Abt ei l un g II I C-23 9 9 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 9 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X.SAMMELSTIFTUNG BVG UND 46 KONSOR- TEN, Beschwerdeführer, gegen Sammelstiftung Y. Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Teilliquidation. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-23 9 9 /20 0 6 Sachverhalt: A. A.aDie Sammelstiftung Y.(nachfolgend die Y. oder Beschwerdegegnerin) ist eine Sammelstiftung, welche seit 1984 besteht und unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozial- versicherungen (nachfolgend das BSV oder die Vorinstanz) steht. Das Stiftungsvermögen der Y._______ setzt sich neben dem Gemeinschaftsvermögen und dem Vermögen der angeschlossenen Vorsorgekassen aus dem allfälligen Sondervermögen für die Anpassung der Langzeitrenten an die Preisenwicklung (nachfolgend der Teuerungsfonds) zusammen, welches durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie durch die Erträge geäufnet wird (Art. 7 und 10 der Stiftungsurkunde der Y._______ vom 1. Februar 2002, act. 1 BSV). Zum Teuerungsfonds hält das Vorsorgereglement der Y._______ unter anderem fest, dass bei einem Austritt eines Unternehmens der Anspruch der versicherten Person auf das unter der jeweiligen Anschlussvereinbarung geäufnete oder allenfalls eingebrachte Vermögen beschränkt ist und die neue registrierte Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Übertragung der geleisteten Teuerungsprämien hat (Art. 82 des Vorsorgereglements, Ausgabe 2001, act. 2 BSV). In den Jahren 2001 bis 2003 reduzierte sich die Anzahl der Destinatä- re der Y._______ von 44'361 auf 16'764 infolge Neustrukturierungen. Gestützt auf ihre Statuten und ihr Vorsorgereglement gab die Y._______ den austretenden Firmen keine Mittel aus dem Teuerungsfonds mit (act. B 2/14). A.bMit Eingabe vom 8. April 2005 liessen 40 bis Ende 2003 aus der Y._______ ausgetretene, durch die X._______ Sammelstiftung BVG vertretene Firmen beim BSV die Durchführung einer Teilliquidation der Y._______ beantragen. Zudem wurde das BSV ersucht, als vorsorgliche Massnahme die Y._______ anzuweisen, die Mittel des Teuerungsfonds bis auf Weiteres ausschliesslich zum Teuerungsausgleich von Invaliden- und Hinterlassenrenten zu verwenden und diejenigen Mittel, welche nicht zweckgemäss verwendet wurden, umgehend wieder in den Teuerungsfonds zurückzuführen. Die Antragsteller machten dabei geltend, dass der Teuerungsfonds dank der Äufnung bedeutender Finanzmittel per 31. Se ite 2
C-23 9 9 /20 0 6 Dezember 2003, inklusive Schwankungsreserven auf Wertschriften, über Fr. 140 Mio betragen haben dürfte. Der Teuerungsfonds könne nicht vollständig für den Teuerungsausgleich von Invaliden- und Hinterlassenenrenten verwendet werden; die überschüssigen Mittel seien vielmehr freie Finanzmittel, welche im Rahmen einer Teilliquida- tion auf die Antragsteller zu verteilen seien. Zwischen Ende 2002 und 2003 bestehe eine Differenz von Fr. 12,7 Mio, welche erklärungsbe- dürftig sei, zumal die Leistungen aus dem Teuerungsfonds sich von Fr. 1,2 Mio in einem Jahr auf Fr. 12,6 Mio erhöht hätten, wogegen die Teuerung im selben Zeitraum lediglich 0.2% betragen habe. Es sei of- fensichtlich, dass die Mittel des Teuerungsfonds reglementswidrig ver- wendet worden seien. Dem Vernehmen nach habe die Y._______ beim Versicherungsträger Altersrenten eingekauft und die Differenz zwischen dem gesetzlichen und dem tarifarischen Umwandlungssatz dem Teuerungsfonds belastet. Da die Ansprüche der Antragsteller in hohem Masse gefährdet seien, seien umgehend Sofortmassnahmen zu treffen (act. 8 BSV). A.cGestützt auf einen Bericht der Vorsorgeexpertin V.AG vom 11. Juli 2005 über die Bewertung des Teuerungsfonds der Y. (vgl. act. 11 BSV) nahm die Y._______ am 18. Juli 2005 zum Gesuch der Antragsteller Stellung. Sie beantragte dabei, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen. In formeller Hinsicht legte sie dar, dass der X._______ Sammelstiftung BVG die Prozessführungsbefugnis fehle und sie Arbeitgeberfirmen nicht vertreten könne. Sodann fehle diesen ehemals bei der Y._______ angeschlossenen Firmen die Aktivlegitimation, die lediglich den Destinatären zustehe. Da keine Teilliquidationsansprüche bestünden, könnten auch keine vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. In der Sache bestritt die Y., dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt seien. Bei einer Sammelstiftung würde die Auflösung von Anschlussverträgen keine Teilliquidation auslösen. Zudem sei der Teuerungsfonds gebundenes Stiftungsvermögen, auf das bei einem Austritt aus der Sammelstiftung kein Anspruch bestehe. Im Übrigen sei dieses Sondervermögen nicht überdotiert (act. 10 BSV). A.dMit Eingaben je vom 31. Oktober 2005 nahm einerseits die Y. nochmals zu den vorsorglichen Massnahmen Stellung, indem sie auf die Unverhältnismässigkeit und die fehlende Dringlichkeit hinwies (act. 13 BSV), andererseits replizierten die Se ite 3
C-23 9 9 /20 0 6 Gesuchsteller, im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Anträge und ihrer Begründung, und machten darüber hinaus geltend, dass sie zur Stellung eines Teilliquidationsbegehrens aktivlegitimiert seien und dass das Gutachten der V.AG auf falschen Grundlagen beruhe (act. 14 BSV). Zudem beantragten am selben Tage 4 Destinatäre zusammen mit 3 Arbeitgeberfirmen sowie der X. Sammelstiftung beim BSV die Durchführung einer Teilliquidation unter gleichzeitigem Antrag, beide Verfahren zu vereinigen (act. 19 BSV). B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 (vgl. act. B 2/14) stellte das BSV fest, dass der Tatbestand der Teilliquidation der Y._______ infolge Auflösung der Anschlussverträge nicht erfüllt sei und dass die Mittel des Teuerungsfonds in der Y._______ zu verbleiben hätten (Dispositivziffer 1). Sodann wies das BSV die Y._______ an, die Auflösung des Teuerungsfonds einzustellen und die bisherigen Auf- lösungen nachvollziehbar auszuweisen, wobei es die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anweisung ange- sichts der möglichen längeren Verfahrensdauer entzog (Dispositivziffer 2). Im Übrigen wies es das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab (Dispositivziffer 3) und vereinigte die beiden Gesuchsverfahren (Dispo- sitivziffer 4). Das BSV führte dabei in formeller Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die X._______ Sammelstiftung BVG die Interessen ihrer Destinatäre zu wahren habe und deshalb befugt sei, dafür einen Prozess zu führen. Zudem sei sie mit den ausgetretenen Firmen aktivlegitimiert, so dass auf das Gesuch einzutreten sei. In materieller Hinsicht ergebe sich im Wesentlichen, dass der umstrittene Teuerungsfonds zwar als Gemeinschaftsvermögen zu gelten habe, da er nicht pro Vorsorgewerk, sondern auf der Ebene der Sammelstiftung ausgewiesen werde; vorliegend sei dieser Fonds jedoch nicht zu verteilen, da er entsprechend dem Willen des Stifters als urkundlich ausgeschiedenes Sondervermögen zweckgebunden sei. Die berechtigten Erwartungen der verbliebenen Destinatäre seien in casu angesichts der klaren reglementarischen Bestimmungen höher zu werten als diejenigen der ausgetretenen. Die Gesuchsteller könnten sich nicht auf die Unklarheits- oder die Ungewöhnlichkeitsregel berufen. Im Übrigen habe die X._______ Sammelstiftung BVG keine Rentner übernommen und - wie die Destinatäre - auf verfallene Se ite 4
C-23 9 9 /20 0 6 Risikoprämien keinen Anspruch. Zusammenfassend liege der Tatbestand der Teilliquidation nicht vor. C. Mit Eingabe vom 31. März 2006 liessen die X.______ Sammelstiftung BVG sowie weitere 46 Konsorten bei der Eidgenössischen Beschwer- dekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission BVG) Be- schwerde gegen die Verfügung des BSV vom 23. Februar 2006 erhe- ben und dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der ange- fochtenen Verfügung beantragen; ebenso beantragten sie, es sei fest- zustellen, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Y._______ erfüllt seien. Im Übrigen sei ihnen umfassende Akteneinsicht bezüglich der Y._______ zu gewähren. Die Beschwerdeführer machten - zum Teil in Wiederholung der Ge- suchsbegründung - im Wesentlichen geltend, dass es dem BVG unter- stellten Stiftungen untersagt sei, Sondervermögen beliebig auszu- scheiden und es den Destinatären vorzuenthalten. Die für eine Teilli- quidation geltenden Regeln seien auch vorliegend anzuwenden. Die überschüssigen Mittel des Sondervermögens hätten also grundsätzlich dem Personal zu folgen; denn die nicht mehr für den Teuerungsaus- gleich benötigten Finanzmittel seien zu verteilende freie Mittel, zumal die ausgetretenen Destinatäre erheblich zur Äufnung des Teuerungs- fonds beigetragen hätten. Es bestehe eine klare Überdotierung dieses Fonds dank der Reduktion der Anzahl Destinatäre, der erheblichen Kapitalerträge und der zu hoch angesetzten Teuerungsprämien. Zu- dem habe der Abgangsbestand gestützt auf Art. 56 Abs. 5 des Vorsor- gereglements, der auf die Richtlinien des BSV über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers vom 19. Oktober 1992 verweise, Anspruch auf einen an- gemessenen Anteil an den Rückstellungen. Des Weiteren verbiete Art. 82 Abs. 4 des Vorsorgereglements nicht die Mitgabe von Teuerungs- mitteln generell, sondern von Teuerungsprämien, was nicht dasselbe sei. Im Übrigen könnten nicht nur Fortbestandsinteressen berücksich- tigt werden. Die neue Vorsorgeeinrichtung X._______ Sammelstiftung BVG habe auch ein versicherungstechnisches Risiko bezüglich des BVG-Mindestumwandlungssatzes übernommen sowie die laufenden Rentenverpflichtungen kapitalisiert eingekauft (act. 1). D. Se ite 5
C-23 9 9 /20 0 6 D.aMit Eingabe vom 2. Mai 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung, da die Beschwerde gemäss ihrer Einschätzung kei- ne wesentlich neuen Tatsachen oder Argumente enthalte (act. 10). D.bMit Eingabe vom 6. Juli 2006 (vgl. act. 14) nahm die Beschwerde- gegnerin Stellung und beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 bis 44 mangels Aktivlegitimation und Abwei- sung der Beschwerde der Beschwerdeführer 45 bis 48 mangels Vorlie- gens eines Teilliquidationstatbestandes. D.b.aZur Begründung des erstgenannten Antrages führte sie im We- sentlichen aus, dass auf Grund des Bundesgesetzes über die Freizü- gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) nur den Versicherten im Freizügigkeitsfall ein Teilliquidationsanspruch in Form eines individuel- len oder kollektiven Anspruchs auf freie Mittel zustehe. Dies treffe auf Arbeitgeber oder auf die neue Vorsorgeeinrichtung nicht zu. Damit feh- le es ihnen an einem materiellen Anspruch und deshalb an einem Be- schwerdegrund. Daran ändere eine allfällige Verfahrenslegitimation ge- mäss Art. 48 VwVG nichts. Zudem sei auf die Beschwerde der X.- _______ Sammelstiftung BVG von vornherein nicht einzutreten, da sie vor der Vorinstanz noch als Parteivertreterin aufgetreten sei und ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin vorgenommen werden könne, die sie nicht erteile. Demgegenüber sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 45 bis 48 die Aktivlegitimation nicht ab, merkte aber an, dass diese Arbeitgebervertreter seien, welche nicht in erster Linie die Interessen der Destinatäre vertreten würden. D.b.bIhren zweiten Antrag begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass für sie kein Teilliquidationstatbestand beste- he, zumal bei Sammelstiftungen die Auflösung von Anschlussverträ- gen nicht per se einen solchen Tatbestand darstelle. Des Weiteren habe der Teuerungsfonds vor Abschluss der Anschluss- verträge der Beschwerdeführer ein erhebliches Vermögen aufgewie- sen, zu dessen Äufnung die meisten Beschwerdeführer nicht beige- tragen hätten. Der Teuerungsfonds sei angesichts des schwierig abzu- schätzenden Teuerungsrisikos und gestützt auf das Gutachten des Pensionskassenexperten nicht überdotiert; die „Plausibilitätsrechnung“ der Beschwerdeführer werde bestritten. Es handle sich klar um gebun- Se ite 6
C-23 9 9 /20 0 6 dene Mittel zur Erbringung von Vorsorgeleistungen. Eine Umwandlung in freies Stiftungsvermögen wäre gesetzeswidrig. Die Frage der Teilliquidation und die Frage der Zweckerweiterung der Stiftung hätten nichts miteinander zu tun. Vorliegend sei kein Freizü- gigkeitsfall eingetreten, so dass kein Teilliquidationsanspruch gestützt auf das FZG und auch kein Anspruch auf die übrigen Rückstellungen bestehe. Mangels eines schutzwürdigen Interesses bestehe auch kei- ne Editionspflicht für die Herausgabe von Kontoauszügen. Ferner habe die X._______ Sammelstiftung BVG keine versicherungstechnischen oder anlagetechnischen Risiken übernommen, so dass auch aus diesem Grunde sich eine Mitgabe von Sondervermögen nicht rechtfertigen würde. Im Übrigen sei die reglementarische Bestimmung von Art. 82 Abs. 4 klar, bedürfe keiner weiteren Auslegung und sei den Beschwerdeführern bereits bei Abschluss der Anschlussverträge bekannt gewesen. E. Mit Replik vom 12. Januar 2007 (vgl. act. 30) liessen die Beschwerde- führer an ihren Anträgen und ihrer Begründung festhalten. E.aZudem machten sie in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass die Arbeitgeber und die X._______ Sammelstiftung gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sehr wohl zur Beschwerde legitimiert seien. Dazu komme, dass die neue Vorsorgeeinrichtung sogar verpflichtet sei, den Rechtsweg zu beschreiten, falls ein Dritter den eigenen Destinatären Mittel schulde. Des Weiteren habe es keinen Parteiwechsel gegeben, zumal die beiden Gesuchsverfahren vereinigt worden seien. Im Übrigen sei es befremdlich, Arbeitgebervertretern zu unterstellen, die Interessen von Destinatären nicht zu vertreten, wenn gleichzeitig die eigene Haltung der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Destinatären nicht transparent gewesen sei. E.bIn materieller Hinsicht wiederholten sie im Wesentlichen die Argu- mente ihrer Beschwerde. E.b.aZum Teilliquidationstatbestand erinnerten sie daran, dass in ers- ter Linie das Gesetz massgebend sei und Reglemente nichtig seien, soweit diese die gesetzlich verankerten Rechte der Destinatäre be- schränken würden. Angesichts der grossen Anzahl aufgelöster An- schlussverträge und betroffener Destinatäre sei der Tatbestand der Teilliquidation gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG erfüllt. Davon seien ne- Se ite 7
C-23 9 9 /20 0 6 ben dem Teuerungsfonds auch die übrigen Rückstellungen von über Fr. 30 Mio. betroffen. E.b.bDie informelle Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der Vorins- tanz für eine Zweckerweiterung und die tatsächliche Verwendung des Teuerungsfonds für andere Zwecke zeige bereits die Überdotierung dieses Fonds auf, welche von der Z._______ Vorsorge AG mit Schrei- ben vom 8. Januar 2007, welches die Beschwerdeführer ihrer Replik beifügten, bestätigt worden sei. Die Z._______ Vorsorge AG habe auch die Annahmen und (Simulations-)Berechnungen im Gutachten der V.AG in mehreren Punkten kritisiert und als unstimmig erachtet. Das Zahlenmaterial sei vielmehr manipuliert worden, um die Aufwendungen des Teuerungsfonds massiv überhöht darzustellen. So sei die Zweckbestimmung des Teuerungsfonds um den Bereich des BVG-Mindestumwandlungssatzes erweitert worden, obwohl die Beschwerdegegnerin diesen gar nicht trage; dazu seien eine viel zu niedrige Rendite und ein viel zu hoher Aufwand prognostiziert sowie der falsche Stichtag gewählt worden; des Weiteren sei eine Wertberichtigungsreserve von Fr. 28 Mio nicht berücksichtigt worden; im Übrigen sei dem Gleichbehandlungsgebot in keiner Weise Rechnung getragen worden. E.b.cIm Zusammenhang mit den übrigen Rückstellungen sei der An- trag um Herausgabe der Kontoauszüge begründet, da der Ursprung und der Zweck dieser Rückstellungen nicht nachvollziehbar sei. E.b.dDes Weiteren sei Art. 82 Abs. 4 des Vorsorgereglements nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln auszulegen. E.b.eSchliesslich würde sich die Beschwerdegegnerin in Widersprü- che verstricken, wenn sie als einziges versicherungstechnisches Risi- ko das Risiko der Teuerung nenne, der X. Sammelstiftung BVG dann aber vorwerfe, sie habe keine versicherungstechnischen Risiken übernommen. Eine solche Übernahme hätte nichts gebracht, da die bereits laufenden Rentenverpflichtungen beim Versicherungsträger eingekauft worden seien. F. F.aMit Duplik vom 18. Juli 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer angefoch- tenen Verfügung und insbesondere an den dortigen stiftungsrechtli- Se ite 8
C-23 9 9 /20 0 6 chen Erwägungen 5 bis 7 fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (act. 39). F.b F.b.aMit Duplik vom 23. Juli 2007 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren und der Begründung in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2006 fest (act. 40). Zudem legte sie zur Frage der Aktivlegi- timation der Beschwerdeführer 1 bis 44 im Wesentlichen nochmals dar, dass es sich vorliegend um Aufsichtsbeschwerden betreffend Durchführung einer Teilliquidation handle, zu welchen nur jene Perso- nen legitimiert seien, welche eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung erlangen könnten, was auf Grund des FZG nicht der Fall sei. Die Einräumung eines Parteirechts an die beschwerdeführen- den Arbeitgeber und die X._______ Sammelstiftung BVG würde damit Bundesrecht verletzen. Die Rechtsprechung habe der übernehmenden Pensionskasse beim Vorliegen eines Verteilungsplanes eine Be- schwerdelegitimation zuerkannt. Dem vorliegenden Verfahren liege je- doch kein solcher Plan zugrunde; vielmehr hätten die Destinatäre auf Grund des Vorsorgevertrags gerade keinen Anspruch aus der Teue- rungsversicherung. Dieser Umstand könne nicht mit verfahrensrechtli- chen Vorschriften umgangen werden. F.b.b In materieller Hinsicht macht die Beschwerdegegnerin neben den bisher eingebrachten Argumenten im Wesentlichen geltend, dass die Rüge der Nichtigkeit von Reglementen zu spät vorgebracht werde, nämlich rund drei Jahre nach Auflösung der Vorsorgeverträge. Zudem verbiete das Gesetz nicht, durch eine konkrete reglementarische Re- gelung von der gesetzlichen Vermutung abzuweichen, dass die Auflö- sung eines Anschlussvertrages zu einer Teilliquidation führe. Des Wei- teren sei die Auflösung einer Vielzahl von Anschlussverträgen bei ei- ner Sammelstiftung unerheblich, da die angeschlossenen Arbeitgeber und Destinatäre von Anfang an keine Gemeinschaft mit den anderen Vorsorgewerken beabsichtigt hätten. Der Teuerungsfonds sei als Ri- sikoversicherung für die Destinatäre ausgestaltet, „welche nicht zu- rückerstattet werden müsse.“ Mangels Teilliquidationstatbestandes hätten die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf übrige Rück- stellungen, so dass das Editionsbegehren keine Grundlage habe. Ein solches wäre auch verfrüht, wenn eine Teilliquidation wider Erwarten bejaht würde, denn es müsste dann eine Teilliquidationsbilanz erstellt werden. Der Beitrag der vier legitimierten Beschwerdeführer zur Äuf- Se ite 9
C-23 9 9 /20 0 6 nung des Teuerungsfonds sei im Übrigen verschwindend klein. Die ver- schiedenen Abgänge könnten nicht künstlich zu einem Kollektiv verei- nigt werden. Der ursprüngliche Stifterwille sei es bestimmt nicht gewe- sen, das Sondervermögen für die Preisanpassung der Langzeitrenten zu Teilliquidationszwecken zu verwenden, sondern dieses als Risiko- versicherung für die Teuerung auszugestalten. Dieses Risiko laste nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin. Schliesslich bestritt die Be- schwerdegegnerin die Aussagen des Gutachtens der Z._______ Vor- sorge AG vom 8. Januar 2007 vollumfänglich und stufte die von der V._______AG vorgenommenen Berechnungen als korrekt ein. G. Der mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 vom Instruktions- richter des inzwischen zuständig gewordenen Bundesverwaltungsge- richts einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- wurde von den Beschwerdeführern fristgemäss überwiesen (act. 31 und 32). H. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, und mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 dessen Änderung und Erwei- terung (act. 42 und 44). Bis heute ging kein Ausstandsbegehren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so- fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vor- sorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. Se it e 10
C-23 9 9 /20 0 6 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver- waltungsakt vom 23. Februar 2006 des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführer haben frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. 3. 3.1Die Liste der in der Beschwerde aufgeführten Beschwerdeführer umfasst 48 Namen. In Tat und Wahrheit sind es 47 verschiedene Be- schwerdeführer, zumal die D._______ AG in Biel zweimal aufgeführt ist, nämlich unter der Nr. 6 und der Nr. 42. 3.2Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation ei- nerseits der X._______ Sammelstiftung BVG als neue Vorsorgeeinrichtung, welche über 3000 Destinatäre übernommen hat, die per 1. Januar 2002 bzw. per 1. Januar 2004 von der Beschwerdegegnerin zu ihr übergetreten sind, und andererseits von 42 Arbeitgeberfirmen, welche ihre Anschlussverträge mit der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2001 bzw. per 31. Dezember 2003 aufgelöst und sich bei der X._______ Sammelstiftung BVG angeschlossen haben. Dabei macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass aufgrund von alt Art. 23 Abs. 1 FZG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 FZG nur den Versicherten im Freizügigkeitsfall ein Teilliquidationsanspruch in Form eines individuellen oder kollektiven Anspruchs auf freie Mittel zustehe. Eine allfällige Verfahrenslegitimation sage noch nichts aus über den materiellen Anspruch und den Beschwerdegrund gemäss Art. 49 VwVG. Es sei insbesondere kein Verteilungsplan genehmigt worden, womit sich der vorliegende Fall von anderen gerichtlich bereits beurteilten Fällen unterscheide. Demgegenüber stützen sich sowohl die Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, um die Beschwerdelegitimation der neuen Vorsorgeeinrichtung und der von der Beschwerdegegnerin ausgetretenen Arbeitgeberfirmen im Rahmen von Teilliquidationen zu bestätigen. 3.2.1Die vorliegend umstrittene Frage der Beschwerdelegitimation beurteilt sich nach Art. 48 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berech- tigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an de- Se it e 11
C-23 9 9 /20 0 6 ren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (Bst. c). Diese Kriterien sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Cha- rakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individu- alrechtsschutzes unterstreichen. Der Beschwerdeführer muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das relevan- te Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit jenem übereinzustimmen, das durch die als verletzt bezeich- nete Norm geschützt wird. Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid „stärker als jedermann“ betroffen ist und „in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache“ steht; die Voraussetzungen der Beziehungsnähe und des schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen (vgl. Urteil des BGer 2C_658/2008 vom 18. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2.2Im vorliegenden Fall widerspricht die Betrachtungsweise der Be- schwerdegegnerin, welche die Beschwerdelegitimation im Zusammen- hang mit Teilliquidationen nur den Destinatären zuerkennen will, aller- dings der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Bundesge- richt in seinem Grundsatzentscheid 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998, E. 2c (SZS 2001 S. 374 ff. und Pra 1998 n° 70 S. 435), an des- sen Rechtsprechung es weiterhin ausdrücklich festhält (vgl. Urteil 2A.14/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.1), unmissverständlich darauf hinge- wiesen, dass die übernehmende Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 48 VwVG legitimiert ist, eine Verfügung betreffend die Teilliquidation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung anzufechten, zumal sie ein Interesse hat, die zu überführenden Mittel der übernommenen Versicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ordnungsge- mässe Buchführung vorzunehmen hat. Zudem kann die Höhe ihres Aktivvermögens für sie im Hinblick auf ihre Vermögensanlage und die Liquidität von Bedeutung sein. Die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand ist damit gegeben; dabei spielt es keine Rolle, ob die freien Mittel, welche überführt werden, den individuellen Konten oder kollektiv den Konten der neuen Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht einzusehen, wieso diese be- sondere Beziehungsnähe der neuen Vorsorgeeinrichtung nur dann be- stehen soll, wenn der Umfang der Verteilung freier Mittel im Rahmen Se it e 12
C-23 9 9 /20 0 6 eines erkannten Teilliquidationstatbestandes und eines aufgestellten Verteilungsplanes im Streite steht, und nicht auch, wenn das Vorhan- densein freier Mittel selbst umstritten ist und die Aufsichtsbehörde den Tatbestand einer Teilliquidation verneint. Hinsichtlich des Interesses der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung ändert dies nichts. 3.2.3Dasselbe gilt für die Arbeitgeberfirmen, die sich an die neue Vor- sorgeeinrichtung angeschlossen haben und deren Arbeitnehmer die betroffenen Destinatäre sind. Als Arbeitgeber haben sie zwar nicht sel- ber einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen, wohl aber einen vertragli- chen Anspruch darauf, dass die Vorsorgeeinrichtung die ihr obliegen- den Vorsorgepflichten gegenüber den bei ihr versicherten Arbeitneh- mern korrekt wahrnimmt, was auch die Abwicklung der Rechtsfolgen im Falle der Kündigung des Anschlussvertrages mitumfasst. Dazu ge- hört auch, dass allenfalls, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Teilliquidation durchgeführt und die entsprechenden freien Mittel den Arbeitnehmern mitgegeben werden. Der Arbeitgeber kann ein schutzwürdiges Interesse einerseits als Vertragspartei des Anschlussvertrages und andererseits auch aus seiner Pflicht, dem Ar- beitnehmer über dessen Forderungsrechte gegen die Vorsorgeeinrich- tung Aufschluss zu erteilen (vgl. Art. 331 Abs. 4 OR), geltend machen (vgl. Urteil des BGer 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998, E. 2d; vgl. auch Urteil des BGer 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005). 3.3Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerdelegitimation aller 47 Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zu bejahen. Nachdem auch der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kostenvorschuss frist- gerecht geleistet wurde, ist damit auf das ergriffene Rechtsmittel ein- zutreten. 4. 4.1Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü- gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge- genstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen- stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes- verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Se it e 13
C-23 9 9 /20 0 6 4.2Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer nicht die Aufhebung der ganzen Verfügung, sondern nur der Dispositivziffer 1, wonach der Tatbestand der Teilliquidation der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sei und die Mittel des Teuerungsfonds bei ihr zu verbleiben hätten, und der Dispositivziffer 3, womit die Vorinstanz das Gesuch der Beschwer- deführer um vorsorgliche Massnahmen abwies. Diese zwei im Streite liegenden Punkte bilden den Streitgegenstand und es ist somit nach- folgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einerseits das Vorliegen des Tatbestands einer Teilliquidation verneint und anderer- seits das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewie- sen hat. 5. 5.1Ausgangspunkt der angefochtenen Verfügung ist die Auflösung von Anschlussverträgen von Arbeitgeberfirmen mit der Beschwerde- gegnerin im Zeitraum 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Dieser Tatbe- stand fand vor dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision ihren Abschluss, so dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2006 für die Beurteilung der Frage der Teilliquidation mangels Übergangsbe- stimmungen zu Recht auf Art. 23 FZG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung abgestützt hat (vgl. Urteil des BVGer C-2483/2006 vom 12. August 2009, E. 4.3), deren Anwendung die Par- teien denn auch zu Recht nicht bestreiten. Gemäss alt Art. 23 Abs. 4 FZG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungswei- se erfüllt, wenn unter anderem ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht (Bst. c). 5.2Im vorliegenden Fall steht fest, dass infolge Strukturbereinigung und Neuausrichtung der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2001 bis Ende 2003 eine stattliche Anzahl von Anschlussverträgen aufgelöst worden ist. Die gesetzliche Vermutung müsste somit eigentlich dazu führen, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation, die gleicherma- ssen für Sammelstiftungen gelten, als erfüllt zu betrachten (vgl. SVR 2001 BVG Nr. 6 E. 6). 5.2.1Die Vorinstanz bejaht den Tatbestand der Teilliquidation bei Auf- lösung von Anschlussverträgen mit einer Sammelstiftung jedoch aus- nahmsweise dann nicht, wenn zum einen keine gemeinschaftlichen freien Mittel bzw. keine gemeinschaftlichen Rückstellungen oder Wert- schwankungsreserven vorhanden sind und zum andern, bei Vorhan- Se it e 14
C-23 9 9 /20 0 6 densein solcher gemeinschaftlicher Mittel, wenn diese nicht zu vertei- len sind (vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 100 Rz. 590). 5.2.2Vorliegend geht die Vorinstanz davon aus, dass ein solcher Aus- nahmefall zu beurteilen sei. Die umstrittenen Mittel im Teuerungsfonds seien zwar als gemeinschaftlich zu qualifizieren; da der Teuerungs- fonds jedoch ein urkundlich ausgeschiedenes Sondervermögen bilde und im Reglement klar festgehalten werde, dass bei Auflösung des Anschlussvertrages keine Mittel aus dem Teuerungsfonds mitgegeben würden, seien diese auch nicht zu verteilen. Die Beschwerdeführer könnten sich dabei nicht auf die Unklarheitsregel und die Ungewöhn- lichkeitsregel berufen. Vielmehr seien die berechtigten Erwartungen der Verbliebenen höher zu bewerten als diejenigen der Ausgetretenen, was sich eben aus dem Willen des Stifters, der klaren reglementari- schen Bestimmungen und den übrigen Umständen ergebe, womit der Tatbestand der Teilliquidation trotz Auflösung von Anschlussverträgen ausnahmsweise nicht erfüllt sei. 5.3In Zusammenhang mit der in Art. 23 Abs. 4 Bst. c FZG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) festgelegten gesetzli- chen Vermutung, welche derjenigen in Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG ent- spricht, hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid vom 22. August 2008 (BVGE 2008/53) erwogen, dass diese bei der Auflösung eines Anschlussvertrages praktisch kaum umgestossen werden kann. Ist ein Anschlussvertrag aufgelöst worden, ist gemäss dem Gesetz ein Teilliquidationsverfahren zu eröffnen, und zwar auch bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, die von der Vorschrift von alt Art. 23 Abs. 4 FZG nicht auszunehmen sind. Bei der Beratung der weitgehend deckungsgleichen „Nachfolgebestimmung“ Art. 53b Abs. 1 BVG betreffend die Voraussetzungen für eine Teilliquidation hat der Gesetzgeber im Übrigen die Sammel- und die Gemeinschaftsstiftun- gen in dieser Beziehung bewusst mit den anderen Vorsorgeeinrichtun- gen gleichgestellt (vgl. Berichterstatter Jean Studer, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung 2002 S 1049, Sitzung vom 28. November 2002, 1. BVG-Revision). Grössere Sammel- und Gemeinschaftsstiftun- gen befinden sich denn auch sehr häufig in Teilliquidation, wobei die Berechnung der allfälligen Ansprüche des wegziehenden Vorsorge- werks bei Sammelstiftungen angesichts der getrennten Rechnungsfüh- rung leicht durchzuführen ist (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsor- ge, Zürich 2005, N. 1151, S. 430 f.). Ob der Zweck einer Sammelstif- Se it e 15
C-23 9 9 /20 0 6 tung nur darin bestehen kann, Teilliquidationen beim Ausscheiden ei- nes angeschlossenen Arbeitgebers zu vermeiden, wie die Beschwer- degegnerin behauptet (vgl. Duplik S. 6), ist hier nicht von Bedeutung. Jedenfalls kann ein Stiftungsreglement das Gesetz weder eingrenzen noch umstossen (BVGE 2008/53 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob eine Teilli- quidation allerdings in jedem Einzelfall effektiv auch durchzuführen oder das Verfahren mangels freier Mittel einzustellen ist, ist erst in ei- nem weiteren Schritt zu ermitteln (BVGE 2008/53 E. 6.2.1). Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Unrecht den Tatbestand einer Teilliquidation an sich verneint hat. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6. Der materielle Hauptstreitpunkt, der nun zu prüfen ist, ist die Frage des möglichen Vorhandenseins „versteckter“ freier Mittel respektive von allfälligen Rückstellungen, die gegebenenfalls im Rahmen einer Teilliquidation zu verteilen sind. Während die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, der von der Beschwerdegegnerin ge- äufnete Teuerungsfonds sei überdotiert und umfasse auch für den Teuerungsausgleich nicht mehr benötigte, zu verteilende Finanzmittel, weshalb die Interessen des Abgangbestands angemessen zu berück- sichtigen seien, vertreten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass dieser Teuerungsfonds nicht zu verteilen sei, da er als urkundlich ausgeschiedenes Sondervermögen zweckgebunden sei. Es handle sich um gebundene Mittel, deren Umwandlung in freies Stif- tungsvermögen gesetzeswidrig wäre. Zwar kann erst eine Teilliquidationsbilanz darüber konkret Aufschluss geben, ob überhaupt und wenn ja wieviele freie Mittel vorhanden sind. Zu prüfen ist dennoch, ob im vorliegenden Fall der zweckgebundene Teuerungsfonds und allfällige andere Rückstellungen der Beschwerde- gegnerin per se rechtlich absolut unantastbar sind, unabhängig der von den Beschwerdeführern behaupteten Überdotierung, oder ob eine allfällige, über die Risikoversicherung massiv hinausgehende Dotie- rung im Lichte der nachfolgend darzulegenden gesetzlichen Grundla- gen, der Lehre und Rechtsprechung sowie der Reglemente der Be- schwerdegegnerin doch dazu führen könnte, überschüssige Mittel ent- sprechend dem jedenfalls zu beachtenden Gleichbehandlungsgebot zu verteilen. Se it e 16
C-23 9 9 /20 0 6 6.1Der gesetzliche Ausgangspunkt für die Prüfung ist Art. 23 FZG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung), wonach bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem An- spruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver An- spruch auf freie Mittel besteht, welche aufgrund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen sind (Abs. 1 und 2). Diese Bestimmung stellte eine Kodifizierung der bisherigen bundesge- richtlichen Praxis dar, wonach eine Teilliquidation als erforderlich er- achtet wurde, wenn wirtschaftliche Veränderungen beim Arbeitgeber- betrieb grössere Personalabgänge zur Folge hatten. Aus dem Rechts- gleichheitsgebot sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat- te das Bundesgericht nämlich bereits vor Inkrafttreten des FZG und dessen Art. 23 in diesen Fällen eine Verpflichtung der Vorsorgeeinrich- tung abgeleitet, das Stiftungsvermögen aufzuteilen und das Personal- vorsorgevermögen den bisherigen Destinatären mitzugeben, damit nicht wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren. Aufgrund von Art. 23 FZG ist somit jede Personalvorsorgeeinrichtung zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Destinatärsgruppen verpflichtet (welcher im Üb- rigen nun in Art. 53d Abs. 1 BVG ausdrücklich festgehalten wird). 6.2In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang klar festgehalten, dass dem sogenannten Fortbe- standsinteresse der (teilweise) zu liquidierenden Vorsorgeeinrichtung, unter dessen Titel diese Reserven und Rückstellungen bilden kann, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen, gegenüber den Gleichbehandlungsanliegen der Desti- natäre des Abgangsbestandes kein Vorrang zukomme (BGE 131 II 514 E. 5). Dabei schliesst das Gleichbehandlungsgebot gemäss dieser Rechtsprechung aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestands alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder regle- mentarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen Teil des (gege- benenfalls verbleibenden) freien Stiftungsvermögen mitgibt. Ansonsten könnte nämlich auf diese Art und Weise ein grosser Teil des Vorsorge- kapitals für den Fortbestand vereinnahmt werden, ungeachtet des Um- stands, dass der Abgangsbestand möglicherweise nicht weniger als Ersterer zur Äufnung des Vermögens der Kasse beigetragen hat. Das Gleichbehandlungsgebot gewährt auch eine Beteiligung an den Reser- Se it e 17
C-23 9 9 /20 0 6 ven und Rückstellungen, soweit entsprechende anlage- und ver- sicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung über- tragen werden (BGE 131 II 514 E. 6.2.). Dasselbe gilt für Wertschwan- kungsreserven, welche an jene Aktiven gebunden sind, für die sie ge- bildet wurden, sodass sie nur (aber immerhin) mitzuübertragen sind, wenn das entsprechende Aktivum auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird (BGE 131 II 525 E. 6). 6.3Neben der gesetzlichen Grundlage und der Rechtsprechung zur Thematik ist schliesslich die Doktrin insbesondere zum Gehalt und zur Auslegung von Stiftungsreglementen anzuführen. So hat etwa Thomas Geiser (in SZS 44/2000, S. 97 ff.) zu Recht festgehalten, dass im obli- gatorischen Bereich die Reglementsbestimmungen einer Stiftung nich- tig sind, soweit sie gesetzlich vorgesehene Rechte der Destinatäre be- schränken, jedoch allgemein in aller Regel nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu interpretieren sind. 7. 7.1Vorliegend sieht die Stiftungsurkunde der Beschwerdegegnerin nebst dem Gemeinschaftsvermögen und dem Vermögen der einzel- nen, ihr angeschlossenen Vorsorgekassen auch ein Sondervermögen für die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung (sog. Teue- rungsfonds) vor, welches durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie durch Erträge geäufnet wird (vgl. Art. 7 und 10 der Stiftungsurkunde, act. B 14/1). Im Zusammenhang mit dem Austritt von Unternehmen präzisiert Art. 82 Ziffer 4 des Vorsorgeregle- ments der Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch der versicherten Personen auf das unter der jeweiligen Anschlussvereinbarung geäuf- nete oder allenfalls eingebrachte Vermögen beschränkt ist und die neue registrierte Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Übertra- gung der geleisteten Teuerungsprämien hat. 7.2 7.2.1Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin legen Art. 82 Ziffer 4 des Vorsorgereglements so aus, dass beim Austritt eines Unterneh- mens nicht nur kein Anspruch auf Übertragung der – im Rahmen der Anschlussvereinbarung – geleisteten Teuerungsprämien besteht, son- dern ganz generell auf Übertragung von allfälligen überschüssigen Mitteln aus dem – durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der Un- ternehmen sowie durch Erträge geäufneten – Sondervermögen, wel- Se it e 18
C-23 9 9 /20 0 6 ches für die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung vorgese- hen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin mit dem Begriff „Teuerungsprä- mien“ den ganzen – auch mit anderen Mitteln geäufneten – Teue- rungsfonds mitumfassen will, dann mag dies ihr Wille anlässlich der Redaktion des Vorsorgereglements gewesen sein, sofern ihr dies zu jenem Zeitpunkt überhaupt bewusst gewesen war. Einen Anhaltspunkt für diese Auslegung der Willenserklärung könnte der erste Satz der besagten Reglementsbestimmung geben, wonach der Anspruch der versicherten Personen auf das unter der jeweiligen Anschlussverein- barung geäufnete oder allenfalls eingebrachte Vermögen beschränkt sei, und der Ausschluss des Anspruchs auf Teuerungsprämien mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet wird. 7.2.2Demgegenüber ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass sich Art. 82 Ziffer 4 des Reglements mit guten Gründen auch anders auslegen lässt, nämlich dass sich der Ausschluss des Anspruchs von austretenden versicherten Personen allein auf die eingezahlten Teue- rungsprämien beschränkt und nicht auf alle erdenklichen Finanzmittel, dank welchen der Teuerungsfonds (oder andere Reservefonds) geäuf- net werden konnte, und welche – im Sinne von alt Art. 23 BVG sowie der Richtlinien des BSV vom 19. Oktober 1992 über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen (auf welche Art. 56 Ziffer 5 des Vor- sorgereglements der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verweist) – unter Umständen freie Mittel darstellen könnten. Jedenfalls ergibt sich aus dem hier anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Geiser a.a.O), dass der Adressat des Vorsorgereglements die Willens- erklärung der Beschwerdegegnerin so verstehen durfte, dass die all- fällige Mitgabe von Mitteln aus dem Teuerungsfonds, soweit es sich tatsächlich um freie Mittel handelt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Übrigen zur Differenzierung zwischen Teuerungsprämien und anderen Mitteln im Teuerungsfonds nicht ausdrücklich geäussert. 7.3Zweck des Sondervermögens ist wie gesagt die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung. Soweit die im Teuerungsfonds geäuf- neten Mittel zur Erfüllung dieses Zwecks effektiv benötigt werden - selbstverständlich inklusive einer genügenden Reservemarge ange- sichts des inhärenten, nicht leicht abzuschätzenden Risikos - ist die- ses Vermögen nicht anzutasten. Se it e 19
C-23 9 9 /20 0 6 Es stellt sich aber im vorliegenden Fall die Frage, inwiefern Mittel aus diesem Fonds für andere Zwecke, etwa im Zusammenhang mit der in der Expertise der LCP Libera AG an mehreren Stellen (vgl. act. 11 BSV, Ziffer 2.3, 4.1, 4.2 und 5) erwähnten Finanzierung des BVG-Min- destumwandlungssatzes verwendet wurden oder werden sollen. Das von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Privatgutachten der Swisscanto vom 8. Januar 2007 (vgl. act. 30A/20) weist denn auch zu Recht auf diese Problematik hin. Angesichts des klar definierten Zwecks des Teuerungsfonds müssten die für die Anpassung der Lang- zeitrenten an die Teuerung (inklusive angemessene Reserve) nicht verwendeten Mittel jedenfalls von diesem Sondervermögen ausge- schieden werden und – gestützt auf die oben erwähnte Rechtspre- chung zur Teilliquidation (BGE 131 II 514 E. 5 und 6.2) - unter dem Ti- tel eines versicherungstechnischen Risikos, das die übernehmende Vorsorgeeinrichtung übernommen hat, oder gegebenenfalls als freie Mittel, der Letztgenannten übertragen werden. Es geht jedenfalls nicht an, den Teuerungsfonds für jedwelche, nachträglich definierte Rück- stellungszwecke zu verwenden und die aus dem Gleichbehandlungs- gebot abgeleiteten, allfälligen Ansprüche der von der neuen Vorsorge- einrichtung übernommenen Destinatäre zu beschneiden. 7.4Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Teilliquidationsverfah- ren zu eröffnen ist und die entsprechenden Bilanzen zu erstellen sind, um die allfälligen, auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragenden Anteile an Rückstellungen und an freien Mitteln insbesondere aus dem Teuerungsfonds zu ermitteln. Ergeben sich keine entsprechenden Mit- tel, wird konsequenterweise im Anschluss daran auch keine Teilliqui- dation durchzuführen sein. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, den Beschwer- deführern die beantragte, umfassende Akteneinsicht zu gewähren, zu- mal zunächst die Teilliquidationsbilanzen zu erstellen sind. Dies führt zur Abweisung dieses Antrages. 9. Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführer anbelangt, es sei Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben – womit die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Siche- rung des Vermögenssubstrats abgewiesen hat –, ist darauf hinzuwei- Se it e 20
C-23 9 9 /20 0 6 sen, dass dieser Antrag, zumindest sinngemäss, mit der Replik zu- rückgezogen worden bzw. gegenstandslos geworden ist (vgl. act. 30, Ziffer 37 f.); die Beschwerdeführer führten nämlich dort aus, die Vorinstanz habe bereits mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfü- gung – womit die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, die Auflö- sung des Teuerungsfonds einzustellen – dem Antrag weitestgehend entsprochen. Eine Begründung für die auch nur teilweise Aufrechter- haltung dieses Antrags fehlt vollständig, womit der Antrag um vorsorg- liche Massnahmen, soweit er überhaupt aufrechterhalten wurde und darauf einzutreten wäre, mangels nachgewiesenem Interesse abzuweisen ist. 10. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gut- zuheissen, als festgestellt wird, dass der Tatbestand der Teilliquidation der Beschwerdegegnerin erfüllt ist. Die Sache geht somit an die Vorinstanz zurück, damit sie die Beschwerdegegnerin anweise, ein Teilliquidationsverfahren einzuleiten (vgl. E. 7.4). Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. E. 8, 9). 11. 11.1Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur Folge, dass die in den Hauptpunkten unterliegende Beschwerde- gegnerin kostenpflichtig wird. Der unterliegenden Vorinstanz können demgegenüber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.-- festgelegt. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvor- schuss zurückerstattet. 11.2Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben, dem Verfah- rensausgang entsprechend, laut Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. Mehrwertsteuer als an- gemessen. Gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG kann die Entschädigung der Vorinstanz auferlegt werden, soweit sie nicht einer unterliegenden Ge- genpartei auferlegt werden kann. Vorliegend hat sich die Beschwerde- gegnerin mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt (vgl. Art. Se it e 21
C-23 9 9 /20 0 6 64 Abs. 3 VwVG), so dass ihr die Parteientschädigung aufzuerlegen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festge- stellt wird, dass der Tatbestand der Teilliquidation der Beschwerdegeg- nerin erfüllt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägung 10 vorgehe. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem beiliegenden Einzah- lungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird ihnen zurückerstattet. 5. Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. MWSt zugesprochen . 6. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Se it e 22
C-23 9 9 /20 0 6 Alberto MeuliJean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 23