B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 28.09.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_576/2017)
Abteilung III C-2244/2015
Urteil vom 21. August 2017 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch (Einspracheentscheid vom 26. März 2015).
C-2244/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1948 geborene und in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwer- deführer) stellte am 17. Juli 2013 über die Deutsche Rentenversicherung ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente. Dieses Gesuch wurde der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 18. August 2014 übermittelt (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 8). B. Mit Verfügung vom 8. September 2014 wies die Vorinstanz das Rentenge- such des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die einjährige Min- destbeitragsdauer sei nicht erfüllt, da ihm lediglich zehn Monate (1 Monat im Jahr 1974, 4 Monate im Jahr 1975, 1 Monat im Jahr 1976, 1 Monat im Jahr 1980 sowie 3 Monate im Jahr 1981) als Einkommen oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten. Daher bestehe mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer kein Anspruch auf eine Altersrente (vgl. Dok. 14). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2014 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in der Schweiz zwischen 1974 und 1981 mehr als die in der Verfügung ausgewiesenen 10 Monate gearbeitet habe. Er könne sich nach dieser lan- gen Zeit zwar nicht mehr an alle Wirkungsstätten erinnern, habe jedoch einige ehemalige Arbeitgeber in seiner zusammengefassten Eingabe vom 6. September 2014 (vgl. dazu Dok. 15 S. 37 ff.) erwähnt (vgl. Dok. 16). C.b Nachdem die Vorinstanz gestützt auf die am 6. und 15. September 2014, am 30. Oktober 2014 sowie am 15. Januar 2015 vorgebrachten In- dizien weitere Abklärungen bei diversen Ausgleichskassen sowie Einwoh- nerdiensten getätigt hatte (vgl. Dok. 18 bis 73), wies sie mit Einspracheent- scheid vom 26. März 2015 (Dok. 74) die Einsprache des Beschwerdefüh- rers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es ihr trotz ihrer weiten Recherchen bei zahlreichen Ausgleichskassen nicht gelungen sei, weitere Beitragszeiten für ihn zu finden. Da er keine Belege eingereicht habe, aus welchen AHV-Abzüge ersichtlich seien, wie z.B. Lohnbescheini- gungen, Lohnabrechnungen bzw. Lohnzettel, sei es im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich, eine Berichtigung seines Individuellen Kontos
C-2244/2015 Seite 3 (IK) vorzunehmen. Da nach wie vor kein volles Beitragsjahr vorliege, be- stehe kein Anspruch auf eine Altersrente. D. D.a Hiergegen erhob der Versicherte am 9. April 2015 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. März 2015 sowie die Zusprache einer Al- tersrente. Im Weiteren beantragte er sinngemäss die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er weit öfters als ein Jahr zusammengenommen in der Schweiz gearbeitet habe. Insbesondere seien ihm die Arbeitszeiten in den Jahren 1976 und 1979, wie sie sich aus den der Beschwerde beigelegten Arbeits- verträgen aus V._______ und T._______ ergeben würden, nicht anerkannt worden. Die Arbeitszeiten aus V._______ und T._______ würden zeitlich nicht in die Liste passen, in der auch mehrmals der Begriff «Arbeitgeber EDV-mässig nicht erfasst» stehe. Wenn die Vorinstanz diese Arbeitszeiten berücksichtigt hätte, dann wäre auch die Voraussetzung eines vollen Bei- tragsjahres erfüllt. Im Weiteren könne er sich erinnern, dass er auch einmal im „B.“ in (...) gearbeitet habe. Zudem habe er der Vorinstanz wei- tere Orte genannt, auf welche sie in ihrem Einspracheentscheid nicht ein- gegangen sei (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren BVGer-act. 1). D.b Der Beschwerdeführer reichte am 20. April 2015, 24. April 2015, 5. Mai 2015, 7. Mai 2015 sowie 15. Mai 2015 unaufgefordert weitere Do- kumente ein, welche allesamt der Vorinstanz zur Kenntnisnahme und zur Berücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung übermittelt wurden (vgl. BVGer-act. 5-11, 13 und 16 f.). Im Weiteren reichte er mit Eingabe vom 6. Mai 2015 aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» sowie diverse Belege ein (BVGer-act. 12). E. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. März 2015. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ge- mäss den Eintragungen im IK des Beschwerdeführers sei dieser während insgesamt 10 Monaten in der Schweiz erwerbstätig gewesen und habe während dieser Zeit AHV-Beiträge geleistet. Als Arbeitgeber seien C. in (...) (Herr X.), D. in (...), E._______ in (...) sowie F._______ in (...) aufgeführt. Da der Beschwerdeführer im Ein- spracheverfahren geltend gemacht habe, er sei für zahlreiche weitere Ar-
C-2244/2015 Seite 4 beitgeber in der Schweiz tätig gewesen, habe die SAK umfangreiche wei- tere Abklärungen getätigt, welche keine weiteren Beitragszeiten ergeben hätten. Weder der mit Beschwerde eingereichte Engagement-Vertrag vom 12. Dezember 1975 noch die Bewilligung zum Stellenantritt/Stellenwechsel vom 15. Januar 1976 würden beweisen, dass der Arbeitgeber H._______ in (...) Beiträge vom Lohn des Beschwerdeführers abgezogen habe oder solche Beiträge an die AHV geleistet worden seien. Das gleiche gelte auch sowohl für den Engagement-Vertrag bezüglich der Erwerbstätigkeit bei G._______ in (...), als auch für die anderen vom Beschwerdeführer einge- reichten Verträge und Bewilligungen. Da der Beschwerdeführer keine Be- lege eingereicht habe, aus welchen AHV-Abzüge ersichtlich seien, könne auch keine Berichtigung seines IK vorgenommen werden. Folglich seien keine weiteren Beitragszeiten als gemäss dem IK-Auszug aktenkundig be- legt. Schliesslich seien auch die Nachforschungen bei den Einwohner- diensten erfolglos geblieben. Diese hätten jeweils das Vorhandensein ei- nes B- oder C-Ausweises, welche einen Wohnsitz in der Schweiz begrün- den würden, nicht bestätigen können (vgl. BVGer-act. 18). F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 schrieb das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund des kostenlosen Verfahrens als gegenstandlos ab und wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels schwieriger Rechtsfragen und mangels eines komplexen Sachverhalts ab. Im Weiteren gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Juni 2015 einzu- reichen (vgl. BVGer-act. 19). G. G.a Am 13. Juli 2015 (Datum Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein, welches er einerseits als «Protest/Widerspruch gegen die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 zu C-2244/2015» und andererseits als «Stellungnahme zum Klage- abweisungsantrag (...) der Schweizer ZAS/SAK vom 17. Juni 2015» be- zeichnet hat. Aufgrund der darin enthaltenen Beschwerde gegen die Zwi- schenverfügung vom 24. Juni 2015, wurde diese Eingabe am 24. Juli 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Mit Urteil 9C_533/2015 vom 31. August 2015 trat das Bundesgericht auf die Be- schwerde mangels einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht ein (vgl. BVGer-act. 21 f. und 29; vgl. auch die diesbezüglichen ergänzenden
C-2244/2015 Seite 5 Eingaben des Beschwerdeführers vom 5., 6., 8., 20. sowie vom 31. August 2015 [BVGer-act. 24-28], die er auch dem Bundesverwaltungsgericht zu- kommen liess). G.b Mit Replik vom 13. Juli 2015 (Datum Postaufgabe) brachte der Be- schwerdeführer vor, dass er in der Schweiz bezüglich seiner Gagen nie Lohnzettel erhalten habe, weshalb er auch keine vorlegen könne. Das sei jeweils über die Agentur gelaufen. Im Weiteren sei es nicht nachvollziehbar, dass er gemäss Schreiben der Einwohnerbehörde von (...) vom 8. Mai 2015 in den Registern nicht registriert sei. Denn diese Angabe widerspreche der beigelegten «Zusicherungen der Aufenthaltsbewilligung» der Fremdenpolizei des Kantons Q._______ vom 28. November 1974 und auch dem IK-Auszug, gemäss welchem er nachweislich im D._______ in (...) gearbeitet habe. Im Weiteren habe er jeweils direkt mit der Zentrale des I._______ Verträge geschlossen, weshalb er auch nicht, wie offenbar gefordert, Namen von irgendwelchen Pächtern nennen könne. Zudem frage er sich, ob er überhaupt einer Anmeldungspflicht bei den Ausgleichs- kassen unterstanden habe, da er nicht per üblichem Arbeitsvertrag, son- dern per Engagement-Vertrag beschäftigt gewesen sei (BVGer-act. 21). G.c Mit Eingabe vom 25. Juli 2015 (Datum Postaufgabe) führte der Be- schwerdeführer ergänzend aus, dass die in der Replik vom 13. Juli 2015 vorgebrachte Argumentation auch auf die beiden Arbeitsverträge aus V._______ und aus T._______ zuträfen (BVGer-act. 23). G.d Mit Instruktionsverfügung vom 10. September 2015 wurde der Vor- instanz ein Doppel der Replik vom 13. Juli 2015 (Datum Postaufgabe) so- wie eine Kopie der ergänzenden Replik vom 25. Juli 2015 (Datum Postauf- gabe) zugestellt und ihr gleichzeitig Gelegenheit gegeben, eine Duplik ein- zureichen (vgl. BVGer-act. 21, 23 und 30). H. Mit Eingabe vom 21. September 2015 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und hielt an ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 fest (BVGer-act. 31).
C-2244/2015 Seite 6 I. Am 25. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel dieser Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwech- sel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (vgl. BVGer-act. 32). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erforderlich – im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge- regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin- den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht- licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund- sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
C-2244/2015 Seite 7 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge- reicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 26. März 2015 (Dok. 74), mit welchem die SAK die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. September 2014 (Dok. 16) abgewiesen und die rentenabweisende Verfügung vom 8. Sep- tember 2015 (Dok. 14) bestätigt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungs- gericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwer- deführers korrekt ermittelt und den Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers zu Recht verneint hat. Hingegen ist auf die Eingabe des Beschwerde- führers (sinngemässe «Petition zur Abänderung/Ergänzung der schweize- rischen Asylbestimmungen») vom 22. September 2016 (vgl. BVGer- act. 36), welche er gemäss Verteiler zahlreichen Gerichts und Verwal- tungsinstanzen im In- und Ausland zugestellt hat, mangels eines Anfech- tungsobjekts nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in seiner Heimat Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getre- tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei- teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif- ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
C-2244/2015 Seite 8 tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit abgelöst worden. 3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend- baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim- mungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtli- chen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestal- tung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sa- che der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des Bun- desgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizeri- schen Recht. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat, be- urteilt sich somit grundsätzlich nach den im (...) 2013 (Eintritt des Versi- cherungsfalls; vgl. Dok. 8) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 3.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
C-2244/2015 Seite 9 oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 4.1 4.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitragspflichtig, so- lange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wo- bei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichter- werbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in wel- chem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den Art. 4 ff. AHVG, diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG gere- gelt. 4.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente ha- ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berech- nung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll- ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi- schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf- weist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter
Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate
C-2244/2015 Seite 10 im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem
C-2244/2015 Seite 11 4.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 4.2.4 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersu- chungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichts- stufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzuneh- menden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei um- fassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an die- sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 4.3 4.3.1 Zunächst ist auf den im IK-Auszug vom 20. April 2015 (Dok. 80) er- wähnten Vermerk «Arbeitgeber EDV-Mässig nicht erfasst» einzugehen. Bei diesem «Arbeitgeber» handelt es sich jeweils um dasselbe Unterneh- men. Dies zeigt sich eindeutig anhand der gleichen Abrechnungsnummer «(...)», welche von den Ausgleichskassen den Unternehmen zur Identifika- tion zugeteilt wird (zur Abrechnungsnummer vgl. Wegleitung über Versi- cherungsausweis und individuelles Konto [im Folgenden: WL VA/IK] Rz. 2308 ff., abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Informationen für ... > Vollzugsstellen > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV
Weisungen Aufsicht und Organisation, zuletzt besucht am 3. Juli 2017). Bei diesem «Arbeitgeber» hat der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im Dezember 1975 zweimal ein Einkommen von Fr. 965.- und im Januar 1976 zweimal ein Einkommen von Fr. 966.- erzielt. Die Korrespondenz zwi- schen der SAK und der zuständigen Ausgleichskasse J._______ (im Fol- genden: AK [...]) zeigt klar, dass es sich dabei um den Arbeitgeber
C-2244/2015 Seite 12 X._______ handelt. Nachdem die Vorinstanz die AK J._______ am 12. Ja- nuar 2013 ersuchte hatte, doppelt gebuchte Einträge in den Jahren 1975 und 1976 zu überprüfen (vgl. Dok. 4), übermittelte diese der SAK am 18. Juli 2013 einen korrigierten IK-Auszug (vgl. Dok. 5). Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Arbeitgeber X._______ (bzw. C.; vgl. dazu die von der AK J. am 12. Januar 2015 der SAK erteilten Auskunft [Dok. 37 S. 1]) im Dezember 1975 einen Verdienst von Fr. 1‘930.- und im Januar 1976 einen Verdienst von Fr. 1‘932.- erzielt hat. Im Weiteren sind für den Arbeitgeber X._______ im Dezember 1975 zwei Stornobuchungen über einen Betrag von je Fr. 965.- und im Januar 1976 zwei Stornobuchungen über einen Betrag von je Fr. 966.- verbucht, die exakt den Beträgen des nicht näher bezeichneten Arbeitgebers ent- sprechen. Dass es sich um eine Stornobuchung handelt, geht – nebst den Minusbeträgen – aus dem Eintrag «11» in der Spalte Nr. 2 (Einkommen- scode) eindeutig hervor. Gemäss WL VA/IK kann im Falle eines zu hoch eingetragenen Einkommens bei unveränderter Beitragsdauer die Differenz als Minusbetrag eingetragen werden. Dabei ist der Beitragsart – vorliegend Schlüsselzahl 1 (= Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit [vgl. WL VA/IK Rz. 2314]) – die Schlüsselzahl 1 voranzusetzen. Allerdings hät- ten anstelle der Monatszahlen zur besseren Verständlichkeit die Zahlen 99.99 eingesetzt werden müssen (vgl. zum Ganzen WL VA/IK Rz. 2403). Schliesslich bestätigen auch die beiden Antwortschreiben der AK J._______ vom 12. November 2014 und vom 12. Januar 2015, dass die IK-Einträge auf dem Konto des Beschwerdeführers vom 1975 und 1976 lediglich C._______ bzw. Herrn X._______ betreffen (vgl. Dok. 28 f., 31 und 37). 4.3.2 Mit Blick auf das soeben Dargelegte hat der Beschwerdeführer ge- mäss korrigiertem IK-Auszug vom 20. April 2015 (Dok. 80) bei D._______ im Monat Dezember 1974 ein Erwerbseinkommen von Fr. 2‘400.- erzielt. Im Jahr 1975 hat er bei E._______ von Juni bis August Fr. 6'598.- (Fr. 3‘299.- [Juni bis Juli] + Fr. 3‘299.- [August]) und im Dezember beim C./X. in (...) Fr. 1‘930.- an Erwerbseinkommen erzielt. Im Jahr 1976 wurden ihm für die beim C./X. in (...) im Monat Januar geleistete Arbeit Fr. 1‘932.- angerechnet. Im Jahr 1980 hat der Be- schwerdeführer im Monat Dezember bei F._______ in (...) Fr. 3‘082.- und im Jahr 1981 beim gleichen Arbeitgeber während den Monaten Januar bis März Fr. 9‘247.- verdient. Zu den im IK eingetragenen Beitragsmonaten betreffend D._______ (Dezember 1974) und F._______ (Dezember 1980 und Januar bis März 1981) ist anzumerken, dass diese Versicherungszei- ten durch die vom Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 eingereichten
C-2244/2015 Seite 13 Dokumente gestützt werden (vgl. Dok. 42 S. 4-6 [betr. F.] und Dok. 42 S. 12 [betr. D.]). Hingegen lassen sich den Dokumenten betreffend E._______ keine genauen Angaben über die effektive Erwerbs- dauer entnehmen (vgl. Dok. 42 S. 10 und 11). Bezüglich des C._______ in (...) hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, von 1974 bis 1981 weit mehr als lediglich 10 Monate in der Schweiz gearbeitet zu haben. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nannte er nebst den im IK bereits aufgeführten Unternehmen auch H._______ in (...), G._______ bzw. Herrn Y._______ in (...), K._______ in (...), L._______ in (...), „B.“ in (...) sowie I. in (...) als ehemalige Arbeitgeber. Im Weiteren gab er an, auch in (...), in (...) sowie in (...) gearbeitet zu haben; er konnte jedoch keine Namen der ehemaligen Arbeitgeber nennen. Schliesslich reichte er auch diverse Belege betreffend F., G./Hr. Y., H., E._______ sowie D._______ ein (vgl. Dok. 15 S. 39, Dok. 16 S. 1-3 und Dok. 42). Gestützt auf seine Angaben nahm die Vorinstanz fol- gende weitere Abklärungen vor: 4.4.1 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer im F._______ allen- falls länger als im IK verbucht gearbeitet hat, nahm die SAK weitere Abklä- rungen bei der Ausgleichskasse des Kantons Q._______ (im Folgenden: AK [...]), der Ausgleichskasse M._______ (im Folgenden: AK [...]) sowie der AK J._______ vor. Die Antworten der angeschriebenen Ausgleichskas- sen ergaben, dass F._______ bei der AK M._______ angeschlossen ist und für den Beschwerdeführer keine weiteren Beiträge als die bereits im IK eingetragenen (Wintersaison 1980-1981) verbucht worden seien (vgl. Dok. 26-30 sowie 36). 4.4.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen be- treffend H._______ in (...) (Engagement-Vertrag vom 12. Dezember 1975 sowie fremdenpolizeilichen Bewilligung zum Stellenwechsel vom 15. Ja- nuar 1976 [beide betreffen den Zeitraum 1. bis 29. Februar 1976]; vgl. Dok. 42 S 8 f.) tätigte die Vorinstanz am 27. Januar 2015 weitere Abklärun- gen bei der SVA O.. Diese teilte der Vorinstanz mit Eingabe vom 4. Februar 2015 mit, dass sie die Anfrage zuständigkeitshalber an die AK Q. weitergeleitet habe, da die Gemeinde T._______ damals noch dem Kanton Q._______ angehört habe (vgl. Dok. 46 und 58). Die AK Q._______ informierte die Vorinstanz am 2. März 2015 wiederum, dass H._______ damals mit der AK J._______ abgerechnet habe (Dok. 68). Auf
C-2244/2015 Seite 14 Anfrage der Vorinstanz vom 9. März 2015 teilte die AK J._______ der Vor- instanz am 12. März 2015 schliesslich mit, dass sie nach Überprüfung der Lohnunterlagen des H._______ für den Beschwerdeführer keine Buchun- gen oder Abrechnungen im Jahr 1976 erstellt worden seien (vgl. Dok. 70 und 72). 4.4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz aufgrund des eingereichten und für den Zeitraum 1. bis 31. Dezember 1979 geltenden Engagement-Vertrags mit G._______ bzw. Herrn Y._______ (Dok. 42 S. 7) Abklärungen bei der SVA N._______ getätigt. Die SVA N._______ konnte indessen in den Lohnabrechnungen der Jahre 1979 oder 1981 keine Buchungen betreffend den Beschwerdeführer finden (vgl. Dok. 43 und 60). 4.4.4 Die vorinstanzlichen Nachforschungen bei der Ausgleichskasse des Kantons P._______ betreffend K._______ in (...) haben ergeben, dass die- ses Lokal bei der Verbands-Ausgleichskasse R._______ angeschlossen sei (vgl. Dok. 44 und 59). Die anschliessend bei der zuständigen Verbands- ausgleichskasse getätigten Abklärungen haben ergeben, dass der Be- schwerdeführer weder bei dieser Ausgleichskasse registriert ist, noch für ihn Buchungen vom K._______ erfasst worden sind (Dok. 61 und 69). 4.4.5 In Bezug auf die behauptete Erwerbstätigkeit beim L._______ in (...) nahm die Vorinstanz Kontakt mit der AK J., der AK M. so- wie der SVA W._______ auf. Die Abklärungen ergaben, dass L._______ zwar mit der AK M._______ abrechnet, der Beschwerdeführer jedoch vom L._______ in den entsprechenden Jahren 1974-1981 nicht deklariert wor- den ist (vgl. insb. Dok. 52 sowie Dok. 38 f., Dok. 41, Dok. 53 f. sowie Dok. 57 S. 2 f.). 4.4.6 Abklärungen bei der SVA W._______ bezüglich des „B.“ in (...) haben im Weiteren ergeben, dass für dieses Lokal die AK J. zuständig sei (vgl. Dok. 49 und Dok. 57 S. 1). Allerdings teilte die AK J._______ der Vorinstanz mit Eingabe vom 19. März 2015 mit, dass das Lokal nicht bei ihr angeschlossen sei und Eintragungen im IK des Be- schwerdeführers lediglich C._______ in (...) betreffen würden (vgl. Dok. 62 und 73). Demnach ist die Frage ungeklärt geblieben, welche Ausgleichs- kasse tatsächlich für „B.“ damals zuständig war (vgl. dazu E. 4.5.3 hiernach). 4.4.7 Bezüglich der behaupteten Erwerbstätigkeit im I. in (...) tä- tigte die Vorinstanz Abklärungen bei der AK Q., der AK J.
C-2244/2015 Seite 15 und der AK M.. Die AK Q. teilte der Vorinstanz am 8. Ja- nuar 2015 mit, sie benötige zusätzliche Angaben zum damaligen Besitzer resp. Pächter, um die zuständige Ausgleichskasse ausfindig machen zu können (vgl. Dok. 26 und 36). Im Weiteren gab die ebenfalls angeschrie- bene AK J._______ am 12. November 2014 bekannt, dass I._______ nicht bei ihr angeschlossen sei (vgl. Dok. 28 f.). Schliesslich teilte die AK M._______ am 20. November 2014 mit, aus ihren umfangreichen Nachfor- schungen resultiere, dass der Beschwerdeführer lediglich für den Winter 1980-1981 vom F._______ in (...) deklariert worden sei (vgl. Dok. 27 und 30). Allerdings geht aus der Antwort der AK M._______ vom 20. November 2014 nicht eindeutig hervor, ob I._______ bei ihr angeschlossen ist respek- tive damals war (vgl. dazu E. 4.5.4 hiernach). 4.4.8 Umfassende Nachforschungen bei den zuständigen Einwohner- diensten sowie dem Staatssekretariat für Migration (SEM) haben im Wei- teren ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. dazu die Korrespondenz zwischen der SAK und den Einwohnerdiensten; Dok. 18 f., 21, 23, 40, 45, 47 f., 50 f., 53, 55-57, 63-67, 83-86 sowie 91 f.). 4.4.9 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeiten in (...), (...) und (...) keine Abklärungen ge- tätigt hat. 4.5 4.5.1 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Belege vorgelegt hat, aus denen AHV-Beiträge ersichtlich sind. Wie vorstehend ausgeführt, fällt eine Berichtigung der IK-Einträge in Fällen wie dem vorliegenden nur in Betracht, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; E. 4.2.1 hiervor). Mit den vom Beschwerdeführer eingereichten fremdenpolizeili- chen Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Dok. 42 S. 9 und 11) und den beige- brachten Engagement-Verträgen ist in keiner Weise dargetan, dass er während der über die im IK erfassten Anstellungen hinaus geltend gemach- ten Anstellungen tatsächlich Beiträge an die AHV geleistet hat. Die Unter- lagen begründen keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Beitragszeit aufgrund der Erwerbstätigkeiten im H._______ (Februar 1976) sowie im G._______ (Dezember 1979). Hierfür wären vielmehr Lohnabrechnungen oder ähnli- che Beweismittel erforderlich, aus denen die jeweiligen Lohnabzüge und Beitragsleistungen im Einzelnen ersichtlich sind (vgl. dazu Urteile des
C-2244/2015 Seite 16 BVGer C-5142/2014 vom 5. Januar 2016 E. 5.2; C-1566/2014 vom 27. Ja- nuar 2015 E. 6.2; C-1677/2011 vom 13. Januar 2012 E. 4.2.2 und 4.2.3). Da der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Juli 2015 (BVGer-act. 21) ex- plizit vorgebracht hat, dass er über keine Lohnzettel bzw. Lohnabrechnun- gen verfügt, ist diesbezüglich auf die Abnahme weiterer Beweise in antizi- pierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. dazu UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 4.5.2 Im Weiteren haben die umfassenden Nachforschungen der Vor- instanz bei den zuständigen Einwohnerdiensten sowie dem Staatssekreta- riat für Migration (SEM) eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. dazu die Korrespondenz zwischen der SAK und den Einwohnerdiensten; Dok. 18 f., 21, 23, 40, 45, 47 f., 50 f., 53, 55-57, 63-67, 83-86 sowie 91 f.). Ausserdem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bezüglich der (angeblichen) ehemaligen Arbeitgeber in (...), (...) und (...) keine Nachfor- schungen getätigt hat. Denn der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (E. 4.2.2 hiervor) weder Namen noch Adressen genannt. Auch sind keine weiteren Indizien zu den behaupteten Tätigkeiten akten- kundig. Daher kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht vorge- worfen werden, sie sei ihrer Abklärungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen. 4.5.3 Dennoch erweist sich der Sachverhalt vorliegend als ungenügend abgeklärt. Zwar hat die Vorinstanz gestützt auf die spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zwecks Feststellung weiterer Beitragszeiten zahlrei- che Abklärungen vorgenommen. Doch ihre Nachforschungen betreffend „B.“ erweisen sich als unvollständig. Mit Blick auf die von der SVA W. am 6. Februar 2015 in dieser Deutlichkeit erteilten Auskunft, wonach „B.“ von 1974-1981 über die AK J. abgerechnet habe, erweist sich die Antwort dieser Verbandsausgleichskasse vom 19. März 2015 als nicht nachvollziehbar (vgl. Dok. 57 S. 1 und Dok. 73). Bei der Antwort der AK J._______ fällt jedoch auf, dass die Gegenwarts- form gewählt wurde («...B._______ in (...) ist nicht unserer Ausgleichs- kasse angeschlossen...»). Aufgrund dieser Widersprüche hätte die Vor- instanz bei der AK J._______ nochmals nachfragen müssen, ob „B.“ nicht allenfalls früher über diese Ausgleichskasse abgerech- net hat. Auch hätte sie sich bei der SVA W. nochmals vergewis- sern können, ob die am 6. Februar 2015 erteilte Auskunft richtig ist, zumal
C-2244/2015 Seite 17 mit Überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Lo- kal einer bestimmten Ausgleichskasse angehört hat. Schliesslich hat eine vom Bundesverwaltungsgericht über die gängigen Suchmaschinen (www.google.ch und www.bing.ch) mit dem Stichwort «B.» durch- geführte Internetrecherche ergeben, dass „B.“ von der Firma «S.» betrieben wurde (vgl. zur Geschichte des „B.“ http://, zuletzt besucht am 11. Juli 2017). Da diese Firma heute noch unter dem Namen «S.» existiert (vgl. den Eintrag im Han- delsregister, abrufbar unter www.zefix.ch, zuletzt besucht am 11. Juli 2017), wären auch Abklärungen beim besagten Unternehmen angezeigt gewesen. 4.5.4 Im Weiteren erweisen sich auch die Abklärungen bezüglich des I._______ in (...) als nicht schlüssig nachvollziehbar. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, über welche Ausgleichskasse I._______ abgerechnet hat. Zwar liesse die Antwort der AK M._______ vom 20. November 2014 allenfalls implizit darauf schliessen, dass I._______ über diese Verbands- kasse abrechnet (vgl. den Wortlaut «Il résulte de nos recherches approfon- dies que l’assuré cité en marge a seulement été déclaré pour la saison d’hiver 1980-1981 par F._______ à (...)»; Dok. 30). Eine Aussage diesbe- züglich, welche dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit genügt, lässt sich damit jedoch nicht machen. Ausserdem weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 darauf hin, dass ein Anschluss bei der AK J._______ und AK M._______ nicht habe ermittelt werden können. Schliesslich erwähnt sie auch die Antwort der die AK Q._______ vom 8. Januar 2015 (Dok. 36), wonach diese ohne Anga- ben des Besitzers resp. des Pächters nicht feststellen könne, mit welcher Ausgleichskasse dieser Arbeitgeber abrechnet (vgl. BVGer-act. 18). Zwar hat der Beschwerdeführer erwähnt, dass er sich nicht mehr an den Namen des ehemaligen Besitzers oder Pächters erinnern könne (vgl. BVGer- act. 21 S. 2). Allerdings hätte sich die Vorinstanz beim I._______ erkundi- gen können, wer zur fraglichen Zeit das I._______ geführt hat und ob es allenfalls auch noch über Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer verfügt. Denn das I._______ ist nach wie vor in Betrieb, hat jedoch zwi- schenzeitlich den Besitzer gewechselt und wird unter einem neuen Namen geführt (vgl. http://_______, zuletzt besucht am 11. Juli 2017). 4.6 Im Lichte des Dargelegten ist darauf zu schliessen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt res- pektive erhoben hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), weshalb der Einsprache- entscheid vom 26. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
C-2244/2015 Seite 18 zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachver- halt weiter abkläre und danach neu verfüge. 5. Vorliegend ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat, da sich einerseits die Abklärungen bezüglich des B._______ als unvollständig und andererseits die Nachforschungen bezüglich des I._______ als nicht schlüssig nachvollziehbar erweisen. Die Beschwerde vom 9. April 2015 ist daher insofern gutzuheissen ist, als der Einspracheentscheid vom 26. März 2015 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist, damit diese den Sachverhalt in Sinne der Erwägungen sorgfältig abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers neu verfüge. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kos- ten entstanden sind respektive er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abklärt und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver- fügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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