B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2364/2017

Urteil vom 11. April 2019 Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, (Frankreich) vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügungen vom 30. März 2017).

C-2364/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) 1965 geborene, seit 1998 in Frankreich wohnhafte schweize- rische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) ist verheiratet und Mutter eines Sohnes (Jahrgang 2002). Sie ist gelernte kaufmännische Angestellte und war seit 1983 in der Schweiz erwerbstätig, wobei sie bis 2014 Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) leistete (act. 136). Zuletzt arbeitete sie seit 21. September 2006 mit einem Pensum von 60 % als «Administrativ Expert» bei der B._______ AG (act. 18). Im April 2012 wurde bei ihr Brustkrebs diagnostiziert. Sie wurde deswegen ab 16. April 2012 krankgeschrieben (act. 31) und nahm in der Folge die Erwerbs- tätigkeit nicht mehr auf. B. B.a Nach der operativen Entfernung eines Tumors aus der linken Brust und Beginn der Nachbehandlung meldete sich die Versicherte am 9. Mai 2012 bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: kantonale IV- Stelle) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung (Hilfsmittel) an (act. 1). Diese erteilte ihr mit Mitteilungen vom 21. Mai 2012 Kostengutsprache für Brustprothesen und Perücken (act. 4, act. 5). B.b Am 11. März 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf das Krebsleiden zum Rentenbezug und zur beruflichen Integration an (act. 6). Die kantonale IV-Stelle klärte in der Folge die erwerbliche und medizinische Situation ab. Dabei holte sie den Fragebogen für Arbeitgebende (act. 18) sowie Berichte behandelnder Fachärzte (act. 12, act. 13) und des Haus- arztes (act. 31) ein. Am 31. Juli 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmass- nahmen möglich seien (act. 34). Nach Einholen weiterer Berichte behan- delnder Fachärzte (act. 44, act. 50) sowie der behandelnden Psychologin (act. 53) führte die kantonale IV-Stelle am 14. Februar 2014 eine Haus- haltsabklärung durch. Diese ergab, dass die Versicherte ab September 2013 als 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei (act. 54). In der Folge holte die kantonale IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD; act. 70, act. 82) bei den behandelnden Fachärzten (act. 72, act. 79, act. 81, act. 93), dem Hausarzt (act. 78) und der behan- delnden Psychologin (act. 80) aktuelle Verlaufsberichte ein.

C-2364/2017 Seite 3 B.c Gemäss einer Empfehlung des RAD vom 10. Februar 2015 (act. 95) teilte die kantonale IV-Stelle der Versicherten am 16. Februar 2015 mit, dass sie beabsichtige, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (act. 96). Nachdem sich diese damit mit Schreiben vom 20. Februar 2015 nicht einverstanden erklärt hatte (act. 98), ordnete die kantonale IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 an, dass ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Innere Medizin, Gynäkologie, Psychiatrie und Orthopädie in Auftrag gegeben wird (act. 109). Am 17. März 2015 teilte die Versicherte mit, dass sie die Begutachtung antreten werde und auf eine Anfechtung der Zwischenverfügung vom 12. März 2015 verzichte (act. 111). Daraufhin gab die kantonale IV-Stelle beim von der Plattform Suisse- MED@P (act. 120) zugelosten Ärztlichen Begutachtungsinstitut E._______ (E.) am 8. September 2015 ein polydisziplinäres Gutachten in Auf- trag (act. 122). Am 15. September 2015 erstattete die behandelnde Psy- chiaterin zuhanden der kantonalen IV-Stelle einen Bericht, den diese am 17. September 2015 dem E. weiterleitete (act. 127). Das polydis- ziplinäre Gutachten wurde vom E._______ am 11. Januar 2016 erstattet (act. 132). Der RAD nahm dazu am 18. Juli 2016 Stellung (act. 140). B.d Am 23. August 2016 reichte die Versicherte bei der kantonalen IV- Stelle einen Bericht des Instituts für Arbeitsmedizin vom 10. August 2016 ein (act. 142). Sie teilte mit, dass sie mit den Schlussfolgerungen der E.-Gutachter nicht einverstanden sei und ersuchte um Durchfüh- rung einer neuen Begutachtung (act. 143). Die kantonale IV-Stelle stellte ihr daraufhin mit Vorbescheid vom 12. September 2016 in Aussicht, dass ihr ab 1. September 2013 eine halbe Rente, ab 1. November 2014 eine ganze Rente und ab 1. April 2015 eine Viertelsrente ausgerichtet werde (act. 145). B.e Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 22. September 2016 Einwände (act. 149). Auf Empfehlung des RAD vom 14. Februar 2017 (act. 155) holte die kantonale IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme des E. vom 23. Februar 2017 ein (act. 158). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 20. März 2017 (act. 159) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) der Versicherten in Bestätigung des Vorbescheids mit drei separaten Verfügungen vom 30. März 2017 gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle eine halbe Rente ab 1. September 2013 (IV-Grad: 50 %), eine ganze Rente ab

  1. November 2014 (IV-Grad: 100 %) und eine Viertelsrente ab 1. April 2015 (IV-Grad: 40 %) zu (act. 160-162).

C-2364/2017 Seite 4 C. Gegen diese Verfügung(en) erhob die Versicherte durch ihren Rechtsver- treter mit Eingabe vom 24. April 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend zu ändern, als ihr ab dem 15. August 2014 durchgehend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 15. Mai 2017 geleistet (BVGer-act. 4). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2017 un- ter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 23. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). F. In ihrer Replik vom 5. September 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 10). G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 3. Oktober 2017 unter Hin- weis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 2. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 12). H. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wurde der Schriftenwechsel abge- schlossen (BVGer-act. 13). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-2364/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre- ten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Be- schwerdeführerin als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen vom 30. März 2017 erlassen hat. Diese Verfügungen, mit welcher die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin eine halbe Rente vom 1. September 2013 bis 31. Oktober 2014, eine ganze Rente vom 1. November 2014 bis 31. März 2015 und ab 1. April 2015 eine Viertelsrente zugesprochen hat, bilden das Anfechtungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.2 Der Umstand, dass die Vorinstanz die rückwirkend abgestufte Rente in drei separaten Verfügungen gleichen Datums eröffnet hat, ist in anfech- tungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet hat. Materiell liegt nur eine Ver- fügung vor. Wird nur die Abstufung der Leistung angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausge- klammert bleiben (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 417 E. 2d). Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand damit nicht nur auf die mit der dritten Verfügung angeordneten Herabset- zung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente per 1. April 2015, sondern es werden auch die unbestritten gebliebenen Zeiträume ab 1. September 2013 von der gerichtliche Überprüfungsbefugnis erfasst.

C-2364/2017 Seite 6 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. März 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 30. März 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin, wohnt in Frank- reich und war in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson- dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge

C-2364/2017 Seite 7 an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo- raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli- che Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters- jahrs folgt, entsteht. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

C-2364/2017 Seite 8 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.4 Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2). 5.4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Ände- rung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revi- sionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszu- standes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). 5.4.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä- higkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli- che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist ge- mäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. 5.4.3 Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeit- punkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 343 E. 3.5.2; vgl. auch BGE 133 V 108). Wird rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen,

C-2364/2017 Seite 9 sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in An- wendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. Ur- teile des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; 8C_365/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 2.2). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 5.8 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Lei- den (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be- rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben

C-2364/2017 Seite 10 sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 5.2). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Be- schwerdeführerin gemäss den spezialärztlichen Untersuchungen seit April 2012 ununterbrochen, jedoch in unterschiedlichem Masse arbeits- und er- werbsunfähig sei. Die Anmeldung sei im März 2013 erfolgt, weshalb frü- hestens ab September 2013 Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr aus ärztlicher Sicht eine körperlich leichte Bürotä- tigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin bisher als Administrative Expert ausgeübt habe, mit der Möglichkeit von Pausen und ohne hohe Belastung des linken Armes zu 50 % zumutbar gewesen. Ab September 2013 be- stehe bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente. Ab August 2014 habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert und es habe für jegliche Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach Ab- lauf von drei Monaten habe die Beschwerdeführerin ab November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %). Im Januar 2015 habe wieder eine Besserung des Gesundheitszustands festgestellt werden können. Seitdem sei in der angestammten körperlich leichten Bürotätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Nach drei Monaten, das heisse ab April 2015, bestehe daher bei einem Invaliditätsgrad von 40 % noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 6.2 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass bei ihr durch die chemotherapeutische Behandlung eine Cancer-related Fati- gue aufgetreten sei. Diese führe dazu, dass sie täglich zweimal während ein bis zwei Stunden einschlafe und keinerlei Tätigkeiten absolvieren könne. Für die Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit seien hauptsäch- lich ihre Energielosigkeit, ihre Konzentrationsschwierigkeiten und ihr er- heblich erhöhtes Schlafbedürfnis verantwortlich. Die Cancer-related Fati- gue sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Ursache für eine

C-2364/2017 Seite 11 Invalidität anzuerkennen. Die gynäkologische Gutachterin des E._______ habe auf die Schwierigkeiten der Objektivierung der effektiven Auswirkun- gen dieser Erkrankung hingewiesen und habe angeregt, eine Schlafunter- suchung durchzuführen, was jedoch unterblieben sei. Die Beschwerdefüh- rerin habe sich daraufhin selbst im Institut F._______ untersuchen und dort eine Herzratenvariabilitäts-Abklärung während 24 Stunden durchführen lassen. Diese Untersuchung beruhe auf der Tatsache, dass Herzschläge unterschiedliche Abstände voneinander aufwiesen und daraus Erkennt- nisse gewonnen werden könnten. Diese Untersuchungsmethode sei den Gutachtern des E._______ offensichtlich nicht bekannt. Der untersu- chende Arzt sei zum Schluss gekommen, dass die gemessenen Werte für eine stark eingeschränkte Belastbarkeit und eine reduzierte Erholungsfä- higkeit sprächen. Dieses objektive Untersuchungsresultat sei mit der Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit durch die gynäkologische Expertin des E._______ nicht in Einklang zu bringen. Dies sei auch nicht verwunderlich, weil die E.-Expertin selbst zugegeben habe, dass ihr keine Me- thode bekannt sei, wie sie Beschwerden quantifizieren und objektivieren könne. 7. In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Ein- schätzungen. 7.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde im April 2012 ein invasiv-duktales Mammakarzinom links diagnostiziert. Im MRI wurde zudem ein zweiter suspekter Herd festgestellt. Am 17. April 2012 wurde ihr im Spital G. ein Tumor aus der linken Brust sowie Lymphknoten aus der linken Achselhöhle operativ entfernt (zentrale Lumpektomie, klassische axilläre Lymphonodektomie). Zudem wurde beim zweiten tumorverdächti- gen Herd in der linken Brust sonografisch eine Drahtmarkierung vorgenom- men (Operationsbericht vom 20. April 2012; act. 39). Laut Austrittsbericht vom 2. Mai 2012 sei der Eingriff komplikationslos verlaufen. Es gebe keine Hinweise auf Metastasen. Die Beschwerdeführerin habe die Frauenklinik am 20. April 2012 in gutem Allgemeinzustand bei reizlosen Wundverhält- nissen verlassen (act. 40). 7.2 Von Mai bis Juli 2012 wurden der Beschwerdeführerin in der onkologi- schen Abteilung des Spitals G._______ vier Zyklen der adjuvanten Che- motherapie verabreicht (act. 41, act. 42). Nach Abschluss der Chemothe- rapie fand am 24. Juli 2012 eine Kontrolluntersuchung in der Frauenklinik

C-2364/2017 Seite 12 des Spitals G._______ statt. Dabei wurde die Aufnahme der Hormonthera- pie mit Tamoxifen beschlossen (act. 42). Zusätzlich wurde vom 7. August bis 21. September 2012 in einer radio-onkologischen Praxis eine adjuvante Radiotherapie durchgeführt, die ohne Probleme verlief (Bericht vom 21. September 2012; act. 12). Eine Kontrolluntersuchung am 29. November 2012 (MR-Mammographie) ergab unauffällige Befunde (Bericht vom 30. November 2012; act. 49). 7.3 Im IV-Arztbericht vom 20. März 2013 hielt Dr. med. H., Fach- arzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, von der Frauenklinik des Spitals G. fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Brustkrebs- Operation vom 16. April bis 27. Mai 2012 nicht arbeitsfähig gewesen sei (act. 13). 7.4 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I., Allgemein- mediziner, führte im IV-Arztbericht vom 26. Juni 2013 aus, dass die Be- schwerdeführerin seit April 2012 für die bisherige Tätigkeit zu 100 % ar- beitsunfähig sei (act. 31). 7.5 Die behandelnde Ärztin Dr. med. J., Fachärztin für Gynäkolo- gie und Geburtshilfe, hielt im IV-Arztbericht vom 4. November 2013 fest, dass die Hormontherapie mit Tamoxifen noch bis 2017 oder eventuell noch länger durchgeführt werde. Unter Therapie mit Tamoxifen bestünden deut- liche Nebenwirkungen und ein Erschöpfungssyndrom im Sinne einer Chro- nic-Fatigue (Differentialdiagnose: reaktive depressive Verstimmung). Kli- nisch und sonografisch gebe es keine Anzeichen auf ein Rezidiv. Aktuell leide die Beschwerdeführerin an einer Brustentzündung. Ihre psychische und körperliche Belastbarkeit sei stark verringert. Es bestünden ein körper- lich totaler Erschöpfungszustand und Konzentrationsschwierigkeiten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (act. 50). 7.6 Am 23. Januar 2014 berichtete die Psychologin K., dass die Beschwerdeführerin seit 10. November 2012 bei ihr in psycho-onkologi- scher Behandlung sei (14-tägliche Therapiesitzungen). Als Diagnose nannte sie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Es bestehe auf- grund der Müdigkeit und den Konzentrationsproblemen eine einge- schränkte Leistungsfähigkeit (act. 53). 7.7 Laut Austrittsbericht der Frauenklinik des Spitals L. vom 3. Juni 2014 war die Beschwerdeführerin vom 22. bis 25. Mai 2014 zwecks Narbenkorrektur an der linken Brust sowie einer Reduktions-Mastopexie

C-2364/2017 Seite 13 rechts hospitalisiert. Im Bericht wurde festgehalten, dass die Operation problemlos verlaufen und die Beschwerdeführerin am zweiten postopera- tiven Tag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende Juni 2014 sei bereits vom Hausarzt attestiert worden (act. 71). 7.8 Dr. med. J._______ hielt im IV-Arztbericht vom 30. September 2014 fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit aktuell nicht zumutbar sei. Sie berichtete über wiederholte Brustentzündun- gen im Operationsgebiet (act. 72). 7.9 Der Hausarzt Dr. med. I._______ hielt im IV-Arztbericht vom 10. De- zember 2014 fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Er- werbstätigkeit derzeit nicht zumutbar sei (act. 78). 7.10 Die Ärzte der Frauenklinik des Spitals G._______ berichteten am 17. Dezember 2014 von einer chronischen Wundheilungsstörung an der linken Brust, von rezidivierenden Brustentzündungen links mit wiederholten not- fallmässigen Punktionen seit 15. August 2014 und einer ambulanten Se- rom-Eröffnung und VAC-Anlage am 16. November 2014. Aufgrund einer erneuten Wundinfektion sei vom 28. November bis 10. Dezember 2014 eine intravenöse Antibiotika-Therapie unter stationären Bedingungen mit ausgedehnten, täglichen Wundspülungen durchgeführt worden. Aufgrund der fehlenden Besserung sei am 6. Dezember 2014 eine operative Wund- revision an der linken Brust mit Lavage und VAC-Anlage durchgeführt wor- den (act. 90). Am 15. Dezember 2014 sei sie zum Wunddebridement, zur Remodellierung der linken Brust und zum plastischen sekundären Wund- verschluss wieder hospitalisiert worden (act. 79, act. 92). Am 19. Dezem- ber 2014 sei die Beschwerdeführerin mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden (act. 93). 7.11 Im IV-Arztbericht vom 22. Dezember 2014 nannte die Psychologin K._______ als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Die depressiven Symptome hätten sich im Verlauf verbessert. Die Symp- tome der raschen Ermüdbarkeit mit erhöhtem Schlafbedürfnis und dem Gefühl der Überforderung bei alltäglichen Verrichtungen, bestünden laut Angaben der Beschwerdeführerin aber weiterhin (act. 80). 7.12 Am 5. Januar 2015 und am 13. Januar 2015 fanden im Spital G._______ Kontrolluntersuchungen statt (act. 119). Eine am 6. März 2015 im Spital G._______ durchgeführte MR-Mammographie ergab keinen

C-2364/2017 Seite 14 zwingenden Hinweis auf einen Tumor (radiologischer Bericht vom 6. März 2015; act. 117). 7.13 Die behandelnde Psychotherapeutin med. pract. M., Fach- ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 15. September 2015 fest, dass es die Beschwerdeführerin aufgrund einer frühkindlichen Fehlentwicklung bei der Überwindung und Verarbeitung der Krebserkrankung überdurchschnittlich schwer habe und mehr Zeit brauche als andere. Sie stehe dabei erst am Anfang. Frühere Traumata und Folgen ihrer Mangelerziehung würden erst jetzt spürbar und müssten bearbeitet werden. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, intelligent und kooperativ. Die Psychiaterin hielt fest, dass sie die Prognose eher günstig sehe, aber mit zwei bis drei Jahren intensiver psychotherapeutischer Begleitung rechne. Erst danach sei eine schrittweise Rückführung ins Erwerbsleben möglich. Voraussetzung sei die somatische Heilung (act. 126). 7.13.1 Auf Anraten des RAD wurde die Beschwerdeführerin durch die Fachärzte des E. polydisziplinär begutachtet. Das Gutachten vom 11. Januar 2016 basiert auf allgemein-internistischen, psychiatrischen, or- thopädischen und gynäkologischen Untersuchungen (act. 132). Die Gut- achter stellten unter Berücksichtigung aller Fachgebiete die folgenden Di- agnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: – Invasiv-duktales Mammakarzinom links pT1c (13mm) pN1a (1/9) (sn+) G2, ER/PR pos., HER2 neg. ED 4‘2012 (ICD-10: C50) – Status nach zentraler Lumpektomie, sowie PE oben aussen links nach Drahtmarkierung, Sentinel-Lymphonodektomie und axilläre Lymphono- dektomie am 17.04.2012 – Status nach 4 Zyklen adjuvanter Chemotherapie mit AC vom 03.05- 05.07.2012 – Status nach Radiotherapie der Mamma vom Sept. bis Okt. 2012 – adjuvante antihormonelle Therapie mit Tamoxifen ab August 2012 – Narbenkorrektur Mamma links und Reduktionsmastopexie rechts am 23.05.2015 – Status nach rezidivierenden Mastitiden resp. infizierten Seromen links ab August 2014 mit mehrfacher Serompunktion, ambulante Seromeröffnung und VAC-Anlage am 26.11.2014, Hospitalisation vom 28.11.-10.12.2014

C-2364/2017 Seite 15 mit intravenöser Antibiose und Wunddebridement sowie Lavage und er- neuter VAC-Anlage, Status nach VAC-Wechsel am 10.12. und 12.12.2014 – Wunddebridement und Remodellierung der linken Mamma mit sekundä- rem plastischen Wundverschluss am 16.12.2014 – Fatigue-Symptomatik bei Grundkrankheit, Status nach Chemotherapie und aktueller Hormontherapie – Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: – Stressinkontinenz anamnestisch Grad 1 bis Grad 2 – Status nach Kondylomentfernung vor Jahren – Anamnestisch Asthma bronchiale bei Pollenallergie (ICD-10: J45.0) 7.13.2 Auf die Frage nach den aktuellen Beschwerden gab die Beschwer- deführerin an, das Hauptproblem sei die Müdigkeit. Sie habe auch Glieder- schmerzen und eine innere Unruhe. Seit der Operation habe sie Beschwer- den im linken Arm. Sie sei wenig belastbar. Gegenüber der gynäkologi- schen Expertin gab die Beschwerdeführerin zudem Konzentrationsstörun- gen und erhebliche Schmerzen an der Brustwand, hinter der Achselhöhle und im linken Unterarm an. Auch habe sie starke Hitzewallungen. 7.13.3 Im allgemeininternistischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass ausser einem Übergewicht (BMI 29 kg/m 2 ) unauffällige Befunde erhoben worden seien. Die Arbeitsfähigkeit sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. 7.13.4 Aus psychiatrischer Sicht wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beschwerdeführerin weise eine unauffällige persönliche und biografische Entwicklung bis zur Erkrankung durch das Mammakarzinom im Jahr 2012 auf. Das Mammakarzinom und die Auswirkungen der Behandlung führten bei ihr zu einem Zusammenbruch des Selbstvertrauens, des Körperselbst- bilds als Frau mit affektiver Instabilität, Libidoverlust, erhöhter Müdigkeit und Gewichtszunahme. Sie stehe in ambulanter psychiatrischer Behand- lung und erhalte das Antidepressivum Cipralex. Die Symptomatik entspre- che einer seit Oktober 2012 bestehenden rezidivierenden depressiven Stö-

C-2364/2017 Seite 16 rung mit gegenwärtig leichter Episode und somatischem Syndrom. Die Ef- fizienz der pharmakologischen Behandlung sei derzeit ungenügend. Trotz depressiver Reaktion auf die Krebserkrankung weise die Beschwerdefüh- rerin verschiedene Ressourcen auf. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Oktober 2012 eine Leistungseinschränkung von 20 % in Bezug auf die zu- letzt ausgeübte Tätigkeit. Der Verlauf sei stationär. Für eine angepasste Tätigkeit sei die Leistungsfähigkeit seit Oktober 2012 eingeschränkt. 7.13.5 Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin in Bezug auf ihre letzte Arbeitsstelle (körperlich leichte Tätigkeit) aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig in ihrer Ar- beitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Auch andere körperlich leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten ohne höhere Ansprüche an die Belas- tungsfähigkeit des linken Arms seien uneingeschränkt möglich. Aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution sei die Beschwerdeführerin zu- dem für Tätigkeiten mit sehr hohen physischen Ansprüchen nicht geeignet. 7.13.6 Die gynäkologische Expertin des E._______ hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Spätfolgen nach Chemotherapie und un- ter antihormoneller Therapie bei einem Mammakarzinom vorlägen. Diese umfassten Konzentrationsschwierigkeiten, ausgeprägte Müdigkeit (mehr- fach täglich mit mehreren Schlafphasen tagsüber) sowie rasche Überfor- derung im Haushalt und im Alltag, insbesondere in Stresssituationen. Aus- serdem bestehe infolge der Erkrankung und der rezidivierenden Mastitiden und Operationen eine mittelgradige Depression, weswegen die Beschwer- deführerin mit Antidepressiva behandelt und psychoonkologisch betreut werde. Diese Spätfolgen seien bekannt. Sie würden in sehr seltenen Fällen auch in dieser ausgeprägten Form und drei Jahre nach der Primärtherapie auftreten. Die Quantifizierung und Objektivierung dieser Beschwerden sei nur arbiträr möglich. Die antihormonelle Therapie mit Tamoxifen müsse für mindestens fünf Jahre gegebenenfalls auch für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Aus gynäko-onkologischer Sicht bestehe aufgrund der einge- schränkten Leistungsfähigkeit derzeit eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von 30 %. Die Arbeit sollte keine Überkopfarbeiten umfassen und nur aus leichter körperlicher Belastung bestehen. Bei Schreibarbeiten am Computer sollte die Dauer von 30 bis 45 Minuten am Stück nicht überschrit- ten werden. Die Arbeitsfähigkeit sollte nach Beendigung der antihormonel- len Therapie neu beurteilt werden, eine Verbesserung sei durchaus mög- lich.

C-2364/2017 Seite 17 7.13.7 Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachterinnen und Gut- achter zum Schluss, dass eine Wechselwirkung zwischen der Leistungs- einschränkung durch die Brustkrebstherapie und dem psychischen Leiden bestehe. Die somatische Leistungseinschränkung werde durch das psychi- sche Leiden noch verstärkt. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % für eine körperlich angepasste Tätigkeit ohne spezielle Belastung des linken Arms angegeben werden, bezogen auf ein hypothetisches Vollzeitpensum. Die Arbeitsfähigkeit könne in einem sechs- bis achtstündigen Pensum mit verlängerten Pausen und verminder- tem Rendement realisiert werden. Dies treffe auf die angestammte Tätig- keit zu. 7.13.8 Mit Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutach- ter fest, dass seit Beginn der Behandlung im April 2012 eine Arbeitsunfä- higkeit bestanden habe. Genaue Angaben zum Verlauf seien aber schwie- rig zu machen. Sicher habe bis Ende 2012, zwei Monate nach Ende der Bestrahlung, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 sei die Beschwerdeführerin sicher wieder weitge- hend arbeitsunfähig gewesen. In der Zwischenzeit wäre sicher wieder eine 50 % Arbeitsfähigkeit möglich gewesen. Die Bestätigung der Arbeitsunfä- higkeit sei vom Hausarzt aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwer- deführerin vorgenommen worden. Rein fachärztlich objektive Beurteilun- gen der Arbeitsfähigkeit für diese Zeitspanne fehlten. Die gutachterlich fest- gestellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicher seit dem Untersuchungsdatum im Dezember 2015. 7.14 Die RAD-Ärztin med. pract. N._______ übernahm in ihrer Stellung- nahme vom 18. Juli 2016 die von den E._______-Gutachtern gestellten Diagnosen. In der angestammten Tätigkeit attestierte sie eine Arbeitsunfä- higkeit von 100 % ab April 2012, von 60 % ab Januar 2013, von 100 % ab 15. August 2014 und von 40 % ab Januar 2015. Das Belastungsprofil der Verweistätigkeit legte sie wie folgt fest: Körperlich leichte Tätigkeit, Mög- lichkeit zu Pausen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeit mit hoher Belastung des linken Armes, keine Zwangshaltungen (wie Über- kopf), keine Exposition gegenüber atemwegsreizenden Stoffen (Stäube, Rauch, Gase, Dämpfe). In einer Verweistätigkeit attestierte sie eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % ab April 2012, von 50 % ab Januar 2013, von 100 % ab 15. August 2014 und von 40 % ab Januar 2015. Es sei eine wei- tere Besserung möglich, wenn die antihormonelle Medikation Ende 2017 abgesetzt werde (act. 140).

C-2364/2017 Seite 18 7.15 Gemäss einem Bericht des Instituts F._______ vom 10. August 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin ein 24-Stunden EKG durchgeführt. Dr. med. O., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, dass die gemessenen Werte für eine stark eingeschränkte Belastbarkeit und re- duzierte Erholungsfähigkeit sprechen würden. Die Hypersomnie (erhöhtes Schlafbedürfnis) sei am Tag der Messung mit fast vierstündigem Tages- schlaf dokumentiert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei im Hinblick auf die langfristige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und eine allfällige Ren- tenprüfung essentiell, dass Stellung zu einer möglichen Cancer-related Fatigue genommen werde. Eine Cancer-related Fatigue berechtige im Ge- gensatz zum Chronic-Fatigue-Syndrom zu einer Rente, falls damit eine an- dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden sei. Dr. med. O. empfahl, eine onkologische Stellungnahme einzuholen. 7.16 In der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2017 hielt der fallführende Gutachter des E._______ fest, dass mit dem durchgeführten 24-Stunden-EKG evaluiert werden könne, ob behandlungsbedürftige Herz- rhythmusstörungen vorlägen. Diesbezüglich hätten sich kein wesentlicher Befund und keine Behandlungsbedürftigkeit ergeben. Damit sei zur medi- zinischen Befundlage alles gesagt. Quasi nebenbefundlich stelle der Ar- beitsmediziner noch fest, dass bei dieser Messung ein erhöhter Tages- schlaf festgestellt worden sei. Es sei nicht statthaft, daraus eine allgemeine Aussage zur Arbeitsfähigkeit zu machen. Dies mache Dr. med. O._______ allerdings auch nicht, verweise aber auf eine möglicherweise krebsassozi- ierte Fatigue. Eine solche sei in ihrem Gutachten fachärztlich gynäkolo- gisch einbezogen und mit einer Leistungseinschränkung von 30 % berück- sichtigt worden. Somit füge sich die durchgeführte Untersuchung nahtlos in ihre Untersuchung ein und stelle keinen Widerspruch dar (act. 158). 8. Zu prüfen ist, ob sich die Vorinstanz zur Beurteilung des Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht zu Recht auf das E.-Gutachten vom 11. Januar 2016 samt Ergänzung vom 23. Februar 2017 gestützt hat. 8.1 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre E.-Gutachten basiert auf den wesentlichen Vorakten, einer detail- lierten Anamneseerhebung sowie eigenen fachärztlichen Untersuchungen und Befunderhebungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Gynäkologie. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin

C-2364/2017 Seite 19 auseinander und nahmen eine interdisziplinäre Beurteilung vor. Das Gut- achten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar begründet. 8.2 So wird im Gutachten schlüssig dargelegt, dass aus internistischer und orthopädischer Sicht keine anspruchsrelevante Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit im angestammten Beruf besteht. In beiden Fachbereichen wurde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Hin- sichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Probleme mit dem lin- ken Arm ergaben sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung keine Hinweise auf ein muskuloskelettales Leiden im engeren Sinn. Bei der Fest- legung des Zumutbarkeitsprofils wurde den Restbeschwerden im linken Arm insofern Rechnung getragen, als Tätigkeiten mit übermässiger Bean- spruchung des linken Arms sowie Tätigkeiten mit allgemein hohen physi- schen Ansprüchen als nicht zumutbar betrachtet werden. 8.3 Aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten unter Bezugnahme auf die klassifikatorischen Vorgaben der ICD-10 (BGE 141 V 281 E. 2.1) be- gründet, dass die Beschwerdeführerin an einer leichtgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom leidet. Diese unbestrittene Beurteilung ist nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass die behandelnde Psycholo- gin in ihrem Bericht vom 23. Januar 2014 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt hat. Denn der E.-Psychiater hat sich in seiner Beurteilung mit dieser Diagnose auseinandergesetzt und nach- vollziehbar dargelegt, weshalb keine mittelgradige depressive Episode vor- liegt. Zum Bericht der behandelnden Psychiaterin med. pract. M. vom 15. September 2015 (act. 126) hat sich der E.-Gutachter hin- gegen nicht geäussert. Dieser Bericht wurde dem E. im Nachgang zur Auftragserteilung von der kantonalen IV-Stelle am 17. September 2015 zugestellt, wird aber in Ziffer 2.1 des Gutachtens nicht in der Auflistung der Akten aufgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass er dem Gutachter nicht vorlag. Dieser Mangel schmälert den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens jedoch nicht entscheidend, zumal für den Beweiswert eines Gutachtens erforderlich ist, dass die Gutachter sich mit den wesentlichen Vorakten befassen, was eine hinreichende Substantiierung der betreffen- den Berichte voraussetzt (BGE 137 V 210 E. 6.2.4). Letzteres ist beim Be- richt der Psychiaterin vom 15. September 2015, in welchem keine Diag- nose angegeben, keine eigentlichen psychopathologischen Befunde be-

C-2364/2017 Seite 20 schrieben und keine begründete Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit abge- geben wird, nicht der Fall. In diesem aus therapeutischer Sicht verfassten Bericht werden keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringenden Aspekte aufgeführt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. Urteil des BGer 9C_183/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Dieser Bericht vermag das Gutachten des E._______ damit nicht in Zweifel zu ziehen, was vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend gemacht wird. 8.4 Soweit der psychiatrische Gutachter aufgrund der leichtgradigen de- pressiven Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % at- testiert, hält dies vor der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409, BGE 143 V 418 sowie BGE 141 V 281 stand. Das psychiatrische Teilgut- achten des E._______ wurde erstellt, bevor das Bundesgericht am 30. No- vember 2017 seine Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter psy- chischer Störungen geändert hat. Dennoch hat der Gutachter zu den Indi- katoren gemäss BGE 141 V 281 Stellung genommen, dies trotz Fehlens einer Diagnose, welche nach damaliger Rechtslage eine solche Prüfung bedingt hätte. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass hier keine Ausschlussgründe im Sinn von BGE 141 V 281 E. 2.2 vorliegen. Der Gutachter fand keine Hin- weise für eine Aggravation und ähnliche Erscheinungen. Im Rahmen der der Kategorie «funktioneller Schweregrad» (BGE 141 V 281 E. 4.3) ist zu- nächst der Komplex «Gesundheitsschädigung» zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): Zum Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Be- funde und Symptome» ist festzuhalten, dass diese gemäss dem psychiat- rischen Gutachter leichtgradig ausgeprägt sind, was im Lichte der Unter- suchungsbefunde sowie des geschilderten Tagesablaufs bzw. der Aktivitä- ten (regelmässige Tagesgestaltung, leichtere Haushaltsarbeiten, Kochen, Erledigen von Einkäufen, Spaziergänge, Pflege von Hobbys wie Fotogra- fieren und Schwimmen, Lesen von Büchern, Autofahren) überzeugt. Be- treffend den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resis- tenz» (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) ist zu bemerken, dass die bisherige The- rapie laut dem Gutachter lege artis erfolgt sei, was die Intensität der Ge- spräche anbelange. Hinsichtlich der Dossierung der antidepressiven Medi- kation müsse die Effizienz jedoch verbessert werden. Im Rahmen der bis- herigen Therapie verhalte sich Beschwerdeführerin kooperativ. Von einer Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist damit nicht auszugehen. Als

C-2364/2017 Seite 21 massgebende Komorbidität (BGE 141 V E. 4.3.1.3) besteht eine leistungs- einschränkende Cancer-related Fatigue. Der psychiatrische Gutachter hat eine ressourcenhemmende Wirkung der Müdigkeit und der Konzentrati- onsstörungen beachtet. Die Wechselwirkung zwischen depressiver Stö- rung und der krebsassoziierten Fatigue wurde überdies im Rahmen der Gesamtbeurteilung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Persön- lichkeit der Beschwerdeführerin ein Leistungsvermögen ausschlösse, er- geben sich aus dem Gutachten nicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Der Kom- plex «sozialer Kontext» zeigt, dass die Beschwerdeführerin über mobili- sierbare Ressourcen verfügt (gute Beziehung zu ihrem Ehemann und ih- rem Sohn, soziale Kontakte zur Familie des Ehemanns, zu zwei befreun- deten Paaren und zu den eigenen Eltern). In der Kategorie «Konsistenz» ist in Bezug auf die Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichba- ren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ersichtlich, dass sich zwi- schen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die sich voll ar- beitsunfähig fühlt, und ihren Tätigkeiten im Alltag, ihrer Funktion in der Fa- milie, den verschiedenen Interessen und weiterhin aufrechterhaltenen so- zialen Aktivitäten ein Ungleichgewicht besteht. Der ebenfalls zur Konsis- tenz gehörende Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist als erfüllt zu betrachten, nachdem die Beschwerdeführerin laut Einschätzung des Gutachters therapeutische Op- tionen nicht vernachlässigt, sondern in ausreichendem Masse in Anspruch genommen hat. Nach dem Dargelegten besteht im Rahmen einer umfassenden Betrach- tung der massgebenden Indikatoren kein Anlass, von der Beurteilung des psychiatrischen Experten des E._______ abzuweichen. 8.5 Bezüglich der Folgen der Brustkrebserkrankung und deren Behand- lung wurde im E._______-Gutachten in Übereinstimmung mit der Einschät- zung der behandelnden Ärzte eine Fatigue Symptomatik bei Grundkrank- heit (Status nach Chemotherapie und aktueller Hormontherapie) bzw. eine Cancer-related Fatigue diagnostiziert. 8.5.1 Das Bundesgericht anerkennt die Cancer-related Fatigue als eigen- ständiges Krankheitsbild, wenngleich sie noch nicht Eingang in die ICD ge- funden hat. Es bestehen aber gemäss Bundesgericht von der Fatigue Coa- lition definierte Diagnosekriterien analog zu ICD-10-Kriterien. Damit grenzt sich die tumorassoziierte Fatigue auch klar vom Chronic-Fatigue-Syn- drome (CFS; ICD-10: G93.3) ab, das als unklares Beschwerdebild gilt

C-2364/2017 Seite 22 (BGE 139 V 348 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. KASPAR GERBER, Psychosoma- tische Leiden und IV-Rentenanspruch, 2018, S. 112 Fn. 528). Der Recht- sprechung des Bundesgerichts lässt sich indes nicht entnehmen, dass eine diagnostizierte Cancer-related Fatigue in jedem Fall invalidisierend ist. Vo- rausgesetzt ist immer, dass durch diese Erkrankung die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit beeinträchtigt wird. Für die Bestimmung des Rentenan- spruchs ist es – grundsätzlich unabhängig von der Diagnose und unbese- hen der Ätiologie – massgebend, ob und in welchem Ausmass eine Beein- trächtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des BGer 8C_391/2015 vom 11. August 2015 E. 3.3). Es gibt auch bei der Cancer-related Fatigue keine Korrelation zwischen gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit (Urteil des BGer 9C_799/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 193 E. 3.1). 8.5.2 Die gynäkologische Expertin des E._______ hat entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin anerkannt, dass die krebsassoziierte Fatigue ihr funktionelles Leistungsvermögen einschränkt und hat diese im Rahmen einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % berück- sichtigt. Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2017 wiesen die E.-Gutachter ausdrücklich darauf hin, dass der krebs- assoziierten Fatigue mit einer Leistungseinschränkung von 30 % Rech- nung getragen worden sei. Der Umstand, dass die E.-Expertin auf Schwierigkeiten bei der Objektivierung und Quantifizierung hingewiesen hat, schmälert den Beweiswert ihrer Einschätzung nicht, zumal es sich bei Erschöpfungs- und Müdigkeitszuständen sowie Entwicklungen nach durchgemachten Krankheiten um interpretationsbedürftige Befunde und Symptomatiken handelt, deren unterschiedliche Erfassung und Bewertung durch medizinische Sachverständige – bis zu einem gewissen Grade – in der Natur der Sache liegt (vgl. Urteil des BGer 9C_799/2014 vom 20. Feb- ruar 2015 E. 3.3.2). Vor diesem Hintergrund erscheint ihre Einschätzung angesichts des im Gutachten beschriebenen Aktivitätenniveaus der Be- schwerdeführerin nachvollziehbar. Gegen eine schwerere Ausprägung der Fatigue-Problematik und gegen ein im Bericht von Dr. med. J._______ vom 30. September 2014 beschriebenes attackenartigen, imperativen Schlaf- bedürfnis (act. 72) spricht, dass die Beschwerdeführerin noch regelmässig Auto fährt und dass auch anlässlich der Untersuchungen, wovon drei in der zweiten Hälfte des Vormittags stattfanden (act. 128), von den Gutachtern bei der Beschwerdeführerin keine sich einstellende Müdigkeit festgestellt wurde. So hielt insbesondere der psychiatrische E._______-Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin Konzentration und Aufmerksamkeit in ausreichendem Masse während der ganzen Untersuchungsdauer habe

C-2364/2017 Seite 23 aufrechterhalten können. Sie sei auch in der Lage gewesen, einen lebhaf- ten affektiven Rapport aufrecht zu erhalten. 8.5.3 Nicht zu beanstanden und beschwerdeweise nicht mehr gerügt wird, dass für die Begutachtung kein onkologischer Experte bzw. keine onkolo- gische Expertin beigezogen wurde. Es oblag der Gutachterstelle, auf Grund der konkreten Fragestellung und der erforderlichen Untersuchungen Art und Umfang der Fachdisziplinen festzulegen (vgl. Urteil des BGer 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2.1). Es bestehen auch keine An- haltspunkte, dass die gynäkologische E.-Gutachterin die Folgen der Brustkrebserkrankung nicht vollständig erfasst hat. Wie die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 einleuchtend ausgeführt hat, ist eine Gynäkologin durchaus in der gynäkologischen Onkologie ausgebildet und sei vertraut mit der Behandlung und Folgen von Mammakarzinomen. Daher seien auch die Kontrolluntersuchungen in der Frauenklinik durchge- führt worden. Der zusätzliche Beizug eines Onkologen bzw. einer Onkolo- gin im Rahmen der polydisziplinären Abklärungen würde hinsichtlich der Beurteilung von Funktionsdefiziten und der Arbeitsfähigkeit keine zusätzli- chen Erkenntnisse bringen (act. 159). 8.5.4 Der Bericht des Instituts F. vom 10. August 2015 vermag an der Einschätzung der E.-Expertin keine konkreten Zweifel zu we- cken. Es kann nicht gesagt werden, dass die Untersuchungen im E. unvollständig waren, weil kein 24-Stunden-EKG durchgeführt wurde. Die Experten haben bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein grosses Ermessen (vgl. Urteil des BGer 8C_756/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 3.3.2). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin soweit sie vorbringt, dass die E.-Expertin zwecks Objektivierung der Be- schwerden eine Schlafanalyse als notwendig erachtet hat. Die Expertin hat vielmehr eine Schlafanalyse zwecks Optimierung der Schlafhygiene als mögliche Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Zudem haben sich die E.-Gutachter mit den Erkenntnissen aus dem 24-Stunden-EKG in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Feb- ruar 2017 auseinandergesetzt. Sie haben dabei nachvollziehbar ausführt, dass aus dem Umstand, dass anhand eines 24-Stunden-EKG ein erhöhter Tagesschlaf beobachtet wird, keine konkrete Aussage zur Arbeitsfähigkeit gezogen werden kann, und dass kein Widerspruch zu ihrer Einschätzung besteht. 8.6 Soweit im E._______-Gutachten im Rahmen der interdisziplinären Be- urteilung die Arbeitsfähigkeit auf 40 % festgelegt wurde, erfolgte dies unter

C-2364/2017 Seite 24 Berücksichtigung der Wechselwirkungen der psychiatrisch und gynäkolo- gisch festgestellten Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und in nach- vollziehbarer Weise. Entgegen der Einschätzung der RAD-Ärztin (Stellung- nahme vom 18. Juli 2016) kann auch die additive Wirkung der Diagnosen nachvollzogen werden. Die Erschöpfungs- und Müdigkeitssymptome, die für die gynäkologische Beurteilung zentral waren, wurden zwar auch im Rahmen der psychiatrischen Befunderhebung erwähnt, standen dabei aber nicht Vordergrund. Die einzelnen fachbereichsbezogenen Arbeitsun- fähigkeiten decken sich damit höchstens teilweise, weshalb sich hier die Erhöhung der aus rein gynäkologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähig- keit von 30 % um 10 % durchaus rechtfertigen lässt. Im Übrigen stellte die RAD-Ärztin schliesslich auch auf die von den Gutachtern attestierte Ar- beitsunfähigkeit von 40 % ab. 8.7 Was den von den Gutachtern festgestellten Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so ist dieser aufgrund des aktenkundigen Krankheitsverlaufs ebenfalls nachvollziehbar. Unbestritten und fachärztlich bestätigt ist die Ar- beitsunfähigkeit von 100 % vom 16. April 2012 bis Ende Dezember 2012 (Bericht von Dr. med. H._______ vom 20. März 2013). Hinsichtlich der Ar- beitsunfähigkeit ab Januar 2013 bis 14. Januar 2014 gehen die Gutachter von einer Einschränkung von 50 % aus, obwohl rein fachärztlich objektive Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit für diese Zeitspanne fehlten. Der Um- stand, dass der Hausarzt auch für diesen Zeitraum eine andauernde voll- ständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, vermag keine konkreten Zweifel an der Einschätzung der Gutachter zu begründen. Diese haben überzeu- gend dargelegt, dass die Einschätzung des Hausarztes aus gynäkologi- scher Sicht nicht bestätigt werden kann, da sie aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführer erfolgt sei. Aufgrund der echtzeitlichen ärztlichen Dokumentation ist weiter erstellt, dass sich der Gesundheitszu- stand der Beschwerdeführerin wegen Brustentzündungen und Wundheil- störungen, die mehrere operative Eingriffe zur Folge hatten, am 15. August 2014 anspruchsrelevant verschlechtert und ihr ab diesem Zeitpunkt bis Ende 2014 keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar war. Eine Verbesserung des Zustands ab Januar 2015 und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % kann ebenfalls nachvollzogen werden. Wie die RAD-Ärztin darlegt, handelt es sich bei den rezidivierenden Entzündungen und Wundheilstö- rungen im Bereich der linken Brust um akute und behandelbare Ereignisse (Stellungnahme vom 10. Februar 2015). Eine Verbesserung des Zustands ab Januar 2015 ist in den Kurzberichten der Frauenklinik vom 5. Januar und 13. Januar 2015 (act. 119) dokumentiert, wonach die Beschwerdefüh-

C-2364/2017 Seite 25 rerin in den Kontrolluntersuchungen angegeben habe, dass es ihr psy- chisch und physisch besser gehe. Zudem wird berichtet, dass die Wunde in Heilung sei und keine Anhaltspunkte auf eine Entzündung bestünden. 8.8 Das von den Gutachtern und der RAD-Ärztin (Stellungnahme vom 18. Juli 2016) festgelegte Zumutbarkeitsprofil (körperlich leichte Tätigkeit, Möglichkeit zu Pausen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Tä- tigkeiten mit hoher Belastung des linken Armes, keine Zwangshaltungen wie Überkopf, keine Exposition gegenüber atemreizenden Stoffen) kann nachvollzogen worden. Zu beachten ist, dass die Gutachter des E._______ davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit von 60 % nur in einem sechs bis achtstündigen Pensum mit verlängerten Pau- sen und vermindertem Rendement realisieren kann. Weiter berücksichtigt werden muss, dass laut der gynäkologischen Expertin des E._______ Schreibarbeiten am Computer die Dauer von 30 bis 45 Minuten am Stück nicht überschreiten sollten. 8.9 Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre Gutachten des E._______ vom 11. Januar 2016 zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2017, dem sich in medizinischer Hinsicht auch die RAD-Ärztin an- geschlossen hat, die allgemeinen beweisrechtlichen Vorgaben. Der medi- zinische Sachverhalt erweist sich damit als rechtsgenüglich abgeklärt. Das Gutachten gestattet eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsan- spruchs. Von weitergehenden (retrospektiven) medizinischen Abklärungen sind vorliegend keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 122 V 1 57 E. 1d). Zusammenfassend ist der Invaliditätsermittlung damit die fol- gende abgestufte Arbeitsfähigkeit in einer dem dargelegten Zumutbarkeits- profil entsprechenden Tätigkeit zugrunde zu legen: – 16. April 2012 bis 31. Dezember 2012: Arbeitsfähigkeit von 0 % – 1. Januar 2013 bis 14. August 2014: Arbeitsfähigkeit von 50 % – 15. August 2014 bis 31. Dezember 2014: Arbeitsfähigkeit von 0 % – ab 1. Januar 2015: Arbeitsfähigkeit von 60 % 9. Nachfolgend ist die Ermittlung des Invaliditätsgrads für die einzelnen Zeit- abschnitte zu überprüfen.

C-2364/2017 Seite 26 9.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, die vor der Geburt ihres Sohnes zu 100 % erwerbstätig war, aufgrund der familiä- ren und finanziellen Situation ab September 2013 (Übertritt des Sohnes in die Ganztagesschule) wieder in einem Vollzeitpensum erwerbstätig wäre. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der Prü- fung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Bezüglich des Ausmasses der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall stützte sich die Vorinstanz auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Februar 2014 (act. 54). Dieser ist plausibel begründet, angemessen detailliert und berücksichtigt die Meinung der Beschwerdeführerin. Die unbestrittene Ein- schätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin im Gesund- heitsfall ab September 2013 voll erwerbstätig wäre, ist damit nicht zu be- anstanden. 9.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me- dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern- mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaf- ten versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätz- lich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). 9.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Vali- den- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und

C-2364/2017 Seite 27 E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.1). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als «Admi- nistrativ Expert» ab April 2012 zu 100 % krankgeschrieben und war danach ohne Unterbruch zu mindestens 40 % arbeitsunfähig. Die Vorinstanz hat den frühest möglichen Rentenbeginn unter Berücksichtigung des Warte- jahres und der IV-Anmeldung im März 2013 in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG zu Recht auf September 2013 festgesetzt. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der erste Einkommensvergleich durchzuführen. Wird wie hier nachträglich eine abgestufte Rente zugesprochen, ist zudem auf jeden Zeitpunkt, auf den die Rente verändert wird, ein neuer Einkom- mensvergleich durchzuführen. Aufgrund der Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerin im August 2014 ist unter Be- rücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV auf den No- vember 2014 daher ein zweiter Einkommensvergleich vorzunehmen. Nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Januar 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Januar 2015 wieder an- spruchsrelevant verbessert hat, ist schliesslich nach Ablauf der Dreimo- natsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ein dritter Einkommensvergleich auf den April 2015 durchzuführen. 9.4 Die Vorinstanz hat für die Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf das bisher erzielte Einkommen der Be- schwerdeführerin als «Administrativ Expert» bei der B._______ AG abge- stellt, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (act. 137) ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ohne Eintritt des Gesund- heitsschadens bei einem Vollpensum Fr. 116‘951.– (inkl. Bonus) verdient hätte. Für das Jahr 2014 legte die Vorinstanz den Validenlohn auf Fr. 118‘705.– (inkl. Bonus) und für das Jahr 2015 auf Fr. 120‘485.– (inkl. Bonus) fest. Davon ausgehend hat sie das Invalideneinkommen jeweils entsprechend dem Grad der Arbeitsfähigkeit festgesetzt. Sie geht somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit dem gut- achterlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil entspricht und schloss direkt vom Grad der Arbeitsunfähigkeit auf denjenigen der Erwerbsunfähigkeit. 9.5 Der direkte Schluss vom Grad der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auf den Grad der Erwerbsfähigkeit ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl. Urteil 8C_294/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung stimmt der Invaliditätsgrad grundsätzlich mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein, wenn für das Validen- und In- valideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in

C-2364/2017 Seite 28 der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist bzw. wäre (Urteil des BGer 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.1; vgl. auch Urteil des BGer 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2; ). Somit kann unter Umstän- den auch das Invalideneinkommen einer teilinvaliden Person selbst dann auf der Grundlage des Lohns in der angestammten Beschäftigung festge- setzt werden, wenn sie diese nicht mehr tatsächlich ausübt. Das setzt aber – wie erwähnt – voraus, dass die versicherte Person dort bestmöglich ein- gegliedert wäre (Urteil des BGer 9C_844/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1). Ein solches Vorgehen ist dann statthaft, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person auch mit dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden die gleiche beziehungs- weise eine gleichwertige Tätigkeit ausüben würde, wie als Gesunde (Urteil des BGer 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 5.1). Die adaptierte Tätigkeit entsprich in einem solchen Fall dem bisherigen Beruf (Urteil des BGer 8C_852/2016 vom 12. September 2017 E. 4.4.4). 9.6 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zuletzt als «Administrativ Expert» bei der B._______ AG arbeitete. Ihr letzter effekti- ver Arbeitstag war am 15. April 2012. Laut Angaben der Beschwerdeführe- rin wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per Mai 2015 aufge- löst. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit handelt sich um eine Bürotätig- keit. Gemäss dem von den Gutachtern festgelegten und dem RAD über- nommenen Zumutbarkeitsprofil ist der Beschwerdeführerin aber auch eine körperlich leichte Bürotätigkeit nur unter gewissen Einschränkungen zu- mutbar. So kann die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 60 % (in einer körperlich angepassten Tätigkeit ohne spezielle Belastung des linken Arms) nur im Rahmen eines sechs- bis achtstündigen Pensums mit verlängerten Pausen und verminderten Rendement ausschöpfen. Ebenso ist zu beachten, dass die gynäkologische Gutachterin des E._______ die Bildschirmarbeit nur bis zu 30 bis 45 Minuten am Stück als zumutbar erachtet. Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als «Administrativ Expert» bei der B._______ AG dem zumutbaren Leistungsprofil entspricht, hat die Vorinstanz nicht abgeklärt. Ein Stellenbeschrieb bzw. genauere An- gaben zu dieser Tätigkeit finden sich nicht in den Akten. Weder die kanto- nale IV-Stelle noch die E._______-Gutachter haben bei der letzten Arbeit- geberin ein entsprechendes Stellenprofil eingeholt. Auch die Beschwerde- führerin wurde nicht zu ihren Tätigkeiten im Rahmen der letzten Arbeits- stelle befragt. Im psychiatrischen Gutachten findet sich einzig eine Aus- sage der Beschwerdeführerin, wonach sie für die Organisation von Teame- vents zuständig gewesen sei.

C-2364/2017 Seite 29 9.7 Aufgrund der Akten kann damit die Frage, ob die letzte Arbeitsstelle einer angepassten Tätigkeit entsprochen hat bzw. ob es der Beschwerde- führerin gemäss dem vom E._______ formulierten Zumutbarkeitsprofil zu- mutbar wäre, ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als «Administrativ Expert» oder einer lohnmässig vergleichbaren Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urteil des BGer 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.2), nicht abschlies- send beurteilt werden. Die Höhe des zuletzt erzielten Lohns bei der B._______ AG ist immerhin ein Indiz dafür, dass es sich um eine Bürotä- tigkeit mit erhöhten Anforderungen bzw. mit einem spezialisierten Aufga- benbereich gehandelt haben könnte, die dem Zumutbarkeitsprofil nicht vollständig entspricht. Die RAD-Ärztin scheint in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2017 (act. 140) davon auszugehen, dass die angestammte Tätig- keit aufgrund der Pausenmöglichkeit nicht als Verweistätigkeit betrachtet kann und hat dementsprechend die Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2013 bis 14. August 2014 in der angestammten Tätigkeit auf 40 % und jene in einer angepassten Tätigkeit auf 50 % eingeschätzt. Für die Zeit ab Januar 2015 hat sie dann jedoch die Arbeitsfähigkeit für die angestammte und eine an- gepasste Tätigkeit gleichermassen auf 60 % festgelegt, was nicht konsis- tent ist. 9.8 Wenn die E.-Gutachter davon ausgehen, dass das festgelegte Zumutbarkeitsprofil auf die angestammte Tätigkeit zutreffe, kann sich dies mangels Kenntnis des Stellenprofils nicht spezifisch auf die zuletzt ausge- übte Stelle der Beschwerdeführerin als «Administrativ Expert» bei der B. AG beziehen. Diesbezüglich ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sollte sich ergeben, dass die gutachtlich umschriebenen Rah- menbedingungen auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als «Administrativ Expert» bei der B._______ AG nicht passen, wäre die von der Vorinstanz angewandte Methode zur Invaliditätsbemessung nicht zu- lässig. Wäre mithin die zuletzt ausgeübte konkrete Stelle nicht als best- möglich leidensangepasste Tätigkeit zu betrachten, sondern die Be- schwerdeführerin vielmehr auf eine ganze Gattung zumutbarer (Büro-)Tä- tigkeiten zu verweisen, so wäre das Invalideneinkommen unter Beizug auf statistische Lohnansätze auf entsprechend breiterer Grundlage festzuset- zen (vgl. Urteil des BGer 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2). Bei diesem Ergebnis kann eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin durch eine Rückweisung zur weiteren erwerblichen Abklärung ausge- schlossen werden. Denn sollte diese zum Ergebnis führen, dass im Ein- kommensvergleich vorliegend das Invalideneinkommen nicht anhand der bisherigen Tätigkeit, sondern unter Berücksichtigung von Tabellenlöhnen

C-2364/2017 Seite 30 gemäss LSE 2012 bzw. LSE 2014 festzulegen wäre, würde sich dies für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig auswirken. 10. 10.1 Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht hinreichend nachge- kommen ist und sie den rechtserheblichen Sachverhalt in erwerblicher Hin- sicht unvollständig abgeklärt hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollstän- dige Sachverhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen erwerblichen Abklä- rungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einer Rückweisung zu erwerblichen Abklärungen steht BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 nicht entgegen. Die Vorinstanz wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu klären haben, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Be- schwerdeführerin als «Administrativ Expert» dem gutachterlich festgeleg- ten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen wird sie auf der Basis des beweiskräftigen E._______-Gutachtens einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen haben und über den Renten- anspruch ab September 2013 neu verfügen müssen. Zudem wird sie ab- klären müssen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der angefochtenen Verfügung bis zum Erlass der neuen Verfü- gung anspruchsrelevant verändert hat. 10.2 Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen ist, als die ange- fochtene Verfügung vom 30. März 2017 aufzuheben und die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdefüh- rerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr wird der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- erstattet. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-2364/2017 Seite 31 11.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver- waltung. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An- betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert- steuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

C-2364/2017 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 30. März 2017 aufgehoben und die Streitsache zu weiteren Ab- klärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-2364/2017 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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