B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2349/2013
U r t e i l v o m 1. O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, ..., vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, ..., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente und berufliche Massnahmen; Verfügung der IVSTA vom 7. März 2013.
C-2349/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der [...] 1954 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Fol- genden: Versicherter) arbeitete vom 1. Januar 1996 bis zum 31. August 1997 als Betriebsarbeiter bei der X._______ AG und vom 1. September 1997 bis zum 30. Juni 2005 in der Produktion [...] bei der Y._______ AG. Vom 3. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008 war er als selbständiger Maler tä- tig. Vom 1. Juli 2008 bis zum 3. Oktober 2008 arbeitete er zu 100 % als Betriebsarbeiter bei der Z._______ GmbH, wo er monatlich Fr. 6'200.-- verdiente (Akten der IV-Stelle des Kantons B._______ [im Folgenden: IV- act.] 2 S. 5 f. und IV-act. 15.5 S. 7). Letztere kündigte das Arbeitsverhält- nis noch während der Probezeit, gemäss Kündigungsschreiben, weil mit diesem Schritt Differenzen im Team gelöst werden sollten (IV-act. 12 S. 8). Als Arbeitnehmer entrichtete der Versicherte Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. IV-act. 15.5 S. 7). B. Am 17. Februar 2010 meldete sich der Versicherte für Massnahmen für die berufliche Eingliederung bei der Schweizerischen Invalidenversiche- rung an (IV-act. 2). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgen- den: IVSTA oder Vorinstanz) übermittelte das Leistungsbegehren der IV- Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zur Abklärung und Beschlussfassung (IV-act. 5). C. Mit Vorbescheid vom 9. September 2010 teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe, weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (IV-act. 18). Sie begründete dies insbesondere damit, dass – weil seine letzte Stelle aus invaliditätsfrem- den Gründen innerhalb der Probezeit gekündigt worden sei – zur Berech- nung des Valideneinkommens Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statis- tik zur Anwendung gelangten. Aus dem Einkommensvergleich resultiere so ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, welcher nicht zum Bezug einer IV- Rente berechtige. D. Hiergegen erhob der Versicherte am 29. September 2011 Einsprache (IV- act. 19), welche er nach Erhalt der Akten am 28. Oktober 2011 ergänzte (IV-act. 22). Er macht insbesondere geltend, seine Arbeitsfähigkeit sei gemäss einem Gutachten von Prof. C._______ (IV-act. 17.18) um 50 %
C-2349/2013 Seite 3 eingeschränkt, bzw. er könne bei voller Präsenz nur die halbe Leistung erbringen. Weiter sei für das Valideneinkommen auf den letzten tatsäch- lich erzielten Lohn abzustellen, wobei dieser noch um 1,7 % der Nominal- lohnentwicklung anzupassen sei. Beim Invalideneinkommen sei ein an- gemessener Abzug vorzunehmen, da er (der Versicherte) nur noch in Teilzeit erwerbstätig sein könne und er als Grenzgänger zudem weniger verdiene als ein Schweizer. Weiter sei sein fortgeschrittenes Alter zu be- rücksichtigen. Daher rechtfertige sich ein Leidensabzug von 25 %. Der Versicherte berechnet so einen IV-Grad von 76 %. E. Gemäss dem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes BE-FR-SO (im Folgenden: RAD), Dr. D., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, sei die Tätigkeit als Maler für den Versicherten eher nicht mehr möglich (IV-act. 25, in dem eine Besprechung der kantonalen IV-Stelle mit diesem Arzt vom 24. April 2012 wiedergegeben wird). Grundsätzlich sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Reizstoffbelastung zumutbar. Die von Prof. C. genannte Einschränkung sei versicherungsmedizi- nisch nicht verwertbar, da sich die Beurteilung der Zumutbarkeit auf eine Tätigkeit beziehen müsse («Zumutbarkeitsprofil»). Zwischen November 2010 und April 2011 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Versicherten ausgewiesen worden, die aber nicht genau quantifiziert wor- den sei (zu letzterem: IV-act. 17.3). F. Nachdem RAD um eine Stellungnahme auch zu einem weiteren Gutach- ten von Prof. C., insbesondere zu den Fragen, ob eine zusätzliche koro- nare Herzkrankheit abgeklärt werden sollte und ob der RAD bei seiner ursprünglichen Einschätzung bezüglich der Ausübung des Malerberufs sowie der Beurteilung einer Verweistätigkeit bleibe, gebeten hatte, ant- wortete Dr. D._______ am 19. September 2012, die medizinische sowie versicherungsmedizinische Situation bestehe weiter so, wie sie dem Vor- bescheid vom 9. September 2011 zugrunde gelegen habe (IV-act. 35). G. Mit Schreiben von 5. November 2012 informierte die Deutsche Renten- versicherung die IVSTA, dass sie den Antrag des Versicherten auf Zu- sprechung einer Rente abgelehnt habe, weil die Mindestzahl von Pflicht- beiträgen nicht erfüllt gewesen sei. Weiter seien auch die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt gewesen (IV-act. 39 S. 2-4).
C-2349/2013 Seite 4 H. Mit neuem Vorbescheid vom 10. Dezember 2012 teilte die kantonale IV- Stelle dem Versicherten mit, dass sie seinen Antrag auf IV-Rente trotz weiterer Abklärungen abweisen werde (IV-act. 40). I. Dagegen erhob der Versicherte am 18. Dezember 2012 Einsprache (IV- act. 41). J. Mit Verfügung vom 7. März 2013 lehnte die IVSTA den Antrag des Versi- cherten auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab (IV-act. 46 und 51 S. 13 f.). K. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (im Folgenden: Beschwer- deführer) am 26. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der IVSTA vom 7. März 2013 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente, mindestens aber ei- ne Teilrente, zu leisten. Eventualiter sei die IVSTA zu verpflichten, weitere Abklärungen über seine Arbeitsfähigkeit zu tätigen. Weiter beantragt er, ihm seien die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (IV-act. 51 S. 4 ff. = act. 1). L. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 den entsprechenden Fragebogen ausgefüllt und Beilagen eingereicht (act. 4) sowie auf Auffor- derung am 31. Oktober 2013 weitere Unterlagen nachgereicht hatte (act. 16), wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung mit Verfügung vom 8. November 2013 gutgeheissen (act. 17). M. Am 18. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Bericht ein (act. 5). N. Die Vorinstanz sieht in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 (act. 7) von eigenen Ausführungen ab und verweist auf die beigelegte Vernehm- lassung der kantonalen IV-Stelle, die für die Abklärungen zuständig war. Diese beantragt unter Verweis auf ihre Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Beilage zu act. 7).
C-2349/2013 Seite 5 O. Am 7. August 2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht zu (act. 9). Mit der Replik vom 9. August 2013 reichte er diesen sowie den zuvor genannten Bericht (Bst. M) ein weiteres Mal ein und nahm kurz da- zu Stellung (act. 10). P. In ihrer Duplik vom 16. Oktober 2013 beantragt die IVSTA gestützt auf ei- ne beigelegte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (act. 14). Q. Am 13. November 2013 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers sei- ne Kostennote ein (act. 18), welche der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juli 2014 zugestellt wurde (act. 19). R. Parallel zum hier zu beurteilenden Verfahren läuft bei der SUVA ein Ver- fahren in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht. Den Akten lässt sich da- zu Folgendes entnehmen: R.a Nach der Durchführung des Verfahrens, verfügte die SUVA am 30. Juli 2012 die Zahlung einer Invalidenrente (für jenen Teil der Erwerbs- unfähigkeit, den sie als durch die Berufskrankheit bedingt ansah). Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit betrage insgesamt 36 % (IV- act. 32). R.b Mit Schreiben vom 29. August 2012 erhob der Versicherte Einspra- che gegen diese Verfügung der SUVA (IV-act. 51 S. 19 f). Er verlangte ei- ne Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 52 %. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei als Valideneinkom- men der letzte tatsächlich erzielte Lohn einzusetzen. R.c Die SUVA nahm ihre Verfügung vom 30. Juli 2012 mit Schreiben vom 18. Januar 2013 zurück, weil der Fallabschluss zu früh erfolgt sei (IV- act. 43). S. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
C-2349/2013 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung in Kraft stehen (BGE 132 V 368 E. 2.1, 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 3. August 2012 beschwer- delegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerde- führer rügt im Wesentlichen die unvollständige Feststellung des Sachver- halts. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 2.1.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohn- sitz in Deutschland. Deshalb ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
C-2349/2013 Seite 7 gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bilden- den (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen- den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige so- wie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121) und die Verordnung Nr. 574/72 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so- zialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest- legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) abgelöst worden. 2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitglied- staat» im Sinn dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.2 In materieller Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangs- rechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol- gen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7575/2007 vom 16. September 2014 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungs- anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri- gen und ab diesem Zeitpunkt nach den dann in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlas- ses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen; Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit mass- gebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Belang sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1464/2013 vom 16. September 2014 E. 2.3). Die angefochtene Verfü-
C-2349/2013 Seite 8 gung datiert vom 7. März 2013. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (SR 831.201, IVV) ist demnach im vorliegenden Fall auf die Fas- sungen gemäss den mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV- Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) ab- zustellen. Soweit der Sachverhalt sich vor dem 1. Januar 2012 ereignet hat, ist zu prüfen, ob die am 1. Januar 2008 getretenen Fassungen (5. IV- Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129], IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]) massgeblich sind. 2.3 Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachver- halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu- en Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3321/2012 vom 28. März 2014 E. 3.2, C-6213/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 2.1; vgl. MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], Genf/Zürich/Basel 2011, Rz. 3080; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 § 74 Rz. 20). 2.4 2.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die genannte Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus- schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück- sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus ob- jektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfä- higkeit wird zunächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
C-2349/2013 Seite 9 teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut- bare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). 2.4.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min- destens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Mit anderen Worten besteht bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % kein Anspruch auf eine Rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re- gelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bun- desgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 2.5 2.5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (all- gemeine Methode). Bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen sind – soweit diese ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können – die im Einzelfall bekannten Umstände der Schätzung zugrunde zu legen (BGE 104 V 137 E. 2b; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali- denversicherung, Bern 2010, Rz. 1076). 2.5.2 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er
C-2349/2013 Seite 10 im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor- den wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Ren- tenanspruchs (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.3.1, 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4710/2012 vom 31. Juli 2014 E. 7.1 auch zum Folgenden). Lässt sich aufgrund der tat- sächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung reali- sierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfah- rungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn (dazu nachfolgend E. 2.5.3) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbe- messung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Urteil des EVG I 517/02 vom 30. Oktober 2002 E. 1.2). 2.5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbsein- kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut- bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Recht- sprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne ge- mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Do- kumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b). Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkom- men kann sodann ein Abzug von maximal 25% vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich infolge seiner leidensbedingten Ein- schränkung, seines Alters, seiner Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und dem Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht das Lohnniveau einer gesunden Person am
C-2349/2013 Seite 11 gleichen Arbeitsplatz erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug; BGE 126 V 75 E. 5a). 2.6 2.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli- che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht- gemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gut- achtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fra- gen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus- einandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü- fend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1). 2.6.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch- führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach- verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 411 ff., 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) Invalidenversicherungs- stelle (IV-Stelle; Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 IVG). Was den für die In- validitätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen me- dizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (Art. 59 Abs. 2 und 2 bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf ex- terne medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungs- stellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG).
C-2349/2013 Seite 12 2.6.3 Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio- nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä- tigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Satz 2); sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Satz 3; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen in den Art. 47-49 IVV, insbesondere die Anforderung, wonach die RAD von den IV-Stellen in personeller Hin- sicht getrennt sein müssen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachver- ständigengutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztli- ches Gutachten genügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, Urteil des Bundes- gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.2). Die IV-Stellen werden aber stets externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen ver- fügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2) beruht (zum Ganzen: BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 3. Vorliegend ist das grundsätzliche Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht umstritten. Demnach kam es durch Exposition zu Bisphenol A und Tetrachlorphtalsäureanhydrid in der Duroplast-Herstellung zu einer Exa- zerbation einer vorbestehenden COPD (chronic obstructive pulmonar di- sease; chronisch obstruktive Lungenkrankheit) und zu einer bronchialen Hyperreagibilität (vgl. IV-act. 6 S. 1, IV-act. 9.3 S. 7, IV-act. 9.7 S. 6 und 13, IV-act. 9.9 S. 3, IV-act. 9.6 S. 3 etc.). Die COPD wird – sofern die Schwere angegeben wird – mit GOLD, Stadum I, einzig im unten unter E. 3.1.12 wiedergegebenen Bericht mit Stadium II, angegeben. Ebenfalls – zumindest in grundsätzlicher Hinsicht – ist nicht bestritten, dass der Be- schwerdeführer keiner Arbeit mehr nachgehen kann oder sollte, in der er Noxen oder Stäuben ausgesetzt ist, und dass er seinen Beruf als Maler und Lackierer kaum mehr wird ausüben können. Diese Feststellungen werden im Folgenden nicht mehr wiederholt. Strittig ist dagegen einer- seits, wie sehr der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Verweistä-
C-2349/2013 Seite 13 tigkeit eingeschränkt ist, und andererseits, welches Gehalt bei der Be- rechnung des Invaliditätsgrades als Valideneinkommen anzusehen ist. Der Beschwerdeführer geht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch in einer Verweistätigkeit, von 50 % aus, während die Vorinstanz der Meinung ist, er sei in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Während der Beschwerdeführer zudem sein letztes tatsächlich erzieltes Einkommen als Valideneinkommen eingesetzt wissen will, stellt die Vorinstanz auf Tabellenwerte ab, dies mit der Be- gründung, dem Beschwerdeführer sei in seiner letzten Tätigkeit aus inva- liditätsfremden Gründen gekündigt worden. Zur Beurteilung der ersten Frage sind im Folgenden die relevanten medi- zinischen Berichte darzustellen (E. 3.1), bevor dann auf die konkreten diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist (E. 3.2). Anschliessend wird auf die Frage eingegangen, ob die Vorin- stanz zu Recht bezüglich des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne ab- gestellt hat (E. 3.3) und ob sie das Invalideneinkommen betreffend einen Abzug hätte vornehmen müssen (E. 3.4). 3.1 3.1.1 In einem kurzen Bericht vom 11. September 2008 betreffend eine Untersuchung am Tag zuvor stellte Prof. Dr. med. E., Arzt für In- nere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, fest, unter einer insgesamt etwa fünftägigen Kortisonstosstherapie hätten sich die Lungenfunktionswerte des Beschwerdeführers drastisch gebessert. der FEV1 liege jetzt bei 80 % des Soll. Gleichwohl bestehe nach wie vor eine Diffusionsstörung, was für ein Lungenemphysem sprechen könnte (IV- act. 9.11 S. 3 = IV-act. 9.9 S. 2). Nach Absetzen der systemischen Corti- coide sei zwar wieder eine leichte Befundverschlechterung eingetreten, die Obstruktion sei aber nach wie vor als leichtgradig einzustufen (Brief von Prof. E. an die SUVA vom 17. November 2008; IV-act. 9.9 S. 5). Bereits am 3. September 2008 war der Arzt zur gleichen Diagnose gelangt und hatte festgehalten, der Beschwerdeführer könne seine Arbeit bis zum Abklingen der Symptomatik nicht wieder aufnehmen, da sonst die Probleme wieder zunehmen könnten (IV-act. 9.9 S. 3 f.). 3.1.2 Am 12. März 2009 hielt Dr. F._______, Arzt für Innere Medizin und Notfallmedizin, Diabetologe DDG, fest, trotz der fortbestehenden Thera- pie seit August 2008 bestehe noch eine mittelgradige exspiratorische Flussminderung im Sinn einer obstruktiven Ventilationsstörung. Diese Beobachtungen deckten sich mit den klinischen Beschwerden des Be-
C-2349/2013 Seite 14 schwerdeführers. Dieser sei derzeit weder in der Duroplast-Herstellung noch als selbständiger Maler oder Lackierer arbeitsfähig (IV-act. 9.7 S. 6 f.). 3.1.3 Am 7. April 2009 schrieb Dr. E._______ an die SUVA, im Methacho- lin-Provokationstest sei keine bronchiale Hyperreagibilität nachweisbar. Die Lungenfunktionswerte hätten sich gebessert, der Tiffeneau-Index sei in den Normbereich angestiegen. Vermindert seien noch die Atemfluss- werte, passend zu einer diskreten peripheren Obstruktion (IV-act. 9.7 S. 4 f.). 3.1.4 In einer fachärztlichen Untersuchung vom 28. Juli 2009 durch Dr. med. G., Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin bei der SUVA, entsprach das Ergebnis im Methacholin-Test einer mittel- schweren bronchialen Hyperreagibilität. Das Elektrokardiogramm zeigte normale Werte. Der Arzt hielt fest, bezüglich der Leistungstoleranz sei zu vermuten, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Dekonditionierung vorliege. Er empfahl, entsprechende Abklärungen im Rahmen eines drei- wöchigen stationären Rehabilitationsaufenthalts durchzuführen (Bericht vom 31. Juli 2009, IV-act. 9.6). 3.1.5 Einem kurzen Arztbericht von Dr. F. vom 7. August 2009 ist zu entnehmen, auffällig sei, dass der Beschwerdeführer bei kleinsten kör- perlichen Belastungen sowie auch bei Exposition mit Stäuben und Dämp- fen eine akute Verschlechterung seiner Beschwerden erfahre und es selbst in einem Raum mit mehreren PC-Geräten (im Rahmen einer Fort- bildungsmassnahme) zu entsprechenden Beschwerden gekommen sei (IV-act. 9.4 S. 6). 3.1.6 Im Austrittsbericht der pulmonalen Rehabilitation der H.- Klinik vom 2. Oktober 2009 (unterzeichnet vom Oberarzt Dr. med. I., der stellvertretenden Oberärztin Dr. med. J._______ und der Stationsärztin Dr. med. K._______) wurden neben der bekannten Diagnose zusätzlich Asthma bronchiale und reactive airways dysfunction Syndrom festgehalten. Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über Dyspnoe bei mässiger Belastung (z.B beim Steigen von 24 Treppenstu- fen) und bei Staubexposition berichtet. Husten mit weisslichem Auswurf bestehe chronisch. Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert, afebril gewesen. Die Röntgenbilder und eine HRCT (der diesbezügliche Bericht ist in IV-act. 9.4 S. 1 enthalten) zeigten Zeichen einer chonischen Bronchitis mit zirkulären Bronchialwandverdickungen
C-2349/2013 Seite 15 und beginnenden tubulären Bronchiektasen in den Unterlappen. Weiter werde eine leichte bis mässige Lymphadenopathie im mittleren Mediasti- num und weniger auch hilär in diesem Zusammenhang beschrieben. Die Lungenfunktion bei Eintritt habe eine mittelschwere obstruktive Ventilati- onsstörung gezeigt, die auf die Inhalation eines kurzwirksamen Broncho- dilatators akut reversibel sei. Es habe sich eine leichte Diffusionsstörung gezeigt. Eine transthorakale Echokardiographie habe normale Innendi- mensionen und Wanddicken der linkskardialen Abschnitte, eine normale globale und regionale linksventrikuläre Funktion, keine relevanten Klap- penvitien, keine rechtskardiale Pathologie oder pulmonale Hypertonie er- geben. Nach einer 14tägigen Therapie habe die Lungenfunktion verbes- sert werden können, die Obstruktion sei nur noch leichtgradig gewesen. Kurz vor Austritt sei nach Rehabilitation und Durchführung des Steroidtri- als eine Spiroergometrie durchgeführt worden (der Bericht findet sich in IV-act. 14 S. 9), wobei die körperliche Leistungsfähigkeit formell nicht ein- geschränkt sei. Die erhöhte Totraumventilation liesse sich durch die be- reits in Ruhe bestehende Hyperventilation erklären. Eine gewisse Öko- nomisierung der Atmung trete unter Belastung ein. Unter Belastung gebe es normale Atemäquivalente. In der Auswertung der Wassermann- Graphik bestehe ein normales Atemmuster. Das knappe Anbrauchen der respiratorischen Reserven lasse sich durch die leichte Obstruktion erklä- ren. Dies führe allerdings nicht zu einer Leistungseinschränkung. Eine kardiale Limitierung könne nicht festgestellt werden. Hinweise für eine pulmonal-vaskuläre Erkrankung oder eine Diffusionsstörung unter Belas- tung fänden sich bei normwertigem Aa-Gradienten keine. Bezüglich Ar- beitsfähigkeit hielt der Bericht fest, unter Berücksichtigung der Lungen- funktion bestehe eine medizinisch theoretische Ateminvalidität von 16%. Dem Beschwerdeführer könne unter optimaler Therapie eine Tätigkeit mit moderater Anstrengung zugemutet werden. Die bestehenden Verände- rungen seien wohl nicht reversibel (IV-act. 9.4 S. 2-5 = IV-act. 14 S. 5-8). 3.1.7 Dr. med. G., Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinme- dizin bei der SUVA, ging in seinem Bericht vom 4. Dezember 2009 zu- nächst auf die Beschreibung des Beschwerdeführers ein, der von Ersti- ckungs- und Hustenanfällen, welche bis zum Erbrechen führten, gespro- chen habe. Am 2. September 2008 habe in der Lungenfunktion eine deut- liche Einschränkung des Erstsekundenvolumens nachgewiesen werden können. Dr. G. fasst den Bericht von Dr. E._______ vom 3. September 2008 zusammen [der demjenigen vom 11. September 2008 ähnelt; s. E. 3.1.1]. Aufgrund erneuter ärztlicher Untersuchungen durch denselben Arzt am 24. März und 3. April 2009, in welchen keine bronchia-
C-2349/2013 Seite 16 le Hyperreagibilität mehr habe nachgewiesen werden können und weil der Beschwerdeführer zusätzlich in der Lungenfunktion vom 30. April 2009 vergleichbare Werte aufgewiesen habe wie anlässlich der Untersu- chung vom 25. Januar 2007 (vor der Exposition zu den zuvor genannten Stoffen), habe er (Dr. G.) den Fallabschluss empfohlen. Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse sei der Vorzustand beim Beschwerde- führer mit einer bekannten COPD erreicht. Sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Hausarzt seien mit dieser Beurteilung nicht einverstan- den gewesen und hätten geltend gemacht, sowohl die pulmonale Situati- on als auch die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seien seit der Exposition in der Duroplast-Herstellung eingeschränkt. Anlässlich einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2009 habe er (Dr. G.) eine mittelschwere bronchiale Hyperreagibilität sowie ei- ne leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung dokumentieren können. Zur Objektivierung der Leistungsfähigkeit sowie zu deren Verbesserung sei der Beschwerdeführer für eine pulmonale Rehabilitation in der Klinik H._______ hospitalisiert worden (E. 3.1.6). Der Arzt kommt zum Schluss, gestützt auf die Abklärungen und die Beurteilung der Pneumologen der Klinik H._______ liege beim Beschwerdeführer eine normale körperliche Leistungsfähigkeit vor. Von Seiten der Lunge bestehe eine leichtgradige Verminderung der respiratorischen Reserven durch das Vorliegen der leichtgradigen Obstruktion. Eine berufliche Tätigkeit sollte bei einer Dau- erspitzenleistung während acht Stunden pro Tag unter 40 % der persönli- chen maximalen Sauerstoffaufnahme liegen. Die Pneumologen der Klinik H._______ hätten deshalb beurteilt, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit mit moderater Anstrengung zugemutet werden könne. Diese Angabe beziehe sich auf die oben erwähnte achtstündige Spitzenleis- tung. Eine solche Dauerspitzenleistung sei in den wenigsten Tätigkeiten erforderlich und sei vom Beschwerdeführer auch vor der Exposition nicht ausgeübt worden. Aufgrund der in der Spiroergometrie vom 10. September 2009 formal nicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit könne dem Beschwerdeführer eine ganztägige körperlich mittelschwere Tätigkeit zugemutet werden (IV-act. 6 = IV-act. 9.3 S. 7 f.). 3.1.8 Am 19. Januar 2010 antwortete Dr. G._______ auf Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst, er halte an seiner Beurteilung vom 4. Dezember 2008 (E. 3.1.7) fest. Dem Beschwerdeführer sei eine körperliche mittelschwere Tätigkeit ganztätig zumutbar. Die Frage, ob die Tätigkeit als Maler weiterhin zumutbar sei, könne nicht generell verneint werden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund der pulmonalen Einschrän- kungen nicht mehr in der Lage sei, die Tätigkeit als Maler auszuüben,
C-2349/2013 Seite 17 müsse anhand der Durchführung von seriellen Lungenfunktionsprüfungen anlässlich eines Arbeitsversuches abgeklärt und dokumentiert werden (IV-act. 9.3 S. 3 f.). 3.1.9 Am 4. Mai 2010 fand mit dem Beschwerdeführer ein Arbeitsversuch in einem Malerbetrieb statt, der von Dr. G._______ begleitet wurde. Vor Aufnahme der Malertätigkeit hätten die gemessenen Werte einer leicht- bis mittelgradigen Obstruktion entsprochen. Lungenauskultatorisch habe während des ganzen Tages ein normales Vesikuläratmen über allen Lun- genflügeln festgehalten werden können, ohne verlängertes Exspirium. Nach Arbeitsaufnahme sei es lungenfunktionell zu keinen signifikanten Veränderungen des forcierten Erstsekundenvolumens oder der forcierten Vitalkapazität gekommen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass während der Arbeit die Kurzatmigkeit zugenommen habe, mit brennen- dem Gefühl und trockener Nase. Nach Sistieren der Arbeit habe er nach eigenen Angaben wieder leichter durchatmen können. Der Beschwerde- führer habe körperlich leichte Tätigkeiten ausgeübt. Gemäss Beobach- tungen des Arztes sei der Beschwerdeführer problemlos in der Lage ge- wesen, die ihm beauftragten Arbeiten durchzuführen. Weder klinisch noch lungenfunktionell habe sich während des ganzen Tages eine Zunahme des Obstruktionsgrades der chronisch-obstruktiven Pneumopathie bzw. ein signifikanter Abfall des FEV1 gezeigt. Die Anwendung eines schnell wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums sei während des ganzen Tages nie notwendig gewesen. Zusammenfassend hielt der Arzt fest, dass ge- stützt auf den aktuellen Arbeitsversuch sowie die Resultate der Abklärun- gen im Rahmen der pulmonalen Rehabilitation in der Klinik H._______ die Beurteilung vom 19. Januar 2010 betreffend Zumutbarkeit weiterhin gültig sei, dass dem Beschwerdeführer also körperlich mittelschwere Tä- tigkeiten ganztags zumutbar seien (IV-act. 17.48). 3.1.10 Gemäss L., Facharzt für Diagnostische Radiologie, der am 10. Juni 2010 ein Spiral-CT des Thorax durchführte, hat der Be- schwerdeführer ein gering ausgeprägtes zentrilobuläres Emphysem, eine auffallende Wandverdickung im ventralen Aortenbogen und des Truncus brachiocephalicus, verdächtig auf eine entzündliche Gefässerkrankung und kleine unspezifische Lymphknoten mediastinal (IV-act. 17.42 S. 1 f.). 3.1.11 Dr. G. kam daraufhin in seiner ärztlichen Beurteilung vom 30. Juni 2010 zum Schluss, gegenüber der anlässlich der Hospitalisation in der Klinik H._______ (E. 3.1.6) beschriebene mediastinale Lymphade- nophathie würden in der aktuellen Thorax-CT-Kontrolle (E. 3.1.10) keine
C-2349/2013 Seite 18 signifikanten Lymphknotenveränderungen mehr beschrieben. Als Befunde habe ein gering ausgeprägtes zentrilobuläres Emphysem vorgelegen. Der Befund auffallender Wandverdickungen im ventralen Aortenbogen und im Truncus brachiocephalicus, verdächtig auf eine entzündliche Gefässer- krankung, seien nicht einer Berufskrankheit zuzuordnen ([wobei der Fra- ge, ob diese Befunde einer Berufskrankheit zuzuordnen sind, vorliegend nicht die gleiche Relevanz zukommt, wie im Verfahren der Unfallversiche- rung] IV-act. 17.41). 3.1.12 Am 16. und 17. November 2010 hielt sich der Beschwerdeführer im [Spital] M._______ auf, damit Prof. Dr. C., PhD, stellvertre- tender Chefarzt der inneren Medizin, ein Gutachten erstellen konnte, wel- ches vom 19. April 2011 datiert. Nach der Anamnese und dem Beschrieb der durchgeführten Untersuchungen hielt der Arzt zusammengefasst fest, beim Beschwerdeführer finde sich eine COPD GOLD, Stadium II. In der Lungenfunktion zeige sich eine mittelschwere, nicht reversible obstruktive Ventilationsstörung. Im Vergleich zur Untersuchung in der H.- Klinik bestehe eine Verschlechterung in der maximalen Sauerstoffauf- nahme. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, dass die [nunmehr festgestellte] Hypertonie des Beschwerdeführers offensichtlich ungenü- gend behandelt werde. So habe der Belastungstest wegen der ausge- prägten Hypertonie mit konsekutiven ST-Senkungen abgebrochen wer- den müssen. Die Leistungsfähigkeit könne folglich nochmals unter opti- maler Blutdrucktherapie nachkontrolliert werden. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der mittelschweren obst- ruktiven Ventilationsstörung in der Lungenfunktion und der ebenfalls mit- telschwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit in der Spiroergometrie mit sowohl pulmonaler wie auch kardialer Limitierung zu mindestens 50 % eingeschränkt (IV-act. 17.18). 3.1.13 In der ärztliche Beurteilung der SUVA durch Dr. med. N., Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, und Dr. med. O., Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. Mai 2011 (den sie zuhanden von Dr. med. P._______, Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, verfassten [vgl. IV-act. 17.12]) kamen die Ärzte aufgrund der Akten zum Schluss, aktuell könne der Beschwerdeführer wegen der pulmonalen sowie der kardialen Einschränkungen körperlich leichte Tätigkeiten ganztags ausüben. Bei Optimierung von Blutdruckthe- rapie und COPD-Behandlung könne die Leistungsfähigkeit gesteigert werden. Die Zumutbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh-
C-2349/2013 Seite 19 rers könne erst dann abschliessend beurteilt werden, wenn die therapeu- tischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien (IV-act. 17.13). 3.1.14 In einem Brief an die SUVA vom 21. Juli 2011 hielt Dr. P._______ fest, am 2. August 2010 hätten keine wesentlichen Lungenfunktionsstö- rungen mehr bestanden, insbesondere keine Restriktion. Bei der Wieder- vorstellung vom 19. April 2011 habe der Beschwerdeführer über eine Re- habilitationsmassnahme im Dezember 2010 berichtet. Über Husten und Auswurf sei nicht geklagt worden, aber über Belastungsdyspnoe. Der Lungenfunktionstest habe eine periphere obstruktive Ventilationsstörung ohne Hinweise auf Restriktion ergeben. Es handle sich um eine Befund- besserung. Zusammenfassend habe also weiterhin keine restriktive Venti- lationsstörung, wohl aber eine leichte bronchiale Obstruktion bei bekann- ter bronchialer Hyperreagibilität bestanden. Es gebe keine Hinweise für eine respiratorische Partial- oder Globalinsuffizienz der Lunge (IV- act. 17.3). 3.1.15 Am 20. Dezember 2011 berichtete Prof. C._______ über die am- bulante Konsultation des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2011. In der Zwischenanamnese hielt er fest, der Beschwerdeführer mache re- gelmässig Nordic Walking. Er schwitze rasch. Starke Anstrengung bringe ihn in Atemnot. Wasserdampf verschlechtere das Asthma. Wegen des Asthmas brauche der Beschwerdeführer fast täglich Salbutamol. Zur Spi- roergometrie wurde ausgeführt, es habe sich im Vergleich zur Vorunter- suchung vom 17. November 2010 eine leichte Verbesserung der Leis- tungsfähigkeit gezeigt. Der Arzt kommt in seiner Beurteilung zum Schluss, beim Beschwerdeführer finde sich eine COPD GOLD Stadium I. Neben einer weiteren Optimierung der Hypertonie wäre, gemäss dem Arzt, die Abklärung einer möglichen zusätzlichen koronaren Herzkrank- heit zu empfehlen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit blieb er bei seiner Beurtei- lung (IV-act. 28). 3.1.16 In einem Besprechungsprotokoll vom 24. April 2012 – zu welchem der zweite Bericht von Prof. C._______ (zuvor E. 3.1.15) noch nicht vor- lag – wurde festgehalten, der RAD-Arzt Dr. D._______ halte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit für zumutbar. Die Einschränkung gemäss dem Bericht von Dr. C._______ vom 19. April 2011 sei versicherungsmedizi- nisch nicht verwertbar, da sich die Beurteilung der Zumutbarkeit auf eine Tätigkeit beziehen müsse («Zumutbarkeitsprofil»). Zwischen November 2010 und April 2011 sei eine Verbesserung des Zustands ausgewiesen, aber nicht genau quantifiziert. Sofern der Beschwerdeführer definitiv nicht
C-2349/2013 Seite 20 mehr rauche, könne der Zustand grundsätzlich stabil gehalten werden (IV-act. 25). 3.1.17 Nach Vorlage des Berichts von Prof. C._______ (E. 3.1.15) nahm Dr. D._______ am 19. September 2012 ein weiteres Mal Stellung. Er hielt zusammengefasst fest, die verschiedenen Abklärungen hätten ergeben, dass unter einer adäquaten Behandlung die Lungen-, Herz- sowie allge- meine körperliche Leistung zu einem bestimmten Prozentsatz einge- schränkt sei. Da keine bronchiale Hyperreagibilität mehr bestehe, könne streng genommen nicht einmal davon gesprochen werden, dass eine gänzliche Karenz von Dämpfen und Stäuben eingehalten werden müsse. Es bestünden gewisse Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähig- keit von Seiten der Lungen. Diese seien leichter bis mittelgradiger Natur. Ob dabei noch eine kardiale Komponente mitspiele, sei insofern irrele- vant, als die gemessene Leistungsfähigkeit durchaus in einem Bereich liege, welcher einer leichten bis mittleren körperlichen Belastung entspre- che. Im Übrigen zeige ja auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Walking mache, dass derartige körperliche Belastungen im Rahmen des Zumutbaren lägen. Die erwähnten aszendierenden ST-Streckensenkun- gen könnten ein Zeichen einer koronaren Herzkrankheit darstellen. Da aber keine klinische Korrelation (keine Angina pectoris, kein Blutdruckab- fall) bestehe, wären weitere diesbezügliche Abklärungen in Bezug auf Behandlung und Prognose zwar relevant, nicht aber in Bezug auf die kör- perliche Leistungsfähigkeit. Dem Arzt schien die Aussage von Prof. C., dass eine «zumindest 50%-ige Einschränkung» beste- he, nicht zutreffend. Erstens werde die Aussage nicht begründet, zwei- tens fehlten ihr neben der Klärung, ob es sich um eine zeitliche oder leis- tungsmässige Einschränkung (wovon?) handle, auch die obligate Bezug- nahme auf eine spezifische Tätigkeit, weshalb ihr jegliche versiche- rungsmedizinische Relevanz abgehe. Wenn man im «Extremfall» von ei- ner praktisch rein sitzenden Tätigkeit ausgehe, werde deutlich, dass eine leichte bis mittelmässige Einschränkung der pulmonalen Leistungsfähig- keit hier keinen negativen Einfluss auf die Zumutbarkeit begründen kön- ne, umso mehr als das Leiden behandelt und weitgehend stabil sei. Der Arzt erklärte weiter, dass die von Prof. C. erwähnte Ventilations- störung zusammen mit der Leistungseinschränkung «mit sowohl pulmo- naler als auch kardialer Limitierung» nicht als additiv zu verstehen sei, sondern wenn schon im Sinn einer Kausalkette, an deren letztem Ende eine Leistungseinschränkung sei. Als Fazit hält der Arzt fest, die real ge- messenen Werte, der Verlauf sowie die Alltagstätigkeiten des Beschwer- deführers ergäben klar, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere Tä-
C-2349/2013 Seite 21 tigkeit ohne zeitliche oder leistungsmässige Einschränkung zumutbar sei (IV-act. 35). 3.1.18 Im ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung, welches auf einer Untersuchung vom 18. Oktober 2012 beruhte und von der deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt wurde, wurde von Dr. med. Q., Internist, Sozialmediziner, am 19. Oktober 2012 in Bezug auf ein Spirogramm festgehalten, bei nicht ganz optimaler Form der Fluss-Volumen-Kurve (der Beschwerdeführer sei erkältet gewesen) seien das noch Normalwerte. Auch das Ruhe-EKG zeigte keine Auffällig- keiten. Der Arzt hielt fest, gesundheitlich sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Arbeit regelmässig über sechs Stun- den täglich auszuüben (IV-act. 39 S. 15-25). 3.2 3.2.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist hier festzuhalten, dass fast alle neueren Berichte, denen in Bezug auf die dar- in gemachten Aussagen unbestrittenermassen voller Beweiswert zu- kommt (E. 2.6.1 und E. 2.6.3), die Auffassung zum Ausdruck gelangt, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tä- tigkeit voll erwerbsfähig (E. 3.1.6 [Austrittsbericht der H.-Klinik], E. 3.1.7 - 3.1.9 [Dr. G.], E. 3.1.13 [Dr. N. und Dr. O.], E. 3.1.16 f. [Dr. D.] und E. 3.1.18 [Dr. Q.]). Dr. Q. hält zwar fest, dass der Beschwerdefüh- rer in der Lage sei, eine leichte bis mittelschwere Arbeit regelmässig über sechs Stunden täglich auszuüben, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine achtstündige Tätigkeit von vornherein ausgeschlossen ist. Berichte, die von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen (oder dies zumindest implizieren), finden sich nach dem 7. August 2009 keine mehr. Die von Prof. C._______ genannte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 50 % (E. 3.1.12 und E. 3.1.15) wird nicht näher spezifiziert. Die Ausführungen des RAD-Arztes dazu (E. 3.1.16 f.) sind nachvollziehbar. Tatsächlich ist verständlich, dass sich eine 50 %-ige Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit unter Belastung nicht auf die Arbeits- fähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit auswirken muss. Im Übrigen ergibt sich aus den Berichten auch, dass sich der zwi- schenzeitlich verschlechterte gesundheitliche Zustand des Beschwerde- führers inzwischen, insbesondere aufgrund der Behandlung des Blut- hochdrucks, wieder verbessert hat. Soweit der Beschwerdeführer ver- bringt, der Umstand, dass er immer noch Medikamente nehmen müsse, zeige, dass er nicht gesund sei, ist ihm in dieser Hinsicht zwar zuzustim-
C-2349/2013 Seite 22 men. Es geht hier aber einzig darum, dass sich diese Krankheit nicht auf seine Arbeitsfähigkeit in einer leichten oder mittelschweren Verweistätig- keit auswirkt. Daran ändern auch die nachträglich eingereichten Berichte von Prof. C._______ vom 16. April und 25. Juli 2013 nichts (act. 5 und 9). Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob diese überhaupt für die Beurtei- lung der Verfügung vom 7. März 2013 beachtlich wären, hält der Arzt dar- in an seiner Beurteilung fest, womit sich an der Lage nichts ändert. Im zweiten Bericht wird sogar eine leichte Verbesserung beobachtet. Dass der Arbeitsversuch (E. 3.1.9) nicht alle Tätigkeiten beinhaltete, die ein Maler ausüben muss, ist nicht relevant. Es besteht nämlich Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer den Malerberuf kaum mehr wird ausüben können. Der Versuch zeigte – und dies ist hier entscheidend –, dass bei einer leichten körperlichen Arbeit keine signifikante Verschlech- terung des Gesundheitszustandes zu erkennen war, was die Einschät- zung des Arztes, dem Beschwerdeführer sei eine mittelschwere Tätigkeit zuzumuten, unterstützt. 3.2.2 Aus den Akten ergibt sich demnach – wie die Vorinstanz zu Recht festhält, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere kör- perliche Arbeit vollzeitig zumutbar ist und war. 3.2.3 3.2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss dem Bericht des [Spital] M._______ vom 19. April 2011 (E. 3.1.12) sei seine Leis- tungsfähigkeit zu «mindestens 50 % eingeschränkt». Dass die Leistungs- fähigkeit nicht mit der Arbeitsfähigkeit in einem bestimmten Bereich gleichzusetzen ist, wurde bereits zuvor (E. 3.2.1) festgehalten. Würde im Übrigen dem Argument des Beschwerdeführers gefolgt, bedeutete dies, dass er in sämtlichen Tätigkeiten, unabhängig von der körperlichen Be- lastung, zu mindestens 50 % eingeschränkt wäre. Der RAD-Arzt hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Einschränkung von der tat- sächlichen körperlichen Belastung abhängt (E. 3.1.17). In diesem Zu- sammenhang ist daran zu erinnern, dass ärztliche Angaben zur Arbeits- unfähigkeit zwar für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeits- leistungen der Person noch zugemutet werden können, eine wichtige Grundlage sind, dass aber dem Arzt bei der Folgenabschätzung der er- hobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt (BGE 140 V 197 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Bericht des RAD-Arztes ist konkreter und
C-2349/2013 Seite 23 nachvollziehbarer als jener von Prof. C.. Dem Beschwerdeführer ist hier nicht zu folgen. 3.2.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die SUVA habe im Resultat einen Invaliditätsgrad von lediglich 36 % ermittelt. Dies habe seinen Grund darin, dass nur die Hälfte dieser Arbeitsunfähigkeit unfall- bedingt sei. Abgesehen davon, dass die Berechnung des Invaliditätsgra- des durch die SUVA für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell ist, hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst fest, die SUVA habe noch nicht rechtskräftig entschieden. Ob sie dannzumal tatsächlich eine für den Beschwerdeführer günstigere Verfügung erlassen wird, erscheint zweifelhaft (vgl. IV-act. 43 «Zusammengefasst ist aufgrund der erwähnten Berichte davon auszugehen, dass noch nicht vom Behandlungsabschluss ([...]) ausgegangen werden kann, zumal von weiteren ärztlichen Behand- lungen noch eine Besserung zu erwarten ist»). Aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, neuere Berichte, welche die Einschätzung von Prof. C. widersprechen würden, lägen nicht vor, ist dem entgegenzuhalten, dass – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2.3.1) – die nachvollziehbaren Berichte des RAD-Arztes die Aussa- gen von Prof. C._______ präzisieren. 3.3 Damit ist auf das von der Vorinstanz der Einkommensberechnung zugrunde gelegte Valideneinkommen einzugehen. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Arbeitsstelle noch während der Probezeit verloren, weil er diese aufgrund der in der Probezeit aufgetretenen Berufskrankheit nie mehr werde ausüben kön- nen. Dies sei offensichtlich. Zwar ist der Ansicht des Beschwerdeführers eine gewisse Plausibilität nicht abzusprechen, aus den Akten ergibt sich aber, dass nicht die Krankheit des Beschwerdeführers der Grund für die Kündigung war, son- dern «Differenzen im Team, die mit diesem Schritt gelöst werden konn- ten» (Schreiben vom 18. September 2008 von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer; IV-act. 12 S. 8, vgl. auch S. 1). Dem könnte zwar ent- gegengehalten werden, dass die Arbeitgeberin kaum hätte zugeben wol- len, dass sie dem Beschwerdeführer aufgrund von dessen Krankheit kündigte. Sie hätte aber gar keinen Grund angeben müssen (vgl. Art. 335b Abs. 1 OR, der nur die Einhaltung einer siebentätigen Frist,
C-2349/2013 Seite 24 nicht aber eine Begründung verlangt). Damit ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Krankheit gekündigt wurde und er unabhängig vom Eintritt einer Krankheit eine neue Stelle hätte suchen müssen. Er hätte also seine bisherige Tätigkeit auch ohne Gesundheits- schaden nicht fortsetzen können (vgl. E. 2.5.2). 3.3.2 Fraglich ist somit, ob der Beschwerdeführer an einer neuen Stelle – sofern er nicht krank geworden wäre – ein ebenso hohes Einkommen hätte erzielen können, wie an der zuletzt ausgeübten. Es wird nicht gel- tend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen, dass er über besondere Fähigkeiten verfügen würde, die ihm – ohne Krankheit – ein überdurchschnittliches Einkommen ermöglicht hätten. Auch wenn das Einkommen, welches er bei seiner letzten Arbeitnehmerin erzielte höher lag, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend das Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abstellte (E. 2.5.2; vgl. auch das von der Vorinstanz genannte Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 6.1). 3.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, vom Invalideneinkom- men hätte ein Abzug gemacht werden müssen. 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund eines Minderverdienstes – wer nur 50 % arbeiten könne, verdiene auch relativ gesehen weniger als jemand, der 100 % arbeite – einen Abzug von 10 % gemacht haben möchte, ist darauf nicht weiter einzugehen, wurde oben doch festgehal- ten, dass er Vollzeit arbeiten kann (E. 3.2). 3.4.2 Dem Argument, Ausländer verdienten weniger als Schweizer, ist zunächst entgegenzuhalten, dass in den Tabellenlöhnen das Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung erfasst wird (AHI 2002 S. 70). Selbst wenn ein solcher Abzug vorzunehmen wäre, müsste er auch beim Valideneinkommen gemacht werden, da im vorlie- genden Fall hierbei ebenfalls auf Tabellenlöhne abgestellt wird (E. 3.3). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ergibt sich daher im vorliegen- den Fall mit und ohne Berücksichtigung einer Lohneinbusse für Ausländer rechnerisch derselbe Invaliditätsgrad. Einen solchen Abzug nur bezüglich des Invalideneinkommens zu berücksichtigen, ginge jedenfalls nicht an. 3.4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er könne nur noch leichte Tätigkeiten ausüben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dieses Leistungsprofil bereits dadurch berücksichtigt, dass der Tabel-
C-2349/2013 Seite 25 lenlohn im Anforderungsniveau 4 zugrundegelegt wurde (von der Vorin- stanz genanntes Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 2. August 2002 E. 4.1). 3.5 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ausgegangen ist, dass sie das Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abstellen durfte und dass sie keinen Abzug vom Invalideneinkommen machen musste. Im Übrigen hat sie in Bezug auf den letzten Punkt festgehalten, dass auch ein Abzug von 10 % (der aufgrund des Alters der Beschwerdeführers in Frage käme) nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad führen würde. Damit ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers (Zusprechung einer ganzen In- validenrente, mindestens aber einer Teilrente) abzuweisen. 3.6 Da sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit genügend klar aus den bereits er- folgten Abklärungen ergibt, ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers (Verpflichtung der Vorinstanz, weitere Abklärungen über die Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers zu tätigen) ebenfalls abzuweisen. 4. Damit bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 4.1 Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten. 4.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor- instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). 4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Er hat eine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Darin wurden der zeitliche Aufwand sowie die Aus- lagen detailliert ausgewiesen. Sie erweisen sich als nachvollziehbar und
C-2349/2013 Seite 26 erscheinen unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver- fahrens als angemessen. Es ist von einem mittleren Stundenansatz für Anwälte von Fr. 300.-- auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Daraus ergibt sich ein Aufwand von Fr. 2'841.20 (inklusive Auslagen), für den der Rechtsvertreter zu entschädigen ist. Die Mehrwertsteuer ist hingegen – entgegen dem Antrag – nicht zuzusprechen, weil für im Ausland wohnen- de Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 4.4 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er zu hinreichenden Mitteln gelangt (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat lic. iur. Nicolai Fullin, ..., zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'841.20 ausge- richtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: