Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C­2283/2010 Urteil vom 9. August 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien H._______, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, Maulbeerstrasse 14, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung sowie Wegweisung.

C­2283/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1977, Kosovo) reiste am 6. Juni 1999 illegal in die Schweiz ein. Der Antrag auf kollektive vorläufige Aufnahme der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Bern (heute: Migrationsdienst des Kantons Bern) wurde am 30. November 1999 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) als gegenstandlos abgeschrieben, da der Bundesrat die gruppenweise vorläufige Aufnahme am 16. August 1999 aufgehoben hatte. Der Vater der Beschwerdeführerin befand sich damals bereits mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Ebenso ihre Mutter und drei ihrer Geschwister, die aufgrund eines Familiennachzuges in die Schweiz gelangten. Ein Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin vom 18. Juni 1999 wurde von der damaligen Fremdenpolizei des Kantons Bern mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 abgelehnt, da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig war. Es wurde ihr eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 gesetzt. Die Beschwerdeführerin reiste jedoch nicht aus der Schweiz aus. B. Am 23. Juli 2008 reichte sie beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern ein Gesuch für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) ein. Mit Schreiben vom 30. April 2009 stellte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem BFM den Antrag, es sei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zuzustimmen. C. Am 19. Januar 2010 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2010 Gebrauch und führte im Wesentlichen aus, aufgrund der Traumatisierung im Krieg habe sie in der Tat lange zurückgezogen im Kreis ihrer Familie gelebt. Seit dem 1. Dezember 1999 (recte 2009) habe sie einen Deutschkurs bei der Migros Thun besucht, der bis zum 28. Januar 2010 gedauert habe. Anschliessend habe sie einen weiteren Kurs

C­2283/2010 Seite 3 besucht, der bis zum 14. April 2010 dauern werde. Sie sei gewillt so lange Deutsch zu lernen, bis sie ein Niveau erreicht habe, auf dem sie sich gut ausdrücken könne. Zudem habe sie begonnen, eine berufliche Zukunft aufzubauen und besuche einen Nähkurs. Weiter habe sie engen Kontakt zu den Zeugen Jehovas und daneben pflege sie auch die Freundschaft mit fünf Schweizerinnen. D. Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2010 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe keine Gesamtbeurteilung ihrer persönlichen Verhälnisse vorgenommen, weil sie insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass ihr Wille zur vollen Integration vorhanden sei. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre für sie eine gewaltige Härte. Sie sei mit ihrer Familie stark verbunden. Nach dem Krieg und dem gewaltsamen Tod ihres Bruders habe sie durch ihre Familie wieder zu einem seelischen Gleichgewicht gefunden. Diesbezüglich beantragt sie die gerichtliche Befragung ihres Bruders Q._______. Sie macht weiter geltend, sie und ihre Familie hätten nie Sozialhilfe bezogen und sie habe auch nie illegal gearbeitet, weil es ihnen wichtig sei, nicht gegen die schweizerische Rechtsordnung zu verstossen. Sie habe in letzter Zeit Schritte unternommen, um ein wirtschaftlich selbständiges Leben führen zu können. Sie habe seit 2009 angefangen systematisch und in einem Kurs Deutsch zu lernen, habe einen Nähkurs begonnen und vom Motel X. die Zusicherung erhalten, ab April 2010 eine Teilzeitstelle von 50 bis 60 % als Raumpflegerin antreten zu dürfen. Sie habe somit den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung. Weiter habe sie schon seit längerem Kontakt zu den Zeugen Jehovas und anderen Schweizer Bürgern. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

C­2283/2010 Seite 4 G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Sofern kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht und insoweit als die Verfügung die Wegweisung anordnet, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist­ und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach­ und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publizierte in BGE 129 II 215).

C­2283/2010 Seite 5 3. 3.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme beantragten gerichtlichen Befragung ihres Bruders Q._______ ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörde ist verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Überdies handelt es sich bei der Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um ein subsidiäres Beweismittel; eine solche darf – der besonderen Voraussetzungen und Folgen wegen – nur ausnahmsweise angeordnet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Bei nicht anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge im Endurteil erfolgen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N 36). 3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugeneinvernahme kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff.) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Dem Antrag auf Zeugeneinvernahme ist deshalb nicht stattzugeben. 4. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger

C­2283/2010 Seite 6 Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404). Im vorliegenden Fall geht es – auch wenn das Dispositiv der angefochtenen Verfügung insoweit missverständlich ist –um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Dieses Verfahren betrifft auch die Frage der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG und damit – so wie hier – die Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31 VZAE (vgl. auch zum Ganzen BVGE 2010/55 insb. E. 4.2, MARTIN NYFFENEGGER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.] Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 99 N 18 sowie Weisungen des BFM im Ausländerbereich, Stand 1. Juli 2009, Ziff. 1.3.2). 5. 5.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 VZAE). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen. 5.2 Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 Bst. f BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786). 6. 6.1 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen

C­2283/2010 Seite 7 Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss Art. 99 AuG über seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale Behörde in diesem Rahmen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt hat. Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­1555/ 2008 vom 1. September 2009 E. 4.1 und C­196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte E. 3). 6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. 6.3 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens­ und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel

C­2283/2010 Seite 8 zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen). 6.4 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis). 7. 7.1 Das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 17. Dezember 1999 abgelehnt, da die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war. Es wurde ihr eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 gesetzt, woraus folgt, dass sie sich seitdem rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Die illegale Anwesenheit dauerte bis zum Beginn des vorliegenden Verfahrens (23. Juli 2008). Aus der mittlerweile zwölfjährigen Anwesenheitsdauer (wovon bloss rund 6 Monate im Rahmen des Familiennachzugsgesuches und drei Jahre im Rahmen des Härtefallverfahrens anzurechnen sind) kann sie somit nichts zu ihren Gunsten ableiten (zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C­7265/2007 vom 24. März 2010 E. 6.2, C­4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 und 6 sowie

C­2283/2010 Seite 9 C­4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.4). Das Verhalten der Beschwerdeführerin, sprich ihr illegaler Aufenthalt in der Schweiz, darf daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE (insbesondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) nicht ausser Acht gelassen werden. Es stellt sich lediglich die Frage, wie die sonstigen Umstände ihres Aufenthalts und Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob sich für sie allenfalls daraus eine schwerwiegende persönliche Notlage ergibt (siehe auch E. 6.4 hiervor). 7.2 Die heute 33­jährige Beschwerdeführerin hat sich in den letzten Jahren in der Schweiz relativ gut eingelebt. Sie ist ledig und unterhält eine sehr enge Beziehung zu ihrer Familie in der Schweiz, deren Auflösung zu einer gewissen Härte führen kann. Sie hat jedoch den weitaus grössten und prägenden Teil ihres Lebens – darunter ihre gesamte Schulzeit – in der Heimat verbracht und ist erst im Alter von 21 ½ Jahren in die Schweiz gekommen. Persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen unterhält sie nach wie vor zu ihren drei verheirateten Schwestern im Heimatland. Dies weist eindeutig darauf hin, dass ihre Beziehungen zum Herkunftsstaat immer noch eng sind und eine Reintegration nach den üblichen anfänglichen Schwierigkeiten möglich ist. Der Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern in der Schweiz kann auch anders als mit einer Härtefallregelung begegnet werden (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate, durch Reisen der Familie in den Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin oder Besuche ihrerseits in der Schweiz). 7.3 In Bezug auf die berufliche und soziale Integration wird in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst in letzter Zeit Schritte unternommen habe, um ein wirtschaftlich selbständiges Leben zu führen, indem sie einen Nähkurs besuche und seit 2009 systematisch Deutsch lerne. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer traumatischen Kriegserlebnisse anfangs zurückgezogen bei ihrer Familie gelebt habe. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin anfangs aufgrund traumatischer Erlebnisse Schwierigkeiten hatte, sich in der Schweiz zu integrieren, ist doch erkennbar, dass besondere Integrationsbemühungen offenbar erst nach Einleitung des hier zu beurteilenden Härtefallverfahrens unternommen worden sind. Dies in Form von Nähkursen und dem systematischen Lernen der deutschen Sprache sowie einer immerhin positiv

C­2283/2010 Seite 10 ausgefallenen Stellenbewerbung als Raumpflegerin. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie unterhalte auch soziale Kontakte zu Schweizern, sei es via Kontakte zu den Zeugen Jehovas oder via persönlichen Freundes­ und Bekanntenkreis. Gemäss diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zweifelsohne während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz verschiedene Integrationsbemühungen unternommen hat. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu einer weit fortgeschrittenen sozialen und sprachlichen (Deutsch Niveau A2) Integration in der Schweiz geführt haben. Daran können auch Empfehlungsschreiben von Privatpersonen für die Beschwerdeführerin nichts ändern. Sie zeigen zwar ein gewisses Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde. 7.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe nie illegal gearbeitet. Ihr sei es wichtig, nicht gegen die schweizerische Rechtsordnung zu verstossen. Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, war doch bereits beinahe ihr gesamter Aufenthalt in der Schweiz widerrechtlich. 7.5 Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im vorliegenden Fall führt somit zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht erfüllt sind. Trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch einen Bezug zum Heimatland aufweist, da sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und mit den dortigen Gegebenheiten nach den üblichen anfänglichen Schwierigkeiten wieder vertraut sein wird. 8. 8.1 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Zif. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG­Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar

C­2283/2010 Seite 11 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG) und das BFM deshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 8.2 Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Hinweise, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat der Beschwerdeführerin sprächen. Dem Vollzug einer Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG behauptet. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere weder existenziell gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer ernsthaften Krankheit betroffen. Schliesslich hat sie den Kontakt zu ihren drei Schwestern im Heimatland während ihrer Anwesenheit in der Schweiz nie abgebrochen, weshalb, wie erwähnt, auch die Reintegration keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen dürften. Der Wegweisungsvollzug ist überdies zweifellos auch möglich. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.­­ festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)

C­2283/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.­­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 16. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref­Nr: [...]) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (ZEMIS ID [...]) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfMirjam Angehrn Versand:

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