B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2234/2017

Urteil vom 4. April 2018 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Aktenentfernung, Verfügung der IVSTA vom 14. März 2017.

C-2234/2017 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor- instanz) am 14. März 2017 folgende Feststellungsverfügung getroffen hat: Die von der B._______ Versicherung erstellten Observationsunterlagen blei- ben Bestandteil des IV-Dossiers von Herrn A._______ und deren Berücksich- tigung im Rahmen des IV-Verfahrens bleibt vorbehalten. dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt erhoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zustän- digkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig ist (Art. 45 Abs. 1 VwVG), dass gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b), dass sich die Rechtsmittelinstanz in der Regel nur einmal mit einer Streit- sache befassen sollte und mit der beschränkten Anfechtbarkeit von Zwi- schenverfügungen verhindert werden soll, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen End- entscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren (vgl. Urteile des BVGer C-4224/2014 vom 12. Februar 2015 E. 3.2; B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BGer 5A_897/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.1),

C-2234/2017 Seite 3 dass es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung bezüglich des Verbleibs der Observationsunterlagen im IV-Dossier des Beschwerdefüh- rers um eine Zwischenverfügung handelt, da sie das laufende Rentenver- fahren nicht abschliesst, sondern vielmehr einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer Endverfügung darstellt, dass die vorliegend angefochtene Verfügung weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, womit die Beschwerde nur zulässig ist, so- fern die Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b VwVG er- füllt sind, dass die Vorinstanz erst im Rahmen der das Verwaltungsverfahren ab- schliessenden Verfügung entscheiden und angeben muss, ob und gege- benenfalls inwiefern die umstrittenen Observationsunterlagen verwertbar sind und berücksichtigt wurden, dass die Vorinstanz vorerst über den blossen Verbleib der Observations- unterlagen in ihren Akten verfügt hat, während sie sich deren Berücksich- tigung im IV-Verfahren ausdrücklich vorbehalten hat, dass es sich beim Gesuch um Entfernung von Akten um einen Antrag auf Nichtzulassung von Beweismitteln handelt, dass der Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung von Beweis- mitteln grundsätzlich nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil herbeizuführen, da die entsprechende Beurteilung auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid erfolgen kann (Urteil des BGer 8C_551/2011 vom 29. September 2011 E. 3 m.H. auf Urteil des BGer 9C_790/2009 vom 14. Oktober 2009), dass sich aus den Eingaben der Verfahrensbeteiligten kein rechtlicher und kein tatsächlicher Nachteil eruieren lässt, der ein sofortiges richterliches Handeln erfordern würde, dass vorliegend somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ersichtlich ist, dass bei Gutheissung der Beschwerde nicht sofort ein Endentscheid her- beigeführt werden könnte, da unabhängig von der Frage der Zulassung oder Nichtzulassung der Observationsunterlagen zwingend medizinische Abklärungen getroffen werden müssen (vgl. Urteil des BGer 9C_702/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.3 m.H.),

C-2234/2017 Seite 4 dass demzufolge auch die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht erfüllt sind, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gegen die in Frage stehende Zwischenverfügung nicht zulässig ist, diese aber durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar ist, soweit sie sich auf den Inhalt der Endver- fügung auswirkt (Art. 46 Abs. 2 VwVG), dass der abschliessende Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweis- mitteln dem Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt und die richterliche Überprüfung nicht in das Verwaltungsverfahren vorzu- verlegen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 800.– festzusetzen- den Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass der unterliegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteient- schädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-2234/2017 Seite 5 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2234/2017
Entscheidungsdatum
04.04.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026