B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2261/2013
Urteil vom 25. September 2015 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Simon Krauter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2013).
C-2261/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren 1965, ist deutscher Staatsangehöriger. Am 9. August 2004 nahm er erstmals eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf, die bis zum 12. November 2004 dauerte. Vom 9. März 2005 an war er in der Schweiz erneut und ohne Unterbruch erwerbstätig, bis er am 5. April 2007 einen schweren Verkehrsunfall erlitt. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der B.AG in (...) als Hochbaukranführer beschäftigt. Die B.AG kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2009, ohne dass A. seine dortige Arbeit zwischenzeitlich wieder aufge- nommen hatte. Für ihn wurden von August bis November 2004 sowie von März 2005 bis einschliesslich Dezember 2007 AHV/IV-Beiträge entrichtet (vgl. IV-Akten Nr. 5 [Auszug aus dem individuellen Konto]). B. Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall wurde A. ins Kantonsspital C. eingeliefert. Festgestellt wurden eine Bimalleolarfraktur rechts, eine Le-Fort-Fraktur II beidseits, eine Orbitabodenfraktur links, eine Nasen- beinfraktur, Verletzungen an Ellenbogen und Knie links sowie eine Thora- xkontusion. Aufgrund der medizinischen Behandlung bzw. operativen Ver- sorgung seiner Verletzungen blieb A._______ bis zum 18. April 2007 hos- pitalisiert und wurde anschliessend nach Hause entlassen. Abgesehen von ambulanten Nachuntersuchungen bzw. -behandlungen im Kantonsspital folgten mehrere stationäre Klinikaufenthalte: vom 1. Oktober 2007 bis zum 29. Oktober 2007 im Reha-Zentrum D._______ in (...), vom 29. Oktober 2008 bis zum 14. November 2008 – dies aufgrund eines Sturzes am 22. Juni 2008 auf das linke Knie – in der Reha-Klinik E., vom 26. März 2009 bis zum 31. März 2009 im Kantonsspital C.(Orthopädische Chirurgie), vom 8. März 2010 bis zum 2. April 2010 in der F._______ Klinik in (...) und vom 6. Mai 2010 bis zum 3. Juni 2010 in der Fachklinik G._______ in (...). Hinzu kamen ambulante Behandlungen, zuerst durch den H-Arzt der Berufsgenossenschaften, Dr. H._______ in (...), danach durch den Hausarzt I._______ in (...). Auf dessen Initiative hin (vgl. IV-Ak- ten Nr. 45/137) erfolgten im K._______ Klinikum (...) Abklärungen wegen des Verdachts eines CRPS aufgrund der 2007 erlittenen Sprunggelenk- fraktur. Hierzu enthalten die Vorakten Berichte vom 15. September 2009, 23. September 2009, 25. Januar 2010, 31. Mai 2010 und 3. März 2011. C. Die Suva, bei der A._______ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
C-2261/2013 Seite 3 versichert war, kam für die durch den Verkehrsunfall bedingten Heil- und Pflegekosten auf, wobei die Klinikaufenthalte und Behandlungen in Deutschland teilweise in Absprache mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erfolgten. Die erwähnten Sachleistungen sowie die für A._______ entrichteten Taggelder stellte die Suva aufgrund des Ergebnis- ses der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung per 30. September 2011 ein (IV-Akten Nr. 50/1 ff.). D. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: kantonale IV-Stelle), bei der sich A._______ am 29. Juli 2008 zum Bezug von IV-Leistungen ange- meldet hatte, verneinte mit Vorbescheid vom 12. Juni 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. In einem weiteren Vorbescheid vom gleichen Tage stellte sie A._______ Rentenleistungen in Aussicht, und zwar für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eine ganze Rente (In- validitätsgrad 100 %) und ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 58 %). Für die Zeit danach bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 32 % kein Rentenanspruch mehr. Mit der Ver- besserung seines Gesundheitszustandes wäre es A._______ möglich ge- wesen, in einer angepassten Tätigkeit zu arbeiten. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ab 1. Januar 2010 sei daher ein Tabellenlohn von Fr. 61'164.48 (LSE Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4) und eine zusätzliche behinderungsbedingte Kürzung um 5 % zugrunde gelegt worden (IV-Akten Nr. 55 und 56). E. Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 sprach die Suva A._______ für die ver- bleibende Beeinträchtigung aus dem Verkehrsunfall, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, eine Invalidenrente zu, dies auf der Grundlage der von der IV-Stelle berechneten Erwerbsunfähigkeit von zuletzt 32 %. Die vom Ver- sicherten hiergegen gerichtete Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 10. Oktober 2012 ab (vgl. IV-Akten Nr. 70). F. Gegen die Vorbescheide der kantonalen IV-Stelle erhob A._______ mit Eingabe vom 16. Juli 2012 mehrere Einwände. Seine entsprechenden An- träge begründete er damit, dass die kantonale IV-Stelle primär auf die Ak- ten der Unfallversicherung und damit auf die unfallkausalen Beschwerden abgestellt habe, nicht aber auf solche, die zwischenzeitlich hinzugekom- men sein dürften. Deshalb dränge sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, wobei insbesondere orthopädische, rheumatologische, neurologische,
C-2261/2013 Seite 4 neuropsychologische und psychiatrische Abklärungen durchzuführen seien. Erst nach Einholung eines solchen Gutachtens werde definitiv über die Gewährung beruflicher Massnahmen bzw. über den Rentenanspruch entschieden werden können. Selbst auf der Grundlage der bisherigen Ab- klärungen bestehe aber ein Invaliditätsgrad, der zu einem Anspruch auf berufliche Massnahmen führe. Die Herabsetzung seiner IV-Rente per 1. Januar 2010 sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dürfe aber eine Drei- viertelsrente nicht unterschreiten, weil ein deutlich höherer behinderungs- bedingter Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden müsse. Aus dem gleichen Grund werde er, vorbehältlich der Befunde im einzuholenden po- lydisziplinären Gutachten, ab dem 1. November 2010 mindestens An- spruch auf eine Viertelsrente haben (IV-Akten Nr. 62). G. Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 bestätigte die kantonale IV-Stelle den Er- halt der Eingabe vom 16. Juli 2012 und sicherte zu, die erhobenen Ein- wände zu prüfen. H. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 verneinte die kantonale IV-Stelle den von A._______ erhobenen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Dessen hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gerichtete Be- schwerde vom 24. Oktober 2012 führte zur Aufhebung der Verfügung, weil aufgrund der Rückverlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland die IV- STA für den Verfügungserlass zuständig gewesen wäre (vgl. Urteil vom 19. September 2012 [IV-Akten Nr. 81]). I. Am 5. März 2013 erliess die IVSTA drei Verfügungen, mit denen A._______ für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eine ganze ordentliche Invalidenrente (Fr. 301.- pro Monat), für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 ein halbe Rente (Fr. 156.- pro Mo- nat) und für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Mai 2009 eine ordentliche Kinderrente für die Tochter (...), geboren 1991, zugesprochen wurde. Der beigefügte Verfügungsteil 2 enthält die Begründung der Verfü- gungen (IV-Akten Nr. 85). I.a Die von A._______ gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände wies die Vorinstanz zurück. Es obliege der rechtsanwendenden Behörde zu ent- scheiden, mit welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt geklärt wird, ob ein Arztbericht – der in diesem Fall umfassenden Beweiswert haben
C-2261/2013 Seite 5 muss – genügt oder ob ein subsidiäres Gutachten einzuholen ist. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hänge von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Ein- zelfalles ab. Ein Abzug vom statistischen Lohn erfolge daher nicht automa- tisch; vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ver- werten kann. Dass ein grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähiger Versicherter krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertige keinen Abzug vom Tabellenlohn. I.b Den Abklärungen zufolge sei es A._______ aus medizinischer Sicht nicht mehr möglich, in seiner angestammten Tätigkeit als Kranführer zu arbeiten. Vom 1. April 2008 (Ablauf der einjährigen Wartefrist) bis 23. Sep- tember 2009 sei von einer durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus- zugehen, obwohl sich der Gesundheitszustand währenddessen kurzzeitig verbessert und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit be- standen habe. Aus der Erwerbseinbusse (= Valideneinkommen pro Jahr) von Fr. 66'898.00 ergebe sich für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 100 %. Ab dem 24. September 2009 habe sich der Gesundheitszustand dauerhaft verbessert, und es wäre A._______ möglich gewesen, in einer angepass- ten Tätigkeit mit einem 50 %-Pensum zu arbeiten. Hieraus errechne sich, bei einem zugrunde gelegten Tabellenlohn von Fr. 61'164.48 (LSE Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4) – bzw. 30'582.24 entspre- chend der Arbeitsfähigkeit von 50 % – und einer zusätzlichen behinde- rungsbedingten Kürzung um 5 % ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 29'053.19 und damit, bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 39'796.28, ein Invaliditätsgrad von 58 %. Per 1. Januar 2010, drei Monate nach der insoweit festgestellten Verbesserung des gesundheitlichen Zustands, sei daher nur noch eine halbe Rente zuzusprechen. Ab 1. August 2010 wäre es A._______ möglich gewesen, in einem 80 %-Pensum in einer ange- passten Tätigkeit zu arbeiten. Entsprechend den vorherigen Berechnungs- modalitäten ergebe sich hieraus, bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46'485.00 und einer Erwerbseinbusse von Fr. 22'364.41, ein Invaliditäts- grad von 32 %. Da dieser unter 40 % liege, bestehe ab 1. November 2010 (3 Monate nach erneuter Verbesserung) kein Rentenanspruch mehr. J. Mit dem Antrag, die Verfügungen vom 5. März 2013 seien aufzuheben, er- hob A._______ am 22. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Weiterhin beantragt er, ihm "sei für den Zeitraum vom 1. April 2008
C-2261/2013 Seite 6 bis zum 31. Dezember 2009 eine ganze IV-Rente, ab dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 mindestens eine Dreiviertelsrente und ab dem
C-2261/2013 Seite 7 der Rentenberechnung auch die in Deutschland zurückgelegten Beitrags- zeiten erfasst bzw. berücksichtigt wurden. K. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Rentenhöhe ergebe sich aus seinem individuellen Beitragskonto und der beiliegenden Rentenberechnung vom 5. März 2013. Hierzu sei anzumer- ken, dass gemäss Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfest- setzung in der AHV/IV (KSBIL) die schweizerischen IV-Renten autonom, d.h. ohne ausländische Versicherungszeiten berechnet würden. Was be- rufliche Massnahmen angehe, so werde das Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen derzeit abgeklärt. L. Mit Replik vom 12. August 2013 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und wiederholt das in seiner Rechtsmittelein- gabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsführung und Verbeistän- dung. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 gutgeheissen. M. Die Vorinstanz hat auf die ihr eingeräumte Möglichkeit einer Duplik verzich- tet. Der Schriftenwechsel wurde daraufhin am 11. Dezember 2013 ge- schlossen. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
C-2261/2013 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff. VGG). Als Adressat der hier umstrittenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur An- fechtung legitimiert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Seine Rechtsmittel-eingabe erfolgte rechtzeitig und formgerecht (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG bzw. des ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. d bis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei- lung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 3. Mit den drei Verfügungen vom 5. März 2013 (vgl. Sachverhalt I) wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend eine abgestufte Rente sowie eine Kinder- rente zugesprochen. Sie betreffen zum einen den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2009, in den auch die Ausrichtung der Kinder- rente fällt, zum anderen den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2010. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ge- trennte Verfügungen jedoch nicht zulässig, wenn für zurückliegende Peri- oden, die ein einheitliches Rechtsverhältnis betreffen, ein abgestufter Ren- tenentscheid getroffen wird (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 413 E. 2b). Die Verfügungen vom 5. März 2013 sind deshalb als Teil ein und derselben Rentenverfügung zu betrachten; die Verfügung betreffend Kinderrente ist hiervon nicht ausgenommen, da ein zwingender Zusammenhang zum ersten Teil der gestaffelten Rente besteht. Nachfol- gend ist daher nur von einem einzigen Anfechtungsobjekt die Rede.
C-2261/2013 Seite 9 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.1). Demnach be- stimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.2 Abzustellen ist auf den Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Ver- fügungserlasses darstellt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung am 5. März 2013 ergan- gen, somit nach Inkrafttreten des ersten Teils der 6. IV-Revision auf den 1. Januar 2012 (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Da es jedoch um die Beurteilung einer abgestuften Dauerleistung mit Ren- tenbeginn ab 1. April 2008 geht, ist für den daran anschliessenden Zeit- raum, soweit einschlägig, auf die Normen der 5. IV-Revision abzustellen; diese traten am 1. Januar 2008 in Kraft und waren bis zum 31. Dezember 2011 gültig (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]. Für allfällige Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab
C-2261/2013 Seite 10 5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 6.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität – so Art. 36 Abs. 1 IVG – während mindes- tens drei (vollen) Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. MEYER/ REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). Letztgenannte Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers zweifelsohne erfüllt (vgl. Sachverhalt A). 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nicht gleichbedeutend ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit, definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen o- der psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird allerdings auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf o- der Aufgabebereich als zumutbar erachtet (Art. 6 ATSG). 6.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Anspruch auf eine Rente haben jene Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her- stellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar- beitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu min- destens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 6.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente
C-2261/2013 Seite 11 (Art. 28 Abs. 2 IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versi- cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme gilt für Schweizer Bür- ger und Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Inva- liditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben (vgl. Urteil B-3253/2012 E. 4.2.2; BGE 130 V 253 E. 2.3 m.H.). 7. 7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw. im Falle einer Beschwerde das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stel- len haben. Aufgabe dieser Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand und den daraus resultierenden Umfang sowie die Art der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Auskünfte dienen zu- dem als Grundlage für die Beurteilung der (noch) zumutbaren Arbeitsleis- tungen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben wurde, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3 je m.H.). Geht es bei derartigen Beurteilungen um die Beeinträchtigung der psychischen Ge- sundheit, so wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissen- schaftlich anerkannten Klassifikationssystem vorausgesetzt. 7.2 Invalidisierenden Charakter haben psychische und psychosomatische Leiden allerdings nur dann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwind- bar scheinen. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2004 hatte das Bun- desgericht festgehalten, dass neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.1). Gemäss diesem Urteil und nachfolgenden Entscheiden galt aber grund- sätzlich die (widerlegbare) Vermutung, dass somatoforme und vergleich- bare psychosomatische Leiden mit zumutbarer Willensanstrengung über- windbar seien. Diese, die grundsätzliche Vermutung betreffende Praxis hat das Bundesgericht mit dem (zur Publikation vorgesehenen) Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 aufgegeben. Es hat allerdings betont, dass nach wie vor eine invalidisierende Erwerbsunfähigkeit nur dann vorliegen kann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwindbar scheint; hierfür
C-2261/2013 Seite 12 trage die versicherte Person wie bisher die Beweislast (vgl. zitiertes Urteil 9C_492/2014 E. 3.7). 8. Mit seiner Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer in ers- ter Linie die fehlenden eigenen Abklärungen der Vorinstanz in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz habe primär auf die Akten der Unfall- versicherung abgestellt und damit unfallfremde Beschwerden ausser Acht gelassen, weshalb zusätzliche medizinische Abklärungen durchgeführt bzw. ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt werden müsse. Erforderlich sei dies auch deshalb, weil man bei ihm ein CRPS diagnostiziert habe und psychische Beschwerden hinzugekommen seien. Aus den Überweisungen seines Hausarztes sei zu schliessen, dass bereits vor Erlass der Verfügun- gen "seit längerem eine erhebliche psychische Beschwerdesymptomatik" bestanden habe und dass diese Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit haben dürfte. 8.1 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass die Inva- lidenversicherung nicht an eine von der Unfallversicherung durchgeführte Invaliditätsschätzung gebunden ist und auch unfallfremde Beeinträchtigun- gen zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil des BGer 8C_371/2013 vom 28. No- vember 2013 E. 4.4). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Invaliden- versicherung die von der Unfallversicherung eingeholten ärztlichen Be- richte und Gutachten als Grundlage für die Beurteilung der eigenen Leis- tungen verwenden darf (vgl. Urteil des BGer 8C_360/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4.1). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bedeutet dies implizit, dass sie nicht zwingend noch zusätzliche eigene Abklärungen tref- fen muss. Hiervon kann sie folglich dann absehen, wenn die bereits vor- handenen ärztlichen Unterlagen den oben (E. 7) beschriebenen Beweis- anforderungen entsprechen und damit (auch) im Verfahren der Invaliden- versicherung eine abschliessende Beurteilung der streitigen Belange er- lauben. 8.2 Demzufolge stellt sich für das vorliegende Verfahren die Frage, ob die im Verfahren des Unfallversicherers eingeholten Arztberichte hinreichen- den Beweiswert haben und vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung zutreffend gewürdigt wurden. 9. Die Vorinstanz bzw. die kantonale IV-Stelle hat ihrer Prüfung explizit die
C-2261/2013 Seite 13 (zuhanden der Suva erstellten) Berichte bzw. Diagnosen folgender Fach- kliniken zugrunde gelegt (vgl. Zusammenfassung im Case Report vom 5. Oktober 2012 [IV-Akten Nr. 69/1]): Arztbericht K._______ Klinikum (...) vom 20.07.2010 – Schweres Complex-Regional-Pain-Syndrom Typ I nach Sprunggelenksfraktur rechts Arztbericht K._______ Klinikum (...) vom 31.05.2010 – Neuropathisches Schmerzsyndrom nach Operation des medialen Malleolus mit Nervus saphenus-Läsion bei Sprunggelenksfraktur rechts
Abschlussbericht Fachklinik G._______ vom 14.06.2010 – Therapieres. Neuropath. Schmerzsyndrom nach
– 05.04.2007 Bimalleoläre Sprunggelenksfraktur re. + N. Saphenus-Läsion Anhaltend schmerzhafte Funktionseinschränkung, Hyperalgesie DD:CRPS I – Gesichtsschädelfraktur Le Fort II mit Orbitabodenfraktur
Austrittsbericht F._______ Klinik vom 03.05.2010 – Therapieresist. neuropath. Schmerzsyndrom nach Operation des medialen Malleolus bei Zust. nach distaler N. saphenus-Läsion nach Bimalleolärfraktur re. am 11.04.2007 mit Osteosynthese am lat. und medialen Malleolus re. 2007 und Nervenrevision mit Neurolyse des N. saphenus, diagn. Arthroskopie und Osteosynthesematerialentfernung 2009 – Angst und depressive Störung, gemischt – Chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Der von der kantonalen IV-Stelle mit einer Stellungnahme beauftragte RAD hat diesem Auftrag am 20. Oktober 2011 entsprochen; der entspre- chende RAD-Bericht von Dr. L._______ befindet sich allerdings nicht bei den Akten, sondern wird lediglich wie folgt im Case-Report der IV-Stelle (IV-Akten Nr. 69/9 f.) wiedergegeben:
C-2261/2013 Seite 14 Diagnosen:
– Therapieres. neuropath. Schmerzsyndrom nach – 05.04.2007 Bimalleoläre Sprunggelenksfraktur re. + N. Saphenus-Läsion Anhaltend schmerzhafte Funktionseinschränkung, Hyperalgesie DD:CRPS I – Gesichtsschädelfraktur Le Fort II mit Orbitabodenfraktur – St. n. Angst und depressiver Störung, gemischt – Chron. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Bericht Kreisärztliche Untersuchung SUVA vom 9.09.2011 (sc Vers-Akte 26.09.2011): 100 % AF für leichte körperliche Tätigkeiten, ganztags, überwiegend bzw. aus- schliesslich sitzend möglich. Arbeiten im Stehen und im Gehen sind max. 10 Mi- nuten zumutbar, die maximale Gehstrecke beträgt 500 m, keine Tätigkeiten im Knien, Hocken, Bücken sowie auf Leitern und Gerüsten. Angestammte Tätigkeit als Kranführer nicht mehr zumutbar. Erwägung: Führend sind die Folgen einer rechtsseitigen oberen Sprunggelenksverletzung nach PW-Unfall vom 4.07.2007 mit mässiggradiger Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk und neuropathischem Schmerzsyndrom (gebessert im Langzeitverlauf). Ein GS ist ausgewiesen. Der GZ ist jetzt laut kreisärztlicher US als stabil zu be- zeichnen, mit einer Besserung ist nicht mehr zu rechnen, nachdem es zuletzt nochmal aufgrund therapeutischer Intervention zu einer Schmerzreduktion um 20
C-2261/2013 Seite 15 100% vom 15.11.2008 (Zeit nach Reha Austritt und vor Metallentfernung im Sprunggelenk, Gehstrecke ohne Entlastung 200m) 0% vom 25.03.2009 - 23.09.2009 (Operation mit Metallentfernung am re Sprung- gelenk, postoperativer Verlauf kompliziert durch Ausbildung eines leichten CRPS=komplexes regionales Schmerzsyndrom, Entlastung durch Gehstöcke, 23.09.2009 Klinik (...): gebesserte Symptomatik, CRPS in Rückbildung) 50% vom 24.09.2009 – 19.07.2010 (23.09.2009 Klinik Hof: gebesserte Sympto- matik, CRPS in Rückbildung, 03.05.2010 F._______ Klinik (...). Neuropathisches Schmerzsyndrom nach Schädigung distaler Nervenanteile, ein Vollbild eines CRPS lässt sich nicht diagnostizieren) 80% von 08/2010 – 08/2011 (erklärt sich bei funktionell vergleichbarem Befund in den kreisärztlichen Untersuchungen 11/2009 u. 09/2011, wobei im angegebenen Zeitraum eine erhöhte Pausenfrequenz aufgrund erhöhter Schmerzsymptomatik zu berücksichtigen ist, sowie dem Arztbericht der Klinik (...) vom 20.07.2010, wo eine Verbesserung der Symptomatik angegeben wird). 11. Die Stellungnahme des RAD stützt sich auf die Inhalte und Diagnosen der von der Unfallversicherung eingeholten Arztberichte, zusammenge- fasst im kreisärztlichen Abschlussbericht von Prof. Dr. M._______, Fach- arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 10. September 2011, und nimmt auf deren Grundlage eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Festzustellen ist, dass der RAD in der Zusammenfassung der Diagnosen ein CRPS I (Typ I = Trauma ohne Nervenverletzung), einen "Status nach Angst und depressiver Störung, gemischt" und eine "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren" nennt. Da- mit finden sowohl das CRPS als auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers Erwähnung. In seinen Erwägungen – d.h. bei der Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit – geht der RAD auf die psychischen Be- schwerden des Beschwerdeführers jedoch gar nicht mehr ein, sondern legt das alleinige Schwergewicht auf die gesundheitliche Einschränkung durch die unfallbedingte rechtsseitige obere Sprunggelenksverletzung und ihre Folgen. 11.1 Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die ärztlichen Unterlagen der SUVA und die darauf basierende Beurteilung des RAD als ausrei- chende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Berech- nung der IV-Renten des Beschwerdeführers betrachten durfte. Der Be- schwerdeführer hat bereits aufgrund der Vorbescheide der kantonalen IV- Stelle die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verlangt, dies – wie im vorliegenden Verfahren auch – mit der Behauptung, dass zusätzlich
C-2261/2013 Seite 16 zu den unfallbedingten weitere invalidisierende Beschwerden hinzugekom- men seien (vgl. Sachverhalt F). Diese weiteren Beschwerden hat er, ob- wohl insoweit beweisbelastet, mit den gegen die Vorbescheide erhobenen Einwänden nicht näher konkretisiert. Auf sie bzw. auf das Gesuch um po- lydisziplinäre Begutachtung ist die Vorinstanz in der Begründung ihrer Ren- tenverfügungen auch nicht eingegangen. Dennoch wäre sie der Vollstän- digkeit halber verpflichtet gewesen, zusätzliche eigene Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchzuführen. 11.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass bereits vor Verfügungser- lass psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers aktenkundig waren. Entsprechende Hinweise ergeben sich beispielsweise aus folgen- den Unterlagen:
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Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrund- satz. Danach muss das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt fest- stellen, soweit die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Tat- sachen nicht vollständig sind oder soweit es darauf nicht abstellen will (vgl. ANDREAS TRAUB in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, N 5.144). Gelangt das Gericht aufgrund des bereits vorinstanzlich oder des nachträglich selbst festgestellten Sachverhalts – bei pflichtgemässer Beweiswürdigung – zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so kann es auf wei- tere Beweiserhebungen verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; TRAUB, a.a.O. N 5.148). Kommt die Beschwerdeinstanz dagegen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizinischer Sach- verhalt müsse insgesamt oder in wesentlichen Teilen noch gutachtlich ge- klärt werden, so holt sie in der Regel ein Gerichtsgutachten ein; geht es darum, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzu- holen, so kann sie die Sache auch an die Vorinstanz zurückweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 m.H.). Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass für die Leistungseinschätzung nicht allein auf die Akten der Unfallver- sicherung und die sich darauf stützende Stellungnahme des RAD abge- stellt werden kann. Es fehlt sowohl an einer multidisziplinären Gesamtbe- urteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wie auch an einer alle Leiden berücksichtigenden schlüssigen Beurteilung des Grads der Arbeitsunfähigkeit. Daher ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht
C-2261/2013 Seite 18 möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforder- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, in welchem Umfang – und jeweils ab wann – der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge un- vollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachver- halts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche As- pekte vollständig ungeklärt geblieben. Von der Einholung eines Gerichts- gutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzuse- hen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher ak- tenkundiger Arztberichte sowie unter Beizug weiterer verfügbarer medizi- nischer Unterlagen eine multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung zu veranlassen, die auch die Auswirkungen des Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen soll. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). In diesem Rah- men wird gegebenenfalls auch der offenbar bisher nicht geklärte Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen sein (vgl. Sachverhalt K). 13. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung gilt dabei praxisgemäss als volles Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1). Im vorliegenden Ver- fahren gilt folglich die Vorinstanz als unterliegende Partei. Gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG trägt sie jedoch keine Kosten. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die zu Lasten der Verwaltung geht (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist entsprechend der von seinem Rechtsvertreter ein- gereichten Honorarnote vom 12. Dezember 2013 auf Fr. 2'799.70 festzu- setzen (vgl. Art. 8 – 11 VGKE), wobei die Mehrwertsteuer nicht zu berück- sichtigen ist (vgl. Urteil BVGer C-6071/2012 vom 7. November 2014 E.
C-2261/2013 Seite 19 7.2.3 m.H.). Das Gesuch um Verbeiständung ist damit gegenstandslos ge- worden (vgl. MARCEL MAILLARD in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 65 N 46 m.H.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 5. März 2013 aufgehoben und die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'799.70 (inklusive Auslagen) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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C-2261/2013 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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