B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2239/2023
Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.
Parteien
A._______, (Deutschland) vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 6. März 2023.
C-2239/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (...) 1972 geborene A._______ (Beschwerdeführer), deut- scher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der von Januar 2006 bis August 2011 Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, am 3. Mai 2013 Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (beruf- liche Integration/Rente) beantragte, da er seit 2007 gesundheitlich beein- trächtigt sei (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 23, 27), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 6. März 2023 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 26. Sep- tember 2022 (IVSTA-act. 278) – das Gesuch des Beschwerdeführers ge- stützt auf «diverse medizinische Unterlagen» (IVSTA-act. 290) abwies, da der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Werkstatt- mitarbeiter B._______ zwar zu 100% arbeitsunfähig sei, ihm aber ange- passte Tätigkeiten ab November 2012 unter Berücksichtigung wesentlicher funktioneller Einschränkungen zu 100% zumutbar seien und daraus eine Erwerbseinbusse von 1.46% ab November 2012 resultiere (IVSTA-act. 290), dass sich die Vorinstanz namentlich auf die Stellungnahmen des Regiona- len ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. August 2022 (IVSTA-act. 276) und 7. März 2022 (IVSTA-act. 248) sowie das «freie fachorthopädische Gut- achten» von Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie / Rheumatolo- gie, vom 1. Dezember 2021 (IVSTA-act. 234) stützte, wonach beim Versi- cherten als Hauptdiagnose ein chronisches HWS- und LWS-Syndrom so- wie als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung, Adipositas, arterielle Hypertonie und Hyper- und Dyslipidämie vorlägen (IVSTA-act. 248 Seite 3), jedoch kein Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung bestehe (IVSTA-act. 276 Seite 4), dass der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Verfü- gung vom 6. März 2023 mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der Verfügung sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer umfas- senden Begutachtung mit anschliessender Neuverfügung, eventualiter die Gewährung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% beantragte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass das mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2023 einverlangte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (BVGer-act. 2) am 22. Mai 2023
C-2239/2023 Seite 3 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (BVGer-act. 5) und mit Zwi- schenverfügung vom 31. Mai 2023 gutgeheissen wurde, wobei der Instruk- tionsrichter dem Beschwerdeführer Fürsprech und Notar Jürg Walker als amtlich bestellten Rechtsvertreter beiordnete (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als Beweismittel zahlreiche medizinische Unterlagen einreichte (BVGer-act. 3, 4, 18, 19, 23 und 25 Beilagen) und mit Replik vom 7. November 2023 an den Rechtsbe- gehren der Beschwerde festhielt, wobei er namentlich eine im Verfügungs- zeitpunkt vorliegende psychiatrische Erkrankung geltend machte (BVGer- act. 18), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. August 2023 die Abwei- sung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 13) sowie mit Duplik vom 8. Dezember 2023 an diesem Antrag festhielt (BVGer-act. 21), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2024 einen «Entlassungsbericht» der D.-Klinik (Deutschland) vom 28. August 2024 einreichte, in welchem die behandelnden Fachärztinnen für Psychi- atrie und Psychotherapie gestützt auf stationäre Rehabilitationsmassnah- men (Aufenthalt vom 16. Juli 2024 bis 20. August 2024) festhielten, der Beschwerdeführer leide unter anderem unter einer narzisstisch-histrioni- schen Persönlichkeitsstörung, einer gegenwärtig mittelgradigen rezidivie- renden depressiven Störung, einer chronischen Schmerzstörung mit so- matischen und psychischen Faktoren, einem Tinnitus, einem HWS- und BWS-Syndrom bei Bandscheibenprotrusion, einem LWS-Syndrom bei Bandscheibenprolaps, einer Läsion des linken Meniskus, einer arteriellen Hypertonie, einer chronisch venösen Insuffizienz, Spannungskopfschmerz sowie einem Diabetes mellitus Typ 2, bei Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (BVGer-act. 25 Beilage), dass im Entlassungsbericht weiter ausgeführt wird, das quantitative Leis- tungsvermögen des Beschwerdeführers sei sowohl für den Bezugsberuf als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt aufgehoben (BVGer-act. 25 Bei- lage Seite 11), dass die Vorinstanz gestützt auf eine weitere medizinische Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die Verwaltung zurückzu- weisen (BVGer-act. 27), wobei die RAD-Ärztin Dr. med. E., Fach- ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, namentlich ausführte, es stelle sich die Frage nach einer relevanten Persönlichkeitsproblematik, die
C-2239/2023 Seite 4 möglicherweise bereits vor dem Zeitpunkt der Verfügung vom 6. März 2023 Bedeutung gehabt habe, weshalb eine ausführliche medizinische Abklä- rung sowohl psychiatrisch als auch somatisch in der Schweiz empfohlen werde (BVGer-act. 27 Beilage), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfü- gung vom 7. Oktober 2024 über die Eingabe der Vorinstanz vom 3. Oktober 2024 in Kenntnis setzte (BVGer-act. 28), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig ist und vorliegend keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert ist und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48, Art. 50 Abs. 1. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit prüft (Art. 49 VwVG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den im Sozial- versicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ohne Bindung an die Parteianträge und deren Begründung (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) mit einer summarischen Prüfung der relevanten Umstände begnügen kann, wenn die Anträge der Parteien weitgehend übereinstimmen (vgl. Urteil des BVGer C-4972/2022 vom 30. August 2023 mit Hinweisen), dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwal- tungsverfügung (hier: 6. März 2023) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2), wobei aber Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1),
C-2239/2023 Seite 5 dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), nachdem der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger in Deutschland wohnhaft ist, wobei ungeach- tet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen und vorliegend anwendbaren Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) materiell schweizerisches Recht anzuwenden ist (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2), dass der Beschwerdeführer in der Sache geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtsrelevanten medizinischen Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt, insbesondere habe sie kein vollständiges psy- chiatrisches Gutachten eingeholt (BVGer-act. 25) sowie keine notwendige umfassende Begutachtung, einschliesslich der Fachgebiete Kardiologie, Pneumologie, Nephrologie, Psychiatrie und Angiologie, angeordnet (BVGer-act. 1, 25), dass die Vorinstanz gestützt auf den Entlassungsbericht vom 28. August 2024 nachvollziehbar und schlüssig ausführt, der medizinische Sachver- halt sei ungenügend abgeklärt (BVGer-act. 27 Beilage), zumal sich gestützt auf den vorerwähnten Entlassungsbericht die Frage nach einer relevanten Persönlichkeitsproblematik bereits vor dem Verfügungszeitpunkt stellt, während die Vorinstanz zuvor Hinweise auf eine (aktuelle) psychiatrische Erkrankung verneint hatte (IVSTA-act. 276 Seite 4), dass die angefochtene Verfügung demnach gestützt auf eine unvollstän- dige Sachverhaltsabklärung ergangen ist (Art. 49 Bst. b VwVG), weshalb die Sache gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien in Anwen- dung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizini- schen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen ist, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen, wobei mit Blick auf die im Raum stehenden Diagnosen mindestens Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardin- dikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) einzuholen sind und es dem pflichtgemässen Er- messen der Gutachterinnen und Gutachter überlassen ist, ob neben den
C-2239/2023 Seite 6 genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialistinnen und Spezia- listen beizuziehen sind (insb. Angiologie [chronisch venöse Insuffizienz], Kardiologie [arterielle Hypertonie], Endokrinologie [Diabetes mellitus Typ 2, Hyper- und Dyslipidämie], Pneumologie [obstruktives Schlafapnoe-Syn- drom] und HNO [Tinnitus]), dass die interdisziplinäre Begutachtung vorliegend in der Schweiz zu erfol- gen hat, wozu der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich ein- gewilligt hat (BVGer-act. 1 Seite 9), dass angesichts des Prozessausgangs offenbleiben kann, ob die vom Be- schwerdeführer gerügten Gehörsverletzungen (Art. 29 Abs. 2 BV) vorlie- gen und gegebenenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz gerechtfertigt hätten, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1;132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mangels Kostennote gestützt auf die Akten und unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt und es sich um keine Entschä- digung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. Urteil des BVGer C- 445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2), dass somit die gewährte unentgeltliche Prozessführung aufgrund ihres subsidiären Charakters nicht zur Anwendung kommt.
C-2239/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Nicole Nickerson
C-2239/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: