B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-240/2017
Urteil vom 4. April 2017 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, vertreten durch Urs Schlegel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Bestimmung Gutachter (Zwischenverfügung vom 25. November 2016).
C-240/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die in ihrer Heimat wohnhafte und in der Schweiz arbeitende liechtensteinische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwer- deführerin) mit Gesuch vom 4. September 2013 bei der für die Abklärung zuständigen IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt X._______ (im Fol- genden: IV-Stelle X.) zum Bezug von Leistungen der Schweizeri- schen Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. Akten der IV-Stelle X. [im Folgenden: act.] 1-6; zur Zuständigkeit vgl. Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass die IV-Stelle X._______ im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen bei Dr. med. B._______ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben hat, das der Psychiater am 30. Oktober 2015 erstattete (vgl. Dok. 67), dass die IV-Stelle X._______ das psychiatrische Gutachten dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet und gestützt auf die Beurteilung des RAD Psychiaters Dr. med. C._______ (vgl. Medizi- nalberuferegister, abrufbar unter www.medregom.admin.ch, zuletzt be- sucht am 30. März 2017) vom 4. Januar 2016 mit Vorbescheid vom 6. Ja- nuar 2016 die Ablehnung einer Invalidenrente in Aussicht gestellt hat (vgl. Dok. 68 und 71), dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel, gegen diesen Vorbescheid Einwände erhoben hat (vgl. act. 81-83), dass die IV-Stelle X._______ aufgrund der vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin sowie der Stellungnahme des RAD Psychiaters vom 18. Oktober 2016 ein Verlaufsgutachten beim Psychiater Dr. med. B._______ als erforderlich erachtete und dies der Beschwerdeführerin am 2. November 2016 mitgeteilt hat (vgl. act. 98), dass sich die Beschwerdeführerin am 14. November 2016 mit der erneuten Einsetzung des Psychiaters Dr. med. B._______ nicht einverstanden er- klärte, da dieser voreingenommen sei, und für den Fall, dass die IV-Stelle X._______ am eingesetzten Psychiater festhalten sollte, um eine be- schwerdefähige Verfügung ersucht hat (vgl. act. 101), dass die zum Erlass zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV- STA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Zwischenverfügung vom 25. No- vember 2016 an der Abklärung bei Dr. med. B._______ festgehalten hat (vgl. act. 103 sowie 109 f.),
C-240/2017 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel, mit gegen diese Zwischenverfügung gerichteter Beschwerde vom 12. Ja- nuar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, die Zwischen- verfügung vom 25. November 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, für die Verlaufsbegutachtung eine unabhängige Gutachterin bzw. einen unabhängigen Gutachter einzusetzen; eventualiter sei die An- gelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 12. Januar 2017 im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten ersucht hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2016 (recte: 25. Januar 2017) weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege nachgereicht hat (BVGer-act. 3), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 mitteilte, sie habe die Beschwerde vom 12. Januar 2017 der IV-Stelle X._______ zur Stellungnahme übermittelt, lasse in der Beilage dem Gericht deren Stellungnahme vom 3. Februar 2017 mit Bei- lage zukommen und verzichte bei dieser Sachlage auf Antragstellung (vgl. BVGer-act. 4), dass die IV-Stelle X._______ in der obgenannten an die Vorinstanz gerich- teten Stellungnahme vom 3. Februar 2017 ausführte, sie habe die Zwi- schenverfügung vom 25. November 2016 zwecks Bestimmung einer neuen Gutachterstelle mittels der in Kopie beigelegten Verfügung vom 2. Februar 2017 widerrufen, weshalb ihres Erachtens das Beschwerdever- fahren C-240/2017 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (BVGer-act. 4), dass mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2017 ein Doppel der Ein- gabe der Vorinstanz vom 14. Februar 2017 samt Beilagen (Verfügung IV- Stelle X._______ vom 2. Februar 2017 und Schreiben an die Vorinstanz vom 3. Februar 2017) der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurde und sie gleichzeitig ersucht wurde, dem Bundesverwaltungs- gericht bis zum 6. März 2017 mitzuteilen, ob sie mit der kostenlosen Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens einverstanden sei (BVGer-act. 5),
C-240/2017 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2016 einerseits mitteilte, aufgrund der „Wiedererwägung der Vorinstanz“ sei das Be- schwerdeverfahren gegenstandslos geworden und sie sei mit der vorge- schlagenen Kostenlosigkeit des Geschäfts einverstanden, andererseits eine Entschädigung für ihre Aufwände geltend machte (vgl. BVGer-act. 6), dass der Vorinstanz am 30. März 2017 eine Kopie dieser Eingabe (ohne Beilage) zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel abge- schlossen wurde, und erwägt, dass Verfügungen der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar sind (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und dies grundsätzlich auch für Zwischen- verfügungen gilt (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 und 46 VwVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG indessen keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist, dass vorliegend die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 25. November 2016 angefochten ist, mit welcher das Festhalten an der Abklärung durch den Psychiater Dr. med. B._______ verfügt wurde (vgl. act. 110), dass gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän- digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, eine Beschwerde ge- mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b), dass gemäss BGE 137 V 210 (bei fehlendem Konsens zu treffende) Verfü- gungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutach- ten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesverwaltungs- gericht anfechtbar sind (E. 3.4.2.6) und dabei die Anfechtbarkeitsvoraus- setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzli- che Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht wird, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht
C-240/2017 Seite 5 tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2 mit Hinweisen und E. 3; vgl. auch BGE 139 V 339 E. 4.5), dass die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz nach dem Ge- sagten somit als eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu be- trachten ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass eine Beschwerde als gegenstandslos (erledigt) abzuschreiben ist, wenn das im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorhandene praktische Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib E. 2; Urteile des BGer 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012, 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2), dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur dann zu machen ist, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn im Weiteren an deren Beantwortung ein hin- reichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. VERA MARANTELLI-SONA- NINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Rz. 15 zu Art. 48), dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 12. Januar 2017 im Wesentlichen beantragt, die Zwischenverfügung vom 25. November 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, für die Verlaufsbegut- achtung eine unabhängige Gutachterin bzw. einen unabhängigen Gutach- ter einzusetzen (vgl. BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 aus- führt, sie habe die genannte Beschwerde der IV-Stelle X._______ zur Stel- lungnahme übermittelt, lasse deren Stellungnahme nun dem Gericht zu- kommen und dabei festhielt, bei „dieser Sachlage“ auf eine Antragstellung zu verzichten (vgl. BVGer act. 4), dass die IV-Stelle X._______ mit Stellungnahme vom 3. Februar 2017 aus- führt, ihres Erachtens sei das Beschwerdeverfahren C-240/2017 aufgrund der von ihr am 2. Februar 2017 pendente lite erlassenen Verfügung vom
C-240/2017 Seite 6 2. Februar 2017, mit welcher die angefochtene Zwischenverfügung vom 25. November 2016 widerrufen worden sei mit dem Zweck, eine neue Gut- achterstelle zu bestimmen, als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 4), dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde an- gefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Be- schwerdeinstanz übergeht (Devolutivwirkung; vgl. Art. 54 VwVG) dass aufgrund dieser Devolutivwirkung der Beschwerde die Herrschaft über den Streitgegenstand an die Beschwerdeinstanz übergeht, womit die Vorinstanz grundsätzlich – unter Vorbehalt von Art. 58 VwVG – zugleich die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen (vgl. BERNHARD WALD- MANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 1 zu Art. 54 VwVG mit Hinweisen), dass gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlas- sung die angefochtene Verfügung pendente lite in Wiedererwägung ziehen kann, die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde jedoch fort- zusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass vorliegend aufgrund des Grenzgängerstatus der Beschwerdeführerin die IV-Stelle X._______ nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 IVV zwar zur Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig ist, die Verfügungen jedoch von der IVSTA zu erlassen sind (vgl. Art. 40 Abs. 2 Satz 3 IVV; Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010; Urteile des BVGer C-6669/2013 vom 21. März 2016 E. 3.2 und C-4224/2015 vom 12. Februar 2015 E. 2.1), dass das für die Verwaltung verbindliche Kreisschreiben über das Verfah- ren in der Invalidenversicherung (KSVI), gültig ab 1. Januar 2010, Stand
C-240/2017 Seite 7 Zuständigkeit der erlassenden Behörde, vorliegend in die Zuständigkeit der Vorinstanz fällt, dass praxisgemäss eine durch eine örtlich nicht zuständige Stelle erlas- sene Verfügung i.R. nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist (vgl. Ur- teil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 241 f. Rz. 1103 f.), dass im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle und Überwei- sung der Sache an die zuständige IV-Stelle abgesehen werden kann, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 E. 4.2.1; Urteil des EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1), dass vorliegend die IV-Stelle X._______ gemäss dargestellter Rechtslage für den Erlass von Verfügungen betreffend Grenzgänger örtlich unzustän- dig war, weshalb ihre Wiedererwägungsverfügung vom 2. Februar 2017 zwar nicht als nichtig, aber als anfechtbar zu betrachten ist (vgl. Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39; Urteil des BVGer C-8257/2008 vom 13. März 2009; ZAK 1989 S. 606 E. 1b; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 396), dass der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der IV-Stelle X._______ für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung nicht gerügt, sondern sich mit der entsprechenden Verfügung inhaltlich einverstanden erklärt hat, dass auch die Vorinstanz keine entsprechende Rüge vorgebracht hat, dass vor dem Hintergrund, dass es vorliegend bei einem Grenzgänger Sa- che der Vorinstanz war, eine Wiedererwägungsverfügung zu erlassen, die Wiedererwägungsverfügung der alleine für die Entgegennahme und Prü- fung der Leistungsanmeldung zuständigen kantonalen IV-Stelle praxisge- mäss nur als Antrag für den von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu
C-240/2017 Seite 8 fällenden Entscheid verstanden werden kann (vgl. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.2), dass folglich die Wiedererwägungsverfügung der örtlich unzuständigen IV- Stelle auch vorliegend als Antrag an die Vorinstanz zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer C-8257/2008 vom 13. März 2009), dass die IV-Stelle X._______ entsprechend und sinngemäss beantragt hat, die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 25. November 2017 sei aufzuheben und an sie zurückzuweisen, damit sie für die erfor- derliche medizinische Abklärung eine neue (unabhängige) Gutachterstelle bestimmen könne, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Stellungnahme der IV-Stelle X., angesichts der Tatsache, dass diese im an die Vorinstanz ge- richteten Schreiben vom 3. Februar 2017 ausführte, sie habe die Zwi- schenverfügung vom 25. November 2016 (nach Erhalt der Beschwerde) zwecks Bestimmung einer neuen Gutachterstelle mittels der in Kopie bei- gelegten Verfügung vom 2. Februar 2017 (nach nochmaliger Überprüfung) widerrufen, weshalb ihres Erachtens das Beschwerdeverfahren C- 240/2017 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (vgl. BVGer- act. 4), dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat: „Bei dieser Sachlage verzichtet unsere IV-Stelle auf Antragstellung“ (Eingabe vom 14. Februar 2017, BVGer act. 4), dass unter den gegebenen Umständen die Vernehmlassung der Vor- instanz vom 14. Februar 2017 als sinngemässer Antrag auf Gutheissung der Beschwerde zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BGer 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer C-8257/2008 vom 13. März 2009), dass die Vorinstanz demzufolge sinngemäss den Anträgen der Beschwer- deführerin beipflichtet, wonach die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 25. November 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen sei mit der Anweisung, für die Begutachtung eine unabhängige Gutachterstelle einzusetzen, dass aufgrund des Dargelegten die Beschwerde vom 12. Januar 2017 gut- zuheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. November 2016 aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen eine neue unabhängige Gutachterstelle bestimmt respektive durch die IV-Stelle X. bestimmen lässt, unter Wahrung
C-240/2017 Seite 9 der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9), dass über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, jedoch der unterliegenden Vorinstanz nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufer- legt werden, dass die durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertretene Beschwer- deführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung hat, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einreichen, andern- falls das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Februar 2016 eine Honorarnote eingereicht hat und ein Honorar von Pauschal Fr. 1‘428.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht, was unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens als gerechtfertigt er- scheint, dass der Beschwerdeführerin demzufolge zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘428.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; Art. 2 der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012, SR 0.641.295.142.1), dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist.
C-240/2017 Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 25. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen eine neue unabhängige Gutachterstelle bestimmt respektive durch die IV-Stelle X._______ bestim- men lässt, unter Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘428.95 zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-240/2017 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: