B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2361/2010

U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt, Schanzenstrasse 1, Postfach 8464, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C-2361/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) gelangte im Mai 1993 in die Schweiz und ersuchte hier am 5. April 1994 nachträg- lich um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Ver- fügung vom 16. August 1994 ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige Auf- nahme angeordnet. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) hat diesen erstinstanzlichen Asylent- scheid mit Urteil vom 19. Januar 1995 bestätigt. Im Herbst 1995 lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._____ (geb. 1979) kennen. Daraus entwickelte sich rasch eine Liebes- beziehung. Im Verlaufe des folgenden Jahres nahmen die beiden ge- meinsam Wohnsitz in der Stadt Bern. Später zügelten sie nach G./BE. Die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit Cornelia Hofer erfolgte am 2. Februar 2001 in W./BE. Vom Kanton Bern er- hielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehe- frau. B. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 25. Januar 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bür- gerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 3. Januar 2005 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat- sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab- sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh- rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein- schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 10. März 2005 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan- tons Bern und der Gemeinde L._______ (BE). C. Am 4. Mai 2007 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des

C-2361/2010 Seite 3 Kantons Bern an die Vorinstanz und orientierte diese darüber, dass sich die Eheleute bereits per 1. Januar 2005 getrennt hätten und der Be- schwerdeführer seit dem 4. April 2006 von seiner schweizerischen Ehe- frau rechtskräftig geschieden sei. Am 7. März 2007 sei C., die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner neuen Schwei- zer Lebenspartnerin D., zur Welt gekommen. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 3. November 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Eheschei- dungsakten des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen. Ferner unter- breitete sie der früheren Ehefrau, die sich am 26. Februar 2009 von sich aus schon einmal kurz zur Angelegenheit geäussert hatte, am 12. Febru- ar 2010 ergänzend schriftlich Fragen zu den zeitlichen Abläufen sowie den Umständen der Trennung und Ehescheidung. Die geschiedene Gat- tin äusserte sich hierzu mit Antwortschreiben vom 19. Februar 2010. Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht am 6. Dezember 2008, 27. Februar 2009 und 27. Januar 2010 Gebrauch. E. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 4. März 2010 die Zu- stimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 8. März 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2010 beantragt der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

C-2361/2010 Seite 4 I. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 1. September 2010 an sei- nem Antrag und dessen Begründung festhalten. Die Replik war mit mehreren Beweismitteln ergänzt (aktuelle Gemeinde- Niederlassungsausweise des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Le- benspartnerin, Vereinbarung für die gemeinsame elterliche Sorge betref- fend der beiden gemeinsamen Kinder, drei Veranlagungsverfügungen). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor- behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun- gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-

C-2361/2010 Seite 5 verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt- liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er- füllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Ge- meinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen wer- den (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger- rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber aus- ländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürge- rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemein- schaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er-

C-2361/2010 Seite 6 klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er- heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtli- chen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Be- troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei- nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter- lassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informie- ren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betrof- fene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden un- aufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori- entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge- rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits dar- auf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal- ten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä- ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu- tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so- genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist

C-2361/2010 Seite 7 verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleich- terung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüs- sigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa- chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr- scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble- me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig ge- wesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. 5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie- gend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 4. März 2010 erteilt und die Nichtiger- klärung vom 8. März 2010 ist dem Beschwerdeführer am 10. März 2010 eröffnet worden (grundsätzlich zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 2 und 3; massge- bende Eckdaten in casu: erleichterte Einbürgerung am 10. März 2005, Zugang bestenfalls am 11. März 2005, Beginn Fristenlauf am 12. März 2005, Ende der Fünfjahresfrist am 12. März 2010, Empfang der Nichtig- erklärung am 10. März 2010). Die vorinstanzliche Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung ist somit fristgerecht erfolgt.

C-2361/2010 Seite 8 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Sie schliesst dies vorab aus dem Umstand, dass ab Gewährung der erleich- terten Einbürgerung und bis zur Einreichung eines Scheidungsbegehrens rund sieben Monate und bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils nur gut ein Jahr verstrichen seien. Bereits dieser zeitliche Ereignisablauf be- gründe die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Ehegatten im Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten. Der Be- schwerdeführer zeige keine Elemente auf, welche auf ein plötzliches und unerwartetes Scheitern der Ehe nach der Einbürgerung schliessen lies- sen. Im Gegenteil hätten sich die Ehegatten wegen einer Bekanntschaft der Ex-Ehefrau schon im November 2004 getrennt und auch er selber sei am 1. Januar 2005 eine neue Beziehung eingegangen. Warum er die Er- klärung betreffend ehelicher Gemeinschaft am 3. Januar 2005 trotzdem unterzeichnet habe, lasse er offen. Jedenfalls wäre es seine Pflicht gewe- sen, die Einbürgerungsbehörden hierüber sofort zu informieren. Im Übri- gen habe es in der Ehe, losgelöst von der neuen Partnerschaft der dama- ligen Gattin und den üblichen Eheproblemen, weitere Unstimmigkeiten gegeben. Dementsprechend seien die Parteien im Herbst 2005 bereits güterrechtlich auseinandergesetzt gewesen. Des Weiteren habe der Be- schwerdeführer bezüglich des Scheiterns der Ehe widersprüchliche zeitli- che Angaben gemacht. Überdies habe er den Verzicht auf die Nichtiger- klärung damit begründet, seine schweizerische Lebenspartnerin heiraten zu wollen. Aus finanziellen Gründen sei dieser Schritt dann nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung seien deshalb erfüllt. 6.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2010 im Wesentlichen dagegen, die Ex-Ehefrau seines Mandaten habe die eheliche Wohnung im November 2004 nicht wegen der neuen Beziehung verlassen, sondern um Abstand zu gewinnen und sich Gedanken über ih- re Zukunft zu machen. Eine eigentliche Trennung oder gar Scheidung habe zum damaligen Zeitpunkt in keiner Weise zur Diskussion gestan- den. Vielmehr sei die Trennung vorübergehender Natur gewesen, denn beide Ehegatten hätten gehofft, wieder zusammen zu finden. In den massgebenden Zeitpunkten habe mithin ein gemeinsamer Wille zur Fort- führung der ehelichen Gemeinschaft bestanden. Dass sich die Betroffe- nen einige Monate später doch zur Scheidung entschlossen hätten, sei

C-2361/2010 Seite 9 noch kein Beweis dafür, dass sie im Januar 2005 Falschaussagen ge- macht oder Tatsachen verheimlicht hätten. Sodann seien Scheidungen in den seltensten Fälle auf plötzliche und unerwartete Ereignisse zurückzu- führen. Ebenso wenig liege eine klassische Missbrauchskonstellation vor und widersprüchlich geäussert habe sich der Beschwerdeführer auch nicht. Schliesslich wird das zeitliche Vorgehen der Vorinstanz mit dem Er- lass der angefochtenen Verfügung kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 41 BüG kritisiert. Das BFM habe die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers so letztlich für nichtig erklärt, ohne abschliessende Abklärungen getroffen zu haben. In der Replik wird ergänzt, dem Beschwerdeführer könne nicht vorgewor- fen werden, seine jetzige Lebenspartnerin nicht geheiratet zu haben. Im- merhin lebe er mit ihr in einem qualifizierten Konkubinat und er habe eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge unterschrieben. Zu beachten gelte es ausserdem, dass er bereits im Jahre 2000 hätte or- dentlich eingebürgert werden können. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, der seinerzeit als Asylsuchender in die Schweiz gekommen war, ab August 1994 den Status eines vorläufig Aufgenommenen inne hatte. Ungefähr ein Jahr später (September 1995) lernte er eine um ein Jahr jüngere Schweizerin kennen, mit welcher er ab September 1996 zusammenlebte. Nach der Heirat am 2. Februar 2001 erhielt er eine ordentliche Aufenthaltsbewilli- gung. Am 25. Januar 2004 stellte er ein Gesuch um Erteilung der erleich- terten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 3. Januar 2005 die ge- meinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgege- ben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 10. März 2005 erleichtert eingebürgert. Aktenmässig erstellt ist ferner, dass die Ex-Ehefrau im November 2004 aus der ehelichen Wohnung weggezogen ist. Der örtlichen Einwohner- kontrolle zufolge wurde die Trennung dort per 1. Januar 2005 gemeldet. Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien am 18. Oktober 2005 eine Scheidungskonvention unterzeichnet und danach am 21. November 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 22. März 2006 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 4. April 2006). Bekannt ist auch, dass der Beschwerdeführer inzwischen mit einer ande- ren Schweizerin zusammenwohnt und er Heiratsabsichten hegte, die je- doch bislang nicht realisiert wurden. Aus dieser Verbindung gingen zwei

C-2361/2010 Seite 10 Kinder (C.____, geb. [...] 2007; E._____, [...] 2008) hervor, deren Vaterschaft er anerkannt hat. 7.2 Die dargelegte Chronologie der Ereignisse (faktische Trennung noch vor der Abgabe der gemeinsamen Erklärung und der Erteilung der er- leichterten Einbürgerung, bis zur Einreichung des gemeinsamen Schei- dungsbegehren vergingen ab Einbürgerung etwas mehr als acht Monate, bis zur rechtskräftigen Scheidung verstrichen knapp dreizehn Monate) begründen ohne weiteres eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden ist. 7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, plausi- bel darzulegen, dass ein ausserordentliches, nach der erleichterten Ein- bürgerung eingetretenes Ereignis zum raschen definitiven Scheitern der Ehe führte, dass er sich der bestehenden Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht bewusst war oder dass andere Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge umzustossen vermögen (vgl. beispielsweise BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2008 vom 10. Juni 2009 E. 2.5 oder BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand seiner Ehe getäuscht zu haben. Zur Hauptsa- che bringt er in diesem Zusammenhang vor, die damalige Trennung der Eheleute im November 2004 sei anfänglich noch nicht definitiv gewesen. Bei dieser Argumentation übersieht er, dass es für die Beurteilung der Nichtigkeit der Einbürgerung nicht darauf ankommt, ob eine Trennung bloss vorübergehend ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, wer aus welchem Grund die eheliche Wohnung verlassen hat. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass die Ex-Ehefrau im November 2004 tatsächlich aus der ehelichen Wohnung weggezogen ist, sie sich vom Beschwerdeführer auf eine nicht zum vornherein festgelegte Dauer getrennt hat und mit ihm in den massgebenden Zeitpunkten folglich nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft lebte. Aufgrund der kurz darauf abgegebenen Erklärung vom 3. Januar 2005 waren sich die Betroffenen über die (bürgerrechtli- chen) Folgen der Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Klaren, ha-

C-2361/2010 Seite 11 ben sie darin doch vorbehaltlos erklärt, in einer tatsächlichen, ungetrenn- ten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu wohnen. Weiss der Beschwerdeführer – wie hier – dass die fraglichen Vorausset- zungen im Zeitpunkt der Erklärungsunterzeichnung sowie der erleichter- ten Einbürgerung erfüllt sein müssen, so ergibt sich daraus auch seine Pflicht, die Behörde ohne Aufforderung über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren. Diese Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gilt selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Vor- liegend haben es die Eheleute im Einbürgerungsverfahren unterlassen, die Behörde über die Trennung zu orientieren. Selbst Hinweise, wonach sie sich entschieden hätten, bloss vorläufig nicht mehr zusammen zu wohnen, fehlen. Darin ist eine Täuschungshandlung zu erblicken, die nach dem bisher Gesagten als erheblich im Sinne von aArt. 41 Abs. 1 bzw. Art. 41 Abs. 1 BüG zu erachten ist. 8.2 Entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung ist der Mitwir- kungs- und Auskunftspflicht mit der Meldung der getrennten Wohnsitze gegenüber der Wohngemeinde nicht Genüge getan, bezieht sie sich laut dem Formular "Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft" doch aus- drücklich auf das Verhältnis zwischen der Gesuch stellenden Person und der mit der erleichterten Einbürgerung betrauten Behörde. Mit Blick auf das bewusste Versäumnis (unterlassener Hinweis auf räumliche Tren- nung) wäre sodann anzumerken, dass es nicht im Belieben eines Ge- suchstellers steht, für die Einbürgerung relevante Angaben zu unterdrü- cken (vgl. etwa Urteil des BVGer C-3570/2009 vom 8. Dezember 2010 E. 7). Vorliegend hat das Verheimlichen einer während des Einbürgerungs- verfahrens eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung die Vorin- stanz davon abgehalten, alle Aspekte der Einbürgerungsvoraussetzungen vertieft zu überprüfen und hierzu gegebenenfalls andere Behörden zu kontaktieren bzw. die Gesuchsbehandlung eventuell zu sistieren. Dies deutet klar darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung durch absichtliche Täuschung erschlichen hat. Insoweit be- darf es gar keines Rückgriffes auf die tatsächliche Vermutung. 8.3 Unbesehen dieses vom Beschwerdeführer gesetzten Nichtigkeitstat- bestandes lassen, wie angetönt, auch die zeitlichen Abläufe (beispiels- weise die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung und Unter- zeichnung der Scheidungskonvention resp. gemeinsamem Scheidungs- begehren) darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Ab-

C-2361/2010 Seite 12 schluss des Einbürgerungsverfahrens und insbesondere vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der kurz darauf erfolgten er- leichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. Als unglaubhaft erweist sich im dargelegten Kontext nicht zuletzt die Behauptung, es habe sich beim Wegzug der Ex-Gattin bloss um eine vorübergehende Störung der ehelichen Beziehung gehandelt. Dies kann – selbst aus damaliger Sicht – nur schon deshalb nicht zutreffen, weil Letztere sich in jener Zeit zu ei- nem anderen Mann hingezogen fühlte und eine neue Beziehung einging (vgl. z.B. Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2008 und 27. Februar 2009 oder Antwortschreiben der Ex-Ehefrau vom 19. Februar 2010). Dementsprechend sind keine ernsthaften Bemühun- gen zur Rettung der Ehe belegt. Im Gegenteil waren die Parteien sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung schon güterrechtlich ausei- nandergesetzt (siehe die am 18. Oktober 2005 abgeschlossene Ehe- scheidungskonvention). Auch der Beschwerdeführer selber hat das frühe- re eheliche Domizil im Übrigen alsbald (per 1. Mai 2005) verlassen und sich wiederum mit einer Schweizerin liiert. Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe vorangehende E. 3.2) vorliegen muss, was nach dem konkreten zeitlichen Ablauf mit dem eben beschrie- benen Ausgang und den Hintergründen kaum der Fall gewesen sein kann. 8.4 In den Akten finden sich zusätzliche Hinweise, wonach in der Ehe be- reits vor anfangs 2005 Differenzen zwischen den Eheleuten aufgetreten sind. So lässt sich dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 28. April 2004 entnehmen, dass die damalige Ehefrau sich am 15. April 2002 rückwirkend per 9. April 2002 in der Gemeinde F._______ angemel- det hat. Wegen Unstimmigkeiten zwischen den beiden sei der Beschwer- deführer erst am 23. Mai 2002 ins eheliche Domizil nachgezogen (siehe auch bereinigte Angaben im Einbürgerungsgesuch). Die geschiedene Gattin weist in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2010 darüber hinaus auf sonstige Probleme hin, beispielsweise hätten sie unterschiedliche Meinungen hinsichtlich "Partnerschaft und Zukunft" gehabt. Auch dies bestärkt die Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten schon vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen. 8.5 Der Rechtsvertreter wendet auf Beschwerdeebene sodann ein, eine Scheidung sei in den seltensten Fällen auf ein plötzliches und unerwarte- tes Ereignis zurückzuführen. Dem gilt zu entgegnen, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes sich nicht nach allfälli-

C-2361/2010 Seite 13 gen Statistiken sondern der konkreten Situation beurteilt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_232/2011 vom 15. Juli. 2011 E. 2.6 und 1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 5). Abgesehen davon handelt es sich bloss um eines von mehreren Argumenten, das die Vorinstanz zur Be- gründung der angefochtenen Verfügung heranzogen hat. Dass der Be- schwerdeführer wiederum nicht alle Elemente einer klassischen Miss- brauchskonstellation erfüllt, ändert nichts daran, dass die Voraussetzun- gen für eine erleichterte Einbürgerung mit der – ex post betrachtet als de- finitiv zu taxierenden Trennung im November 2004 – offenkundig nicht mehr gegeben waren. Die aufgelisteten Indizien (siehe E. 8.1 – 8.4 hier- vor) weisen mithin allesamt darauf hin, dass seitens des Beschwerdefüh- rers und der geschiedene Frau schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestand. 8.6 In der Replik wird ferner geltend gemacht, es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 einen Anspruch auf ordentliche Einbürgerung gehabt hätte. Dabei wird verkannt, dass die Möglichkeit ei- ne ordentlichen Einbürgerung nach Art. 12 ff. BüG der Nichtigkerklärung einer erleichterten Einbürgerung nicht entgegensteht. Die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung unterscheiden sich nicht nur in den inhaltli- chen Voraussetzungen, sondern auch hinsichtlich der Zuständigkeit. Den Eigenheiten der ordentlichen Einbürgerung ist Rechnung zu tragen und sie dürfen im Verfahren der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürge- rung nicht umgangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_135/2009 vom 17. Juli 2009 E. 5.5 mit Hinweis). 8.7 Schliesslich erachtet der Rechtsvertreter es als stossend, dass die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von der Vorinstanz nur knapp vor Ablauf der Fünfjahresfrist erlassen worden ist (zur genauen Fristenberechnung vgl. die vorangehende E. 5.2). Allerdings lässt er hier- bei ausser Acht, dass Art. 41 Abs. 1 BüG gemäss der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung (vgl. AS 1952 1087) der Nichtigerklärung durch das Bundesamt einzig einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren setzt (gemäss dem heute geltenden Art. 41 Abs. 1 bis BüG sogar acht Jahre). Weitere im Zeitablauf gründende Beschränkungen sind nicht vorgesehen. Das BFM als erste Instanz soll damit stets den vollen zeitlichen Hand- lungsspielraum ausschöpfen können (siehe dazu BBl 2008 1277 und BBl 2008 1289 oder Urteile des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom 30. September 2008 E. 3 sowie 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Inwiefern vor diesem Hintergrund – wie vom Partei- vertreter behauptet – Willkür vorliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

C-2361/2010 Seite 14 Angesichts der klaren Sachlage ist nicht ersichtlich, wie weitere Vorkeh- ren wesentlich neue Erkenntnisse hätten liefern können. Die Vorinstanz brauchte daher keine zusätzlichen Abklärungen zu treffen und hat damit ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG) nicht ver- letzt. Ebenso wenig bedurfte es im vorliegenden Verfahren zusätzlicher Instruktionsmassnahmen, wie dem mehrfach beantragten "Parteiverhör". 9. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 3. Januar 2005 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 10. März 2005 keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Indem der Be- schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intak- ten und stabilen Ehe versicherte bzw. Änderungen des Sachverhalts (fak- tische Trennung der Ehegatten) nicht anzeigte, hat er die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzun- gen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. 10. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die- sem Zusammenhang freilich davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umstän- den abzuweichen ist. Dass der Beschwerdeführer seit 1993 in der Schweiz lebt und gemäss eigenen Angaben gut integriert ist, vermag da- her im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtig- erklärung nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer C-298/2010 vom 31. Juli 2012 E. 8 und C-3385/2009 vom 20. Juni 2012 E. 9). Selbst wenn der Beschwerdeführer inzwischen die zeitlichen Voraussetzungen der or- dentlichen Einbürgerung erfüllen würde, änderte sich nichts (siehe Urteil des BVGer C-5678/2008 vom 8. November 2011 E. 8.5 mit Hinweisen sowie E. 8.6 hiervor). Das Gesagte gilt umso mehr, als der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufent- haltsrechts einhergeht (vgl. BGE 135 II 1).

C-2361/2010 Seite 15 11. Letztlich ist auch die Ausdehnung der Nichtigkeit auf alle Familienmitglie- der, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht (vgl. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) als rechtens zu bestä- tigen. Aus der Ehe des Beschwerdeführers gingen keine Kinder hervor und die Nachkommen aus seiner neuen Beziehung haben das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen anderweitig erworben (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b BüG). 12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 16

C-2361/2010 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem am 29. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] re- tour) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ad Ref-Nr. [...] (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Entscheidungsdatum
12.11.2012
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25.03.2026