C-2348/2012

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2348/2012

U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 3 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______, vertreten durch Maître Georges Reymond, Place Bel-Air 2, Case postale 7252, 1002 Lausanne, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-2348/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1976), kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 1996 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Gestützt auf die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erhielt er im Jahr 1999 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Waadt. Diese Ehe wurde im November 2002 geschieden. B. Am 12. Mai 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine hier niederlas- sungsberechtigte bulgarische Staatsangehörige (geb. 1963), woraufhin ihm am 18. Juni 2004 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei jener erteilt wurde. Daneben unterhielt er eine längere Beziehung mit einer Landsfrau (geb. 1979), deren drei Kinder (geb. 2001, 2002 und 2005) er anerkannt hat. C. Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes Berner Jura-Seeland vom 28. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Strassenver- kehrsdelikten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, bedingt auf eine Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Anschliessend wurde er von den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern verwarnt. D. Am 11. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer vom "Tribunal d'Arrondis- sement de la Côte" des Kantons Waadt wegen schwerer Verkehrsregel- verletzung und Fahrens trotz entzogenem Führerausweis mit einem Mo- nat Gefängnis bedingt bestraft. E. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 27. September 2006 wur- de der Beschwerdeführer wegen Erleichtern des illegalen Aufenthalts, Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung sowie Stellenantritts ohne Bewilligung als Arbeitnehmer zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. F. Am 18. Mai 2009 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf seine Ehe ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ei-

C-2348/2012 Seite 3 ne Ausreisefrist an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 24. September 2010 ab. Mit Ur- teil vom 6. Juli 2011 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diesen Entscheid, unter erneuter Ansetzung einer Ausreisefrist. Die da- gegen erhobenen Beschwerde wies das Bundesgericht - weil offensicht- lich unbegründet im vereinfachten Verfahren - mit Urteil vom 20. Septem- ber 2011 ab, soweit es darauf eintrat. G. Mit Urteil des "Tribunal d'Arrondissement de l'Est Vaudois" vom 30. November 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Kör- perverletzung und Drohung mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen à CHF 30.-- bestraft. H. Am 29. März 2012 wurde der Beschwerdeführer beim Migrationsdienst des Kantons Bern angehalten, als er ein Rückreisevisum für seinen Hei- matstaat beantragte, und in Ausschaffungshaft genommen. I. Die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern ver- fügten am 30. März 2012 die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie die sofortige Vollstreckung derselben. J. Mit Verfügung vom 30. März 2012 verhängte das BFM gegen den Be- schwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren (gültig ab 3. April 2012) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. Als Begründung hielt die verfügende Behörde fest, der Beschwerdeführer habe sich mehrere Jahre in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine inhaltsleere Ehe (Scheinehe) berufen und sich so eine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz erschlichen. In der Folge habe die Migrationsbehörde des Kantons Bern am 18. Mai 2009 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Die dagegen erhobene Be- schwerde sei vom zuständigen Verwaltungsgericht und anschliessend vom Bundesgericht abgewiesen worden. In der Folge sei der Ausländer von der zuständigen Behörde aus der Schweiz weggewiesen worden. Der Vollzug der Wegweisung habe durch Anordnung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft sichergestellt werden müssen. Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung die Anordnung einer Fernhaltemass-

C-2348/2012 Seite 4 nahme gestützt auf Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) angezeigt. K. Am 3. April 2012 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland ausge- schafft. L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2012 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragt der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Wesentlichen bringt er vor, das BFM werfe ihm vor, nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2011 die Schweiz nicht unver- züglich verlassen zu haben. Er sei berechtigt gewesen, sich bis Ende 2011 in der Schweiz aufzuhalten. Vom Zeitpunkt des Urteils des Bundes- gerichts bis zum Einreiseverbot seien lediglich sechs Monate vergangen, in welchen er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Das Urteil des Bundesgerichts habe keine Ausreisefrist enthalten. Er habe somit nicht gewusst, wann er ausreisen müsse. Das Migrationsamt habe ihm auch keine Frist angesetzt, in welcher er die Schweiz hätte verlassen sollen. Überdies habe er für die Weihnachtstage 2011-2012 ein Rückreisevisum erhalten, um sich mit seinen Kindern im Kosovo aufzuhalten. Er habe somit davon ausgehen können, dass sein Aufenthalt in der Schweiz ge- regelt sei. Die Behörden hätten auch nicht reagiert, als er für Ostern 2012 ein Visum für den Kosovo beantragt habe. Als er erneut beim zuständigen Migrationsamt ein Visum habe beantragen wollen, sei er verhaftet wor- den. Durch die Verhaftung sei das Prinzip der Verhältnismässigkeit ver- letzt worden. Hätte er eine Ausreisefrist erhalten, so hätte er die Schweiz freiwillig verlassen und eine Inhaftierung wäre nicht nötig gewesen. Des Weiteren unterhalte er zu seinen drei minderjährigen Kindern eine sehr enge Beziehung. Diese würden bei ihrer Mutter leben und hätten An- spruch darauf, eine persönliche Beziehung mit ihrem Vater zu führen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, gemäss ständiger Rechtsprechung handle es sich beim Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken um einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Aufgrund des planmässigen Vorgehens des Beschwerde- führers könne nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass er er-

C-2348/2012 Seite 5 neut versuchen könnte, auf diesem Weg zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen. N. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. Juli 2012 am einge- reichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. Des Weiteren verweist er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und führt aus, die Vorinstanz habe die Interessen der Kinder, Kontakt mit ihrem Vater zu haben, zu wenig berücksichtigt. Zudem habe er keine Scheinehe geführt. Er habe bereits vor der Hochzeit eine Aufenthaltsbewilligung von zehn Monaten besessen. Bei seinem Cousin habe er unter der Woche nur ge- wohnt, weil sein Arbeitsplatz weit entfernt gewesen sei. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

C-2348/2012 Seite 6 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2), 3. 3.1 Gemäss der im vorliegenden Fall anwendbaren Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, RFRL, ABl. L 348 vom 24. De- zember 2008, S. 98-107; vgl. zur Geltung und Anwendbarkeit der RFRL in der Schweiz das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-891/2012 vom 16. April 2013 E. 5.1 mit Hinweisen) geht bei illegal anwesenden Dritt- staatsangehörigen eine Wegweisung, die sofort vollstreckt wird oder bei der die betroffene Person nicht fristgerecht ausgereist ist, in der Regel mit einem schengenweiten Einreiseverbot einher (vgl. Erwägungsgrund 14 RFRL sowie Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 RFRL). Davon kann nur in rechtfertigungsbedürftigen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 RFRL). Zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die betroffe- ne Person im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei- gerung auszuschreiben (vgl. die Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge- neration [SIS II], ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 [nachfol- gend SIS-II-VO], welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punk- ten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungs- übereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] abgelöst haben [vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März

C-2348/2012 Seite 7 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II- VO]). Damit wird dem Betroffenen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. Sep- tember 2009; Art. 11 Abs. 3 RFRL). 3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Eu- ropäischen Union (vgl. nachfolgend E. 4.5 ). Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Dieser Eingriff wird durch die Bedeutung des Falls gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 f. SIS-II-VO). Zum Einen ist aufgrund der begangenen Delikte von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung auszugehen (s. hinten, E. 4.5). Zum Anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1) und war wegen der sofort vollzogenen Wegweisung des Beschwerdeführers, der die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllte und sich deshalb illegal in der Schweiz aufhielt, zum Erlass eines schen- genweiten Einreiseverbots verpflichtet (vgl. Art. 3 Ziff. 6 i.V.m. Art. 11 und Erwägungsgrund 29 RFRL; Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG; Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201); ein Ausnah- mefall liegt nicht vor, s. hinten, E. 6). 3.3 Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS sind somit erfüllt. 4. 4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt- rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein- reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge- wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht

C-2348/2012 Seite 8 nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi- alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei- tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver- fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei- ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der al- ten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Ober- begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI- ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si- cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorlie- genden Rechtsgüterverletzungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, son- dern als Massnahme zum Schutz künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 4.3 Der Beschwerdeführer ist mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet (siehe Sachverhalt Bst. F). Das FZA gelangt in seinem Fall je- doch nicht zur Anwendung, da er sich rechtsmissbräuchlich auf eine in- haltsleere Ehe beruft.

C-2348/2012 Seite 9 4.4 Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw. eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 6.4 mit Hinweis), was im Übrigen auch spezialgesetzlich unter Strafe gesetzt ist ("Täuschung der Behör- den"; Art. 118 AuG). Mit rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2011 (vgl. dortige E. 2.2) wurde der Widerruf der Auf- enthaltssbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund des rechtsmiss- bräuchlichen Berufens auf eine inhaltsleere Ehe bestätigt (vgl. Art. 62 Bst. a i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG). Die Voraussetzungen für ein Einreise- verbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit erfüllt. 4.5 4.5.1 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft ge- nommen werden musste. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er hätte die Schweiz freiwillig verlassen und eine Inhaftierung wäre nicht nö- tig gewesen, hätte er eine Ausreisefrist erhalten. Überdies habe er für die Weihnachtstage 2011-2012 ein Visum erhalten, um sich mit seinen Kin- dern im Kosovo aufzuhalten. Er habe somit davon ausgehen können, dass sein Aufenthalt in der Schweiz geregelt sei. Die Behörden hätten auch nicht reagiert, als er für Ostern 2012 ein Visum für den Kosovo be- antragt habe. 4.5.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech- tigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetz- liche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_402/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der erteilten Visa nicht darauf vertrauen, dass sein Aufenthalt in der Schweiz geregelt sei, denn mit

C-2348/2012 Seite 10 rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2011 (vgl. dortige E. 2.2 i.V. mit Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 6. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern) wurde der Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund einer Scheinehe bestätigt. Der Beschwerdeführer konnte somit erkennen, dass der zu- ständigen Behörde bei der Erteilung von Visa Fehler unterlaufen war, bzw. eine Unachtsamkeit vorlag. 4.5.3 Was Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen anbe- langt, so ist für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzliches Vorgehen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen nor- malerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fern- haltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus- länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2206/2010 vom 2. Dezember 2011 E. 4.3 mit Hinweis). Mit rechtskräftigem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Sep- tember 2011 (vgl. dortige E. 2.2) wurde der Widerruf der Aufenthaltssbe- willigung des Beschwerdeführers aufgrund einer Scheinehe bestätigt. Demzufolge kann der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen, die Behörden hätten ihm keine neue Ausreisefrist angesetzt. 4.5.4 Somit hat er auch diesbezüglich, wie auch aufgrund der Verurtei- lungen, aufgeführt in Bst. C., D., E. und G., im Sinne einer Motivsubstitu- tion (bei massgeblichem Sachverhalt zum Zeitpunkt der Urteilsfällung [vgl. E. 2 in fine] ist diese Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung durchaus möglich und auch zulässig [vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-4425/2011 vom 18. Januar 2013 E. 8]) Gründe für die Verhän- gung einer Fernhaltemassnahme gesetzt (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 67 Abs. 2 Bst. a und c AuG). 5. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Aus- übung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts- punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli- chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnah- me beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die

C-2348/2012 Seite 11 Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 5.1 Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zweifelsohne zu schweren Klagen Anlass gegeben. Durch das Eingehen einer Scheinehe bzw. das Festhalten an einer Ehe zu ehefremden Zwecken hat er die Be- hörden getäuscht und auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht erwirkt bzw. verlängert. Ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich deshalb ohne weiteres aus seiner Qualifi- zierung als unerwünschte Person. Dieses Verhalten, welches vorab auf die Erlangung persönlicher Vorteile ausgerichtet war, vermittelt das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. So- wohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention bestehen somit gewichtige öffentliche Interessen an einer Fernhaltung des Be- schwerdeführers. 5.2 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er un- terhalte zu seinen drei minderjährigen Kindern eine sehr enge Beziehung. Diese würden bei ihrer Mutter leben und hätten Anspruch darauf, eine persönliche Beziehung mit ihrem Vater zu führen, welche durch das Ein- reiseverbot erschwert würde. 5.3 5.3.1 Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerde- führers können vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzu- ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4243/2012 vom 19. Juni 2013 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer verlor seine Aufenthaltsbewilligung Ende 2011 und wurde im April 2012 ausgeschafft (vgl. Sachverhalt Bst. F und K). Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger per- sönlicher Kontakte zu seinen hier lebenden Kindern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Die Relevanz hinsichtlich der EMRK und der des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) wurden denn auch im Aufenthaltsverfahren eingehend geprüft (vgl. Urteil des

C-2348/2012 Seite 12 Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2011 E. 5.2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. 5.3.2 Dem Beschwerdeführer werden durch das Einreiseverbot Besuchs- aufenthalte bei seinen Kindern in der Schweiz nicht schlichtweg unter- sagt. Es steht ihm offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspensi- on der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird freilich praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Sodann ist davon auszugehen, dass der Kontakt mit den Kindern während der Dauer des Einreiseverbots mittels Telefon und moderner Kommunikati- onsmittel aufrecht erhalten werden kann. Weil ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden darf, kann ein Familienleben freilich dennoch nur in eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE 2013/4). Die mit dem dreijährigen Einreiseverbot einhergehenden Ein- schränkungen hat der Beschwerdeführer jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Si- cherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). 5.3.3 Die geltend gemachten privaten Interessen vermögen angesichts des erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresses weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen. 6. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und ange- messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung darstellt. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lich- te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.

C-2348/2012 Seite 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-2348/2012 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) – den Migrationsdienst des Kantons Bern – die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Akten [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2348/2012
Entscheidungsdatum
28.08.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026