Abt ei l un g II I C-23 7 5 /20 0 6 / {T 1 /2 } U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 0 9 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. KPV Konferenz der Personalverbände, Weinbergstrasse 31, 8006 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Sameli, Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Pensionskasse der Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8001 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter- Schreiber, Seestrasse 6, 8027 Zürich, Beschwerdegegnerin, Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS), Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz. Reduktion der Risikobeiträge 1999-2001 zulasten der freien Mittel der Pensionskasse; Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 19. Juli 2005. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-23 7 5 /20 0 6 Sachverhalt: A. Die „Pensionskasse Stadt Zürich“ (nachfolgend PKZH oder Beschwer- degegnerin) ist eine öffentlichrechtliche Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- ge (BVG, SR 831.40). Deren Zweck besteht darin, die berufliche Vor- sorge im Rahmen des Bundesrechts für die Behördenmitglieder und das Personal der Stadt Zürich sowie der weiteren der Stiftung ange- schlossenen Unternehmen durchzuführen. Sie bezweckt einen ange- messenen beruflichen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten sowie derer Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Nachteile von Alter, Invalidität und Tod (Art. 2.2 der Statuten, act. 10). Sie ist im Register für berufli- che Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen und untersteht der Auf- sicht des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (nachfolgend Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz). Oberstes Or- gan ist der Stiftungsrat. Die geltenden Statuten der Pensionskasse da- tieren vom 6. Februar 2002. Die Stiftung ist mit Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002 aus der ehemaligen Pensionskasse der Stadt Zürich hervorgegangen. Letztere war eine Kasse innerhalb der Versicherungskasse der Stadt Zürich, welche ihrerseits eine Dienstabteilung des Finanzdeparte- ments der Stadt Zürich und als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts konzipiert war. B. Mit Beschluss vom 2. April 1997 änderte der Gemeinderat (Legislative) der Stadt Zürich die Art. 19 und 26 der Statuten der damaligen Versi- cherungskasse. Es wurde ein Mechanismus eingeführt, nach dem bei anhaltend geringer Teuerung die Beiträge des Arbeitgebers – und mit diesen die Altersgutschriften der Versicherten – reduziert werden. Zu- dem traf er eine Übergangslösung für das Geschäftsjahr 1997, wonach auf die Erhebung von Risikobeiträgen für Vollversicherte gemäss Art. 26 Abs. 2 der Statuten verzichtet werde. Gegen diese Übergangslö- sung reichte die Konferenz der Personalverbände (KPV) am 29. Mai 1997 bei der Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde ein, welche in letzter Instanz vom Bundesgericht mit Urteil 2A.100/2000 vom 26. November 2001 bzw. BGE 128 II 24 (nachfolgend Urteil 2A.100/2000) Se ite 2

C-23 7 5 /20 0 6 gutgeheissen wurde. Dabei wurde auch die vom Gemeinderat be- schlossene Übergangslösung aufgehoben. Auf Antrag des Stadtrates ergänzte der Gemeinderat der Stadt Zürich mit Beschluss vom 4. Feb- ruar 1998 Art. 23 Abs. 2 der Statuten mit einem neuen Bst. c, wonach aus dem Überschuss, der nach Äufnung der Bewertungsreserven und technischen Reserven verbleibt, eine freie Reserve zu bilden ist. Diese dient vorab dazu, inskünftig Bewertungsreserven und technische Re- serven zu äufnen, sofern diese nicht ausreichend dotiert sind; sie kann alsdann “fallweise für jeweils ein Jahr“ zur teilweisen oder ganzen Fi- nanzierung von Beiträgen von Versicherten und der Arbeitgeber heran- gezogen werden, wobei über ihre Äufnung und Verwendung der Stadt- rat auf Antrag der Kassenkommission entscheidet (neuer Abs. 5 von Art. 23). Auch diese Statutenänderung wurde von der KPV mit Auf- sichtsbeschwerde vom 4. März 1998 bei der Aufsichtsbehörde ange- fochten. Die Beschwerde wurde in letzter Instanz vom Bundesgericht mit Urteil 2A.101/2000 vom 26. November 2001 (nachfolgend Urteil 2A.101/2000) abgewiesen und die Statutenänderung als rechtmässig bestätigt. C. Aufgrund der Beschlüsse des Stadtrates von Zürich vom 25. März 1998, 31. März 1999 und 22. März 2000 (act. B 15/4-6) hat die damali- ge Versicherungskasse der Stadt Zürich von den in den Jahren 1997, 1998 und 1999 erzielten Überschüssen jeweils 3/5 der gesamten Bei- träge (Spar- und Risikobeiträge) aus dem Kassenvermögen beglichen. Auf diese Weise wurden die Risikobeiträge in den Jahren 1999 – 2001 insgesamt mit ungefähr Fr. 40 Mio. finanziert (act. B2/11, B 15/2, B 2/1 E. 4.a). D. Mit Aufsichtsbeschwerde vom 20. November 2002 (act. B 13/1) ge- langte die KPV an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz) und beantragte, es sei festzustellen, dass die von der Stadt Zürich in den Jahren 1999 bis und mit 2001 zulasten des Kassenvermögens vorgenommene Redukti- on der Risikobeiträge für Vollversicherte gemäss Art. 26 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse um 60 % rechtswidrig sei, und es sei die Stadt Zürich anzuhalten, den für die Jahre 1999 bis 2001 im Um- fang von 60 % noch geschuldeten Risikobeitrag für Vollversicherte ge- mäss Art. 26 Abs. 2 der Statuten an die Versicherungskasse zu über- weisen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli- Se ite 3

C-23 7 5 /20 0 6 chen vor, bei der Kontrolle der Jahresrechnungen in der Zeit von 1999 bis und mit 2001 habe sie festgestellt, dass die Versicherungskasse (heute PKZH) nicht nur die Sparbeiträge von Arbeitgebern und Arbeit- nehmern um 60 % zulasten des Kassenvermögens reduziert habe, sondern auch die Risikobeiträge, was einen Betrag von rund Fr. 40 Mio. ausmache. Eine solche Finanzierung der vom Arbeitgeber zu leis- tenden Risikobeiträge für Vollversicherte aus dem freien Vermögen der Pensionskasse sei durch Art. 23 Abs. 2 und 5 der revidierten Statuten der Versicherungskasse indes nicht gedeckt und widerspreche zudem den bundesrechtlichen Grundsätzen der beruflichen Vorsorge wie Pari- tät, Gleichbehandlung der Versicherten und Verbot der Zweckentfrem- dung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung, welches nicht an den Arbeitgeber zurückfliessen dürfe. Im Unterschied zur Reduktion der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu entrichtenden Sparbeiträge komme eine Reduktion der für Vollversicherte nur vom Arbeitgeber zu bezahlenden Risikobeiträge allein dem Arbeitgeber zugute und verlet- ze das Prinzip der Parität, gegenüber den Rentnern sei zudem das Gleichbehandlungsprinzip verletzt. Zur Untermauerung ihres Stand- punktes berief sich die Beschwerdeführerin auf die zwei genannten Bundesgerichtsentscheide, welche in dieser Sache ergangen waren. E. Mit Verfügung bzw. Beschwerdeentscheid vom 19. Juli 2005 (act. B 3/1) wies die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde gegen die Be- schwerdegegnerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Gleichbehandlung der Versicherten – wonach die Rentner im glei- chen Ausmass am freien Vermögen der Versicherung beteiligt werden wie die aktiven Versicherten – sei dadurch Rechnung getragen wor- den, dass nach Massgabe von Art. 23 Abs. 5 der Statuten die freien Mittel vorab genügend für ihre Vorsorge verwendet und für die Herab- setzung der Beiträge nur die danach noch verbleibenden freien Mittel eingesetzt wurden. Weil die freien Mittel mit Beiträgen von Arbeitge- bern und Arbeitnehmern gemeinsam erwirtschaftet werden, müssen auch beide Gruppen profitieren können, wenn überschüssige Mittel der Vorsorgeeinrichtung für Beitragserleichterungen eingesetzt wer- den, wobei die Arbeitnehmer mindestens nach Massgabe des Bei- tragsverhältnisses zu beteiligen seien. Da statutarisch die Versicherten 2/5 und der Arbeitgeber (d.h. die Stadt Zürich) 3/5 der Gesamtbeiträge zu entrichten hätten und die Stadt damit die Pensionskasse überpari- tätisch finanziere, könne der Arbeitgeber in diesem Verhältnis auch mehr als die Versicherten von einer Beitragsherabsetzung profitieren. Se ite 4

C-23 7 5 /20 0 6 Den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 128 II 24 sei hierzu nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Auslegung von Art. 26 Abs. 4 der Statuten ergebe, dass Risikobeiträge mitumfasst seien und daher vom Arbeitgeber aus den freien Mitteln finanziert werden dürften. Schliesslich habe auch keine Zweckentfremdung von Vorsorgevermö- gen stattgefunden, sei doch auf den Zufluss weiterer Mittel zu verzich- ten, weil und solange diese nicht zu Vorsorgezwecken benötigt wür- den. F. Gegen diese Verfügung erhob die KPV (Beschwerdeführerin) am 19. August 2005 (Datum des Poststempels) Beschwerde bei der Eidge- nössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwer- dekommission BVG; act. B 3). Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihre in der Aufsichtsbeschwerde gestellten Anträge wie folgt: "1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, 2. Es sei festzustellen, dass die von der Stadt Zürich in den Jahren 1999 bis und mit 2001 zulasten des Kassenvermögens vorgenommene Reduktion der Risikobeiträge für Vollversicherte gemäss Art. 26 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse (Fassung vom 4. Februar 1998) um 60 % rechts- widrig ist, Eventuell: Die Beschlüsse des Stadtrates von Zürich vom 25. März 1998, 31. März 1999 und 22. März 2000 seien aufzuheben. 3. Die Pensionskasse Stadt Zürich sei zu verpflichten, den von der Stadt Zü- rich und den angeschlossenen Unternehmen für die Jahre 1999 bis und mit 2001 im Umfang von 60 % noch geschuldeten Risikobeiträge für Voll- versicherte gemäss Ziff. 26 Abs. 2 der Statuten der Versicherungskasse (Fassung vom 4. Februar 1998) einzufordern." Zur Begründung wiederholte sie ebenfalls im Wesentlichen die im Rah- men ihrer Aufsichtsbeschwerde vorgebrachten Gründe. Dabei hob sie hervor, dass, entgegen der Vorinstanz, nach dem Willen des Gesetz- gebers – hier der Stadtrat von Zürich – in Art. 23 der Statuten (Ver- wendung der Überschüsse) mit „Beiträgen“ nur die Sparbeiträge und nicht auch die Risikobeiträge gemeint seien, was aus der Entste- hungsgeschichte der Revision dieser Bestimmung deutlich hervorge- he. Eine paritätische Beitragsreduktion sei im Übrigen auch insoweit gar nicht möglich, als die Arbeitnehmer gemäss Statuten keinen Risi- kobeitrag zu bezahlen hätten und demzufolge auch keine paritätische Mitfinanzierung der Risikobeiträge vorliege. Daher bleibe es dabei, dass die streitige Reduktion der Risikobeiträge 1997 bis 2001 statu- tenwidrig erfolgt sei und die bundesrechtlichen Grundsätze der Parität, der Gleichbehandlung der Versicherten und das Verbot der Zweckent- Se ite 5

C-23 7 5 /20 0 6 fremdung des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung verletze. Zu einer Differenzierung der beiden Beiträge führe auch der Umstand, dass sich die Risikoversicherung deutlich von der Sparversicherung unter- scheide. Erstere habe, im Gegensatz zu letzterer, in den letzten Jah- ren Defizite ausgewiesen, welche in rechtswidriger Weise durch die bestrittenen Entnahmen aus den freien Mitteln gedeckt worden seien. Eine Zweckentfremdung des Vorsorgevermögens, welches aus- schliesslich den Versicherten gehöre, sei daher offensichtlich. G. In ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2005 (act. B 13) beantrag- te die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ver- wies sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, an welcher sie festhalte. H. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 29. November 2005 (act. B 15) zur Streitsache vernehmen. Auch sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht habe die relevante Statutenänderung in Art. 23 Abs. 5 – in Kenntnis über den bereits erfolgten Vollzug dieser Bestimmung – als rechtmässig beurteilt. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf diese Bestimmung gestützt und die Beitragsermässi- gung rechtmässig vorgenommen. Eine Differenzierung zwischen Risi- ko- und Sparbeiträgen sei weder vorgesehen noch mache eine solche Sinn. Vielmehr seien der Gesetzgeber wie auch das Bundesgericht da- von ausgegangen, dass aus dem freien Kassenvermögen sowohl die Risiko- wie auch die Sparbeiträge finanziert werden könnten, was sich bereits aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung ergebe. Art. 66 BVG, welcher die kollektive Beitragsparität vorschreibe, beziehe sich auf die gesamten Beiträge, also auch auf jene für die Risikodeckung. Weil die freien Mittel mit Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitneh- mern gemeinsam erwirtschaftet würden, müssten grundsätzlich beide Gruppen profitieren können, wenn überschüssige Mittel der Vorsorge- einrichtung vorhanden seien und für Beitragserleichterungen einge- setzt würden. Dem Gesetz sei auch kein Grundsatz der Beitragsparität für die temporäre Beitragsreduktion zulasten des freien Kassenvermö- gens zu entnehmen. Von einer Verletzung der Beitragsparität könne deshalb nicht die Rede sein. Auch der Grundsatz der Gleichbehand- lung der Versicherten sei eingehalten worden. So hätten in den Jahren 1999 und 2001 die Rentenbezüger über Rentenerhöhungen Leistungs- verbesserungen in der Höhe von rund Fr. 270 Mio. erhalten, während Se ite 6

C-23 7 5 /20 0 6 die aktiven Versicherten durch Beitragsentlastung und Frühpensionie- rungen im Umfang von rund Fr. 240 Mio. profitiert hätten. Auch seien die notwendigen Reserven ausreichend dotiert worden und der De- ckungsgrad habe bei rund 150 % gelegen. Für die Beitragsreduktion der Sparbeiträge seien darum nur die effektiv überschüssigen freien Mittel verwendet worden, insoweit diese nicht mehr zu Vorsorgezwe- cken hätten verwendet werden können. Eine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel habe demnach nicht stattgefunden. I. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 23. Februar 2006 (act. B 23) an den Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Be- schwerde fest. Sie wies darauf hin, das das Bundesgericht in den ge- nannten Urteilen klar zum Ausdruck gebracht habe, dass es bei den aus dem Kassenvermögen zu finanzierenden Beiträgen um Sparbei- träge gehe. Auch die Statuten unterschieden klar zwischen Spar- und Risikobeiträgen, die notabene zwei grundverschiedenen Versiche- rungsprozessen entspringen würden. Diese Unterscheidung ergebe sich im Weiteren aus verschiedenen Akten und Schreiben der Vorins- tanz, der Beschwerdegegnerin und der Stadt Zürich. J. Die Vorinstanz erklärte in ihrer Duplik vom 30. März 2006 (act. B 32), auf eine weitere Stellungnahme verzichten zu wollen. K. In Ihrer Duplik vom 9. Juni 2006 (act. B 43) hielt auch die Beschwerde- gegnerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Ver- nehmlassung fest. L. Am 14. Juni 2006 schloss der Präsident der Eidgenössischen Be- schwerdekommission BVG den Schriftenwechsel (act. B 44). M. Den mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2006 der Eidgenössi- schen Beschwerdekommission BVG (act. B 24) erhobenen Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.- haben die Beschwerdeführer am 14. März 2006 einbezahlt (act. B 27). N. Am 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das bei der Eid- Se ite 7

C-23 7 5 /20 0 6 genössischen Beschwerdekommission BVG anhängig gemachte Ver- fahren übernommen. O. Mit Verfügung vom 21. März 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben (act. 1). Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren einge- gangen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt- gegeben (act. 13). Auch dagegen sind innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren eingegangen. P. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver- waltungsakt des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (Vorinstanz) vom 19. Juli 2005, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt. 1.2Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehör- den im Bereich der beruflichen Vorsorge beurteilte bis zum 31. Dezem- ber 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] in der in jenem Zeitpunkt geltenden Fassung). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht bei der Eidgenössischen Beschwerdekommissi- on BVG eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Per 31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und im Rahmen seiner Zuständigkeit die Beurtei- lung der in diesem Zeitpunkt hängigen Rechtsmittel übernommen hat; Se ite 8

C-23 7 5 /20 0 6 die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungs- gericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. 2. 2.1Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Da- nach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah- ren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 2.2Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht ein- räumt (Abs. 2). Das Recht der beruflichen Vorsorge kennt keine derar- tige Regelung, so dass sich die Beschwerdebefugnis im vorliegenden Verfahren allein nach Art. 48 Abs. 1 VwVG richtet. 2.3Einem Verband oder Verein steht die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder zu, wenn er als juristische Person konstituiert ist, die einzel- nen Mitglieder zur Beschwerde legitimiert wären, die Wahrung der In- teressen der Mitglieder zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und er tatsächlich ein Interesse der Mehrheit oder mindestens der Gross- zahl seiner Mitglieder vertritt (sog. „egoistische Verbandsbeschwerde“; BGE 125 I 71 E. 1b.aa, mit weiteren Hinweisen; 128 II 24 E. 1.b, mit weiteren Hinweisen; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2, Aufl., Zürich 1998, N. 560

  • 565; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 159 ff.). Was den statutarischen Zweck des Verbandes angeht, so muss dieser in einem engen Zusammenhang mit dem Sachgebiet stehen, in welchem die Verfügung ergangen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 564). Die Se ite 9

C-23 7 5 /20 0 6 Beschwerdeführerin ist eine als Verein im Sinne von Art. 60 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) konstituierte Verbindung von Verbänden, deren Mitglieder ganz oder teilweise Arbeitnehmer der Stadt Zürich und in der Pensionskas- se der Stadt Zürich versichert sind. Die KPV erfüllt die genannten Vor- aussetzungen nach den Urteilen des Bundesgerichts 2A.101/2000 vom 26. November 2001, E. 1b, sowie 128 II 24, E.1b, welche in frühe- ren Verfahren unter den vorliegenden Parteien bereits ergangen sind, und ist somit zur Beschwerde legitimiert. 2.4Die Beschwerde erfolgte innert Frist (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG). Auch der verlangte Kostenvorschuss ist fristgerecht eingezahlt worden. Auf das erhobene Rechtsmittel ist daher einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan- tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Eine Einschränkung in diesem Sinne liegt in casu nicht vor, da die Vor- instanz zwar als kantonale Behörde, nicht aber als Beschwerdeinstanz verfügt hat. 4. 4.1Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu be- zeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Ge- biet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vor- sorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie unter anderem die Übereinstimmung der reglementarischen Bestim- mungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Es gehört zweifellos zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde, auf Anzeige oder Beschwerde der von einem Reglement oder Erlass der Vorsorgeeinrichtung berühr- ten Personen, die zudem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung haben, dessen Gesetzmässigkeit zu prüfen und die erforderlichen Verfügungen zu treffen. So kann sie gesetzes- widrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den Vorsorgeein- richtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entspre- Se it e 10

C-23 7 5 /20 0 6 chender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a). Das Verfahren nach Art. 62 und Art. 74 BVG ist somit grundsätzlich zur von einem streitigen Anwendungsfall losgelösten Kontrolle reglementarischer Be- stimmungen geeignet und vorgesehen (BGE 112 Ia 180 E. 3b m.w.H.). 4.2Die Beschwerde nach Art. 61 ff. BVG ist ein vollwertiges Rechts- mittel, das dem Einzelnen einen Anspruch auf einen Entscheid ein- räumt, und nicht bloss eine Aufsichtsbeschwerde im eigentlichen Sin- ne, die keinen Anspruch auf einen Entscheid einräumt (BGE 112 Ia 180 E. 3d). Zur Abgrenzung der Rechtswege nach Art. 73 und 74 BVG hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 115 V 368 E. 3 festgestellt, dass der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung in der Weise Rech- nung zu tragen sei, dass die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG ausge- schlossen und diejenige nach Art. 74 BVG gegeben sei, wenn der Rechtsstreit ausschliesslich oder doch überwiegend eine abstrakte Normenkontrolle zum Gegenstand habe (BGE 119 V 195 E. 3b). 4.3Zu den gesetzlichen Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehört die Überprüfung der reglementarischen Bestimmungen auf ihre Gesetz- mässigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG) in Verbindung mit der Durchfüh- rung von Massnahmen zur Behebung von Mängeln (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Diese Überprüfung erfolgt losgelöst von einem konkreten Streit- fall (BGE 112 Ia 180 E.. 3b; CHRISTINA RUGGLI, die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, Basel 1992, S. 147). Da unter den regle- mentarischen Bestimmungen im Sinne von Art. 50 BVG insbesondere auch die Erlasse von Bund, Kantonen und Gemeinden über die Vor- sorgeeinrichtungen zu verstehen sind (Art. 50 Abs. 2 BVG), bezieht sich die abstrakte Normenkontrolle der Aufsichtsbehörde auch auf die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (ULRICH MEYER, Die Rechtswege nach dem BVG, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 1987, Band I, S. 620). Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Statuten der Beschwerdegegnerin in der im Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung geltenden Fassung. Das Bundesgericht hat im Urteil 2A.101/2000 vom 26. November 2001 eine abstrakte Normen- kontrolle hinsichtlich des im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 23 der Statuten (Verwendung von Überschüssen, vgl. hinten E. 5.2) vorge- nommen und diese Bestimmung nicht beanstandet. Eine erneute Nor- menkontrolle betreffend Art. 23 der Statuten im vorliegenden Verfahren erübrigt sich daher. Se it e 11

C-23 7 5 /20 0 6

5.

5.1Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen in der

Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Orga-

nisation frei. Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des

Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestim-

mungen fest, wobei der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich

hoch sein muss wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer und ein

höherer Anteil des Arbeitgebers nur mit dessen Einverständnis festge-

legt werden kann (Art. 66 Abs. 1 BVG). Bei Vorsorgeeinrichtungen des

öffentlichen Rechts, wie hier, erfolgen diese Bestimmungen in den Vor-

schriften des zuständigen Gemeinwesens (Art. 50 Abs. 2 BVG).

5.2Grundlage für die fraglichen Beschlüsse der Beschwerdegegnerin

über die Verwendung der Überschüsse zur Finanzierung der Beiträge

bilden die Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich in der

damals geltenden Fassung (vom 4. Februar 1998 vgl. Ausgabe 2000,

act. B 15/3). Diese sehen folgende Regelung vor:

„ Art.23 Verwendung von Überschüssen

1

Überschüsse der Jahresrechnung sind vorweg zur Verminderung eines allfäl-

ligen Fehlbetrags in der Bilanz zu verwenden.

2

Besteht kein Fehlbetrag in der Bilanz, werden Überschüsse in folgender Rei-

henfolge verwendet:

  1. zur Äufnung von Bewertungsreserven;
  2. zur Äufnung von technischen Reserven;
  3. zur Äufnung einer freien Reserve.

3

(Bewertungsreserve)

4

(technische Reserve)

5

Die freie Reserve dient der Äufnung der Reserven gemäss Abs. 2 lit. a und

b, sofern diese nicht ausreichend dotiert sind. Sodann kann sie fallweise für

jeweils ein Jahr zur teilweisen oder ganzen Finanzierung von Beiträgen der

Versicherten und der Arbeitgeber herangezogen werden. Über Äufnung und

Verwendung entscheidet der Stadtrat auf Antrag der Kassenkommission.“

Der Stadtrat von Zürich (Exekutive) entschied aufgrund dieser Bestim-

mungen über die in den Jahren 1999 bis 2001 vorzunehmende Äuf-

nung und Verwendung der freien Reserve wie folgt (vgl. act. B 15/4-7):

Für das Jahr 1999 gemäss Beschluss vom 25. März 1998:

„Die restlichen Überschüsse in Höhe von Fr. 809'381'461.- werden der freien

Reserve zugewiesen. Davon sollen rund 156 Mio. Franken verwendet werden,

um im Kalenderjahr 1999 drei Fünftel der Beiträge (Spar- und Risikobeiträge)

der Versicherten und Arbeitgeber zu finanzieren“.

Für das Jahr 2000 gemäss Beschluss vom 31. März 1999:

Se it e 12

C-23 7 5 /20 0 6 „Die restlichen Überschüsse in Höhe von Fr. 298'833'777.- werden der freien Reserve zugewiesen, die sich damit auf Fr. 1'108'265'238.- stellt. (...) Nach Durchführung der Beitragsentlastung im Jahr 1999 verbleiben noch rund 950 Mio. Franken in der freien Reserve (...). Die restlichen 735 Mio. Franken kön- nen ab dem Jahr 2000 für weitere Beitragsentlastungen eingesetzt werden. Konkret sollen nun davon wiederum 156 Mio. Franken verwendet werden, um im Kalenderjahr 2000 eine Beitragsentlastung in Höhe von drei Fünfteln der Beiträge (Spar- und Risikobeiträge) der Versicherten und Arbeitgeber zu fi- nanzieren“. Für das Jahr 2001 gemäss Beschluss vom 22. März 2000: „Nach Durchführung der Beitragsentlastung im Jahr 2000 verbleiben noch rund 630 Mio. Franken in der freien Reserve. Diese Summe kann ab dem Jahr 2001 für weitere Beitragsentlastungen eingesetzt werden. Konkret sollen nun davon rund 156 Mio. Franken verwendet werden, um im Kalenderjahr 2001 eine Beitragsentlastung in der Höhe von wiederum 60 Prozent der Beiträge (Spar- und Risikobeiträge) der Versicherten und Arbeitgeber zu finanzieren“. 5.3Die Beschwerdeführerin bestreitet die erfolgte Beitragsentlastung grundsätzlich insoweit nicht, als sie auf die Sparbeiträge vorgenom- men worden ist. Hingegen gehe es ihrer Ansicht nach nicht an, dass auch die Risikobeiträge der Vollversicherten gemäss Art. 26 Abs. 2 der Statuten entlastet würden, weil sie nicht paritätisch, sondern einzig durch den Arbeitgeber finanziert würden. Dies stehe nämlich im Wider- spruch zu Art. 23 der Statuten, welcher unter dem Begriff „Beiträge“, zu deren Finanzierung die freien Reserven herangezogen werden könnten, nur die Sparbeiträge und nicht auch die Risikobeiträge ver- stehe. Dabei macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (mehr) gel- tend, dass diese Statutenbestimmung nicht in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht stehe, hat doch das Bundesgericht die Rechtmä- ssigkeit im besagten Urteil 2A.101/2000 bejaht. Davon ist auch im vor- liegenden Verfahren auszugehen. Zu prüfen bleibt somit, ob die Be- schwerdegegnerin diese Statutenbestimmung bei der erfolgten Bei- tragsentlastung für die Vollversicherten richtig angewendet hat. 6. 6.1Ausgangspunkt jeder Auslegung eines Gesetzestextes bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind ver- schiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Trag- weite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemen- te; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammen- hang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht lässt sich bei der Ausle- Se it e 13

C-23 7 5 /20 0 6 gung jeweils von einem Methodenpluralismus leiten (BGE 133 V 82 E. 3.4, 133 V 9 E. 3.1, 132 V 93 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Diese Ausle- gungsgrundsätze sind sinngemäss auch bei der Auslegung eines Reg- lementstextes einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung heran- zuziehen (BGE 134 V 208 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.2Nach Art. 23 Abs. 5 der Statuten kann die freie Reserve fallweise für jeweils ein Jahr zur teilweisen oder ganzen Finanzierung von Bei- trägen der Versicherten und der Arbeitgeber herangezogen werden. Die Beiträge sind in Ziff. 1.3.2 der Statuten geregelt. Art. 25 der Statu- ten legt die Beiträge der Versicherten fest. Danach haben Risikover- sicherte einen Risikobeitrag von 0,5 % des beitragspflichtigen Einkom- mens (Abs. 1) und Vollversicherte in Abhängigkeit vom Alter einen Sparbeitrag in Prozenten des beitragspflichtigen Einkommens zu ent- richten (Abs. 2). Art. 26 der Statuten regelt die Beiträge des Arbeitge- bers. Danach hat dieser für Risikoversicherte einen Risikobeitrag von 0,5 % des beitragspflichtigen Einkommens (Abs. 1) und für Vollversi- cherte Sparbeiträge und Risikobeiträge, je in Prozenten des beitrags- pflichtigen Einkommens zu entrichten (Abs. 2). Für Vollversicherte ge- mäss Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 e contrario der Statuten werden die Ri- sikobeiträge vollumfänglich durch den Arbeitgeber entrichtet. Beide Bestimmungen über die Beiträge sehen des Weiteren einen ausdrück- lichen gleichlautenden Vorbehalt vor, wonach für die Beiträge der Voll- versicherten die Beiträge aus dem Vermögen der Pensionskasse ge- mäss Art. 23 der Statuten finanziert werden können. Dieser Vorbehalt ist somit sowohl für die Beiträge der Versicherten (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Statuten) wie auch für die Beiträge des Arbeitgebers (vgl. Art. 26 Abs. 4 der Statuten) anwendbar. Nach dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 5 der Statuten ist die Formulierung "Beiträge der Versicherten und der Arbeitnehmer" umfassend. Im systematischen Zusammenhang mit den genannten Vorbehalten sowohl für die Beiträge der Versicherten wie auch insbesondere des Arbeitgebers lässt sie den Schluss zu, dass auch die hier streitigen Beiträge des Arbeitgebers für die Vollversicher- ten von der Finanzierung über die freie Reserven mit umfasst werden. 6.3Unter den Parteien besteht nun eine unterschiedliche Auffassung darüber, ob nach dem Sinn und Zweck dieser Statutenbestimmungen auch die Beiträge für die Risikoversicherung der Vollversicherten aus dem Vermögen der Pensionskasse, d.h. aus der freien Reserve ge- mäss Art. 23 Abs. 5 der Statuten, finanziert werden können. Se it e 14

C-23 7 5 /20 0 6 6.4Dabei macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nach der Ent- stehungsgeschichte der Revision von Art. 23 der Statuten der Gesetz- geber nur die Sparbeiträge und nicht auch die Risikobeiträge verstan- den habe. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Recht geleg- ten Materialien findet sich bezüglich der Teilrevision der Statuten der Versicherungskasse (Verwendung von Überschüssen) sowohl im Pro- tokoll des Stadtrates von Zürich vom 3. Dezember 1997 (act. 12/8, S. 3) als auch im Protokoll des Gemeinderates von Zürich vom 4. Februar 1998 (act. 12/9, S. 4) der gleichlautende Hinweis, dass eine Herabset- zung der Beiträge von Versicherten und Arbeitgeber im Verhältnis 1:1 von der Aufsichtsbehörde laut deren mündlichen Stellungnahme je- denfalls nicht beanstandet würde. Der gleiche Hinweis findet sich des Weiteren auch im Entwurf der Weisung des Finanzvorstandes an den Stadtrat vom 12. November 1997 (act. 12/7, S. 5), wobei dieser vor- schlug, diese Aussage in einem neuen Art. 12 bis der Vollziehungsver- ordnung für die Versicherungskasse der Stadt Zürich aufzunehmen. Daraus lässt sich indes nicht ohne Weiteres schliessen, der Gesetzge- ber habe die Beiträge für die Vollversicherten ausdrücklich von der Fi- nanzierung durch die freie Reserve ausnehmen wollen. Denn diese Aussage kann sich ebensogut auf die gesamten von den Arbeitneh- mern und Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge - mithin jene für die Vollversicherten eingeschlossen – beziehen. Für letztere Lösung spre- chen denn auch die Materialien. Wie nämlich der Stadtrat ausführt, handle es sich bei der Finanzierung von Beiträgen aus der freien Re- serve um eine Weitergabe von Überschüssen der Pensionskasse. Bei deren Verwendung würden sich derart vielfältige Konstellationen erge- ben, dass noch kaum feste Regeln aufgestellt werden könnten. Des- halb müsse der Entscheid des Stadtrates von Jahr zu Jahr aufgrund der jeweiligen Situation erfolgen. Möglicherweise liessen sich nach ei- nigen Jahren Erfahrung gewisse Richtlinien in der Vollziehungsverord- nung für die Versicherungskasse verankern (vgl. Protokoll des Stadtra- tes a.a.O. S. 2 und 3). Gleiche Ausführungen finden sich auch im Pro- tokoll des Gemeinderates (vgl. Protokoll des Gemeinderates a.a.O. S. 3). Auch die Vorinstanz, deren Aussage im erwähnten Hinweis zitiert wird, ist der Ansicht, dass überschüssige Mittel für Beitragserleichte- rungen nach Massgabe der Beitragsverhältnisse von Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzusetzen seien und davon sämtliche Beiträge – mithin die Spar- und Risikobeiträge – profitieren sollen (vgl. präzisie- rende Ausführungen zur Entstehungsgeschichte von Art. 23 der Statu- ten in der angefochtenen Verfügung, E. 4c). Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Gewinnverteilung nur dem Grundsatz nach re- Se it e 15

C-23 7 5 /20 0 6 geln wollte, und zwar dahingehend, dass sowohl die Arbeitnehmer wie auch die Arbeitgeber daran teilhaben müssen. Darüber hinaus wollte er mögliche Optionen im Hinblick auf die fallweise Gewinnverteilung offen lassen und dem Gemeinderat, im Rahmen dieses Grundsatzes, ein Ermessen bei dessen Entscheid gewähren. 6.5Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, bei der Fi- nanzierung der Risikobeiträge der Vollversicherten liege keine paritäti- sche Mitfinanzierung des Arbeitgebers vor, weshalb auch deren paritä- tische Reduktion nicht möglich sei. In diesem Sinne habe das Bundes- gericht im Urteil 2A.100/2000 entschieden, dass ein Verzicht auf die Risikobeiträge bzw. deren Finanzierung aus dem Kassenvermögen un- zulässig sei, weil ein solcher bei den Vollversicherten nur einseitig dem Arbeitgeber zugute komme, also das Paritätsprinzip verletze. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass das Bundesgericht in diesem Verfahren eine Übergangslösung zu beurteilen hatte, welche der Gemeinderat beschlossen hatte. Diese sah vor, dass für das Ge- schäftsjahr 1997 auf die Erhebung von Risikobeiträgen für Vollversi- cherte gemäss Art. 26 Abs. 2 der Statuten verzichtet werde. Die vorlie- gend bestrittene Regelung gemäss Art. 23 Abs. 5 der Statuten bestand im Zeitpunkt des vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhaltes allerdings noch nicht, sondern wurde erst als Ergänzung in der nach- folgenden Statutenrevision mit Beschluss des Gemeinderates vom 4. Februar 1998 (act. 12/9) aufgenommen (vgl. vorne Sachverhalt B). Die vom Bundesgericht beurteilte Übergangslösung weicht zudem materi- ell von der Regelung in Art. 23 Abs. 5 der Statuten ab, welche das Bundesgericht im Urteil 2A.101/2000 im Übrigen geschützt hat: Wäh- rend die Übergangslösung die Finanzierung einzig für die Risikobeiträ- ge der Vollversicherten vorsieht, bezieht sich die Lösung nach Art. 23 Abs. 5 der Statuten auf die Gesamtheit der Beiträge gemäss Statuten. Dies hat auch das Bundesgericht bestätigt. So hat es nämlich im Urteil 2A.100/2000 erkannt (vgl. E 3d), die Übergangslösung führe in unzu- lässiger Weise dazu, dass die Risikobeiträge des Arbeitgebers für das Jahr 1997 aus Mitteln der Vorsorgeeinrichtung statt durch eigene Mittel bezahlt würden, was der Verpflichtung der Stadt Zürich zur Bezahlung der reglementarisch bestimmten Arbeitgeberbeiträge (Art. 66 BVG) wi- derspreche. Demgegenüber handle es sich bei der Lösung gemäss Statutenänderung vom 4. Februar 1998 um eine generell-abstrakte Regelung, welche die Beitragsbefreiung einzig im Fall einer ausgewie- senen Überkapitalisierung der Vorsorgeeinrichtung und unter klar um- Se it e 16

C-23 7 5 /20 0 6 schriebenen Voraussetzungen vorsehe (vgl. Art. 23 in der Fassung vom 4. Februar 1998). Auch trage sie den unterschiedlichen Interessen der Betroffenen ausreichend Rechnung; insbesondere sei die Beitrags- befreiung – im Unterschied zur Übergangslösung, welche mit der Fi- nanzierung der Risikobeiträge 1997 aus dem Überschuss des Vorjah- res einseitig den Arbeitgeber begünstigt – gleichermassen für Arbeit- nehmer und Arbeitgeber vorgesehen. Im gleichen Urteil hat das Bun- desgericht erkannt, weil die Mittel der Vorsorgeeinrichtung mit Beiträ- gen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam erwirtschaftet wür- den, müssten beide Gruppen profitieren können, wenn überschüssige Mittel der Vorsorgeeinrichtung für Beitragserleichterungen eingesetzt würden; die Arbeitnehmer seien dabei mindestens nach Massgabe des Beitragsverhältnisses zu beteiligen (Urteil 2A.100/2000 bzw. BGE 128 II 24 E. 4 mit Hinweisen). Aus dieser höchstrichterlichen Rechtspre- chung ist zu schliessen, dass die Finanzierung der Beiträge der Voll- versicherten aus der freien Reserve insoweit nicht gegen das Prinzip der paritätischen Finanzierung der Beiträge (Art. 66 Abs. 1 BVG) ver- stösst, als sie zusammen mit der Finanzierung der übrigen Beiträge der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers und somit als Ganzes erfolgt. 6.6Diese Voraussetzung ist, wie den bestrittenen Beschlüssen des Stadtrates für die Beitragsfinanzierung der Jahre 1999 – 2001 zu ent- nehmen ist, erfüllt. Damit lässt sich auch nicht sagen, der Arbeitgeber habe – insgesamt betrachtet – von der Finanzierung der Beiträge allei- ne profitiert. Im Übrigen hat das Bundesgericht, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, erkannt, dass die Parität vorliegend ohnehin un- problematisch sei, da die Beiträge des Arbeitgebers weit höher als jene der Arbeitnehmer seien (Urteil 2A.101/2000 E. 3c). 6.7Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, ist bei der vorge- schriebenen Beitragsparität gemäss Art. 66 BVG wie auch Art. 23 der Statuten von der Gesamtheit aller Beiträge der Arbeitnehmer wie auch des Arbeitgebers auszugehen, weshalb die Praxis auch von einer kol- lektiven oder relativen Beitragsparität spricht (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 545, Rz 1441; CARL HELBLING, Per- sonalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 192; HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, S. 88 ). Darüber hinaus sind die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG in der Ge- staltung ihrer Finanzierung der Leistungen, mithin auch der Beiträge, frei. Deshalb macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass Se it e 17

C-23 7 5 /20 0 6 im vorliegenden Fall bezüglich der Finanzierung der Beiträge eine Dif- ferenzierung zwischen Spar- und Risikobeiträge, wie dies die Be- schwerdeführerin wahrhaben will, wenig Sinn macht. 6.8Unbegründet ist auch der weitere Einwand der Beschwerdeführe- rin, mit den Zuwendungen aus der freien Reserve würden die jährli- chen Defizite der Risikoversicherung gedeckt, was den Arbeitgeber neben dem von ihm zu entrichtenden ordentlichen Beitrag von 2 % zu- sätzlich entlaste. Da die Vermögenserträge den Versicherten gehörten, würden die Kosten der Risikoversicherung zu mehr als der Hälfte aus Mitteln der Versicherten bezahlt, weshalb – wirtschaftlich betrachtet – von einer Beitragsparität nicht mehr die Rede sein könne. Die Be- schwerdegegnerin bzw. der Stadtrat hat die Finanzierung der Beiträge aus der freien Reserve auf 60 % der geschuldeten statutarischen Bei- träge gemäss Art. 25 und 26 der Statuten begrenzt. Somit erfolgte die Beitragsentlastung gleichmässig für sämtliche Beiträge. Dass, wie be- hauptet, eine Quersubventionierung der Sparbeiträge zu den Risi- kobeiträgen stattgefunden haben soll, ist den Akten nicht zu entneh- men. 6.9Somit steht fest, dass Art. 23 der Statuten, auf welche sich die Be- schwerdegegnerin bzw. der Stadtrat bei ihrem bestrittenen Entscheid stützte, eine genügende reglementarische Grundlage im Sinne von Art. 50 i.V. m. Art. 66 BVG darstellt. Davon ist auch die Vorinstanz zu Recht ausgegangen. 7. 7.1Bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die bestrittenen Entscheide der Beschwerdegegnerin bzw. des Stadtrates statutenkonform getroffen wurden bzw. ob die statutarische Grundlage mit diesen Entscheiden rechtskonform umgesetzt wurde. Falls dies verneint wird ist zu prüfen, ob – wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt - die ge- nannten Beschlüsse des Stadtrates von Zürich (vgl. vorne E. 5.2) auf- zuheben sind. 7.2Den erwähnten Beschlüssen des Stadtrates ist zu entnehmen dass die Finanzierung sämtlicher Beiträge von Arbeitnehmern und Ar- beitgebern gemäss Art. 25 und 26 der Statuten (und somit auch der Vollversicherten) im gleichen Umfang von 60 % aus der freien Reserve erfolgte. Diese war hierzu ausreichend dotiert, was aus den Jahres- rechnungen 1999 – 2001 der Versicherungskasse hervorgeht (vgl. Konto „freie Reserve“ unter den Passiven der Bilanz der jeweiligen Se it e 18

C-23 7 5 /20 0 6 Jahre, act. B 15/10 – 13) und von der Vorinstanz zutreffend bestätigt wird. Auch ist ersichtlich, dass der Stadtrat die in diesen Jahren erziel- ten Überschüsse in die freie Reserve zugewiesen hat, nachdem zuvor die technische Reserve für aktiv Versicherte und die Reserve zur Fi- nanzierung von Teuerungszulagen auf Pensionen geäufnet wurden (vgl. Protokolle des Stadtrates a.a.O. Ziff. 3 für die Zuweisungen an Reserven in den Jahren 1997 – 1999). Somit hat die Beschwerdegeg- nerin bzw. der Stadtrat statutenkonform fallweise für das jeweilige Ge- schäftsjahr aufgrund der Ergebnisse des Vorjahres und somit nach ob- jektiven Kriterien entschieden. 7.3Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Be- schwerdegegnerin die Finanzierung der Beiträge, insbesondere auch jene der Vollversicherten, für die Jahre 1999 – 2001 aus der freien Re- serve auf der Grundlage von Art. 23 der Statuten vorgenommen und dabei ihr gemäss BVG eingeräumtes Ermessen eingehalten hat. Die betreffenden Entscheide des Stadtrates sind deshalb nicht zu bean- standen. Aus diesem Grund bestand, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, kein Anlass, aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Dies führt dazu, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerde- führerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrens- kosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 4'000.-- fest- gelegt. 8.2Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwer- degegnerin; denn das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Träge- rinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht (sowie früher die Eidge- nössische Beschwerdekommission BVG) in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog anwendet (vgl. Ur- Se it e 19

C-23 7 5 /20 0 6 teil des Bundesverwaltungsgerichts C-3914/2007 vom 23. April 2009). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Grund, von dieser Regel abzuwei- chen, so dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu- gesprochen wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. M10.42/2005/2810/WA; Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat WeberDaniel Stufetti Se it e 20

C-23 7 5 /20 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21

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