Abt ei l un g II I C-21 7 9 /20 0 7 u nd C-2 1 80 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. M., (wohnhaft in der Republik Südafrika) Beschwerdeführerin U., (wohnhaft in der Republik Südarfrika) Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Freiwillige Versicherung (Beitragsberechnung); Verfügung des AHV/IV-Dienstes der Schweizerischen Botschaft in London vom 8. Februar 2007. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. U., geboren [...] 1953, schweizerischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer oder abgekürzt "U"), trat 1984 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer bei (im Folgenden: freiwillige Versicherung; vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK] betreffend den Beschwerdeführer SAK-U/1-2). In der Folge zahlte der Beschwerdeführer regelmässig Beiträge an die freiwillige Versicherung. Vor dem 15. August 1997 (Datum nicht aktenkundig) heiratete er M. (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder abgekürzt "M"), geboren [...] 1966, welche per 1. Januar 1997 in die freiwillige Versicherung aufgenommen wurde (vgl. Akten der SAK betreffend die Beschwerdeführerin SAK-M/1-3) und in der Folge regelmässig Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlte. B. B.aObwohl die Beschwerdeführenden einerseits und der AHV/IV- Dienst des Schweizerischen Generalkonsulats Johannesburg (im Folgenden: Generalkonsulat Johannesburg), der AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Botschaft in London (im Folgenden: Botschaft London) und die SAK teilweise in Bezug auf beide Beschwerde- führenden gemeinsam korrespondierten, führte die SAK zwei separate Dossiers und wurden jeweils separate Verfügungen erlassen. Dementsprechend ist im Folgenden zwischen den Verfahrensschritten betreffend den Beschwerdeführer (vgl. unten B.b) und jene betreffend die Beschwerdeführerin (vgl. unten B.c) zu differenzieren. B.b B.b.aIn Bezug auf den Beschwerdeführer setzte die Botschaft London die Beiträge für die Beitragsperiode 2004/2005 mit Beitrags- verfügung vom 17. Juni 2004 pro Jahr je auf Fr. 4'744.15 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK-U/55.1). B.b.bMit Beitragsverfügungen vom 13. Juli 2006 (SAK-U/62.1 und 63) annulierte die Botschaft London teilweise die oben erwähnte Verfügung (vgl. SAK-U/62.2) und setzte die Beiträge des Beschwerde- führers (jeweils inkl. Verwaltungskostenbeitrag) für den Beitrags- zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 auf CHF 531.65 und für das Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'379.40 (SAK-U/62.1) sowie für die Se ite 2
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 Beitragsperiode 2006/2007 pro Jahr auf je Fr. 6'783.15 fest (SAK- U/63). B.b.cMit Rektifikationen vom 8. September 2006 (SAK-U/72 f.) korrigierte die Botschaft London zwei ihrer Beitragsverfügungen vom 24. Januar 2003 (SAK-U/52.2 f.) und setzte die Beiträge (jeweils inkl. Verwaltungskostenbeitrag) des Beschwerdeführers für den Beitrags- zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2002 neu auf CHF 1'265.10 und für das Beitragsjahr 2003 neu auf CHF 3'795.35 fest. Mit Verfügung vom selben Datum (SAK-U/74) korrigierte die Botschaft London die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2004/2005 (SAK-U/55.1) für die Periode vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 auf CHF 4'074.65. B.b.dAm 31. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und machte gestützt auf eigene Berechnungen geltend, die SAK schulde ihm unter Berücksichtigung seiner bereits erfolgten Zahlung für 2004 in der Höhe von CHF 4'744.15 noch CHF 404.15, und für 2005 schulde er der SAK unter Berücksichtigung seiner Zahlung in der Höhe von CHF 4'744.15 noch CHF 2'039.- (vgl. SAK-U/87, 88 und 90). B.b.eMit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2007 (SAK-U/91) wies die Botschaft London die Einsprache ab, bestätigte ihre Beitrags- verfügungen vom 13. Juli 2006 (betreffend den Beitragszeitraum vom
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 B.c.cAm 31. Januar 2007 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache und machte gestützt auf eigene Berechnungen geltend, für 2005 schulde sie der SAK unter Berücksichtigung ihrer Zahlung in der Höhe von CHF 1'191.05 noch CHF 1'168.95 (vgl. SAK-M/67 sowie SAK- U/87, 88 und 90). B.c.dMit Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 (SAK-M/71) wies die Botschaft London die Einsprache ab, bestätigte ihre Beitrags- verfügungen vom 5. Oktober 2004 (betreffend das Beitragsjahr 2004) und vom 13. Juli 2006 (betreffend den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 und die Beitragsperiode 2006/2007) und legte die Berechnungsgrundlagen im Detail dar. C. C.aAm 8. März 2007 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die beiden Einspracheverfügungen vom 8. Februar 2007 und machten geltend, die Beiträge seien in Bezug auf jeden von ihnen je für die Beitragsjahre 2004 und 2005 falsch berechnet und zu hoch angesetzt worden. C.bDas Bundesverwaltungsgericht legte zwei Beschwerdedossiers an (Geschäftsnummern C-2179/2007 und C-2180/2007) und führte die beiden Verfahren weiter. C.cMit Zwischenverfügungen vom 3. April 2007 gab das Bundes- verwaltungsgericht den Spruchkörper in den Beschwerdeverfahren bekannt. Ausstandsgründe wurden innert Frist keine geltend gemacht. C.dIn ihren Vernehmlassungen vom 9. Mai 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerden, verwies auf ihre Verpflichtung zur Annualisierung der Beiträge, ihre korrekten Berechnungen in den an- gefochtenen Einspracheverfügungen und darauf, dass die Beschwer- deführenden bei Eintritt der Rechtskraft für die Beitragsperioden 2005/2006 bis zum 31. Dezember 2007 CHF 8'418.40 (Beschwerde- führer) bzw. CHF 4'197.45 (Beschwerdeführerin) nachzuzahlen hätte, damit je kein Ausschlussprozedere in Gang komme. C.eDie Beschwerdeführenden verzichteten auf die Einreichung einer Replik, weshalb am 18. August 2008 der Schriftenwechsel abge- schlossen wurde. Se ite 4
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 In der gleichen Zwischenverfügung gab das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel im Spruchkörper und mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 einen weiteren Wechsel bekannt. Innert Frist wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht. D. Auf die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Da die Beschwerdeführenden Ehegatten sind, die Korrespondenz zwischen ihnen einerseits und dem Generalkonsulat Johannesburg, der Botschaft London und der SAK andererseits für die betroffenen Beitragszeiträume weitgehend für beide Beschwerdeführenden ge- meinsam oder parallel geführt wurden und eine gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurde, rechtfertigt es sich, die bisher separat geführten Verfahren zu vereinigen. 2. 2.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland betreffend AHV-Verfügungen. Es liegt hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 2.2Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 lit. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. Se ite 5
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 2.3Die angefochtenen Einspracheverfügungen betreffend Beitrags- festsetzungen wurden vom AHV/IV-Dienst der Botschaft London erlassen, wozu dieser auf Grund von Art. 3 Abs. 1 Bst. c VFV (in der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) zuständig war. Für die Vertretung der freiwilligen Versicherung in AHV-Beschwerdeverfahren war und ist hingegen die SAK zuständig (vgl. Art. 2 VFV und Art. 3 VFV e contrario), weshalb diese im vorliegenden Verfahren als Gegen- partei auftritt. 2.4Die Beschwerdeführenden haben an den jeweils sie betreffenden Verwaltungsverfahren teilgenommen; sie sind durch die sie betreffen- den Einspracheverfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung; sie sind daher je zur Beschwerde in eigener Sache legitimiert (Art. 59 ATSG). 2.5Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführenden die Einspracheverfügungen erhalten haben und es wurden von den Parteien diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt. Angesichts des im Namen der beiden Beschwerdeführenden an die Botschaft London gesandten E-Mails vom 20. Februar 2007 (vgl. SAK-U/92 bzw. SAK-M/68) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Einspracheverfügungen an diesem Tag erhalten haben und die Be- schwerdefrist angesichts des Posteinganges der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht am 19. März 2007 eingehalten wurde. 2.6Die Beschwerdeschrift wurde zwar nicht in einer der vier Amts- sprachen eingereicht (vgl. Art. 33a VwVG), doch verzichtet das Bundesverwaltungsgericht darauf, sie deswegen zurückzuweisen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 99 Rz. 2.224 m.w.H.). Da die Beschwerden im Übrigen formgerecht eingereicht wurden (Art. 52 Abs. 1 VwVG; das Original ist als act. 1 in den Beschwerdeakten M abgelegt), ist darauf einzutreten. 3. 3.1Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren. Streitgegenstand kann mithin – im Rahmen der Parteianträge - nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der Se ite 6
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätz- lich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.). 3.2Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes- recht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die die Beiträge für die Streitgegenstand des Verfahrens bildenden Beitrags- zeiträume (vgl. oben E. 3.1 und unten E. 6.1 und 7.1) korrekt festgesetzt wurden. 3.4Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Südafrika (im Folgenden: Südafrika) kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Versicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung richtet sich somit ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 3.5Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrecht- lichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für die strittigen Beitragszeiträume Geltung hatten (vgl. Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen). Anzumerken ist, dass für die obligatorische AHV und IV das Vergangenheitsbemessungsverfahren per 1. Januar 2001 durch das System der Gegenwartsbemessung abgelöst wurde, während die Vergangenheitsbemessung für die freiwillige Versicherung vorerst beibehalten und erst am 1. Januar 2008 durch die Gegenwartsbemessung abgelöst wurde (vgl. (AS 2000 1441, AHI-Praxis 2001 S. 26, AS 2007 1359). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 - also auch für die hier betroffe- nen Beitragszeiträume in den Jahren 2004 und 2005 - fand somit für die freiwillige Versicherung weiterhin die Vergangenheitsbemessung Anwendung. 4. 4.1Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats- angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Se ite 7
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied- staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinan- der folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonder- heiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht. 4.2Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbs- tätigkeit festgesetzt und belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgeben- den Einkommens, wobei ein Mindestbetrag von CHF 824.- zu entrichten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 6 AHVG sowie Art. 13b VFV in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG). 4.3 4.3.1Die Beiträge der freiwilligen Versicherung werden (in der Regel) in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Beitragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres beginnt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das durchschnittliche Erwerbseinkommen der beiden der Beitrags- periode vorangehenden Jahre (Vergangenheitsbemessung, ordentli- che Beitragsfestsetzung, vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV). 4.3.2Weist der Versicherte eine wesentliche dauernde Änderung seiner Einkommensgrundlagen nach, so werden die Beiträge auf Se ite 8
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 Grund des von der Änderung der Einkommensgrundlagen an erzielten und auf ein Jahr berechneten Einkommens neu berechnet und festgesetzt (vgl. Art. 14 Abs. 3 VFV). Die Beitragsfestsetzung nach Art. 14 Abs. 3 VFV entspricht dem für die obligatorische Versicherung in Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) geregelten ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfah- ren, mit welchem den Veränderungen des Erwerbseinkommens sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der beitragspflichtigen Person mittels einer Zwischentaxation (Gegenwartsbemessung, ausserordent- liche Beitragsfestsetzung) Rechnung getragen werden sollte (vgl. Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 4b). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren nach Massgabe einer Gegenwartsbemessung unter der vierfachen Voraussetzung möglich, -dass qualitativ diese Veränderung der Einkommensgrundlagen nicht allein auf "normalen" Einkommensschwankungen, sondern auf einer Veränderung der Einkommensgrundlage als solcher beruht (Berufs-, Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer beträchtlichen Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität); -dass durch die Änderung sich das Einkommen um mindestens 25% vermindert oder erhöht hat; -dass die Änderung in zeitlicher Hinsicht von Dauer ist; -dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Veränderung der Einkommensgrundlagen und der Veränderung der Einkommenshöhe besteht, wobei Kausalität hier bedeutet, dass der Wegfall bzw. der Hinzutritt einer Einkommensquelle gemäss erstem Lemma die Einkommenshöhe gemäss drittem Lemma negativ bzw. positiv "beeinflusst" . Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 106 V 74 E. 3a, ZAK 1988 S. 511 E. 2c, ZAK 1992 S. 474 f. E. 2b, BGE 120 V 162 E. 3b und c sowie [nicht publiziertes] Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen AHV 50989 vom 9. Februar 2001 E. 3.aa, je mit weiteren Hinweisen). Se ite 9
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 4.4 Das für die Beitragsfestsetzung massgebende Einkommen wird zum - von der SAK nach Rücksprache mit der Schweizerischen Nationalbank festgelegten - Kurs in Schweizer Franken umgerechnet, der zu Beginn der in den Art. 14 Abs. 1 und 3 VFV umschriebenen Beitragsperioden gilt (vgl. Art. 14 Abs. 4 VFV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 VFV). 4.5Zusätzlich zu den Versicherungsbeiträgen ist ein Verwaltungs- beitrag in der Höhe von 3% der Versicherungsbeitragssumme geschul- det, der gleichzeitig mit diesen zu erheben ist (vgl. Art. 18 VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge [SR 831.143.41, aufge- hoben per 31. Dezember 2009]). 5. Da die Botschaft London über die Beitragsfestsetzungen der beiden Beschwerdeführenden in separaten Verfügungen und basierend auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen befunden hat, ist zuerst zu prüfen, inwiefern sie die Beiträge in Bezug auf den Beschwerdeführer korrekt festgesetzt hat (nachfolgend E. 6) und anschliessend, inwiefern sie dies in Bezug auf die Beschwerdeführerin getan hat (vgl. unten E. 7). 6. 6.1Da die Botschaft London mit der angefochtenen Einsprache- verfügung vom 8. Februar 2007 (SAK-U/91) unter anderem die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragszeiträume vom 1. Januar bis 31. Juli 2004, vom 1. bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 festgesetzt hat und der Beschwerdeführer diese Beitragsfestsetzungen angefochten hat, bilden diese den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der SAK (vgl. oben 3.1). Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen -die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2004, die innerhalb des vom Beschwerdeführer beschwerdeweise umschriebenen Zeitraums (2004 und 2005) liegt, die aber nicht Inhalt der angefochtenen Einsprache- verfügung ist, Se it e 10
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 -die Höhe der vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen bzw. der Saldo seines Beitragskontos, was ausdrücklich nicht Gegen- stand der Einspracheverfügung war, -die Beitragsfestsetzung für die Beitragsperiode 2006/2007, welche vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. 6.2Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Südafrika -(mindestens) seit dem Jahr 2000 bis 31. März 2002 im A._______ Club als "General Manager" angestellt war (vgl. SAK- U/52.8-52.9), -vom 1. April 2002 bis 22. August 2002 arbeitslos war (vgl. SAK- U/52.8), -vom 23. August 2002 bis 31. Juli 2004 im B._______ Hotel & Spa als "Deputy General Manager" angestellt war (vgl. SAK-U/52.8 und 52.10, SAK-U/55.3, SAK-U/70.3), -vom 1. August bis 30. November 2004 wiederum arbeitslos, war (vgl. SAK-U/70.3), -vom 1. Dezember 2004 bis mindestens 31. Dezember 2005 im C._______ Manor and Spa angestellt war (vgl. SAK-U/62.4, 62.8 und 62.11 sowie Beschwerdeakten U act. 1.1). 6.3Für die Bemessungsperiode 2004/2005 (welche einerseits die im Streit liegenden Beitragszeiträume und andererseits den nicht im Streit liegenden Beitragszeitraum vom 1. August bis 30. November 2004 umfasst) wären in der Regel die Beiträge nach dem ordentlichen Verfahren festzusetzen und auf Grund des in den Jahren 2002 und 2003 durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens zu berechnen (zweijährige Vergangenheitsbemessung, vgl. oben E. 4.3.1 sowie unten E. 6.4 und 6.5). Davon wäre nur abzuweichen, wenn ausnahms- weise die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 3 VFV (analog zu Art. 25 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) für eine Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Verfahren (Gegenwarts- bemessung) gegeben wären (vgl. oben E. 4.3.2 sowie unten E. 6.6). Se it e 11
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 6.4 6.4.1Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2002 und 2003 setzt sich wie folgt zusammen: -51'000.- Südafrikanische Rand (ZAR) (= [ZAR 180'000.- + 24'000.-] : 12 x 3) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2002 (3 Monate bzw. 90 Kalendertage) als Angestellter des A._______ Clubs (bei Ausrichtung der gleichen monatlichen Erwerbsentschädigung [Lohn und Unterkunft] wie 2001 [vgl. SAK-U/52.9]), -ZAR 118'425.- für den Zeitraum vom 23. August bis 31. Dezember 2002 (131 Tage) als Angestellter des B._______ Hotel & Spa (vgl. SAK-U/55.3), -ZAR 364'000.- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 als Angestellter des B._______ Hotel & Spa (vgl. SAK- U/55.3). Der Beschwerdeführer war somit nicht während der gesamten Bemessungsperiode 2002/2003 erwerbstätig, sondern hat während 586 Tagen gearbeitet und in dieser Zeit ein Erwerbseinkommen von ZAR 533'425.- erwirtschaftet. 6.4.2Im Rahmen der ordentlichen Beitragsfestsetzung ist gemäss Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (im Folgen- den: WFV) in den vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 und vom
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 Jahr) zu multiplizieren, womit ein massgebliches Jahreseinkommen von (gerundet) ZAR 332'252.- resultiert. Da der Wechselkurs von der SAK rechtlich verbindlich (vgl. oben E. 4.4) per 1. Januar 2004 auf 0.19511 ZAR pro CHF festgelegt wurde (vgl. SAK-U/91), entspricht dies einem Erwerbseinkommen von CHF 64'825.69, welches auf die nächsten CHF 100.- abzurunden ist (vgl. Beitragstabellen Freiwillige Versicherung, gültig ab 1. Januar 2003 S. 4). Wird das entsprechende Erwerbseinkommen von CHF 64'800.- mit dem Faktor 9,8 Prozent multipliziert (vgl. oben E. 4.2) ergeben sich für die Jahre 2004 und 2005 jeweils geschuldete Jahresbeiträge in der Höhe von CHF 6'350.40. Dazu sind Verwaltungskosten in der Höhe von 3% der Beiträge, zu addieren (vgl. oben E. 4.5), also Fr. 190.50. Damit beliefen sich die Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 (inkl. Verwaltungs- kostenbeiträge) auf jährlich CHF 6'540.90 bzw. monatlich CHF 545.10. Die Beiträge des Beschwerdeführers (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) für die strittigen Beitragszeiträume wären im Rahmen der ordentlichen Beitragsfestsetzung daher wie folgt festzulegen: -für den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 (7 Monate) CHF 3'815.70, -für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 (1 Monat) auf CHF 545.10, -für das Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'540.90. 6.5Für den Beitragszeitraum von 1. Januar bis 31. Juli 2004 hat die Botschaft London die Beiträge des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist. Allerdings hat sie sich zur Umrechnung auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen einzig auf das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ab 23. August 2002 abgestützt und sein Erwerbseinkommen von Januar bis März 2002 ausser Acht gelassen. Die stellt einen Verstoss gegen die erwähnte Regelung der WFV (Rz. 4037, vgl. oben E. 6.4.2), auf welche sich die SAK in ihren Vernehmlassungen selbst beruft. Für den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 sind die Beiträge des Beschwerdeführers (inkl. Verwaltungskosten) somit auf CHF 3'815.70 festzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Beiträge auf Grund des in diesem Beitragszeitraum erwirtschafteten Erwerbseinkommen bemessen werden, liegt er falsch (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2). Se it e 13
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 6.6Die SAK scheint für den Zeitraum vom 1. August bis 30. November 2004 (welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist) eine (implizite) und für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 sowie für das Beitragsjahr 2005 eine (ausdrücklich verfügte) ausser- ordentliche Beitragsfestsetzung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 VFV vorgenommen zu haben. Zu prüfen ist, ob die vier kumulativen Voraussetzungen für eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung gege- ben sind (vgl. oben E. 4.3.2). 6.6.1Auslöser für die ausserordentlichen Beitragsfestsetzungen scheint die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vom 1. August bis 30. November 2004 gewesen zu sein. Selbst wenn der Wechsel von einer Anstellung zur Arbeitslosigkeit und von dieser zu einer Neu- anstellung die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Beitrags- festsetzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und bezüglich den Kausalzusammenhang erfüllen sollte (was hier offen bleiben kann), ist zu prüfen, ob die Arbeitslosigkeit von solcher Dauer war, dass sie eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung rechtfertigte. Dies darf nur mit Zurückhaltung angenommen werden, zumal Art. 25 AHVV (und damit auch Art. 14 Abs. 3 VFV) gemäss höchstrichterlicher Praxis als Aus- nahmebestimmung nicht extensiv auszulegen und anzuwenden ist (vgl. ZAK 1981 S. 350, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 4b, BGE 98 V 245 E. 2, BGE 106 V 784 E. 3.a, ZAK 1988 S. 511 E. 2.c., je mit weiteren Hinweisen; vgl. ausserdem betreffend analoge steuerrechtliche Zwischenveranlagungen BGE 115 IV 8 E. 3.a und 3.b sowie BGE 110 IB 313 E. 2.a). Dementsprechend hat das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit während acht Monaten nicht als dauernde Verände- rung der Einkommensgrundlagen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV gewertet (vgl. ZAK 1981 S. 350). Auch die WFV, auf welche die SAK sich beruft, sieht ausdrücklich vor, dass die qualitative Änderung von Dauer sein muss, damit es zu einer ausserordentlichen Beitrags- festsetzung kommen kann (vgl. Rz. 4067), wobei das für die Umrechnung einer zeitlich limitierten Erwerbstätigkeit in Rz. 4037 gewählte Beispiel impliziert, dass zeitliche Lücken in der Erwerbs- tätigkeit von insgesamt 8 während einer Bemessungsperiode von 24 Monaten keinen Anlass für eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung darstellen. Da die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers bloss 4 Monate gedauert hat, fehlt es bezüglich der Arbeitslosigkeit somit an der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Änderung. Damit können Se it e 14
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 weder Beginn noch Ende der Arbeitslosigkeit eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung rechtfertigen. 6.6.2Zu prüfen ist weiter, ob der Stellenwechsel vom B._______ Hotel & Spa (Anstellung als "Deputy General Manager", Anstellungsende: 31. Juli 2004) zum C._______ Manor and Spa ab dem 1. Dezember 2004 eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung rechtfertigt. Da die beiden Arbeitgeber der gleichen Branche angehören und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer eine wesentlich andere Funktion ausübte, fehlt es im Vergleich zwischen den beiden Tätigkeiten an der für die ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorausgesetzten qualitativen Veränderung der Einkommensgrundla- gen. Ausserdem änderte sich das Einkommen mit dem Stellenwechsel um weniger als 25% (umgerechnetes Jahreseinkommen 2004 als Angestellter des B._______ Hotel & Spa: ZAR 364'000 [vgl. SAK- U/55.3], umgerechnetes Jahreseinkommen 2004 bzw. Jahres- einkommen 2005 als Angestellter des C._______ Manor and Spa: ZAR 324'000.- [vgl. SAK-U/62.8 sowie Beschwerde], massgebliches Jahres- einkommen bei ordentlicher Beitragsbemessung für die Beitragsperiode 2004/2005: ZAR 332'252.- [vgl. oben E. 6.4.3]). Damit ist auch die quantitative Voraussetzung für die Vornahme einer ausserordentlichen Beitragsbemessung nicht gegeben (vgl. oben E. 4.3.2). Dementsprechend ist (auch) für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 und für das Beitragsjahr 2005 keine ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorzunehmen sondern sind die Beiträge im ordentlichen Verfahren festzusetzen (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2). 6.6.3Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Beiträge für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 sowie für das Beitragsjahr 2005 je nach dem in diesen Zeiträumen Zeitraum erwirtschafteten Erwerbseinkommen richten, liegt er falsch (vgl. oben E.4.3.1 und 4.3.2). 6.7Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung in Bezug auf die für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2004 im ordentlichen Verfahren festgesetzten Beträge insofern als fehlerhaft erweist, als sie bei der Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers als Angestellter des A._______ Clubs vom 1. Januar bis 31. März 2002 ausser Acht lässt (vgl. oben E. 6.3 bis 6.5). Se it e 15
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 In Bezug auf die für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 und für das Jahr 2005 festzusetzenden Beiträge erweist sich die angefochtene Verfügung insofern als fehlerhaft, als die Beitrags- bemessung nicht im ordentlichen Verfahren erfolgt, sondern eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorgenommen wird (vgl. oben E. 6.3, 6.4 und 6.6). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, gutzu- heissen und die ihn betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 aufzuheben. Seine Beiträge an die freiwillige Versicherung (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) sind für den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 auf CHF 3'815.70, für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 auf CHF 545.10 und für das Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'540.90 festzusetzen. Dies ergibt für den im Streit liegenden Zeitraum Beiträge in der Höhe von CHF 10'901.70 (statt der verfügten Beiträge in der Höhe von CHF 10'985.70). 7. 7.1Da die Botschaft London mit der angefochtenen Einsprache- verfügung vom 8. Februar 2007 (SAK-M/71) (unter anderem) die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2004 und für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 festgesetzt und die Beschwerdeführerin diese Beitragsfestsetzungen angefochten hat, bilden diese den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der SAK. Nicht zum Streit- gegenstand gehören hingegen -die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2005, der zwar innerhalb des von der Beschwerde- führerin beschwerdeweise umschriebenen Zeitraums (2004 und 2005) liegt, die aber nicht Inhalt der angefochtenen Einspracheverfügung ist, -die Höhe der von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen bzw. der Saldo ihres Beitragskontos, was ausdrücklich nicht Gegenstand der Einspracheverfügung war, -die Beitragsfestsetzung für die Beitragsperiode 2006/2007, welche von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde. Se it e 16
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 7.2Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in Südafrika -vom 1.Oktober 2000 bis 21. Juni 2002 beim D._______ Country Club als Buchhalterin (Bookkeeper) angestellt war (vgl. SAK- M/27.4 und 27.5), -vom 22. Juni bis 30. September 2002 (101 Tage) arbeitslos war (vgl. SAK-M/27.5), -vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2004 im B._______ Hotel & Spa als "Administrator" angestellt war (vgl. SAK-M/36.3, 36.4 und 44.7), -vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 arbeitslos war (vgl. SAK- M/44.7), -vom 1. März 2005 bis mindestens 28. Februar 2006 bei E._______ als Buchhalterin (Accountant) angestellt war (vgl. SAK-U/44.3, 44.4 und 44.7 sowie SAK-U/62.4). 7.3Ist für die strittigen Beitragszeiträume innerhalb der Beitrags- periode 2004/2005 eine ordentliche Beitragsfestsetzung vorzunehmen, ist dafür auf das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003 (umgerechnet auf ein Jahreseinkommen) abzustellen (vgl. oben E. 4.3.1). Das entsprechende Erwerbs- einkommen der Beschwerdeführerin setzt sich wie folgt zusammen: -ZAR 28'274.- (gerundet) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 21. Juni 2002 (172 Tage) als Angestellte des D._______ Country Club (bei gleichem Lohn wie 2000 und 2001, vgl. SAK-M/27.4 und 27.5), -ZAR 11'200.- für den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 (92 Tage) als Angestellte des B._______ Hotel & Spa (vgl. SAK-M/36.3 und 36.4), -ZAR 64'200.- für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 (365 Tage) als Angestellte des B._______ Hotel & Spa (vgl. SAK-M/36.3 und 36.4), Se it e 17
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 Insgesamt war die Beschwerdeführerin in der Bemessungsperiode während 629 Tagen erwerbstätig und erwirtschaftete in dieser Zeit ein Erwerbseinkommen von ZAR 103'674.-, womit umgerechnet ein durch- schnittliches Jahreseinkommen von (gerundet) ZAR 60'161.- resultiert. Umgerechnet zu dem von der SAK verbindlich festgelegten Wechsel- kurs von 0.19511 resultiert ein massgebliches Erwerbseinkommen von CHF 11'738.- bzw. abgerundet CHF 11'700.-. Multipliziert mit 9,8% ergeben sich Jahresbeiträge in der Höhe von CHF 1'146.60 sowie Verwaltungskostenbeiträge von je CHF 34.40, insgesamt somit CHF 1'181.- pro Jahr bzw. CHF 98.40 pro Monat. Soweit eine ordentliche Beitragsbemessung erfolgt, sind für die Beschwerdeführerin die Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Beitragsjahr 2004 auf CHF 1'181.- und für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 (10 Monate) auf CHF 984.- festzusetzen. 7.4Analog zu den Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer (vgl. oben E. 6.5) hat die Botschaft London für das Beitragsjahr 2004 zu Recht eine ordentliche Beitragsfestsetzung vorgenommen, hat aber zu Unrecht nur auf das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 abgestützt und das Erwerbseinkommen vom 1. Januar bis 21. Juni 2002 ausser Acht gelassen. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sich die Beiträge für das Beitragsjahr 2004 nach dem in diesem Jahr erwirtschafteten Erwerbseinkommen richtet, liegt sie falsch (vgl. oben E. 4.3.1 und 4.3.2). 7.5Betreffend den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 rechtfertigt die vorübergehende Arbeitslosigkeit der Beschwerde- führerin von 101 Tagen - entsprechend den Ausführungen zum Beschwerdeführer (vgl. oben E. 6.6) - keine ausserordentliche Beitragsbemessung. Des Weiteren führt der Stellenwechsel vom B._______ Hotel & Spa zur E._______ zwar zu einer Erhöhung des Erwerbseinkommens von über 25% (Jahreseinkommen B._______ Hotel & Spa: ZAR 64'200.- [vgl. SAK-M/36.3]; für die ordentliche Beitragsfestsetzung massgebliches Jahreseinkommen ZAR 60'161.- (vgl. oben E. 7.3); Jahreseinkommen 2005 E.: ZAR 144'000.-). Allerdings war die Beschwerdeführerin für die E. (wie früher für den D._______ Country Club) als Buchhalterin tätig (vgl. SAK- U/62.4), und es ist nicht ersichtlich, dass mit der neuen Anstellung (auch im Vergleich zur vorgängigen Tätigkeit als "Administrator" im B._______ Hotel & Spa) eine qualitativ so erhebliche Veränderung der Se it e 18
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 Einkommensgrundlagen erfolgt ist, dass eine ausserordentliche Beitragsbemessung per Stellenantritt vorzunehmen wäre. Eine blosse Einkommenssteigerung, und mag sie noch so beträchtlich sein, genügt nicht, um daraus eine erhebliche qualitative Veränderung abzuleiten (vgl. ZAK 1988 S. 512 E. 3.a mit Hinweis). Dementsprechend ist auch für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 keine ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorzunehmen sondern sind die Beiträge im ordentlichen Verfahren festzusetzen (vgl. oben E. 4.3.2). Soweit die Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Beiträge nach dem in diesem Zeitraum erwirtschafteten Erwerbseinkommen richten, liegt sie falsch. 7.6Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Beiträge für das Jahr 2004 im ordentlichen Verfahren festgesetzten Beiträge insofern als fehlerhaft erweist, als sie bei der Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen der Beschwerde- führerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 21. Juni 2002 als Angestellte des D._______ Country Club (bei gleichem Lohn wie 2000 und 2001) ausser Acht lässt (vgl. oben E. 7.3 und 7.4). In Bezug auf die Beiträge für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 erweist sich die angefochtene Verfügung insofern als fehlerhaft, als die Beitragsbemessung nicht im ordentlichen Verfahren erfolgt, sondern eine ausserordentliche Beitragsfestsetzung vorgenommen wird (vgl. oben E. 7.3 und 7.5.). Die Beschwerde der Beschwerderührerin ist daher, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, gutzu- heissen und die sie betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 aufzuheben. Ihre Beiträge an die freiwillige Versicherung (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) sind für das Beitragsjahr 2004 auf CHF 1'181.- und für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 auf CHF 984.- festzusetzen. Dies ergibt für den im Streit liegenden Zeitraum Beiträge in der Höhe von CHF 2'165.- (statt der verfügten Beiträge in der Höhe von CHF 3'571.55). 8. 8.1Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr Se it e 19
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] in der ab 1. April 2010 geltenden Fassung). Da die mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführenden vorliegend nicht vertreten sind und ihnen aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Partei- entschädigung zuzusprechen. 8.3 Die SAK wies in ihren Vernehmlassungen darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die ausstehenden Beträge für 2005/2006 in der Höhe von CHF 8'4'18.40 (Beschwerdeführer) bzw. CHF 4'197.45 (Beschwerdeführerin) bis zum 31. Dezember 2007 zu bezahlen hätten, ansonsten nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügun- gen je ein Ausschlussverfahren in Gang komme. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein korrekt durchgeführtes Mahnverfahren voraussetzt. Dafür ist es unter anderem notwendig, dass die versicherte Person genau weiss, welchen Betrag sie bis zu welchem Zeitpunkt bezahlen muss (vgl. für viele: Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-3854/2008 vom 29. September 2009 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom 28. April 2005). Bevor die hier umstrittenen Beiträge rechtskräftig festgesetzt worden sind, kann ihnen die SAK die zur Abwendung eines Ausschlusses zu leistenden Beträge allerdings nicht mitteilen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren C-2179/2007 und C-2180/2007 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird insoweit gutgeheissen, als die ihn betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 Se it e 20
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 aufgehoben wird. Seine Beiträge an die freiwillige Versicherung (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) werden für den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2004 auf CHF 3'815.70, für den Beitragszeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2004 auf CHF 545.10 und für das Beitragsjahr 2005 auf CHF 6'540.90 festgesetzt. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird insoweit gutgeheissen, als die sie betreffende Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 aufgehoben wird. Ihre Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) werden für das Beitragsjahr 2004 auf CHF 1'181.- und für den Beitragszeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2005 auf CHF 984.- festgesetzt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) -die SAK (für die Ref-Nr. [...] [Beschwerdeführer] und für die Ref-Nr. [...] [Beschwerdeführerin]) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat WeberDaniel Golta Se it e 21
C-2 1 79 /2 0 07 u nd C- 21 80 /2 0 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22