B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2230/2018
Urteil vom 15. Mai 2018 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Österreich), vertreten durch Bruno C. Lenz, Fürsprecher, Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 30. Januar 2018, Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. April 2018.
C-2230/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Leistungen der schweizerischen Invali- denversicherung ab (Akten im Beschwerdeverfahren C-1265/2018 [B-act.] 1 Beilage 1). A.b Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom
C-2230/2018 Seite 3 Abs. 1 VwVG im Verfahren C-2230/2018 zu den Akten genommen werde (act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung ist jene Behörde zuständig, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügung der IV- Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (vgl. auch Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG). Aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden und ist damit auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig (vgl. Ur- teile des BVGer C-5568/2016 vom 2. November 2016 E. 1.2; C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 1.4). 2. 2.1 Auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fin- det das VwVG Anwendung (Art. 37 VGG). Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG er- hebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten; zu dessen Leis- tung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Eine Nachfrist zur Behebung der unbe- nutzten Zahlungsfrist kennt das VwVG – anders als etwa Art. 62 Abs. 3 zweiter Satz BGG – nicht. Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schwei- zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Eine behördlich ange- setzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Wurde der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abge- halten, innert Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern er
C-2230/2018 Seite 4 unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.1). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielswiese bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegenden Erkrankungen, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil 9C_821/2016 E. 2.2). 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses erfüllt sind. 3.1 Der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter erhielten spätestens mit Zustellung des Nichteintretensentscheids vom 11. April 2018 am 16. April 2018 Kenntnis von der versäumten Bezahlung des einverlangten Kosten- vorschusses. Mit begründetem Gesuch um Fristwiederherstellung vom 16. April 2018 und der nachgeholten Bezahlung des Kostenvorschusses (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2018) sind die for- mellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt, sodass auf das Gesuch um Fristwiederherstellung einzutreten ist. 3.2 Eine objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wird nicht gel- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 3.3 In Bezug auf die subjektive Unmöglichkeit bringt der Rechtsvertreter des Gesuchstellers vor, er habe die österreichische Rechtsschutzversiche- rung des Gesuchstellers mit Schreiben vom 5. März 2018 ersucht, den ver- langten Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen. In der Folge sei er davon ausgegangen, dass sie diesen überweisen werde (act. 1 S. 2). 3.3.1 Die unverschuldete Verhinderung muss gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG beim Gesuchsteller oder seinem Vertreter vorliegen. Die Partei muss sich
C-2230/2018 Seite 5 dabei das Verhalten seiner Vertretung vollumfänglich zurechnen lassen. Dasselbe gilt auch für Fehler von Hilfspersonen der Partei oder ihrer Ver- tretung. Als Hilfsperson gilt dabei nicht nur, wer der Partei oder ihrer Ver- tretung untergeordnet ist, wie beispielswiese ein Mitarbeiter eines Rechts- vertreters, sondern auch all jene Personen, welche, selbst ohne dauerhafte rechtliche Beziehung, mit der Partei oder ihrer Vertretung zusammenwir- ken. Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit Gesuchen um Fristwiederherstellung sind Hilfspersonen, die zur Zahlung des Kostenvor- schusses eingesetzt werden. Da sich die Partei deren Verhalten anrechnen lassen muss, kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Betracht, wenn ein Angestellter der Rechtsvertretung, der Post oder der Bank einen Fehler gemacht hat. Das Verhalten einer Hilfsperson kann selbst dann nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund gelten, wenn die Hilfsperson klare An- weisungen erhielt und die Partei oder ihre Vertretung ihren Sorgfaltspflich- ten nachgekommen sind (PATRICIA EGLI, a.a.O., N 16 f. zu Art. 24 VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3). 3.3.2 Dass beim Gesuchsteller selbst eine unverschuldete Verhinderung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorgelegen hätte, wird nicht vorgebracht und ist in den Akten auch nicht ersichtlich. 3.3.3 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers bringt sodann vor, er habe die Rechtsschutzversicherung des Gesuchstellers schriftlich ersucht, den Kostenvorschuss zu bezahlen und habe sich in der Folge darauf verlassen, diese werde die Zahlung auch rechtzeitig veranlassen. 3.3.3.1 Ob und wann die Rechtsschutzversicherung den Auftrag erhalten hat, den Kostenvorschuss zu bezahlen, wurde von Seiten des Gesuchstel- lers nicht belegt. Die Gründe, weshalb die Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt hat, bleiben im Dunkeln. Selbst wenn die Rechtsschutzversiche- rung den Auftrag zur Leistung des Kostenvorschusses tatsächlich erhalten hat, müsste Folgendes beachtet werden. 3.3.3.2 Die Rechtsschutzversicherung ist als eine Hilfsperson zu qualifizie- ren, weshalb sich der Gesuchsteller bzw. der Rechtsvertreter ihre Untätig- keit anrechnen lassen müssen. Dass die Rechtsschutzversicherung nicht innert Frist hätte handeln können, ist weder ersichtlich noch wird solches geltend gemacht. 3.3.3.3 Der Rechtsvertreter kann sich nicht allein mit dem Hinweis exkul- pieren, er habe die Rechtsschutzversicherung schriftlich mit der Bezahlung
C-2230/2018 Seite 6 des Kostenvorschusses beauftragt. Bei einem solchen Vorgehen wäre der Rechtsvertreter vielmehr gehalten gewesen, sich den Erhalt seines Schrei- bens bestätigen zu lassen bzw. eine Rückfrage zu tätigen, ob das Schrei- ben seinen Empfänger erreicht habe und insbesondere vor Ablauf der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses nachzufragen, ob dieser ge- leistet worden sei. Alternativ wäre der Rechtsvertreter verpflichtet gewe- sen, vorsichtshalber ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder den Kos- tenvorschuss selbst vorzuschiessen. Ein Rechtsvertreter, der zu keiner dieser Vorsichtsmassnahmen greift, kann nicht geltend machen, er oder seine Klientschaft sei im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeter- weise vom fristgerechten Handeln abgehalten worden (vgl. Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.5 m.H.). Schliesslich wäre dem Rechtsvertreter auch die Variante offen gestanden, die Kostenvorschuss- verfügung dem Gesuchsteller – unter Einhaltung der genannten Vorsichts- massnahmen – zur Veranlassung der Zahlung zuzustellen, wobei er ihn gleichzeitig auf die nachteiligen Folgen einer Zahlungsverzögerung hätte aufmerksam machen müssen (vgl. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 1306). 3.3.4 Eine subjektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns liegt somit nicht vor. 3.4 Soweit der Rechtsvertreter vorbringt, dass alle Gerichte, mit denen er bislang zu tun gehabt habe, bei nicht rechtzeitiger Einzahlung eines Ge- richtskostenvorschusses eine kurze Nachfrist ansetzen würden (act. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass das VwVG keine solche Nachfristanset- zung kennt (vgl. E. 2.1 vorstehend). Überdies erfolgte die Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses unter ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht fristgemässer Bezahlung (BVGer act. 2). Demnach waren dem Rechtsvertreter die Folgen der Nicht- einhaltung der angesetzten Frist bekannt. 3.5 Schliesslich wird von Seiten des Gesuchstellers angeführt, dass es ge- rade bei einer grenzüberschreitenden Situation zu Friktionen in der Kom- munikation oder im Zahlungsverkehr kommen könne (act. 1 S. 2). Daraus kann der Gesuchsteller jedoch nichts für sich ableiten, da er sich neben dem Verhalten seines Rechtsvertreters und von Hilfspersonen auch dasje- nige von Personen anrechnen lassen muss, welche, selbst ohne dauer- hafte rechtliche Beziehung, mit der Partei oder ihrer Vertretung zusammen- wirken (vgl. E. 3.3.1 vorstehend). Mögliche Friktionen in der Kommunika- tion oder im Zahlungsverkehr fallen daher letztlich in den Verantwortungs-
C-2230/2018 Seite 7 bzw. Risikobereich des Gesuchstellers. Abgesehen davon hat der Gesuch- steller nicht geltend gemacht, dass es im vorliegenden Fall tatsächlich zu solchen Friktionen gekommen sei. 3.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG für die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses nicht erfüllt. Folglich ist das Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. April 2018 abzuweisen. Entsprechend sind auch die Gesuche um Auf- hebung des Nichteintretensentscheids vom 11. April 2018 und Gewährung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abzuweisen. 4. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteientschä- digung zu gewähren (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 17. April 2018 ein- gegangene Zahlung im Betrag von Fr. 800.– betreffend das Beschwerde- verfahren C-1265/2018 ist dem Gesuchsteller nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. April 2018 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 11. April 2018 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Betrag von Fr. 800.– betreffend das Beschwerdeverfahren C-1265/2018 wird dem Ge- suchsteller nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
C-2230/2018 Seite 8 6. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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