Abt ei l un g II I C-22 6 8 /20 0 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. A._______, vertreten durch Advokat Hans Suter, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-22 6 8 /20 0 8 Sachverhalt: A. A.aDie Beschwerdeführerin (Staatsangehörige der ehemaligen jugo- slawischen Republik Mazedonien, geboren 1980) reiste am 19. Okto- ber 2001 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund ihrer Ehe mit einem hier niedergelassenen Landsmann eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis zum 18. Oktober 2006 verlängert. A.bVon 2000 bis 2003 hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine aussereheliche Beziehung, aus der ein am 30. November 2003 geborener Sohn hervorging. Im Jahre 2005 anerkannte der Ehemann die Vaterschaft. A.cIm Februar 2006 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Drogendelikten in Untersuchungshaft genommen. Im Anschluss an seine Verurteilung trat er den Strafvollzug an, der bis Ende November 2007 dauerte. A.dAm 14. März 2006 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (im Folgenden: Migrationsamt) die Beschwerdeführerin um Auskunft zu ihrer Ehesituation. Da sie nicht reagierte, wurde sie mit Schreiben vom 22. September 2006 erneut zur Stellungnahme auf- gefordert. Am 1. November 2006 nahm sie zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. A.eDas Migrationsamt teilte der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2007 mit, es beabsichtige die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) seien nicht mehr gegeben, da die Absicht bestehe, ihren Ehemann aufgrund seiner Straffälligkeit auszuweisen. Zudem liege kein Härtefall vor. Der Be- schwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2007 führte sie aus, es könne nicht ihr zur Last gelegt werden, dass sich ihr Ehemann strafbar ge- macht habe und drogenabhängig sei. Sie sei in der Schweiz wirt- schaftlich und sozial gut integriert. Eine Rückkehr nach Mazedonien sei nicht zumutbar, da es an einem tragfähigen sozialen Netz fehle. Se ite 2
C-22 6 8 /20 0 8 A.fAm 1. November 2007 stellte das Migrationsamt beim BFM einen Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791). Zwar sei der Aufenthaltszweck gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG wegen der Trennung vom Ehemann nicht länger gegeben, aufgrund der gesamten Situation sei jedoch von einem Härtefall auszugehen. B. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November bzw. 13. Dezember 2007 mit, sie beabsichtige die Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte sie am 17. Januar 2008 Gebrauch. C. Mit Verfügung vom 4. März 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies die Be- schwerdeführerin aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreise- frist bis zum 30. Juni 2008. In ihrer Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, dass weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung bestehe noch eine besondere Härte entstehe, müsste die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2008 beantragt der Rechtsver- treter namens seiner Mandantin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die [Zustimmung zur] Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung. Zunächst wird die Kompetenz der Vorinstanz zur Durchführung eines Zustimmungsverfahrens bestritten. Sodann wird in Bezug auf den Sachverhalt geltend gemacht, die Vorinstanz habe bezüglich des Zeit- punktes der Trennung der Ehegatten einseitig auf die Angaben des Ehemannes abgestellt. Es sei vielmehr mit den Angaben der Ehefrau davon auszugehen, dass erst die Inhaftierung des Ehemannes die Trennung erzwungen habe. Die Zeit der Inhaftierung dürfe jedoch nicht als massgebliches Getrenntleben angesehen werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ehegatten mehr als fünf Jahre zu- sammengelebt hätten. Insofern habe die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Selbst wenn jedoch von einer kürzeren Dauer des ehelichen Zusammenlebens aus- Se ite 3
C-22 6 8 /20 0 8 gegangen würde, müsste der Entscheid der Vorinstanz als der herr- schenden kantonalen Praxis widersprechend angesehen werden. Diese Praxis sehe eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Trennung der Ehegatten nach einem Zusammenleben von drei Jahren vor, sofern die betroffene Person ausreichend integriert sei. Die Vor- instanz habe keine Gründe dargelegt, weshalb von dieser Praxis abzu- weichen sei. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. August 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. G. Am 11. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt, soweit Akten des Kantons Basel-Stadt beigezogen wurden, die ihren Ehemann betreffen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 äusserte sie sich dazu. H. Gemäss aktuellem Datenblatt der kantonalen Akten der Beschwerde- führerin (datiert vom 15. Oktober 2009) ist sie seit dem 30. März 2004 geschieden. Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 wurde sie aufgefordert, dem Gericht eine Kopie des Scheidungsurteils mit Übersetzung ins Deutsche einzureichen. Dieser Aufforderung leistete sie mit Eingabe vom 30. August 2010 Folge. Das Zentrale Migrationsinformationssystem (Zemis) weist einen Ein- trag vom 6. September 2010 auf, wonach der Ex-Ehemann inzwischen erneut verheiratet ist. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Se ite 4
C-22 6 8 /20 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegwei- sung. Sofern kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht und insoweit als die Verfügung die Wegweisung anordnet, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt. 1.3Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Se ite 5
C-22 6 8 /20 0 8 3. 3.1Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Janu- ar 2008 wurde das ANAG aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Ver- ordnungen, anwendbar (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 3.2Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf das anwendbare Recht an, gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG sei auf hängige Gesuche das neue Verfahrensrecht anwendbar. Die Durchführung eines Zustimmungsver- fahrens sei eine Frage des Verfahrensrechts, weshalb das neue Recht anwendbar sei. Da im AuG kein Zustimmungsverfahren vorgesehen sei, habe die Vorinstanz zu Unrecht ein solches durchgeführt. 3.3Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzu- halten, dass das neue Recht sehr wohl ein Zustimmungsverfahren vorsieht (vgl. Art. 40 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 99 AuG). Selbst wenn das neue Recht keines vorsehen würde, blieben altrechtliche Zuständig- keiten vom Inkrafttreten neuen Rechts unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendigen Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4626/2008 vom 23. Februar 2010 E. 2 mit Hinweis). 4. 4.1Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 BVO). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Das Zu- stimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländer- recht (AS 1983 535) in Verbindung mit den Weisungen und Erläute- rungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG- Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. f vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Auflösung der ehelichen Se ite 6
C-22 6 8 /20 0 8 Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Ziffer 132.4 Bst. b der genannten Weisungen sieht schliesslich die Unterbreitung zur Zustimmung vor, wenn das BFM es im Einzelfall verlangt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordn- ung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; ansonsten ist sie ungültig. Die Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1, BGE 127 II 49 E. 3, BGE 120 Ib 6 E. 3a; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 12, 70.23 E. 10). 4.2Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus- land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthalts- bewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Aus- länder oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 5. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf eine Nieder- lassungsbewilligung. 5.1Dem Datenblatt der kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. März 2004 von ihrem Ehemann ge- schieden ist. Aus dem von ihr am 30. August 2010 zu den Akten ge- gebenen Scheidungsurteil des Amtsgerichts [...]/Mazedonien vom 12. März 2004 (Rechtskraft: 30. März 2004) geht überdies hervor, dass gemäss Aussagen ihres Bruders, der als Zeuge einvernommen wurde, die eheliche Gemeinschaft bereits im Mai 2002 aufgegeben worden war. 5.1.1Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 30. August 2010 geltend, sie habe nichts von dem Scheidungsverfahren gewusst. Se ite 7
C-22 6 8 /20 0 8 Erst als sie vor etwa einem Jahr ihrem Schwiegervater gegenüber den Wunsch nach einer Scheidung geäussert habe, habe er erwähnt, dass in Mazedonien bereits ein Scheidungsverfahren durchgeführt worden sei. Anschliessend habe sie von ihrem Ehemann vergebens die ent- sprechenden Papiere verlangt. Erst nach der Aufforderung des Ge- richts, das Scheidungsurteil einzureichen, sei sie nochmals bei ihrem Ehemann vorstellig geworden und habe das Deckblatt des Urteils und eine Übersetzung erhalten. So habe sie erstmals Kenntnis vom Inhalt des Scheidungsurteils erhalten. Im Übrigen bestreite ihr Bruder, an der Scheidungsverhandlung als Zeuge einvernommen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin hält fest, das Scheidungsurteil sei angesichts der Umstände als ungültig und nichtig zu erachten. 5.1.2Wird auf das Scheidungsurteil abgestellt, so hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz nur rund sieben Monate gedauert: von der Einreise der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2001 bis Mai 2002, längstens aber bis zur Rechtskraft des Urteils, das heisst rund zweieinhalb Jahre. Unter diesen Umständen hatte die Beschwerde- führerin seit spätestens 30. März 2004 (Rechtskraft des Scheidungs- urteils) keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthalts- bewilligung, von der Entstehung eines Anspruches auf eine Niederlas- sungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG ganz zu schweigen. 5.1.3Es erscheint vorliegend allerdings problematisch, unbesehen auf das Scheidungsurteil abzustellen, da die Umstände des Scheidungs- verfahrens zu Fragen Anlass geben. So erfuhr die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erst durch eine beiläufige Bemerkung ihres Schwiegervaters davon. Allerdings mutet es merkwürdig an, dass der Ehemann zwar das Scheidungsverfahren eingeleitet hat (er wird als Kläger bezeichnet), dessen Abschluss der Beschwerdeführerin aber nicht mitgeteilt haben soll. Zudem verneinte er drei Jahre später, im Jahr 2007, gegenüber den Behörden ausdrücklich, bisher in Sachen Scheidung etwas unternommen zu haben (vgl. kantonale Akten Be- schwerdeführerin Nr. 44). Allerdings hat der Ex-Ehemann inzwischen wieder geheiratet. Daraus kann geschlossen werden, dass das zu- ständige Zivilstandsamt von der Gültigkeit des Scheidungsurteils ausgegangen ist. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch ange- sichts der folgenden Erwägungen offengelassen werden. 5.2Die Beschwerdeführerin reiste am 19. Oktober 2001 in die Schweiz ein, um bei ihrem Ehemann zu wohnen, der über eine Nieder- Se ite 8
C-22 6 8 /20 0 8 lassungsbewilligung verfügt. Somit hatte sie ursprünglich einen An- spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, der so lange galt, wie sie mit ihrem Ehemann zusammenwohnte. In dieser Hinsicht ist vorliegend strittig, ob das eheliche Zusammenleben mehr als fünf Jahre gedauert und die Beschwerdeführerin dadurch einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erworben hat. 5.2.1Die Angaben der Ehegatten zur Dauer des Zusammenwohnens sind widersprüchlich: Die Beschwerdeführerin machte am 1. November 2006 im Rahmen des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Migrations- amt geltend, die Trennung datiere vom Februar 2006. Laut Auskunft des Ehemannes, die am 20. September 2007 beim Migrationsamt eingegangen ist, hat er sich wegen seiner Drogenprobleme Anfang 2005 von seiner Ehefrau getrennt. 5.2.2Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf- grund der Umstände – der Ehemann habe zum Zeitpunkt der Trennung im "Drogensumpf" gelebt – nicht auf dessen Aussage abstellen dürfen. Es sei notorisch, dass Menschen, die im Drogenelend lebten, ihre Er- innerung an vergangene Ereignisse und Zeitabläufe schnell verlören und nicht mehr in der Lage seien, zuverlässige Angaben über diese Geschehnisse zu Protokoll zu geben. Daher sei auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen. Ferner sei die aufgrund der In- haftierung des Ehemannes erzwungene Trennung der Ehegatten nicht als Getrenntleben im Sinne des Eherechtes anzusehen. Vielmehr dürfe eine Trennung erst angenommen werden, wenn die Ehegatten nach der Entlassung des Ehemannes aus dem Strafvollzug das Zu- sammenleben nicht wieder aufnehmen würden. Demnach hätten die Ehegatten mehr als fünf Jahre zusammengelebt (Oktober 2001 [Ein- reise der Beschwerdeführerin] bis Dezember 2007 [Entlassung des Ehemannes aus dem Strafvollzug]). In der Eingabe vom 9. Juli 2010 bekräftigt die Beschwerdeführerin, sie habe bis zur Verhaftung ihres Ehemannes immer mit ihm zusammen gelebt, bis Anfang 2005 an der X.-strasse 171, danach für vier oder fünf Monate an der X.-strasse 199. Beide Wohnungen hätten sie aus finanziellen Gründen verlassen müssen. Anschliessend seien sie beide zu ihren Schwiegereltern an die Y.-strasse [...] gezogen. Nach der Inhaftierung ihres Ehemannes im Februar 2006 sei sie aus den beengten Verhältnissen bei den Schwiegereltern an die Z.-strasse [...] Se ite 9
C-22 6 8 /20 0 8 gezogen. Die Behörden seien über den Aufenthalt der Ehegatten an der Y.-strasse [...] informiert gewesen. 5.2.3Aus den Akten geht hervor, dass die kantonalen Behörden von Mitte 2005 an zweimal vergebens versuchten, die Ehegatten an der gemeldeten Adresse zu erreichen (X.-strasse 171 in Basel; vgl. kantonale Akten Ehemann Nr. 30 und 33). Eine vom 7. November 2005 datierende Verzeigung führt die Y.-strasse [...] in Basel als Adresse der Beschwerdeführerin auf, die Wohnadresse ihrer Schwiegereltern (vgl. kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 10 und Nr. 16; siehe auch die Eingabe vom 17. Januar 2008 ans BFM). Noch im März 2006 ging das Migrationsamt davon aus, die Beschwerdeführerin wohne an der X.- strasse 171 (kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 14); erst am 5. April 2006, zwei Monate nach der Verhaftung des Ehemannes, teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei von der X.-strasse 171 an die Z.- strasse [...] umgezogen. Gemäss dem Vollzugsauftrag betreffend Strafvollzug vom 19. September 2006 lautete die letzte Wohnadresse des Ehemannes Q-Vorstadt [...] (kantonale Akten Ehemann Nr. 47). 5.3 5.3.1Die Schwierigkeiten der Behörden, das Ehepaar via Post zu er- reichen, deutet darauf hin, dass das eheliche Domizil an der X- strasse171 im Sommer 2005 nicht mehr bestand. Dies stimmt mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2010 überein. Dass die Behörden über die Wechsel informiert gewesen seien, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, wird durch die Akten nicht bestätigt. Im Weiteren ist die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie und ihr Ehemann hätten aus finanziellen Gründen aus der Wohnung ausziehen müssen und seien, nach einem kurzen Abstecher an die X.- strasse 199, gemeinsam zu ihren Schwiegereltern gezogen, mit den Auskünften des Ehemannes vom September 2007 nicht in Überein- stimmung zu bringen. Es gibt darin keine Hinweise darauf, dass sie gemeinsam bei seinen Eltern untergekommen wären. Zwar wird aus seinen Antworten nicht klar, wohin er gegangen ist, nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt hatte. Die Angaben auf dem Vollzugs- auftrag zum Strafvollzug vom 19. September 2006 (kantonale Akten Ehemann Nr. 47) lassen jedoch darauf schliessen, dass er zur Zeit der Verhaftung an der Q.-Vorstadt [...] gewohnt hat, der Adresse der Mutter seines Sohnes (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2010, Ziff. 3). Zudem ist, auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geforderten Zurückhaltung gegenüber Aussagen Se it e 10
C-22 6 8 /20 0 8 von Menschen mit Drogenproblemen nicht nachvollziehbar, dass sich der Ehemann nicht daran sollte erinnern können, falls die Trennung tatsächlich erst durch seine Verhaftung im Februar 2006 zustande gekommen wäre. Die Angaben des Ehemannes, wonach die Trennung Anfang 2005 erfolgt sei, erscheinen aufgrund der Akten insgesamt plausibel. 5.3.2Es ist daher davon auszugehen, dass das Getrenntleben lange vor der Inhaftierung des Ehemannes aufgenommen wurde. Für diese Annahme spricht auch, dass er seine Hafturlaube regelmässig bei seinen Eltern und Geschwistern verbracht hat; auch nach seiner Ent- lassung aus dem Gefängnis bzw. Versetzung ins Electronic Monitoring kehrte er nicht zu seiner Frau zurück, sondern hielt sich bei seinen Eltern auf (vgl. kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 40 bis 45). Das Scheidungsurteil von 2004 stellt ein weiteres, wenn auch auf- grund der mit seinem Zustandekommen verbundenen Vorbehalte (vgl. E. 5.1.3) nur untergeordnetes Indiz dafür dar, dass die Ehe bereits vor der Inhaftierung des Ehemannes im Februar 2006 nicht mehr intakt war. Allein der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, lässt darauf schliessen, dass die Ehe bereits vor 2006 schwer belastet, wenn nicht gar gescheitert war. Auch hierdurch wird die Plausibilität der Annahme, dass die Trennung nicht erst 2006 aufgrund der Inhaftierung des Ehemannes erfolgte, bestätigt. 5.4Der ursprüngliche Zulassungsgrund – die eheliche Gemeinschaft mit einem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann – ist somit spätestens Anfang 2005 dahingefallen, weshalb die Beschwerde- führerin sich nicht mehr auf Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG berufen kann. Durch die Trennung der Ehegatten nach höchstens drei Jahren und etwa drei Monaten, und damit deutlich vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG statuierten fünfjährigen Dauer des ehelichen Zu- sammenwohnens, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erworben. Dass die Praxis gewisser Kantone vorsah, einen Fall bereits nach dreijährigem Zusammenleben zur Zustimmung zu unterbreiten, wie es die Be- schwerdeführerin vorbringt, vermag keinen Anspruch im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG zu begründen, sondern ist Teil des kantonalen Ermessensentscheides, der jedoch die Vorinstanz im Zustimmungs- verfahren nicht zu binden vermag (vgl. BGE 127 II 49 E. 3c). Se it e 11
C-22 6 8 /20 0 8 5.5Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Aufgrund der familiären Situation stellt sich vorliegend höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin einen Aufent- haltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Anspruch in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegen- über dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; allerdings bedarf es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 mit Hin- weisen). Erforderlich ist "eine perfekte Integration, eine eigentliche Ver- wurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich er- scheint" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. No- vember 2007 E. 2.1.2). Eine derartige Integration und derart intensive Beziehungen werden von der Beschwerdeführerin jedoch weder in konkreter Form geltend gemacht, noch sind sie aus dem Akteninhalt ersichtlich. 6. Ist ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilli- gungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen der Schweiz und den privaten Interessen der betroffenen Person vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilli- gungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 6.1Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und Aus- Se it e 12
C-22 6 8 /20 0 8 ländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaats- angehörige) eine restriktive Politik betreibt (BGE 133 II 6 E. 6.3.1, BGE 120 Ib 1 E. 3b; vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 5 und 2C_657/2007 vom 26. Mai 2008 E. 2.2). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begren- zungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige, nament- lich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO), unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchset- zung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsange- hörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem recht- lichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffen- heit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO erreicht. Nach Aufgabe des ehelichen Zusammenwohnens, das sie von den restriktiven qualitati- ven und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungs- verordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffent- liche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 letzter Satz BVO den Höchstzahlen nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2524/2007 vom 13. August 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzu- klären, ob das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffent- liche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. In Bezug auf die privaten Interessen ist zu prüfen, ob es der aus- ländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hin- sicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzu- geben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Ver- hältnissen in der Schweiz gegenüber zu stellen. Dazu gehören einer- seits allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und Se it e 13
C-22 6 8 /20 0 8 der gesundheitliche Zustand. Sind Kinder vorhanden, ist deren Alter und schulische Integration mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat. Andererseits sind auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zur Trennung geführt haben, zu beachten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.2; ferner: Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 6.3Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ANAG zu beurteilen. Diese Bestimmung vermittelt ausländischen Ehe- gatten von Ausländern mit Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Zusammenlebens in der Schweiz einen vom weiteren Zusammenwohnen unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt. Trennt sich das Ehepaar vor Ablauf von fünf Jahren, kommt es darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als sich die Härtesituation gerade nicht aus den oben genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5358/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.3). 7. 7.1Die Beschwerdeführerin reiste vor etwa neun Jahren als 21-Jährige in die Schweiz ein. Sie wohnte längstens während drei Jahren und vier Monaten mit ihrem Ehemann zusammen (vgl. oben E. 5.3). Die Ehe blieb kinderlos. Die Beschwerdeführerin arbeitete von 2004 bis April 2006 für ein Reinigungsinstitut. Danach war sie bis zum Stellenantritt als Lagermitarbeiterin im August 2007 arbeitslos. Was ihre Sprachkenntnisse anbelangt, findet sich in den Akten eine Be- stätigung für einen Kurs "Deutsch in Alltag und Beruf", der von März bis Juni 2007 dauerte (kantonale Akten Beschwerdeführerin Nr. 37). Darin werden ihr Kenntnisse auf dem Niveau A1, teilweise auch A2 gemäss dem Europäischen Referenzrahmen bescheinigt. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie in der Schweiz über ein breites soziales Netz – Geschwister und Freunde –, wohingegen sie in Mazedonien niemanden kenne. Ihre Eltern würden seit zehn Jahren in Italien leben. Die bei der Vorinstanz eingereichten Referenzschreiben von Freunden und Verwandten bescheinigen ihr für den Alltag ausreichende Sprach- Se it e 14
C-22 6 8 /20 0 8 kenntnisse und ein liebenswürdiges Wesen (vgl. Beilagen zur Eingabe an die Vorinstanz vom 17. Januar 2008). 7.2Die Beschwerdeführerin hat sich offenbar in der Schweiz gut ein- gelebt und sich in beruflicher und sprachlicher Hinsicht so weit inte- griert, dass sie in der Lage ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzu- kommen und den Alltag zu bewältigen. Allerdings geht diese Inte- gration nicht über das hinaus, was nach beinahe neun Jahren erwartet werden darf. Insbesondere die sprachliche Integration erscheint vor dem Hintergrund der Dauer des Aufenthalts als unzureichend, führt man sich vor Augen, dass die Beschwerdeführerin sechs Jahre nach ihrer Ankunft einen Sprachkurs auf der untersten Stufe des Europäi- schen Referenzrahmens abgeschlossen hat. Keinen anderen Schluss lassen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten vier Referenz- schreiben (wovon zwei von Familienmitgliedern) zu. Bei der Be- urteilung der Integration ist im Weiteren das Verhalten der betroffenen Person mit einzubeziehen. In dieser Hinsicht spricht die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Hehlerei zu zwanzig Tagen Gefängnis bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu ihren Ungunsten (vgl. Strafbefehl vom 4. Januar 2006). Insgesamt kann der Integration der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung der Aufenthalts- dauer und den in der Schweiz geknüpften Beziehungen, nicht als so weit fortgeschritten angesehen werden, dass eine Ausreise zu einer eigentlichen Entwurzelung führen würde und die Rückkehr ins Heimat- land allein deshalb als unzumutbar anzusehen wäre. 7.3Was die Möglichkeit zur Reintegration in ihrem Herkunftsland anbelangt, so macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor ihrer Einreise in die Schweiz bei ihren Grosseltern gelebt, wohingegen ihre Eltern und Geschwister bereits seit zehn Jahren im Ausland ge- wesen seien. Heute sei ihr eine Rückkehr nicht zuzumuten, da ihre Grosseltern betagt seien und für sie kein soziales Netz knüpfen könnten. Aus der Eingabe vom 9. Juli 2010 geht überdies hervor, dass die Grossmutter der Beschwerdeführerin im Sommer 2008 tödlich verunfallt ist. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie bis zu ihrem 21. Lebensjahr in Mazedonien gelebt und dort die prägende Kindheit und Jugendzeit verbracht hat. Es mag sein, dass ihr Grossvater heute nicht mehr für sie sorgen könnte. Sie ist jedoch inzwischen dreissig Jahre alt und – im Gegensatz zur Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz – nicht mehr darauf angewiesen, dass ihre Familienmitglieder für sie sorgen. Sie kann sich selber um Se it e 15
C-22 6 8 /20 0 8 ihren Lebensunterhalt und die Wiederaufnahme sozialer Beziehungen, die über die engsten Familienangehörigen hinausgehen, kümmern. Da der Grossvater nach wie vor in Mazedonien lebt, ist zudem davon auszugehen, dass er ihr zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr Unterkunft gewähren könnte. In wirtschaftlicher Hinsicht wird die Beschwerdeführerin in Mazedonien eine schwierige Situation antreffen (vgl. beispielsweise: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Mazedonien > Wirtschaft, Stand April 2010, Webseite besucht im September 2010). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie grosse Anstrengungen unternehmen muss, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten zu können. Allerdings wird sich ihre Situation nicht wesentlich von derjenigen anderer in Mazedonien lebender Menschen unterscheiden. Daher kann sie daraus nicht ablei- ten, dass die Rückkehr für sie eine besondere Härte bedeuten würde. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Wiedereingliederung nach einer verhältnismässig kurzen Zeit im Ausland möglich und zumutbar ist. 7.4Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zur Schweiz keine so starke Bindung aufgebaut hat, dass eine Rück- kehr in ihr Herkunftsland unzumutbar erschiene. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ehe kinderlos blieb und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr offenbar nicht entgegen steht. 8. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüber stehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter den ge- gebenen Umständen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat. Die Verweigerung der Zustimmung der Vorinstanz ist deshalb – entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin – als verhältnismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen. 9. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 ANAG). Es bleibt zu prüfen, ob dem Wegweisungs- vollzug Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Se it e 16
C-22 6 8 /20 0 8 Umstände, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumut- bar oder unmöglich erscheinen liessen, werden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung somit zu Recht ergangen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerde- führerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 18) Se it e 17
C-22 6 8 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen Nr. 1 bis 7 zur Eingabe vom 30. August 2010 zurück) -die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) -das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Ref-Nr. [...] / [...]) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Ruth BeutlerBarbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18