B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2251/2021

Abschreibungsentscheid vom 20. Juli 2022 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A., (Dominikanischen Republik), vertreten durch B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Festsetzung der Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 15. April 2021.

C-2251/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo- ren am (...) 1957, heiratete am (...) 1981 C., geboren am (...) 1958. Aus dieser Ehe sind vier Kinder mit den Jahrgängen 1981, 1982, 1984 und 1986 hervorgegangen (Akten der Schweizerischen Ausgleichs- kasse gemäss Aktenverzeichnis vom 16. März 2022 [act.] 2 S. 3 und 15 f.). In den Jahren 1975 bis 1998 war er vorwiegend als Landwirt tätig und leis- tete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Auszug aus dem individu- ellen Konto [IK] in act. 29, 46 S. 4). A.b Mit Verfügung vom 12. November 1997 sprach die SUVA dem Versi- cherten ab 1. November 1997 eine unbefristete Invalidenrente in der Höhe von Fr. 698.- (bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15%) sowie eine Integri- tätsentschädigung von Fr. 9'720.- zu (act. 3 S. 2 ff.). Die IV-Stelle der Sozi- alversicherungsanstalt des Kantons D. (nachfolgend: IV-Stelle) verfügte gegenüber dem Versicherten rückwirkend ab 1. März bis 30. April 1999 eine ganze und ab 1. Mai 1999 eine halbe Invalidenrente. Diese Ren- tenverfügung wurde am 12. März 2004 höchstrichterlich bestätigt (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 538/03 vom 12. März 2004). Aufgrund der 4. IV-Revision sprach die IV- Stelle dem Versicherten bei einem IV-Grad von 63% ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. zum Ganzen act. 82 S. 2 ff.). A.c. Gemäss im Recht liegender Heiratsurkunde der Dominikanischen Re- publik vom (...) 2015 heiratete der Versicherte am (...) 2009 E., eine Staatsangehörige der Dominikanischen Republik (act. 14 S. 8). Sie ist Mutter von drei Kindern mit den Jahrgängen 1991, 1994 und 2004 (act. 14 und 96). Die Ehe des Versicherten mit C. wurde mit Urteil des Ge- richtspräsidiums (...) des Kantons D._______ vom (...) 2010 (und damit nach der Eheschliessung mit E.) geschieden (act. 23 und 96). Dieses Urteil ist am (...) 2010 in Rechtskraft erwachsen (act. 86 S. 2 sowie act. 88 und 96). A.d. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 hob die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten rückwirkend per 1. November 2011 (recte: 2010) auf (act. 11, act. 82 S. 3 und 19). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons D. mit Urteil vom 11. März 2015 ab (act. 82 S. 2 ff.). Auch die Beschwerde an das Bundesgericht

C-2251/2021 Seite 3 wurde mit Urteil vom 25. August 2015 (9C_320/2015) abgewiesen (act. 82 S. 18 ff.). B. B.a Am 22. Juni 2020 (Eingang: 23. Juni 2020) meldete sich der Beschwer- deführer, nunmehr wohnhaft in der Dominikanischen Republik (vgl. nach- folgend Bst. B.b), zum Vorbezug einer Altersrente von zwei Jahren bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) an. Dabei gab er an, dass er sich im Jahr 2000 von C._______ habe scheiden lassen (act. 13-15). B.b Gemäss Mitteilungen des Personenmeldeamts der Stadt (...) vom 8. Juli 2020 bzw. 26. Januar 2021 hatte sich der Versicherte per Ende De- zember 2010 abgemeldet (Wegzug nach unbekannt bzw. ins Ausland; act. 21 und 57 S. 2). B.c Mit Verfügung vom 17. November 2020 sprach die SAK dem Versi- cherten eine gekürzte Altersrente wegen Rentenvorbezugs im Betrag von Fr. 904.- mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2020 zu (act. 48). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, dass er nach seinem Unfall im Jahr 2000 von der Prämienzahlungspflicht befreit worden sei und zu prüfen sei, ob ihm zusätzliche Erziehungsgutschriften für die Betreuung der Kinder seiner zweiten Ehefrau in der Dominikanischen Republik angerechnet werden müssten (act. 50). B.d Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021 hiess die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten gut und sprach ihm eine gekürzte Altersrente wegen Rentenvorbezugs im Betrag von Fr. 938.- mit Wirkung ab dem (...) 2020 zu (act. 74). Bezüglich der Erziehungsgutschriften für die Betreuung der Kinder seiner zweiten Ehefrau in der Dominikanischen Republik führte sie zunächst aus, da der Versicherte nicht bei der Schweizerischen AHV versichert sei, könnten keine Erziehungsgutschriften für seine Stiefkinder in der Dominikanischen Republik berücksichtigt werden. Falls er Versicher- ter der AHV gewesen wäre, lägen seit seiner zweiten Heirat aber ohnehin keinerlei Belege vor, dass er das Sorgerecht für die Kinder seiner zweiten Frau habe. Entgegen der Behauptung, der Versicherte habe seit seinem 17. Lebensjahr AHV-Beiträge bezahlt, seien im IK lediglich ab Januar 1975 bis zum Jahr 1999 Beiträge registriert. Die Ausgleichskassen der Kantone F._______ und D._______ hätten auf Anfrage hin keine weiteren Beiträge bestätigen können. Anders als in der Verfügung vom 17. November 2020,

C-2251/2021 Seite 4 in der ein Wohnsitz in der Schweiz bis März 2000 angenommen worden sei, könne aber nun – gestützt auf die Mitteilungen verschiedener Wohn- gemeinden des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B.b hiervor) – ein Wohnsitz in der Schweiz bis Ende 2010 berücksichtigt werden. Mit dieser Korrektur könnten dem Versicherten Beiträge seiner ersten Ehefrau für das ganze Jahr 2000 angerechnet werden und nicht nur für drei Monate, zumal seine erste Ehefrau genügend Beiträge geleistet habe. Nach der Scheidung seien keine Beiträge mehr an die AHV geleistet worden, weshalb nach dem Jahr 2000 keine weiteren Versicherungszeiten mehr angerechnet werden könnten (act. 75). C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2021 an die SAK Beschwerde (act. 79; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). Die Vorinstanz leitete diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs- gericht weiter (BVGer-act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinnge- mäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. April 2021 und die korrekte Neuberechnung seiner Altersrente und machte im Wesentlichen geltend, es seien ihm 26 volle Versicherungsjahre angerechnet worden. Als er von der SVA (...) eine IV-Rente bezogen habe, sei er jedoch von der Prämienzahlungspflicht befreit gewesen. Ferner beanstandete er, dass ihm nur achteinhalb Jahre Erziehungsgutschriften angerechnet worden seien. Seine leiblichen Kinder hätten die Jahrgänge 1981, 1982, 1984 und 1986 (BVGer-act. 1). D. Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden war, die Beschwerde- schrift eigenhändig unterschrieben ans Gericht zu retournieren (BVGer- act. 3), gab die Tochter des Beschwerdeführers, B._______, am 19. Mai 2021 bekannt, dass sie ihren Vater vertrete. Sie reichte eine Generalvoll- macht inkl. Beglaubigung und die unterschriebene Beschwerdeschrift zu den Akten. Ferner machte sie geltend, dass bei der Berechnung der AHV- Rente die Jahre, in denen ihr Vater eine IV-Rente bezogen habe, nicht an- gerechnet worden seien. Eigentlich hätte er bis ans Lebensende eine IV- Rente zugute gehabt; diese sei ihm aber aus unerklärlichen Gründen ab- erkannt worden und er habe nicht das Geld, um mit einem Anwalt darum zu kämpfen (BVGer-act. 5). E. Nachdem die Vorinstanz darum ersucht worden war, eine Vernehmlassung

C-2251/2021 Seite 5 einzureichen (BVGer-act. 6), bat sie um Sistierung des Verfahrens mit der Begründung, dass die Verfügung vom 17. November 2020 voraussichtlich in Wiedererwägung gezogen werden müsse (BVGer-act. 7). F. Mit Eingabe vom 17. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer zum Sistie- rungsantrag der Vorinstanz dahingehend Stellung, es sei ihm ein Rätsel, weshalb die Verfügung vom 17. November 2020 in Wiedererwägung gezo- gen werden müsse, da ihm schon eine kleine Erhöhung der Rente zuge- sprochen worden sei. Er reichte einen Auszug der Rentenzahlung der G._______ vom 13. Juli 2021 zu den Akten. Daraus sei ersichtlich, dass er von 2004 bis 2011 eine Rente (Unfall) erhalten habe und dadurch von der Prämienzahlungspflicht befreit gewesen sei. Diese sieben Jahre seien bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt worden (BVGer-act. 9). G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2021 wurde das Beschwerdeverfah- ren sistiert und die Vorinstanz eingeladen, zu gegebener Zeit die Wieder- aufnahme des Verfahrens zu beantragen (BVGer-act. 10). H. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 zog die Vorinstanz ihren Einsprache- entscheid vom 15. April 2021 in Wiedererwägung und sprach dem Versi- cherten ab dem (...) 2020 eine gekürzte Altersrente wegen Rentenvorbe- zugs in der Höhe von Fr. 1'252.- zu (BVGer-act. 13, Beilage 2; act. 121). Gegenüber dem Gericht beantragte die Vorinstanz, die Sistierung sei auf- zuheben und die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben (BVGer-act. 13; act. 120). Die Widererwägung des Einspracheent- scheids wurde damit begründet, dass beim Erstellen des Dossiers für das Bundesverwaltungsgericht entdeckt worden sei, dass bei den Rentenbe- rechnungen vom 17. November 2020 und auch bei jenen für den Ein- spracheentscheid vom 15. April 2021 auf ein falsches Scheidungsjahr ab- gestellt worden sei. In der Anmeldung für die Altersrente habe die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers als Scheidungsdatum einzig das Jahr 2000 angegeben. Der Stempel der Rechtskraft des Scheidungsurteils sei nicht gut leserlich gewesen, weshalb auf das Jahr 2000 abgestellt worden sei, obwohl das Jahr 2010, in dem die Ehe zwischen dem Beschwerdefüh- rer und seiner ersten Ehefrau, C._______, tatsächlich geschieden worden sei, aus dem Scheidungsurteil ersichtlich sei. Die Vorinstanz sei auch des- halb davon ausgegangen, dass das Jahr 2000 als Scheidungsjahr korrekt sei, da im Dossier eine Heiratsurkunde vorhanden sei, gemäss welcher die

C-2251/2021 Seite 6 zweite Ehe des Beschwerdeführers am (...) 2009 geschlossen worden sei. Das Zivilstandsamt habe die Daten am 10. August 2021 bestätigt. Da das Scheidungsurteil tatsächlich erst am (...) 2010 in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Einkommensteilung korrigiert und die ganze Rentenberech- nung noch einmal durchgeführt werden müssen (BVGer-act. 13, Beilage 1; act. 119). I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 wurde das Beschwerde- verfahren wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer die Gelegen- heit gegeben, eine Replik einzureichen, in der er sich insbesondere dazu äussern sollte, ob er mit der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2021 einverstanden sei (BVGer-act. 14). J. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel, mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist, mit Verfügung vom 8. Februar 2022 – unter Vorbehalt weiterer Instruktions- massnahmen – abgeschlossen wurde (BVGer-act. 17). K. Am 17. Mai 2022 übermittelte die Vorinstanz eine Eingabe des Beschwer- deführers vom 5. April 2022. Neben bereits geäusserten Vorbringen wollte dieser wissen, ob er die fehlenden sechs Beitragsjahre mit einem "Auslän- derbeitrag" noch nachzahlen könne. Des Weiteren möchte er darüber in- formiert werden, wann und wo er "Kinderzulagen" für seine Tochter H._______, geb. am (...) 2004, beantragen könne (BVGer-act. 20). L. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Stellungnahme, insbesondere bezugnehmend auf die Fragen zur Nach- zahlung der AHV-Beiträge mit einem "Ausländerbeitrag" und wo und wann "Kinderzulagen" beantragt werden können, einzureichen (BVGer-act. 21). M. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 nahm die Vorinstanz zu den Fragen Stel- lung (BVGer-act. 22).

C-2251/2021 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abände- rung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat ihren Einspracheentscheid vom 15. April 2021 wäh- rend des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 1. Dezem- ber 2021 in Wiedererwägung gezogen und die Altersrente erhöht. 2.2 Erlässt die Verwaltung lite pendente eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG, so tritt diese an die Stelle der früheren Verfügung (ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 44 zu Art. 58). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teil- weise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzuläs- sig und die neue Verfügung gilt als mitangefochten im fortzusetzenden Ver- fahren (vgl. dazu AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 58; PFLEIDERER, a.a.O., Rz. 45 f. zu Art. 58). Anfechtungsob- jekt bilden somit die Rentenverfügung der Vorinstanz vom 15. April 2021, soweit sie durch die Wiedererwägungsverfügung vom 1. Dezember 2021 nicht ersetzt worden ist, sowie die Wiedererwägungsverfügung selbst (vgl. Urteil des BVGer C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 1.1.2). Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz dem Begehren des Beschwerdeführers um korrekte Festsetzung seiner Altersrente ab dem (...) 2020 mit den genannten Entscheiden entsprochen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in der Do- minikanischen Republik. Da die Schweiz mit der Dominikanischen Repub- lik keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters- und Hinterlassenen- versicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend

C-2251/2021 Seite 8 ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, aus- schliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. z.B. Ur- teil des BVGer C-6839/2016 vom 27. Februar 2019 E. 2.1). 3.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. April bzw. 1. Dezember 2021) eingetrete- nen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind in- dessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in en- gem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.4 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Vorliegend ist der Versicherungsfall bei dem am (...) 1957 geborenen Beschwerdeführer auf- grund seines Vorbezugs der Altersrente um zwei Jahre am (...) 2020 ein- getreten (vgl. anschliessende E. 4.2). Die Frage, ob die Vorinstanz die Al- tersrente des Beschwerdeführers richtig berechnet hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den am 1. Dezember 2020 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 4. 4.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichter- werbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die eigenen Beiträge gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge

C-2251/2021 Seite 9 von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). 4.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entspre- chende Kürzung der Rente nach sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). 4.3 Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Mass- gabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be- rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher- ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll- ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi- schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf- weist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehe- gatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbei- trag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften angerechnet werden können (Bst. c). Ist aber die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wur- den (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerech- net (vgl. Art. 52b AHVV). 4.4 Für die zu berücksichtigenden Jahreseinkommen sowie die Dauer und Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf das individuelle Konto (IK) abge- stellt, welches für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in wel- ches die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Die ermittelte Einkommenssumme wird mit einem Auf-

C-2251/2021 Seite 10 wertungsfaktor multipliziert (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 ter AHVG). Die Auf- wertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex für die Anpas- sung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung durch den mit 1,1 ge- wichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird (Art. 51 bis Abs. 2 AHVV). 4.5 Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt ha- ben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Ein- kommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberech- tigt sind (Bst. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Alters- rente hat (Bst. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Bst. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkom- men aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei die Ein- kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe nicht geteilt werden (Art. 29 quinquies Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 AHVG; Art. 50b AHVV). 4.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift ange- rechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kin- der zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungs- gutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Al- tersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Renten- anspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem

  1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe- rechtigt wird (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften werden im- mer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Keine Anrechnung einer Gut- schrift erfolgt in dem Jahr, in welchem der Anspruch auf Erziehungsgut- schriften entsteht. Dafür ist eine Gutschrift anzurechnen im Jahr, in dem der Anspruch erlischt (Art. 52f Abs. 1 AHVV). 4.7 Bei Personen, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entste- hung des Anspruchs auf eine neue Invalidenrente oder auf eine Alters-

C-2251/2021 Seite 11 oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die während des Bezu- ges einer früheren Invalidenrente zurückgelegten Beitragszeiten und die entsprechenden Erwerbseinkommen nicht angerechnet, falls dies für die berechtigte Person günstiger ist (Art. 51 Abs. 3 AHVV). Die Ausnahme der Nichtanrechnung bezieht sich nur auf IV-Rentenperioden, nicht auf Tag- geldperioden (BGE 96 V 85 E. 3). 4.8 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht mit der Ent- stehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine Invaliden- oder Altersrente (Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidge- nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Version 14, Stand: 1. Januar 2020 [nachfolgend: RWL]). Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22 ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne die- ser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrneh- men. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflege- kindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufal- len; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 5. Der am (...) 1957 geborene Beschwerdeführer hat seit dem (...) 2020 An- spruch auf eine gekürzte Altersrente wegen Rentenvorbezugs von zwei Jahren. Diesen Anspruch hat die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom

C-2251/2021 Seite 12 15. April 2021 auf Fr. 938.- und mit Wiedererwägungsverfügung vom 1. De- zember 2021 auf Fr. 1'252.- festgelegt. Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen die Berechnung seiner AHV-Rente, womit vorliegend die Höhe der Altersrente streitig ist. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid vom 15. April 2021 eine neue Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers vorgenom- men, nachdem sie einen Wohnsitz des Versicherten in der Schweiz bis Ende 2010 annahm. Sie hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass aufgrund der Angaben im Brief des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2020 insbesondere die Gemeinde (...) und die Stadt (...) angeschrieben worden seien, um zu eruieren, ob und allenfalls wann der Versicherte in diesen Gemeinden angemeldet gewesen sei. Die Gemeinde (...) habe an- gegeben, dass er am 1. Dezember 2000 von (...) zugezogen und am 28. April 2009 nach (...) weggezogen sei, und die Stadt (...) habe gemel- det, dass er am 28. April 2009 von (...) zugezogen und am 30. Dezember 2010 nach "unbekannt" weggezogen sei. Anders als in der Verfügung vom 17. November 2020, in der ein Wohnsitz in der Schweiz bis März 2000 an- genommen worden sei, könne nun ein Wohnsitz in der Schweiz bis Ende 2010 berücksichtigt werden. Mit dieser Korrektur hätten ihm von seiner ers- ten Ehefrau Beiträge für das ganze Jahr 2000 und nicht nur für 3 Monate (bis März 2000) angerechnet werden können. Seine erste Ehefrau habe genügend Beiträge geleistet, so dass dem Versicherten auch das Jahr 2000 zu den Versicherungszeiten habe zugerechnet werden können. Da- mit würden für die Rentenberechnung nicht nur 1 Jahr und 4 Monate an- gerechnet, in denen seine damalige Ehefrau Beiträge für ihn bezahlt habe, sondern 2 Jahre und 1 Monat. Dies führe zur Anwendung einer höheren Rentenskala. Damit ging die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 15. April 2021 implizit von der Scheidung der Ehe zwischen dem Beschwerde- führer und seiner ersten Ehefrau im Jahr 2000 aus (BVGer-act. 1, Beilagen 1 und 2; act. 75). 5.2 In ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 1. Dezember 2021 hat die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers nochmals neu berech- net, da beim Erstellen des Dossiers für das Bundesverwaltungsgericht ent- deckt worden sei, dass die Scheidung von der ersten Ehefrau nicht im Jahr 2000, sondern im Jahr 2010 erfolgt sei (BVGer-act. 13, Beilage 1). 5.3 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, hat die Vorinstanz zur Ermitt- lung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Altersrente zu Recht

C-2251/2021 Seite 13 die Rentenskala 38 (vgl. https://sozialversicherungen.admin.ch > Doku- mente > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen 2021 > Version 14, gültig ab 1. Januar 2019 [nachfolgend: Rententabellen 2019] S. 13 und 30, abgerufen am 27. April 2022) angewandt. So ist den in den Vorakten liegenden Berechnungsblättern vom 1. Dezem- ber 2021 (act. 123) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jah- ren 1978 bis 2020 während insgesamt 20 Jahren und 11 Monaten Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat. Während 12 Jahren und 1 Mo- nat war er – zumal mit C._______ verheiratet und in der Schweiz wohnhaft – ferner über seine erste Ehefrau mitversichert (Dezember 1996 und 1999 – 2010 [das korrekte Scheidungsdatum ist der (...) 2010 (Rechtskraft des Scheidungsurteils)]), und 3 Jahre der gesamten Beitragszeit stammen aus den sogenannten Jugendjahren (Jahre zwischen der Vollendung des 17. und des 20. Altersjahrs, vorliegend 1975 – 1977 [vgl. Art. 52b AHVV]). Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid zu Recht angenommen, dass der Versicherte seinen Wohnsitz bis Ende 2010 in der Schweiz hatte (vgl. Bst. B.b). Des Weiteren ist die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungs- verfügung vom 1. Dezember 2021 korrekterweise von 12 Jahren und ei- nem Monat mitversicherter Zeit aufgrund der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehefrau ausgegangen, da diese Ehe tatsächlich erst im Jahr 2010 und nicht, wie im Einspracheentscheid vom 15. April 2021 fälschlicherweise angenommen, bereits im Jahr 2000 geschieden wurde (vgl. Bst. A.c). Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers hat in den Jahren 1996 und 1999 bis 2009 mehr als Fr. 11'564.- (8,7% AHV von Fr. 11'564.- entsprechen Fr. 1'006.- [vgl. https://www.bsv.admin.ch > Informa- tion für ... > Versicherte > Fragen und Antworten zur AHV > Beitragspflicht in der AHV > 12. Wie hoch sind meine Beiträge?, abgerufen am 18. Mai 2022]) verdient und somit Beiträge von mehr als der doppelten Höhe des Mindestbeitrages (derzeit Fr. 1'006.-) geleistet (vgl. E. 4.1 hiervor, act. 123 S. 5 f. und https://www.bsv.admin.ch > Informationen für ... > Fragen und Antworten zur AHV > Beitragspflicht in der AHV > Beiträge der Nichter- werbstätigen und der Teilzeiterwerbstätigen > 24. Wann gelte ich in der AHV als nichterwerbstätig? > Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstä- tigen an die AHV, die IV und die EO" > 3. Ausnahmen von der Beitrags- pflicht, abgerufen am 27. April 2022), sodass die insgesamt 12 Jahre in der Zeit von 1999 – 2010 und 1 Monat im Dezember 1996 den Versicherungs- zeiten des Beschwerdeführers zugerechnet werden können.

C-2251/2021 Seite 14 Damit weist der Beschwerdeführer 36 volle Beitragsjahre auf. Gemäss Skalenwähler für Männer bei Vorbezug ist bei einer Beitragsperiode von 36 vollen Versicherungsjahren bei zwei Jahren Vorbezug die Rentenskala 38 anzuwenden (vgl. Rententabellen 2019, S. 13). 5.4 5.4.1 Den Berechnungsblättern vom 1. Dezember 2021 (act. 123 S. 3 f.) ist zu entnehmen, dass zugunsten des Beschwerdeführers in den Jahren 1975 bis 2009 AHV/IV-Beiträge auf ein Gesamteinkommen von Fr. 771'541.– (unter Berücksichtigung des nach der Ehescheidung vorge- nommenen Splittings) bezahlt wurden. Die Vorinstanz hat dieses Gesamt- einkommen in ihrer Wiedererwägungsverfügung korrekt wiedergegeben. Die ermittelte Erwerbssumme wurde mit dem ersten Beitragsjahr nach den Jugendjahren, 1978 entsprechend, mit dem Faktor 1.059 aufgewertet (Fr. 771'541.- x 1.059 = gerundet Fr. 817'062.-). Das Resultat wurde durch die korrekt angegebenen Beitragsmonate (432 [36 x 12]) geteilt und mit 12 multizipliert, womit das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwer- deführers mit Fr. 22'696.– ([Fr. 817'062.– / 432] x 12) richtig beziffert wurde (vgl. E. 4.4. und https://sozialversicherungen.admin.ch > Vollzug Sozialver- sicherungen > Dokumente > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten

Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren: Eintritt des Versiche- rungsfalles im Jahr 2020 > Version 14 > Eintrittsabhängige pauschale Auf- wertungsfaktoren für das Jahr 2020 im Jahr 1978: 1,059, abgerufen am

  1. Mai 2022). 5.4.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Ehe des Beschwerde- führers und seiner Ex-Ehefrau vier Kinder, geboren in den Jahren 1981, 1982, 1984 und 1986, entsprungen sind. Gestützt auf Art. 52f Abs. 1 AHVV könnten dem Beschwerdeführer somit maximal für die Jahre 1982 (folgen- des Jahr nach Beginn des Anspruches) bis und mit 2002 (vollendetes
  2. Altersjahr des jüngsten Kindes) Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1981 bis 2010 und nicht wie in der Einspracheverfügung vom
  3. April 2021 angenommen bis 2000 (vgl. act. 75 S. 2) – und damit insbe- sondere während der vorliegend massgebenden Zeitspanne von 1982 bis 2002 – mit seiner Ex-Ehefrau verheiratet war. Dies ergibt Erziehungsgut- schriften für 21 Jahre, welche unter den Ex-Ehegatten hälftig zu teilen sind (vgl. Art. 29 sexties Abs. 3 AHVG sowie E. 4.6 hiervor). Damit hat der Be- schwerdeführer für die Jahre 1982 – 2002 Anspruch auf 21 halbe Erzie- hungsgutschriften. Die Vorinstanz ging daher in ihrer Wiedererwägungs- verfügung zu Recht von 10,5 ganzen Erziehungsgutschriften aus (anders

C-2251/2021 Seite 15 als in der Begründung des Einspracheentscheids vom 15. April 2021, in welcher sie noch 17 halbe resp. 8,5 ganze Erziehungsgutschriften ange- geben hatte [vgl. act. 74 S. 3]). Gemäss Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG beläuft sich die Erziehungsgutschrift auf den Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente, welche per Ja- nuar 2019 monatlich Fr. 1'185.- betrug (vgl. Art. 34 Abs. 5 AHVG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 20 vom 13. November 2019 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]), entspre- chend vorliegend Fr. 42'660.– ([Fr. 1'185.- x 12] x 3). Dieser Betrag wird nach dem zuvor Gesagten mit der Anzahl der Jahre, für welche Erzie- hungsgutschriften angerechnet werden, multizipliert (Fr. 42'660.- x 10,5 = Fr. 447'930.-), durch die gesamte Beitragsdauer geteilt (Fr. 447'930.- / 432 Monate = Fr. 1'037.875) und auf ein Jahr hochgerechnet (Fr. 1'037.875 x 12 = gerundet Fr. 12'443.-). Damit sind dem Beschwerdeführer Erziehungs- gutschriften im Betrag von Fr. 12'443.- anzurechnen. 5.4.3 Vorliegend sind somit Erziehungsgutschriften im Betrag von Fr. 12'443.- zum durchschnittlichen Jahreseinkommen des Beschwerde- führers hinzuzurechnen (vgl. Art. 29 bis Abs. 1 und 29 sexies Abs. 1 AHVG), was einen Gesamtbetrag von Fr. 35'139.- ergibt (Fr. 22'696.- + Fr. 12'443.-). Dieser Gesamtbetrag erhöht sich aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert auf Fr. 35'550.- für das Jahr 2020 (Ziff. 5101 RWL; Rententabellen 2019 S. 30; Rententabelle 2021, S. 32). Die monatliche Al- tersrente des Beschwerdeführers beträgt demnach (ohne Berücksichti- gung des Vorbezugs in Form einer IV-Rente [vgl. dazu nachfolgend E. 5.5]) für das Jahr 2020 Fr. 1'422.– (vgl. Rententabellen 2019 S. 30) und ab dem Jahr 2021 Fr. 1'434.- (vgl. Rententabelle 2021, S. 32). 5.5 Der Beschwerdeführer bezog von März 1999 bis Oktober 2010 eine IV- Rente, welche mit Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2012, die der Beschwerdeführer vergeblich bis vor Bundesgericht anfocht, per

  1. November 2010 aufgehoben wurde (vgl. Bst. A.b und A.d). Die Jahres- einkommen dieser Kalenderjahre werden nicht in die Berechnung einbezo- gen, falls dies für den Beschwerdeführer zu einem besseren Ergebnis führt (vgl. E. 4.7). Um herauszufinden, ob sich für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Vorbezugs in Form der genannten IV-Rente ein vor- teilhaftes Resultat ergibt, ist nachfolgend die Berechnung des durchschnitt- lichen Jahreseinkommens ohne die Kalenderjahre 1999 – 2010 durchzu- führen.

C-2251/2021 Seite 16 5.5.1 Nach der Einkommensteilung beträgt das anrechenbare Einkommen Fr. 771'541.- (vgl. E. 5.4.1). Davon werden die Einkommen der Jahre 1999 – 2010, in denen der Beschwerdeführer eine IV-Rente bezogen hat, abge- zogen (Fr. 295'073.- [vgl. act. 123 S. 4]). Die Erwerbssumme von Fr. 476'468.- (Fr. 771'541.- - Fr. 295'073.-) wird mit dem Aufwertungsfaktor 1.059 multipliziert (vgl. E. 5.4.1). Dies ergibt gerundet Fr. 504'580.-. Das Resultat wird durch die Beitragszeit von 24 Jahren bzw. 288 Monaten (36 Jahre [vgl. E. 5.3] - 12 Jahre [1999 – 2010] = 24 Jahre x 12 Monate) geteilt und mit 12 multipliziert, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu be- rechnen ([Fr. 504'579.612 / 288 Monate] x 12 = gerundet Fr. 21'024.-). 5.5.2 Nunmehr verbleiben Erziehungsgutschriften für 8,5 volle Jahre (21 - 4 Jahre [1999 – 2002] / 2). Die Erziehungsgutschrift für ein Jahr beläuft sich vorliegend auf Fr. 42'660.– (vgl. E. 5.4.2). Dieser Betrag wird mit der Anzahl der Jahre, für welche Erziehungsgutschriften angerechnet werden, multizipliert (Fr. 42'660.- x 8,5 = Fr. 362'610.-), durch die gesamte Beitrags- dauer geteilt (Fr. 362'610.- / 288 Monate = Fr. 1'259.06) und auf ein Jahr hochgerechnet (Fr. 1'259.06 x 12 = gerundet Fr. 15'109.-). Damit sind dem Beschwerdeführer an sein unter E. 5.5.1 ermitteltes durchschnittliches Jah- reseinkommen von Fr. 21'024.- Erziehungsgutschriften im Betrag von Fr. 15'109.- anzurechnen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 36'133.- ergibt. Dieser Gesamtbetrag erhöht sich aufgerundet auf den nächst höheren Ta- bellenwert auf Fr. 36'972.- für das Jahr 2020 (vgl. Rententabellen 2019, S. 30) vgl. zum Ganzen E. 5.4.3). 5.5.3 Die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers beträgt demnach unter Berücksichtigung des Vorbezugs in Form einer IV-Rente für das Jahr 2020 Fr. 1'449.- (vgl. Rententabellen 2019 S. 30) und ab dem Jahr 2021 Fr. 1'461.- (vgl. Rententabellen 2021, S. 32). 5.6 Nach dem Gesagten resultiert demnach ohne Berücksichtigung des Vorbezugs eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'422.- im Jahr 2020 und Fr. 1'434.- ab dem Jahr 2021 und unter Berücksichtigung des Vorbezugs eine AHV-Rente von monatlich Fr. 1'449.- für das Jahr 2020 und Fr. 1'461.- ab dem Jahr 2021. Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich somit ein höhe- res massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, wenn die Ein- kommen der Rentenbezugsjahre der IV abgezogen werden, weshalb die- ses vorliegend massgebend ist. 5.7 Da der Beschwerdeführer die Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, wird diese um 13,6% (6,8% pro Kalenderjahr; vgl. Art. 56 Abs. 2 AHVV)

C-2251/2021 Seite 17 gekürzt (13.6% von Fr. 1'449.- = Fr. 197.-). Daraus resultiert eine Rente von Fr. 1'252 (Fr. 1'449 - Fr. 197.-). Zuzüglich der Rentenerhöhung ab

  1. Januar 2021 beträgt die Rente Fr. 1'262.- (Fr. 1'462 [recte Fr. 1'461.-] - Vorbezugsabzug von 13.6% d.h. Fr. 199.- [vgl. Rententabellen 2021 S. 32]). 5.8 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten er- gänzend Folgendes festzuhalten: 5.8.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, es seien ihm lediglich 26 volle Versicherungsjahre angerechnet worden, obwohl er während der Jahre, in denen er von der IV-Stelle eine IV-Rente bezogen habe, von der Bezahlung von Prämien befreit gewesen sei. Dem von ihm ins Recht gelegten Auszug der Rentenzahlung der G._______ sei zu ent- nehmen, dass er von 2004 bis 2011 eine Rente (Unfall) erhalten habe und dadurch von der Prämienzahlungspflicht befreit gewesen sei. Diese sieben Jahre seien bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt worden (vgl. Bst. F hiervor und BVGer-act. 9). Ein Versicherter bleibt beim Bezug einer IV-Rente selbst dann beitrags- pflichtig, wenn er keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt (vgl. Art. 10 AHVG und BGE 125 V 230 E. 1. b). Somit war der Beschwerdeführer während der Zeit des Bezugs der Invalidenrente – entgegen seiner Ansicht – nicht von der Beitragspflicht befreit. Die Jahreseinkommen dieser Kalenderjahre (1999 – 2010) wurden vorliegend jedoch ohnehin nicht in die Berechnung einbezogen, da dies für den Beschwerdeführer, wie zuvor aufgezeigt, zu einer höheren Altersrente führt (vgl. E. 5.5 und 5.6). Anders gesagt führt im vorliegenden Fall die Berücksichtigung der vollen 36 Beitragsjahre, die dem Beschwerdeführer zugerechnet werden können, zu einem schlechte- ren Ergebnis (vgl. E. 5.3), als wenn nur die 24 Beitragsjahre von 1975 – 1999 berücksichtig werden (vgl. E. 5.5 und 5.6). Bei den Rentenzahlungen der G._______ von 2004 bis 2011 handelt es sich um Taggeldleistungen der Unfallversicherung G._______. Diese Leis- tungen sind indes nicht beitragspflichtig (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV), sodass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund für die genannte Zeit keine AHV-Beiträge gutgeschrieben werden konnten (vgl. Urteil des BVGer C-5123/2013 vom 25. März 2015 E. 4.3.5). 5.8.3 Insofern der Beschwerdeführer beanstandete, dass ihm nur 8,5 Jahre Erziehungsgutschriften angerechnet worden seien, obwohl seine

C-2251/2021 Seite 18 leiblichen Kinder die Jahrgänge 1981, 1982, 1984 und 1986 hätten, ist auf die Ausführungen in E. 5.4.2 und 5.5.2 zu verweisen. Da der Beschwerde- führer von März 1999 bis Oktober 2010 eine IV-Rente bezog und der Nicht- einbezug dieser Jahreseinkommen für den Beschwerdeführer zu einem besseren Ergebnis führt (vgl. E. 5.5 und 5.6), schmälern sich folglich auch die Jahre, in welchen er Erziehungsgutschriften zu Gute hat (21 - 4 Jahre [1999 – 2002]). Insofern konnten bei dieser Berechnung lediglich 8,5 Jahre Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer fährt jedoch mit dieser Berechnung besser, als wenn die Jahreseinkommen der IV-Rente und somit alle Erziehungsgutschriften in der Höhe von 10,5 Jah- ren einbezogen worden wären (vgl. E. 5.6). 5.8.4 Bezüglich der Anfrage des Beschwerdeführers, ob er fehlende Bei- tragsjahre mit einem "Ausländerbeitrag" noch nachzahlen könne, kann festgehalten werden, dass er nach Wegfall der Versicherteneigenschaft nach Art. 1a AHVG per Ende September 2010 aus dem Kreis der obligato- risch versicherten Personen ausgeschieden ist, da er ab diesem Zeitpunkt weder Wohnsitz noch Erwerbstätigkeit in der Schweiz gehabt hat. Eine schriftliche Anmeldung zur freiwilligen Versicherung hätte innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versi- cherung erfolgen müssen (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 26. Mai 1961 [VFV; SR 831.111]). Den Akten ist nicht zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer bei der freiwilligen Versicherung an- gemeldet ist. Da die Jahresfrist zur Anmeldung bei der freiwilligen Versi- cherung Ende 2011 abgelaufen ist, besteht keine Möglichkeit mehr, weitere Beiträge zu leisten. 5.8.5 Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren und auf Be- schwerdeebene um "Erziehungsgutschriften" für die Kinder seiner zweiten Ehefrau in der Dominikanischen Republik nachgesucht (vgl. act. 50 und BVGer-act. 20). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, werden während der Dauer des Rentenvorbezugs keine Kinderrenten ausgerichtet (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Die Vorinstnaz wird zu gegebener Zeit beurteilen, ob ein Anspruch auf eine Kinderrente besteht (vgl. BVGer-act. 22). 6. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen wurde dem sinn- gemässen Begehren des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2021, der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 sei aufzu-

C-2251/2021 Seite 19 heben und es sei eine korrekte Neuberechnung seiner Altersrente durch- zuführen (vgl. Bst. C hiervor), mit der Wiedererwägungsverfügung der Vor- instanz vom 1. Dezember 2021 entsprochen, womit das schutzwürdige In- teresse des Beschwerdeführers am vorliegenden Verfahren nachträglich weggefallen ist, und dieses deshalb als durch Wiedererwägung gegen- standslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-4005/2016 vom 27. Juni 2017 E. 9.2.2). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-2251/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Mirjam Angehrn

C-2251/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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