B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2218/2013
Urteil vom 16. November 2015 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Stefan Wenger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintreten), Ver- fügung vom 6. März 2013.
C-2218/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene, österreichische Staatsangehörige A._______ (nach- folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Österreich. Er war von Dezember 2000 bis März 2003 als Angestellter einer Bank in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 22 S. 7, act. 84). B. Am 16. September 2008 meldete sich der Versicherte beim österreichi- schen Versicherungsträger zum Leistungsbezug an. Dieser übermittelte das Antragsformular E 204 am 20. Oktober 2008 der Schweizerischen Aus- gleichskasse (SAK) zur Durchführung des zwischenstaatlichen Rentenprü- fungsverfahrens (act. 1) und wies mit Bescheid vom 17. November 2008 den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach österrei- chischem Recht ab (act. 10). In der Folge verneinte die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) nach medizini- schen und erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens (act. 26) mit Verfügung vom 5. Mai 2009 einen Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente (act. 34). Eine dagegen am 16. Juni 2009 vom Versicherten erhobene Beschwerde (act. 42) wies das Bundes- verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil C-3891/2009 vom 15. Oktober 2010 ab (act. 54). C. Der Versicherte meldete sich am 3. August 2012 erneut beim österreichi- schen Versicherungsträger zum Leistungsbezug an, worauf ihm dieser mit Bescheid vom 27. September 2012 eine Berufsunfähigkeitspension nach österreichischem Recht ab 1. September 2012 zusprach (act. 60). Der ös- terreichische Versicherungsträger übermittelte diesen Bescheid zusam- men mit ärztlichen Unterlagen gleichentags mit dem Antragsformular E 202 («Bearbeitung eines Antrags auf Altersrente») der SAK (act. 62). Am 13. November 2012 teilte er mit, dass die Einleitung des zwischenstaatli- chen Verfahrens irrtümlich mit dem Formular E 202 anstatt mit dem For- mular E 204 («Bearbeitung eines Antrags auf Invalidenrente») erfolgt sei und bat um Weiterbearbeitung des Antrags auf Ausrichtung einer schwei- zerischen Invalidenrente (act. 76). Die IVSTA trat daraufhin nach Einholen eines Berichts des RAD Rhône vom 21. Dezember 2012 (act. 78) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 80) mit Verfügung vom 6. März 2013 nicht auf das Leistungsgesuch ein (act. 83).
C-2218/2013 Seite 3 D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre- ter mit Eingabe vom 19. April 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Leistungsbegeh- ren einzutreten, dieses zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen (BVGer-act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2), wurde am 29. April 2013 geleistet (BVGer-act. 4). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2013 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 7. Au- gust 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). G. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 20. Sep- tember 2013 (BVGer-act. 10) beziehungsweise Duplik vom 3. Oktober 2013 (BVGer-act. 12) an ihren Anträgen und Ausführungen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2013 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 13). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-2218/2013 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe- bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. April 2013 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. März 2013, mit welcher die Vorinstanz entschieden hat, das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2012 materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
C-2218/2013 Seite 5 dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizeri- schen Rechtsvorschriften. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. März 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. März 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je- nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur- teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. Oktober 2010 festgestellt hat, erfüllt der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Beitragszeiten (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5233/2013 vom 10. Oktober 2014 E. 4 mit Hinweisen) die Min- destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente.
C-2218/2013 Seite 6 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
C-2218/2013 Seite 7 5.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft ge- macht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]). Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine renten- relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf Art. 87 Abs. 3 IVV auf die Neuan- meldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Sie geht in der ange- fochtenen Verfügung davon aus, dass nicht glaubhaft gemacht werde, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den An- spruch erheblichen Weise geändert habe. 6.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er gar nicht glaubhaft machen müsse, dass sich sein Invaliditätsgrad verändert habe. Sein erstes Leistungsbegehren sei abgewiesen worden, weil damals die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei. Art. 87 Abs. 3 und 4 [seit dem 1. Januar 2012 recte: Abs. 2 und 3] IVV würden nur dann zur Anwen- dung gelangen, wenn die Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgra- des verweigert worden, nicht aber wenn die Anspruchsvoraussetzung des Wartejahres nicht erfüllt gewesen sei. Die Vorinstanz hätte das Gesuch da- her materiell prüfen müssen. 7. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Eintreten auf das zweite Leis- tungsgesuch des Beschwerdeführers zur Recht von der Glaubhaftma- chung einer anspruchserheblichen Änderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Ver- bindung mit Abs. 2 IVV abhängig gemacht hat. 7.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung hat die Verwaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun- gen durch Nichteintreten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Wurde ein Rentenge- such jedoch zufolge Nichtablaufs der Wartezeit rechtskräftig abgewiesen,
C-2218/2013 Seite 8 so darf die Verwaltung im Hinblick auf ein neues Gesuch nicht geltend ma- chen, die Invalidität habe nicht zugenommen (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 456 Rz. 118 mit Hinweis auf BGE 97 V 58). 7.2 Die Vorinstanz hat das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2009 mit der Begründung abgewiesen, dass aus den Akten hervorgehe, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeits- unfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeein- trächtigung sei dem Beschwerdeführer eine dem Gesundheitszustand an- gepasste Erwerbstätigkeit immer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 34). Die Abweisung des ersten Rentenge- suchs wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftig geworde- nem Urteil vom 15. Oktober 2010 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei verbindlich festgestellt, dass die meisten Ärzte den Beschwerde- führer grundsätzlich für arbeitsfähig hielten. Aus psychiatrischer Sicht wür- den aber gewisse Einschränkungen bestätigt, dies jedoch erst ab Oktober 2008. Es sei davon auszugehen, dass die psychischen Beeinträchtigungen vor Oktober 2008 nicht in einem erheblichen, die Arbeitsfähigkeit beein- trächtigenden Ausmass bestanden hätten. Das Wartejahr habe erst im Ok- tober 2008 mit der im Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 29. April 2009 (act. 57) festgestellten Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit auf vier Stunden pro Tag zu laufen begon- nen. Der Rentenanspruch könnte somit erst ab 1. Oktober 2009 nach Ab- lauf des Wartejahres mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % entstehen. Da im Zeitpunkt der zu überprüfenden Verfügung (5. Mai 2009) das Wartejahr noch nicht abgelaufen sei, habe die Vorinstanz das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen (act. 54). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beginn der Wartezeit im Urteil vom 15. Oktober 2010 verbindlich auf den Oktober 2008 festgelegt. Entge- gen der von der Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung geäusser- ten Ansicht, ist im genannten Urteil nicht bloss von einer «vermutlichen Er- öffnung einer Wartezeit im Oktober 2008» die Rede. Mit der Feststellung, dass die Wartezeit im Oktober 2008 eröffnet wurde, hatte es aber sein Be- wenden. Weitergehende Feststellungen in Bezug auf den Grad der psy- chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen. Da sich die Wartezeit nur auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 ATSG bezieht, nicht dagegen auf die Erwerbsunfähigkeit im Sinn von Art. 7 ATSG oder gar die Invalidität im Sinn von Art. 8 ATSG (vgl.
C-2218/2013 Seite 9 MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 300 Rz. 24), hat das Bundesverwaltungsge- richt keine materielle Beurteilung der invalidisierenden Wirkung des psy- chischen Gesundheitsschadens und keine Bestimmung des Invaliditäts- grades durchgeführt. Das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers wurde demzufolge infolge Nichtablaufs der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG und ohne Prüfung des Invaliditätsgrades abge- wiesen. Das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer für den Anspruch er- heblichen Änderung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 3 in Ver- bindung mit Abs. 2 IVV kann dem Beschwerdeführer folglich nicht entge- gengehalten werden. Die Vorinstanz hätte eine materielle Neuprüfung des Rentenanspruchs vornehmen müssen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Verhältnisse seit der ersten Verfügung verändert haben. Unter diesen Um- ständen erübrigt es sich, auf den Eventualstandpunkt des Beschwerdefüh- rers, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades sei glaubhaft ge- macht worden, zumal ihm nach Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 5. Mai 2009 neu eine chronische Depression sowie ein schweres ob- struktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert worden sei, einzugehen. 7.4 Dieser Beurteilung steht auch Sinn und Zweck der Bestimmungen be- züglich der Voraussetzungen für eine umfassende Prüfung einer neuen An- meldung nicht entgegen. Mit der Regelung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3; 125 V 410 E. 2b; 117 V 198 E. 4b). Diesem Zweck kann im Revisionsver- fahren ebenso wie im Neuanmeldungsverfahren nur wirksam Rechnung getragen werden, wenn sich die versicherte Person das Ergebnis der letzt- maligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs - mit rechtsgenüg- licher Abklärung des Gesundheitszustands und gesetzeskonformer Ermitt- lung des Invaliditätsgrades - im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen muss (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Im vorliegen- den Fall basierte die mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Ok- tober 2010 bestätigte Rentenablehnung jedoch nicht auf einer umfassen- den – sondern nur auf die Frage der Wartezeit beschränkten – Abklärung des Sachverhalts. 8. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf das Neuanmeldegesuch vom 3. August 2012 zu Unrecht nicht eingetreten. Im Ergebnis ist die Be- schwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben,
C-2218/2013 Seite 10 und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente materiell prüfe und neu verfüge. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis in Ver- bindung mit Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem ob- siegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge- botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Par- teientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
C-2218/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2013 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen mit der Anweisung, auf das Neuanmeldegesuch einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu er- lassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-2218/2013 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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