B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2257/2011
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler, Tillierstrasse 4, 3005 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2257/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1979, irakischer Staatsangehöriger, reis- te am 30. Januar 2003 in die Schweiz ein. In der Folge stellte er ein Asyl- gesuch. Das BFM lehnte dieses mit Entscheid vom 28. Oktober 2005 ab und verfügte die Wegweisung. Wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2008 ab. B. Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland, Thun vom 14. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen eines geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl) und Hehlerei mit sieben Ta- gen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. C. Am 25. Mai 2007 verurteilte das Kreisgerichts VIII Bern-Laupen den Be- schwerdeführer wegen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen, sowie we- gen Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt voll- ziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. D. Das BFM hob am 10. Dezember 2008 die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers auf und ordnete die Wegweisung an. Dieser Entscheid wurde am 20. Januar 2009 rechtskräftig. E. Am 9. Januar 2009 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bür- gerin, geboren 1965. Gestützt auf diese Ehe ersuchte er beim Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP) um eine Aufent- haltsbewilligung. Am 27. Juli 2009 verweigerte das MIP dem Beschwerde- führer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Aus- reisefrist bis zum 31. August 2009. Gegen diese Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2009 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 26. November 2009 abwies und eine neue Ausreise- frist ansetzte. Mit Urteil vom 8. November 2010 wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
C-2257/2011 Seite 3 F. Die Vorinstanz verhängte am 24. Februar 2011 gegen den Beschwerde- führer ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren, gültig ab 15. März 2011, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) aus, wegen Pornografie, Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Diebstahls sowie Hehlerei liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und der Beschwerdeführer ge- fährde diese. G. Mit Rechtsmittel vom 15. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter die Begrenzung desselben auf ein Jahr. In prozessualer Hin- sicht ersucht er um Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin. Er bringt im Wesentlichen vor, er beabsichtige seine Ehe aufrecht zu erhalten. Seine Ehefrau prüfe, in welchem Drittland sie arbeiten könne. Auch ein Umzug der Ehefrau in den Irak werde ins Auge gefasst. Seine Ehefrau habe je- doch Angst, dass sie nach zehn Jahren Landesabwesenheit in der Schweiz keine Arbeit mehr finden und ihr Haus verlieren würde. Das ihm hauptsächlich angelastete Delikt müsse zwar als schwerwiegend be- zeichnet werden, liege jedoch bereits fünf Jahre zurück. Mit Ausnahme von zwei Strafmandaten habe er sich seither klaglos verhalten. Er habe geheiratet, Deutsch gelernt, im Takeaway seiner Ehefrau als Geschäfts- führer gearbeitet und sich in die Familie seiner Ehefrau integriert. Die Mutter seiner Ehefrau sei alt und habe ihren Ehemann verloren. Zudem sei es für ihn – den Beschwerdeführer – schwierig, eine Erwerbstätigkeit zu finden. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, aufgrund der Schwere der De- likte (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten) überwiege das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Ausländers das private Interesse, die Ehegemeinschaft in der Schweiz weiterzuführen. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich in den letzten Jahren nichts zu Schulden habe kommen lassen und gemäss Aussage der Rechtsvertreterin integriert sei. Es bestehe zudem die Möglichkeit, das Einreiseverbot für Familienbesuche auf Gesuch hin für eine bestimmte Zeit zu suspendieren.
C-2257/2011 Seite 4 I. Mit Replik vom 30. August 2011 hält der Beschwerdeführer an den Anträ- gen und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Er führt weiter aus, ein Einreiseverbot von zehn Jahren sei unangemessen lang und unver- hältnismässig. Seiner Ehefrau würden nach zwei Wochen Ferien in der Türkei im Jahr 2011 kaum noch Ferientage verbleiben um ihn treffen zu können. Sie hätten in der Türkei bei der Schweizerischen Botschaft ange- fragt, ob das Einreiseverbot für einen Familienbesuch für eine bestimmte Zeit suspendiert werden könne und hätten eine mündliche Absage erhal- ten. Da er bei seinen Eltern wohne und noch keine Arbeit gefunden habe, könne seine Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgeben um für ein paar Jahre zu ihm zu ziehen. Zudem sei die Mutter seiner Ehefrau gemäss ei- nem Arztzeugnis auf das Zusammenleben mit ihrer Tochter angewiesen. J. Am 2. April 2012 suspendierte die Vorinstanz das Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von 14 Tagen (15. bis 28. April 2012). Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch auf eine Reise in die Schweiz, woraufhin die Vorinstanz die Suspension stornierte. K. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 bewilligte die Vorinstanz erneut die Sus- pension des Einreiseverbots für die Dauer von 14 Tagen (16. bis 29. Mai 2012). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
C-2257/2011 Seite 5 und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah- me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. 3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahme bean- tragten gerichtlichen Befragung seiner Ehefrau ist Folgendes festzuhal- ten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Be- hörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise ab- zunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachver- halt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdi- gung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör ge- mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum
C-2257/2011 Seite 6 Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweis). Überdies handelt es sich bei der Zeugeneinvernahme gemäss Art. 14 VwVG um ein subsidiä- res Beweismittel; eine solche darf – der besonderen Voraussetzungen und Folgen wegen – nur ausnahmsweise angeordnet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Bei nicht anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisan- träge im Endurteil erfolgen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Pra- xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 33 N 36). 3.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Zeugeneinvernehme kann daher in antizipierter Beweiswür- digung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom Grund- satz der Schriftlichkeit geprägt (siehe ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff.) und ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Zudem hat sich der Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt schriftlich äussern können. Dem Antrag auf Zeugeneinvernahme ist deshalb nicht stattzugeben. 4. 4.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bun- desgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssyste- me des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschrei- bung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
C-2257/2011 Seite 7 dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates, wes- halb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung ge- genüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Aufenthalts- titel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtun- gen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots ge- mäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner an- deren Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht. 5. 5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt- rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein- reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge- wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi- alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei- tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver- fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
C-2257/2011 Seite 8 die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 5.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei- ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der al- ten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Ober- begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI- ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si- cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der ob- jektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störun- gen (vgl. BBl 2002 3813). 5.3 Mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 25. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen, sowie wegen Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 5.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die Ge- sundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegen- gewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäu-
C-2257/2011 Seite 9 bungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-1379/2011 vom 15. Mai 2012 E. 5.2 mit Hinweisen). Ver- urteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-254/2012 vom 29. August 2012 E.4.4 mit Hinweisen). Was die Verurteilung aufgrund des Sexualde- likts der harten Pornografie (mit Kindern und Tieren) anbelangt, so muss – angesichts der von diesem Delikt ausgehenden potentiellen Gefahr für die Gesellschaft – selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinge- nommen werden (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c mit Hinweisen). Aufgrund der schweren Verfehlungen (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.2) sind die Vor- aussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zweifelsohne erfüllt. 5.5 Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Strafmandat des Untersu- chungsrichteramtes IV Berner Oberland, Thun vom 14. Februar 2005 we- gen eines geringfügigen Vermögensdeliktes (Diebstahl) und Hehlerei mit sieben Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Mit diesen Delikten hat der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, was es im Sinne der Rückfälligkeit zu berücksichtigen gilt. 5.6 Demzufolge hat der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. 6. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes- sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtig- ten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
C-2257/2011 Seite 10 (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 6.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang er- scheint, dass der Beschwerdeführer selbst nicht drogensüchtig ist und sich nicht auf der untersten Hierarchiestufe im Drogenhandel (in der Höhe der siebenfachen Menge eines schweren Falles sowie Besitz von porno- graphischem Material [sexuelle Handlungen mit Kindern und zwischen Menschen und Tieren]) befand, sowie aus rein finanziellen Motiven bereit war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner, dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst infolge seiner Verhaftung. Sein Fehlverhalten wiegt aus präventivpolizeili- cher Sicht sehr schwer. Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländer- rechts (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2) muss er daher über Jahre hin- weg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 3 in fine AuG). Obwohl der Be- schwerdeführer in den Genuss des bedingten Strafvollzugs kam und sich – soweit bekannt – seit den Straftaten im Jahr 2005 und 2006 nichts Wei- teres zu Schulden kommen liess, lassen die näheren Umstände der Straf- taten auf ein aktuelles, durch die vergleichsweise kurze Bewährungszeit (Probezeit bis Mai 2010) seit der Tatbegehung, nicht entscheidend relati- viertes Rückfallrisiko schliessen (vgl. eben zitiertes Bundesgerichtsurteil). 6.2 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe mit seiner Ehefrau in der Türkei bei der Schweizerischen Botschaft angefragt, ob das Einreiseverbot für einen Familienbesuch für eine bestimmte Zeit suspendiert werden könne und sie hätten eine mündliche Absage erhalten. Da er bei seinen Eltern woh- ne und noch keine Arbeit gefunden habe, könne seine Ehefrau ihre Er- werbstätigkeit nicht aufgeben und für ein paar Jahre zu ihm ziehen. Zu- dem sei die Mutter seiner Ehefrau gemäss einem Arztzeugnis auf das Zusammenleben mit ihrer Tochter angewiesen. Die familiäre Beziehung werde durch das Einreiseverbot massiv eingeschränkt. 6.3 Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner Ehefrau scheitert bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich nunmehr die Frage, ob das über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich
C-2257/2011 Seite 11 bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Der Beschwerdeführer darf sich derzeit nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten. Eine Auf- hebung des Einreiseverbots führte demnach lediglich dazu, dass er den allgemein geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visums- pflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang II (bzw. Anhang I) eine Liste von Drittländern enthält deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Grün- den – worunter auch familiäre Gründe fallen – mittels begründetem Ge- such die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisge- mäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. zum Gan- zen wiederum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.4. mit Hinweisen). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hat. Die Vorinstanz hat bereits zwei Mal eine Suspension des Einreise- verbots bewilligt. Beim ersten Mal hat der Beschwerdeführer jedoch auf eine Reise in die Schweiz verzichtet. 6.4 Der Vollständigkeit halber sei sodann darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung bereits festgehalten worden ist, dass dem Ehepaar zum Zeit- punkt der Eheschliessung bewusst gewesen sein muss, dass wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Verweigerung der Aufenthalts- bewilligung drohte. Somit wurden die damit einhergehenden Einschrän- kungen in Kauf genommen. Selbst wenn von einem unter dem Gesichts- punkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausge- gangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Begebenheiten ge- stützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Gilt es doch bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ordnungs- und si- cherheitspolizeilichen Interessen besonderes Gewicht beizumessen (vgl. im Verfahren betreffend das Anwesenheitsrecht, Urteil des Bundesge-
C-2257/2011 Seite 12 richts 2C_295/2011 vom 30. August 2011 E. 3 mit Hinweisen). Zweifellos erreicht sein Verhalten die notwendige Schwere, um einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu rechtfertigen. 7. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zehn Jahre verhängte Einreiseverbot unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen sowohl dem Grundsatz nach als auch in der zeitli- chen Wirkung eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite)
C-2257/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Zemis [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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