B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2310/2014

Urteil vom 5. Juli 2016 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch B._______AG, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Invalidenrente, Verfügung vom 2. April 2014.

C-2310/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1952 geborene, in Frankreich wohnhafte Schweizer Staatsangehöriger A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absol- vierte nach seiner im Jahr 1972 erfolgreich abgeschlossenen Maschinen- schlosserlehre von 1974 bis 1977 die Ausbildung zum Lokomotivführer. Nachdem er diesen Beruf während Jahrzehnten – seit 1987 in seiner Ei- genschaft als Grenzgänger – ausgeübt hatte, meldete er sich zufolge einer seit Januar 2009 bestehenden Schlafapnoe am 3. August 2009 bei der IV- Stelle des Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle C.) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 1–3). A.b Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen führte die IV-Stelle C. ein Vorbescheidverfahren durch. Infolgedessen wies die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 das Leistungsbegehren ab (act. 19). Die vom Be- schwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht wurde mit Urteil des BVGer C–8228/2010 vom 7. Januar 2013 insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 27. Ok- tober 2010 aufgehoben wurde und die Akten an die Vorinstanz zur Ergän- zung der Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wurden (act. 32). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. A.c In der Folge führte die IV-Stelle C._______ weitere medizinische Ab- klärungen durch und holte namentlich ein rheumatologisches Gutachten ein (act. 48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Vo- rinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. April 2014 erneut ab (act. 64). B. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch D._______ und E._______ von der B._______AG, am 28. April 2014 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. April 2014 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Verfügung einer Viertelsrente ab 1. Februar 2010 an die Vorinstanz zurück- zuweisen (BVGer act. 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorge- bracht, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch Knie-

C-2310/2014 Seite 3 und Rückenbeschwerden zusätzlich eingeschränkt sei. Diese Einschrän- kungen hätten sich bereits im Jahr 2009 während seiner Tätigkeit in der Hauswartung gezeigt. Entsprechend habe die B.AG das Arbeits- verhältnis per Ende Februar 2011 wegen mangelnder medizinischer Taug- lichkeit aufgelöst. Ferner dürfe im Rahmen des Einkommensvergleichs das Invalideneinkommen nicht gestützt auf die Tabelle TA1, Anforderungsni- veau 3 der LSE 2010 bestimmt werden. Der Beschwerdeführer habe seit Jahrzenten keine Erfahrung und Berufskenntnisse in seinem früher erlern- ten Beruf als Maschinenschlosser mehr, da er solche Kenntnisse im Mo- nopolberuf des Lokomotivführers nicht mehr benötigt habe. Auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt würden dem Beschwerdeführer die entsprechenden beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen, die als Berufs- und Fach- kenntnisse bezeichnet werden könnten. Infolgedessen sei die Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 heranzuziehen. Schliesslich sei das Invalideneinkommen aufgrund der invaliditätsbedingten Beeinträchtigun- gen um mindestens 10 % zu vermindern. Beim Einkommensvergleich ergäbe sich daraus ein Invaliditätsgrad von 48 %. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 3). Zur Begründung wurde auf die Stellungnahme der IV-Stelle C. vom 27. Juni 2014 verwiesen. Da- rin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Gutachter diagnosti- zierten Knie- und Rückenbeschwerden beim Zumutbarkeitsprofil berück- sichtigt worden seien. Es habe keine Veranlassung gegeben von den Er- gebnissen des Gutachters abzuweichen oder weitere medizinische Abklä- rungen vornehmen zu lassen. Bezüglich der Anwendung des Anforde- rungsniveaus 3 des LSE 2010 bei der Bestimmung des Invalideneinkom- mens wurde sodann ausgeführt, gemäss dem Gutachten hätten die Ein- schränkungen am rechten Kniegelenk sowie der Hals- und Brustwirbel- säule keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit. Der Beschwerdeführer habe zudem eine Ausbildung als Maschinenschlos- ser, so dass auch handwerkliche Tätigkeiten in Frage kommen würden. Neben seiner Tätigkeit als Lokomotivführer habe der Beschwerdeführer auch noch andere Fähigkeiten, die er einsetzen könne, so dass er keines- falls nur noch reine Hilfstätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 ausüben könne. Schliesslich erscheine ein leidensbedingter Abzug über die gewähr- ten 5 % hinaus nicht angezeigt, da Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 3 auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grund- sätzlich altersunabhängig nachgefragt würden. Ferner falle auch ein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades dahin, da dem Beschwerdeführer in

C-2310/2014 Seite 4 einer adaptierten Verweisungstätigkeit ein vollumfängliches Pensum zuge- mutet werden könne. D. Der mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2014 einverlangte Kostenvor- schuss von Fr. 400.– ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4, 6). E. Mit Replik vom 8. August 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem An- trag und dessen Begründung fest (BVGer act. 7). F. Mit Eingabe vom 4. September 2014 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein- reichung einer Duplik (BVGer act. 9). G. Mit Verfügung vom 12. September 2014 wurde der Schriftenwechsel abge- schlossen (BVGer act. 10). H. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 40 Abs. 2 3. Satz und Abs. 3 IVV [SR 831.201]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht ge- leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. April 2014 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

C-2310/2014 Seite 5 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHIN- DLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we- gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, wohnt in Frankreich und war in der Schweiz erwerbstätig. Der Anspruch auf Leistun- gen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich daher nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 1b und 6 IVG). 3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä- tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

C-2310/2014 Seite 6 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). 4.2 Eine ordentliche Rente wird nur gewährt, wenn der Versicherte bei Ein- tritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 IVG). Der Rentenanspruch entsteht sodann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs und die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten- anspruch entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006). 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier- telsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent- sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der

C-2310/2014 Seite 7 Schweiz gegeben, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz ha- ben (vgl. FZA, SR 0.142.112.681 und dazugehörige Verordnungen). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei- teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu- gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver- fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. Der Beschwerdeführer hat die erforderliche dreijährige Mindestbeitrags- dauer erfüllt (act. 34; Art. 36 Abs. 1 IVG). Unbestritten ist sodann, dass er aufgrund eines Schlafapnoesyndroms seit Februar 2009, mithin während mehr als einem Jahr in seiner angestammten Tätigkeit als Lokomotivführer vollständig arbeitsunfähig ist (act. 7, 10, 12-4 ff. und 14 f., 48-17 f.; Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG). Nachdem der Beschwerdeführer am 3. August 2009 seinen Leistungsanspruch geltend machte, könnte – bei Vorliegen der nachfolgend noch zu prüfenden übrigen Voraussetzungen – sein Renten- anspruch frühestens am 1. Februar 2010 entstanden sein (act. 3; Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Umstritten und im Folgenden zu prüfen sind die Anforderungen an eine Verweistätigkeit bzw. das im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu be- rücksichtigende Invalideneinkommen.

C-2310/2014 Seite 8 6. 6.1 Von Seiten des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dass neben den anderen gesundheitlichen Beschwerden auch die Knie- und Rücken- probleme bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Oktober 2010 be- standen hätten (vgl. BVGer act. 1/4). Damit stellt sich die Frage, ob die erwähnten Knie- und Rückenprobleme bei der Beurteilung einer zumutba- ren Verweisungstätigkeit ausreichend berücksichtigt wurden. 6.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2014 führte die IV-Stelle C._______ insbesondere gestützt auf das Gutachten vom 22. Oktober 2013 aus, dem Beschwerdeführer sei aus spezialärztlicher Sicht jede kör- perlich leichte bis mittelschwere, den Einschränkungen angepasste Tätig- keit ganztags zumutbar, wobei keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Zwangshaltungen bzw. repetitivem Knien aus- geführt werden sollten. In Frage kämen beispielsweise Arbeiten als Orga- nisator oder Planer, arbeitsaufteilende oder handwerkliche Tätigkeiten (act. 64). 6.3 Gemäss dem Gutachten von Dr. med. F._______ FMH, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 22. Okto- ber 2013 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Schlafapnoe mit konsekutiver Müdigkeit und möglicher Tendenz zu Sekundenschlaf festgehalten. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Adipositas per magna und Diabetes mellitus Typ II genannt. Wahrscheinlich diabetesbedingt habe sich zudem eine Polyneu- ropathie an beiden Füssen gebildet. Die ferner im Jahre 2008 festgestellte Coxarthrose rechts sei am 6. März 2008 erfolgreich operiert worden. Wei- ter stellte der Gutachter eine Gonarthrose am rechten Knie und deutliche degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule sowie im thorako- lumbalen Übergang mit Osteochondrosen, Spondylosen und Spondylarth- rosen fest. Zusätzlich diagnostizierte er eine diabetesbedingte hyperosto- tische Spondylose, teils mit Brückenbildung. Schliesslich nannte er eine Hautpsoriasis an beiden Ellbogen und Kniegelenken ohne begleitende ent- zündliche Gelenkprozesse, einen Status nach Nabelbruchoperation und Hypertonie (act. 48-14 ff.). Aufgrund der festgestellten Störungen ergaben sich laut Gutachter ge- wisse funktionelle Beeinträchtigungen auf der körperlichen Ebene, vor allem bei Arbeiten in dauernd gebückter Haltung, mit Zwangshaltung der Wirbelsäule, dies nicht nur aufgrund der degenerativen Veränderungen,

C-2310/2014 Seite 9 sondern auch aufgrund der morbiden Adipositas mit ziemlich vorgewölb- tem Abdomen (act. 48-17). Betreffend das rechte Kniegelenk habe der Be- schwerdeführer keine Beschwerden angegeben. Er habe auch prompt in die Hocke gehen können, jedoch beim Aufstehen gemerkt, dass er mehr- heitlich das linke Bein belaste (act. 48-16). Infolgedessen erklärte der Gut- achter, das Knie dürfe nicht ausser Acht gelassen werden. Zwar könne der Beschwerdeführer gut in die Hocke gehen, bei repetitiven Wiederholungen dieses Prozesses könne es aber zu rascher Ermüdung und auch zu Schmerzen am rechten Kniegelenk kommen. Ebenso führe das Arbeiten mit repetitivem Treppenlaufen, vor allem nach unten oder auch auf unebe- nem Boden, wenn auch nicht anfänglich, dann doch zu Schmerzen. Diese Schmerzsituation könne je nach Beschäftigungsqualität auftreten (act. 48- 17). Insbesondere aufgrund der Schlafapnoe bestätigte der Gutachter die um- fassende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestamm- ten Tätigkeit als Lokomotivführer. Dagegen attestierte er ihm eine volle Ar- beitsfähigkeit hinsichtlich einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mit Sit- zen, Stehen und Laufen. Als Beispiele wurden die Tätigkeiten als Organi- sator, Planer oder bei der Arbeitsaufteilung in Logistikbetrieben angeführt. Dennoch wurde die Einschätzung einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit mit dem Vorbehalt versehen, dass es von der Arbeitsqualität abhänge, ob eine Leistungsminderung von ca. 10 % für das Vermeiden von repetitivem Bücken oder Hocken angebracht sei (act. 48-18). 6.4 Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Einschätzung der Arbeitsfä- higkeit in einer Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung der funktionel- len Einschränkungen im Rücken und im rechten Knie erfolgte. So wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei Arbeiten in dauernd gebückter Haltung und in repetitiv hockender oder kauernder Stellung sowie auch beim Begehen von grob unebenen Böden bzw. einen Hang hinunterlaufen und beim Heben in belastetem Zustand aus kniender Position beeinträch- tigt (act. 48-17). Entsprechend wurden auch organisierende oder planende Tätigkeiten vorgeschlagen, die nicht ständig mit solchen Bewegungsab- läufe verbunden sind. Zudem wurde vermerkt, dass gegebenenfalls eine Leistungsminderung von rund 10 % für das Vermeiden von repetitivem Bü- cken oder Hocken nötig sein könnte. Dies stimmt mit der Selbsteinschät- zung des Beschwerdeführers überein als er sich für Arbeiten mit einem ge- wissen Bewegungsausmass grundsätzlich nicht eingeschränkt fühlt. Dass er dazu fähig ist, zeigt auch der Umstand, dass er immer noch in der Lage ist, auch mit den gegebenen funktionellen Einschränkungen seinen

C-2310/2014 Seite 10 2000 m 2 grossen Garten zu pflegen. Der Vollständigkeit halber ist ab- schliessend anzumerken, dass Adipositas und Diabetes nach der Recht- sprechung grundsätzlich keine Invalidität zu bewirken vermögen (vgl. Urteil des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 m.H. auf Urteil des BGer 9C_48/2009 vom 1. Oktober 2010 E. 2.3 und Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 E. 3.4). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der zu- mutbaren Verweisungstätigkeit die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Knie- und Rückenbeschwerden mitberücksichtigt wurden. Ge- stützt auf das Gutachten vom 22. Oktober 2013 kann grundsätzlich von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätig- keit ausgegangen werden. 7. 7.1 Für die Bemessung der Invalidität verweist Art. 28a IVG auf Art. 16 ATSG. Demnach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Massgebend für diesen Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs, wobei Validen- und Inva- lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 7.2 Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Valideneinkommen), ist in der Re- gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom- mensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Er- fahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 m.H. auf 134 V 322 E. 4.1). Im Urteil des BVGer C–8228/2010 vom 7. Januar 2013 E. 4.2 wurde be- reits davon Vormerk genommen, dass das vom Beschwerdeführer gestützt auf den Fragebogen für Arbeitgebende vom 3. Juni 2010 (act. 14) geltend gemachte Valideneinkommen im Betrag von Fr. 106‘316.– jährlich von der

C-2310/2014 Seite 11 Vorinstanz bzw. der IV-Stelle C._______ anerkannt worden ist (act. 22-3). Davon ist vorliegend auszugehen. 7.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen her- angezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 m.H. auf 129 V 472 E. 4.2.1; 124 V 321). 7.3.1 Der Beschwerdeführer wurde zwar vorübergehend bei der B._______AG im administrativen Bereich, in der Güterwagen-Wäsche, als interner Taxichauffeur und ab Ende Oktober 2009 in der Hauswartung be- schäftigt, doch resultierte daraus keine neue Festanstellung und das Ar- beitsverhältnis wurde per Ende Februar 2011 schliesslich aufgelöst (act. 13 f., 21-5). Mangels eines tatsächlich erzielten Verdienstes als Inva- lidenlohn und mit Blick auf den mutmasslichen Beginn des Rentenan- spruchs am 1. Februar 2010 ist – wie im Urteil des BVGer C–8228/2010 vom 7. Januar 2013 E. 4.2 bereits angemerkt – die LSE 2010 beizuziehen. 7.3.2 Bei der Bestimmung des Invalidenlohns stellte die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. April 2014 auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 3 ab (act. 64). Dagegen wendete der Beschwerdefüh- rer ein, er habe seit Jahrzehnten keine Erfahrung und Berufskenntnisse in seinem früher erlernten Beruf als Maschinenschlosser mehr, da er solche Kenntnisse im Monopolberuf des Lokomotivführers nicht mehr benötigt habe. Er habe seit 1974 bis zum Auftreten seiner gesundheitlichen Be- schwerden als Lokomotivführer gearbeitet. Angesichts des beruflichen Werdegangs könne nicht mehr von beim Anforderungsniveau 3 vorausge- setzten Berufs- und Fachkenntnissen gesprochen werden. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit im früher erlernten Beruf und der Ausübung des

C-2310/2014 Seite 12 Monopolberufs als Lokomotivführer sei die Tabelle TA1, Anforderungsni- veau 4 heranzuziehen (BVGer act. 1-5). Demgegenüber machte die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle C._______ gel- tend, der Beschwerdeführer habe seit Jahrzehnten als Lokomotivführer mit hohen kognitiven Fähigkeiten gearbeitet. Diese Tätigkeit könne er auf- grund seiner Schlafapnoe nicht mehr ausüben. Die übrigen funktionellen Einschränkungen hätten laut Gutachten keinen Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit in einer Verweisungstätigkeit. Der Gutachter erwähne beispiels- weise Verweisungstätigkeiten als Organisator, Planer und bei der Arbeits- aufteilung in Logistikbetrieben. Der Beschwerdeführer habe zudem eine Ausbildung als Maschinenschlosser, so dass auch handwerkliche Tätigkei- ten in Frage kämen. Ausserdem besitze er auch einen Berufspilotenaus- weis, was zeige, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Tätigkeit als Lo- komotivführer auch noch andere Fähigkeiten habe, die er einsetzen könne, so dass er keinesfalls nur noch reine Hilfstätigkeiten mit Anforderungsni- veau 4 ausüben könne. Dies umso mehr als er auch einige Monate im Ad- ministrativbereich der B._______AG tätig gewesen sei (BVGer act. 3). 7.3.3 Die Parteien stellen grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Recht- sprechung auf den Wert „Total Männer Privater Sektor“ der Tabelle TA1 (standardisierten Bruttolöhne) der LSE 2010 ab (vgl. dazu BGE 124 V 321 E. 3b/aa und Urteil des BGer 8C_990/2010 vom 16. März 2011 E. 4.2.3 m.H.). Umstritten ist, ob der Invalidenlohn gestützt auf das Anforderungs- niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) oder das Anforde- rungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zu bestimmen ist. Kann die versicherte Person – wie vorliegend – nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung die Anwendung von Anforderungsniveau 3 nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Eine auf Ni- veau 3 tätige Person muss sich über qualifizierte Fachkenntnisse auswei- sen könne, da für solche Stellen Fachkräfte mit entsprechender Erfahrung gesucht werden. Ansonsten ist der Durchschnittslohn von Anforderungsni- veau 4 heranzuziehen (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.2; 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 m.H. auf entsprechende Kasuistik; 8C_990/2010 vom 16. März 2011 E. 4.2.5). Als Lokomotivführer hatte der Beschwerdeführer hauptsächlich die Lok zu fahren und zu bedienen. Zu seinen Tätigkeiten gehörten manchmal auch

C-2310/2014 Seite 13 Gehen im Gleisfeld, Lokkontrolle und Bremsproben. Nur selten hatte er Ar- beitsvorbereitungen am PC oder Telefon sowie Kupplungen auszuführen (act. 5-7). Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine berufs- und fachspezifischen Kenntnisse als Lokomotivführer ohne Weiteres in einer Verweisungstätigkeit mit Anforderungsniveau 3 verwerten kann. Die für die Ausübung des Berufs eines Lokomotivführers (oder auch eines Piloten) erforderlichen persönlichen Eigenschaften wie Konzentrati- ons- und Reaktionsfähigkeit, Auffassungs- und Durchhaltevermögen sowie Sorgfalt stellen für sich allein noch keine Berufs- und Fachkenntnisse dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schlafapnoe in seiner Konzentration- oder Reaktionsfähigkeit ohnehin eingeschränkt ist. Dies würde ihm auch eine Tätigkeit in der Ausbildung von Lokomotivführer verunmöglichen, da bei Lernfahrten besondere Aufmerksamkeit geboten ist. Zwar absolvierte der Beschwerdeführer von 1968 bis 1972 eine Lehre als Maschinenschlosser. Doch begann er bereits 1974 mit der Ausbildung zum Lokomotivführer und war anschliessend bis zum Eintritt der diesbezügli- chen Arbeitsunfähigkeit im Februar 2009 als solcher tätig. Entsprechend verfügt der Beschwerdeführer über keine nennenswerte Berufserfahrung als Maschinenschlosser und es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass er allein aufgrund dieser vor fast 40 Jahren abgeschlossenen Ausbildung ein dem Anforderungsniveau 3 entsprechendes Einkommen erzielen könnte. Sodann war der Beschwerdeführer im administrativen Bereich, in der Gü- terwagen-Wäsche, als interner Taxichauffeur und in der Hauswartung tätig. Bei all diesen Tätigkeiten handelte es sich aber um rein vorübergehende Beschäftigungen und dem Versuch der Arbeitgeberin den Beschwerdefüh- rer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkung im Betrieb wieder einzu- gliedern (act. 13, 14-5, 52). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde- führer gemäss seinem Anforderungsprofil als Lokomotivführer nur selten administrative Tätigkeiten auszuführen hatte und er nach Ansicht der Ar- beitgeberin lediglich leichte Büroarbeiten (z.B. interne Post, Routinearbei- ten) ausführen könnte (act. 5-8), lassen sich aus dem vorübergehenden Einsatz im administrativen Bereich keine dem Anforderungsniveau 3 genü- genden Berufs- oder Fachkenntnisse ableiten. Die Reinigungstätigkeit in der Güterwagen-Wäsche sowie die leichten handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen der Hauswartung können lediglich als Hilfstätigkeit gewertet wer- den und fallen damit als einfache repetitive Tätigkeiten in das Anforde-

C-2310/2014 Seite 14 rungsniveau 4. Mit Blick auf die gutachterlich festgestellte Gefahr eines Se- kundenschlafs aufgrund der Schlafapnoe des Beschwerdeführers fällt schliesslich eine Tätigkeit als Taxichauffeur bzw. allgemein im Personen- transport gänzlich ausser Betracht. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf- grund seines beruflichen Werdegangs hinsichtlich einer Verweisungstätig- keit über keine ausgewiesenen qualifizierten Berufs- oder Fachkenntnisse oder besondere Fertigkeiten verfügt, welche die Anwendung des Anforde- rungsniveaus 3 rechtfertigen würde. Das Invalideneinkommen ist daher ge- stützt aufgrund des von Männern im Privatsektor erzielten Durchschnitts- lohnes in Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4, Tabelle TA1, LSE 2010, zu ermitteln. Entsprechend betrug das im Jahr 2010 hypothetisch erziel- bare Jahreseinkommen umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden somit Fr. 61‘164.– (Fr. 4‘901.– x 41.6/40 x 12). 7.3.5 Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der ver- sicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeits- markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 m.H. auf 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75). Die Fest- setzung des Leidensabzuges steht dabei grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz. Bei der Überprüfung der Höhe dieses Abzuges kann es nicht darum gehen, dass das kontrollierende Gericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Will es von der in den Ermessens- bereich fallende Höhe eines solchen Abzuges abweichen, muss es dafür triftige Gründe anführen und sich auf Gegebenheiten stützen können, wel- che seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteil des BGer U 499/06 vom 22. November 2007 E. 4.2 m.H.). Unter Be- rücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BGer 9C-655/2012 vom 29. November 2012 E. 3), dem Um- stand, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine 100 %-ige Ver- weistätigkeit zumutbar ist sowie dem Umstand, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei Männer-Hilfs- arbeitertätigkeiten im Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend auswirkt

C-2310/2014 Seite 15 (vgl. Urteil des BGer 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 8.3), erscheint der von der Vorinstanz gewährte Leidensabzug von 5 % angemessen. 7.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 106‘316.–, einem Invalidenein- kommen von Fr. 61‘164.– sowie einem Leidensabzug von Fr. 3‘058.– (5 %) resultiert ein Invaliditätsgrad von 45 % (abgerundet), womit der Beschwer- deführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Art. 28 Abs. 2 IVG). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer IV-Rente erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Dem Be- schwerdeführer ist ab Februar 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversi- cherung zuzusprechen und die Akten sind der Vorinstanz zur Berechnung und Ausrichtung der Rentenbetreffnisse zurückzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrens- kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, nichtanwaltlich berufsmässig vertretene Beschwerde- führer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sowie unter Ver- weis auf das Rückweisungsurteil des BVGer C–8228/2010 vom 7. Januar 2013 Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C– 6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

C-2310/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2. April 2014 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab Februar 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Die Sache wird zur Berechnung der Rente und Ausrichtung der Rentenbe- treffnisse an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlstelle) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-2310/2014 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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05.07.2016
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25.03.2026