B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-227/2013

Urteil vom 12. Februar 2015

Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien

A._______, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 3. Dezember 2012.

C-227/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene, in seiner Heimat wohnhafte spanische Staatsangehö- rige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete von 1970 bis 2007 in der Schweiz und leistete obligatorische Beiträge an die schweize- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Ex- posé d'une demande de prestations [IV-act. 22], IK-Auszüge in IV-act. 33 und Formular E 205 [IV-act. 38]). Zuletzt war er vom 28. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 in seiner Heimat als Maurergehilfe erwerbstätig (Arbeitge- berbericht vom 27. Oktober 2008 [IV-act. 7/6-7]). Am 4. Juni 2008 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche- rung an (IV-act. 1). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Fol- genden auch: Vorinstanz) klärte die erwerblichen und medizinischen Ver- hältnisse ab und wies mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Mai 2009 gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (unter Annahme ei- ner vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 - 15 kg und ohne Hantieren über Schulterhöhe mit dem rechten Arm [IV-act. 28]). B. Auf ein zweites Leistungsgesuch vom 27. Oktober 2010 (IV-act. 31) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2011 (IV-act. 47) nicht ein. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die Stellungnahmen von Dr. med. B., Arzt des medizinischen Diensts der Vorinstanz, vom 31. Dezember 2010 (IV-act. 40 S. 1 - 3) und vom 27. Februar 2011 (IV-act. 46). Dr. B. nannte in seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2010 als Diagnose Schulterschmerzen rechts infolge Ruptur der Supraspi- natussehne (Nachweis 31. Oktober 2007) und hielt - abgesehen von nicht mehr erwähnten subjektiven Nackenschmerzen - einen unveränderten Ge- sundheitszustand gegenüber dem ersten Gesuch fest, wobei er in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2011 erklärte, jeder Schmerz habe eine gewisse Reduktion der Leistungsfähigkeit zur Folge, die vorliegend nicht über 10 bis 20 % hinausgehen könne. Die darauf gegen den Nichteintre- tensentscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1809/2011 vom 12. Juli 2011 (IV-act. 53) in- sofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung (vom 1. März 2011) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete, die erforderlichen fach-

C-227/2013 Seite 3 ärztlichen Untersuchungen durchführen lasse und hernach über die in Be- tracht fallenden Leistungsansprüche neu verfüge. Zuvor hatte Dr. med. C., Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Arzt des medizinischen Diensts der Vorinstanz, in seinen Stellungnahmen vom 30. Juni 2011 und 2. Juli 2011 aufgrund des eingereichten orthopädischen Berichts von Dr. D. vom 25. Februar 2009 (BVGer-act. 1 BM Nr. 4, erwähnt in IV-act. 51 und 52) empfohlen, es sei eine aktuelle polydisziplinäre Exper- tise mit orthopädischer, internistischer und psychiatrischer Begutachtung durchzuführen (IV-act. 52, s. auch IV-act. 53). C. Nach Veranlassung eines medizinischen Gutachtens des Zentrums E._______ vom 25. Juni 2012 (IV-act. 66) und nach Einholung einer wei- teren Stellungnahme von Dr. C._______ vom 9. August 2012 (IV-act. 71) wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf das eingeholte E.-Gut- achten vom 25. Juni 2012 mit Vorbescheid vom 29. August 2012 (IV-act. 72) die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht gestellt. In ihrem rheumatologischen, psychiatrischen und internistischen Gutachten vom 25. Juni 2012 hielten die Dres. med. F., Facharzt für Rheumatolo- gie, G., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und H., Facharzt für Innere Medizin, Schulterschmerzen rechts nach Rotatorenmanschettenruptur und Kreuzschmerzen mit einer daraus resul- tierenden Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, jedoch ei- ner vollen Arbeitsfähigkeit in leichten angepassten Verweisungstätigkeiten fest (IV-act. 66 S. 16 f.). Nach Prüfung der dagegen am 14. September 2012 und 7. November 2012 erhobenen Einwände (IV-act. 73, 75) sowie nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. C._______ vom 24. November 2012 (IV-act. 77) verfügte die Vorinstanz am 3. Dezember 2012 im angekündigten Sinne (IV-act. 78). Dabei stellte die Vorinstanz in ihrer den Rentenanspruch des Beschwerdeführers abweisenden Verfügung ins- besondere fest, aus den ergänzten Akten gehe hervor, dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Ar- beitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Dagegen sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 - 15 kg und nicht über Schulter- höhe mit dem rechten Arm weiterhin zu 100 % zumutbar. Dabei resultiere eine (unveränderte) Erwerbseinbusse von 35 %, bei welcher kein Renten- anspruch bestehe.

C-227/2013 Seite 4 D. Gegen die den Rentenanspruch des Beschwerdeführers abweisende Ver- fügung der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Ourense (Spanien), am 7. Januar 2012 (richtig: 7. Januar 2013) Beschwerde erheben und die Rückweisung zwecks ergänzender medizinischer bzw. fachärztlicher Ab- klärungen und Neuverfügung beantragen (vgl. BVGer-act. 1 S. 3). Am 4. Februar 2013 ging der mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– einschliesslich eines "Überschusses" von Fr. 20.– beim Bundesverwal- tungsgericht ein (BVGer-act. 3). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehm- lassung vom 10. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). Darin wies die Vorinstanz insbesondere auf die (letzte) Stellungnahme von Dr. C._______ des medizinischen Dienstes vom 24. November 2012 hin (IV-act. 77). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren An- trägen fest (BVGer-act. 10 und 12). E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 3. Dezember 2012. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be- urteilung der Beschwerde zuständig.

C-227/2013 Seite 5 1.3 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, so- weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einge- reichte Beschwerde ist, nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss ge- leistet wurde, einzutreten. 1.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig- keit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif- ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-

C-227/2013 Seite 6 ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.3 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse- hen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab- kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invali- denrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung. 2.5 Demnach beurteilt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann An- spruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be- urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Dezember 2012) ein- getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge- genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. 4.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist für die Zeit ab 1. Januar 2008 auf die

C-227/2013 Seite 7 dannzumal in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ersten Massnahmenpa- ket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- änderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). 4.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 4.3 Vorliegend stellte der Beschwerdeführer sein erneutes Leistungsge- such am 27. Oktober 2010 (IV-act. 31). Der Anspruch auf eine Invaliden- rente ist daher ab dem 1. April 2011 zu beurteilen. Für die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2011 ist das alte Recht massgebend, für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2012 ist auf die Best- immungen der 6. IV-Revision abzustellen. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

C-227/2013 Seite 8 5.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversiche- rungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfä- higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzu- stellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti- gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so- weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicher- ten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 6. 6.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro- zent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 6.2 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG nur an Ver- sicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt Art. 29 Abs. 4 IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BGE 121 V

C-227/2013 Seite 9 264 E. 6c). Gestützt auf das FZA können indessen Angehörige von EU- Staaten, wenn sie in einem EU-Mitgliedstaat Wohnsitz haben, sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. 7. 7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 7.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent- scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) 7.3 Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezi- alärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vol- len Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behan- delnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behand- lung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlau- benden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs- tatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

C-227/2013 Seite 10 Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der be- handelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hin- weisen). 7.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnah- men der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 8. 8.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi- tätsgrades eingetreten ist (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 8.2 Zeitlicher Ausgangszeitpunkt für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ist dabei die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerb- lichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht. Demnach ist zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ableh- nungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren (Art. 17 ATSG) bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des

C-227/2013 Seite 11 fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich (BGE 130 V 71 E. 3). 8.3 Nachdem die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit in Rechtskraft er- wachsener Verfügung vom 6. Mai 2009 (IV-act. 28) verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung vom 27. Oktober 2010 (IV-act. 31) ein und unter- zog das Leistungsbegehren einer materiellen Prüfung, verneinte jedoch nach dem eingangs erwähnten Urteil B-1809/2011 vom 12. Juli 2011 (IV- act. 53) eine anspruchsbegründende Invalidität erneut (Verfügung vom 3. Dezember 2012 [IV-act. 78]). Zu prüfen ist folglich, ob sich die tatsächli- chen Verhältnisse (namentlich der Gesundheitszustand) seit dem 6. Mai 2009 (Ausgangszeitpunkt) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2012 in anspruchserheblicher Weise verändert haben. Laut Beurteilung von Dr. med. I., Arzt des medizinischen Diensts der Vorinstanz, vom 29. November 2008 (IV-act. 23), auf welchen sich die Vorinstanz bei der Rentenprüfung abstützte, bestand seinerzeit beim Be- schwerdeführer ein Status nach totaler Ruptur der Supraspinatussehne mit Armschmerzen rechts mit einer daraus insgesamt resultierenden vollen Ar- beitsfähigkeit in angepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätig- keit ohne Heben von Lasten über 10 - 15 kg und ohne Hantieren über Schulterhöhe mit dem rechten Arm (IV-act. 23 S. 2). 9. 9.1 Die Vorinstanz begründete die den Rentenanspruch des Beschwerde- führers abweisende Verfügung vom 3. Dezember 2012 damit (IV-act. 78), dass aus dem eingeholten E.-Gutachten vom 25. Juni 2012 (mit den darin festgehaltenen Diagnosen Schulterschmerzen rechts nach Ro- tatorenmanschettenruptur und Kreuzschmerzen) und aus den Aktenbeur- teilungen von Dr. C._______ ihres medizinischen Diensts hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ohne regelmässiges Heben von Lasten von mehr als 10 - 15 kg und nicht über Schulterhöhe mit dem rechten Arm weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Dabei resultiere eine Erwerbseinbusse von 35 %, bei welcher kein Renten- anspruch bestehe. 9.2 Gegen die sein Rentenbegehren abweisende Verfügung der Vo- rinstanz vom 3. Dezember 2012 macht der Beschwerdeführer geltend (BVGer-act. 1 und 10), auf das E._______-Gutachten könne nicht abge- stellt werden, insbesondere das psychiatrische (Teil-)Gutachten erfülle in

C-227/2013 Seite 12 keiner Weise die rechtsprechungsgemässen Kriterien. Auch sei eine kor- rekte fachorthopädische Abklärung erforderlich. Zuverlässiger als das E.-Gutachten seien die Berichte von Neuropsychiater J. vom 30. Juni 2009 (IV-act. 42 S. 2 - 4 = BVGer-act. 1 BM Nr. 6) und von Dr. D._______ vom 25. Februar 2009 (BVGer-act. 1 BM Nr. 4, erwähnt in IV-act. 51 und 52). 10. 10.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz im Verfügungs- zeitpunkt bei ihrer Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine behinde- rungsangepasste Tätigkeit weiterhin voll zumutbar sei, auf das E.- Gutachten vom 25. Juni 2012 (IV-act. 66) sowie auf die Stellungnahmen von Dr. C. vom 9. August 2012 (IV-act. 71) und vom 24. November 2012 (IV-act. 77). In dem auf medizinischen Vorakten erstatteten - darunter die Berichte von Neuropsychiater J._______ vom 30. Juni 2009 und von Dr. D._______ vom 25. Februar 2009, auf welche der Beschwerdeführer sich beruft - so- wie auf eigenen (rheumatologischen, psychiatrischen und internistischen) Untersuchungen und aktuellen radiologischen Zusatzuntersuchungen des Instituts K._______ vom 7. März 2012 (IV-act. 66 S. 19), beruhenden Gut- achten vom 25. Juni 2012 nannten die Dres. F., G. und H._______ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV- act. 66 S. 16 Ziff. 4):

  • Schulterschmerzen rechts nach Rotatorenmanschettenruptur, ICD-10 M75.1 (bestehend seit 2007)
  • Lumbalgie bei mässigen statischen und degenerativen Veränderungen (Kreuz- schmerz, ICD-10 M54.5), möglicherweise bestehend seit 2009 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben die Gutach- ter unter anderem an (vgl. IV-act. 66 S. 16):
  • Cervikalgie bei statischen und degenerativen Veränderungen hauptsächlich auf Niveau C4/5
  • mässige Tendinopathia trochanterica, rechts mehr als links
  • Dyspepsie
  • Status nach Helicobacter-positiver Gastritis
  • Reizdarmsyndrom
  • mögliche Prostatavergrösserung
  • chronische Spannungskopfschmerzen

C-227/2013 Seite 13

  • leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit hielten die E.-Gutach- ter fest, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten arbeitsunfähig sei, er jedoch körperlich leichte, den Schulter- und Rücken- beschwerden angepasste Verweisungstätigkeiten nach wie vor vollschich- tig ausüben könne (IV-act. 66 S. 17 lit. B). 10.2 Der Arzt des Medizinischen Dienstes, Dr. C., bewertete diese Einschätzung in der Folge als zuverlässig. In seiner Stellungnahme vom
  1. August 2012 nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (IV-act. 71):
  • Schulterschmerzen rechts
  • Ruptur der Supraspinatussehne
  • MRI vom 31. Oktober 2007: vollständige Ruptur der Supraspi- natussehne mit teilweiser Muskelretraktion, übrige Sehnen und Schultergelenke unauffällig
  • keine Operationsindikation gestellt
  • Rechtshänder
  • Lumbalgie
  • bei mässigen statischen und degenerativen Veränderungen
  • Diskopathie L5/S1 mit foraminaler Einengung beidseits Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er insbe- sondere:
  • Cervikalgie
  • bei statischen und degenerativen Veränderungen hauptsächlich auf Niveau C4/5
  • MRI vom 19. Februar 2009: degenerative Veränderungen mit verschmälerten Intervertebralräumen C3-C6 und Uncarthrose mit Diskusprotrusionen und foraminalen Einengungen
  • mässige Tendinopathia trochanterica, rechts mehr als links
  • Dyspepsie bei Reflux
  • Status nach Helicobacter-positiver Gastritis 08/01
  • Gastroskopie 25. Juni 2007: Cardiainsuffizienz, chronische Antrumgas- tritis
  • irritable bowel syndrome
  • mögliche Prostatahyperplasie
  • chronische Spannungskopfschmerzen

C-227/2013 Seite 14

  • Dyslipidämie
  • leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0, E._______, 25. Juni 2012)
  • Status nach Varizenoperation beidseits 1981
  • Status nach Inguinalhernienoperation beidseits 1980
  • Status nach Sehnennähte der Extensorensehnen rechte Hand 1975 wegen Ver- letzung
  • Status nach Tonsillektomie in der Kindheit

Dr. C._______ führte aus, der früher als Metzger bzw. als Bauarbeiter tätig gewesene Beschwerdeführer leide an Schmerzen des Bewegungsappara- tes, vor allem im Bereich der rechten Schulter. Ein erstes Leistungsbegeh- ren sei mit Verfügung vom 6. Mai 2009 abgewiesen und auf ein zweites Leistungsgesuch vom 27. Oktober 2010 sei mit Verfügung vom 1. März 2011 nicht eingetreten worden. Im Rahmen eines Rekurses habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, der Versicherte habe nebst den Beschwerden im Bereich der rechten Schulter weitere re- levante Leiden. Zudem sei ein neuer orthopädischer Bericht von Dr. C._______ vom 25. Februar 2009 (BVG-act. 1 BM Nr. 4) vorgelegt worden. Auf Grund der Stellungnahme vom 12. Juli 2011 sei nun am 7./8. März 2012 eine multidisziplinäre Untersuchung erfolgt (E.-Gutachten vom 25. Juni 2012). Dieses Gutachten beruhe auf einem fundierten Stu- dium der Vorakten sowie einer gründlichen Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers durch geeignete Spezialisten (Internist, Rheuma- tologe und Psychiater); die Schlussfolgerungen seien unter Berücksichti- gung der funktionellen Defizite des Versicherten gut belegt und nachvoll- ziehbar und würden den früheren ärztlichen Einschätzungen des medizini- schen Diensts entsprechen. 10.3 In seiner weiteren Stellungnahme vom 24. November 2012 (IV- act. 77) hielt Dr. C. an seiner bisherigen Beurteilung fest. Zudem führte Dr. C._______ unter anderem aus, die Tatsache, dass die Untersu- chung des Versicherten durch einen Rheumatologen und nicht durch einen Orthopäden erfolgt sei, sei der Qualität des Gutachtens keineswegs ab- träglich, zumal ein Rheumatologe für die Beurteilung des konservativ the- rapierten Beschwerdeführers ebenso geeignet sei. Hinsichtlich der psychi- schen Beurteilung erklärte Dr. C., es sei im E. lediglich eine einzige psychiatrische Diagnose gestellt worden und diese habe le- diglich ein leichtgradiges Ausmass (leichte depressive Episode gemäss ICD-10 F32.0). 11.

C-227/2013 Seite 15 11.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wesentlich ein- geschränkt ist. Umstritten ist seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 11.2 Die somatische Einschätzung der E.-Gutachter vom 25. Juni 2012, nach welcher dem Beschwerdeführer trotz Schulter- und Kreuz- schmerzen eine angepasste Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar ist, er- weist sich als plausibel. Zum gleichen Schluss war anlässlich der Neuan- meldung vom 27. Oktober 2010 (IV-act. 31) der am 5. November 2010 un- tersuchende Arzt Dr. L., Ourense, in seinem auf dem Formular E 213 verfassten Untersuchungsbericht vom 8. November 2010 gelangt (IV- act. 35). Dr. L._______ hatte einen Zustand nach vollständiger Ruptur der Supraspinatussehne festgehalten (Ziff. 7) und angegeben, der Beschwer- deführer könne eine angepasste Tätigkeiten - etwa eine Kontrolltätigkeit - in Vollzeit verrichten (Ziff. 11.5 - 11.6). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den anderslautenden orthopädischen Bericht von Dr. Cesáreo González Yanez vom 25. Februar 2009 (BVG-act. 1 BM Nr. 4) beruft (BVGer-act. 1 S. 5 am Ende), ist auf die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. C._______ vom 30. Juni 2011 (IV-act. 52) hinzuweisen. Darin führte Dr. C._______ aus, der Bericht von Dr. Cesáreo D._______ nenne weitere Probleme des Bewegungsapparates wie auch Zeichen eines myofaszialen Syndroms; die Dokumentation der Bildgebung liege nicht auf. Aufgrund dieses Berichts sei es nicht möglich zu beurteilen, ob die erwähnten dege- nerativen Veränderungen des Bewegungsapparates tatsächlich über das altersentsprechende Mass hinausgehen würden und die Arbeitsfähigkeit relevant einschränken würden oder ob eine Schmerzsymptomatik vom Typ Fibromyalgie vorliege. Auffallend sei im Bericht die Diskrepanz zwischen der Beschreibung der Klagen bzw. klinischen Befunde, wo nur von Schmer- zen, nicht aber von definierten neurologischen Ausfällen die Rede sei, und den Diagnosen, wo "multiple irritativ-kompressive Radikulopathien der oberen Extremitäten" aufgeführt würden. Insgesamt würden erhebliche Zweifel bestehen, ob nicht von Befunden der Bildgebung statt von den sich daraus ergebenden und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit letztendlich relevanten funktionellen Einschränkungen gesprochen werde. Demnach, und da sich später auch die E.-Gutachter mit der Einschätzung von Dr. D. auseinandergesetzt haben (vgl. IV-act. 66 S. 3 Mitte und S. 13 Mitte) und die E.-Gutachter aktuelle radiologische Be- funde des Institut K., Nyon, vom 7. März 2012 [IV-act. 66/19]) be- rücksichtigten (Cervikalgie bei statischen und degenerativen Veränderun-

C-227/2013 Seite 16 gen hauptsächlich auf Niveau C4/5 [Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit, IV-act. 66 S. 16]), vermag in somatischer Hinsicht der an- derslautende Bericht vom 25. Februar 2009 die sorgfältig erstellte E.-Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, vorliegend habe insbesondere eine - im E. nicht durchgeführte - orthopädische Abklärung zu erfolgen, denn Dr. C._______ habe (aufgrund des orthopädischen Berichts von Dr. D._______ vom 25. Februar 2009) eine aktuelle orthopädische Abklä- rung empfohlen (vgl. Stellungnahmen vom 30. Juni 2011 und 2. Juli 2011 und eingangs erwähntes Urteil B-1809/2011 vom 12. Juli 2011), ist auf die spätere Präzisierung von Dr. C._______ vom 24. November 2012 hinzu- weisen, wonach ein Rheumatologe für die vorliegend zu beurteilenden Fra- gen ebenso qualifiziert sei wie ein Orthopäde (IV-act. 77). Damit überein- stimmend hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3 fest, dass die medizinischen Disziplinen Orthopädie und Rheumato- logie nicht für unterschiedliche Konzepte stehen würden, wie ein Gesund- heitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien; vielmehr scheine sich - im Sinne einer praktischen Aufgabenteilung - für die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungs- apparates der Beizug der Rheumatologie durchzusetzen, während die Or- thopädie eher im Zusammenhang mit der Frage der Therapie zuständig sei. Demnach verfügt der E.-Rheumatologe Dr. F. - ent- gegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - über die vorliegend ge- fragte fachliche Qualifikation zur Beurteilung der geltend gemachten soma- tischen Beschwerden. 11.3 In psychischer Hinsicht diagnostizierten die E.-Gutachter eine leichte depressive Episode, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Nach der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) heraus- gegebenen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), leidet bei einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) der Betreffende unter den Symptomen und hat Schwierigkeiten, seine nor- male Berufstätigkeit und seine sozialen Aktivitäten fortzusetzen, gibt aber die alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf (vgl. Dilling/Mom- bour/Schmidt [Hrsg.], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010, S. 151). Dagegen weist der Beschwerdeführer auf die abweichenden Be- funde von Neuropsychiater J. vom 30. Juni 2009 (IV-act. 42 S. 2 - 4) hin (BVGer-act. 1 S. 8 am Ende), namentlich auf Angst (10 Angstpunkte) und Depression (21 von 26 Punkten nach Beck) im Zusammenhang mit somatischen Beschwerden, Dekompensation wegen Gefühlen, unnütz zu

C-227/2013 Seite 17 sein, Irritation, Aggressivität und Unruhe nach Verschlechterung der Schmerz- und Bewegungsprobleme, Beeinträchtigung von Aufmerksam- keit und Gedächtnis, verlangsamtes Denken, reduzierte Psychomotorik, Traurigkeit, Anergie, Apathie, Psychasthenie, Anhedonie, permanente Irri- tabilität, Erregbarkeit, Schwierigkeiten in der Beziehung und Schlaflosigkeit mit daraus resultierender insgesamt (unter Mitberücksichtigung der "funk- tionellen" Impotenz der Wirbelsäule bzw. der oberen und unteren Extremi- täten) mindestens 60%iger Arbeitsunfähigkeit (Übersetzung gemäss Stel- lungnahme von Dr. B._______ vom 27. Februar 2011 [IV-act. 46]). Diesbe- züglich ist festzustellen, dass die E.-Untersuchung offensichtlich deutlich bessere Befunde ergab: So wurde im E.-Gutachten etwa gute Konzentration und gutes Gedächtnis (IV-act. 66 S. 11 Mitte), guter Kontakt, gute Zusammenarbeit, (bloss) leichte Ängstlichkeit und Traurig- keit, keine kognitiven Einschränkungen, kein Zeichen einer schweren Psy- chopathologie (IV-act. 66 S. 15), insbesondere einer Persönlichkeitsstö- rung, festgehalten und ausgeführt, der Beschwerdeführer führe ein aktives und soziales Leben, das ihm Freude bereite. Er habe Ferienpläne und in- teressiere sich besonders für die Tierwelt. Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass der Bericht von Neuropsychiater J._______ vom 30. Juni 2009 bereits im eingangs erwähnten Rückweisungsentscheid nicht als genü- gend beweiskräftig beurteilt worden war. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die E.-Psy- chiaterin habe keine Fragebogendiagnostik eingesetzt (BVGer-act. 10 S. 7), ist auf die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eid- genössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) hinzuweisen, wonach der Einsatz von Fragebogendiagnostik (Selbst- und Fremdrating) je nach präsentierter Symptomatik sinnvoll sein könne, die klinische Untersuchung dabei aber die Grundlage dafür bleibe, ob die testpsychologisch gewonnenen Resul- tate plausibel seien. Der Einsatz von Fragebogendiagnostik ist demnach nicht unbedingt erforderlich (vgl. auch die Stellungnahme von Dr. B. zu den von Neuropsychiater J._______ eingesetzten Fragebö- gen, welche einzig subjektive Angaben des Beschwerdeführers enthalten würden [vgl. IV-act. 42 S. 5 - 9]). Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die psychiatrische E.-Abklärung weiter ein zu kurzes psychiat- risches Explorationsgespräch geltend macht (vgl. BVGer-act. 1 S. 8, BVGer-act. 10 S. 5 und 8), lässt die sorgfältige Anamnese und Befunder- hebung (vgl. "Status psychique" [IV-act. 66 S. 11], "Sur le plan psychique" [S. 15]) durch die E.-Psychiaterin die Aussage, wonach die psy- chiatrische Untersuchung nur fünf bzw. zehn Minuten gedauert haben soll,

C-227/2013 Seite 18 als nicht überzeugend erscheinen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung bloss die Veränderung einer be- kannten, gut dokumentierten gesundheitlichen Situation zu beurteilen war, weshalb die psychiatrische Exploration als insgesamt sorgfältig vorgenom- men zu beurteilen ist. Nach dem Gesagten erfüllt auch die psychiatrische E.-Expertise die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten ge- stellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Sie ist nachvollziehbar, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und beruht auf eigenen Untersuchungen. Angesichts des vom Beschwerdeführer be- schriebenen ungetrübten Tagesablaufs (IV-act. 66 S. 6 f.) und der günsti- gen Befunde im E.-Gutachten erweist sich der Schluss einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Befunde als nach- vollziehbar. 11.4 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten im Verfügungs- zeitpunkt in physischer und psychischer Hinsicht als erstellt zu betrachten. Von den beantragten weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentli- chen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung spezieller Abklärungen verlangt (etwa Magnetresonanz-Abklärung, vgl. BVGer-act. 10 S. 4 und 10 am Ende), ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Ärzte die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz frei wählen können und die E.-Gutachter aktuelle bildgebende Befunde des Instituts K. vom 7. März 2012 berücksichtigten (IV-act. 66 S. 19). 12. Demnach ist vorliegend im Verfügungszeitpunkt von einer (unverändert) vollen Arbeitsfähigkeit in einer den Schulter- und lumbalen Rückenbe- schwerden des Beschwerdeführers angepassten, körperlich leichten Tätig- keit auszugehen. Damit ist eine Verschlechterung bezogen auf die Situa- tion anlässlich der (ersten) Abweisungsverfügung vom 6. Mai 2009 (IV-act. 28; siehe auch E. 8 hievor) zu verneinen. 13. Entsprechend dem - vom Beschwerdeführer (in masslicher Hinsicht) nicht beanstandeten - der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Mai 2009 zu Grunde liegenden Einkommensvergleich vom 12. Januar 2009 (IV-act. 24) ist wei-

C-227/2013 Seite 19 terhin von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % aus- zugehen. Mangels Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - vorliegend sind die von der Vo- rinstanz ausgewählten Branchen mit Schulter- und lumbalen Rückenbe- schwerden zu vereinbaren (Invalideneinkommen) und auch seitens des Valideneinkommens ist keine Änderung anzunehmen - entfällt vorliegend ein neuerlicher Einkommensvergleich (vgl. E. 8.2 hievor). Die angefochtene Verfügung (vom 3. Dezember 2012) erweist sich dem- zufolge als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Be- schwerde führt. 14. 14.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 420.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind vom un- terliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 420.– zu verrechnen. 14.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vo- rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-227/2013 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 420.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 420.–ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Yves Rubeli

C-227/2013 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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12.02.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026