B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2191/2014

Urteil vom 18. Februar 2015 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Bürki Moreni, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A., Zustelladresse: B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Beitragsverfügung 2012; Einspracheentscheid vom 8. April 2014.

C-2191/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) ist Schweizer Staatsbürger, wohnt in Kolumbien, wo seine Ehe- frau bei der (...) in (...) tätig war, und ist der freiwilligen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) angeschlossen (SAK-act. 12 und 13). Nachdem seine Ehefrau in die (...) nach (...) versetzt worden war, hielt er sich eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich als ihre Begleitper- son von 27. April 2009 bis 31. Juli 2012 in Indien auf (SAK-act. 43). B. Für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 erhob die Schweizerische Ausgleichs- kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) beim Versicherten jeweils keine Beiträge an die freiwillige AHV/IV, da sie ihn als nichterwerbstätig betrach- tete und die von seiner Ehefrau an die obligatorische AHV/IV geleisteten Beiträge ausreichten, damit seine Beiträge als bezahlt galten (SAK-act. 27, 30, 35 und 41). C. Am 30. März 2013 reichte der Versicherte der SAK für die Bemessung der Beiträge an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2012 das entsprechende Formular ein und verwies dabei im Wesentlichen auf seine beigelegte Steuererklärung 2011 aus Kolumbien. Er hielt zudem fest, dass er selb- ständig im Immobilienmarkt arbeite, aber keine eigentliche Firma habe (SAK-act. 46). In der Folge forderte die SAK den Versicherten mit Schrei- ben vom 14. August 2013 auf, die Bilanz 2012 sowie die vollständig aus- gefüllte Einkommens- und Vermögenerklärung einzureichen (SAK-act. 49). Diese Aufforderung wiederholte sie unter Fristansetzung mit Erinnerung vom 15. Oktober 2013 (SAK-act. 51) und Mahnung vom 17. Dezember 2013 (SAK-act. 52). Am 12. Januar 2014 reichte der Versicherte die Einkommens- und Vermö- gensdeklaration für das Jahr 2013 unter Beilage seiner Steuererklärung 2012 aus Kolumbien ein (SAK-act. 55). Mit E-Mail vom 7. Februar 2014 wies die Ehefrau des Versicherten unter Bezugnahme auf die Mahnung vom 17. Dezember 2013 darauf hin, dass sie das Schreiben vom 14. Au- gust 2013 nie erhalten und für das Jahr 2012 dieselben Dokumente wie in den Vorjahren eingereicht hätten, weshalb unklar sei, welche weiteren Do- kumente noch eingereicht werden müssten (SAK-act. 56).

C-2191/2014 Seite 3 Die SAK ermittelte in der Folge gestützt auf die Angaben in der Steuerer- klärung 2012 ein beitragspflichtiges Einkommen von COP 123'209'000.– (umgerechnet CHF 64'068.68) und setzte mit Verfügung vom 4. März 2014 die Beiträge für das Jahr 2012 ausgehend von einem massgebenden Ein- kommen von CHF 64'000.– auf CHF 6'585.60 (einschliesslich Verwal- tungskostenbeitrag) fest (SAK-act. 57). Eine gegen diese Beitragsverfü- gung erhobene Einsprache vom 11. März 2014 (SAK-act. 60) wies sie mit Entscheid vom 8. April 2014 ab und hielt zur Begründung fest, dass der Versicherte als Erwerbstätiger veranlagt werden müsse und bei der Fest- setzung der Beiträge auf die zugesandte Steuererklärung abgestellt wor- den sei. Von den ausgewiesenen Einkünften von COP 123'245'000.– seien Spesen von COP 36'000.– in Abzug gebracht worden (SAK-act. 73). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids und eine Beitragsveranlagung als Nichterwerbstätiger. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er im Jahr 2012 wie früher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe irrtümlich das Formular für selbständig Erwerbstätige ausgefüllt. Seine Einkünfte bestünden nur aus Immobilienerträgen in der Höhe von COP 41'286'000.–. Der in der Steuer- erklärung ebenfalls aufgeführte Geldzufluss von COP 82'792'000.– (umge- rechnet CHF 44'000.– abzüglich Bankspesen) sei Teil des Erwerbseinkom- mens seiner Ehefrau, den sie auf sein Konto überwiesen habe. Die AHV- Beiträge, die seine Ehefrau bezahlt habe, würden wie bis anhin genügen, um auch seine Beiträge als Nichterwerbstätiger zu decken (BVGer-act. 1). E. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2014 auf Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als selbständig er- werbend einzustufen sei, kümmere er sich doch um einen grösseren Im- mobilienpark mit einem ausgewiesenen Steuerwert von COP 1'342'804'000.–. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Einkünfte von COP 123'209'000.– die Überweisung einer Lohnzah- lung seiner Ehefrau von COP 82'792'000.– enthielten, sei nicht belegt (BVGer-act. 3). F. In seiner Replik vom 15. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem

C-2191/2014 Seite 4 Standpunkt fest. Ergänzend führte er aus, dass sein Immobilienvermögen von COP 1'342'804'000.– (CHF 634'274.–), das auch sein Eigenheim be- inhalte, in der Schweiz nicht mehr als einem kleinen Einfamilienhaus oder einer mittleren Wohnung entspreche (BVGer-act. 5). G. Mit Duplik vom 30. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass der Be- schwerdeführer als erwerbstätig zu qualifizieren sei. Der Betrag von CHF 44'000.– könne jedoch von der Taxationsgrundlage in Abzug gebracht werden, da nun klar feststehe, dass es sich dabei um das Einkommen der Ehefrau handle (BVGer-act. 7). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abände- rung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. April 2014 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2014, mit dem die Vorinstanz die Bei- träge des Beschwerdeführers an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2012 festgelegt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist insbesondere, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig oder nicht er- werbstätig im Sinne des AHVG zu qualifizieren ist (Beitragsstatus).

C-2191/2014 Seite 5 3. Der in Kolumbien lebende Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Mangels eines zu beachtenden Sozialversicherungsabkommens richtet sich die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Bei- tragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2012) in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung (VFV, SR 831.111). 4. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato- risch versichert waren. 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver- sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei- tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset- zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden im Bereich der freiwil- ligen AHV die einschlägigen Bestimmungen der AHVV (SR 831.101) und der IVV (SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV). 4.3 Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG und Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV sind die versi- cherten Personen beitragspflichtig, solange sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Ja- nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchen Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollen- det haben. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versi-

C-2191/2014 Seite 6 cherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Bei- träge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG, Art. 13a Abs. 3 Bst. a VFV). 4.4 Die Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG legt fest, dass sich die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach ihren sozialen Verhältnis- sen zu richten haben. Nach Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Bei- träge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag ge- mäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens, wobei die (Invaliden-)Renten nach Art. 36 und Art. 39 IVG nicht zum Renteneinkommen gezählt werden. 4.5 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit fest- gesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt- schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstän- digen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsge- winne nach Art. 18 Abs. 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus der Ver- äusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen er- klärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 4.6 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht da- rauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Ent- scheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in de- ren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die be- hauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsa- chen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt

C-2191/2014 Seite 7 sein muss. Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zu- sammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem da- raus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.7 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eige- nen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt da- her nicht der Beitragspflicht (vgl. BGE 136 V 258 E. 2.2.2; BGE 134 V 250 E. 3.1). Anders verhält es sich, wenn die Vermögensverwaltung eine er- werbliche Tätigkeit im AHV-beitragsrechtlichen Sinne darstellt (UELI KIE- SER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 9, Rz. 25). 4.8 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Ver- mögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstä- tigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapi- talgewinnen. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zutei- lung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass es für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine pri- vate Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Wür- digung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (vgl. BGE 125 V 386 E. 2 mit Hinweisen). 4.9 Ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, ist immer nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen. Als Indizien für eine über die blosse Vermögens- verwaltung hinausreichende Erwerbstätigkeit fallen bei Liegenschaftsge- winnen etwa die (systematische oder planmässige) Art und Weise des Vor- gehens, die Häufigkeit von Liegenschaftsgeschäften, der enge Zusam- menhang eines Geschäftes mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflich- tigen, spezielle Fachkenntnisse, die Besitzesdauer, der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte oder die Verwendung des erzielten Gewinns bzw. die Wiederanlage in Liegenschaften in Betracht. Jedes dieser Indizien kann zusammen mit andern, im Einzelfalle jedoch

C-2191/2014 Seite 8 unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (vgl. Urteil des BGer H 2010/06 vom 22. Juni 2007 E. 4 mit Hinweisen). Vermietertätigkeit erhält erst dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (vgl. Urteil des BGer 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 4.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Bei- tragsjahr 2012 aufgrund seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit seinen Im- mobilien als selbständig erwerbend einzustufen ist. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er wie bis anhin als Nichterwerbstätiger zu qualifizie- ren sei. 5.2 Der Beschwerdeführer hat bezüglich seiner Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse für das Jahr 2012 das am 30. März 2013 unterzeichnete Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2012" eingereicht (SAK-act. 46). Er beschränkte sich dabei darauf, sein Vermögen sowie das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau an- zugeben, und verwies des Weiteren auf seine beigelegte Steuererklärung 2011 aus Kolumbien. Bei der Frage, ob er eine Erwerbstätigkeit ausübe, kreuzte er «Ja» an und gab im Kommentarfeld an «Ich arbeite selbständig im Immobilienmarkt. Habe keine eigentliche Firma. Siehe Steuererklä- rung.» Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der Folge mit Schrei- ben vom 14. August 2013 aufgefordert, weitere Unterlagen im Zusammen- hang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen (SAK-act. 49). Diese Aufforderung wiederholte sie mit Erinnerung vom 15. Oktober 2013 (SAK-act. 51) und Mahnung vom 17. Dezember 2013, wobei sie ihn auf die Möglichkeit des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung infolge feh- lender Mitwirkung hinwies (SAK-act. 52). Nachdem der Beschwerdeführer bezugnehmend auf diese Mahnung (durch seine Ehefrau) mit E-Mail vom 7. Februar 2014 nachfragen liess, welche weiteren Dokumente noch zuge- stellt werden müssten, und darauf hinweisen liess, dass nie ein Schreiben vom 14. August 2013 bei ihnen angekommen sei (SAK-act. 56), setzte die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2012 gestützt auf die Angaben in der zwischenzeitlich eingereichten Steuererklärung 2012 durch die angefoch- tene Veranlagungsverfügung fest. 5.3 Aus der Steuererklärung des Beschwerdeführers aus Kolumbien für das Jahr 2012 ergibt sich, dass er Einkünfte von insgesamt COP 124'078'000.– erzielt hat. Diese bestehen aus Zinserträgen von COP

C-2191/2014 Seite 9 833'000.– und sonstigen Einkünften (Mieteinnahmen etc.) von COP 123'245'000.–. Als Bestandteil der sonstigen Einkünfte sind nicht steuerbare Einkünfte von COP 82'792'000.– ausgewiesen. Im Ergebnis re- sultiert ein (steuerbares) Nettoeinkommen von COP 42'286'000.–. Die Vo- rinstanz hat das beitragspflichtige Einkommen auf COP 123'209'000.– fest- gesetzt (COP 123'245'000.– abzüglich der Kosten von COP 36'000'000.– ). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargelegt hat, handelt es sich bei den nicht steuerbaren Einkünften in der Höhe von COP 82'792'000.– um eine Banküberweisung vom Gehaltskonto seiner Ehefrau. Er hat mittels Bankbelegen aufgezeigt, dass sie ihm per 29. Ok- tober 2012 diesen Betrag, welcher CHF 44'000.– abzüglich Bankspesen entsprach, überwiesen hat (Beilagen zu BVGer-act. 1). Im Rahmen ihrer Duplik vom 30. Juli 2014 hat die Vorinstanz anerkannt, dass es sich bei der Zahlung in der Höhe von COP 82'792'000.– um kein beitragspflichtiges Einkommen handelt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der über- einstimmenden Auffassung der Parteien aufgrund der Rechts- und Sach- lage anschliessen. Strittig und zu klären bleibt damit noch, ob die Liegen- schaftserträge des Beschwerdeführers als Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermö- gens angefallen sind. 5.4 Hinsichtlich der Liegenschaftserträge und des Immobilienvermögens liegen lediglich die Angaben in der Steuererklärung 2012 aus Kolumbien vor. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 Mieter- träge von netto COP 40'453'000.– (COP 124'078'000.– ./. COP 833'000.– ./. COP 82'792'000.–) erzielt und über ein Vermögen von COP 1'342'804'000.– verfügt hat, wobei es sich eigenen Angaben zufolge um Immobilienbesitz handelt. Wie sich den Akten weiter entnehmen lässt, wurde der Beschwerdeführer für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 jeweils als Nichterwerbstätiger qualifiziert, obwohl er bereits damals Liegen- schaftserträge und Immobilienvermögen auswies (siehe Steuererklärun- gen 2008 bis 2011, SAK-act. 28 S. 4, 34 S. 5, 37 S. 4 und 46 S. 6). Nach- dem er sich im Rahmen der Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2012 (erstmals) ausdrücklich als erwerbstätig bezeichnet hat, ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seinen bisherigen Bei- tragsstatus überprüfte und mit Schreiben vom 14. August 2013 weitere Un- terlagen zu seiner Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit den Immobilien einforderte. Diese Unterlagen hat er jedoch nicht eingereicht. Obwohl er auf die Mahnung hin in einer E-Mail vom 7. Februar 2014 mitteilen liess, dass er das (uneingeschrieben versandte) Schreiben vom 14. August 2013

C-2191/2014 Seite 10 nicht erhalten habe, und ausdrücklich um Mitteilung ersuchte, welche Un- terlagen er noch einreichen müsse, hat die Vorinstanz, ohne auf die An- frage zu reagieren und weitere Abklärungen zu tätigen, kurz darauf allein gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2012 die Beiträge im Rah- men einer ordentlichen Veranlagung festgelegt. Die Angaben aus der Steu- ererklärung sind für die Frage, ob hier eine blosse Verwaltung des eigenen Vermögens oder eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der oben zi- tierten Rechtsprechung vorliegt, jedoch wenig ergiebig. So sind insbeson- dere weder die Art und Anzahl der sich im Besitz des Beschwerdeführers befindenden Liegenschaften, noch die jeweilige Besitzesdauer bekannt. Auch ist nicht geklärt, ob er Handel mit Liegenschaften betreibt. Allein die Höhe des Immobilienvermögens und der Liegenschaftserträge ist nicht entscheidend. Der Sachverhalt ist in dieser Hinsicht somit nicht genügend abgeklärt, weshalb die Streitsache nicht abschliessend materiell beurteilt werden kann und zur Ermittlung des Beitragsstatus des Beschwerdefüh- rers an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 5 VFV gehal- ten ist, der Vorinstanz alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. 6. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2014 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Dem obsiegenden (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), nicht vertretenen Beschwerdeführer, sind keine unverhältnismässig ho- hen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vo- rinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2191/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2014 aufgehoben und die Sache zur wei- teren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

C-2191/2014 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unter-schrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG) Versand:

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