B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2199/2021

Urteil vom 24. Juni 2024 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A., (Bosnien und Herzegowina), Zustelladresse: c/o B., vertreten durch C._______, (Bosnien und Herzegowina), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 12. März 2021.

C-2199/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1963 geborene, seit 2015 in Bosnien und Herzegowina wohn- hafte bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1997 bis 2001 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Ak- ten der IVSTA [IVSTA-act.] 2, 5, 127). Bis zum Auftreten von Rückenbe- schwerden im August 2001 war er als Hilfsgärtner in der Schweiz ange- stellt. In der Folge war er jedoch nicht mehr einsetzbar, sodass ihm der Arbeitgeber per 31. Dezember 2001 kündigte (vgl. IVSTA-act. 4). B. B.a Am 29. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte bei der damals zu- ständigen IV-Stelle des Kantons D._______ zum Bezug von IV-Leistungen an (IVSTA-act. 2). B.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 wies die IV-Stelle des Kantons D._______ das Leistungsbegehren ab, ausgehend von einer Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit von 0 % und einer solchen in einer lei- densadaptierten Hilfstätigkeit von mindestens 80 % sowie einem errechne- ten Invaliditätsgrad von 11 % (IVSTA-act. 29). Die dagegen erhobene Be- schwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht (...) mit Urteil vom 15. November 2006 gut und wies die Sache insbesondere zur weiteren Abklärung zurück (IVSTA-act. 60). B.c Nach Einholung eines rheumatologischen sowie eines psychiatrischen Gutachtens (IVSTA-act. 67, 81) lehnte die IV-Stelle des Kantons D._______ mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 das Leistungsgesuch des Versicherten erneut ab. Dabei ging sie von einer Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit von 0 % aus, einer solchen in einer alternativen Tä- tigkeit – unter Berücksichtigung allfälliger Leistungsminderungen – von 75 % sowie einem errechneten Invaliditätsgrad von 29 % (IVSTA-act. 86). Diese Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. C. C.a Am 18. November 2019 stellte der Versicherte im zwischenstaatlichen Verfahren ein zweites Leistungsgesuch (vgl. IVSTA-act. 128, 129, 131).

C-2199/2021 Seite 3 C.b Nach Durchführung eines ersten Vorbescheidverfahrens (vgl. IVSTA- act. 133, 136) trat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) auf das Leistungsbegehren ein. Nach medizini- schen und erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung eines zweiten Vorbescheidverfahrens (vgl. IVSTA-act. 167 f., 175) wies die IVSTA mit Verfügung vom 12. März 2021 das Leistungsbegehren ab (IVSTA- act. 185). Diese Verfügung wurde dem Versicherten am 8. April 2021 zu- gestellt (BVGer-act. 1 Beilage 3). D. D.a Gegen die Verfügung vom 12. März 2021 erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe in Bosnien und Herzegowina am 4. Mai 2021; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2021) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invali- denrente samt Verzugszinsen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D.b Auf entsprechendes Gesuch hin wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt (vgl. BVGer-act. 6–8, 12). D.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). D.d Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 1. Dezember 2021 an sei- ner Beschwerde fest (BVGer-act. 14). D.e Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 19. Januar 2022 ebenfalls an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 18). D.f Mit unaufgeforderter Eingabe vom 7. Juli 2022 reichte der Beschwer- deführer weitere medizinische Unterlagen ein (BVGer-act. 23).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b

C-2199/2021 Seite 4 IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 28. März 2021 bis 11. April 2021 (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG) – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 12. März 2021, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Nachdem das erste Leis- tungsgesuch des Beschwerdeführers bereits mit Verfügung vom 1. Okto- ber 2007 abgewiesen worden war, ist vorliegend der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung Prozessthema. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze- gowina, hat dort seinen Wohnsitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das am 1. September 2021 in Kraft getretene Abkommen vom 1. Oktober 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Sozialversicherungsabkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 41 Abs. 1). Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich ge- mäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2.2.2 in der Schweiz unter anderem auf die Bun- desgesetzgebung über die Invalidenversicherung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflich- ten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staats- angehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung

C-2199/2021 Seite 5 vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der IVV vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getre- ten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vor dem Inkrafttreten der Ände- rungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis 31. De- zember 2021 geltenden Normen zu prüfen. 3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 12. März 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4. Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IVSTA-act. 5 S. 2), so dass die An- spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Es bleibt zu prüfen, ob er invalid im Sinne des Gesetzes ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht

C-2199/2021 Seite 6 kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die ver- sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts- grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) vorzugehen (Urteil des BGer 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.2.1). Stellt sie fest, dass der In- validitätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver- änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1). 5.4 Nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Ände- rung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

C-2199/2021 Seite 7 Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesund- heitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext nicht massgeblich (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invaliden- versicherung ist somit zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich. Erst in einem zweiten Schritt ist der Rentenan- spruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 9C_27/2019 vom 27. Juni 2019 E. 2). Für die Annahme einer solchen Veränderung genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Ar- beitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens, entscheidend ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (Urteil des BGer 9C_280/2021 vom 13. August 2021 E. 2.1.1). 5.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä- tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss- folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Ur- teile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.). 5.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches

C-2199/2021 Seite 8 Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4–3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Nach geänderter Rechtspre- chung ist auch bei einem fachärztlich diagnostizierten Abhängigkeitssyn- drom nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gege- benenfalls inwieweit sich dieses auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (BGE 145 V 215). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnose- relevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungser- folg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persön- lichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe- reichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus- gewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 18. November 2019 ein- getreten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 verneint. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob im massgeblichen Vergleichszeitraum zwischen der leistungsvernei- nenden Verfügung vom 1. Oktober 2007 und der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesund- heitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, und in diesem Zu- sammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sacherhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. 6.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Wirbelsäu- lenerkrankung habe sich in Bosnien verschlechtert. Ohne Gehstöcke

C-2199/2021 Seite 9 könne er nicht mehr gehen und er sei auf die Hilfe anderer Personen an- gewiesen, um normal zu funktionieren. Er sei permanent erwerbsunfähig. Die bosnischen Behörden hätten ihm aufgrund der Wirbelsäulenerkran- kung einen Invaliditätsgrad von 60 % sowie aufgrund einer Schädigung des Sehvermögens des linken Auges einen solchen von 5 % zuerkannt. Des Weiteren seien neue Krankheiten diagnostiziert worden, insbesondere posttraumatische Belastungsstörung, permanente Persönlichkeitsverän- derung aufgrund Erfahrungen als Kriegsgefangener, Bluthochdruck und Herzkrankheit. 6.3 Die Vorinstanz weist zunächst darauf hin, dass mangels einer abwei- chenden abkommensrechtlichen Regelung für die Invaliditätsbemessung allein die schweizerischen Rechtsnormen massgebend seien, weshalb der Beschwerdeführer aus dem in Bosnien und Herzegowina festgestellten In- validitätsgrad von 60 % nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Sodann führt die Vorinstanz aus, im Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Oktober 2007 habe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Im massgebenden psychiatrischen Gutachten vom 21. Mai 2007 sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass vor allem die lange La- tenz zwischen der Kriegsgefangenschaft und dem Krankheitsausbruch ge- gen die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung spreche. Darüber hinaus würden Angaben zum Schweregrad dieser Störung oder zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fehlen. In somati- scher Hinsicht leide der Beschwerdeführer an chronischen Rückenbe- schwerden, aufgrund derer er seit einer Operation im Jahr 2011 im ange- stammten Beruf als Hilfsgärtner gänzlich arbeitsunfähig sei. Ab dem 20. April 2011 sei jedoch eine leidensangepasste Tätigkeit zu 75 % zumut- bar. Bei dieser Beurteilung seien sämtliche Einschränkungen berücksich- tigt. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen Invaliditätsgrad von 29 %, welcher nicht rentenbegründend sei. 7. Die rentenablehnende Verfügung vom 1. Oktober 2007 stützte sich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. E._______ vom 19. März 2007 und das psychiatrische Gutachten von Dr. F._______ vom 21. Mai 2007 (IV- STA-act. 86). 7.1 In rheumatologischer Hinsicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboradikuläres Syndrom bei Status nach medianer Diskushernie L4/L5 sowie Fenestration und Diskektomie L4/L5 am 12. Januar 2005 genannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf

C-2199/2021 Seite 10 die Arbeitsfähigkeit zählte Dr. E._______ folgende auf: Schmerzchronifi- zierungstendenz mit begleitfunktionellen Schmerzangaben; Anpassungs- störung, Angst und depressive Reaktion gemischt; erschwerte psychiatri- sche Diagnosestellung; arterielle Hypertonie; Nikotinabusus; Übergewicht (BMI 29.7). Seit der Rückenoperation im Januar 2005 sei der Beschwerde- führer hinsichtlich rückenbelastender Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für rü- ckenadaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Eine allfällige Leistungsminderung sei dabei bereits berücksichtigt (IVSTA- act. 81 S. 15 ff.). 7.2 In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. F._______ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zur Entwicklung der psychischen Symptome führte Dr. F._______ aus, der Beschwerdeführer scheine bis 2001 eine vollstän- dig unauffällige Anamnese gehabt zu haben. Er habe zwar angegeben, nach der Kriegsgefangenschaft eine Zeit lang Albträume gehabt zu haben, aber keine eigentlichen Flashbacks oder Intrusionen, jedenfalls habe er seit spätestens 1998 keinerlei solche Symptome mehr gehabt. Eine post- traumatische Belastungsstörung könne also seit längerem ausgeschlossen werden und liege mit Gewissheit nicht vor. Anlässlich der Begutachtung sei der Psychostatus bezüglich depressiver Symptomatik bland gewesen. Des Weiteren seien die innerpsychischen Ressourcen erhalten. Zusammenfas- send bestehe – unter Berücksichtigung der erhaltenen Ressourcen und Funktionsfähigkeit – aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfä- higkeit. Die alleinige somatoforme Schmerzstörung gebe keinen Anlass zu einer Verminderung einer Arbeitsfähigkeit (vgl. IVSTA-act. 67 S. 18 ff.). 7.3 Im Konsensgespräch kamen Dr. E._______ und Dr. F._______ zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht für rückenadaptierte Tätigkei- ten eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehe. Diese ergebe sich aus dem vermehrten Pausenbedarf des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schmerzen. Aus psychiatrischer Sicht resultiere keine weitere Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 67 S. 21 f.). 8. Die relevante medizinische Aktenlage seit dem 1. Oktober 2007 präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 8.1 Im Bericht vom 19. November 2008 des Spitals G._______ werden als Diagnosen Status nach Fenestration und Diskektomie LW4/5 rechts am

C-2199/2021 Seite 11 12. Januar 2005 bei radikulärem Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyn- drom L5 rechts mit Diskushernie LW4/5 rechts sowie persistierender Schmerzsymptomatik, nun beidseitig rechtsbetont, genannt. Der Be- schwerdeführer habe über neu hinzugetretene Schmerzen im linken Bein berichtet. Zur genaueren Beurteilung sei eine erneute Magnetresonanzto- mographie der LWS nötig (IVSTA-act. 177 S. 11). 8.2 Im Bericht des Spitals G._______ vom 26. Januar 2009 wurden die Di- agnosen Diskusprolaps LW5/SW1 rechts und Diskusprolaps LW4/5 rechts genannt. Es wurde ausgeführt, trotz persistierender Schmerzsymptomatik über Jahre ergebe sich kein Hinweis auf ein Rezidiv der voroperierten Höhe. Neu finde sich ein Diskusprolaps LW5/SW1 rechtsseitig, der am ehesten für die Schmerzexazerbation verantwortlich sein könne. Es lasse sich eine Operationsindikation stellen, der Beschwerdeführer wünsche je- doch die Fortführung einer konservativen Therapie mit Physiotherapie (IV- STA-act. 117 S. 13). 8.3 Dr. H., FMH Allgemeine Innere Medizin, bestätigte mit Schrei- ben vom 31. Januar 2009, dass der Beschwerdeführer bei ihm wegen post- traumatischer Belastungsstörung, lumbaler Rückenschmerzen, arterieller Hypertonie und Nikotinabusus in Behandlung sei (IVSTA-act. 117 S. 12). 8.4 Gemäss Berichten vom 18. April 2011 war der Beschwerdeführer we- gen zunehmender Lumboischialgie rechts vom 9. März 2011 bis 19. April 2011 im Spital I. hospitalisiert. Am 29. März 2011 wurde eine Mikrodiskektomie L5/S1 rechts vorgenommen. Die Zuweisung sei aus der Strafanstalt aufgrund seit sechs Tagen langsam progredienter Schmerzen lumbal rechtsbetont mit Ausstrahlung dorsal in den rechten Unterschenkel erfolgt. Die seit 2009 bestehende Kraftlosigkeit des rechten Beines mit Hy- posensibilität im Dermatom S1/L5 sei progredient gewesen. Seit 2–3 Tagen habe zudem eine Schmerzausstrahlung ins linke Bein dorsal ohne senso- motorische Ausfälle bestanden (IVSTA-act. 117 S. 3 f. und 15 f.). 8.5 Aufgrund persistierender Schmerzen am Rücken und Bein sowie Fuss- heberparese rechts wurde am 25. August 2011 eine Magnetresonanzto- mographie der Wirbelsäule durchgeführt. Gemäss Bericht vom 26. August 2011 des Spital I.________ wurde dabei ein ausgeprägtes Granulations- gewebe postoperativ bis nach intraspinal und in das Neuroforamen der Nervenwurzel S1 reichend als mögliches bildmorphologisches Korrelat für die genannte Klinik festgestellt (IVSTA-act. 117 S. 10 und 20).

C-2199/2021 Seite 12 8.6 Im Bericht vom 29. August 2011 des Spital I.________ wurde die Diag- nose L5-Radikulopathie rechts genannt. Seit der letzten Operation am 29. März 2011 klage der Beschwerdeführer unverändert über eine Lumbo- ischialgie rechts mit unveränderter Fussheberparese. In der objektiven Un- tersuchung zeige er ein L5-radiuläres Syndrom rechts, motorisch-defizitär (Fussheberparese Grad M1). Gleichzeitig würden sich Befunde zeigen, die neurologisch kaum zuordenbar seien (z.B. Unmöglichkeit auf den Fersen links zu stehen, obwohl die Dorsalextension links mit M5 normal sei, sowie ein diskrepant unsicheres Gangbild gegenüber den objektiven Muskelkraft- Befunden). Im LWS-MRI vom 25. August 2011 zeige sich kein Rezidiv, son- dern ein Granulationsgewebe postoperativ, bis in das Neuroforamen der Nervenwurzel S1 reichend. Bei fehlender S1-Radikulopathie habe dieser Befund kein Korrelat und stelle keine Operationsindikation dar (IVST- act. 117 S. 1 und 7). 8.7 Am 29. September 2011 berichtete Dr. J._______ über einen rasch wachsenden Tumor subkutan am Hinterkopf rechts (IVSTA-act. 117 S. 17). In der Folge wurde der Tumor am 23. November 2011 entfernt, weshalb der Beschwerdeführer vom 22.–25. November 2011 im Spital I._______ hospitalisiert war (vgl. IVSTA-act. 117 S. 2, 6, 8 und 18). 8.8 Am 14. Dezember 2015 wurde eine Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule im lumbosakralen Bereich durchgeführt. Dabei wurden auf der Höhe L4/L5 keine Anzeichen einer Rezidivhernie festgestellt. Hingegen wurden im untersuchten Bereich degenerative Veränderungen, ein Ödem der Nervenwurzel (L5–S1), eine Hernie (L3), eine Bandscheibenprotrusion (L3–L4) sowie vor allem rechts eine atrophische Veränderung des Facet- tengelenks festgestellt (IVSTA-act. 149; BVGer-act. 1 Beilage 21 = BVGer- act. 14 Beilage 1=6). 8.9 Gemäss neuropsychiatrischem Bericht vom 24. Dezember 2015 des Kantonsspitals «K._______» liege eine vollständige Denervierung der un- tersuchten Muskeln am rechten Bein sowie ein schwerer Verlust von Mo- toneuronen bei L4–S2 links vor. Die motorischen Leitungsgeschwindigkei- ten der analysierten Nerven seien gut. Die durchgeführte Elektromyogra- phie (EMG) habe eine schwere chronische Radikulopathie von L4–S2 links sowie eine komplette Denervierung der Muskulatur, die von den Nerven der Wurzeln von L3–S2 innerviert werden, ergeben. Der Beschwerdeführer gehe an Unterarmgehstützen, verspüre aber nach kurzem Gehen ein Taub- heitsgefühl. Er habe keine Kraft in den Beinen (IVSTA-act. 151; BVGer- act. 1 Beilage 20 und 22 = BVGer-act. 14 Beilage 2 und 16).

C-2199/2021 Seite 13 8.10 Der Neurochirurg Dr. L._______ führte in seinem Bericht vom 24. De- zember 2015 aus, der Beschwerdeführer habe seit 2002 Probleme in der Wirbelsäule. Aufgrund von Schmerzen im Rücken sowie im rechten Bein sei er 2006 [recte: 2005] und 2011 operiert worden. Nach der zweiten Ope- ration habe er keine Kraft mehr im rechten Fuss gehabt. Seither gehe er mit Unterarmgehstützen. Es liege eine vollständige Parese des Peroneus- nervs rechts vor. Die Arbeitsfähigkeit sei stark reduziert (IVSTA-act. 150 = 161; BVGer-act. 1 Beilage 24 = BVGer-act. 14 Beilage 11). 8.11 Im Bericht vom 24. Januar 2016 des Kantonsspitals «K.» wurde ein Chalazion des linken Augenlids diagnostiziert (BVGer-act. 1 Bei- lage 18). 8.12 Im Bericht vom 20. Dezember 2016 dokumentierte der Augenarzt Dr. M. eine Erkrankung der Hornhaut links, Myopie rechts, Pres- byopie sowie ein Hämangiom am linken Augenlid (BVGer-act. 1 Bei- lage 19). 8.13 Im internistisch-kardiologischen Bericht von Dr. N._______ vom 22. Mai 2019 wurden folgende Diagnosen angeführt: Bluthochdruck, hy- pertensive Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Nikotinsucht, Stenokardie so- wie Pero-neusparese rechts (IVSTA-act. 147; BVGer-act. 1 Beilage 10 = BVGer-act. 14 Beilage 5). 8.14 Am 11. Juni 2019 wurde eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens durchgeführt. Dabei wurden insbesondere eine Zyste im mittleren Bereich der rechten Niere sowie eine vergrösserte Prostata festgestellt (IVSTA- act. 146; BVGer-act. 1 Beilage 16; vgl. auch Bericht der Ultraschallunter- suchung vom 17. Juni 2020 [IVSTA-act. 160; BVGer-act. 1 Beilage 15]). 8.15 Der Neuropsychiater Dr. O._______ wies in seinem Bericht vom 15. Juni 2019 auf eine Muskelschwäche im rechten Bein hin. Im rechten Fuss könne der Achillessehnenreflex nicht ausgelöst werden. Dem Be- schwerdeführer sei es nicht möglich, mit dem rechten Fuss auf dem Fersen bzw. den Zehenspitzen zu gehen. Schliesslich werden Parästhesie und Hy- perästhesie auf der rechten Seite festgestellt. Der Beschwerdeführer sei dauerhaft arbeitsunfähig (IVSTA-act. 148; BVGer-act. 1 Beilage 14 = BVGer-act. 14 Beilage 14). 8.16 Der Neuropsychiater Dr. O._______, bei welchem der Beschwerde- führer seit mehreren Jahren in Behandlung sei, führte in seinem Bericht vom 24. März 2020 folgende Diagnosen an: chronische komplexe

C-2199/2021 Seite 14 posttraumatische Belastungsstörung; andauernde Persönlichkeitsände- rung; ängstlich-depressive Störung. Der Beschwerdeführer verspüre Angst, Furcht und affektive Störungen, er sei lethargisch und im Gedan- kenfluss verlangsamt, er habe depressive Gedanken und Tendenzen, seine Konzentration sei vermindert und er zeige die Symptome einer post- traumatischen Belastungsstörung mit gelegentlichen Flashbacks, Schlaflo- sigkeit, Albträumen über den Krieg. Es seien deutliche Veränderungen der Persönlichkeit ersichtlich in Form von impulsiven Reaktionen. Weiter be- stünden eine sehr niedrige Frustrationstoleranz, deutliche kognitive und mentale Störungen, ein Verlust sozialer Fähigkeit und ein sozialer Rück- zug. Ferner seien mehrere Somatisierungsstörungen in Form von Kopf- schmerzen, Schwindel, starkem Schwitzen, Zittern und allgemeiner Schwäche feststellbar. Zusammenfassend wurde festgehalten, die psychi- schen Störungen würden seit Jahren bestehen und der Beschwerdeführer leide an einem posttraumatischen Stresssyndrom, das zu einem Persön- lichkeitsverlust führe. Es liege zudem eine ängstlich-depressive Störung vor, seine mnestischen und sozialen Fähigkeiten seien beeinträchtigt, so- dass er dauerhaft arbeitsunfähig sei (IVSTA-act. 145; BVGer-act. 1 Beilage 8 = BVGer-act. 14 Beilage 7=12; vgl. auch IVSTA-act. 158; BVGer-act. 1 Beilage 9 = BVGer-act. 14 Beilage 15 [Bericht von Dr. O._______ vom 5. Juni 2020]). 8.17 Im internistisch-kardiologischen Bericht vom 12. Juni 2020 wieder- holte Dr. N._______ die Diagnosen gemäss Bericht vom 22. Mai 2019 (IV- STA-act. 159; BVGer-act. 1 Beilage 13 = BVGer-act. 14 Beilage 4). 8.18 Der IV-Arzt Dr. P._______ führte in seiner medizinischen Stellung- nahme vom 24. Juli 2020 aus, aufgrund der lumbalen Beschwerden sei der Beschwerdeführer seit der Operation im März 2011 in seiner angestamm- ten Tätigkeit als Hilfsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er ab dem 20. April 2011 zu 25 % arbeitsunfähig (IVSTA- act. 164). 8.19 Der IV-Psychiater Dr. Q._______ hielt in seiner medizinischen Stel- lungnahme vom 9. September 2020 fest, der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers habe sich aus rein psychiatrischer Sicht seit der letzten Verfügung nicht verändert. Im ausschlaggebenden psychiatrischen Gut- achten vom 21. Mai 2007 habe Dr. F._______ die Diagnose einer posttrau- matischen Belastungsstörung verneint. Er habe dazu ausgeführt, die psy- chiatrische Anamnese sei bis 2001 vollkommen unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, nach der Kriegsgefangenschaft

C-2199/2021 Seite 15 eine Zeit lang Alpträume gehabt zu haben, aber keine eigentlichen Flash- backs oder Intrusionen, jedenfalls habe er seit spätestens 1998 keinerlei solche Symptome mehr. In den sehr kurzen psychiatrischen Berichten vom 24. März 2020 und 5. Juni 2020 werde eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und eine dauernde Veränderung der Persönlichkeit auf- grund der Kriegserlebnisse postuliert. Das Auftreten einer posttraumati- schen Belastungsstörung könne nach mehrjähriger Latenz jedoch nicht mehr akzeptiert werden (IVSTA-act. 165). 8.20 Im Bericht vom 8. Januar 2021 fasst Dr. R._______ die Krankenge- schichte des Beschwerdeführers zusammen. Seit 2015 werde er in Bos- nien-Herzegowina behandelt. Aufgrund der Wirbelsäulenschädigung sei ihm eine Invalidität von 60 % zuerkannt worden. Zudem sei ihm wegen der Sehbehinderung am linken Auge und aufgrund des Befundes des Augen- arztes vom 20. Dezember 2016 eine Invalidität von 5 % zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer könne nicht ohne Gehhilfen gehen. Des Weiteren seien folgende Neuerkrankungen festgestellt worden: chronisch-komplexe posttraumatische Belastungsstörung, dauerhafte Persönlichkeitsverände- rung, akuter lumbaler Rückenschmerz, Polyradikulitis, nicht eingestellte ar- terielle Hypertonie 3. Grades, Nikotinismus, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, diastolische Dysfunktion Grad 1, hypertensive Herzkrankheit, Blasenent- zündung, Prostatahyperplasie, Peroneusparese rechts (BVGer-act. 10; BVGer-act. 1 Beilage 7; IVSTA-act. 180). 8.21 Im internistisch-kardiologischen Bericht vom 11. Januar 2021 wieder- holte Dr. N._______ die früheren Diagnosen (IVSTA-act. 181; BVGer- act. 1 Beilage 11 = BVGer-act. 14 Beilage 13). 8.22 Im Kurzbericht vom 12. Januar 2021 führte Dr. O._______ folgende Diagnosen an: dauerhafte Persönlichkeitsveränderung, ängstlich-depres- sive Störung, chronisches lumbovertebrales Syndrom, Polyradikulopathie. Vorherrschend seien die Rückenprobleme. Des Weiteren bestünden eine depressive Stimmung, Abulie, Albträume, Impulsivität sowie Suizidgedan- ken ohne klare Tendenz (IVSTA-act. 182; BVGer-act. 1 Beilage 12 = BVGer-act. 14 Beilage 8–10). 8.23 Mit medizinischer Stellungnahme vom 4. März 2021 hielt der IV-Arzt Dr. P._______ fest, aus den neuen medizinischen Unterlagen würden sich keine neuen objektiven Erkenntnisse ergeben, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustands belegen würden. Entsprechend könne an den

C-2199/2021 Seite 16 RAD-Stellungnahmen vom 24. Juli 2020 und 9. September 2020 festge- halten werden (IVSTA-act. 184). 8.24 Im Bericht des Gesundheitszentrums S._______ vom 30. November 2021 werden folgende Diagnosen angeführt: chronisch-komplexe posttrau- matische Belastungsstörung, dauerhafte Persönlichkeitsstörung, ängst- lich-depressive Störung gemischt, arterieller Bluthochdruck, hypertensive Herzkrankheit, Herzinsuffizienz, Peroneusparese rechts, chronisches lum- bosakrales Syndrom, Status nach operativen Eingriffen in der Schweiz im 2007 [recte: 2005] und 2011. Nach der zweiten Operation habe der Be- schwerdeführer Krücken zum Gehen benötigt und sei auf Hilfe anderer Personen angewiesen, um normal funktionieren zu können. Dieser schwerwiegende Gesundheitszustand führe dazu, dass sich bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe sowie damit zusam- menhängende Erkrankungen (hypertensive Herzkrankheit und arterieller Bluthochdruck). Letztendlich wirke sich dies störend auf eine normale Le- bensführung aus. Nach Einschätzung von Dr. O._______ sei dieser Zu- stand endgültig und der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig (BVGer- act. 16, 18 Beilage 1 und 21). 9. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers nicht in rentenbeeinflussendem Mass verändert habe. 9.1 Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung auf die Stellungnahmen des me- dizinischen Dienstes. 9.1.1 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche- rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl- len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157 E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be- richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD Urteile des BGer 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

C-2199/2021 Seite 17 9.1.2 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli- che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbeson- dere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdi- gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhande- nen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu- nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu- stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versiche- rungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei- lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An- lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 9.1.3 Zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden medizinischen Akten dem medizinischen Dienst der IVSTA erlaubten, sich ein Bild über eine allfällige invaliditätsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers zu machen, und ob ihre Schlussfolgerungen nachvoll- ziehbar und schlüssig sind. 9.2 Die IV-Ärzte des medinischen Dienstes gehen in somatischer Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsgärtner nach der zweiten Rückenoperation im März 2011 nicht mehr ausführen könne. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit geht der medi- zinische Dienst nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 25 % aus. In psychiatrischer Hinsicht geht der medizinische Dienst von ei- nem unveränderten Gesundheitszustand aus. Das Vorliegen einer post- traumatischen Belastungsstörung wird mit der Begründung verneint, eine solche könne nach mehrjähriger Latenz nicht mehr vorliegen.

C-2199/2021 Seite 18 9.3 In somatischer Hinsicht steht die Wirbelsäulenproblematik im Vorder- grund. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfsgärtner aufgrund seiner Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben kann. Gemäss dem im Hinblick auf die erste Verfügung vom

  1. Oktober 2007 eingeholten rheumatologischen Gutachten vom 19. März 2007 wurde aber eine rückenadaptierte Tätigkeit im Umfang von 75 % als noch zumutbar erachtet. Der Gutachter berichtete damals, dass der Be- schwerdeführer die Praxis mit diskretem Hinken betreten habe, wobei er das rechte Bein diskret geschont habe. Der Barfussgang sei absolut hink- frei und flüssig gewesen. Weiter sei der Achillessehnenreflex beidseits aus- lösbar gewesen. Die Stosskraft an den unteren Extremitäten sei rechts ge- ring schwächer als links gewesen. Der Fersen- und Zehengang sei trotz inadäquatem Verhalten (Falltendenz) gut ausführbar gewesen (vgl. IVSTA- act. 81 S. 14). In den darauf folgenden Jahren nahmen die Beschwerden jedoch zu und es wurde von einer seit 2009 bestehenden Kraftlosigkeit des rechten Beines berichtet. Im März 2011 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal am Rücken operiert. In den Berichten ab 2011 wird wiederholt von einer Fussheberparese rechts berichtet. Im neuropsychiatrischen Be- richt vom 24. Dezember 2015 wird gar von einer vollständigen Denervie- rung der untersuchten Muskeln am rechten Bein sowie einem schweren Verlust von Motoneuronen bei L4–S2 berichtet. Der Beschwerdeführer be- nötige Unterarmgehstützen, um sich fortzubewegen. Gemäss neuropsy- chiatrischem Bericht vom 15. Juni 2019 von Dr. O._______ bestehe eine Muskelschwäche im rechten Bein. Der Achillessehnenreflex könne im rechten Fuss nicht ausgelöst werden und der Fersen- sowie Zehengang seien nicht möglich. Schliesslich sind in den letzten Jahren zusätzliche kör- perliche Beschwerden insbesondere im Bereich von Herz, Augen, Niere und Prostata hinzugekommen. 9.4 In psychiatrischer Hinsicht wurden anlässlich der Begutachtung im Jahr 2007 keine Beeinträchtigungen festgestellt. Insbesondere wurde damals das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der Kriegserfahrungen verneint. Abgesehen von einem Verdacht auf eine an- haltende somatoforme Schmerzstörung wurden anhand der erhobenen Befunde keine psychiatrischen Diagnosen gestellt. Der Psychostatus be- züglich depressiver Symptomatik war bland. Demgegenüber hat der Neu- ropsychiater Dr. O._______ in seinem Bericht vom 24. März 2020 psychi- atrisch relevante Befunde erhoben (vgl. vorstehende E. 7.16) und gestützt darauf die Diagnosen chronische komplexe posttraumatische Belastungs- störung, andauernde Persönlichkeitsänderung sowie ängstlich-depressive Störung gestellt.

C-2199/2021 Seite 19 9.5 Mit Ausnahmen von Dr. L._______ und Dr. O., die dem Be- schwerdeführer eine stark reduzierte bzw. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit at- testieren, haben sich die behandelnden Ärzte zu den allfälligen Leistungs- einschränkungen des Beschwerdeführers nicht geäussert. 9.6 Aus den aktenkundigen Berichten erhellt, dass sich die Befundlage seit der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 1. Oktober 2007 erheblich verändert hat. Bereits vor diesem Hintergrund erweisen sich die medizini- schen Stellungnahmen der IV-Ärzte als nicht nachvollziehbar, setzen sie sich doch mit der veränderten Befundlage in keiner Weise auseinander. So geht der IV-Arzt in somatischer Hinsicht ohne Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Rückenoperation ab April 2011 be- züglich einer adaptierten Tätigkeit wieder zu 75 % arbeitsfähig sei. Auf die dokumentierten somatischen Beschwerden, insbesondere am rechten Bein und Fuss, geht er in keiner Weise ein. Der IV-Psychiater seinerseits geht von einem in psychiatrischer Hinsicht unveränderten Gesundheitszu- stand aus, ohne auf die vom Neuropsychiater Dr. O. im Bericht vom 24. März 2020 erhobenen Befunde einzugehen. Zur (erneut) geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung hält er lediglich fest, eine solche Diagnose könne rechtsprechungsgemäss aufgrund der langen Latenz nicht mehr gestellt werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Recht- sprechung grundsätzlich davon ausgeht, eine posttraumatische Belas- tungsstörung müsse sich innert sechs Monaten seit dem schwerwiegenden Trauma manifesteren. Eine Ausnahme von dieser Latenz von höchstens sechs Monaten gelte nur aber immerhin, sofern die klinischen Merkmale typisch seien und keine andere Diagnose gestellt werden könne (vgl. Urteil des BGer 8C_648/2017 vom 2. März 2018 E. 4.2.1). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Diese Beurteilung ist im Übrigen Sache des (begutachtenden) Mediziners (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). 9.7 Hinzu kommt, dass sich aufgrund der relativ knappen Berichte der be- handelnden Ärzte nicht abschliessend beurteilen lässt, ob die erhobenen Befunde und die daraus resultierenden Diagnosen die funktionelle Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken und gegebenenfalls in welchem Ausmass. Der medizinische Sachverhalt ist folglich unvollstän- dig abgeklärt. Die auf einem unvollständig abgeklärten (medizinischen) Sachverhalt beruhenden Stellungnahmen der Ärzte des medizinischen Dienstes vermögen somit den beweisrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann.

C-2199/2021 Seite 20 9.8 Die angefochtene Verfügung ist folglich gestützt auf eine unvollstän- dige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist. 9.8.1 Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss welcher eine Rückwei- sung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso steht es dem Bundes- verwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klar- stellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E. 4.4.1.4). 9.8.2 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuwei- sen, nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlas- sen. Mit Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erschei- nen Expertisen in den Fachbereichen Orthopädie, Kardiologie und Psychiatrie (letztere insbesondere unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 145 V 215; 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281]) erforderlich. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten (z.B. in den Fachbereichen Urologie und Ophthalmologie) beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderli- chen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4). 9.8.3 Die Gutachter werden dabei insbesondere zu beurteilen haben, in- wiefern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in der Zeit seit der ersten abweisenden Verfügung vom 1. Oktober 2007 verän- dert hat bzw. welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen. 9.8.4 Die interdisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri- schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine

C-2199/2021 Seite 21 Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unver- hältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermit- teln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräu- men (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden ist. Damit lässt sich anhand der vorliegenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern eine rentenrelevante Veränderung der tatsächli- chen Verhältnisse eingetreten ist. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gut- zuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und an- schliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Ge- richtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, un- abhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1; 132 V 215 E. 6; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen. Damit entfaltet die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 keine Wirkung. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2199/2021 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. März 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-2199/2021 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-2199/2021
Entscheidungsdatum
24.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026