B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2227/2022

Urteil vom 30. September 2022 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, schadenanwaelte AG, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 30. März 2022.

C-2227/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 30. März 2022 (IVSTA-act. 92) das Leistungs- begehren von A._______ mangels rentenbegründender Invalidität abge- wiesen hat, dass A., vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 30. März 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzu- sprechen, es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, dass der mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2022 (BVGer-act. 2) einge- holte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- am 1. Juli 2022 beim Bun- desverwaltungsgericht eingegangen ist (vgl. BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. September 2022 (BVGer- act. 6) mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B., Fach- arzt für Psychiatrie, vom 7. September 2022 die Gutheissung der Be- schwerde und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1]), die Beschwerde frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie, in seiner Stellung- nahme vom 7. September 2022 ausführte, dass gestützt auf die vorhande- nen Akten die Stellungnahme von Dr. med. C., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 2021 (IVSTA-act. 75) grund- sätzlich nachvollziehbar sei, dass jedoch darauf hinzuweisen sei, dass es sich beim eingereichten Kurzentlassbrief der Klinik D._______ über die Hospitalisierung vom

C-2227/2022 Seite 3 18. November 2021 bis zum 16. Dezember 2021 um einen vorläufigen Be- richt ohne detaillierte Angaben handle, dass im heutigen Zeitpunkt ein ausführlicher Bericht grundsätzlich vorlie- gen sollte, dass die Hospitalisierung zwar von einer reaktiven Depression ausgelöst worden sei, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Zustand andauere, dass der letzte Bericht mittlerweile vor eineinhalb Jahren erstattet worden sei, was für eine zuverlässige Beurteilung des heutigen Zustandes nicht ausreiche, dass demzufolge der Sachverhalt weiter abzuklären sei und dabei nament- lich der definitive Bericht über die Hospitalisierung vom 18. November 2021 bis zum 16. Dezember 2021, ein aktueller Bericht des behandelnden Psy- chiaters und eine neue psychiatrische Expertise einzuholen sei, dass die Vorinstanz aus diesen Gründen in ihrer Vernehmlassung die Gut- heissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung beantragt hat, dass auch die Beschwerdeführerin beschwerdeweise im Eventualantrag geltend machte, die Sache sei zwecks Einholung eines Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturier- ten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung – wie vorliegend – wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2); überdies hat die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), dass vorliegend unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Diagno- sen (im Wesentlichen: rezidivierende depressive Störung, chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, Dysthymie, bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt, CUP-Syndrom ED

C-2227/2022 Seite 4 2018, Impingement-Syndrom der Schulter rechts, Hypothyreose ED 2009 und Zervikalneuralgie) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdis- ziplinen Onkologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin angezeigt ist, dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Er- messen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu- chungen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je- weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Ab- klärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesund- heitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermög- lichen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutach- tung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Ur- teile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014 vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3), dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind, dass im Weiteren die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtun- gen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) er- folgt und dies im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt,

C-2227/2022 Seite 5 dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass die Be- schwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu- mutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3), dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver- dienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel- len sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des BGer I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per- son nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schaden- minderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Ver- hältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. Au- gust 2011 E. 5.2 m.H.), dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch- tene Verfügung vom 30. März 2022 aufzuheben und die Sache zur erneu- ten Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin somit der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unter Berücksichti- gung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes eine Parteientschädi- gung von Fr. 2’800.- zu Lasten der IVSTA zuzusprechen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

C-2227/2022 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-2227/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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30.09.2022
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