B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-226/2020
Urteil vom 3. März 2022 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
A., (...), vertreten durch B., (...), Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Wiedererwägungsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 28. November 2019.
C-226/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) schloss «A._______ [Anm.: Name falsch geschrieben], [Adresse 1]» mit Verfügung vom 23. Juli 2019 (BVGer act. 1/5) rückwirkend ab 1. April 2018 bei sich an. A.b Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 (BVGer act. 1/4) adressiert an «A., Restaurant C., [Adresse 1]» wurde seitens der SVA [Kanton 1] mitgeteilt, dass das Abrechnungskonto als Selbständigerwer- bender per 31. März 2018 annulliert worden sei. Im Schreiben vom 23. Juli 2019 ist die AHV-Nummer (...).62 aufgeführt. Diese AHV-Nummer kann A._______ zugeordnet werden (BVGer act. 43/1). A.c Mit Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 (BVGer act. 1/7) adressiert an «A., [Adresse 1]» hob die Vorinstanz die Verfügung vom 23. Juli 2019 auf (Dispositivziffer 1) und auferlegte Kosten in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 825.- (Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz erwog, der Zwangsanschluss sei in Wiedererwägung zu ziehen, da der Ar- beitgeber die Angestellten nicht über die Einzelfirma, sondern über die GmbH beschäftigt habe, und die GmbH bei der GastroSocial angeschlos- sen sei (zur GmbH vgl. Bst. A.d hiernach). Die Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 ersetzte die Wiedererwägungsverfügung vom 21. November 2019, da in der Wiederer- wägungsverfügung vom 21. November 2021 fälschlicherweise die SVA [Kanton 2] statt die SVA [Kanton 1] aufgeführt worden war (BVGer act. 1/6 und 1/7). A.d Aus dem Handelsregister des Kantons [Kanton 1] geht hervor, dass eine Person namens D. vom (...) August 2016 bis zum (...) März 2018 Gesellschafter und Geschäftsführer der E._______ GmbH war (vgl. [URL kantonales Handelsregister], besucht am 11. Februar 2022), welche an der [Adresse 1] domiziliert war (vgl. [URL SHAB], besucht am 11. Feb- ruar 2022). Nachdem der Sitz der E._______ GmbH nach F._______ ver- legt worden und D._______ als Geschäftsführer aus der Gesellschaft aus- geschieden war, wurde die Firma in der Folge in E._______ GmbH in Li- quidation geändert, und über sie mit Wirkung ab (...) Juli 2018 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am (...) Oktober 2018 mangels Ak- tiven eingestellt und die Gesellschaft am (...) Januar 2019 im Handelsre- gister gelöscht (vgl. [URL Zefix], besucht am 11. Februar 2022).
C-226/2020 Seite 3 Weiter ist dem Handelsregister des Kantons [Kanton 1] zu entnehmen, dass D._______ seit (...) April 2018 Gesellschafter und Geschäftsführer der G._______ GmbH ist. Die G._______ GmbH bezweckt unter anderem die Führung von Restaurationsbetrieben. Bei der Gründung wurde als Sacheinlage eine Restaurantausstattung eingebracht (vgl. [URL kantona- les Handelsregister], besucht am 11. Februar 2022). B. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), [Adresse 2], vertreten durch B., erhob gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 28. Novem- ber 2019 am 13. Januar 2020 (Postaufgabe; BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, Dispositivzif- fer 2 der Wiedererwägungsverfügung sei aufzuheben und es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich nicht als Selbständigerwerbender angemeldet, und er habe auch keine eigene Firma oder Stammanteile an einer GmbH. Zudem wohne er nicht in [Adresse 1]. Weiter betreffe die Wiedererwägungsverfügung D. und nicht den Beschwerdeführer. Aus mehreren Telefonaten mit der Vorinstanz habe sich ergeben, dass eine Lohnzusammenstellung lautend auf D._______ und nicht A._______ aktenkundig sei. Es liege folg- lich eine Verwechslung dieser beiden Personen vor. C. Der mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2020 (BVGer act. 2) eingefor- derte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ging fristgerecht am 17. Januar 2020 (BVGer act. 5) in der Gerichtskasse ein. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2020 (BVGer act. 8) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 sei abzuweisen. Sie brachte vor, es habe keine Ver- wechslung gegeben, vielmehr seien D._______ und A._______ dieselbe Person. Es liege nur ein Schreibfehler vor. Bei der Adresse [Adresse 1] handle es sich um die Geschäftsadresse des Restaurants C._______ und bei der [Adresse 2] um die Privatadresse des Beschwerdeführers. Da der Zwangsanschluss wegen der Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwer- deführers verursacht worden sei, habe dieser die wiedererwägungsweise verfügten Kosten zu tragen.
C-226/2020 Seite 4 E. Mit Replik vom 18. März 2020 (BVGer act. 12) brachte der Beschwerde- führer vor, er sei nicht D., und er sei weder Arbeitgeber noch habe er eine Einzelfirma oder eine GmbH gegründet. F. Das Beschwerdeverfahren wurde auf Antrag der Vorinstanz vom 22. Sep- tember 2020 (BVGer act. 18) für die Zeit vom 15. Oktober 2020 (BVGer act. 21) bis zum 23. April 2021 (BVGer act. 23) sistiert, damit die Vorinstanz Abklärungen hinsichtlich des Zwangsanschlusses vornehmen konnte. Es stellte sich heraus (vgl. Schreiben SVA [Kanton 1] vom 28. Januar 2021, BVGer act. 25/3), dass – entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. Bst. A.c) – die G. GmbH keine Löhne abgerechnet und sich auch kei- ner Vorsorge angeschlossen hatte. Am 23. April 2021 hob das Gericht die Sistierung auf und setzte das Beschwerdeverfahren fort (BVGer act. 23). G. Die Vorinstanz hielt duplikweise am 19. Mai 2021 (BVGer act. 25) fest, streitig sei einzig die Kostenauflage, welche zu Recht erfolgt sei, denn mit dem Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses die rich- tige Person angeschlossen worden. Der Beschwerdeführer habe das Zwangsanschlussverfahren und die Wiedererwägungsverfügung durch vorwerfbares Verhalten verursacht. H. Die Parteien bestätigten mit Triplik vom 21. Juni 2021 (Postaufgabe; BVGer act. 27) und Quadruplik vom 20. Juli 2021 (BVGer act. 29) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung. I. Am 2. September 2021 (BVGer act. 31) ersuchte das Bundesverwaltungs- gericht die Parteien, Informationen zum Versand bzw. Empfang der Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juli 2019, der Wiedererwägungsver- fügung vom 21. November 2019 und der Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 einzureichen. J. Die Vorinstanz sandte dem Bundesverwaltungsgericht am 10. September 2021 (BVGer act. 35) den Zustellnachweis für die Zwangsanschlussverfü- gung vom 23. Juli 2019 mit der Adresse «A._______ [Anm.: Name falsch
C-226/2020 Seite 5 geschrieben], [Adresse 1]» und den Zustellnachweis für die Wiedererwä- gungsverfügung vom 21. November 2019 mit der Adresse «D., [Adresse 1]». Am 21. September 2021 (BVGer act. 37) übermittelte die Vo- rinstanz dem Bundesverwaltungsgericht das Adressblatt zur Wiedererwä- gungsverfügung vom 28. November 2019. Die Adresse auf dem Adress- blatt lautet «A., [Adresse 1]». Ein Zustellnachweis für die Wieder- erwägungsverfügung vom 28. November 2019 war nicht erhältlich. K. Mit Eingabe vom 27. September 2021 (Mailversand, BVGer act. 42; Post- aufgabe am 4. Oktober 2021, BVGer act. 43), welche als verspätetes Par- teivorbringen gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen ist, sandte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht je eine Kopie des Passes und der Versichertenkarte des Beschwerdeführers. Er führte aus, seines Wissens seien die besagten Verfügungen an das Restaurant C._______ in [Adresse 1] gesandt worden. D._______ und A._______ seien zwei verschiedene Personen. Der Beschwerdeführer, A., arbeite als [Mitarbeiter] im Restaurant C. in [Adresse 1]. D._______ sei der Vorgesetzte des Beschwerdeführers und Inhaber der G._______ GmbH, welche das Restaurant C._______ betreibe. D._______ habe die Briefe entgegengenommen und sie an den Beschwer- deführer weitergegeben. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) prüft das Bundesverwal- tungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2016/15 E. 1; Urteil des BVGer B-2560/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 grundsätzlich zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG [SR 173.32]; Art. 60 Abs. 2 bis
BVG [SR 831.40] und Art. 74 Abs. 1 BVG).
C-226/2020 Seite 6 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerde wurde vorliegend frist- und formgerecht erhoben und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Hinsichtlich der weiteren Prozessvoraussetzungen wie Parteistellung und Anfechtungsobjekt monierte der Beschwerdeführer (BVGer act. 1), es liege eine Verwechslung von zwei Personen vor, denn er sei nicht D._______ und auch nicht Inhaber des Restaurants C.. Zudem habe er weder eine Einzelfirma noch Stammanteile an einer GmbH. Dies habe er der Vorinstanz mehrmals mitgeteilt, jedoch habe man ihm nicht zugehört (BVGer act. 12). Die Vorinstanz hielt dagegen (BVGer act. 8), bei D. und A._______ handle es sich um dieselbe Person, und es sei im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses vom 23. Juli 2019 per 1. April 2018 (BVGer act. 1/5) zu Recht A._______ als Selbständigerwerbender angeschlossen worden. 2.2 2.2.1 Wer Partei im Sinne von Art. 6 VwVG ist, kann ein Begehren um Er- lass einer Verfügung stellen und hat im Verfahren auf Erlass der Verfügung verschiedene Parteirechte und -pflichten, namentlich die aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte, und Anspruch auf Eröff- nung der Verfügung (vgl. VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 24 ff. zu Art. 6). Die Partei kann schliesslich – soweit die Vorausset- zungen von Art. 48 VwVG erfüllt sind – die Verfügung anfechten. 2.2.2 Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten gemäss Art. 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll und andere Personen, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zu- steht. Art. 6 VwVG erfasst also zwei Konstellationen: Parteistatus haben die eigentlichen materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berührt und mit denen ein Rechtsverhältnis gere- gelt werden soll. Daneben sind Partei weitere Rechtssubjekte, die zur Be- schwerde gegen die Verfügung berechtigt sind. Die zweite Konstellation von Art. 6 VwVG knüpft damit an die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG an (ISABELLE HÄNER, VwVG Kommentar, a.a.O., Rz. 1, 5 f. zu Art. 6;
C-226/2020 Seite 7 MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 3, 7, 16 zu Art. 6; beide je auch zum Folgenden). Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdebefugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat (Bst. c). Der Nichtverfügungsadres- sat (der «Dritte» im Sinne der zweiten Konstellation von Art. 6 VwVG) erfüllt die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG, wenn er vom zu regelnden Rechtsverhältnis besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Das Interesse des Dritten gilt als schutzwürdig, wenn er durch das Beschwerdeverfahren ei- nen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann. Er muss durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa- che stehen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 131 II 587 E. 2.1). 2.3 2.3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen- den Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.1 m.w.H.). 2.3.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 142 I 135 E. 2.1). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsach- lichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf
C-226/2020 Seite 8 die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begrün- dungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4271/2016 E. 2.4.2 m.w.H.). 2.3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Ge- währung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachge- holt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Partei- rechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil er- wachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). 2.4 Schwerwiegende Verfahrensfehler, wie schwerwiegende Eröffnungs- mängel, beispielsweise bei Unklarheit betreffend die Parteistellung, welche sich auch aus dem Kontext nicht beseitigen lassen, und die schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs, können die Nichtigkeit der an- gefochtenen Verfügung zur Folge haben (BGE 129 I 361 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_861/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 1.3; Urteil des BVGer C-4810/2011 vom 15. August 2012 E. 5.1; LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 38). 2.4.1 Gemäss Rechtsprechung ist für die Abgrenzung zwischen Anfecht- barkeit und Nichtigkeit einer Verfügung der Evidenztheorie zu folgen. Dem- nach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel beson- ders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr- det wird (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_387/2018 vom 18. De- zember 2018 E. 3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, § 15 Rz. 1098). 2.4.2 Als Nichtigkeitsgrund kommen namentlich die sachliche oder funkti- onelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrens- und Eröffnungsfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2;
C-226/2020 Seite 9 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2; BVGE 2015/15 E. 2.5.2; BVGE 2008/59 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer B-5290/2014 vom 13. April 2016 E. 3; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 3 ff. zu Art. 38). So kann die Eröffnung eines Entscheides an eine falsche Partei Nichtigkeit zur Folge haben (UHL- MANN/SCHILLING- SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 3, 11 zu Art. 38). 2.4.3 Eine bloss fehlerhafte Parteibezeichnung kann durch die Behörde berichtigt werden. Dies ist statthaft, wenn die Identität der Partei von An- fang an eindeutig feststand und bloss deren Benennung formell falsch war. Diesfalls kann durch die Behörde bzw. die Beschwerdeinstanz eine Berich- tigung erfolgen, ohne dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wer- den muss (BGE 136 III 551 E. 3.4.1; 131 I 57 E. 2.2; 129 V 300 E. 3.2; 120 III 11 E. 1b; 116 V 335 E. 4; BVGE 2014/25 E. 3; Urteile des BVGer A- 4795/2011; A-4800/2011 und A-4819/2011 vom 3. Januar 2013 E. 2.3; A-4584/2011 vom 20. November 2012 E. 1.2.1, A-6610/2009 vom 21. April 2010 E. 2.4 ff.; A-1513/2006 vom 24. April 2009 E. 5.2; UHLMANN/SCHIL- LING-SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Rz. 13 zur Art. 38). 2.4.4 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 2.3.3 hiervor) an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundle- gende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf recht- liches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361 E. 2.1 m.H.). 2.4.5 Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtmittelverfahren fest- gestellt werden (BGE 140 III 651 E. 3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 III 217 E. 2.4.3; 132 II 342 E. 2.1 m.H. und 127 II 32 E. 3 g) f.; BVGE 2015/15 E. 2.5.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann von jedermann jeder- zeit geltend gemacht werden (Urteil des BVGer B-5290/2014 E. 3; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 Rz. 1096). Einer nichtigen Verfügung geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung ab (BGE 132 II 342 E. 2.1. m.w.H; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 Rz. 1096). 2.5 Erweist sich die vorliegend angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 als nichtig, gilt sie als rechtlich inexistent. In ei- nem solchen Fall ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht
C-226/2020 Seite 10 einzutreten und die Nichtigkeit ist im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2015/15 E. 2.5.1; Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 1.5 m.w.H.). Die Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 ersetzt vorlie- gend die Wiedererwägungsverfügung vom 21. November 2019. Sollte vor- liegend infolge unklarer Verfahrenspartei die Nichtigkeit der Wiederwä- gungsverfügung vom 28. November 2019 bejaht werden (vgl. nachfol- gende Prüfung in E. 3.3 f.), hätte dies auch für die Wiedererwägungsverfü- gung vom 21. November 2019 und für die Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juli 2019 zu gelten, zumal alle bisherigen Anordnungen der Vorinstanz an die falsche/fraglich richtige Partei gerichtet worden wären (vgl. zu den Folgen der Nichtigkeit einer Wiedererwägungsverfügung BGE 140 V 514 E 5.2; Urteil des BGer 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3). 3. Zur Parteistellung im Verfahren vor der Vorinstanz ist Folgendes festzuhal- ten: 3.1 Arbeitgebende, welche obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigen (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 [SR 831.441.1]; Art. 5 Abs. 1 BVG), müssen eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die AHV-Ausgleichskasse überprüft (Art. 11 Abs. 4 BVG), ob die von ihr erfassten Arbeitgebende einer registrierten Vor- sorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgebende, die ihrer Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt ein Arbeitgeber der Aufforderung nicht frist- gemäss nach, meldet die AHV-Ausgleichkasse ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). Zieht die Auffangeinrich- tung eine Zwangsanschlussverfügung in Wiedererwägung, kann sie dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand dennoch in Rechnung stellen, sofern der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsanschlussverfügung nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (Art. 11 Abs. 7 BVG; Urteile des BVGer C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2; C-2659/2020 vom 8. Oktober 2020). 3.2 Anlass für das Tätigwerden der Vorinstanz war die Meldung «BVG-An- schlusskontrolle» der SVA [Kanton 1] an die Vorinstanz vom 29. April 2019
C-226/2020 Seite 11 (BVGer act. 8/1), wonach im Restaurant C., [Adresse 1], BVG- pflichtiges Personal beschäftigt wird, jedoch kein Anschluss an eine Vor- sorgeeinrichtung besteht. 3.2.1 Beim Restaurant C. handelt es sich um ein Geschäftslokal, welches nicht rechts- und parteifähig ist und folglich von vornherein nicht Partei nach Art. 6 VwVG sein kann (Urteil des BVGer A-6610/2009 E. 3.2). Anzuschliessen war indes der Inhaber oder die Inhaberin des Restaurants C.. 3.2.2 Inhaber eines Restaurants kann eine juristische Person beispiel- weise eine GmbH oder eine natürliche Person sein. Anders als eine GmbH ist eine Einzelunternehmung weder rechts- noch parteifähig (Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 13. Januar 2018 E. 5.2.1.1 m.H.a. ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Droit suisse des sociétés, ed. Français par Peter Irdanov, 2015, § 26 Rz. 2; Blätter für Zürcherische Rechtspre- chung [ZR] 1959 Nr. 59). Auch die Eintragung einer Einzelunternehmung im Handelsregister führt nicht dazu, dass die betreffende Unternehmung die Rechtsfähigkeit erwirbt (Urteil des BGer 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1232/2017 E. 5.2.1.1; vgl. auch Art. 36 ff. der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). Die Rechte und Pflichten aus dem eingetragenen Unternehmen stehen vielmehr der natürlichen Person zu, welche das fragliche Gewerbe betreibt, mithin dem Inhaber (Urteil des BVGer A-1232/2017 E. 5.2.1.1). 3.2.3 Im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Einzelunternehmer namens A., welchen sie zugleich für D._______ hielt (zur Identität der Personen vgl. E. 3.3 hiernach), Inhaber des Restaurants C._______ ist. Später war sie indes der Ansicht, dass die G._______ GmbH Inhaberin des Restaurants ist. 3.2.4 Gemäss Handelsregister ist D._______ Gesellschafter und Ge- schäftsführer der G._______ GmbH. Als Domiziladresse wird die [Adresse 4] geführt (vgl. [URL kantonales Handelsregister], besucht am 11. Februar 2022). Recherchen im Internet ergaben, dass an der [Adresse 4] ein Restaurant H._______ domiziliert ist und als Kontakt D._______ aufgeführt wird (vgl. [URL], besucht am 11. Februar 2022). Das Baugesuch für Reklamen beim
C-226/2020 Seite 12 Restaurant H._______ wurde indes von A._______ gestellt (vgl. [URL], be- sucht am 11. Februar 2022). Bei diesem Restaurant finden sich folglich beide Namen im Internet. Anders sieht es beim Restaurant C._______ aus. Gemäss Internetrecher- chen tritt bei diesem Restaurant einzig D._______ auf dem Markt auf (vgl. [URL hri.ch und Restaurant C.]; jeweils besucht am 11. Februar 2022). Zudem wurde in der (...)-Post vom (...) Mai 2016 (vgl. [URL (...)- Post], besucht am 11. Februar 2022) D. als neuer Pächter des Restaurants C._______ in [Adresse 1] vorgestellt. Der Zwangsanschluss erfolgte drei Jahre später am 23. Juli 2019 per 1. April 2018. Aufgrund der zeitlichen Differenz kann von den Umständen im Mai 2016 nicht ohne Wei- teres auf die Inhaberverhältnisse ab 1. April 2018 geschlossen werden. 3.2.5 Bei der Lohnmeldung vom 28. Januar 2019 (BVGer act. 8/1.1) ist D., [Adresse 1] und die Betriebsnummer (...) aufgeführt, jedoch fehlt eine Unterschrift, womit der Urheber der Lohnmeldung nicht ab- schliessend festgestellt werden kann. Bei der Meldung zur BVG-An- schlusskontrolle der SVA [Kanton 1] vom 29. April 2019 (BVGer act. 8/1) wird unter der Abrechnungsnummer [Betriebsnummer], A., [Ad- resse 1] als Arbeitgeber aufgeführt. Im Schreiben der SVA [Kanton 1] vom 23. Juli 2019 (BVGer act. 8/3) an A., Restaurant C., [Ad- resse 1] ist als Betreff [Betriebsnummer]/(...).62 [Anm.: AHV-Nummer] an- gegeben. Die AHV-Nummer (...).62 kann A._______ zugeordnet werden (BVGer act. 43/1). Das Verhältnis zwischen A., D. und dem Restaurant C._______ ist vorliegend nicht geklärt. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als [Mitarbeiter] beim Restaurant C._______ tätig und D._______ sei sein Chef, indes ist der Beschwerdeführer auf der Lohnmel- dung vom 28. Januar 2019 nicht aufgeführt (BVGer act. 8/1.1). Eine Lohnmeldung der G._______ GmbH ist mindestens bis zum Schrei- ben der SVA [Kanton 1] vom 8. Januar 2021 (BVGer act. 25/3) an die Vor- instanz nicht aktenkundig. Damit bleiben die Inhaberverhältnisse hinsicht- lich des Restaurants C._______ unklar. 3.2.6 Es ist augenfällig, dass auf der Lohnmeldung (BVGer act. 8/1.1) der Name D._______ vorkommt, die Schreiben der SVA [Kanton 1] jedoch an A._______ gerichtet wurden und einmal die Adresse in [Adresse 1] (BVGer act. 8/2, 8/3) und einmal die Adresse in [Adresse 2] (BVGer act. 8/1.2,
C-226/2020 Seite 13 8/1.4) verwendet wurde. Damit ist unklar, wen die Vorinstanz im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses vom 23. Juli 2019 per 1. April 2018 als Inhaber des Restaurants C._______ betrachtete. Die Vorinstanz ging dieser Dis- krepanz nicht weiter nach, sondern nahm einfach an, bei D._______ und A._______ handle es sich um dieselbe Person und die Adresse in [Ad- resse 1] sei die Geschäftsadresse und die Adresse in [Adresse 2] die Pri- vatadresse des Beschwerdeführers. Dies wäre zwar eine logische Erklä- rung für die Ungereimtheiten, jedoch bestehen, wie sogleich zu zeigen ist (vgl. E. 3.3 hiernach), erhebliche Zweifel an der Annahme der Vorinstanz, wonach es sich bei D._______ und A._______ um dieselbe Person han- delt. 3.3 Zur Identität von D._______ und A._______ kann Folgendes gesagt werden: 3.3.1 Gemäss Handelsregister existiert eine G._______ GmbH (vgl. Bst. A.d hiervor), deren Gesellschafter und Geschäftsführer D., türki- scher Staatsangehöriger, in [Adresse 1], ist. Die GmbH bezweckt unter an- derem die Führung eines Restaurationsbetriebes. Andere Firmeneinträge sind im Handelsregister des Kantons [Kanton 1] weder unter dem Namen «D.» noch «A.» vorhanden. Aus der im Beschwerdever- fahren eingereichten Passkopie des Beschwerdeführers (BVGer act. 43/1) ist ersichtlich, dass dieser die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und nicht wie D. die türkische Staatsangehörigkeit. 3.3.2 Nachfragen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bei den Einwoh- nerämtern der Gemeinden [Adresse 1] und [Adresse 2] hinsichtlich der Meldeverhältnisse ergaben (BVGer act. 32), dass ein A._______ an der [Adresse 2] und ein D._______ an der [Adresse 3] gemeldet ist. An der [Adresse 1] gibt es einzig das Restaurant C.. 3.3.3 In den Akten finden sich zwei unterschiedliche AHV-Nummern: In Zu- sammenhang mit D. wird die AHV-Nr. (...).64 (BVGer act. 18/4, 18/5, 25/3) und bei A._______ die AHV-Nr. (...).62 (BVGer act. 1/4, 8/3, 27/1) verwendet. Die AHV-Nr. (...).62 von A._______ entspricht dem Eintrag auf seiner Kran- kenkassenkarte (BVGer act. 43/1). Ob auch die AHV-Nummer von D._______ korrekt ist, ist nicht bekannt und vorliegend nicht zu klären, da zwei unterschiedliche AHV-Nummern allein keinen abschliessenden Be- weis hinsichtlich der Identität einer Person zu erbringen vermögen.
C-226/2020 Seite 14 3.3.4 Die GastroSocial teilte der Vorinstanz mit E-Mail vom 26. August 2020 (BVGer 18/2) mit, «A._______ (AHV-Nr. [...].62) war dem Anschein nach in der Zeit von Mai 2017 bis März 2018 Arbeitnehmer von D._______ (AHV-Nr. [...].64). Für ihn wurde in dieser Zeit unter der E._______ GmbH in [Adresse 1] Lohn abgerechnet. D._______ war gemäss Handelsregister dort Gesellschafter und Geschäftsführer». Diese Informationen der Gast- roSocial bekräftigen die erheblichen Zweifel an der Annahme der Vor- instanz, dass es sich bei D._______ und A._______ um dieselbe Person handelt. 3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der unterschiedlichen Staatszugehörigkeiten, der Meldeverhältnisse und der verschiedenen AHV-Nummern erhebliche Zweifel an der Annahme der Vorinstanz beste- hen, dass es sich bei D._______ und A._______ um dieselbe Person han- delt. Folglich ist auch unklar, wen die Vorinstanz im Zeitpunkt der Zwangs- anschlussverfügung vom 23. Juli 2019 als Inhaber des Restaurants C._______ betrachtete und zwangsweise anschliessen wollte. Damit ist auch unklar, wer Verfügungsadressat der vorliegend angefochtenen Wie- dererwägungsverfügung vom 28. November 2019 ist. 4. Eine korrekte Verfügungseröffnung setzt voraus, dass der Verfügungsad- ressat eindeutig bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar ist, mithin dessen Identität geklärt ist (vgl. E. 2.4, 2.4.2 und 2.4.3 hiervor). Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. E. 3.4 hiervor). 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz veranlasste hinsichtlich der Identität des Verfügungs- adressaten keine Abklärungen, obwohl der Beschwerdeführer vehement eine Verwechslung zweier Personen geltend machte (BVGer act. 8/10). Dem Beschwerdeführer ist dabei hinsichtlich seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG i.V.m. 37 VGG) zugutezuhalten, dass negative Tatsachen im strikten Sinne kaum beweisbar sind (Urteil des BGer 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung wird der Beweis nega- tiver Tatsachen daher nur zurückhaltend verlangt (Urteil des BGer 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1). Es liegt in der Natur der Sache, dass der Beschwerdeführer anhand seines Passes nur beweisen kann, dass er A._______ ist, jedoch nicht auch, dass er nicht D._______ ist.
C-226/2020 Seite 15 4.1.2 Gestützt auf die Untersuchungsmaxime im Verwaltungsverfahren (Art. 12 VwVG; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, VwVG Kommen- tar, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 12), an welcher sich auch die Vorinstanz zu orien- tieren hat (Urteil des BVGer A-2370/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.2), hätte sie die notwendigen Abklärungen hinsichtlich der Identität des Verfü- gungsadressaten vornehmen müssen. Sie hätte hierfür sowohl A._______ als auch D._______ vorladen und die Identität anhand der Originalpässe feststellen müssen. Indem sie dies unterliess, beging sie einen Verfahrens- fehler und verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise. Dieser Mangel kann im vorliegenden Beschwer- deverfahren nicht geheilt werden. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz ging im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses vom 23. Juli 2019 per 1. April 2018 davon aus, dass ein Einzelunternehmer, A._______ resp. D., Inhaber des Restaurants C. ist, und die Geschäftsadresse, [Adresse 1] lautet. An dieser Adresse befindet sich indes einzig das Geschäftslokal «C.». 4.2.2 Der Sitz eines Einzelunternehmens muss nicht mit dem Wohnsitz des Inhabers übereinstimmen (Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 13. Januar 2018 E. 5.2.1.1). Ist ein Geschäftssitz im Handelsregister eingetragen, ist der Inhaber verpflichtet, an diesem Ort (geschäftliche) Sendungen entge- gen zu nehmen (Art. 2 Bst. c HRegV). Geschäftssendungen können dem Inhaber auch an seine Privatadresse gesendet werden (Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 13. Januar 2018 E. 5.2.1.1). Hieraus folgt, dass bei ei- nem Zwangsanschluss einer Einzelunternehmung, welche nicht im Han- delsregister eingetragen ist, die Zustellung der Verfügung an die Privatad- resse zu erfolgen hat. Ist die Identität des Inhabers einer Einzelunterneh- mung wie vorliegend fraglich, kann die Verfügung demnach nicht einfach an die Adresse des Geschäftslokals, hier die Adresse des Restaurants C., gesandt werden. 4.2.3 Vorliegend ist unklar, ob die Vorinstanz D._______ oder A._______ anschliessen wollte. Die Behauptung, es handle sich um dieselbe Person, ist unbehelflich. Der Vorinstanz obliegt, wie erwähnt (vgl. E. 4.1.2 hiervor), von Amtes wegen eine Abklärungspflicht hinsichtlich der Identität eines Verfügungsadressaten. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend der Be- schwerdeführer mit nachvollziehbaren Argumenten eine Verwechslung von
C-226/2020 Seite 16 zwei Personen geltend macht. Steht die Identität des Verfügungsadressa- ten nicht fest und ergibt sie sich wie vorliegend auch nicht aus dem Kontext, ist eine korrekte Eröffnung der Verfügung nicht möglich (vgl. E. 2.4). 4.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich Folgendes: Indem die Vorinstanz dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Ver- wechslung von zwei Personen vorliegt, nicht nachging, verletzte sie nicht nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwer- wiegender Weise; vielmehr klärte sie die Identität des Verfügungsadressa- ten nicht in rechtsgenüglicher Weise ab, was einen schweren Eröffnungs- fehler zur Folge hatte. Diese Mängel können vorliegend nicht geheilt wer- den, denn die Identität der Parteien und damit des Verfügungsadressaten stand weder vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig fest. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der schwere Verfahrens- und Eröffnungs- mangel zur Nichtigkeit der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019, der Wiedererwägungsverfügung vom 21. No- vember 2019 und der Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juli 2019 führt (zum Zusammenhang zwischen diesen Verfügungen vgl. E. 2.5 hiervor). 5.1 Vorliegend war weder im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses noch im Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 die Identität des Verfügungsadressaten geklärt (vgl. E. 3.3). Unter diesen Um- ständen erweist sich die Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 als nichtig, da der ihr anhaftende rechtliche Mangel besonders schwer wiegt und offensichtlich ist (BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1). Die Annahme der Nichtigkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 28. No- vember 2019 führt vorliegend zu keiner ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit, denn der Beschwerdeführer hat die Wiedererwägungs- verfügung vorliegend innerhalb der Beschwerdefrist und damit zeitnah an- gefochten. Da somit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Nichtigkeitsfolge vor- liegend die Rechtssicherheit gefährden sollte, steht diese einer Feststel- lung der Nichtigkeit nicht entgegen (vgl. hierzu Urteil des BVGer B- 4720/2019 vom 14. Juli 2020 E. 4.6). 5.2 Die Wiedererwägungsverfügung vom 21. November 2019 und die Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juli 2019 weisen denselben schwe- ren Eröffnungsmangel wie die vorliegend angefochtenen Wiedererwä- gungsverfügung vom 28. November 2019 auf, womit auch sie nichtig sind.
C-226/2020 Seite 17 Auch die Annahme der Nichtigkeit dieser Verfügungen gefährdet die Rechtssicherheit vorliegend nicht, vielmehr wird dadurch ermöglicht, dass die Vorinstanz in einem neuen Zwangsanschlussverfahren ergebnisoffen untersuchen kann, wer Inhaber des Restaurants C._______ ist, ob D., A. oder die G._______ GmbH, und ob inzwischen ein rückwirkender Anschluss ab 1. April 2018 an eine Vorsorgeeinrichtung be- steht. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der Nichtigkeit der angefoch- tenen Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 ein Anfech- tungsobjekt fehlt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.5). Die Nichtigkeit der Wiedererwägungsverfügung vom 28. November 2019 sowie der Wiedererwägungsverfügung vom 21. November 2019 und der Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juli 2019 ist im Dispositiv des vor- liegenden Urteils festzuhalten. 7. Die Vorinstanz wird angewiesen, ein neues Zwangsanschlussverfahren zu eröffnen und anhand des Kauf- bzw. Pachtvertrages, der Arbeitsverträge, der Lohnmeldungen und weiterer Unterlagen festzustellen, wer Inhaber des Restaurants C._______ ist. Zusätzlich hat die Vorinstanz die Identität von D._______ und A._______ anlässlich einer persönlichen Vorladung anhand der Originalpässe und der Sozialversicherungsausweise festzu- stellen. Zudem hat die Vorinstanz abzuklären, ob mittlerweile für die Zeit ab 1. April 2018 im Sinne von Art. 11 BVG ein Anschluss an eine Vorsorge- einrichtung besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, hat die Vorinstanz eine neue Zwangsanschlussverfügung zu erlassen. 8. 8.1 Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, berücksichtigt es dies bei der Festlegung der Verfahrenskosten (Art. 63 VwVG; Urteile des BVGer B-4720/2019 vom 14. Juli 2020 E. 5.1; B-5290/2014 E. 8.1). 8.2 Die Vorinstanz hat die Parteistellung, bei der es sich um eine Prozess- voraussetzung handelt, von Amtes wegen abzuklären. Dies hat sie, wie zuvor dargelegt, in ungenügender Weise getan, was zu einem schweren Eröffnungsmangel und einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt hat, so dass sie die Nichtigkeit der angefochtenen Wiedererwä-
C-226/2020 Seite 18 gungsverfügung zu verantworten hat. Beim vorliegenden Ausgang des Ver- fahrens ist der Beschwerdeführer demnach als obsiegend zu erachten, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. 8.3 Eine obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Darunter fallen die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbeson- dere das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Kein Entschädi- gungsanspruch besteht bei nicht berufsmässiger Vertretung (Urteil des BGer 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 7; Urteil des BVGer A-4005/2016 vom 27. Juni 2017 E. 9.2.2). Der Beschwerdeführer lässt sich im vorliegen- den Beschwerdeverfahren durch B._______ vertreten, welcher darauf hin- wies, dass er dem Beschwerdeführer als Freund helfe (BVGer act. 8/5 und 15), womit von einer Vertretung aus Gefälligkeit auszugehen ist, die nicht berufsmässig erfolgt. Dem Beschwerdeführer ist demnach keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen im Umfang von Fr. 200.- (Art. 13 VGKE), welche von der Vorinstanz zu erstatten sind.
C-226/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 28. Novem- ber 2019, die Wiedererwägungsverfügung vom 21. November 2019 und die Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juli 2019 nichtig sind. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Umfang von Fr. 200.- zu erstatten. 6. Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen, damit sie ein neues Zwangsanschlussverfahren eröffnet und im Sinne von E. 7 vorgeht. 7. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Karin Wagner
C-226/2020 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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