Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-235/2009 Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig- Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Vorinstanz. Gegenstand Einreihung in den Prämientarif BUV/NBUV 2009, Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008.

C-235/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ hat laut Handelsregisterauszug ihren Sitz in E._______ und beschäftigt sich mit dem Bau von Gartenanlagen sowie deren Unterhalts- und Pflegarbeiten. Seit dem 1. Januar 2007 ist sie für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) W._______ unterstellt (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. März 2009, Beilage 1). B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 reihte die SUVA den Betrieb per

  1. Januar 2009 neu für die Berufsunfallversicherung (BUV), Klasse 41A, in die Stufe 93 zu 2,136% brutto bzw. zu 1,78% netto und für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) in die Stufe 94 zu 2,17% brutto ein. Gegen diese Prämienverfügung reichte die X._______ mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 Einsprache bei der SUVA ein. Sie machte sinngemäss geltend, diverse Gartenbaufirmen im Raum W., zu denen sie in direkter Konkurrenz stehe, seien immer noch nicht bei der SUVA versichert, wodurch sie wesentlich tiefere Kosten zu tragen hätten. Gemäss Angaben der SUVA seien diese jedoch auch verpflichtet, sich bei der SUVA versichern zu lassen. Unter diesen Umständen bezahle sie nicht die höheren Tarife und entrichte bis auf Weiteres (aus Wettbewerbsgründen) die alten Prämiensätze. Erst wenn die hängigen Gerichtsverfahren abgeschlossen seien, und alle Firmen gleich behandelt würden, sei sie bereit, die entsprechenden Mehrkosten zu tragen (BVGer act. 1). C. Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 wies die SUVA die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Unterstellung von Gartenbaubetreiben in den Zuständigkeitsbereich der SUVA sei vom Bundesgericht verschiedentlich bestätigt worden. Daher seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Nachdem die SUVA- Unterstellung rechtskräftig geworden sei, sei die X. nach den gültigen Regeln der SUVA einzureihen. In Berücksichtigung des Schadenrendements der AXA W._______, datiert vom 17. November 2006, sei der Betrieb nach der Ablösung vom Privatversicherer für die Jahre 2007/2008 zum Prämiensatz des SUVA-Tarifs eingereiht worden, der am nächsten bei demjenigen des Privatversicherers gelegen habe. Im dritten Jahr müsse für diese Prämiensätze die erste Anpassung in die

C-235/2009 Seite 3 Richtung des nach dem SUVA-Tarif bestimmten Bedarfssatzes des Betriebes vorgenommen werden. Für das vierte Jahr 2010 werde dann die zweite Anpassung in die Richtung des Bedarfssatzes gemäss Einreihung des Betriebes vorgenommen und im Jahr 2011 werde der Betrieb dann zum ersten Mal zum eigentlichen Bedarfssatz eingereiht. Die Prämienberechnung für die BUV und NBUV erweise sich im vorliegenden Fall als rechtmässig. D. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Beibehaltung der alten Prämiensätze bis zur Urteilsfällung in den hängigen Gerichtsverfahren. Sie machte insbesondere eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren direkten Konkurrenten geltend, weshalb sie durch die höheren Zahlungen diskriminiert werde (BVGer act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2009 festgesetzte Kostenvorschuss von Fr. 800.- ging am 3. Februar 2009 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 2/4). F. Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2009 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Einspracheverfügung vom 19. Dezember 2008. Sie erläuterte die Regel betreffend Wechsel von Betrieben zur SUVA und damit verbunden die Grundsätze zur Einreihung von Betrieben, die früher bei einem Privatversicherer versichert waren. Mit der Vernehmlassung reichte sie ergänzende Unterlagen ein (BVGer act. 6). G. In ihrer Replik vom 15. April 2009 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Anträgen fest und wies zudem darauf hin, dass sich der "Aktiensitz" der Firma X._______ in E._______ im Kanton Z._______ und nicht in A._______ im Kanton T._______ befinde, wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angegeben worden sei (BVGer act. 8). H. Die SUVA hielt in ihrer Duplik vom 22. Mai 2009 an den in der

C-235/2009 Seite 4 Vernehmlassung gemachten Ausführungen fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). I. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 11). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, vgl. auch Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

C-235/2009 Seite 5 3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 Rz. 2.154). 3.2. Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es – im Rahmen der konkreten Normenkontrolle – die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. In der Regel nur wenn die Anwendung von einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der

C-235/2009 Seite 6 Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unvereinbar ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Dies kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht] U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung [REKU] vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten die angefochtene Verfügung frei, dies unter der Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat somit nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). 4. Streitig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist die Einreihung im Prämientarif BUV und NBUV ab 1. Januar 2009. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Prämiensätze nicht erhöht werden, solange das Bundesverwaltungsgericht nicht über die hängigen Unterstellungsverfahren der Konkurrenten entschieden habe. Nur so könne eine Diskriminierung gegenüber ihren Konkurrenten im Raum Winterthur vermieden werden. 5.

C-235/2009 Seite 7 5.1. Vorerst ist auf die bei der Prämiengestaltung und der Einreihung der Betriebe in den Prämientarif zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze einzugehen. 5.1.1. Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung (Art. 92 Abs. 2 UVG). 5.1.2. Die Betriebe oder Betriebssteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien). 5.1.3. Für die Bemessung der Prämien in der Nichtbetriebsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Person abgestuft werden (Art. 92 Abs. 6 UVG). 5.1.4. Weiter ist bei der Prämienbemessung das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen, welches verlangt, dass der Unfallversicherer namentlich die SUVA einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll. 5.2. Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Ausarbeitung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen. 5.2.1. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Danach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht

C-235/2009 Seite 8 das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufnahmen geschmälert werden. 5.2.2. Ein Prämientarif hat sodann dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) zu entsprechen (vgl. dazu E. 6). 5.2.3. Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen. Grösstmögliche Risikogerechtigkeit würde indes eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird. Zwangsläufig fliessen Faktoren anderer – nicht identischer – Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE 2007/27 E. 5.6). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. Insbesondere rügt sie, aufgrund der höheren Prämienzahlungen gegenüber ihren Konkurrenten, die nicht bei der SUVA versichert seien, diskriminiert zu werden und dadurch einen Wettbewerbsnachteil zu erleiden. 6.2. Das in Art. 8 BV verankerte Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich (Differenzierungsgebot) zu behandeln ist (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, zu Art. 8 BV). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn

C-235/2009 Seite 9 Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 135 V 361 E. 5.4). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht indes nicht (BGE 132 II 485 E. 8.6, BGE 122 II 446 E. 4). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Im Übrigen hat das Bundesgericht festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder ein Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (vgl. BGE 112 V 291 E. 3b). 6.2.1. Unbestritten ist, dass es sich bei der Firma X._______ um einen Gartenbaubetrieb im Sinn von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG handelt, weshalb ihre Arbeitnehmenden obligatorisch der SUVA unterstellt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009, wonach Gartenbaubetriebe obligatorisch dem Tätigkeitsbereich der SUVA unterstellt sind). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführerin hat zutreffend festgehalten, dass diesbezüglich zahlreiche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig waren. Wenn sie aber aus diesen Verfahren Rechte ableiten will, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die SUVA ist verpflichtet, nach der ihr vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Aufgabenverteilung zu handeln (vgl. Urteil der REKU 634/05 vom 13. Juli 2006 E. 9). Der Aufgabenbereich der SUVA wird im Gesetz zwingend und abschliessend umschrieben (RKUV 1987 Nr. U 29 S. 427 ff. E. 2b). Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die SUVA die Unterstellung von Gartenbaubetrieben umsetzt und dass sie nicht eine gesetzwidrige Praxis einführen bzw. weiterführen will. Unter diesem Aspekt kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, sie werde ungleich behandelt. 6.2.2. Aus den Beschwerdeverfahren gegen Unterstellungsentscheide entstanden den beschwerdeführenden Gartenbaubetrieben insofern prozedurale Vorteile, als die Einreihung in die Prämientarife der SUVA praxisgemäss erst im Anschluss an die rechtskräftigen Unterstellungen erfolgten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2010 vom

C-235/2009 Seite 10 3. Januar 2011 E. 2.1 und E. 6 mit Verweis auf BVGE C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 3 S. 5 f.). Damit wurde die Anwendung der höheren SUVA-Prämien faktisch aufgeschoben. Die Beschwerdeführerin kann aus prozeduralen Vorteilen anderer Betriebe allerdings keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ihr gegenüber ableiten. Die Wirkungen eines bestimmten Beschwerdeverfahrens gelten grundsätzlich einzig für die beschwerdeführenden Betriebe. 6.2.3. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Konkurrenten ungleich behandelt bzw. diskriminiert hat, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Rüge der Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung nicht durchdringt. 7. 7.1. Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebes in den Prämientarif hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör zu beachten (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 35 VwVG). 7.1.1. Die Frage einer allfälligen Verletzung des Gehörsanspruchs prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur aufgrund von Parteibegehren und im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren, sondern auch von Amtes wegen. Anlass zur Aufhebung eines Entscheides von Amtes wegen geben indessen nur Verletzungen wesentlicher Verfahrensvorschriften (zu Art. 4 BV vom 29. Mai 1874 ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 120 V 357 E. 2a mit Hinweisen; SVR 1999 UV Nr. 25 E. 1a). 7.1.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden.

C-235/2009 Seite 11 7.1.3. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. 7.1.4. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1707 mit Hinweis). Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie handelt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen (BVGE 2007/27 E. 9.3). 7.2. Der Verfügung vom 8. Oktober 2008 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Festlegung der Prämiensätze für die ersten zwei Jahre nach Ablösung des Gartenbaugeschäfts durch die SUVA von der Privatassekuranz auf die Erfahrungen des Vorversicherers stützen würden und die Prämiensätze des Privatversicherers übernommen und auf den SUVA-Tarif übertragen würden. Ab dem 3. Jahr erfolge dann jeweils eine schrittweise Anpassung an den Basis- bzw. Bedarfssatz. Bei kleinen Betrieben ohne Anwendung des BMS 03 gelte der Basissatz der Branche. Für jene Betriebe, bei welchen das BMS 03 zur Anwendung komme, sei der ausgewiesene Bedarfssatz massgebend. Ab dem 5. und folgenden Jahr sodann werde der Betrieb nach den normalen Rahmenbedingungen, welche für alle Betriebe ihrer Art gälten, eingereiht. Dies bedeute Folgendes: Sei der Betrieb im Jahr 2005 abgelöst worden, so werde er für das Jahr 2009 nach den normalen Rahmenbedingen eingereiht. Bei Ablösung im Jahr 2006 oder 2007 erfolge ein Anpassung an den SUVA-Basissatz oder den individuellen Bedarfssatz des Betriebes für das Jahr 2009, sofern dieser noch nicht erreicht sei.

C-235/2009 Seite 12 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 wird auf die Betriebsbeschreibung vom 26. September 2006 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin zu 30% Gartenbau/baugewerbliche Arbeiten, zu 35% Gärtnerarbeiten und zu 35% Unternehmensführung/Administration ausführe. Der Betrieb sei deshalb der Klasse 41A und der Unterklasse C2 (Gartenbau mit einem erhöhten Anteil Administration) zugeteilt. In Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse betrage der Bedarfssatz BUV 2009 2,5050% netto (Stufe 100). Der Bedarfssatz NBUV 2009 betrage in Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse 2,40% brutto (Stufe 96). Da das von der AXA W._______ am 17. November 2006 festgehaltene Schadenrendement der Jahre 2000 bis 2006 gut gewesen sei, sei der Betrieb für die Jahre 2007 und 2008 zum Prämiensatz des SUVA-Betriebes eingereiht worden, welcher demjenigen des Privatversicherers am nächsten gelegen sei. Der Prämiensatz habe in der BUV 1,464% netto (Stufe 89) und in der NBUV 2,13% bzw. 2,05% brutto (Stufe 93) betragen. Für 2009, dem dritten Jahr der Versicherung, müsse eine erste Anpassung in Richtung des Bedarfssatzes gemäss Einreihung des Betriebes vorgenommen werden; in der BUV müsse der Prämiensatz daher um einen Drittel der Differenz zwischen 1,464% (PS 2008) und 2,505% (Bedarf 2009) erhöht werden, demzufolge auf 1,811%, was der Stufe 93 mit einem Prämiensatz von 1,78% netto entspreche. In der NBUV müsse der Prämiensatz ebenfalls um einen Drittel der Differenz zwischen 2,05% (PS 2008) und 2,40% (Bedarf 2009) erhöht werden, also auf 2,167%, was der Stufe 94 mit einem Prämiensatz von 2,17% brutto entspreche. 7.3. Vorliegend ist festzustellen, dass die SUVA weder in der Verfügung vom 8. Oktober 2008 noch im Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 darlegt, wie sie den Bedarfssatz BUV 2009 von 2,5050% netto (Stufe 100) ermittelt hat. Das in den eingereichten Akten der Vorinstanz enthaltene "Grundlagenblatt BMS 03" datiert vom 5. März 2009 (Beilage 6 der Vernehmlassung) und wurde somit nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2008 erstellt. Es ist als "provisorisch" gekennzeichnet und enthält handschriftliche Korrekturen bzw. Ergänzungen. Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. März 2009 wurde die Handkorrektur deshalb vorgenommen, weil das elektronische Prämienbemessungssystem lediglich für jene Jahre eine Lohnsumme einsetze, in welchen ein Betrieb bei der Suva versichert sei; für die Vorjahre müsse eine fiktive Lohnsumme angenommen werden, um eine für die Betriebsgrösse realistische Kredibilität zu erzeugen. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin

C-235/2009 Seite 13 im Verwaltungsverfahren weder das massgebliche Grundlagenblatt zugestellt worden ist noch dass sie bisher Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Des Weiteren ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf die effektive Lohnsumme der Beschwerdeführerin in den entsprechenden Jahren, in denen sie beim Privatversicherer versichert war, abstützen kann und aufgrund welcher Kriterien sie die fiktive Lohnsumme festgelegt hat. Ebenfalls wurden aus der Zeit der Privatversicherung keine Unterlagen zu den offenbar massgebenden Risikozahlen zu den Akten gegeben. Im Einspracheentscheid hat die Vorinstanz aufgeführt, zu welchen Prozentsätzen sie die verschiedenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gewichtet. Sie hat jedoch nicht dargelegt, welche Vergleichswerte sie herangezogen hat und wie sich diese Gewichtung und insbesondere die Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse auf die Ermittlung des Prämiensatzes auswirken. 7.3.1. Das Grundlagenblatt muss den Betrieben als minimale Information zugestellt werden, damit sie die Ermittlung der verfügten Prämien durch die Vorinstanz nachvollziehen können. Die Beschwerdeführerin hat überdies ein Recht darauf, über sämtliche berücksichtigte Prämienbemessungsgrundlagen informiert zu werden (BVGE 2007/27 E. 9.5). Das Vorgehen der Vorinstanz stellt somit eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, dar. 7.4. Zu prüfen sind die Rechtsfolgen der festgestellten Gehörsverletzung. 7.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die

C-235/2009 Seite 14 Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b). Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden, um – im Interesse der Verfahrensökonomie – eine überlange Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1). 7.4.2. Da die Vorinstanz die massgeblichen Angaben und Unterlagen zur Ermittlung der Prämiensätze für die BUV und die NBUV der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren bekannt gegeben hat, ist vorliegend die Heilung der festgestellten schwerwiegenden Gehörsverletzung ausgeschlossen. 7.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde aufgrund der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Grundlagenblatt sowie sämtliche weiteren berücksichtigten Prämienbemessungsgrundlagen mit den entsprechenden Erläuterungen im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis bringt und ihr Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern; anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 8.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-235/2009 Seite 15 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 wird aufgehoben und die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägung 7.5 verfahre. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (_______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in

C-235/2009 Seite 16 öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-235/2009
Entscheidungsdatum
13.05.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026