B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-242/2011
U r t e i l v o m 1. M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Gesundheit BAG, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung (Streitigkeit nach Art. 78a UVG; Verfü- gung des BAG vom 29. November 2010 in Sachen X._______).
C-242/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ (nachfolgend: Versicherte) erlitt am 24. August 2011 mit ihrem Auto eine Auffahrkollision (Beschwerde-Beilage [BB] act. a1). Zum damaligen Zeitpunkt war sie bei den C._______ Versicherungen (heute: A._______ AG; nachfolgend: A._______ oder Beschwerdeführerin) obli- gatorisch unfallversichert (BB act. zm-2). Diese kam für die angefallenen Kosten auf (BB act. z-11 ff.). Am 29. August 2001 attestierte der Arzt der Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit, worauf sie ihre Arbeit als Liegen- schaftsverwalterin bei der D._______ AG wieder aufnahm (BB act. zm-1 und 2). A.b Am 23. Oktober 2001 konsultierte die Versicherte erneut ihren Arzt, da die Nackenbeschwerden erheblich zugenommen hatten. Dieser attes- tierte der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 22. Oktober 2001 (BB act. zm-4). Mit ärztlichem Zeugnis vom 17. Dezember 2001 (BB act. zm-5 f.) wurde ihr mit Wirkung ab 26. November 2001 eine Arbeitsun- fähigkeit von 40% attestiert. A.c Am 1. Dezember 2001 trat die Versicherte bei der E._______ AG ei- ne neue Stelle als Sachbearbeiterin an und war fortan bei der B._______ obligatorisch unfallversichert (B.-act. 1). Am 4. September 2002 wurde die Versicherte erneut mit dem Auto in eine Auffahrkollision verwi- ckelt und erlitt wiederum ein HWS-Distorsionstrauma. Dieser Unfall hatte eine volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge (B.-act. 1 und 2). Am 14. Oktober 2002 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder zu 100% auf (B.-act. 7). Sie musste ihr Pensum in der Folge aus gesundheitli- chen Gründen jedoch auf 80% reduzieren (B.-act. 8). B. Mit Verfügung vom 27. November 2007 (B.-act. 75) teilte die B. der Versicherten mit, sie werde die Leistungen per 15. Dezember 2007 einstellen. Gegen diese Verfügung erhob die Versi- cherte am 3. Januar 2008 Einsprache (B.-act. 78). Im Rahmen des Einspracheverfahrens schloss die B. mit der Versicherten am 1. Oktober 2008 (B.-act. 104) eine Vereinbarung über die Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 sprach die B. der Versicherten gestützt auf die geschlossene Vereinbarung mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Rente von 24% sowie eine Integri- tätsentschädigung von 10% zu (B._______-act. 110).
C-242/2011 Seite 3 C. C.a Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 (B.-act. 112) und vom 15. Mai 2009 (B.-act. 120) forderte die B._______ die A._______ auf, sich an den gegenüber der Versicherten erbrachten Leis- tungen zu beteiligen. Da sich die A._______ und die B._______ in der Folge über die Kostentragung nicht einig wurden, leitete die B._______ am 28. April 2010 (BAG-act. 1) ein Verfahren nach Art. 78a des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) beim BAG ein und beantragte, die A._______ sei zu verpflich- ten, sich an den angefallenen Kosten zu beteiligen. C.b Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 (BAG-act. 4) machte die A._______ geltend, sie habe bereits Leistungen erbracht, damit sei ihre Leistungs- pflicht erfüllt; das Gesuch der B._______ sei abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 29. November 2010 (BAG-act. 5) verpflichtete das BAG die A., sich hälftig an den von der B. zu Gunsten der Versicherten erbrachten Taggeldern zu beteiligen. Zur Begründung führte das BAG aus, dass gestützt auf Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) die beiden Versicherer die Kosten anteilmässig nach Massgabe der Ver- ursachung zu tragen hätten, und dass sich gestützt auf die medizinischen Unterlagen eine hälftige Teilung rechtfertige. E. Gegen die Verfügung vom 29. November 2010 erhob die A._______ mit Eingabe vom 11. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (BVGer-act. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die bei der Versicherten bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die beiden Unfälle zurückzuführen seien. Da somit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den vorhandenen Beschwerden fehle, seien die Unfallversicherer nicht leistungspflichtig. Als Belege reichte sie diver- se Unterlagen, darunter namentlich auch das Aktengutachten von Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie, vom 22. Dezember 2010, ein.
C-242/2011 Seite 4 F. Am 20. Januar 2011 ist der mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2011 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- beim Bundes- verwaltungsgericht eingegangen. G. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 (BVGer-act. 8) beantragte das BAG die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies es im We- sentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. H. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2011 (BVGer-act. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Zur Be- gründung führte sie aus, offensichtlich habe Dr. med. F._______ seine Beurteilung gestützt auf eine unvollständige Aktenlage abgegeben, da er das zweite Gutachten von Dr. med. G._______ vom 14. Juni 2006 nicht gewürdigt und zudem den Umstand ausser Acht gelassen habe, dass es sich beim ersten Unfall um einen schweren Unfall handelte, bei welchem das Auto der Versicherten einen Totalschaden erlitten habe. Demzufolge sei der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht nicht beweiskräf- tig. I. Mit Stellungnahme vom 28. März 2011 (BVGer-act. 11) hielt die Be- schwerdegegnerin unter Hinweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. März 2011 an ihrem Antrag fest. J. Mit Stellungnahme vom 28. März 2011 (BVGer-act. 12) hielt auch die Be- schwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Sie reichte zudem ein Aktengut- achten von Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, vom 25. März 2011 ein. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen aus, einerseits fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang und andererseits könne es nicht sein, dass sich die A. an den Kosten der B._______ beteiligen müsse, die sich Letztere vergleichsweise, ohne das Bestehen einer Leistungspflicht aufgebürdet habe. K. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 22. Juni 2011 zum von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Gutachten und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest.
C-242/2011 Seite 5 L. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin liessen sich nicht mehr ver- nehmen. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfü- gung des BAG vom 29. November 2010 handelt es sich um eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Ver- fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG er- lässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von Art. 33 lit. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden – wie erwähnt – Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsbe- rechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Ver- fügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das auf Grund der Be- schwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand er-
C-242/2011 Seite 6 folgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Solche Teilaspek- te dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Beschwerde- führerin zu Recht verpflichtet hat, sich hälftig an den der Versicherten ausbezahlten Taggeldern zu beteiligen. Weitere Leistungen (namentlich Heilbehandlung, Rente oder Integritätsentschädigung) sind nicht strittig und deshalb vorliegend nicht zu beurteilen. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse und ist daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff. VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.5 Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls am Verfahren vor dem BAG teilgenommen. Eine Verfügung nach Art. 78a UVG würde in den Bestand ihrer Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse dar- in, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der Lehre gelten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die zur Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet werden kön- nen, wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit ei- genen Anträgen widersetzen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zü- rich 1998, Rz. 527 und 707). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend An- träge gestellt und ist als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
C-242/2011 Seite 7 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Strei- tigkeiten zwischen Versicherern das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht zur Anwendung. Dabei finden nach den allgemeinen in- tertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an- derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel- tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da vorliegend die Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin in Bezug auf die Ansprüche der Versicherten aus den Unfällen vom 24. August 2001 und 4. September 2002 strittig ist, sind vor- liegend das UVG und die UVV in der im entsprechenden Zeitpunkt gültig gewesenen Fassung anwendbar. 2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung kommt die bundesamtliche Verfügungszu- ständigkeit nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Un- fallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide (BGE 127 V 176 E. 4d, 125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von ge- genüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt (BGE 127 V 176 E. 4d). Nach der Rechtsprechung ist der negative Kom- petenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg nach Art. 78 UVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002, aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 ATSG) und Art. 78a UVG zu lösen, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Scha- densereignis die Person des nach UVG leistungspflichtigen Versicherers
C-242/2011 Seite 8 umstritten ist, nicht hingegen grundsätzlich Bestehen und Umfang der Leistungspflicht (Urteile des BGer U 255/01 vom 28. Mai 2003 E. 1.2 und U 187/02 vom 24. September 2002 E. 2.3). 3.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdefüh- rerin die (teilweise) Rückvergütung von gegenüber der Versicherten er- brachten Leistungen, weshalb das sachlich und funktionell zuständige BAG zu Recht auf Gesuch der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verfügung erlassen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt derjenige Versicherer die Leis- tungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt (Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG). Gestützt auf Art. 77 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat Art. 100 UVV erlassen, welcher die Leistungspflicht bei erneutem Unfall wie folgt regelt: Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen (Art. 100 Abs. 1 UVV). Verunfallt der Versi- cherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistun- gen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Art. 100 Abs. 2 UVV). Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Ände- rung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungs- pflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer
C-242/2011 Seite 9 den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abge- golten (Art. 100 Abs. 3 UVV). 4.2 Art. 100 Abs. 1 UVV zielt primär auf die Regelung der Situation, in der ein Versicherter, nachdem er einen ersten Unfall mit Arbeitsunfähigkeits- folge erlitten hat, zu einem bei einem anderen Versicherer versicherten Arbeitgeber wechselt, und sodann – während er aufgrund des ersten Un- falles noch arbeitsunfähig ist, so dass er die neue Stelle noch nicht hat antreten können – erneut verunfallt. Dieser Artikel normiert demzufolge die Nachwirkungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses vor der Aufnahme einer neuen versicherten Tätigkeit (vgl. BGE 135 V 333 E. 4.4). Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Versicherte am
C-242/2011 Seite 10 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Unfall vom 4. September 2002 während der Heilungsdauer des Unfalles vom 24. August 2001 er- eignet hat und, falls ja, in welchem Umfang eine Rückvergütung des frü- heren Versicherers gegenüber dem neuen Versicherer zu erfolgen hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich zwar an den Heilungskosten hälftig beteiligt, daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass deshalb Art. 100 Abs. 2 UVV anwendbar sei und sie sich auch an den Taggeldleistungen zu beteiligen habe. Es sei ferner korrekt, dass die Beschwerdeführerin der Versicherten im Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch sporadisch Massagebehandlungen bezahlt habe, allerdings sei die Versicherte damals wieder voll arbeitsfähig gewesen, so dass auch aus diesem Umstand nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin abgeleitet werden könne. 5.2 Die Beschwerdegegnerin führte dagegen aus, dass die Heilbehand- lungen des ersten Unfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch nicht ab- geschlossen gewesen seien, die Versicherte im Zeitpunkt des zweiten Unfalls wieder zu 100% arbeitsfähig war, und dass der zweite Unfall zu- dem einen Anspruch auf Taggeld ausgelöst habe. Somit seien alle Vor- aussetzungen für eine grundsätzliche Kostenbeteiligung der Beschwerde- führerin gemäss Art. 100 Abs. 2 UVV erfüllt. 5.3 Die Vorinstanz machte geltend, den Akten könne entnommen werden, dass sich die Versicherte im Zeitpunkt des zweiten Unfalls immer noch aufgrund des ersten Unfalls in Behandlung befunden habe und dessen Folgen noch nicht abgeklungen gewesen seien. Da somit die Heilungs- dauer noch nicht abgeschlossen gewesen sei, komme Art. 100 Abs. 2 UVV zur Anwendung. 5.4 Gemäss Art. 124 lit. b UVV ist über die Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen eine Verfügung zu erlassen. Der Abschluss einer Heilbehandlung respektive das Ende der Übernahme der entspre- chenden Kosten durch den Versicherer ist eine Verweigerung von Versi- cherungsleistungen im obgenannten Sinn, welche somit grundsätzlich in Verfügungsform zu erfolgen hat. Das Bundesgericht hat in BGE 132 V 412 E. 4 festgestellt, dass ein Fallabschluss – sei es mit oder ohne Zusprache von Dauerleistungen – auf jeden Fall in Verfügungsform zu erfolgen hat. Nicht zwingend ist dabei allerdings, dass der Fallab-
C-242/2011 Seite 11 schluss sogleich formell verfügt werden muss. Je nach Verlauf des Hei- lungsprozesses ist es zulässig oder gar sachgerecht, wenn der Versiche- rer zuwartet und die Entwicklung beobachtet, bevor er verfügt. 5.4.1 Obschon Art. 100 Abs. 2 UVV das Rückgriffsrecht des neuen Versi- cherers lediglich davon abhängig macht, ob die Heilungsdauer eines frü- heren Unfalles im Zeitpunkt eines neuen Unfalles abgeschlossen war und nicht an den Fallabschluss anknüpft, ist – insbesondere bei bestehenden Zweifeln über das Ende der Heilungsdauer – der (formelle) Fallabschluss immerhin als Indiz für eine abgeschlossene Heilungsdauer zu betrachten. 5.4.2 Dem Arztzeugnis von Dr. med. I._______ vom 12. August 2002, welches nicht als Schlusszeugnis bezeichnet wurde, ist zu entnehmen, dass die Behandlung der Versicherten noch nicht abgeschlossen sei. Auch die Beschwerdeführerin räumte ein, dass sie der Versicherten im Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch sporadisch Massagebehandlungen bezahlt habe. Allerdings wies sie darauf hin, dass die Massagen lediglich der Entspannung der Muskulatur dienten und keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zur Folge gehabt hätten. Ferner stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass aus den freiwillig erbrach- ten Leistungen, namentlich den Massagebehandlungen und der hälftigen Bezahlung der Heilungskosten für den zweiten Unfall, keine weitere Leis- tungspflicht abgeleitet werden könne. 5.4.3 Vorliegend ist kein formeller (in Verfügungsform ergangener) Fall- abschluss durch die Beschwerdeführerin aktenkundig. Ebenso wenig liegt ein Schreiben in den Akten, mit welchem die Beschwerdeführerin der Versicherten mitgeteilt hätte, dass sie in Zukunft keine Heilbehandlungen mehr bezahlen werde. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Ärzte eine weitere Abnahme der Schmerzen erwarteten und da- her die Fortführung der Behandlung empfohlen hatten. Davon ging offen- sichtlich auch die Beschwerdeführerin aus, andernfalls hätte sie der Ver- sicherten keine weiteren Behandlungen mehr bezahlt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Fall noch nicht abge- schlossen hatte. Daran ändert auch nichts, dass sie geltend macht, sie habe die Leistungen freiwillig erbracht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Akten und mit Blick auf die Rechtsprechung zum Fallabschluss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt des Unfalles vom 4. September 2002 die Heilungsdauer des
C-242/2011 Seite 12 ersten Unfalles noch nicht abgeschlossen gewesen war und die Be- schwerdeführerin daher vorliegend gestützt auf Art. 100 Abs. 2 UVV ge- genüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe der Verursachung grundsätzlich vergütungspflichtig ist. 6. Nachfolgend ist noch darüber zu befinden, in welchem (prozentualen) Umfang eine Rückvergütungspflicht der Beschwerdeführerin für die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Taggelder besteht. 6.1 6.1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür- lichen Kausalzusammenhangs sind alle Ursachen, ohne deren Vorhan- densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge- dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitli- cher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Ver- sicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Ge- richt) im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversiche- rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 335 E. 1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu, und ist die natürliche Kausalität – aufgrund fachärztlicher Feststellungen in ei- nem konkreten Fall – unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusam- menhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass aus- führliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 335 E. 2b/aa).
C-242/2011 Seite 13 6.1.2 Zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang ist die Adäquanz zu prüfen. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die be- treffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewir- ken. Was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betrifft, ist nach der Schleudertrauma-Praxis (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklun- gen nach Unfall geltenden Grundsätzen) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungswei- se Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander- seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unter- schieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Re- gel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüs- sig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte be- ziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdi- gung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall ein- zuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in beson- ders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezo- gen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 E. 10.2 diese Kriterien aufgrund der bisherigen Er- fahrungen in der Praxis hinterfragt und neu folgende Kriterien als mass- gebend bezeichnet: besonders dramatische Begleitumstände oder be- sondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Be- handlung, erhebliche Beschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und er- hebliche Komplikationen sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausge- wiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist es nicht zulässig, im Rahmen der Adä- quanzprüfung einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leis- tung (Rente oder Heilbehandlung) unterschiedlichen Massstab anzulegen (vgl. BGE 127 V 102 E. 5e).
C-242/2011 Seite 14 6.2 6.2.1 In Bezug auf die gegen das Gutachten von Dr. med. G._______ vorgebrachten Einwände ist festzuhalten, dass das Bundesrecht nicht vorschreibt, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das ge- samte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi- gen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversi- cherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3a und 3b). 6.2.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizeri- sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweis- kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs-
C-242/2011 Seite 15 sigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1993 Nr. U 167 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die SUVA bei der Einholung von solchen Gutachten sinngemäss nach den Bestimmun- gen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat, was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zu- gelassenen Privatversicherer gilt. Diese Versicherer haben als Durchfüh- rungsorgane des Bundes die rechtsstaatlichen Garantien des Verfü- gungsverfahrens zu beachten. Zumindest das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, bildet zudem Bestandteil der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (BGE 120 V 357 E. 1c mit weite- ren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu ge- ben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begut- achtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b). 6.2.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E. 1c). 6.2.4 Wie bereits erwähnt, enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrens-
C-242/2011 Seite 16 recht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen den Richter – wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten –, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fra- gen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 351 E. 3a und 3b mit weiteren Hinweisen). 6.3 Ob mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten und die von der Be- schwerdeführerin eingeholten Akten-Gutachten abgestellt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. Die Beschwerdeführerin führte in Bezug auf das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 14. Juni 2006 aus, auf dieses sei ohnehin nicht abzustellen, da es den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Gut- achten nicht entspreche und die Gutachterin ihre Einschätzung nicht be- gründe. Überdies seien die gesundheitlichen Beschwerden der Versicher- ten nicht (mehr) als unfallkausal zu beurteilen, so dass eine Leistungs- pflicht der Unfallversicherer prinzipiell ausser Betracht falle. Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, die Gutachten seien bei einer externen Spezialärztin eingeholt worden. Diese habe die Versi- cherte eingehend untersucht und gestützt auf die Untersuchung und die Vorakten ein schlüssiges Gutachten verfasst, auf welches abzustellen sei. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit der erste Unfall zu 50% für die nach dem zweiten Unfall aufgetretenen Beschwerden verantwortlich sei. Auf das von der Beschwerdeführerin lediglich zu Prozesszwecken eingeholte Ak- tengutachten von Dr. med. F._______ sei nicht abzustellen, da dieser keine einzelfallbezogene Beurteilung vornahm, sondern seine Schlussfol- gerungen ergebnisorientiert, gestützt auf ausgewählte Stellen der medizi- nischen Literatur zog. Die Vorinstanz führte aus, das Gutachten von Dr. med. G._______ sei begründet, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb darauf abzu- stellen sei. Nach Würdigung der medizinischen Akten sei man zum Schluss gekommen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Hälfte an den Taggeldleistungen zu beteiligen habe.
C-242/2011 Seite 17 6.3.1 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten vom 14. Juni 2006 bei Dr. med. G._______ in Auftrag gegeben hat und die Beschwerdeführerin daran nicht beteiligt war. Die Beschwerdeführerin rügt diesen Umstand zwar nicht, macht aber geltend, dass das Gutachten mangelhaft sei und nicht darauf abgestellt werden könne. Die Tatsache, dass die Beschwerdegeg- nerin das Gutachten der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben hat, könnte zwar als Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführe- rin qualifiziert werden, allerdings kann dieser Umstand alleine nicht be- reits zur Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, der sich auf das Gut- achten stützt, führen, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfah- ren die Möglichkeit hatte, sich zu Gutachten vernehmen zu lassen. Und da das Bundesverwaltungsgericht zudem bei der Überprüfung der Tat- und Rechtsfragen frei ist, ist davon auszugehen, dass eine allfällige Ver- letzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen wäre. Ob es sich vorliegend tatsächlich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin handelt, kann vorliegend demzufolge offengelassen werden. 6.3.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Rückvergütungs- pflicht der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – auf das Gutachten von Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie, gestützt. Dabei handelt es sich um ein Gutachten, das gestützt auf die zur Verfügung gestellten Akten, das Vorgutachten vom 21. Juni 2004, die Anamnese und die klini- sche Untersuchung der Versicherten vom 22. Mai 2006 erstellt worden ist. Die Gutachterin hielt fest, dass die Versicherte am 24. August 2001 und am 4. September 2002 je einen Auffahrunfall mit dem Auto erlitten habe, wobei sie in beiden Fällen unvorbereitet von hinten angefahren worden sei. Nach dem ersten Unfall habe die Versicherte über heftige Nacken- schmerzen, diffuse Kopfschmerzen und Müdigkeit geklagt. Ferner seien durch die Versicherte später Schwindel, Kopfschmerzen und ein Tinnitus beklagt worden. Die untersuchende Ärztin Dr. med. I. habe ein HWS-Distorsionstrauma, eine posttraumatische Streckhaltung der HWS sowie eine angedeutete ventrale Spondylose im mittleren BWS-Bereich diagnostiziert. Nach dem zweiten Unfall diagnostizierte die Ärztin bei der Versicherten Nackenverspannungen und hielt fest, diese klagte über Kopf- und Nackenschmerzen, ausgeprägte Wortfindungs- und Konzentra- tionsstörungen sowie Müdigkeit; eine traumatische Hirnverletzung könne mangels Kopfanpralls anlässlich der beiden Unfälle ausgeschlossen wer-
C-242/2011 Seite 18 den. Während der Untersuchung vom 22. Mai 2006 stellte die Ärztin noch folgende Beschwerden fest: belastungsabhänige Nackenschmerzen, Na- ckenverspannungen und eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie gele- gentlich auch Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen. Ferner stellte die Ärztin fest, dass die Versicherte im Zeitpunkt des zwei- ten Unfalls immer noch Restbeschwerden aufgrund des ersten Unfalls gehabt habe, wobei die Beschwerden durch den zweiten Unfall wieder deutlich verstärkt worden seien. Insgesamt seien die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu gleichen Teilen auf beide Unfaller- eignisse zurückzuführen, da die heutige Beeinträchtigung der Gesundheit der Versicherten ohne den einen oder den anderen Unfall mit grösster Wahrscheinlichkeit geringer wäre, zumal auch keine unfallfremden Ursa- chen für die Beschwerden bekannt seien. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin holte nach Verfügungserlass durch die Vor- instanz zudem ein Aktengutachten bei Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, ein. Unter Berücksichtigung der Vorakten der Be- schwerdeführerin führte Dr. med. F. in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2010 Folgendes aus: Aufgrund der Untersuchungsergeb- nisse der jeweils erstbehandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass die Versicherte bei beiden Unfällen gemäss Quebec Task Force (QTF) für Whiplash-associated Disorders (WAD) eine leichte HWS-Distorsion mit WAD Grad II erlitten habe. Bei solchen leichten Beschleunigungsverlet- zungen komme es bei 90% der Betroffenen innert kurzer Zeit (weniger als drei Monate) zu einer vollständigen Heilung. Die aktuellen Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie gingen sogar von einer mittle- ren Rückbildungszeit von nur einem Monat aus. Die ab Mitte Oktober 2001 von der Versicherten geltend gemachten sekundäre Beschwerde- zunahme sei aus fachlicher Sicht nicht als unfallkausal zu beurteilen und entspreche nicht dem natürlichen Decrescendo-Verlauf einer solchen Ver- letzung; möglicherweise seien die festgestellte unspezifische Streckfehl- haltung und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule die Ursa- chen für diesen atypischen Verlauf. Auch der zweite Unfall sei als leichte HWS-Distorsion mit WAD-Grad II zu qualifizieren, weshalb auch hier von einer maximalen Heilungsdauer von drei Monaten auszugehen sei, wenn – wie hier – keine strukturellen traumatischen Läsionen festgestellt wor- den seien. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass die unfallbe- dingten Beschwerden während maximal drei Monaten medizinisch be- gründbar seien, weshalb vorliegend davon auszugehen sei, dass die Be- schwerden der Versicherten auf unfallfremden Ursachen beruhten. Auf
C-242/2011 Seite 19 das Gutachten von Dr. med. G._______ vom 6. Juli 2004 sei nicht abzu- stellen, da deren Argumentation spekulativ sei, weil sie sich nicht auf ob- jektivierbare medizinische Fakten stütze, sondern durch subjektive Ein- schätzungen leiten lasse. 6.3.4 Während des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren holte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gutachten ein, welches sie zusammen mit der Stellungnahme vom 28. März 2011 einreichte. Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, äusserte sich in seinem Ak- tengutachten vom 25. März 2011 wie folgt: Grundsätzlich dürfe bei Unfäl- len derartiger Natur nach 26 Wochen vom Erreichen des Status quo sine ausgegangen werden, sofern keine besonderen Umstände eine andere Schlussfolgerung erlaubten; ausnahmsweise sei eine Verlängerung die- ser Frist auf 52 Wochen zulässig. Vorliegend sei weder aus den Akten er- sichtlich noch von Dr. med. G. hinreichend begründet worden, weshalb sie davon ausgehe, die Beschwerden seien als unfallkausal zu betrachten. Schliesslich wies Dr. med. H._______ darauf hin, dass Na- ckenbeschwerden in der Bevölkerung sehr häufig seien und auch ohne Unfall auftreten könnten; somit sei ein Zusammenhang zwischen den Be- schwerden und den Unfällen nicht nachgewiesen. 6.3.5 Aus den beiden Aktengutachten ist ersichtlich, dass sich die Gut- achter stark auf die Literatur stützten und ihrer Beurteilung statistische Werte zugrunde legten. Gestützt auf diese statistischen Daten, welchen im Übrigen kein eindeutiges Ergebnis zu entnehmen ist, kommen sie zum Schluss, dass die Beschwerden der Versicherten aufgrund der seit den Unfällen verstrichenen Zeit, nicht adäquat kausal seien. Die Einschätzung von Dr. med. G., welche die Versicherte – im Gegensatz zu den anderen beiden Gutachtern – persönlich untersucht hat, wird angezwei- felt, da die Gutachterin keine ojektivierbaren Befunde festgestellt, son- dern lediglich auf die Angaben der Versicherten abgestellt habe. Dabei verkennen Dr. med. F. und Dr. med. H._______ jedoch, dass der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten Be- schwerden in manchen Fällen mit den heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind. Dies darf nicht zum Schluss verleiten, diese Beschwerden als rein "subjektiv" zu qualifizieren und damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen (vgl. Urteil des BGer U 66/04 vom 14. Oktober 2004 E. 4.1). Die diesbe- zügliche Kritik der beiden Gutachter am Gutachten von Dr. med. G._______ stösst somit ins Leere.
C-242/2011 Seite 20 Gestützt auf die Unfallprotokolle und die Schilderungen der erstbehan- delnden Ärzte ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorliegenden Ereignissen um Unfälle von mittlerer Schwere handelt, da einerseits die Schwelle von Bagatellunfällen eindeutig überschritten (Totalschaden des Fahrzeugs der Versicherten), aber diejenige zu den schweren Unfällen nicht erreicht wurde. Dr. med. G._______ hielt fest, dass die Versicherte offensichtlich bemüht sei, ihren Gesundheitszustand durch Übungen mit dem Thera-Band und regelmässigem Schwimmen zu verbessern, dass sie aber trotz dieser Anstrengungen nicht mehr in der Lage sei, zu 100% einer Arbeit nachzugehen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die auf- getretenen erheblichen Beschwerden, die im Wesentlichen den üblichen Beeinträchtigungen entsprechen, die nach solchen Auffahrunfällen auftre- ten, trotz intensiver Behandlung lange Zeit angedauert haben. Somit sind – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – mehrere der für die Bejahung der Adäquanz erforderlichen Kriterien erfüllt. Auch wenn in der Literatur Fälle beschrieben werden, in denen eine Heilung schneller er- reicht werden konnte, ist deswegen vorliegend nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Unfälle für die Beschwerden nicht adäquat kausal seien. Da weder Hinweise dafür vorliegen, dass Vorzustände vorgelegen hätten, die durch die Unfälle verschlimmert hätten werden können, noch andere Ursachen als die Auffahrunfälle für die Beschwerden bekannt sind, ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med. G._______ davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerden der Versicherten um Folgen der beiden Unfälle handelt. Aufgrund der mittels Untersuchung und Anamnese festgestellten Beschwerden hat die Gut- achterin Dr. med. G._______ die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf ihr Gutachten abgestellt werden könnte. Ihrer Einschätzung, dass die beiden ähnlich gelagerten Unfälle die gesundheitlichen Beschwerden zu gleichen Teilen verursacht haben, ist demnach zu folgen. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Stellungnahme von Dr. med. J., Kreisarzt der B. und Facharzt für Physikalische Me- dizin und Rehabilitation, vom 6. November 2007 (B.-act. 72) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine generelle Kritik am Gutachten von Dr. med. G., sondern ein Hinweis in Bezug auf ih- re Ausführungen betreffend Integritätsentschädigung zu entnehmen ist. Da vorliegend aber die Integritätsentschädigung nicht zu beurteilen ist, weil die Parteien diesen Punkt bereits einvernehmlich geregelt haben, ist auf seine diesbezügliche Anmerkung nicht weiter einzugehen.
C-242/2011 Seite 21 6.4 6.4.1 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nicht an die Verfügung der Beschwerdegegnerin gebunden, da diese der Versi- cherten die Leistungen zu Unrecht und überdies vergleichsweise zuge- sprochen habe. 6.4.2 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leis- tungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfü- gung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Vorliegend handelt es sich al- lerdings nicht um einen Fall der in Art. 49 Abs. 4 ATSG geregelten inter- systemischen Koordination, da nicht Träger aus verschiedenen Versiche- rungszweigen, sondern zwei Versicherer desselben Versicherungszweigs involviert sind (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 49, Rz. 55). Allerdings bleibt anzumerken, dass die Rechtsprechung diese Frage in einem Fall betreffend Ergänzungsleistungen auch schon anders beurteilt hat (vgl. BGE 132 V 74 E. 4.2). Ob die Beschwerdegeg- nerin verpflichtet gewesen ist, ihren Entscheid über die der Versicherten auszurichtenden Leistungen der Beschwerdeführerin zu eröffnen, kann hier aber offengelassen werden, da diese unbestrittenermassen informiert worden war. Demzufolge wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewe- sen, allfällige Einwände gegen die verfügten Leistungen unmittelbar nach Information durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Ein- spracheverfahrens geltend zu machen. Einwände gegen verfügte Leis- tungen haben im vorliegenden Verfahren, bei welchem es um die Leis- tungskoordination geht, keinen Platz. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin gestützt auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. med. G._______ zur Hälfte in Bezug auf die erbrachten Taggeldleistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflichtig ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene
C-242/2011 Seite 22 Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu verrechnen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat das BAG jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Da der Beschwerdegegnerin, welche nicht vertreten war, keine verhält- nismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.
C-242/2011 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. ... X.) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. ... X.) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-242/2011 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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