B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2185/2013

Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

A.-B., (wohnhaft in Deutschland), vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung); Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2013.

C-2185/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen, beide vom 28. März 2000, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem 1957 geborenen, verheirateten, in seinem Heimatstaat wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A.-B. (nachfolgend: Versicherter), der von 1974 bis 1996 (mit wenigen Unterbrüchen) in der Schweiz gearbeitet und AHV/IV-Beiträge geleistet hatte, mit Wirkung ab dem 1. Februar 1996 bis 30. April 1996 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad: 50%) und ab dem 1. Mai 1996 eine ordentliche ganze Invalidenrente (IV-Grad: 69%) zu (Vorak- ten der IV-Stelle Aargau [IV-act.] 6). B. Nach Abschluss der ersten Rentenrevision im Jahr 2002 teilte die IV-Stelle Aargau (nachfolgend: IV-Stelle AG) dem Versicherten am 30. April 2002 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflus- sende Änderung ergeben habe und er weiterhin Anspruch auf eine (ganze) IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (IV-act. 13). C. Im Rahmen des zweiten Rentenrevisionsverfahrens, welches im Jahr 2007 eingeleitet wurde, stellte die IV-Stelle AG mit Vorbescheid vom

  1. Mai 2009 fest, dass der Invaliditätsgrad unter 40% liege; demnach be- stehe kein Rentenanspruch mehr und die Rente würde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werden (IV-act. 27). D. D.a Mit Vorbescheid vom 13. November 2009 (IV-act. 41) lehnte die IV- Stelle AG das Leistungsgesuch vom 5. Juni 2009 (IV-act. 33) betreffend berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab, worauf der Versicherte mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 (IV-act.
  1. einwandte, er sei trotz ärztlichem Zeugnis motiviert, es mit einem Ein- satz zu 50% zu versuchen, auch wenn eine gewisse Angst bestehe, den Anforderungen nicht zu genügen. D.b Angesichts der Stellungnahme des Versicherten sprach die IV-Stelle AG dem Versicherten am 13. April 2010 eine Unterstützung bei der Suche eines Arbeitsplatzes zu (IV-act. 48).

C-2185/2013 Seite 3 D.c Mit Verfügung vom 17. März 2010 hob die IVSTA die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung per 30. April 2010 – im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des Vorbescheids vom 1. Mai 2009 – auf. Zudem führte sie aus, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nebst der objektiven auch eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzten und Letztgenannte nicht gegeben sei. Die beruflichen Massnahmen seien nicht erfolgversprechend, obwohl sie im Rahmen eines Vollpensums mög- lich und zumutbar seien (IV-act. 42). E. E.a Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (IV-act. 46) erhob der Versicherte (nach- folgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 17. März 2010. E.b Mit rechtskräftigem Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2010 aufgehoben und die Sache an sie zurück- gewiesen wurde, damit sie nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge (IV-act. 109, 113). Insbesondere wurde die zu- ständige IV-Stelle angewiesen, für den Beschwerdeführer zunächst das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen und, bei negativem Ergebnis, ein ergänzen- des, polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen (vgl. E. 7.2 im erwähn- ten Urteil). F. F.a Mit Schreiben vom 29. September 2011 sprach die IV-Stelle AG dem Beschwerdeführer erneut die Unterstützung bei der Suche eines Arbeits- platzes zu (IV-act. 93). F.b Im Rahmen des geführten Integrationsgespräches IV-AV vom 18. Ok- tober 2011 wurde im Protokoll festgehalten, dass die Arbeitsvermittlung IV nach sechs Monaten abgeschlossen werde. Zudem wurde – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der Versicherten – als Zielvorgabe mit dem unterzeichnenden Beschwerdeführer vereinbart, dass er die IV-Stelle AG ein Mal pro Monat über den Stand und die Ergebnisse seiner Arbeitsbemü- hungen informieren sowie laufend seine Stellenbemühungen (Kopien von schriftlichen Bewerbungen mit dazugehörigem Inserat) dokumentieren müsse (IV-act. 131, S. 72).

C-2185/2013 Seite 4 F.c Am 29. Juni 2012 stellte die IV-Stelle AG dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid den Abschluss der Arbeitsvermittlung aufgrund seiner Anstel- lung als Hauswart (im Stellenumfang von maximal 30% respektive ca. 30 Stunden pro Monat und freier Arbeitszeiteinteilung; vgl. IV-act. 105 f.) in Aussicht. Darüber hinaus sei – trotz der Bemühungen und Unterstützung seitens der IV-Stelle – seit dem 18. Oktober 2011 (vgl. Bst. F.b) keine zu- sätzliche Anstellung erfolgt. Nebst der Mahnung in Bezug auf die unzu- reichenden Stellenbemühungen gab sie dem Beschwerdeführer die Gele- genheit, innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich oder mündlich im Rah- men eines persönlichen Gespräches bei der IV-Stelle begründete Ein- wände vorzubringen und seine adäquaten Stellenbemühungen unter An- gabe des Stellenprozentumfangs mittels Bewerbungsschreiben, Absage- schreiben von Arbeitgebenden und dergleichen zuhanden der IV-Stelle zu dokumentieren (IV-act. 125). F.d Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 (IV-act. 146) bestätigte die IVSTA gegenüber dem Beschwerdeführer, dass sie an der Anordnung der poly- disziplinären Begutachtung und dem Fragenkatalog festhalte, worauf der Beschwerdeführer am 18. April 2013 Beschwerde (Verfahren C- 2229/2013) betreffend die Nichtzulassung seiner Zusatzfragen beim Bun- desverwaltungsgericht erhob. F.e In einem zweiten Schreiben vom 27. Februar 2013 verfügte die IVSTA – mit gleichlautender Begründung wie im Vorbescheid der IV-Stelle AG – den Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV-act. 147). G. G.a Gegen letztere Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und rügte sinnge- mäss eine Verletzung von Bundesrecht. Er stellte – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin – den Antrag, dass die Verfügung vom 27. Februar 2013 aufzuheben sei. Zudem sei dem Be- schwerdeführer für das vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende zu seiner unent- geltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen. Als prozessualer Antrag sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rentenver- fahrens zu sistieren (Beschwerdeakt [B-] act. 1). G.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz – unter Hinweis auf die Verfügung vom 27. Februar 2013 und die Stellung- nahme der IV-Stelle des Kantons Aargau – die Abweisung der Beschwerde

C-2185/2013 Seite 5 und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 3). Beiliegend wurden die Vorakten und die undatierte Stellungnahme der IV-Stelle AG übermittelt (B-act. 3/1). G.c Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2013 wurde zur Kenntnis genom- men, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik ein- gereicht hatte, weshalb der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B-act. 5). G.d In Beantwortung der Anfrage vom 28. Januar 2014 (B-act. 7) legte der zuständige Instruktionsrichter dar, dass – trotz der Bitte der Rechtsvertre- terin um beförderliche Behandlung und des Hinweises auf das Institut der Rechtsverzögerung – keine sofortige Anhandnahme der Urteilsredaktion in Aussicht gestellt werden könne (B-act. 8). G.e Am 11. Juni 2014 retournierte der Beschwerdeführer fristgerecht das der Verfügung vom 16. Mai 2014 (B-act. 9) beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt den nötigen Beweismitteln (B-act. 10). G.f Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und der Schriftenwech- sel abgeschlossen (B-act. 11). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 18. April 2013 gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013, mit welcher die Arbeitsvermittlung abgeschlossen worden ist. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We- sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006

C-2185/2013 Seite 6 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwal- tungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilge- nommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Parteiinteressen werden durch die bevollmächtigte Rechtsanwältin, lic. iur. Barbara Lind, vertreten. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde und ein Kostenvor- schuss aufgrund des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu leisten war, ist darauf einzutreten. 1.5 Vorliegend ist mit Beschwerde vom 18. April 2013 (B-act. 1) ein Sistie- rungsantrag gestellt worden, über den das Bundesverwaltungsgericht bis- her noch nicht befunden hat. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

  1. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über den Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (B-act. 2). Die Vorinstanz hat sich vernehmlassungsweise nicht zum Sistierungsantrag geäussert (B-act. 3). Mit Eingabe vom
  2. Januar 2014 (B-act. 7) hat der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfah- rens ersucht, weshalb daraus geschlossen werden kann, der Sistierungs- antrag werde zurückgezogen, womit das Beschwerdeverfahren weiterzu- führen ist.

C-2185/2013 Seite 7 2. Vorab sind wesentliche Verfahrensgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we- gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver- hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser- heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial- versicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be- steht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches Bundes- gericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilpro- zessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).

C-2185/2013 Seite 8 2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr- scheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an die- sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). 3. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwi- ckelten Grundsätze dargestellt. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügig- keit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkom- mens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der System der sozialen Sicherheit ") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses An- hangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

C-2185/2013 Seite 9 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend- baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim- mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität

  • sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An- spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe- sondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Februar 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei- ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.4 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Belang sind. Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich nach dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, nachdem das Bundesgericht im Urteil 8C_19/2011 E. 4 vom 9. Juni 2011 (IV-act. 131, S. 9-17) dem Beschwerde- führer einen grundsätzlichen Anspruch auf weiterführende Arbeitsvermitt- lung eingeräumt und die IV-Stelle AG diesen dem Beschwerdeführer am
  1. September 2011 respektive am 18. Oktober 2011 für 6 Monate (d.h. bis Ende April 2012) zugesichert hat (vgl. Bst. F.a, F.b). Daher ist grundsätzlich

C-2185/2013 Seite 10 auf die materiellen Bestimmungen des IVG und IVV in der Fassung ge- mäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revi- sion; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. Soweit die auf die Arbeitsvermittlung bezogenen massgeblichen Bestim- mungen seit der 5. IV-Revision keine Änderungen erfahren haben und der zu beurteilende Zeitraum sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 27. Februar 2013 erstreckt, werden die Bestimmungen der 6. IV- Revision in der geltenden Fassung ab 1. Januar 2013 im Folgenden zitiert. 3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 3.6 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität be- drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig- keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal- ten oder zu verbessern (Bst. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Bst. b). Die Eingliederungs- massnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen be- ruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Um- schulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe [Art. 8 Abs. 3 lit. a bis und b IVG]). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Art. 9 Abs. 1 bis IVG). Der Anspruch entsteht, wenn der massgebende Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die bisherige Erwerbstätigkeit unzu- mutbar machen beziehungsweise längerdauernd einen Minderverdienst von zirka 20% verursachen oder dieses Ereignis droht. Der Prozentsatz

C-2185/2013 Seite 11 wird nach den gleichen Grundsätzen bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch (ZAK 1984 S. 91 und AHI 2000 S. 61). 3.7 Nach Ziff 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsi- chernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit auf- geben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchfüh- rung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslo- sengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 5 f.). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit aus- serhalb der Schweiz aufgenommen wird oder Arbeitslosengelder im Wohn- land bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). 3.8 Artikel 18 Abs. 1 IVG sieht im Rahmen der Arbeitsvermittlung vor, dass arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Bst. a) bzw. begleitende Beratung im Hinblick auf die Auf- rechterhaltung ihres Arbeitsplatzes haben (Bst. b). 3.9 Unter Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be- dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leisten, zu verstehen. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.10 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein invalider Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem ande- ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a; 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-

C-2185/2013 Seite 12 Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Ver- sicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu las- sen. 3.11 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutba- ren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt o- der verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG – Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht). Nach Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unterneh- men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede- rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen [...] (Abs. 2). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheits- zustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b IVG können Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Artikel 21 Absatz 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person: trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Artikel 3c Absatz 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (Bst. a), der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 ATSG nicht nachgekommen ist (Bst. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (Bst. c), der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben benötigt (Bst. d). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere

C-2185/2013 Seite 13 das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicher- ten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Artikel 21 Ab- satz 1 ATSG werden Taggelder und Hilflosenentschädigungen weder ver- weigert noch gekürzt (Abs. 4). 3.12 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte die vom Gesetzgeber vorgesehene Schadenminderungs- und Mitwirkungs- pflicht sowie die Folgen bei deren Nichtbeachtung wie folgt (vgl. Kreis- schreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2013, abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch /voll- zug/documents/index/category:34/lang:deu>, besucht am 17. August 2015): Die versicherte Person ist im Rahmen der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht (s. Rz 1007) verpflichtet, die Vorkehren der IV-Stelle ak- tiv zu unterstützen und deren Anordnungen zu befolgen (AHI 2000 S. 198). Die versicherte Person hat selbst ebenfalls Arbeit zu suchen und ihre Vor- kehren zu belegen (KSBE, Rz. 5008). Führt die Arbeitsvermittlung trotz um- fassender Anstrengungen der IV-Stelle nicht innert angemessener Zeit (in der Regel innert 6 Monaten) zum Ziel, beispielsweise weil die versicherte Person subjektiv nicht eingliederungsfähig ist, werden die Bemühungen seitens der IV-Stelle eingestellt. Bevor diese eingestellt werden, ist die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Rz 1009 unerlässlich (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3; siehe KSBE, Rz. 5009). 3.13 Die Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung sind erfüllt, wenn eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die bisherige berufliche Tätigkeit vorliegt, die versicherte Person vermittlungsfähig ist (AHI 2002 S. 108), die in Be- tracht kommende Tätigkeiten der Behinderung angepasst ist und den Fä- higkeiten der versicherten Person entsprechen (KSBE, Rz. 5005). 4. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2011 für sechs Monate eine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle AG gewährt wurde (vgl. Bst. F.b; vgl. auch E. 3.12 mit Hinweis zur zeitlichen Begren- zung). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Erlass der angefochtenen Verfü- gung (27. Februar 2013) abgeschlossen (vgl. Bst. D.e). Somit ist einzig vom 1. Mai 2012 (s E. 3.4) bis zum Verfügungsdatum (27. Februar 2013) zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung (vgl. E. 3.8 ff. m.w.H.) nicht mehr gegeben waren, so dass diese rechtmäs- sig abgeschlossen werden konnte – ungeachtet dessen, ob rückwirkend seitens der Vorinstanz im Rahmen der zweiten (hängigen) Rentenrevision

C-2185/2013 Seite 14 eine IV-Rente gesprochen werden würde, die jedenfalls Eingliederungs- massnahmen hinfällig machen würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG mit Hinweis zum Rentenanspruch; vgl. E. 3.7 [zweiter Absatz] mit Hinweis zur Beendigung der Versicherung). Ein Anspruch auf weitergehende Arbeits- vermittlung über das erwähnte Verfügungsdatum oder nach rechtskräftiger Erledigung des Rentenverfahrens hinaus ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Anzumerken ist jedoch, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt ist und bis zur erfolgreichen Eingliederung besteht, solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 119 V 250 E. 3a S. 254 m.w.H.; Urteil des BGer 8C_19/2011 E. 2.2 vom 9. Juni 2011). 4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als gelernter Elektroschweisser (vgl. IV-act. 3, S. 90) seit Jahren zu 100% arbeitsunfähig ist und ihm in der Vergangenheit mehrfach Einglie- derungsmassnahmen gewährt wurden. Demnach erfüllte er bisher die Vo- raussetzungen der Arbeitsvermittlung (vgl. E. 3.13). Hingegen bemängelt der Beschwerdeführer, dass von ihm nicht verlangt werden könne, eine Er- klärung zu unterzeichnen, wonach er sich bereit erklären müsse, das An- gebot der IV-Stelle Aargau im Rahmen der Arbeitsvermittlung für die restli- che Arbeitsfähigkeit bis 100% anzunehmen sowie dieses bestmöglich um- zusetzen. Im Wesentlichen rügt er die Verletzung der Rechtmässigkeit res- pektive die unrichtige Tatsachendarstellung durch die IV-Behörde. Unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (C- 3272/2010) bestreitet er, dass von einer 100%-igen restlichen Arbeitsfähig- keit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei, wie es die IV-Stelle AG in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2012 (B-act. 1/4) mit folgendem Wortlaut behauptet: Gemäss Aktenlage verfügen Sie über eine weitergehende, das heisst 100%- ige Arbeitsfähigkeit [...]. 4.3 Diese Aussage der IV-Stelle AG ist so nicht nachvollziehbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-3272/2010 vom 16. März 2012 in Erwägung 6.2.3 Folgendes festgehalten hat: Den Akten sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die am 28. März 2000 rückwirkend per 1. Mai 1996 zugesprochene ganze Invalidenrente darauf beruhe, dass gemäss den vorinstanzlichen Abklärungen seit dem 18. Dezember 1995 ein Invali- ditätsgrad von 69% bestanden habe [...]. Die begutachtenden Ärzte seien insgesamt zum Schluss gekommen, dass aufgrund der komplexen ge- sundheitlichen Beeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bis 60%

C-2185/2013 Seite 15 in körperlich leichten Tätigkeiten vorliege. Dies sei auch der Ausgangs- punkt für den damals durchgeführten Einkommensvergleich der IV-Stelle AG vom 10. März 1998 gewesen (act. 2/31 VI). Als Valideneinkommen habe sie das zuletzt erzielte Einkommen des Beschwerdeführers einge- setzt (13 x Fr. 4'600.– = Fr. 59'800.–) und als Invalideneinkommen 45% (Mittel der Beurteilung der Klinik Barmelweid) eines Durchschnittslohnes von Fr. 40'620.– (körperlich leichte Tätigkeit in allergen-armer Umgebung in der Elektro- und Kleingerätemontage), was – gemessen am Validenlohn – einer Erwerbseinbusse von Fr. 41'521.– oder eben 69% entsprechen würde. Die Verfügungen vom 28. März 2000 erwuchsen in Rechtskraft. In der Folge sei anfangs 2002 der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers als unverändert beurteilt worden, worauf er bis zur angefochtenen Ver- fügung [vom 17. März 2010; vgl. Bst. D.b. weiter oben] während rund 10 Jahren eine ganze Invalidenrente erhalten habe. Die Vorinstanz habe nicht nachweisen können, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers bis zum 17. März 2010 in rentenrelevantem Masse verbessert habe. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der restli- chen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, es gehe ebenso wenig aus den Akten hervor, dass sich die Auswirkungen des nicht verbesserten Gesundheitszustandes auf die Betätigung in denselben Verweisungstätig- keiten erheblich geändert hätten. Vielmehr komme das Gericht zum Schluss, dass vorliegend die zumutbare Arbeitsleistung einfach anders ein- geschätzt worden sei (vgl. E. 6.4.3 im genannten Urteil), weshalb die Ver- fügung vom 17. März 2010 aufzuheben sei (vgl. E. 6.5 im erwähnten Urteil). Die Vorinstanz sei angewiesen, für den Beschwerdeführer zunächst das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen und, bei negativem Ergebnis, ein ergänzen- des, polydisziplinäres Gutachten [...] über die aufgezeigten, diagnostizier- ten Beschwerden des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben (vgl. E. 6.5, 7.2. im erwähnten Urteil). 4.4 Aus dem oben Gesagten resultiert, dass die IV-Stelle AG nicht (gemäss ihrem Wortlaut) von einer “100%-igen restlichen Arbeitsfähigkeit“ in einer Verweistätigkeit ausgehen und den Beschwerdeführer zu einer diesbezüg- lichen schriftlichen Erklärung verpflichten durfte. Anzumerken ist, dass – auch unter dem Gesichtspunkt, die IV-Stelle sei von einer restlichen Ar- beitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Verweistätigkeit im Umfang von 40-50% respektive 45% ausgegangen und die nebenberufliche Hauswart- tätigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 30% sei durch eine zu- sätzliche Tätigkeit auf ein Arbeitspensum von 40 bis maximal 50% zu er- weitern – nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, es sei keine

C-2185/2013 Seite 16 wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten und deren Auswirkungen auf die restliche zumutbare Arbeitsfähigkeit sei feststellbar und zu berücksichtigen gewesen, zumal genau dies im Rahmen der hän- gigen Rentenrevision anhand der ausstehenden polydisziplinären Begut- achtung noch zu beurteilen ist (vgl. E. 3.10 mit Hinweis zur medizinischen Begutachtung). Folgedessen konnten die zumutbaren Eingliederungs- massnahmen ab dem 17. März 2010 (mangels Abklärung der Leistungsfä- higkeit bzw. des Leistungsumfangs) noch nicht abschliessend geprüft wer- den. Anzumerken ist, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVG) so lange zu gewähren ist, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), was vorliegend der Fall ist – und der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (vgl. m.w.H. in den nachfolgenden Erwägungen; vgl. auch vgl. BGE 119 V 250 E. 3a S. 254 m.w.H., Urteil des BGer 8C_19/2011 E. 2.2 vom 9. Juni 2011). Vorausset- zung dafür ist eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person (vgl. E. 3.8; vgl. AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3; Urteil des BGer 9C_494/2007 E. 2.2.2 vom 6. Mai 2008 m.w.H. – insbesondere zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit). 4.5 Im Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 17. März 2010 und dessen Auswirkungen auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers in einer leichten körperlichen Verweistätigkeit aus objektiver Sicht seitens der Vorinstanz bisher nicht nachgewiesen werden konnte und – wie bereits der Beschwerdeführer richtig ausführte – damit nach wie vor ungeklärt ist, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer überhaupt eine Verweistätigkeit zugemutet werden kann. Aufgrund dessen, dass die Er- gebnisse aus dem polydisziplinären Gutachten noch abzuwarten sind, konnten die Eingliederungsmassnahmen nicht endgültig abgeschlossen werden. Die Arbeitsvermittlung konnte daher auch nicht mit der Begrün- dung abgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich lediglich um Teilzeitstellen mit einem Pensum von 40% beworben habe (vgl. auch Aus- führungen des Rechtsdienstes der IV-Stelle AG vom 27. September 2012, IV-act. 134). Daher ist die Beschwerde allein schon aus diesem Grund (mangels Abklärung der Leistungsfähigkeit bzw. des Leistungsumfangs und aufgrund der unrichtigen Sachverhaltsdarstellung – vgl. E. 4.4 hiervor) gutzuheissen. 4.6 Der Vollständigkeit halber wird im Weiteren geprüft, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2013 die ma- teriellen Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung (vgl. E. 3.14) nicht

C-2185/2013 Seite 17 mehr gegeben waren und/oder der Aufwand im Rahmen der Arbeitsver- mittlung als unverhältnismässig bezeichnet werden konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 8C_388/2013 E. 3.2.1 vom 16. Dezember 2013) besagt der in Art. 8 Abs. 1 IVG (zitiert in E. 3.6 hievor) verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jewei- ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass-nahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünf- tigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166, 133 V 624 E. 2.3.2 S. 627, 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225). Bezogen auf den An- spruch auf Arbeitsvermittlung hat das ehemalige Eidgenössische Versiche- rungsgericht [heute: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundes- gerichts] festgehalten, dass die Verwaltung diesen so lange zu gewähren hat, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist (BGE 103 V 18), und dass sie diesen nur solange erfüllen muss, als der dafür notwendige Aufwand verhältnismässig ist (Urteil I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsver- mittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2). Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsver- mittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festge- legten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwen- dige (Urteil des BGer 8C_16/2011 vom 9. Juni 2011 mit Hinweisen). 4.6.1 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend seinen Mitwirkungspflichten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nachgekommen sei, seine Bewerbungsbemühungen wiederholt nur auf Teilzeitanstellungen im Rahmen von 40% ausgerichtet gewesen seien – mit dem mehrmals eingebrachten Hinweis, er könne dar- über hinaus keine Arbeitsleistung erbringen. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer keine oder wenig hilfreiche Stellenbemühungen habe einbringen können, um eine Reintegration in den Arbeitsmarkt zu er- reichen, was aber im Rahmen der dem Versicherten obliegenden Scha- denminderungs- und Mitwirkungspflicht als zumutbar verlangt werden könne. Obwohl konkrete Stellungnahmen und Unterlagen verlangt worden

C-2185/2013 Seite 18 seien, welche die Stellenbemühungen belegen sollten, seien bis zum Er- lass der Verfügung keine solche Unterlagen eingegangen. Da sich der Be- schwerdeführer nicht für mehr als das angenommene Hauswartpensum [maximal 30%; vgl. IV-act. 105 f.] für arbeitsfähig halte, könne die Arbeits- vermittlung – ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers – nicht ziel- und erfolgsorientiert durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in den bisherigen Ausführungen zur Rentenfrage für eine ganze Rente ausmachend arbeitsunfähig bezeichnet, weshalb auch aus subjektiver Ein- schätzung des Beschwerdeführers keine Arbeitsfähigkeit vorliege, welche durch berufliche Massnahmen erhöht werden könne. Die Weiterführung der Arbeitsvermittlungen würde sich als unverhältnismässig erweisen (B- act. 3, IV-act. 146). 4.6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf das Ur- teil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 –, es sei bisher der Be- schwerdegegnerin nicht gelungen nachzuweisen, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers bis zum 17. März 2010 in rechtsrele- vantem Masse verbessert habe. Trotz diverser Korrespondenzen und Er- klärungen habe die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit der an- gefochtenen Verfügung deshalb abgeschlossen, weil der Beschwerdefüh- rer angeblich seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Dabei habe sich der Beschwerdeführer beim Arbeitstraining und seinen Arbeits- versuchen jeweils soweit angestrengt und das ihm Menschenmöglich ge- geben, dass sogar seine nächtlichen epileptischen Anfälle zugenommen hätten (B-act. 1). 4.6.3 Aus den Akten sind folgende Informationen im Zusammenhang mit den Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers (u.a. Bewerbungsschrei- ben, respektive Absagen sowie Rückmeldungen der angeschriebenen Un- ternehmen) zu entnehmen: – Absageschreiben vom 9. Juni 2011 der C., Betreuung von Asylsu- chenden und Flüchtlingen, Funktion und Arbeitspensum nicht angegeben; handschriftlicher Vermerk: “... dieses ist eine der 27 Adressen auf der Liste von Fr. D. [Personalberaterin/Coach; vgl. IV-act. 131, S. 54], die angeblich von ihr angeschrieben wurden.“ (IV-act. 131, S. 32) – Schriftliche Rückmeldung der Firma E._______ (Schweizer Sicherheitsun- ternehmen in Z.) vom 16. Juni 2011 betreffend die Bewerbung des Beschwerdeführers als Sicherheitsangestellter für Teilzeit- und Wochenen- deinsätze in der Region Nordwestschweiz, Y., an Frau D._______ (Personalberaterin/Coach) mit folgenden Absagekriterien: “unsicheres (vielleicht auch unvorbereitetes Auftreten beim Vorstellungsgespräch, feh- lende Arbeitsmotivation, Bedenken Flexibilität (möchte 30% arbeiten und möglichst lange Dienste wegen Arbeitsweg), Waffengegner; Herr

C-2185/2013 Seite 19 A.-B. hat auch betont, kein Militär gemacht zu haben, sondern nur Zivildienst.“ (IV-act. 131, S. 35 ff.) – E-Mail vom 19. Juni 2011 des Beschwerdeführers an seine Personalbera- terin mit folgendem Wortlaut: “[...] Ich habe eine interessante Stellenaus- schreibung [Aushilfsmitarbeiter für die Logistik, Montag bis Donnerstag je- weils 3 Stunden zwischen 17:00 und 21:00 Uhr bei der Firma F._______ in X.], der ich mit Ihrer Hilfe gerne nachgehen möchte. Desweiteren wollte ich nachfragen, was die Bemühungen für einen 30%-Job bei der G. und beim H._______ machen? Aufsichtspersonal bzw. Wa- chen in Vollzugsanstalten im Kanton Aargau kämen für mich als Stelle auch in Frage. Ich möchte Sie ganz herzlich bitten, mir bei den o.g. Stellen die Bewerbungsunterlagen zu erstellen und zu versenden [...].“ (IV-act. 131, S. 45 f.) – E-Mail vom 26. Juni 2011 des Beschwerdeführers an seine Personalbera- terin, Frau D._______ – im Zusammenhang mit einer möglichen Einstel- lung als Mitarbeiter der Bewachung in einem Arbeitspensum von 60-80% – mit folgendem Inhalt: “ [...] Leider ist es für mich gesundheitlich nicht tragbar, mehr als 30% zu arbeiten.“ (IV-act. 131, S. 39-44) – Bewerbung vom 22. Juli 2011 als Teilzeit-Mitarbeiter im I.- J.-Center, Arbeitspensum 20-30% (kein Bewerbungsschreiben in den Vorakten); Absageschreiben vom 25. Juli 2011 und 12. August 2011 des K._______ in V._______ (IV-act. 131, S. 70 f.; IV-act. 131, S. 66 f.; IV- act. 131, S. 33 f.) – Onlinebewerbung vom 26. Juli 2011 als Teilzeit-Allrounder bei der L._______ Immobilien AG, Arbeitspensum 30-40%; handschriftlicher Ver- merk des Beschwerdeführers: “Bis heute keine Antwort!“ (IV-act. 131, S. 68 f.) – Bewerbung vom 7. September 2011 als Möbelmonteur, Arbeitspensum nicht ersichtlich; Absageschreiben vom 21. September 2011 der M._______ GmbH in Lauchringen, Deutschland (IV-act. 131, S. 79 f.) – Bewerbung als Mitarbeiter für die Befüllung und Reinigung von Heissge- tränkeautomaten, Arbeitspensum 60% (kein Schreiben und Bewerbungs- datum in den Vorakten); Absageschreiben vom 17. September 2011 der Firma N._______ in U., Deutschland (IV-act. 131, S. 77 f.) – Bewerbung vom 29. Oktober 2011 als Badgehilfe, Arbeitspensum ca. 30%; Absageschreiben vom 15. November 2011 der Firma O. am T._______ in S.vom 15. November 2011 (IV-act. 131, S. 81 f.) Aus den Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. – 20. November 2011 im Rahmen eines befristeten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (P. KG in R., Deutschland) bei der Firma Q. Holzfaserplatten als Helfer in der Holzverarbeitung und in der Nachtschicht tätig war (Umfang max. 10 Stun- den/Tag; vgl. IV-act. 131, S. 83 f.) Nach Angabe des Beschwerdeführers

C-2185/2013 Seite 20 habe er damals durch die körperliche Anstrengung vermehrt an extrem starken epileptischen Anfällen mit anschliessendem Zusammenbruch ge- litten (B-act. 1/16). In der Zeit von Januar 2012 bis September 2012 arbei- tete er als Hauswart in einem Arbeitspensum von maximal 30% respektive 30 Stunden bei freier Arbeitszeiteinteilung (IV-act. 105 f.). Die fristlose Kün- digung wurde – nach Aussage des Beschwerdeführers – “ohne Angabe von Gründen“ ausgesprochen (vgl. B-act. 1/16). Im E-Mail vom 17. April 2013 an seine Rechtsvertreterin führte er zwei Vorstellungsgespräche in einem Taxiunternehmen sowie in einer Spedition an, die er im Oktober 2012 und März 2013 geführt haben will, sowie eine kurzzeitige Teilzeitan- stellung als Hausmeister (Januar bis Februar 2013) im Arbeitspensum von ca. 15-20 Stunden (vgl. B-act. 1/16). Weder die soeben erwähnten Vorstel- lungsgespräche noch die Tätigkeit als “Hausmeister“ sind in den Akten be- legt. 4.6.4 Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid vom 27. Februar 2013 mit ausführlicher Begründung dar, weshalb die IV-Stelle nach eingehendem Integrationsgespräch vom 18. Oktober 2011 (IV-act. 131, S. 72), diversen Unterstützungen im Rahmen der Arbeitsvermittlung und nach Feststellung der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise des mangelnden Eingliederungswillens des Beschwerdeführers die Arbeitsver- mittlung abgeschlossen hatte. Wie in E. 4.6.3 dargelegt, ist durchaus er- kennbar, dass der Beschwerdeführer vor dem Integrationsgespräch di- verse Stellenbewerbungen und 3 Teilzeitanstellungen, die von kurzer Dauer waren (9 und 2 Monate sowie 3 Tage) vorweisen kann, womit grund- sätzlich die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit belegt ist. Auch geht aus dem “Protokoll Integrationsgespräch IV-AV“ vom 18. Okto- ber 2011 (IV-act. 131, S. 72; vgl. auch Bst. D.b) hervor, dass der Beschwer- deführer in subjektiver Hinsicht sich durchaus zum damaligen Zeitpunkt in der Lage sah, in einem Pensum von 30-50% oder 2 ½ - 4 Stunden pro Tag zu arbeiten. Im Abschlussbericht Integration vom 26. Juni 2012 (vgl. IV-act. 124) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer – den vereinbarten Zielvorgaben vom 18. Oktober 2011, er müsse ein Mal pro Monat über den Stand und die Ergebnisse seiner Arbeitsbemühungen informieren sowie laufend seine Stellenbemühungen dokumentieren (IV-act. 131, S. 72; vgl. Bst. D.b) – kaum bis gar nicht nachgekommen sei. Weder nach Zustellung des Vorbescheids vom 29. Juni 2012 (vgl. Bst. D.c) noch nach Zustellung der Verfügung vom 27. Februar 2013 konnte der Beschwerdeführer seinen Eingliederungswillen glaubhaft darlegen und seine Stellenbemühungen belegen. Die Vorinstanz stellte somit zurecht fest, dass ohne die Mitwirkung des Beschwerdeführers die Arbeitsvermittlung zu diesem Zeitpunkt nicht

C-2185/2013 Seite 21 zielführend beziehungsweise erfolgsversprechend sei, weshalb sich die Weiterführung der Arbeitsvermittlung als unverhältnismässig erweisen würde. Daher durfte sie, nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit- verfahrens (vgl. Vorbescheid vom 29. Juni 2012, IV-act. 125), die Arbeits- vermittlung vorläufig abschliessen. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht rügt, die Vorinstanz respektive die IV-Stelle AG sei – entgegen der Ausführungen im Urteil des BVGer C-3272/2010 vom 16. März 2012 – von einer 100%-igen restlichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausge- gangen, obwohl eine allfällige Änderung des Gesundheitszustandes seit dem 17. März 2010 und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bis- her durch die Vorinstanz nicht nachgewiesen werden konnte und auch un- klar ist, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführer überhaupt leistungsfähig ist (vgl. E. 4.2 ff.). Da keine genaue Kenntnis über den effek- tiven Leistungsumfang besteht und eventuell eine Gesundheitsverschlech- terung in Betracht zu ziehen ist, konnte vom Beschwerdeführer bisher auch nicht verlangt werden, sein verbleibendes Arbeitsvermögen im Umfang bis 100% zu erhöhen. Die Integrationsmassnahmen konnten daher auch nicht endgültig abgeschlossen werden. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, die angefochtene Verfügung dahingehend zu ändern, die Arbeitsvermittlung sei vorübergehend und solange abzuschliessen, bis neue Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, des- sen Auswirkungen auf die restliche Arbeitsfähigkeit sowie den Umfang der verbleibenden Leistungsfähigkeit aufgrund des vorrangig zu erstellenden polydisziplinären Gutachtens vorliegen. Zudem ist dem Beschwerdeführer – vor Abschluss der hängigen Rentenrevision – das Ergebnis der polydis- ziplinären Begutachtung zugänglich zu machen und ihm erneut die Gele- genheit zu geben, ein Gesuch um Arbeitsvermittlung zu stellen, zumal das Ergreifen von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ab dem 17. März 2010 abschliessend zu prüfen ist (E. 4.3 m.w.H.). Insoweit der Beschwer- deführer aber rügt, die Vorinstanz habe die Arbeitsvermittlung aus dem Grund abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Scha- densminderungspflicht seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, dringt die Beschwerde nicht durch, zumal der Beschwerdeführer den mehrmaligen Aufforderungen der Vorinstanz nur bedingt nachgekommen ist, seine Stellenbemühungen seit dem 18. Oktober 2010 regelmässig zu belegen (vgl. E. 4.6.3 f.). 4.8 Die Beschwerde ist daher teilweise im Sinne der Erwägungen gutzu- heissen.

C-2185/2013 Seite 22 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück- weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine teilweise Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird mangels Einreichung einer Kosten- note unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500.– festgelegt. Mehrwertsteuer ist dabei keine geschuldet, da die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland er- bracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep- tember 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

C-2185/2013 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Sistierungsantrag wird infolge sinngemässen Rückzugs als gegen- standslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü- gung vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ergänzung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

C-2185/2013 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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26.10.2015
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25.03.2026