Abt ei l un g II I C-23 1 2 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 0 8 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. E., Zustelldomizil: c/o P., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-23 1 2 /20 0 7 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ______ geboren, ist Bürger von _______. Ende Januar 2002 liess er sich in Ecuador nieder. Am 20. Dezember 2006 stellte er bei der Schweizerischen Botschaft in Quito gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) ein Gesuch um Übernahme seiner Lebenshaltungs- und Gesundheitskosten. Im entsprechenden Formular vermerkte er unter anderem, sein Gesundheitszustand sei „sehr schlecht“ und die Ursache für seine Hilfsbedürftigkeit liege darin, dass er „bestohlen, betrogen und hintergangen“ worden sei. Letztere Umstände würden Gegenstand eines vor Ort hängigen Gerichtsverfahrens bilden. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 wies die Vorinstanz das Unterstüt- zungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf Art. 14 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, SR 852.11) aus, eine Unterstützung im Aus- land bedinge, dass die Hilfsbedürftigkeit voraussichtlich von nur kurzer Dauer sein werde und enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat be- stünden. Ersteres könne angesichts der angeschlagenen Gesundheit und in Anbetracht des hängigen Gerichtsverfahrens nicht angenom- men werden. Was die vorauszusetzenden engen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat betreffe, so könnten sich solche darin manifestieren, dass der Antragsteller mit einer Person dieses Staates verheiratet sei oder mit einer solchen Person in einem stabilen Konkubinat lebe. Wei- tere Indizien für eine Verwurzelung könnten die Anwesenheit von Ver- wandten oder von Kindern sein, welche gemeinsam erzogen würden. Dies alles treffe im Falle des Gesuchstellers ebenfalls nicht zu. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts im Land berechtige für sich alleine jedenfalls nicht zur Annahme, es bestehe bereits eine gute Integration. Auf der anderen Seite beständen offensichtlich nach wie vor enge Be- ziehungen zur Schweiz, wo die Ehefrau und die drei Kinder aus erster Ehe lebten. Sodann sei der Gesuchsteller immer noch in Schaffhausen angemeldet und es seien ihm gehörende Geräte aus seinem früheren Reinigungsunternehmen in einem Lager eingestellt. Schliesslich gelte es zu beachten, dass Personen, die (wie er) im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben seien, im Ausland nicht unterstützt würden. Seien die Voraussetzungen für die Se ite 2

C-23 1 2 /20 0 7 Gewährung materieller Hilfen vor Ort nicht erfüllt, schlage das Bun- desamt eine Heimkehr in die Schweiz vor. Sollte sich der Gesuchstel- ler zu einem solchen Schritt entschliessen, würde ein entsprechender Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten geprüft. Nach Art. 5 ASFG wäre diesfalls allerdings noch abzuklären, ob nicht der Betrof- fene selber oder Verwandte für derartige Kosten aufkommen könnten. C. Mit Beschwerde vom 5. März 2007 an das Bundesverwaltungsgericht ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver- fügung und Gutheissung seines Unterstützungsgesuches. Im Wesentli- chen bringt er vor, die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die voraussichtliche Dauer der Notlage treffe nicht zu. Dank Medikamen- ten, die er von einer kirchlichen Institution erhalten habe, gehe es ihm gesundheitlich inzwischen wieder gut. Die Vorinstanz irre sich, wenn sie annehme, er habe keine engen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat. In Wirklichkeit lebe er dort mit einer Partnerin in einem stabilen Konku- binat. Auch alle seine Freunde wohnten in Ecuador. Zudem sei er Mit- glied der örtlichen Evangelischen Kirchgemeinde und seine Beziehun- gen zum Gastland erstreckten sich über eine Zeitspanne von mehr als zehn Jahren. Unrichtig seien schliesslich auch die Annahmen der Vor- instanz im Zusammenhang mit seinen Verhältnissen in der Schweiz. Von der hier lebenden Ehefrau sei er inzwischen geschieden und die Anwesenheit in der Schweiz seiner drei Kinder aus erster Ehe bedeute noch nicht, dass er dadurch besondere Beziehungen zu seinem Her- kunftsland unterhalte. Was die vom Bundesamt erwähnten Reinigungs- maschinen aus seiner früheren Geschäftstätigkeit betreffe, so seien diese inzwischen versteigert worden. Die Praxis der Vorinstanz wieder- um, im RIPOL ausgeschriebene Personen nicht zu unterstützen, müs- se Ausnahmen zulassen, zumal diese Praxis gesetzlich nicht geregelt und er mit den zuständigen Strafinstanzen in Kontakt getreten sei, um den Grund für die Ausschreibung (offene Bussen) zu regeln. Eine Heimkehr erachte er schon deshalb als problematisch, weil es für ihn aufgrund seines fortgeschrittenen Alters ziemlich schwierig sein wer- de, in der Schweiz nochmals eine Arbeit zu finden. Schon die letzten zwei Jahre vor seinem Wegzug nach Ecuador habe er sich hierzulande ohne Erfolg um eine neue Arbeitsstelle bemüht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2007 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ob überhaupt eine Bedürftigkeit im Se ite 3

C-23 1 2 /20 0 7 Sinne von Art. 5 ASFG bestehe, sei fraglich, könne aber vorläufig of- fenbleiben. Immerhin gelte festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar eine Farm besitze und schon von einem seiner Söhne unter- stützt worden sei. Ebenfalls nicht entschieden werden müsse, ob eine (regelmässige) Unterstützung zu verweigern sei, weil eine Heimkehr in die Schweiz fürsorgerisch sinnvoller erschiene. Denn der Beschwerde- führer sei im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Nach konstanter Praxis werde in einem solchen Fall keine Unterstützung vor Ort ausge- richtet, weil es nicht Sinn der Sozialhilfe im Ausland sei, einen Zustand aufrecht zu erhalten, der dem Anliegen einer Schweizerischen Strafbe- hörde zuwiderlaufe. Der gesuchstellenden Person werde in solchen Fällen jeweils eine Unterstützung bei der Heimkehr analog zu Art. 11 ASFG und Art. 14 ASFV angeboten. Von Bedeutung sei in diesem Zu- sammenhang auch Art. 7 Bst. a ASFG. Danach sei bei schwerer Schä- digung öffentlicher Interessen eine Verweigerung jeglicher Fürsorge möglich. Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei deshalb bei ei- ner leichteren Schädigung eine mildere Massnahme - wie die Be- schränkung der Unterstützung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht im Hinblick auf eine Rückkehr in die Schweiz - zulässig. Eine derartige Reduktion der Hilfe im Ausland an Personen, die im RIPOL ausge- schrieben seien, sei in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige (nachfolgend: Touristenverordnung, SR 191.2) explizit vorgesehen. Gemäss RIPOL-Auszug vom 12. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer wegen „ANAG-Widerhandlung“ zu 72 Tagen Haft (oder entsprechender Busse) verurteilt worden. Er wende zwar ein, inzwischen mit den zuständigen Behörden in Kontakt getre- ten zu sein, um die offenen Bussen zu regeln, genauere Angaben oder Beweismittel fehlten jedoch. Gemäss RIPOL-Auszug vom 13. Juni 2007 sei er weiterhin ausgeschrieben, wenn auch nur noch zur Aufent- haltsnachforschung. Grund hierfür seien folgende Straftaten: Ver- letzung von Verkehrsregeln, Veruntreuung und Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren. Aus diesem Grund müsse daran festgehalten werden, dass eine regelmässige Unter- stützung nicht gewährt werden könne. E. Am 28. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Er liess sich hierzu trotz gewährtem Replikrecht nicht vernehmen. Se ite 4

C-23 1 2 /20 0 7 F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Verfügungen des BJ betreffend Fürsorgeleistungen an Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt. 1.3Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Ur- teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Geset- zes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Se ite 5

C-23 1 2 /20 0 7 Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstüt- zungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). In dringenden Fällen kann die Schweizerische Vertre- tung die unumgängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2 ASFG). 3.2Nach Art. 11 Abs. 1 ASFG kann Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstande- nen Interesse oder dem ihrer Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen. Finanzielle Erwä- gungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1 ASFV). Von der Nahelegung einer Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2 ASFV nament- lich dann abzusehen, wenn Menschlichkeitsgründe dagegen sprechen, insbesondere wenn enge Familienbande zerrissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört würden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer Dauer ist oder solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Fa- milienangehörigen transportunfähig ist. 4. 4.1Gemäss seinen eigenen Angaben siedelte der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2002 ohne seine damalige Ehefrau nach Ecua- dor über. Ende 2006 und damit knapp fünf Jahre nach seiner Emigrati- on stellte er sein Unterstützungsgesuch nach ASFG. Zu seinen per- sönlichen Verhältnissen vermerkte er im Gesuchsformular, er sei ver- heiratet, lebe aber getrennt und die Scheidung werde in Kürze erfol- gen. Aus einer ersten Ehe habe er drei (1975, 1976 bzw. 1982 gebore- ne) Söhne, die alle im Kanton Zürich wohnhaft seien. In seinem eige- nen Haushalt lebten keine weiteren Personen. Er habe eine kaufmän- nische Ausbildung und sei zurzeit arbeitslos. Über ein Einkommen ver- füge er genauso wenig wie über Vermögenswerte. Eine Krankenversi- cherung habe er nicht. Unter der Rubrik „Ursache der Hilfsbedürftig- keit“ hielt er fest, er sei „bestohlen, betrogen und hintergangen“ wor- den. Unter der Rubrik „Gesundheitszustand“ vermerkte er, dieser sei „sehr schlecht“. An anderer Stelle im Formular hielt er dazu fest, er habe Probleme mit Leber, Nieren, leide an Gastritis, sei anfällig auf Se ite 6

C-23 1 2 /20 0 7 Thrombosen und leide an Artrose in beiden Knien und an Arthritis. Er benötige deshalb auch Unterstützung zur Beschaffung von Medika- menten. Im Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 20. Dezember 2006 zum Unterstützungsgesuch wird festgehalten, dass der Gesuch- steller momentan in einer von ihm gemieteten Wohnung lebe und Be- sitzer einer kleinen Farm sei, die er allerdings wegen Wassermangels nicht mehr bewirtschaften könne. Durch seine angeschlagene Gesund- heit sei er nicht mehr in der Lage, „alle Arbeiten“ anzunehmen. Grund- sätzlich sei er aber gerne bereit zu arbeiten. In einer vom Beschwerde- führer erstellten Budgetauflistung wurden Ausgaben von insgesamt 1144 US$ keine Einnahmen gegenübergestellt. Die Schweizerische Auslandvertretung errechnete demgegenüber einen Unterstützungsbe- darf in der Grössenordnung von 416 US$. 4.2In der angefochtenen Verfügung stellt sich die Vorinstanz im We- sentlichen auf den Standpunkt, dass eine Unterstützung vor Ort von vornherein nicht in Frage komme. Entsprechend hat sie sich nur bei- läufig und nicht abschliessend mit der Frage befasst, ob überhaupt von einer Bedürftigkeit im Sinne des ASFG auszugehen ist. Gestützt auf die im Zusammenhang mit den Unterstützungsgesuch erstellten Akten lässt sich tatsächlich nicht beurteilen, ob eine Bedürftigkeit überhaupt besteht und falls eine solche anzunehmen wäre, wie gross das Ausga- bendefizit des Beschwerdeführers wäre. Das hat in erster Linie der Be- schwerdeführer zu verantworten, hat er doch mit seinem Unterstüt- zungsantrag ganz offensichtlich weder seine Einkommens-, noch die Vermögensverhältnisse vollständig offengelegt. Ersteres schon des- halb nicht, weil er nicht preisgab, wie er – ohne Einkommen und ohne Schulden zu machen – seinen Lebensunterhalt bestreitet. Letzteres nicht, weil gemäss den Feststellungen der Schweizerischen Vertretung vor Ort Grundbesitz vorhanden sei, welchen der Beschwerdeführer aber in seiner Auflistung nirgends erwähnte (zur Anrechnung gebunde- ner Vermögenswerte vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.197/2004 vom 5. April 2004 E. 3). Kommt hinzu, dass er in der Vergangenheit von ei- nem seiner Söhne unterstützt worden sein soll. Inwieweit die Möglich- keit der Verwandtenunterstützung ausgeschöpft wurde, blieb aber un- abgeklärt. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentli- chen Sozialhilfe wäre schliesslich noch zu verifizieren, ob die notwen- digen Lebensbedürfnisse nicht durch Unterstützungsleistungen des Aufenthaltsstaates gedeckt werden könnten (vgl. die Urteile des Bun- desgerichts 2A.454/2006 vom 11. Oktober 2006 E. 2.2 oder 2A.24/2000 vom 20. März 2000 E. 2a). Aus nachgenannten Gründen Se ite 7

C-23 1 2 /20 0 7 (vgl. Ziff. 5.1 – 5.8 unten) erübrigt es sich indessen, die Frage der Be- dürftigkeit im Sinne von Art. 1 und 5 ASFG umfassend und ab- schliessend zu würdigen. 5. 5.1Wie unter Ziff. 3.2 dargelegt, kann einem Hilfsbedürftigen die Heimreise in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder in dem seiner Familie liegt. In die- sem Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten (Art. 11 Abs. 1 ASFG). Art. 14 ASFV legt in Abs. 1 fest, dass die verfügende Behörde bei der Beurteilung, ob eine Heimkehr im wohlverstandenen Interesse des Hilfsbedürftigen ist, nach fürsorgerischen Grundsätzen zu entscheiden hat und dabei fi- nanzielle Überlegungen nicht ausschlaggebend sein dürfen. In Abs. 2 der gleichen Norm werden exemplarisch Situationen aufgezählt, bei deren Vorliegen auf die Nahelegung einer Heimkehr zu verzichten ist. 5.2Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine auf gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort nur für solche Auslandschweizer in Frage kommen soll, die sich im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert und nach- träglich in eine finanzielle Notlage geraten sind. Zudem muss eine ge- wisse Zukunftsperspektive bezüglich der selbständigen Finanzierbar- keit des Lebensunterhalts erkennbar sein. Dagegen sollen in der Re- gel keine Leistungen beansprucht werden können, wenn es darum geht, sich eine Existenz im Ausland erst aufzubauen (Urteil des Bun- desgerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1). In gleicher Weise erachtet es das Bundesgericht als mit der Natur des Gesetzes als eigentlicher Fürsorgeerlass nicht vereinbar, jemandem, dessen Existenz bei einem Aufenthalt in der Schweiz (durch eine andere Art der Bereitstellung von Mitteln) gesichert erscheint, Fürsorgeunterstüt- zungen zukommen zu lassen, wenn er gerade und allein wegen seiner Ausreise – auf unabsehbare Zeit – unterstützungsbedürftig wird (Urteil 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b). 5.3Der Beschwerdeführer lebt seit nunmehr sechs Jahren in seiner Wahlheimat Ecuador. Der Dauer des bisherigen Auslandaufenthalts kommt (nebst anderen Kriterien) sicherlich eine gewisse, wenn auch keine eigenständige Bedeutung zu. So spricht denn die bundesrätliche Botschaft zum ASFG in Bezug auf Art. 11 ASFG von einem langen Aufenthalt im Ausland, der unter Umständen die Unterstützung eines Se ite 8

C-23 1 2 /20 0 7 Hilfsbedürftigen vor Ort nahe legen könne (BBl 1972 II 548 S. 550 und 560). Wesentlich sind demnach die jeweiligen Umstände des Einzelfal- les. Es rechtfertigt sich, die Anwesenheitsdauer im Ausland mit dem Alter der Gesuch stellenden Person, dem Grad der Integration, der bis- herigen Finanzierung des Lebensunterhalts und den entsprechenden Zukunftsperspektiven in Relation zu setzen. Einem Ausgewanderten, der nicht Fuss zu fassen vermochte und der voraussichtlich auf länge- re Sicht unterstützungsbedürftig bleiben dürfte, kann die Heimkehr na- hegelegt bzw. die Erbringung von Leistungen ins Ausland verweigert werden, wenn keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV vorliegen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 2A.654/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1). 5.4Der Beschwerdeführer ist mittlerweile bald 62 Jahre alt. Den grössten Teil seines bisherigen Lebens hat er in der Schweiz ver- bracht. Erst im fortgeschrittenen Alter von 56 Jahren wanderte er nach Ecuador aus. Nur schon angesichts dieser altersmässigen Konstellati- on kann eine Unterstützung vor Ort kaum im Vordergrund stehen. Was die Integration des Beschwerdeführers in seiner Wahlheimat anbe- langt, so dürfte sich diese - soweit erkennbar - in einem normalen Rahmen bewegen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich nur ge- rade geltend, er pflege schon seit 10 Jahren Beziehungen zum Aufent- haltsstaat. Dort befänden sich alle seine Freunde und er sei Mitglied einer evangelischen Kirchgemeinde. Im Übrigen lebe er mit einer Ecuadorianerin in einem stabilen Konkubinat. Letzteres ist akten- mässig nicht erstellt. Im Unterstützungsgesuch vom 20. Dezember 2006 und auf dem Budgetformular figuriert diese Bezugsperson nicht, ebenso wenig im Bericht der Schweizerischen Botschaft in Quito vom 20. Dezember 2006. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner wei- teren Erläuterung, dass die solchermassen geltend gemachten Um- stände weder in persönlicher noch in sozialer Hinsicht auf eine beson- dere Verwurzelung im jetzigen Aufenthaltsstaat schliessen lassen, so dass eine Heimkehr im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ASFV nicht nahege- legt werden könnte. 5.5Gestützt auf die bestehende Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe intakte wirtschaftli- che Perspektiven und die Hilfsbedürftigkeit werde aller Voraussicht nach nur von kurzer Zeit sein. In seinem Unterstützungsgesuch hatte er sich als vollkommen mittellos, arbeitslos und gesundheitlich schwer angeschlagen bezeichnet. In seiner nur gerade zwei Monate später Se ite 9

C-23 1 2 /20 0 7 eingereichten Rechtsmitteleingabe behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber in pauschaler Weise und ohne irgendwelche Erläute- rungen, er habe inzwischen Medikamente erhalten und sei nun wieder genesen. Dieser abrupte Wechsel in der Darstellung der persönlichen Verhältnisse überzeugt in der vorgebrachten Art nicht. Ganz abgese- hen davon, dass sich der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmit- teleingabe nicht zur voraussichtlichen Dauer der Hilfsbedürftigkeit und den wirtschaftlichen Perspektiven äussert. 5.6Sodann muss eine Rückkehr in die Schweiz auch unter fürsorgeri- schen Gesichtspunkten als wünschbar bezeichnet werden. Versiche- rungen irgendwelcher Art (bei Krankheit, Unfall, Erwerbsausfall, usw.) bestehen gemäss den Gesuchsunterlagen keine. In der Schweiz prä- sentierten sich die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, selbst wenn er aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes keine Ar- beit mehr fände, derweil ungleich besser, könnte er doch auf ein funk- tionierendes Sozialversicherungssystem zurückgreifen. Insbesondere wäre er bei einer Rückkehr obligatorisch gegen Krankheit versichert (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]). Sei- ne Existenz wäre hierzulande demnach eher gesichert. 5.7Nicht ausser Acht zu lassen gilt es darüber hinaus präjudizielle Überlegungen und Gründe der Rechtsgleichheit, steht es doch nicht im Belieben und der freien Disposition einer Empfängerin oder eines Empfängers von Sozialhilfeleistungen, sich in einem Land eigener Wahl von der Schweiz aus unterstützen zu lassen (siehe Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5993/2007 vom 29. Januar 2008 E. 5.5, C-4496/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 5.5 und C-2636/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 5.5 oder Urteil des Bundesgerichts 2A.555/2001 vom 19. Dezember 2001 E. 1b). 5.8Bei dieser Sachlage ist nicht entscheidend, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausschreibung im RIPOL die Verweigerung von wirtschaftlicher Sozialhilfe an Auslandschweizer rechtfertigt. Dennoch sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, der Rechtsauffas- sung der Vorinstanz entgegenzutreten, wie sie in deren (nicht in allen Teilen widerspruchsfreien) Vernehmlassung zum Ausdruck zu kommen scheint. Zwar kann es tatsächlich nicht Sinn und Zweck des ASFG ent- sprechen, Schweizern im Ausland die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie sich weiterhin der Schweizerischen Strafjustiz ent- Se it e 10

C-23 1 2 /20 0 7 ziehen können. Wieso dieser Grundsatz auch gelten sollte, wenn der Auslandschweizer nicht zur Verhaftung, sondern bloss zur Aufenthalts- nachforschung ausgeschrieben ist, kann aber nicht nachvollzogen werden. Dieser Schluss kann namentlich weder den internen Richtli- nien noch der Touristenverordnung entnommen werden, auf welche sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung beruft. Beide Rechtsquel- len schliessen eine Unterstützung vor Ort nur aus, wenn der Gesuch- steller zur Verhaftung ausgeschrieben ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 Touristen- verordnung). Im Übrigen kann selbst eine Ausschreibung zur Verhaf- tung nicht ohne Regress auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine Verweigerung der Sozialhilfe rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der auf der gleichen Zweck- überlegung beruhende Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisge- setz, AwG, SR 143.1) die Verweigerung eines Ausweises nur im Ein- vernehmen mit der zuständigen Justizbehörde vorsieht, und das auch nur dann, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist. Andererseits ist zu bedenken, dass die restriktive Regelung der Touristenverordnung auf einer wesentlich anderen Interessenlage beruht. Sie ist nur an- wendbar auf Schweizer Bürger, die sich weniger als drei Monate im Ausland aufhalten und dort keinen Wohnsitz haben (Art. 2 Touristen- verordnung). Art. 3 Abs. 2 der Touristenverordnung eignet sich deshalb nicht für eine analoge Anwendung im Bereich der Auslandschweizer- fürsorge. 6. Nach dem bisher Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert. 7. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtser- hebliche Sachverhalt wurde - im Ergebnis - richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist Se it e 11

C-23 1 2 /20 0 7 jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13 Se it e 12

C-23 1 2 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] retour) -die Schweizerische Botschaft in Quito Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerDaniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2312/2007
Entscheidungsdatum
29.02.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026