B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2232/2012

U r t e i l v o m 9. A p r i l 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).

C-2232/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (iranischer Staatsangehöriger, geb. 1971) reiste am 23. Januar 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylge- such stellte. Daraufhin wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugeteilt. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2006 abgewiesen, die mit dem Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwal- tungsgericht) vom 24. April 2006 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 8. Mai 2006 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er weder freiwillig nach noch kooperierte er mit den Behörden bei der Beschaffung von Reisedokumen- ten. B. Am 15. November 2011 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons So- lothurn die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). C. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte sie mit Verfügung vom 7. März 2012 die Zu- stimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führ- te sie an, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vorliege. Die bisherige Aufenthaltsdauer sei gemessen am Alter des Beschwerdeführers als kurz einzuschätzen; zu- dem sei dessen über die Ausreisefrist hinausgehender Aufenthalt wegen seiner mangelnden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung als selbstver- schuldet anzusehen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in sprachli- cher und beruflicher Hinsicht gut integriert, seine diesbezüglichen Bemü- hungen gingen jedoch nicht über den üblichen Rahmen hinaus. In sozia- ler Hinsicht habe er sich ebenfalls gut integriert, jedoch keine derart en- gen Bindungen geknüpft, dass deren Auflösung zu einer besonderen Här- te führen würde. Der Beschwerdeführer habe erst im Alter von 35 Jahren sein Heimatland verlassen, wo er heute noch über ein familiäres Bezie- hungsnetz verfüge. Zudem habe er eine gute Ausbildung und Berufser- fahrung. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass eine Wiederein- gliederung im Iran nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Repres-

C-2232/2012 Seite 3 sionen nach einer Rückkehr in den Iran wegen (exil-)politischer Aktivitä- ten sei im Asylverfahren als unbegründet erachtet worden; zudem diene die Härtefallregelung nicht dem Schutz vor staatlichen Übergriffen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2012 beantragt der Beschwerde- führer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Erteilung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Verweige- rung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stelle zugleich eine Bekräftigung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs dar. Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen, obwohl sich die Situation seit 2006 entscheidend verändert habe. Im Weiteren macht er geltend, seine Anwesenheit sei toleriert worden, da eine Ausschaffung gegen seinen Willen nicht möglich gewesen sei. Er sei daher gleich zu behandeln wie vorläufig Aufgenommene, bei denen sich die Prüfung, ob eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, auf Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) stütze. Diese Bestimmung schränke das Ermessen des Kan- tons bei der Beurteilung, ob eine Härtefall vorliege oder nicht, ein und folglich auch das Ermessen im Zustimmungsverfahren. Das BFM sei da- her verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. Aus der Einschränkung des Ermessens ergebe sich im Weiteren, dass im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 AsylG an das Vorliegen eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalles keine so hohen Anforderungen gestellt werden dürf- ten, wie bei den "gewöhnlichen Ausländern" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. Allerdings erfülle er selber auch die Anforderungen nach den Krite- rien von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201): Er halte sich – entgegen der Auffassung der Vorin- stanz – seit langer Zeit in der Schweiz auf und sei sprachlich, sozial und beruflich besonders gut integriert. Zudem bestehe für ihn keine Möglich- keit zur Reintegration im Iran, da er aufgrund seiner exilpolitischen Tätig- keit verfolgt werden würde.

C-2232/2012 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungs- gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Vollzug der Wegwei- sung nicht Thema des vorliegenden Verfahrens sein könne. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Be- schwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Nach Gutheissung eines Fristerstreckungsgesuches und Abweisung eines Ra- tenzahlungsgesuches ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. August 2012 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Stellungnahme vom 21. September 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung (inkl. Frage des Vollzugs) fest. H. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt zu aktualisieren und Schlussbemerkungen anzubringen, liess sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 17. Januar, 17. Februar und 6. März 2014 vernehmen. Darin wird insb. ausgeführt, dass der Be- schwerdeführer Vater eines am 30. Oktober 2013 geborenen Sohnes sei, dessen Mutter ebenfalls aus dem Iran stamme und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Der Eingabe vom 6. März 2014 beigelegt waren u.a. eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister betreffend den Sohn, ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers sowie zwei Referenzschrei- ben. I. Neben den Vorakten und den Asylakten der Partnerin des Beschwerde- führers zog das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss sowohl die Asylakten des Beschwerdeführers als auch die ihn betreffenden Akten der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (nachfolgend Akten-SO) bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

C-2232/2012 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann- ten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufol- ge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustim- mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Ur- teil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begeh- ren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der Frage möglicher Vollzugshindernisse (vgl.

C-2232/2012 Seite 6 Art. 83 Abs. 1 AuG) zu befassen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bekräftige den 2006 angeordneten Vollzug der Wegweisung. Inzwischen habe sich die politische Situation im Iran derart verändert, dass es einer zumindest vorfrageweisen Neubeur- teilung der Vollzugsfrage bedürfe. Zudem habe die Einreichung eines ira- nischen Reisepasses den Weg für den Vollzug der Wegweisung geöffnet. 3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und für das Verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG geregelte Garantie umfasst mehrere Aspekte, darunter die Pflicht der Be- hörden, sämtliche erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen zu wür- digen, bevor sie das Verfahren mit einer Verfügung abschliesst (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Ferner müssen sich diese Parteivorbringen in der Begründung der Verfügung niederschlagen (vgl. zum Ganzen: KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Aufl. 2012, N 214 ff. und N 546). Der Vorinstanz lag ein Ge- such des Kantons Solothurn um Zustimmung zur Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG vor. In diesem Verfahren wird nicht über die Wegweisung und deren Vollzug entschieden, sondern ausschliesslich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles. Die im Jahre 2006 verfügte Wegweisung des Be- schwerdeführers und deren Vollzug spielen im Zustimmungsverfahren keine Rolle, auch wenn gewisse Sachverhaltselemente sowohl unter dem Aspekt des Härtefalles als auch in einem Verfahren, in dem zu prüfen ist, ob Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vorliegen, zu berücksichtigen sind (vgl. E. 6.5). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG seiner bereits seit Einreichung des Asylge- suches am 23. Januar 2006 bestehenden Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten (endlich) nachgekommen ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), wodurch es den Schweizer Behörden wohl leichter möglich sein wird, die angeordnete Wegweisung durchzusetzen, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der seit 2006 veränderten Verhältnisse im Iran und seines exilpolitischen Engagements sind in erster Linie in einem neuen Asylverfahren oder ei- ner (wiedererwägungsweisen) Neubeurteilung der Vollzugsfrage zu prü- fen. Demzufolge ist vorliegend keine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör erkennbar.

C-2232/2012 Seite 7 4. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einrei- chung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), we- gen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Bst. d; in Kraft seit dem 1. Februar 2014, vgl. AS 2013 4375 5357). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die – im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene – Härte- fallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asyl- verfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ueber- sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der be- troffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist im Zustimmungsverfahren – entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers – nicht an die Beurteilung des Sachverhalts durch die antrag- stellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen). 4.2 Nach der Abweisung seines Asylgesuchs wurde der Beschwerdefüh- rer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug angeordnet. Damit fällt er zweifellos in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 AsylG. Aus diesem Grund sind sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich mit Art. 84 Abs. 5 AuG befassen, vorliegend unbeachtlich. Zu prüfen sind einzig die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG unter Beach- tung der entsprechenden Ausführungsnormen und der darauf abgestütz- ten Rechtsprechung. 5. Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des in der Zwischenzeit abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde zufolge (vgl. deren Gesuch vom 15. November 2011) stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten An-

C-2232/2012 Seite 8 forderungen sind damit erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte für das Vor- liegen von Widerrufsgründen vor (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und der Beschwerdeführer hat seine Identität offengelegt (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender per- sönlicher Härtefall vorliegt. 6. 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönlichen Här- tefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefallbegriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begren- zung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. Die nament- lich vom Bundesgericht zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO entwi- ckelte Rechtsprechung ist daher im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weiterhin massgebend (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Liste von Kriterien aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes (d.h. auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 6.2 Mit Blick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefall- begriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer- wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er- forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedin- gungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweige- rung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen ver- bunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Krite- rien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).

C-2232/2012 Seite 9 6.3 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehal- ten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Be- ziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Aus- land, insbesondere in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland, zu leben. Beruf- liche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgespro- chen schwierig erscheinen lassen (vgl. Urteile des BVGer C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 5.2, C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 und C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3; BGE 124 II 110 E. 3). 6.4 Die Dauer rechtswidriger Aufenthalte wird bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde je- doch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BVGE 2007/16 E. 5.4). In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 mit Hinweis). 6.5 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ver- folgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entspre- chende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, an- dererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich huma- nitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mit zu berück-

C-2232/2012 Seite 10 sichtigen; diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heu- te in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prü- fung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomi- schen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ih- rem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Daraus er- gibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegwei- sungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3). 7. Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und in An- lehnung an die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien zum Ergeb- nis gelangt, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persön- licher Härtefall vorliege. Sie stützte sich dabei auf die kurze Dauer des le- galen Aufenthalts, auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfah- ren, auf eine recht gute Integration sowie auf das Bestehen der Möglich- keit der Wiedereingliederung im Iran. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sehr gut integriert zu sein. Er spreche und verstehe die deutsche Sprache sehr gut. Er sei immer er- werbstätig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt selbst verdient. Sein Hobby sei das Angeln. In diesem Rahmen komme er nicht nur mit Landsleuten in Kontakt, es habe auch viele Schweizer unter seinen Fi- scherkollegen. Am 30. Oktober 2013 sei sein Sohn geboren worden. Die Wochenenden verbringe die Mutter mit dem Kind bei ihm, da die Behör- den den Wohnsitzwechsel der Partnerin nicht bewilligt hätten. 8.1.1 In Bezug auf die Sprachkenntnisse hält die kantonale Migrationsbe- hörde in ihrem Antrag fest, der Beschwerdeführer spreche und verstehe die deutsche Sprache gut. Den Akten ist zu entnehmen, dass er 2006 und 2007 je einen von der Caritas angebotenen Deutschkurs von 14 Wochen besucht hat. Gemäss dem Referenzschreiben einer Sozialarbeiterin vom 4. März 2014 war der Beschwerdeführer sprachlich in der Lage, in den Gesprächen zu medizinischen und juristischen Themen rund um die Ge- burt seines Kindes für seine Partnerin zu übersetzen. Seit dem 4. Juli 2007 geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach. Sein der- zeitiger Arbeitgeber äussert sich in Zwischenzeugnissen sehr zufrieden, so zuletzt im Februar 2014. Aus den Akten geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt.

C-2232/2012 Seite 11 8.1.2 Seine Integration in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist mit Blick auf die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz als angemessen anzusehen. Seine soziale Integration ist aufgrund der zur Verfügung ste- henden Akten nicht leicht zu beurteilen. Was Freunde anbelangt, so er- schwert offenbar seine Arbeit im Schichtbetrieb die Pflege von Beziehun- gen. Ob das als Hobby geltend gemachte Angeln als Indiz für eine gute Integration – sozial und/oder sprachlich (vgl. SaNa-Prüfung) – angesehen werden kann, ist zweifelhaft. Einerseits bleiben die Angaben des Be- schwerdeführers in dieser Hinsicht sehr allgemein. So nannte er nur ei- nen Freund namentlich und keiner der angeblichen Freunde hat sich im Verfahren für ihn eingesetzt. Andererseits weist die eingereichte Kopie des SaNa-Ausweises als Geburtsdatum den 14. Mai 1945 auf, so dass fraglich ist, ob es sich überhaupt um den Ausweis des im Jahre 1971 ge- borenen Beschwerdeführers handelt. 8.1.3 Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, hat aber mit einer eben- falls aus dem Iran stammenden Asylsuchenden einen gemeinsamen Sohn. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers und einer Sozialarbeite- rin leben sie zwar nicht am gleichen Ort, verbringen aber jedes Wochen- ende zusammen an seinem Wohnsitz. In diesem Rahmen wird die famili- äre Beziehung denn auch gelebt. Daraus ergibt sich jedoch zum heutigen Zeitpunkt keine derartige Verankerung in der Schweiz, dass auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte – zumal der Status aller Beteiligten als nicht gefestigt angesehen werden kann und überdies eine Rückkehr ins gemeinsame Heimatland nach Ab- schluss des Asylverfahrens der Partnerin nicht von vornherein ausge- schlossen scheint. Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und zu seiner Partnerin dürfte in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Al- lerdings ergibt sich daraus kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (weder die Partnerin noch das Kind verfügen über ein gefestigtes Aufent- haltsrecht, vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 und E. 2.5), wobei die Prüfung die- ses Anspruchs ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnte. Es musste dem Beschwerdeführer überdies aufgrund seines prekären Aufenthalts von vornherein klar sein, dass er diese Beziehung nur ausnahmsweise in der Schweiz würde leben können. Wie dem so- wohl im Völkerrecht als auch in der Bundesverfassung garantierten An- spruch auf Schutz des Familienlebens (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Partnerin Rechnung zu tragen ist, betrifft Fragen der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin-

C-2232/2012 Seite 12 sichtlich des Beschwerdeführers und ist daher nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens (vgl. E. 3.2). Wie sich die Situation bezüglich Härte- fall nach Abschluss des Asylverfahrens der Partnerin darstellt, ist gege- benenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer C-907/2012 vom 20. November 2013 E. 7.5). Ins- gesamt ist in der familiären Situation des Beschwerdeführers zum heuti- gen Zeitpunkt kein Hinweis auf eine persönliche Notlage erkennbar, die für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles spricht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). 8.1.4 Die Integration des Beschwerdeführers ist insgesamt als gut, jedoch nicht als so weit fortgeschritten anzusehen, dass sich allein daraus eine derart starke Verankerung in der Schweiz ergibt, die zu einer besonderen Härte führen würde, müsste er die Schweiz verlassen. Die Berücksichti- gung der familiären Beziehungen in der Schweiz vermag an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. 8.2 8.2.1 Was die Aufenthaltsdauer anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, es dürfe nicht bloss die Zeit bis zum Abschluss des Asylverfah- rens und dann wieder ab Stellung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilli- gung berücksichtigt werden. Der Kanton habe immer wieder erklärt, es sei wünschenswert, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Damit sei sein Aufenthalt faktisch legalisiert worden. 8.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Da der Beschwerde- führer immer wieder erklärt hat, keinesfalls in sein Heimatland zurückkeh- ren zu wollen, und er überdies die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung verweigert hat, war der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht möglich, obwohl das Vorliegen von Vollzugshindernissen rechtskräftig verneint worden war. Zwar trifft es zu, dass ihm von der kantonalen Be- hörde nahegelegt wurde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Schreiben vom 18. Juni 2007, Akten-SO 81), insb. nachdem er dem Not- hilferegime unterstellt worden war (vgl. Verfügung vom 6. Juli 2007, Ak- ten-SO 96). Auf der anderen Seite wurde er immer wieder – so z.B. seit dem 28. August 2008 mit jeder Duldungsbestätigung – aufgefordert, Rei- sedokumente zu beschaffen und die Schweiz zu verlassen. Von einer "faktischen Legalisierung" des Aufenthalts kann somit keine Rede sein (vgl. Urteil des BVGer C-1591/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Es ist daher unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE von einer Aufenthaltsdauer von gut 3 Monaten im Jahre 2006 (26. Januar

C-2232/2012 Seite 13 bis 8. Mai 2006) und wieder ab dem 5. Juli 2011, dem Datum der An- handnahme der Härtefallprüfung durch die kantonale Behörde [Akten-SO 176]), auszugehen (vgl. Urteile des BVGer C-2342/2011 vom 13. Juli 2012 E. 6.1, C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 5.1 und C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 6.1). Diese strenge Sichtweise resultiert aus dem Willen des Gesetzgebers, dass die Härtefallregelung nur für Personen gelten solle, die sich unverschuldet über längere Zeit in der Schweiz auf- halten (vgl. Urteil des BVGer C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.2. und E. 6.2.3 mit Hinweisen). Die unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer beträgt somit rund 3 Jahre. Auch heute ist somit die Einschätzung der Vorinstanz noch zutreffend, wonach die Aufenthaltsdauer als sehr kurz zu bezeichnen ist. 8.3 Das eben geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers ist überdies unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, zeugt es doch von mangelndem Respekt der Rechts- ordnung gegenüber, indem er weder der Ausreiseverpflichtung noch der Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) nachgekommen ist. 8.4 8.4.1 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, eine Wiedereinglie- derung im Iran sei nicht möglich, weil er verfolgt werden würde. Die politi- sche Lage im Iran habe sich seit den Protesten nach den verfälschten Wahlen (d.h. 2009) verschlechtert. Die Sicherheitsbehörden würden mit aller Härte gegen Regimekritiker vorgehen. Seine Familie im Iran habe erhebliche Probleme mit den Behörden, da sie in telefonischem Kontakt mit ihm stehe. Dazu komme noch sein exilpolitisches Engagement, so für die Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge und die monarchistische Partei des Sohnes des ehemaligen Schah. Zudem nehme er seit Jahren regelmässig an Demonstrationen teil, um seiner Haltung gegen das Re- gime im Iran Ausdruck zu verleihen. 8.4.2 Inhaltlich betreffen solche Vorbringen vorrangig die Frage der Asyl- gewährung bzw. die der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung. Beide Fragen wurden im Rahmen des Asylverfahrens behandelt, woraufhin das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde (vgl. die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2006). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die vorgebrachten

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Ereignisse und Vorfälle, die sich nach der Einreise des Beschwerdefüh-

rers in die Schweiz ereignet haben, sich nachteilig auf die Möglichkeit der

Wiedereingliederung im Iran auswirken könnten. Das exilpolitische Enga-

gement des Beschwerdeführers beschränkte sich offenbar weitgehend

auf die Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2006/2007 (vgl. Bei-

lage 4 zur Beschwerdeschrift; wobei nur ein Teil der Fotos [d.h. fünf] kon-

kreten Daten zugeordnet werden können). Die Behauptung des Be-

schwerdeführers, seit Jahren regelmässig an Demonstrationen teilzu-

nehmen, kann daher nicht als belegt angesehen werden. Zum Engage-

ment in der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge und in der mo-

narchistischen Partei liegen keinerlei Bestätigungen vor. Dass die irani-

schen Behörden im Ausland eine Person beobachten, die nur sporadisch

und nicht in einer Führungsfunktion bei exilpolitischen Aktivitäten in Er-

scheinung tritt, ist unwahrscheinlich (vgl. Urteil des BVGer C-2342/2011

vom 13. Juli 2012 E. 6.5 S. 16 mit Hinweis; BVGE 2009/28 E. 7.4.3

  1. 266, zuletzt bestätigt im Urteil D-572/2013 vom 6. September 2013
  2. 9).

Nicht glaubhaft erscheint, dass die Familie des Beschwerdeführers we-

gen des regelmässigen telefonischen Kontakts mit ihm Probleme mit den

iranischen Behörden hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kon-

takt nicht aufrechterhalten würde, gäbe es tatsächlich Probleme mit den

Behörden, da nicht davon auszugehen ist, dass er seine Familie bewusst

gefährden würde. Zudem war es dem Beschwerdeführer offenbar pro-

blemlos möglich, sich durch seinen Bruder im Iran die notwendigen Pa-

piere zu beschaffen, um sich durch die iranische Botschaft in der Schweiz

einen Reisepass ausstellen zu lassen. Auch diese Umstände deuten nicht

darauf hin, dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer und

seiner Familie besondere Aufmerksamkeit schenken, zumal die behaup-

teten Probleme der Familie mit den Behörden nicht näher beschrieben,

geschweige denn belegt werden. Vielmehr deuten diese Umstände auf

ein intaktes soziales Beziehungsnetz im Iran hin, das mit häufigen (tele-

fonischen) Kontakten gepflegt wird. Der Beschwerdeführer, der erst mit

35 Jahren aus dem Iran ausgereist ist, also die prägenden Jahre als Ju-

gendlicher und junger Erwachsener in seinem Heimatland verbracht hat,

kann sich bei der Wiedereingliederung nach seiner verhältnismässig kur-

zen Abwesenheit auf dieses Beziehungsnetz abstützen. Dass die Bezie-

hung zur Mutter seines Kindes, die sich zur Zeit noch im Asylverfahren in

der Schweiz befindet, sich negativ auf die Wiedereingliederung im Iran

auswirken könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge-

C-2232/2012 Seite 15 macht. Insgesamt sind die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung dem- nach als intakt anzusehen. 8.5 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles zu beachten wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu keinen Bemer- kungen Anlass (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). Aber auch der Umstand, dass es ihm aufgrund seines nach wie vor als illegal einzuschätzenden Aufenthalts verwehrt ist, die Mutter seines Kindes zu heiraten (vgl. Art. 98 Abs. 4 ZGB), ist kein Grund für die Annahme eines Härtefalles. Dieser Umstand könnte jedoch allenfalls bei Vorliegen der durch die Rechtspre- chung entwickelten Voraussetzungen zur Erteilung einer Kurzaufenthalts- bewilligung zur Vorbereitung der Ehe führen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7). 9. Zusammenfassend betrachtet sind dem Beschwerdeführer vor allem in beruflicher und sprachlicher Hinsicht Integrationsbemühungen zugutezu- halten. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich hieraus ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat, der sich zur Zeit aufgrund des hängigen Asylverfahrens seiner Mutter in der Schweiz aufhalten darf. Zu Ungunsten des Beschwerdefüh- rer fällt der – unter das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) fallende – Umstand ins Gewicht, dass er sich nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und im Bewusstsein, nicht zwangsweise in sein Heimatland ausgeschafft werden zu können, die Ausreise verweigert hat bzw. seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung während langer Zeit nicht nachgekommen ist. Er gehört damit nicht zu der Zielgruppe, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG soll berufen können; eine entsprechende Bewilligung kommt danach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht selbstver- schuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteil des BVGer C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 7 mit Hin- weisen). Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE deutet zur Zeit nichts auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin. 10. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönli-

C-2232/2012 Seite 16 cher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...] und [...] zurück) – Migrationsamt des Kantons Solothurn (Einschreiben; Beilage: Akten [...])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

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09.04.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026