soeben angeführten Bestimmungen ohne Weiteres ergibt, als erheblich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. Es handelt sich dabei auch nicht um einen der in Art. 74 ter IVV vorgesehenen Ausnahmefälle, in welchen Leistungen ohne Verfügung zugesprochen werden können. Die IV-Stelle hat demnach eine Verfügung zu erlassen, wenn sie einem Be- gehren um Auszahlung an Dritte stattgibt (oder diese verweigert) und wenn die Auszahlungsmodalitäten zu einem späteren Zeitpunkt geändert
C-2472/2012 Seite 10 werden, bspw. eine Kinderrente wieder dem rentenberechtigten Elternteil ausgerichtet wird. Auch der Entscheid über eine allfälligen Rentenanspruch gilt ohne Weite- res als erheblich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und erfordert den Er- lass einer Verfügung. 3.3 Nach Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG haben die IV-Stellen die Aufgabe, Ver- fügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen. Gleichzeitig obliegt ihnen die Abklärung der versicherungsmässigen Vor- aussetzungen (Art. 57 Abs. 1 Bst. c IVG). Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und not- wendig sind (Art. 57 Abs. 3 IVG). 3.4 Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweili- ge Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). 3.5 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Kroatien reichen in Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Al- ters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung ein; diese Stelle ver- merkt das Eingangsdatum auf dem Formular und leitet es an die in Art. 2 Bst. B Ziff. ii erwähnte Verbindungsstelle weiter. 3.6 3.6.1 Nachdem das erste Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 1997 im Jahre 2002 rechtskräftig abgewiesen worden war, reichte sie am 7. April 2010 sinngemäss ein neues Gesuch um Ge- währung einer schweizerischen Invalidenrente bei der IVSTA ein (IVSTA- act. 94). 3.6.2 Mit Schreiben vom 21. April 2010 teilte die IVSTA der Beschwerde- führerin mit, dass die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schwei- zerischen Invalidenversicherung samt den erforderlichen Unterlagen beim
C-2472/2012 Seite 11 kroatischen Versicherungsträger einzureichen sei, welcher die Anmel- dung innert 90 Tagen bestätigen sollte, ansonsten ihr Schreiben vom 7. April 2010 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden könnte (IVSTA-act. 90). 3.6.3 Nach erneutem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erlass einer Verfügung (IVSTA-act. 98, 99) holte die IVSTA bei der IV-Stelle Zürich die Vorakten ein (IVSTA-act. 100 und 101). Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe und das Gesuch so bald wie möglich prüfen werde (IVSTA- act. 102). 3.6.4 Am 20. Januar 2012 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin erneut mit, dass die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträ- ger einzureichen sei (BVGer-act. 1 des Gerichtsdossiers C-552/2012). Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich beim Bundesverwaltungs- gericht eingereichte Eingabe wurde am 1. Februar 2012 zuständigkeits- halber an die IVSTA weitergeleitet, damit diese über das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin förmlich entscheide (BVGer-act. 4 des Ge- richtsdossiers C-552/2012). 3.6.5 Zwecks Prüfung des Leistungsbegehrens ersuchte die IVSTA den kroatischen Versicherungsträger am 7. Februar 2012 um Zustellung der bestätigten Anmeldung sowie weiterer Unterlagen (IVSTA-act. 103). Auf entsprechende Anfrage des kroatischen Versicherungsträgers teilte die IVSTA diesem mit Schreiben vom 16. April 2012 mit, dass sie sowohl ei- nen medizinischen Bericht über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch die medizinische Dokumentation der letzten Jahre benötige (IVSTA-act. 104 und 105). 3.6.6 Als zuständige Verwaltungsbehörde hat die IVSTA die Neuanmel- dung der Beschwerdeführerin vom 7. April 2010 entgegengenommen (IVSTA-act. 90, 102 und 103; vgl. auch E. 3.3 hiervor). Die Durchführung des Abklärungsverfahrens wurde dadurch verzögert, dass die Beschwer- deführerin der mehrmals erfolgten Aufforderung der IVSTA, die Anmel- dung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Kroatien formge- recht beim zuständigen Versicherungsträger einzureichen, nicht nachge- kommen ist (vgl. E. 3.5 hiervor). Die damit im Zusammenhang stehende
C-2472/2012 Seite 12 Verlängerung des Verwaltungsverfahrens ist somit im Wesentlichen der Beschwerdeführerin zuzurechnen und stellt folglich keine unrechtmässige Verzögerung dar. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuwei- sen. 3.7 3.7.1 Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 forderte die Beschwerdeführerin bei der IVSTA die Auszahlung des "Pflege Geld im Status IV Rentner B._______ 100%" ab Januar 2009 an sich selbst. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie für die Pflege ihres Ehemannes und der Kinder zuständig sei (IVSTA-act. 95). 3.7.2 Am 2. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesver- waltungsgericht ein als "Beschwerde – Rentenrevision; A._______ – B." bezeichnetes Schreiben per Fax ein. Darin führte sie unter anderem aus, dass sie kein Geld erhalten habe. Ihr Ehemann nehme das Geld nur für sich und für die zwei erwachsenen Kinder. Sie verstehe nicht, weshalb die IVSTA ihm das Geld auszahle, zumal er doch psy- chisch krank sei. Seit 2007 habe sie keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten (BVGer-act. 1). 3.7.3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei ihrer Eingabe vom 2. Mai 2012 um eine Rechtsverweige- rungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich ihres Antrags auf Auszahlung der B. gewährten Zusatzrente für den Ehegatten sowie der entsprechenden Kinderrenten handelt (BVGer-act. 4). 3.7.4 Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie hinsichtlich der geforderten Zusatzrente aus, dass die Besitzstandswahrung für lau- fende Zusatzrenten, welche seit der 4. IV-Revision nicht mehr gewährt würden, mit der 5. IV-Revision aufgehoben worden sei. Somit sei zu Recht ab diesem Zeitpunkt keine Zusatzrente mehr ausbezahlt worden. Für die drei Kinder würden nach wie vor Kinderrenten ausbezahlt, wobei für zwei Kinder aufgrund ihres Alters Ausbildungsbestätigungen gefordert würden (BVGer-act. 6). 3.7.5 Am 11. September 2012 machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass ihr Mann aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht in der Lage sei, das Administrative zu erledigen (BVGer-act. 10).
C-2472/2012 Seite 13 3.7.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2010 bei der IVSTA einen Antrag auf Auszahlung der B._______ gewähr- ten Zusatzrente für den Ehegatten sowie der entsprechenden Kinderren- ten an sie eingereicht hat (IVSTA-act. 95). Diesbezüglich ist die IVSTA bis dato jedoch untätig geblieben. Die von der IVSTA mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 vorgebrachte Begründung zur Abweisung der Be- schwerde vermag daran nichts zu ändern. Als zuständige Verwaltungs- behörde hat die IVSTA den Entscheid über eine allfällige Drittauszahlung in Verfügungsform zu erlassen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Rechtsverweige- rungsbeschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet und ist diesbezüglich somit gutzuheissen. Demnach ist die Sache zur Prüfung und anschliessenden Verfügung über den Antrag auf Auszahlung der B._______ gewährten Zusatzrente für den Ehegatten sowie der ent- sprechenden Kinderrenten an die Beschwerdeführerin an die IVSTA zu überweisen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend unterliegen sowohl die Be- schwerdeführerin als auch die Vorinstanz je teilweise. Die Verfahrenskos- ten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend bei der Beschwerdeführerin – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht an- waltlich vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstan- den sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
C-2472/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen (E. 3.6 f.). 2. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Akten) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
C-2472/2012 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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