B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2248/2018

Urteil vom 16. August 2019 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______, (Australien), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Bei- tragszeiten, Einspracheentscheid SAK vom 8. Februar 2018.

C-2248/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die am [...] November 1953 geborene, geschiedene, schweizerisch- australische Staatsangehörige, X._______ (im Folgenden: Beschwerde- führerin; Vorakten 61) ist Mutter zweier Kinder (Geburtstage [...] 1981 und [...] 1983; Vorakten 57/15) und lebt in Australien. Am 24. Mai 2017 (Post- eingang) meldete sie sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente (Vorakten 59) an. Mit Verfügung vom 13. November 2017 (Vorakten 73) teilte ihr die SAK mit, sie habe ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ordentliche mo- natliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'550.-. A.b Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 24. November 2017 Ein- sprache ein (Vorakten 74) und machte geltend, die Beitragslücke von Ja- nuar 1977 bis August 1982 sei nicht korrekt, da ihr Ex-Ehemann in dieser Zeit immer AHV-Beiträge bezahlt habe und sie zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratet gewesen sei. A.c Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2018 (Vorakten 77) wies die SAK die Einsprache ab, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1977 bis Oktober 1982 keinen Wohnsitz in der Schweiz ge- habt und sei daher nicht über ihren damaligen Ehemann versichert gewe- sen. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei erst per September 1982 erfolgt, so dass von Januar 1977 bis August 1982 eine Beitragslücke be- stehe. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 26. Februar 2018 Beschwerde (BVGer act. 1), welche von der SAK am 16. April 2018 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht wei- tergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Zu- sprach einer höheren monatlichen Altersrente. Sie sei in den Jahren 1977 bis 1982 über ihren Ehemann versichert gewesen, welcher in dieser Zeit für eine Schweizer Firma im Ausland erwerbstätig gewesen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2018 (BVGer act. 3) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, von Januar 1977 bis Oktober 1982 habe die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt, womit sie auch nicht über ihren da-

C-2248/2018 Seite 3 maligen Ehemann versichert gewesen sei. Ausserdem bestehe die Mög- lichkeit des Beitritts nichterwerbstätiger Ehepartner, welche den ins Aus- land entsandten Ehepartner begleiten würden, erst seit dem 1. Januar 2001, womit die Beschwerdeführerin im Jahr 1978 gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Beitritt zur obligatorischen Versicherung zu erklären. D. Unter Beilage diverser Unterlagen bestätigte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 26. September 2018 (Poststempel; BVGer act. 7) ihre bisheri- gen Anträge und deren Begründung. Ergänzend monierte sie, für das Jahr 2017 sei im individuellen Konto kein Einkommen eingetragen worden und bat um eine Neuberechnung der Rente. E. Mit Duplik vom 22. Januar 2019 (BVGer act. 9) bestätigte die Vorinstanz ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründung und erläuterte im Detail ihre Rentenberechnung. F. Am 25. Januar 2019 (BVGer act. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlos- sen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus- gleichskasse (SAK). Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge-

C-2248/2018 Seite 4 mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers- ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, so- weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Beschwerdeführende können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen- heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-australische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in Australien, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und Australien über Soziale Sicherheit vom 9. Oktober 2006 (im Folgen- den: Abkommen; SR 0.831.109.158.1) zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. a des Abkommens sind schweizerische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Australien in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Gesetzgebung einander gleichge- stellt. Dies gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Abkommens insbesondere hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus dem AHVG ableiten. Die Frage, ob vorliegend die Vorinstanz die monatlich auszurichtende Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat, bestimmt sich mangels anders- lautender Bestimmungen allein aufgrund der innerstaatlichen schweizeri- schen Rechtsvorschriften (vgl. auch Urteil BVGer C-3107/2014 vom 15. Mai 2017 E. 2). 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsa- chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

C-2248/2018 Seite 5 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; BGE 127 V 466 E. 1; BGE 126 V 143 E. 4b). Die Beschwerdeführerin wurde im November 2017 64 Jahre alt; ihr Anspruch auf AHV-Leistungen beurteilt sich demnach nach den im Juli 2017 gültigen Bestimmungen des AHVG, der AHVV, so- wie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV; SR 831.111). 3. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. 3.2 Gemäss Art. 2 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, bei gegebe- nen Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung beitreten. Die Beschwerdeführerin ist per 1. September 1982 der freiwilligen Versi- cherung beigetreten (Vorakten 2/1). 3.3 Laut Art. 25 VFV finden die einschlägigen Bestimmungen der AHVV Anwendung, soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält. Für die vorliegend zu beantwortende Frage der Höhe der Altersrente finden sich keine abweichenden Regelungen in der VFV. 3.4 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.5 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Ver- sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-

C-2248/2018 Seite 6 tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein- getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren- tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29 ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (vgl. Art. 52b AHVV). Ebenso sind Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs anre- chenbar (vgl. Art. 52c AHVV). Weiter werden einer Person für fehlende Bei- tragsjahre vor dem 1. Januar 1979, welche nach Art. 1a oder 2 AHV versi- chert war oder hätte versichert sein können, zusätzliche Beitragsjahre an- gerechnet und zwar ab 34 vollen Beitragsjahren drei Jahre (vgl. Art. 52d AHVV). 3.6 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe- trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zu- sammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreu- ungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbsein- kommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33 ter AHVG auf- gewertet (Art. 30 Satz 1 AHVG). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewer- teten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgut- schriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 51 bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfak- toren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33 ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalen- derjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicher- ten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungs- faktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurückle- gung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versiche- rungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29 bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51 bis

Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).

C-2248/2018 Seite 7 3.7 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge- meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei- dung (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti- gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschlies- sung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.8 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgut- schrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Alters- rente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan- spruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29 sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). 3.9 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jede beitragspflichtige Person geführt werden und in welche die entsprechen- den Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte haben das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintra- gungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Konten- auszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des

C-2248/2018 Seite 8 Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra- gungen im individuellen Konto (BGE 117 V 261 E. 3a). 4. Zu prüfen ist nachfolgend, ob eine Beitragslücke besteht. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von Januar 1977 bis Oktober 1982 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, hielt sie doch beschwerdeweise selber fest (BVGer act. 1), in dieser Zeit in Saudi-Ara- bien bzw. Mexico gemeldet gewesen zu sein, da sie ihren damaligen Ehe- mann begleitet habe. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. b und c AHVG aus- geübt hätte. Folglich war sie selber nicht obligatorisch versichert. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor ihr Ex-Ehemann sei in den Jahren 1977 bis 1982 für eine Schweizer Firma im Ausland erwerbstätig gewesen (BVGer act. 7) und legte einen IK-Auszug ihres Ex-Ehemannes ins Recht, in welchem für die Jahre 1972 bis 1982 Beträge eingetragen sind. Bei die- sen Beträgen handelt es sich teilweise jedoch nicht um Beiträge aus den besagten Jahren, sondern um Beiträge aus den Jugendjahren (Vorakten 71/6). Für die Zeiten in denen der Ex-Ehegatte tatsächlich in der Schweiz versichert war, kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil nach dem Prinzip von Art. 1a AHVG jede Person die Versicherteneigen- schaft selbst zu erfüllen hat, das heisst, die Ehefrau eines nach Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG Versicherten ist nicht über diesen versichert; eine solche Aus- dehnung der Versicherteneigenschaft erfolgt nicht (BGE 126 V 217; BGE 107 V 1; BGE 104 V 124). 4.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht dargetan, dass sie in dieser Zeit freiwillig versichert gewe- sen wäre. Ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung erfolgte wie erwähnt (E. 3.2 vorne) erst per 1. September 1982 (Vorakten 2/1). 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar 1977 bis August 1982 weder obligatorisch noch freiwillig AHV- versichert war. Ihre Beitragslücke kann somit nicht aufgrund der Ehejahre aufgefüllt werden. Ein Splitting für diese Zeit ist folglich nicht vorzunehmen,

C-2248/2018 Seite 9 womit der IK-Eintrag nicht offensichtlich unrichtig erscheint und zudem keine Belege für die Annahme eines anderen Sachverhalts vorliegen und auch nicht geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin weist dem- nach für die Zeit von Januar 1977 bis August 1982 eine Beitragslücke auf. 5. Es folgt die Berechnung der Altersrente. 5.1 5.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Urteil C-6826/2009 vom 22. Mai 2012 E. 4.3.7, dass die in den Jugendjahren geleisteten Beitrags- monate in umgekehrter Reihenfolge in vorhandene Beitragslücken einzu- füllen und für das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen rele- vant sind. Die Beschwerdeführerin verfügt in den Jahren 1972 und 1973 über Jugendjahre, mit welchen die Beitragslücken in den Jahren 1977 und 1978 aufgefüllt werden können, so wie dies von der Vorinstanz vorgenom- men wurde (Vorakten 71/5; Einträge mit «j»). 5.1.2 Die Beitragslücken in den Jahren vor 1. Januar 1979 können in An- wendung von Art. 52d AHVV aufgefüllt werden, so dass in den Jahren 1974, 1975 und 1976 vollständige Beitragszeiten resultieren. Diese Lü- ckenfüllung ist mit «a» gekennzeichnet (Vorakten 71/5). 5.1.3 Sofern Beitragslücken soweit möglich nicht durch Jugendjahre (E. 5.1.1) und Zusatzjahre (E. 5.1.2) aufgefüllt werden, können die Beitrags- monate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs ebenfalls zur Auffül- lung von Lücken verwendet werden (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 52c AHVV, ebenso ZAK 1985 S. 630, m.H.a. Urteil EVG vom 4. März 1985 E. 3c). Im vorliegenden Fall liegen 11 Beitragsmonate, von Januar 2017 bis November 2017 vor, welche von der Vorinstanz angerechnet und unter anderem für die Auffüllung der Lücke im Jahr 1982 verwendet wurden (Vorakten 71/5; Einträge mit «d»), so dass hier nun ein volles Beitragsjahr vorliegt. 5.1.4 Als Zwischenfazit verbleibt eine Beitragslücke von Januar 1979 bis September 1981 (Vorakten 71/5). Die Beschwerdeführerin weist somit eine gesamte Versicherungszeit von 39 Jahren und 4 Monaten auf (26 Jahre 11 Monate eigene Beiträge inkl. Jugendjahre, 11 Jahre 4 Monate Ehejahre, 13 Monate Anrechnung fehlender Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979; Vorakten 71/7). Zuzüglich der 11 Beitragsmonate im Rentenjahr resultiert eine gesamte Versicherungszeit von 40 Jahren und 3 Monaten (Vorakten

C-2248/2018 Seite 10 71/7), mithin von 40 vollen Versicherungsjahren. Die diesbezügliche An- nahme der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (Vorakten 73/3). 5.2 Die Kinder der Beschwerdeführerin wurden am [...] 1981 und [...] 1983 geboren. Anlässlich der Scheidung vom 8. Juni 1994 (Vorakten 57/16) wurde das gemeinsame Sorgerecht vereinbart (Vorakten 57/17), womit die Erziehungsgutschriften hälftig zu teilen sind. Die Beschwerdeführerin war unter anderem in der Zeit von September 1982 bis Dezember 1999 AHV- versichert (Vorakten 71/5), ebenso ihr damaliger Ehemann (Vorakten 71/6), womit halbe Erziehungsgutschriften für 17 volle Jahre angerechnet werden können, was eine Erziehungsgutschrift von 8.5 ergibt, wie dies die Vorinstanz im Ergebnis festhielt (Vorakten 73/3). Für die «aufgefüllte» Zeit der 8 Monate im Jahr 1982 können keine zusätzlichen Erziehungsgutschrif- ten gewährt werden. 5.3 Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der Zahl der Bei- tragsjahre der versicherten Person zu derjenigen ihres Jahrganges be- stimmt. Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges wird auf- grund des Geburtsjahres der versicherten Person und des Eintritts des Ver- sicherungsfalles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt. Die Beschwerde- führerin hat Jahrgang 1953. Für Frauen beträgt die Beitragsdauer des Jahrganges 43 Jahre (Rententabelle 2015, S. 8). Die Beschwerdeführerin weist 40 volle Versicherungsjahre auf, womit die Vorinstanz zurecht für die Berechnung der Altersrente die Rentenskala 41 (Rententabelle 2015, S. 10) zuzog (Vorakten 73/3). 5.4 Die Vorinstanz ging von einer Einkommenssumme von Fr. 918'123.- aus. Wie die Beschwerdeführerin erkannte, wurden dabei die Beiträge im Rentenjahr nicht mitgerechnet (Vorakten 71/3). Gemäss Art. 52c AHVV können die Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden, jedoch werden die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberech- nung nicht berücksichtigt. Folglich ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Einkommenssumme von Fr. 918'123.- aus- ging (Vorakten 71/3). 5.5 Obwohl vorliegend die Jugendjahre von 1972 und 1973 zur Füllung von Beitragslücken beizuziehen sind, ist hinsichtlich des Aufwertungsfaktors nicht das Jahr 1972, sondern das Jahr 1974 massgebend (vgl. Urteile des BVGer C-6826/2009 vom 22. Mai 2012 E. 4.3.7 und C-3489/2015 vom

C-2248/2018 Seite 11 17. März 2017 E. 4.5.5). Der Aufwertungsfaktor im Jahr 1974 für den Ein- tritt des Versicherungsfalles im Jahr 2017 ist 1.126 (vgl. Rententabelle 2019, S. 15; Vorakten 71/8). 5.6 Das aufgewertete Erwerbseinkommen beträgt rund Fr. 1‘033‘807.- (Fr. 918'123 x 1.126 = 1’033’806.50), woraus ein jährliches durchschnittli- ches Erwerbseinkommen von rund Fr. 26‘283.- (Fr. 1'033’807 : 472 Monate x 12 Monate) resultiert. Da die Beiträge im Rentenjahr, hier 11 Monate, nicht zu berücksichtigen sind, ist für die Berechnung des jährlichen durch- schnittlichen Erwerbseinkommens nicht von 40 Jahren und 3 Monaten (483 Monaten), sondern von 39 Jahren und 4 Monaten auszugehen (472 Mo- nate), wie dies auch die Vorinstanz tat (Vorakten 71/8). 5.7 Eine Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen mini- malen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Ent- stehung der Rente. Im Dezember 2017 betrug die Minimalrente gemäss Art. 34 Abs. 5 AHVG Fr. 1’175. Hieraus ergibt sich eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 9'141.88 (1'175 x 3 x 12 : 39.33 x 8.5), gerundet Fr. 9'142, womit eine Rundungsdifferenz zu dem von der Vorinstanz angenommenen Betrag besteht (Vorakten 71/8), was jedoch vorliegend irrelevant ist, da kein höherer Tabellenwert resultiert. 5.8 Insgesamt ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Erwerbs- einkommen von Fr. 35'425.- (Fr. 26'283 + Fr. 9'142), aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert Fr. 36'660 (Rententabelle 2015, S. 24), was einer monatlichen Rente von Fr. 1'550.- entspricht, wie dies von der Vor- instanz verfügt wurde (Vorakten 73/3). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente der Be- schwerdeführerin korrekt ermittelt und ihr zurecht gestützt auf eine Bei- tragsdauer von 39 Jahren und 4 Monaten, bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36'660.- in Anwendung der Rentenskala 41 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'550.- zugesprochen hat. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2018 ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

C-2248/2018 Seite 12 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Es folgt das Urteildispositiv)

C-2248/2018 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid

C-2248/2018 Seite 14 und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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16.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026