B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2370/2015
Urteil vom 1. November 2017 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Portugal, vertreten durch lic. iur. Michael Ausfeld, Rechtsanwalt, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 2. März 2015.
C-2370/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1962 geborene, geschiedene, portugiesische Staatsangehö- rige X._______ lebt in Portugal. Sie war von September 2000 bis Januar 2004 in der Schweiz als Mitarbeiterin in einer Spitalküche erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IV-act. I/8 und I/12). Am 28. Mai 2004 reichte X._______ bei der IV-Stelle Zürich (nachfolgend: IV-Stelle ZH) einen An- trag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ein (IV-act. I/8). B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 (IV-act. I/29) sprach die IV-Stelle ZH X._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine ganze IV-Rente zu. Die IV-Stelle ZH stellte zur Beurteilung des Gesuchs auf folgende Unterla- gen ab: den Bericht der Psychiatrischen Klinik A._______ vom 10. Juni 2004 (IV-act. I/14), den Bericht von Dr. med. B., Facharzt für All- gemeinmedizin, vom 23. Juni 2004 (IV-act. I/15) und den Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Oktober 2014 (IV-act. I/17). Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen eine wahnhafte Störung im Sinne eines sensitiven Beziehungswahns (ICD-10 F22.0), eine paranoide Psychose sowie eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig de- pressiv (ICD-10 F25.1). Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund der fest- gestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als zu 100% arbeitsunfä- hig. C. C.a Am 2. Februar 2009 (vgl. IV-act. I/52) leitete die mittlerweile durch den Wegzug von X._______ zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) von Amtes wegen eine Ren- tenrevision ein. Gestützt auf die eingeholten Arztberichte hob die IVSTA die Rente mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 (IV-act. I/27) mit Wirkung ab
C-2370/2015 Seite 3 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts. C.c Mit Urteil B-6209/2011 vom 3. April 2012 (IV-act. II/1) hiess das Bun- desverwaltungsgericht die Beschwerde insofern gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. D. Die Vorinstanz holte weitere medizinische Berichte ein und bestätigte ge- stützt auf diese Berichte die bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 angeordnete Aufhebung der Rente per 1. Dezember 2011. Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere auf folgende medizinische Unterlagen: das Gutachten von Dr. med. D., Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2013 (IV-act. II/34) und seine ergän- zende Stellungnahme vom 4. August 2014 (IV-act. II/73), die Berichte von Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie vom 25. März 2014 (IV- act. II/61) und vom 5. Juni 2014 (IV-act. II/66) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. August 2013 (IV-act. II/43) und vom 13. Januar 2015 (IV-act. II/78). Zur Begründung der Verfügung führte die IVSTA aus, der Gesundheitszu- stand habe sich seit Ende August 2010 verbessert. Es bestünden keine IV- relevanten Störungen mehr, sondern es seien vorwiegend ungünstige, krankheitsfremde Faktoren wie familiendynamische Einschränkungen, welche X. in der normalen Alltagsbewältigung beziehungsweise bei der Arbeit behinderten. Von Mai 2013 bis Juni 2013 habe eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich von 30% be- standen. Die Arbeitsfähigkeit habe sich in der Folge massgeblich verbes- sert. Die im März 2014 aufgetretene Störung sei nicht stark ausgeprägt gewesen. E. Gegen die Verfügung vom 2. März 2015 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, mit Eingabe vom 16. April 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Rückweisung der Sache zu neuer und umfassender Abklä-
C-2370/2015 Seite 4 rung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Be- schwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Übersetzung der eingereichten Arztberichte. Zur Begründung führte sie aus, Dr. med. D._______ habe sich in seiner (ergänzenden) Beurteilung nicht vollständig mit dem bekannten Sachver- halt auseinandergesetzt. Insbesondere der durch ihren Bruder begangene Mord, sei überhaupt nicht thematisiert worden. Immerhin sei davon auszu- gehen, dass ein solch einschneidendes Ereignis geeignet sei, Auswirkun- gen auf die Psyche von Familienangehörigen zu haben. Dies gelte insbe- sondere dann, wenn – wie bei ihr vorliegend – bereits eine langjährige psy- chiatrische Krankheitsgeschichte bestehe. Schliesslich monierte die Be- schwerdeführerin, dass sie weder über das Einholen einer ergänzenden Stellungnahme bei Dr. med. D._______ noch über deren Inhalt in Kenntnis gesetzt und angehört worden sei. Dies bedeute eine Verletzung des recht- lichen Gehörs. Auch aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung daher aufzuheben. F. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 (BVGer-act. 7) beantragte die Vo- rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Schlussfolgerungen von Dr. med. D._______ sei davon aus- zugehen, dass kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit mehr vorliege. Es stehe somit fest, dass sich der Gesundheitszu- stand derart verbessert habe, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 (BVGer-act. 9) hat der In- struktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und jene aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu bezahlen. G.b Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 3. Juli 2015 beim Bundesgericht angefochten. Mit Urteil 8C_493/2015 vom 29. Oktober 2015 (BVGer-act. 14) hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen. G.c Am 21. Dezember 2015 ist der mit Zwischenverfügung vom 2. Dezem- ber 2015 (BVGer-act. 16) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- bei der Gerichtskasse eingegangen (vgl. BVGer-act. 18).
C-2370/2015 Seite 5 H. Mit Replik vom 22. Januar 2016 (BVGer-act. 19) hielt die Beschwerdefüh- rerin an ihrem bisherigen Antrag fest. Ferner wies sie darauf hin, dass sie den einverlangten Kostenvorschuss geleistet habe, dass sie aber am An- trag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes festhalte. I. Mit Duplik vom 29. Februar 2016 (BVGer-act. 25) hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Ausführungen fest. J. Mit Eingabe vom 14. März 2016 (BVGer-act. 27) reichte die Beschwerde- führerin eine von ihrer Tochter, G., abgefasste „Gewissenhafte Er- klärung“ ein, worin sich jene zur finanziellen Situation ihrer Mutter äusserte. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme ihrer Tochter als Zeugin und wies auf den Umstand hin, dass ihr Bruder seine Ehefrau umgebracht habe, und dass dieser Vorfall, trotz seiner Bedeutung für die Familiengeschichte, keinen Eingang in ihre psychiatrische Beurteilung ge- funden habe. K. Mit Verfügung vom 18. März 2016 (BVGer-act. 28) wies der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Antrag auf Einvernahme von G. als Zeugin ab. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
C-2370/2015 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV- Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die- ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in- nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und lebt in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
C-2370/2015 Seite 7 Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge- stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei- chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da- gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerde- führerin weiterhin Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invaliden- versicherung hat, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschrif- ten. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV (SR 832.201) respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) ab- zustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Leistungsanspruch ab
C-2370/2015 Seite 8 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin macht formelle Mängel im Verwaltungsverfahren geltend und beantragt die Aufhebung der Verfügung. Sie begründet dies unter anderem mit der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche sie darin sieht, dass die IVSTA sie weder über das Einholen einer ergänzenden Stellungnahme bei Dr. med. D._______ noch über deren In- halt informiert habe. 3.1 3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Die Gehörsgewährung dient ei- nerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfü- gungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung ein- greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, 127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hin- weis). 3.1.2 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32 E. 3, je mit Hinweisen).
C-2370/2015 Seite 9 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs aber dann abzuse- hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich BGE 132 V 387). 3.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Beschwer- deführerin über die eingeholte Stellungnahme respektive über deren Inhalt unterrichtet hätte. Die Vorinstanz äusserte sich im Beschwerdeverfahren auch nicht zum diesbezüglichen Vorwurf durch die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte aber mittlerweile Gelegenheit, sich im Be- schwerdeverfahren zu den zusätzlich eingeholten, ergänzenden Ausfüh- rungen des Gutachters zu äussern. Es ist davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden konnte und eine Aufhebung der Verfügung alleine aus diesem Grund nicht angezeigt ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. 4.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer- seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun- gen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensver- gleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Än- derung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver- ändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche
C-2370/2015 Seite 10 Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Aus- druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erheb- liche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisions- rechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im We- sentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Un- terschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als er- heblich zu betrachten (BGE 133 V 545 E. 6 f.; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53; Urteil des BGer 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1). 4.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtspre- chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mittei- lung, mit welcher die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflus- sende Änderung der Verhältnisse eingetreten; denn laut Art. 74 ter lit. f IVV bedarf es keiner Verfügung, wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird. Eine solche Mit- teilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74 quater IVV), in
C-2370/2015 Seite 11 Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleich- zustellen (Urteil des BGer 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin seit der Rentenzusprache am 13. Januar 2005 verändert hat. Die Ver- fügung vom 13. Oktober 2011 wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf- gehoben und ist daher als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend. Zur Be- antwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache (13. Januar 2005) mit dem- jenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 2. März 2015 zu vergleichen. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In- validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf- gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
C-2370/2015 Seite 12 gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche- rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begrün- det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich- ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutach- ten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be- zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu- stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver- waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be- weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Einschätzungen von behan- delnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind; vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu be- rücksichtigen, zumal die Behörde und das Gericht auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Erkenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten
C-2370/2015 Seite 13 abstellen können (vgl. dazu die Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. De- zember 2014 E. 2.4 und 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3). 4.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer- den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me- thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti- gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 4.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht revisionsweise aufgehoben hat. 5.1 Die als Vergleichszeitpunkt massgebende Verfügung vom 13. Januar 2005 (vgl. E. 3.1.2) basierte im Wesentlichen auf dem Arztbericht der Psy- chiatrischen Klinik A._______ vom 10. Juni 2004 (IV-act. I/14), dem Bericht von Dr. med. B., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 23. Juni 2004 (IV-act. I/15) und dem Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Oktober 2004 (IV-act. I/17. Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A._______ diagnostizierten eine Erstma- nifestation einer wahnhaften Störung im Sinne eines sensitiven Bezie- hungswahns (ICD-10 F22.0), Dr. med. B._______ eine paranoide Psy- chose und Dr. med. C._______ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig
C-2370/2015 Seite 14 depressiv (ICD-10 F25.1). Die beurteilenden Ärzte attestierten der Be- schwerdeführerin übereinstimmend eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. Juni 2003. 5.2 Die angefochtene Verfügung beruht im Wesentlichen auf dem Gutach- ten von Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Mai 2013 (IV-act. II/34) sowie auf seiner ergänzenden Stellung- nahme vom 4. August 2014 (IV-act. II/73). Ferner lagen im Verfügungszeit- punkt folgende weitere medizinische Unterlagen vor: ein Gutachten von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. September 2010 (IV-act. I/110), ein Kurz-Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 2011 (IV-act. I/128), die Berichte von Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie, vom 18. Oktober 2012 (IV-act. II/14), vom 25. März 2014 (IV-act. II/66) und vom 5. Juni 2014 (IV-act. II/66) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 11. August 2013 (IV-act. II/43) und vom 13. Januar 2015 (IV-act. II/78). 5.2.1 Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Gutachten vom 7. September 2010 eine wahnhafte Stö- rung (ICD-10 F22.0), gebessert seit Herbst 2010, und eine Dysthymie (ICD-10 F34.1). Der Gutachter führte aus, anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin weder Einschränkungen im formalen noch im inhaltlichen Denken gezeigt. Er habe keine Konzentrations- oder Ge- dächtnisstörungen feststellen können. Die Beschwerdeführerin habe schnell und adäquat geantwortet. Sie habe überdies nicht unaufhörlich von ihrem Mann gesprochen, und es habe auch keine Anzeichen für wahnhafte Gedanken gegeben. Aus diesen Gründen könne man davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Es liege beinahe eine „restitutio ad integrum vor“. 5.2.2 Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Kurzgutachten vom 19. Oktober 2011 fest, die Beschwerdeführerin wirke psychomotorisch verlangsamt, passiv und gehemmt, die Affektivität sei verflacht, die nonverbale Kommunikation durch Gesichtsausdruck, Blickkontakt, Modulation der Stimme und Körper- haltung sei gering. Sie rede kaum von sich aus, sondern nur wenn ihr eine Frage gestellt werde. Es bestehe eine Verarmung der Sprache und des Sprachinhaltes mit Wortfindungsstörungen, ferner eine ausgeprägte Anhe- donie sowie aktuell eine latente Suizidalität. Aufgrund der Anamnese und
C-2370/2015 Seite 15 der psychopathologischen Befunde sei vom Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen, am ehesten einer kon- tinuierlichen paranoiden Schizophrenie mit stabilen Residuum (Nega- tivsymptomatik) ICD-10 F20.02. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem primären Ar- beitsmarkt bestehe nicht. Als sinnvoll sei jedoch eine Beschäftigung in ei- ner geschützten Arbeitsstätte anzusehen Der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin habe sich seit Oktober 2004 verändert, aber die Arbeits- unfähigkeit sei gleich geblieben. Die Positivsymptomatik habe sich durch die adäquate Medikation verringert, dafür kämen die Negativsymptome, namentlich Affektverflachung und Antriebsminderung, deutlich stärker zum Vorschein. In Bezug auf den Vorgutachter Dr. med. H._______ führte Dr. med. C._______ aus, dieser habe wesentliche, für die Diagnose wich- tige Symptome nicht eruiert. Eine Auseinandersetzung mit den vorhande- nen Informationen habe nicht stattgefunden, weshalb seine Schlussfolge- rungen nicht zu verwerten seien. Die medizinische Stellungnahme von Dr. med. F., so Dr. med. C., stütze sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. H._______ und beinhalte persönliche, entwertende Bemerkun- gen, die nicht der Realität entsprächen. Es könne nicht nachvollzogen wer- den, weshalb Dr. med. F._______ von einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgehe. Ein Blick auf die Medikation der Be- schwerdeführerin müsste einen nachdenklich stimmen. 5.2.3 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 2. Mai 2013 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. August 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe nicht das Gefühl, ihr würden die Gedanken entzogen oder „die Welt werde irgendwie extra für sie gemacht“. Sie höre zwar nachts gelegentlich Stim- men, diese würden aber nicht ihr Verhalten kommentieren. Überdies höre sie nachts manchmal die Tochter weinen, aber dies beschränke sich nur auf die Zeit vor dem Einschlafen, tagsüber habe sie keine solchen Wahr- nehmungen. Bewusstseins-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- oder Orien- tierungsstörungen konnte der Gutachter nicht feststellen, ferner auch keine formalen Denkstörungen, Befürchtungen und Zwänge. Die Beschwerde- führerin sei nicht in einer Wahnstimmung, allerdings könne sie sich nicht davon distanzieren, dass ihre Tochter traurig sei und jede Nacht weine. Stimmungsmässig sei die Beschwerdeführerin ausgeglichen, phasenweise etwas affektarm. Der Antrieb sei weder verarmt noch gesteigert. Im Mai
C-2370/2015 Seite 16 2013 habe sich die psychische Störung – wie dem Bericht der behandeln- den Psychiaterin entnommen werden könne – offenbar wieder verstärkt und die Beschwerdeführerin habe wahnhafte Ideen in Bezug auf ihren in- haftierten Bruder entwickelt. Die wahnhafte Problematik habe sich aller- dings auf den Bruder beschränkt und die Symptomatik sei milde ausge- prägt gewesen: keine Halluzinationen, keine Suizidalität, kongruente Af- fekte und organisierter Diskurs. Es sei nicht zu den die Arbeitsfähigkeit deutlich stärker einschränkenden parathymen, schizophrenen Wahnbil- dern gekommen und für das geltend gemachte bipolare Geschehen fehlten anamnestische Angaben. Betreffend der von der behandelnden Psychiate- rin angeführten Medikation könne er keine Aussage machen, da die The- rapie nicht mit Laborresultaten belegt sei. Die von der behandelnden Psy- chiaterin gestellten Diagnosen schizoaffektive Störung und senile Psy- chose könne er nicht nachvollziehen. Dr. med. D._______ stellte fest, die Eifersuchtsproblematik bestehe nicht mehr, seit sich die Beschwerdeführerin nach Eskalation der Situation im Herbst 2010 von ihrem Mann scheiden liess. Der Gutachter führte aus, er habe explizit die typischen schizophrenen Symptome exploriert. Dabei habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin die Symptomatik nicht er- fülle und auch früher nicht erfüllt habe. Die Halluzinationen seien nicht an- haltend gewesen, und es habe keine typischen schizophrenen Gedanken- störungen gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nie kataton gewesen, die Stimmen seien nicht dialogisierend, der Wahn sei nicht bizarr gewesen. Das Wahngeschehen sei auf bestimmte Lebensbereiche beschränkt ge- wesen. Damit sei für die damalige Zeit das Vorliegen einer Schizophrenie nicht klar nachgewiesen und für die heutige Zeit könne eine solche weitge- hend ausgeschlossen werden. Dr. med. D._______ stellte in seiner ergän- zenden Stellungnahme vom 4. August 2014 zudem fest, dass das Venlafaxin (Antidepressivum) abgestellt worden sei und daraus folgerte er, dass die früher festgestellte Dysthymie remittiert sei. Dr. med. D._______ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin „während der Hochblüte des Eifersuchtswahns“ nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Eine Besserung habe sich im September 2009 eingestellt. Die noch bestehenden Wahnideen beschränkten sich auf die Beziehung mit der Tochter und die Abendstunden. Zwischen 2009 und 2010 habe vermut- lich eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab September 2010 sei von einer weitgehend vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Juli 2012 habe der Bruder der Beschwerdeführerin seine Ehefrau ermordet und sei des- halb inhaftiert worden. Im Mai 2013 habe sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund
C-2370/2015 Seite 17 der erneut aufgetretenen wahnhaften Störung, die sich diesmal vorder- gründig auf den inhaftierten Bruder bezog, allerdings wieder reduziert. Da die Störung aber mild ausgeprägt gewesen sei und sich auf Familienmit- glieder beschränkte, könne der Beschwerdeführerin dadurch keine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von über 30% attestiert werden. Nach dem Klinikaufenthalt habe sich die wahnhafte Störung verbessert, um sich aller- dings im März 2014 wieder zu verstärken. Seit Austritt aus der Klinik Mitte April 2014 sei von einer Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich von 70% auszugehen. 5.2.4 Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie, stellte in ihren Be- richten vom 18. Oktober 2012, vom 25. März 2014 und vom 5. Juni 2014 fest, dass sich die Beschwerdeführerin im Gespräch adäquat verhalten habe. Sie sei kooperativ und orientiert in Zeit und Raum gewesen. Im Ge- spräch sei sie klar, verständlich und logisch. Die Mimik sei wenig aus- drucksvoll und die Stimmung euthym. Die Stimmung sei depressiv mit einer psychotischen Symptomatologie. Es fänden sich keine formellen Verände- rungen des Denkens, jedoch paranoide Gedanken (übermässige Besorg- nis betreffend Rentenverfahren und in Bezug auf die familiären Beziehun- gen) und Halluzinationen. Ferner leide die Beschwerdeführerin an massi- ver Schlaflosigkeit. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte die Ärztin aus, sie sei der Ansicht, dass die Krankheit chronischer Natur sei und die Beschwerdeführerin kei- ner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könne. 5.2.5 Dr. med. F. bestätigte in seiner Stellungnahme vom 13. Ja- nuar 2015, dass die Ausführungen von Dr. med. D._______ differenziert dargelegt und nachvollziehbar seien, weshalb darauf abzustellen sei. Er wies insbesondere darauf hin, dass gemäss den Feststellungen von Dr. med. D._______ der Wahn nie ein stärkeres Ausmass annehme und sich synthym nur auf Familienmitglieder beschränke. Demnach sei bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% im ausserhäus- lichen Bereich auszugehen. Dr. med. F._______ bezeichnete in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2010 die damalige Medikation trotz Reduktion als „noch immer massiv“. Die heutige Medikation kommentierte er nicht mehr. 5.3 Vergleicht man den im Jahr 2005 festgestellten Sachverhalt, der zur Rentenzusprache geführt hat, mit demjenigen im Jahr 2015, fällt auf, dass
C-2370/2015 Seite 18 bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen immer noch dieselben Be- schwerden vorliegen. Es handelt sich dabei hauptsächlich um eine wahn- hafte Störung, die – je nach beurteilendem Arzt – als schizoaffektive Stö- rung, psychotische Störung oder als paranoide Schizophrenie bezeichnet wurde. Was sich gemäss übereinstimmenden Beurteilungen verändert hat, ist dass sich der bisherige Wahn, der sich hauptsächlich auf die Probleme mit dem Ehemann bezog, inzwischen auf die Tochter und den inhaftierten Bruder verlagert hat. Überdies scheint die Positivsymptomatik inzwischen zwar medikamentös einigermassen gut eingestellt zu sein, aber – wie Dr. med. C._______ berichtete – sei die mittlerweile verstärkt auftretende Negativsymptomatik nicht weniger beeinträchtigend. Zudem ist aus den Berichten von Dr. med. E._______ ersichtlich, dass die Beschwerdeführe- rin in den letzten Jahren immerhin einige Male während ein paar Wochen stationär behandelt worden ist, was auch für eine gewisse Schwere der Erkrankung und ein erneutes Auftreten von Positivsymptomatik (inklusive Suizidalität, so die Feststellung von Dr. med. E.) spricht. In dieser Hinsicht geben auch die Ausführungen von Dr. med. C. weitere Hinweise. Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei kaum in der Lage, den Alltag zu bewältigen und sie brauche in verschiedensten alltäglichen Be- langen die Hilfe ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin rufe ihre Tochter mehrmals täglich an, um sich anleiten zu lassen. Dem Gutachten von Dr. med. D._______ ist zu entnehmen, dass sich die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Wegzug der Tochter ein wenig verbessert habe. Die Tochter habe sie vor ihrem Wegzug instruiert, damit sie selbstän- dig Einkäufe und Geldbezüge am Bankomat tätigen könne. Allerdings küm- mere sich die Tochter nach wie vor um alle administrativen und finanziellen Belange. Ferner wies der Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdefüh- rerin generell etwas hilflos sei und sie daher nicht fähig gewesen wäre, alleine zur Begutachtung in die Schweiz zu reisen. Die Tochter habe sie deshalb in Portugal abgeholt und sie auch wieder zurückgebracht. Die Vo- rinstanz übernahm in der Folge gestützt auf die Empfehlungen von Dr. med. D._______ und Dr. med. F._______ die Reisekosten für die Toch- ter als Reisebegleitung (vgl. IV-act. II/42). Dr. med. F._______ führte dazu in seiner Stellungnahme vom 11. August 2013 (IV-act. II/43) aus, er sehe nicht eine psychiatrische Störung als Grund dafür, dass die Kosten zu über- nehmen seien, sondern eher die IV-fremde Abhängigkeit der Beschwerde- führerin. In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die durch die Ärzte festgestellten Beeinträchtigungen im Wesentlichen dieselben sind,
C-2370/2015 Seite 19 wie in den vorherigen Jahren. Es sind weder relevante Diagnosen dazuge- kommen, noch sind welche weggefallen. Dr. med. D._______ attestiert der Beschwerdeführerin zwar das Vorliegen von wahnhaften Störungen, ver- neint allerdings sowohl für damals als auch für heute das Vorliegen von typischen schizophrenen Symptomen (vgl. Gutachten vom 2. Mai 2013 S. 8). Wie diese Aussage zu verstehen ist, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor. Ebenfalls kaum verändert haben sich die Art und die Menge der Medikation. Die behandelnde Ärztin gibt in ihren aktuellen Berichten eine ähnliche Medikation an, wie sie bereits früher bestanden hat. Unter den von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamenten befin- den sich sowohl früher als auch heute im Wesentlichen ein Medikament gegen bipolare Störungen, verschiedene Neuroleptika und – zumindest im Rahmen der stationären Therapie (vgl. IV-act. II/61 S. 1 „Medicação ac- tual“) – Antidepressiva. Unterschiedlich präsentiert sich heute indes die Schätzung der Arbeitsfähigkeit. Es bleibt allerdings unklar, wie sich diese unterschiedliche Einschätzung begründen lässt, zumal sich auch in neue- rer Zeit ein Wahn manifestierte, der stationäre Klinikaufenthalte zur Folge hatte. Die Ärzte begründeten die geringere Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit durch den aktuellen Wahn lediglich damit, dass dieser mehrheitlich abends auftrete und sich auf die Tochter respektive den Bruder be- schränke. Die früher festgestellten Wahnzustände bezogen sich auf den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin. Inwiefern sich der heutige Wahn vom früheren unterscheiden soll, wird durch die Ärzte nicht hinrei- chend dargelegt. Der bisherige Krankheitsverlauf hat gezeigt, dass die Fi- xierung auf Personen des nahen Umfelds einfach wechseln, wenn eine Bezugsperson wegfällt. Dr. med. C._______ diagnostizierte auch noch eine neu aufgetretene Negativsymptomatik, die er glaubhaft darstellte und die – insbesondere in Zeiten von rückläufiger Positivsymptomatik – eben- falls einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Die anderen Ärzte haben sich nicht zur Negativsymptomatik und den Aus- führungen von Dr. med. C._______ geäussert. Es ist nicht einsichtig, in- wiefern sich die noch bestehende gesundheitliche Problematik in derart weniger einschneidenden Art und Weise auf die Gesundheit auswirken soll, obwohl immer noch Wahnzustände vorliegen. Immerhin wurde früher mit derselben Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 100% diagnostiziert, während Dr. med. D._______ und Dr. med. F._______ heute lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30% attestierten. Es ist zu befürchten, dass ein di- rekter Vorgesetzter bei einem Arbeitgeber als Ansprechpartner und Be- zugsperson mit der gleichen Wahnproblematik konfrontiert würde und die Beschwerdeführerin ausserhalb eines geschützten Rahmens für einen Ar-
C-2370/2015 Seite 20 beitgeber nicht tragbar wäre. Wie bei dieser Symptomatik die Annahme ei- ner Arbeitsfähigkeit von 70% angenommen werden kann, ist für den medi- zinischen Laien nicht nachvollziehbar. Dr. med. E., die die Be- schwerdeführerin wiederholt während mehreren Wochen stationär behan- delte und damit den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gut ein- schätzen kann, verneinte somit aus nachvollziehbaren Gründen weiterhin das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit. Für eine Angewöhnung oder eine Anpassung an die Behinderung, welche revisionsrechtlich erheblich sein kann, fehlen klare Anhaltspunkte. Wider- sprüchlich erscheint zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Kosten für die Reisebegleitung zur Untersuchung vergütet wurden. Müsste man effektiv davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ledig- lich in einem sehr geringen Ausmass eingeschränkt ist, so wäre es ihr zu- zumuten gewesen, die Reise in die Schweiz alleine zu unternehmen. (Die Tochter der Beschwerdeführerin musste doch immerhin von der Schweiz nach Portugal reisen, um ihre Mutter abzuholen, und um sie dann an- schliessend wieder zurück zu begleiten.) IV-fremde Gründe, die gemäss Dr. med. F. der Grund für die Kostenvergütung sind, dürften nicht zu einer Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung führen. Ohne das Vorliegen konkreter Hinweise auf eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands, welche ärztlicherseits anhand von konkreten Verän- derungen im Rahmen der gestellten Diagnosen oder der festgestellten Funktionseinschränkungen bestätigt wird, ist nicht davon auszugehen, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Es ist – entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz – somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts. Da sich weder der medi- zinische Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in rentenerheblicher Weise geändert hat, noch andere Revisionsgründe ersichtlich sind, fällt eine revisionsweise Abänderung der bisherigen Rente ausser Betracht. Die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist deshalb nicht mehr nötig und die Behandlung des offenen Beweisantrags der Beschwerdeführerin (Überset- zung von eingereichten Arztberichten) wird bei diesem Verfahrensausgang ebenfalls obsolet. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Zahlung der Rente ist somit rückwirkend seit dem Datum der Einstellung der Rentenzahlungen wieder aufzunehmen.
C-2370/2015 Seite 21 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1‘000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrens- kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vo- rinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zu- rückzuerstatten. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar wird nach dem not- wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältin- nen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundesverwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewen- det hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertre- ten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Kosten- note eingereicht, weshalb der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘800.- zuzusprechen ist.
C-2370/2015 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 2. März 2015 wird aufgehoben. Die Rentenzahlungen sind rückwirkend seit dem Datum der Einstellung der Rente wieder aufzunehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird ihr nach der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2‘800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Sandra Tibis
C-2370/2015 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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