B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.05.2018 (8C_240/2018)
Abteilung III C-2436/2017
Urteil vom 5. Februar 2018 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Unentgeltliche Rechtspflege; Verfügung vom 13. März 2017.
C-2436/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, A., geboren 1961, deutscher Staatsange- höriger und wohnhaft in Deutschland, reichte am 20. März 2013 über den deutschen Versicherungsträger eine Anmeldung für Leistungen der IV bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ein (IV-Akt. 5). Nach er- folgloser Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen (IV-Akt. 11 und 13) und weil der Beschwerdeführer weder postalisch noch telefonisch erreicht werden konnte (IV-Akt. 14), schloss die IVSTA am 21. November 2013 das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund einer Mitwirkungspflichtverlet- zung des Beschwerdeführers (IV-Akt. 14). B. Am 18. April 2016 teilte Frau Rechtsanwältin B. aus C._______, Deutschland, der IVSTA mit, sie sei zur Betreuerin des Beschwerdeführers ernannt worden. Sie gab an, der Beschwerdeführer lebe in einem Heim und forderte die IVSTA auf, in Zukunft nur mit ihr zu korrespondieren (IV-Akt. 16). Die IVSTA nahm die Bearbeitung des Gesuchs des Beschwer- deführers in der Folge wieder auf (IV-Akt. 23). C. Im Vorbescheid vom 18. August 2016 stellte die IVSTA dem Beschwerde- führer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres und damit keine Invalidität, die einen Rentenanspruch zu begründen ver- möchte, vorliege (IV-Akt. 39). D. Mit Schreiben vom 9. September 2016 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marco Albrecht, der IVSTA unter Beilage einer Vollmacht mit, er sei mit der mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers be- traut (IV-Akt. 43). E. Am 6. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsver- treter Einwand gegen den Vorbescheid vom 18. August 2016 und bean- tragte eine volle Invalidenrente, eventualiter weitere medizinische Abklä- rungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechts- pflege mit Rechtsanwalt Marco Albrecht als Rechtsbeistand (IV-Akt. 49).
C-2436/2017 Seite 3 F. Am 30. November (IV-Akt. 60) und 22. Dezember 2016 (IV-Akt. 74) machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen. G. Mit Verfügung vom 13. März 2017 wies die IVSTA das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung ab, weil eine anwaltliche Verbeiständung nicht unentbehrlich sei (IV-Akt. 75). H. Am 27. April 2017 erhob der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertre- ter Rechtsanwalt Marco Albrecht beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 13. März 2017 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbe- scheidverfahren zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die IVSTA zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren mit Rechtsanwalt Marco Albrecht als Rechtsbeistand. I. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 beantragte die IVSTA die Ab- weisung der Beschwerde. J. In der Replik vom 26. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. K. In der Duplik vom 17. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag zur Abweisung der Beschwerde fest. L. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer auf Auf- forderung der Gerichts das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege“ ein.
C-2436/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen be- treffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrenslei- tende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 37 Rz. 47; BGE 133 V 441 E. 2 1 m.w.H.). Beim ange- fochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, die unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefoch- ten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Ver- fügung vom 13. März 2017 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.2 Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihre Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 In Beschwerdeverfahren gegen die grundsätzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei Parteistel- lung zu (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 17). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG (SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer- den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
C-2436/2017 Seite 5 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren betref- fend Neuanmeldung zum Leistungsgesuch mit der angefochtenen Verfü- gung zu Recht abgewiesen hat. 3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung verneint. Es liege ein erstmaliges Rentenge- such vor und es sei streitig, wie der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers zu werten sei – eine Aufgabe, die allein den beurteilenden Medizi- nern zukomme. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht würden sich keine schwierigen Fragen stellen. Die Frage nach der Beurteilung des Gesund- heitszustandes und der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers aufgrund von ärztlichen Unterlagen sei im Weiteren noch offen und nicht abschliessend beantwortet, eine neuropsychiatrische Begutachtung sei seitens der IV-Stelle veranlasst worden. Eine formlose Nachreichung weiterer medizinischer Akten, die von Amtes wegen geprüft würden, stehe dem Beschwerdeführer jederzeit offen. Auch könne er seine Einwände selbst vortragen oder sich durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Insti- tutionen oder Verbandsvertreter vertreten lassen. Der Beschwerdeführer verfüge bereits über einen rechtsanwaltlichen Beistand in Deutschland zur Interessenwahrung. Weder räumlich noch sachlich beständen plausible Gründe, weshalb die Interessenwahrung durch den Beistand nicht auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren in der Schweiz gewahrt werden könne. Eine zusätzliche Interessenwahrung durch einen inländischen Rechtsan- walt sei nicht notwendig. 3.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er könne auf- grund seiner Alkoholsucht nicht mehr selbständig leben und wohne in ei- nem Wohnheim in Deutschland. Aufgrund seiner Erkrankung sei er seit Jahren verbeiständet. Die Beistandschaft sei durch Frau B., prak- tizierende Rechtsanwältin in C., Deutschland, übernommen wor- den. Diese sei unter anderem für die Vertretung gegenüber Behörden, Ver- sicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern verantwortlich. Da die Beiständin jedoch mit den rechtlichen Gegebenheiten in der Schweiz nicht vertraut sei und den Beschwerdeführer nicht als Anwältin vertrete, sei sie an Rechtsanwalt Marco Albrecht gelangt. Aufgrund der Alkoholdemenz, ei- ner alkoholbedingten Persönlichkeitsstörung sowie weiteren neurologi- schen Erkrankungen sei klar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich im vorliegenden Verfahren zurechtzufinden. Es stellten sich schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen, da immense Differenzen in
C-2436/2017 Seite 6 den ärztlichen Aussagen bestünden und unklar sei, wie die medizinischen Untersuchungen weitergeführt werden könnten. Allein schon aufgrund der räumlichen Distanz und den anderen gesetzlichen Grundlagen in Deutsch- land falle eine Interessenwahrung durch Dritte ausser Betracht. Auch das Bundesgericht habe erkannt, dass für das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren davon auszugehen sei, dass nur solche Rechtsver- treterinnen und Rechtsvertreter mit der unentgeltlichen Verbeiständung zu betrauen seien, die als patentierte Anwältinnen und Anwälte tätig seien oder zumindest die persönlichen Voraussetzungen zum Registereintrag er- füllen würden. Die IVSTA führe nicht aus, inwiefern diese Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden könne. 4. 4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 BV verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfah- ren wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsver- fahren vor der IV-Stelle ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern die Verhältnisse es erfordern. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich ge- boten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.). 4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Voraussetzun- gen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen. Allein aus dem Um- stand, dass in einem Sozialversicherungsverfahren die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlos- sen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung drückt die Formulierung "Wo die Verhältnisse es erfordern" die Absicht des Gesetzgebers aus, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsver- fahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet ein entscheidendes Element für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens und Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall ei- ner Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst. Die Komplexität der
C-2436/2017 Seite 7 zu lösenden Fragen ist nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fä- higkeiten der betroffenen Person zu beurteilen. Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt. Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffe- nen Partei droht (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.; 125 V 32 E. 4b m.w.H.; Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1). 4.3 4.3.1 Das vorliegende Verfahren bietet weder in rechtlicher noch in tat- sächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Es handelt sich um eine Erstanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente, bei denen es sich in der Regel nicht um besonders komplexe Verfahren handelt. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen (Art. 57a Abs. 1 IVG). Es entspricht dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, eine unkom- plizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Ak- zeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einver- standen war, rechtfertigt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung nicht. Es liegen keine besonders umfangreichen Akten vor und die Vorinstanz hat nach dem Einwand des Beschwerdeführers ein bidisziplinä- res Gutachten zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in Auftrag gegeben. Schliesslich kann allein bezüglich des Erkennens von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise noch nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden (Urteil des BGer 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3). 4.3.2 Unbestritten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage ist, seine Interessen im Vorbe- scheidverfahren vor der Vorinstanz ohne Hilfe angemessen zu wahren. Ohne dem Hauptverfahren vorzugreifen, ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer gemäss dem betreuenden Arzt Dr. med. D., Fach- arzt für Allgemeinmedizin, an zahlreichen Folgen seines Alkoholkonsums (Alkoholdemenz, alkoholbedingte Persönlichkeitsstörung, weitere psychi- sche und neurologische Erkrankungen) leidet. Dr. D. führt bezüg- lich einer Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz zur Begutachtung insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei desorientiert und eine allei- nige Befragung sei sinnlos. Die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, seine
C-2436/2017 Seite 8 Interessen alleine angemessen zu vertreten, zeigt sich insbesondere auch im Umstand, dass er in Deutschland einer „rechtlichen Betreuung“ gemäss §§ 1869 ff. des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterstellt wurde. Gemäss § 1869 BGB wird eine rechtliche Betreuung bestellt, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenhei- ten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Der Betreuer wird nur für Auf- gabenkreise bestellt, in denen die Betreuung erforderlich ist. Der Aufga- benkreis der Betreuerin des Beschwerdeführers umfasst gemäss dem Be- treuerausweis seiner Betreuerin vom 29. Januar 2014, ausgestellt durch das Amtsgerichts C._______, Betreuungsgericht, die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post, die Gesundheitsfürsorge, die Ver- mögenssorge, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Ren- ten- und Sozialleistungsträgern, die Vertretung im Ehescheidungsverfah- ren und Wohnungsangelegenheiten. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Interessen im vorliegend in Frage stehenden Verfahren ohne Hilfe wahrzunehmen. 4.3.3 Es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seine Interessen im Verfah- ren vor der Vorinstanz gerade nicht alleine wahrnehmen muss. Die ihm in Deutschland bestellte Betreuerin ist eine (deutsche) Rechtsanwältin. Dass die Beiständin dabei formell nicht als Anwältin des Beschwerdeführers han- delt, sondern als dessen Beiständin, ist nicht erheblich. Sie ist als beruflich tätige Betreuerin erfahren und als Rechtsanwältin in der Lage, die Interes- sen des Beschwerdeführers auch in rechtlicher Hinsicht angemessen zu vertreten. Ihr Aufgabenbereich umfasst ausdrücklich die Vertretung gegen- über Renten- und Sozialleistungsträgern. Da das Verfahren vor der Vo- rinstanz – wie ausgeführt – keine besonderen tatsächlichen oder rechtli- chen Schwierigkeiten bietet, sollte sie auch als deutsche Rechtsanwältin in der Lage sein, die Interessen des Beschwerdeführers in einem auf Schwei- zer Recht beruhenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ange- messen zu vertreten. Auch dass es sich um einen landesübergreifenden Sacherhalt handelt und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Be- treuerin im Ausland Wohnsitz haben, begründet keine Notwendigkeit der Vertretung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 2.5), zumal die Betreuerin als Deutsche keine sprachli- chen Verständnisschwierigkeiten mit den Schweizer Behörden hat. Anzufügen bleibt, dass vorliegend nicht die Frage zu behandeln ist, ob eine deutsche Rechtsanwältin unter den vorliegenden Umständen im Rahmen
C-2436/2017 Seite 9 der unentgeltlichen Rechtspflege als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein- setzt werden könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4032/2014 vom 3. November 2016 E. 3). Zu beantworten ist lediglich die Frage, ob angesichts der konkreten, tatsächlichen Situation des Beschwer- deführers die Notwendigkeit für die Einsetzung eines (Schweizer) Rechts- anwaltes als unentgeltlichem Rechtsbeistand besteht. Dies ist zu vernei- nen. Dank der – bereits existierenden – rechtlichen Betreuung und Vertre- tung durch die deutsche Rechtsanwältin Frau B._______ kann der Be- schwerdeführer auch ohne Beiordnung eines Schweizer Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand seine Interessen im Vorbescheidverfah- ren vor der Vorinstanz angemessen vertreten. 4.4 Nach dem Gesagten sind die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Ver- waltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter Rechtsan- walt Marco Albrecht ersucht. Zu befinden bleibt somit über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwer- deverfahren. 5.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Par- tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be- zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er- scheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Be- schwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 5.3 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6 m.w.H.), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.4 Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der gesundheitlichen
C-2436/2017 Seite 10 Situation des Beschwerdeführers und seiner daraus folgenden Unfähigkeit, seine Interessen alleine angemessen wahrzunehmen, sind die Gewinn- aussichten ex ante nicht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahr zu betrachten (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 5.5 Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung hat, warf die in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Frage auf, ob die als Beistän- din eingesetzte deutsche Rechtsanwältin eine – ansonsten zu bejahende – Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren zu kompensieren vermag. Zudem erschien die Beschwerdeerhebung auf- grund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers aus anwaltli- cher Sicht geboten. Da im Beschwerdeverfahren an die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung tiefere Anforderungen zu stellen sind als im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 4.2), ist die Notwendigkeit einer unent- geltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bejahen. 5.6 Betreffend den Nachweis der Bedürftigkeit hat der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" angegeben, er verfüge über kein monatliches Einkommen. Das Landratsamt C._______ trage die Kosten des Pflegeheimes und seine Krankenkassenprämien und richte ihm einen monatlichen Barbetrag von EUR 110.42 aus. Er verfüge über ein Vermögen von unter EUR 2000.– und habe Schulden in der Höhe von EUR 381.83. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist bei dieser finanziellen Ausgangslage zu bejahen. 5.7 Dem Beschwerdeführer ist daher für das Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advo- kat Marco Albrecht zu gewähren. 5.8 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung ei- ner Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1200.– (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festge- setzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten des Rechtsanwaltes zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
C-2436/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: