Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C­2259/2011 Urteil vom 18. August 2011 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Versicherung, Beitrittsgesuch, Verfügung vom 21. März 2011.

C­2259/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am _______ 1974 geborene X., Schweizer Bürgerin, hat sich gemäss Abmeldebescheinigung vom 6. August 2009 der Gemeinde K. per 6. August 2009 abgemeldet und ist am 15. September 2009 in die Türkei weggezogen (act. 2). Mit Beitrittserklärung vom 20. August 2010 hat die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (eingegangen am 7. Oktober 2010) um Beitritt in die freiwillige Alters­, Hinterlassenen­ und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ersucht. Im Gesuch gab die Versicherte an, sich im Oktober 2009 im Ausland niedergelassen zu haben und bis August 2009 der AHV angeschlossen gewesen zu sein (act. 1). B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 wies die SAK das Beitrittsgesuch mit der Begründung ab, die Versicherte habe am 15. September 2009 die Schweiz verlassen, die Beitrittserklärung sei jedoch erst am 7. Oktober 2010 bei der SAK eingetroffen. Somit sei die einjährige – gemäss Gerichtspraxis nicht verlängerbare – Frist zur Erklärung des Beitritts in die freiwillige Versicherung gemäss Art. 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters­, Hinterlassenen­ und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) nicht eingehalten worden (act. 3). C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. Februar 2011 Einsprache. Sie machte geltend, dass sie die Beitrittserklärung Ende August bei der Post aufgegeben habe, was sie jedoch leider nicht beweisen könne, da sie das Gesuch nicht eingeschrieben versendet habe. Postsendungen in der Türkei seien teilweise zwischen 5 Tagen bis zu einem Monat unterwegs. Das Schreiben der SAK vom 22. Oktober 2010 habe sie im Übrigen nie erhalten (act. 4). Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 übermittelte die SAK der Versicherten nochmals die Verfügung vom 22. Oktober 2010 mit Einräumung einer 30­tägigen Frist zur Einreichung der Einsprache (act. 5).

C­2259/2011 Seite 3 Mit vom 24. Februar 2011 datierter Eingabe liess die Versicherte, vertreten durch Y., wiederum Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2010 erheben (act. 5). Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2011 wies die SAK die Einsprache vom 7. Februar 2011 mit der Begründung ab, die 12­ monatige Frist zur Einreichung der Beitrittserklärung sei am 30. September 2010 abgelaufen. Das Beitrittsgesuch sei jedoch erst am 7. Oktober 2010 bei der SAK eingetroffen und somit verspätet (act. 6). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. April 2011, gleichentags der Post übergeben, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Einspracheverfügung vom 21. März 2011 sei aufzuheben und der Beitrittserklärung vom 20. August 2010 in die freiwillige Versicherung sei stattzugeben. Im Übrigen wiederholte sie die bereits mit der Einsprache gemachten Ausführungen. Mit der Beschwerde gab die Beschwerdeführerin ein Zustellungsdomizil an (BVGer act. 1). E. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Bescheinigung der Gemeinde K. vom 6. August 2009 habe sich die Beschwerdeführerin gleichentags in die Türkei abgemeldet. Gemäss Art. 8 VFV müsse die Beitrittserklärung innerhalb eines Jahres schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandvertretung ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Die Beschwerdeführerin sei bis am 31. August 2009 obligatorisch versichert gewesen. Somit hätte die Beitrittserklärung bis spätestens am 31. August 2010 bei der SAK oder einer schweizerischen Vertretung eintreffen müssen, massgebend sei das Eingangsdatum und nicht dasjenige der Briefaufgabe (BVGer act. 3). F. Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. Mai 2011 den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis übermittelt und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 4).

C­2259/2011 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters­ und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung zuständig. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2. Die Beschwerde wurde frist­ und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. Art. 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

C­2259/2011 Seite 5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Nach Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters­ und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. Vorliegend streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. 3.1. Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert (Bst. a) und/oder die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). 3.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher und während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Gemäss Abs. 6 erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen; er kann die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die VFV erlassen. 3.2.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach

C­2259/2011 Seite 6 Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. 3.2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragssteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 114 V 1 E. 4, BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen). 4. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Abmeldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde K._______, datiert 6. August 2009, per 6. August 2009 abgemeldet hat (vgl. act. 2). Dies stimmt mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beitrittserklärung überein, sie sei bis August 2009 obligatorisch versichert gewesen (act. 1). Gemäss Abmeldebescheinigung ist das Datum des Wegzuges der 15. September 2009, also später als die Abmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Im vorliegenden Fall kann die Frage des effektiven Wegzuges jedoch offenbleiben, da es für den Verfahrensausgang nicht massgebend ist. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für die Angehörigkeit zur obligatorischen Versicherung spätestens ab 1. September 2009 nicht mehr erfüllt und ist aus dieser ausgeschieden. Die einjährige Beitrittsfrist ist demzufolge am 31. August 2010 abgelaufen. Die Beitrittserklärung, datiert 20. August 2010, ist jedoch erst am 7. Oktober 2010 bei der SAK eingegangen und somit verspätet. Die Beschwerdeführerin dringt mit

C­2259/2011 Seite 7 ihrem Einwand, die Beitrittserklärung Ende August 2010 in Istanbul aufgegeben zu haben, nicht durch. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht ausgeführt hat, ist Art. 8 Abs. 1 VFV unmissverständlich; betreffend Beitrittsfrist ist nicht das Datum der Briefaufgabe entscheidend, sondern massgebend ist das Eingangsdatum bei der SAK oder einer schweizerischen Vertretung (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 226/04 vom 29. März 2005 E. 4.2 und 9C_917/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.2.1). Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Umstand, dass die türkische Post nicht zuverlässig ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenfalls sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen Fällen gegeben sind, vorliegend auch nicht erfüllt (vgl. E. 3.2.2). 4.1. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung in die freiwillige Versicherung zu spät eingereicht hat, und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 5.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

C­2259/2011 Seite 8 – die Vorinstanz (Ref­Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin: Franziska SchneiderSabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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18.08.2011
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25.03.2026