B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 13.05.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_124/2022)

Abteilung III C-2431/2021

Urteil vom 3. Februar 2022 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A., (Serbien), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwerrente, Einspracheentscheid der SAK vom 29. April 2021.

C-2431/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführer), geboren am (...) 1967, seit 1992 verheiratet mit der am (...) 2020 verstorbenen serbischen Staatsangehörigen C._______ (geb. [...] 1963), mit Antrag vom 21. August 2020 an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) um Ausrichtung einer Witwerrente ersuchte (Ak- ten der Vorinstanz [act.] 2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2021 das Rentengesuch abwies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine Kinder un- ter 18 Jahren (act. 3), dass die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. März 2021 mit Einspracheentscheid vom 29. April 2021 ebenfalls abwies (act. 6 f.), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2021 gegen den Ein- spracheentscheid vom 29. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erhob und dessen Aufhebung beantragte (Akten im Be- schwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte B. gegen Schweiz vom 20. Oktober 2020, 78630/12 (aktuell anhängig bei der Grossen Kammer des EGMR), die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern geltend machte (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer ferner die Sistierung des vorliegenden Verfah- rens bis zum abschliessenden Entscheid der Grossen Kammer des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache B. gegen Schweiz beantragte (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 29. April 2021 beantragte (BVGer act. 5), dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen liess, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. September 2021 den Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen per 7. Oktober 2021 abschloss (BVGer act. 7),

C-2431/2021 Seite 3 dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31, 32, 33 Bst. d VGG, Art. 85 bis Abs. 1 AHVG), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass ein Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei Vor- liegen besonderer gerechtfertigter Gründe bis auf weiteres beziehungs- weise bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistiert werden kann (BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis auf BGE 119 II 386 E. 1b), dass es generell im Ermessen des angerufenen Gerichtes steht, über die Verfahrenssistierung zu entscheiden (vgl. BGE 105 II 308 E. 2), dass ein Anspruch auf Verfahrenssistierung nur ausnahmsweise zu beja- hen ist, insbesondere wenn eine Verfahrensfortsetzung (bspw. aufgrund von Vergleichsverhandlungen) beziehungsweise ein Verfahrensausgang (aufgrund der Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vorgängi- gen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 60 zu Art. 52), dass das vorgebrachte hängige Verfahren vor dem Europäischen Gerichts- hof für Menschenrechte einen Witwer betrifft, der seine berufliche Tätigkeit aufgab, um sich nach dem Tod seiner Ehefrau ausschliesslich um seine Kinder zu kümmern und der nach mehr als 16 Jahren Kinderbetreuung mit 57 Jahren sein Familienleben neu organisieren musste, weil die Witwer- rente eingestellt wurde, nachdem das jüngste Kind das 18. Altersjahr voll- endet hatte (Urteil B. § 44), dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder un- ter 18 Jahren hatte (vgl. act. 2 S. 4) und nicht vorbringt, seine berufliche Tätigkeit (teilweise) aufgegeben zu haben, um sich ausschliesslich um seine Kinder zu kümmern, dass aufgrund des vorliegenden unterschiedlichen Sachverhalts und der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers im vorgebrachten hängi- gen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

C-2431/2021 Seite 4 dem Ausgang dieses Verfahrens keine präjudizielle Bedeutung zukommt (zum unterschiedlichen Sachverhalt: BGE 143 I 50 E. 4.1 f. in Verbindung mit E. 4.4; zur präjudiziellen Bedeutung allgemein: vgl. MARTEN BREUER, in: Basler Kommentar EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, N. 43 zu Art. 46; BGE 122 II 211 E. 3e mit Hinweisen), dass Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung auf innerstaatliche Parallelfälle haben (vgl. Art. 46 Abs. 1 EMRK; BREUER, a.a.O., N. 37, 43 f. und 46 zu Art. 46 mit Hinweisen auf EGMR-Rechtsprechung), dass somit keine gewichtigen Gründe vorliegen, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen B. gegen die Schweiz (78630/12) zu sistieren, dass betreffend den Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger sowie als Hinterbliebener einer serbischen Staatsangehörigen das Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit vom 11. Oktober 2010 (nachfolgend: Ab- kommen Schweiz/Serbien, SR 0.831.109.682.1) Anwendung findet, wobei sich der Anspruch auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) nach schweizerischem Recht richtet (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Abkommen Schweiz/Serbien), dass Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente ha- ben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG), dass der Anspruch auf die Witwerrente unter anderem erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG), dass die Witwen- und Witwerrente darauf abzielt, dem überlebenden Ehe- gatten den Verlust an Unterstützung, den der Tod eines Ehegatten mit sich bringt, auszugleichen oder zu entschädigen (Urteil des BGer 9C_119/2018 vom 4. April 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 I 257 E. 5.2.3 und 5.3.2), dass mangels Ratifizierung des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 die hierauf beruhende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur diskriminierungsfreien Gewährung

C-2431/2021 Seite 5 von Sozialleistungen, die der Förderung der Familien dienen oder deren Organisation betreffen, für die Schweiz nicht verbindlich ist (vgl. Urteil des BGer 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.1), dass Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur dis- kriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen, die der Förderung der Familie dienen oder deren Organisation betreffen und die sich unmit- telbar auf Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK stützen, vom Gesetzgeber und den Gerichten zu beachten sind (Urteil des BGer 9C_499/2017 vom 30. August 2017 E. 3.2.1), dass der Beschwerdeführer aus dem vorgebrachten Entscheid des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte nichts für sich ableiten kann, selbst wenn dieser von der Grossen Kammer geschützt werden sollte, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verwitwung – anders als der be- troffene Witwer in der Sache B. gegen die Schweiz (78630/12) – keine Kin- der unter 18 Jahren hatte, die der Betreuung bedurft hätten, und sich die Verweigerung der Witwerrente daher nicht in vergleichbarer Weise auf die Organisation und Gestaltung seines Familienlebens auswirkt, dass Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung zukommt und nur zu- sammen mit konventionsgeschützten Ansprüchen zur Anwendung kommt (vgl. Urteil 9C_617/2011 E. 3.1 f.), dass die Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente nach der aktuell gel- tenden Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt und sich der vorliegende Sachverhalt somit nicht für eine Prüfung nach Art. 14 EMRK eignet (vgl. BGE 139 I 257 E. 5.3.2), dass sich aus Art. 8 EMRK auch keine Pflicht der Mitgliedstaaten ableiten lässt, bestimmte Sozialversicherungsleistungen zu erbringen, und die Be- stimmung somit keinen (direkten) Anspruch des überlebenden Ehemanns auf eine Witwerrente der AHV begründet (vgl. Urteile 9C_617/2011 E. 3.3 und 9C_119/2018 E. 4.2), dass der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Regelung der Vorausset- zungen für Witwen- und Witwerrente explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vorgenommen hat, die sich weder wegen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdrängt (vgl. Urteil 9C_617/2011 E. 3.5),

C-2431/2021 Seite 6 dass Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkre- ten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden kann und folglich auch verfassungswidrige Bundesgesetze angewandt werden müssen (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.2; 136 II 120 E. 3.5.1; Art. 190 BV), dass gemäss Bundesgericht angesichts des klaren Wortlauts der betref- fenden Norm und des eindeutigen Willens des historischen Gesetzgebers die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Witwen- und Wit- werrenten massgebend sind (vgl. Urteil des BGer 9C_521/2008 vom 5. Ok- tober 2009 E. 6.2), dass, obwohl seit langem anerkannt ist, dass die Regelung in Art. 23 und 24 AHVG gegen den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 BV) verstösst und angepasst und harmonisiert werden sollte, es Auf- gabe des Gesetzgebers und nicht des Richters ist, die notwendigen Kor- rekturen vorzunehmen (vgl. Urteil 9C_119/2018 E. 4.1 mit Hinweisen), dass im Übrigen das in Art. 26 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) verankerte Diskriminierungsverbot keine selbständige Geltung als Menschenrecht hat (Urteil 9C_499/2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen), dass das jüngste Kind des Beschwerdeführers bereits vier Jahre vor der Verwitwung das 18. Altersjahr vollendet hat (act. 2 S. 4), womit kein An- spruch des Beschwerdeführers auf Witwerrente gegeben ist, dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteient- schädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass die obsiegende Vorinstanz – als Bundesbehörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG – keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] vom 21. Februar 2008).

C-2431/2021 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-2431/2021 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
03.02.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026