B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-2171/2022
Urteil vom 28. Juni 2023 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Daniel Staffelbach und Dr. iur. Daniel Zimmerli, Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, und MLaw Alexander Schwab, Advokat, gysin rechtsanwälte, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4052 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand
HSM, Akteneinsicht im Verfahren betreffend Zuteilung der Leistungsaufträge im HSM-Teilbereich "Komplexe Behandlung Urologie bei Erwachsenen, Radikale und einfache Zystektomie" (Zwischenverfügung des HSM- Beschlussorgans vom 5. April 2022).
C-2171/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Bereich der hochspezialisierten Medizin (im Folgenden: HSM) haben die Kantone zur gemeinsamen Planung die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) vom 14. März 2008 abge- schlossen. Im Rahmen der Umsetzung der IVHSM soll der Bereich der komplexen Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen erstmals ver- bindlich geregelt werden. Der Beschluss des HSM-Beschlussorgans vom 12. März 2020 über die der Zuordnung der komplexen Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen zur HSM wurde am 31. März 2020 im Bun- desblatt publiziert. Der ausgewählte Bereich umfasst dabei die folgenden zwei Teilbereiche: (1.) Retroperitoneale Lymphadenektomie bei Hodentu- moren nach Chemotherapie und (2.) Radikale und einfache Zystektomie (vgl. BBl 2020 2590; vgl. auch vorinstanzliche Akten [im Folgenden: GDK- act.] 1.1.116). B. B.a Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat sich mit Eingabe vom 25. September 2020 für den Leistungsauftrag im HSM-Teil- bereich «Radikale und einfache Zystektomie» beworben (vgl. GDK- act. 2.1.007). Nachdem die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Daniel Staffelbach und Daniel Zimmerli, vor der formellen Eröffnung des Anhörungsverfahrens mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 unter anderem um umfassende Akteneinsicht samt Bekanntgabe der invol- vierten Personen des HSM-Fach- und Beschlussorgans sowie der invol- vierten Gutachter respektive Experten ersucht hatte (vgl. Verfahrensan- träge Ziffern 2-5 der Eingabe), wurden ihr im Rahmen des am 14. Septem- ber 2021 eröffneten rechtlichen Gehörs auf einem USB-Datenstick diejeni- gen Akten zugestellt, die sich auf ihr Bewerbungsverfahren bezogen; diese enthielten auch geschwärzte Stellen (vgl. GDK-act. 2.5.001 bis 2.5.004 und 2.4.002 bis 2.4.006). B.b Im Rahmen des rechtlichen Gehörs liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 einerseits zur Sache vernehmen. An- dererseits machte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, wie- derholte ihre Anträge betreffend die Akteneinsicht gemäss Eingabe vom 28. Oktober 2020 und stellte hierzu zusätzliche Anträge, die wie folgt lau- teten:
C-2171/2022 Seite 3 – (Antrag Ziffer 5) Die Verfahrensanträge 2, 3, 4 und 5 gemäss Schreiben der Bewerberin vom 28. Oktober 2021 (act. 2.5.001 [recte: 2.5.001]) werden wie- derholt und bekräftigt. Zudem – (lit. a) sei zu Handen der Bewerberin eine Erklärung abzugeben, wo- nach die Akten, die ihr im vorliegenden Verfahren zugestellt wurden (gemäss «Aktenverzeichnis Komplexe Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen» vom 14. September 2021), vollständig sind; – (lit. b) sei der Bewerberin die Identität sämtlicher Experten und aller weiteren Personen offenzulegen, die mit dem vorliegenden Verfahren befasst waren, sowie sämtliche Fragen und Antworten an und von die- sen Experten und Personen, und es sei der Bewerberin Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Experten und Personen zu äussern und ihnen Fragen zu stellen; – (lit. c) seien der Bewerberin sämtliche Sitzungsprotokolle und alle wei- teren Akten gemäss «Aktenverzeichnis Komplexe Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen» vom 14. September 2021 vollständig und ungeschwärzt zuzustellen, oder die Bewerberin sei zu informieren (i) worum es in den geschwärzten Stellen geht, (ii) welche Personen an diesen Sitzungen zugegen waren und (iii) weshalb ein Geheimhal- tungsinteresse an den geschwärzten Informationen besteht; – (lit. d) sei der Bewerberin nach Offenlegung aller Informationen ge- mäss Antrag 5a-5c Gelegenheit zu geben, sich innert einer Frist von mindestens 30 Tagen noch einmal zum Sachverhalt und zum Beweis- ergebnis zu äussern, bevor das HSM-Beschlussorgan über die Leis- tungszuteilung beschliesst. Im Weiteren stellte sie in ihrer Eingabe auch zwei Editionsbegehren (vgl. GDK-act. 2.4.007, insb. S. 3 f., S. 13 Rz. 22, S. 17 Rz. 33 und S. 23- 25 Rz. 51-57 der Stellungnahme vom 14. Oktober 2021). B.c Mit Antwortschreiben vom 12. Januar 2022 wurde die Beschwerdefüh- rerin darüber informiert, dass sie diejenigen Unterlagen erhalten habe, wel- che den Teilbereich «Radikale und einfache Zystektomie» beträfen, für die sie sich beworben habe. Themen und Bereiche, die andere Teilbereiche beträfen, seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und dem- entsprechend abgedeckt. Ein Akteneinsichtsrecht in die Akten anderer Mit- bewerber bestehe grundsätzlich nicht. Ebenso wenig erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht auf verwaltungsinterne Akten. Sodann wies sie darauf hin, dass geladene Gäste in den Protokollen geschwärzt worden seien, wenn diese zu anderen Traktanden als den in casu diskutierten
C-2171/2022 Seite 4 Leistungsbereich geladen gewesen seien. Schliesslich wies sie bezüglich der Anfrage zur Zusammensetzung sowie Interessenbindung der Organe der IVHSM und betreffend die Mitglieder der Begleitgruppe «HSM-Neuro- chirurgie und Neuroradiologie» auf die auf der Homepage der GDK erhält- lichen Informationen hin (vgl. GDK-act. 2.5.005). B.d Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Eingabe vom 2. Dezember 2021 und das Schreiben der Vorinstanz vom 12. Januar 2022 um den Erlass einer selb- ständig anfechtbaren Zwischenverfügung (GDK-act. 2.5.006). B.e Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2022 (GDK-act. 2.5.007) trat die Vorinstanz auf «den Editionsantrag» gemäss Eingabe vom 14. Oktober 2021 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1), schrieb den Antrag gemäss Ziffer 5 lit. a als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziffer 2), wies den Antrag ge- mäss Ziffer 5 lit. b ab (Dispositiv-Ziffer 4), soweit ihm nicht bereits entspro- chen wurde, und hiess den Antrag gemäss Ziffer 5 lit. c insofern gut, als die Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, worum es in den ge- schwärzten Stellen geht und weshalb die Stellen geschwärzt wurden; zu diesem Zweck legte die Vorinstanz im Anhang ein als integraler Bestandteil der Verfügung erklärtes Aktenverzeichnis mit den beantragten Erläuterun- gen zu den Schwärzungen bei. Gleichzeitig räumte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung ein, um eine allfällige Stellungnahme einzureichen (Dispositiv-Ziffern 4a und 4b). Das Nichteintreten auf das Editionsbegehren begründete die Vorinstanz im Wesentlichen mit einem mangelnden schutzwürdigen Inte- resse, da sich der Gehörsanspruch gemäss Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts weder auf Bewerbungsverfahren von anderen Spitä- lern noch auf die Planung als solche erstrecke. Das Editionsbegehren be- ziehe sich auf Verfahrensakten aus anderen Verfahren und damit auf das Vergabeverfahren von Leistungsaufträgen an andere Spitäler. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass im Zusammenhang mit dem Antrag der Be- schwerdeführerin gemäss Ziffer 5 lit. a der Eingabe vom 2. Dezember 2021 bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2022 entsprochen worden sei, wes- halb dieser Antrag gegenstandslos sei. Betreffend die mit Ziffer 5 lit. b be- antragte Offenlegung von Gutachtern, Experten sowie aller weiterer Per- sonen, die mit dem vorliegenden Verfahren befasst gewesen seien, be- merkte die Vorinstanz, dass diese der Beschwerdeführerin bereits bekannt seien, und wies erneut darauf hin, dass diese Informationen auf der Home- page abgerufen werden könnten. Ausserdem sei derjenige Teilbereich ge- schwärzt worden, für den sich die Beschwerdeführerin nicht beworben
C-2171/2022 Seite 5 habe (Retroperitoneale Lymphadenektomie bei Hodentumoren nach Che- motherapie). Deshalb seien die geschwärzten Stellen für das vorliegende Verfahren nicht entscheidwesentlich und daher auch die Schwärzung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin habe sodann im Rahmen des Anhörungsverfahrens Gelegenheit gehabt, sich zu sämtlichen mit dem vor- liegenden Verfahren befassten Personen zu äussern; es sei ihr auch offen gestanden, Fragen zu formulieren oder Ausstandsbegehren zu stellen. Von diesem Recht habe sie zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht. Dem An- trag gemäss Ziffer 5 lit. c, welcher die Wahl zwischen zwei Alternativen zu- lasse, werde in dem Sinne entsprochen, als der vorliegenden Verfügung ein Aktenverzeichnis mit den beantragten Erläuterungen zu den Schwär- zungen beigelegt werde, das einen integralen Bestandteil der vorliegenden Verfügung bilde; zudem werde ihr für eine allfällige Stellungnahme zum Aktenverzeichnis eine Frist von 10 Tagen nach Zustellung eingeräumt (vgl. GDK-act. 2.5.007). C. C.a Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin, ver- treten durch die Rechtsanwälte Daniel Staffelbach und Daniel Zimmerli, mit Eingabe vom 11. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
C-2171/2022 Seite 6 Bewerbungsunterlagen, im Anforderungskatalog und anderswo) eingeflossen sind; c. seien diese (und allenfalls weitere) Kriterien aufgrund der Ver- nehmlassung der Bewerberin neu durch die HSM-Organe fest- zulegen und nachvollziehbar sowie evidenzbasiert zu begrün- den, und d. sei der Bewerberin Gelegenheit zu geben, ihre Bewerbung ge- mäss den Begründungen im Sinne von lit. c soeben innert einer angemessenen Frist zu ergänzen. 3. Der Bewerberin seien Namen, Funktionen und Interessenbindun- gen der Personen bekanntzugeben, die seitens des HSM-Fachor- gans und des HSM-Beschlussorgans mit dem vorliegenden Verfah- ren befasst sind. 4. Ziehen die HSM-Organe im vorliegenden Verfahren Gutachter bei (externe Experten oder Experten aus HSM-Gremien), a. so seien der Bewerberin die Namen, Funktionen und Interessen- bindungen dieser Gutachter anzugeben, und der Bewerberin sei Gelegenheit zu geben, sich zum Beizug dieser Gutachter zu äussern, gegebenenfalls Ausstandsgesuche zu stellen und al- ternative Gutachter vorzuschlagen; und b. der Bewerberin seien die Gutachtensfragen, welche den Gut- achtern gestellt werden sollen, vorab zur Stellungnahme zu un- terbreiten, der Bewerberin sei Gelegenheit zu geben, Fragen so- wie Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge zuhanden der Gutach- ter zu formulieren, und der Bewerberin sei Gelegenheit zu ge- ben, sich zu den Gutachtensentwürfen zu äussern sowie Ände- rungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. 5. Die Bewerberin sei über sämtliche Schritte der Sachverhaltserhe- bung im vorliegenden Verfahren zu informieren, so dass sie sich wirksam dazu äussern kann.» 2.2 Eingabe der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 14. Oktober 2021 «5. Die Verfahrensanträge 2, 3, 4 und 5 gemäss Schreiben der Bewer- berin vom 28. Oktober 2020 (act. 2.5.001) werden wiederholt und bekräftigt. Zudem a. sei zu Handen der Bewerberin eine Erklärung abzugeben, wo- nach die Akten, die ihr im vorliegenden Verfahren zugestellt
C-2171/2022 Seite 7 wurden (gemäss Aktenverzeichnis «Komplexe Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen» vom 14. September 2021), voll- ständig sind; b. sei der Bewerberin die Identität sämtlicher Experten und aller weiteren Personen offenzulegen, die mit dem vorliegenden Ver- fahren befasst waren, sowie sämtliche Fragen und Antworten an und von diesen Experten und Personen, und es sei der Bewer- berin Gelegenheit zu geben sich zu diesen Experten und Perso- nen zu äussern und ihnen Fragen zu stellen; c. seien der Bewerberin sämtliche Sitzungsprotokolle und alle wei- teren Akten gemäss «Komplexe Behandlungen in der Urologie bei Erwachsenen» vom 14. September 2021 vollständig und un- geschwärzt zuzustellen [der zweite Teil des Rechtsbegehrens ist hinfällig, weil die Vorinstanz diese Akten unzulässigerweise und mit bundesrechtswidriger Begründung zurückhält oder übermäs- sig schwärzt]; d. sei der Bewerberin nach Offenlegung aller Informationen ge- mäss Antrag 5a-c Gelegenheit zu geben, sich innert einer Frist von mindestens 30 Tagen noch einmal zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis zu äussern, bevor das HSM-Beschlussor- gan über die Leistungszuteilung beschliesst.» 6. (recte: 3.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2022 von der Beschwerde- führerin eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– wurde am 19. Mai 2022 geleistet (BVGer-act. 3-5). C.c Mit Vernehmlassung vom 1. Juli Mai 2021 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch die Advokaten Andrea Gysin und Alexander Schwab, die Beschwerde vom 11. Mai 2022 gegen die Zwischenverfügung vom 5. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BVGer- act. 7). C.d Mit separater Eingabe vom 1. Juli 2022 reichte die Vorinstanz zunächst die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form und – auf entsprechende gerichtliche Aufforderung vom 7. Juli 2022 hin – mit Eingabe vom 13. Juli 2022 in Papierform ein (vgl. BVGer-act. 8-10). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2022 ersuchte das Bundesver- waltungsgericht das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend BAG), als
C-2171/2022 Seite 8 Fachbehörde eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Au- gust 2022 verzichtete das BAG darauf, sich konkret zu den sich in casu stellenden Fragen zum Akteneinsichtsrecht zu äussern, und wies im Wei- teren darauf hin, dass es sich in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Zuteilungsbeschluss zur Erstellung der HSM-Spi- talliste zur Anwendung der Bestimmungen des KVG spezifisch äussern werde (BVGer-act. 11 f.). C.f Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2022 stellte das Bundesver- waltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Juli 2022 und Kopien ihrer Eingaben vom 1. sowie vom 13. Juli 2022 zu; im Weiteren stellte es beiden Parteien jeweils die Eingabe des BAG vom 8. August 2022 zu. Mit Eingabe vom 8. September 2022 verzichtete die Vorinstanz auf Schlussbemerkungen zur Eingabe des BAG vom 8. August 2022. Die Beschwerdeführerin reichte datiert vom 16. September 2022 Schlussbemerkungen zur Eingabe des BAG sowie zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein und hielt im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest (BVGer-act. 13, 16 und17). C.g Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2022 wurden den Par- teien jeweils die eingereichten Schlussbemerkungen zur Kenntnis ge- bracht und der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktions- massnahmen – abgeschlossen (BVGer-act. 18). C.h Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – so- weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde vom 11. Mai 2022 richtet sich gegen die Zwi- schenverfügung des HSM-Beschlussorgans vom 5. April 2022 zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM). Der Rechtsmittelzug für die An- fechtung von Zwischenverfügungen folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem Rechtsweg, der für die Anfechtung der Endverfügung massgebend ist (Urteil des BVGer C-2415/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1.2 mit Hinweis auf MARTIN KAYSER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, Art. 46 Rz. 2 sowie FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983). Mit publiziertem Grundsatzurteil C-5301/2010 vom 2.
C-2171/2022 Seite 9 April 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass Beschlüsse im Sinne von Art. 39 Abs. 2 bis KVG des HSM-Beschlussorgans beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. BVGE 2012/9 E. 1). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich dabei ge- mäss Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 KVG. 2. Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Akteneinsicht handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung (vgl. KAYSER/PAPADOP- OULOS/ALTMANN, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 46 Rz. 2 und Fn. 5). 2.1 Beschwerden gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die wie hier nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 45 Abs. 1 VwVG), sind gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur zulässig, wenn die ange- fochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Mit der be- schränkten Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwer- deinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günsti- gen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechts- mittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befas- sen müssen (BVGE 2015/26 E. 3.2; vgl. auch KAYSER/PAPADOPOULOS/ALT- MANN, a.a.O, Art. 46 Rz. 3 ff.). 2.2 Eine Gutheissung der Beschwerde würde im vorliegend zu beurteilen- dem Fall nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Es ist daher zu prü- fen, ob die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken kann. 2.2.1 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG muss – im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht – nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen
C-2171/2022 Seite 10 tatsächlichen Interessen genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteue- rung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BGer 2C_1009/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, sondern es reicht vielmehr aus, dass dieser droht beziehungs- weise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob ein Nachteil als nicht wiedergutzumachend gilt, beurteilt sich nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem ange- fochtenen Entscheid am besten entspricht (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hin- weisen). Mit dem Erfordernis des irreparablen Nachteils wird mithin die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Zwischenentscheids umschrie- ben. Das eine sofortige Anfechtbarkeit begründende Rechtsschutzinte- resse liegt im Schaden, der entstünde, wenn die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Endverfügung angefochten werden könnte beziehungs- weise der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (BVGE 2015/26 E. 3.2; vgl. auch KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 8 ff.). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in seiner Praxis zu Art. 46 Abs. 1 VwVG festge- halten, dass überdies der drohende Nachteil nicht geradezu irreparabel sein müsse, er müsse aber von einigem Gewicht sein (vgl. BVGE 2015/26 E. 3.3 mit Hinweisen). 2.2.2 Die Verfahrenspartei trifft eine Substantiierungspflicht. Sie hat mithin darzulegen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich ziehen könnte (KAYSER/PA- PADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 11). 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im Beschwerdeverfahren in Spitalplanungssachen vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ein Novenverbot gelte und in der Regel auch kein zweiter Schriftenwechsel stattfinde. Da sie nicht über eine umfassende Aktenkenntnis verfüge, könne sie sich nicht wirksam zum Verfahren äussern und könne auch nicht gezielte Beweisanträge sowie weitere Begehren zur Erhebung des rechts- erheblichen Sachverhalts stellen. Sie liefe daher Gefahr, in einem allfälli- gen Beschwerdeverfahren vorgehalten zu bekommen, unzulässige Noven einzubringen. Im Weiteren greife das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not in das weite Ermessen der Vorinstanz ein, weshalb es umso wichtiger sei, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor
C-2171/2022 Seite 11 der Vorinstanz umfassend gewahrt werde. Aufgrund der beschränkten Tat- sachenkognition des Bundesverwaltungsgerichts werde der Sachverhalt mit dem Abschluss des Verfahrens «präkludiert» (recte: präjudiziert). Somit habe die angefochtene Verfügung zumindest das Potential, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verursachen, indem die verfahrens- rechtliche Position der Beschwerdeführerin irreversibel verschlechtert und die Aussicht auf eine Erteilung der Leistungsaufträge reduziert würden; zu- mindest bestehe die Gefahr, dass diese Nachteile im Rahmen einer allfäl- ligen Beschwerde gegen den Zuteilungsentscheid nicht behoben werden könnten. Ausserdem ist auch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Zwischenverfügung in Fragen der Akteneinsicht ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen selbständig anfechtbar. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu. Der Beschwerdeführerin gehe es nicht darum, das Verfahren vor der Vorinstanz zu verzögern oder in die Länge zu ziehen. Sie wolle vielmehr sicherstellen, dass ihre rechtliche und tatsächliche Position wirksam im Verfahren berücksichtigt werde, auch in einem allfälligen Be- schwerdeverfahren. Die Vorinstanz verletze den Anspruch der Beschwer- deführerin auf Akteneinsicht indessen schwer. Deshalb sei zu erwarten, dass der Zuteilungsbeschluss der Vorinstanz auf Beschwerde hin bereits aus formellen Gründen wieder aufgehoben werden müsse, was das Ver- fahren, das seit Herbst 2020 hängig sei, beträchtlich verlängern würde. Dies liesse sich durch das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde ver- hindern. Die Formfehler der Vorinstanz liessen sich somit beheben, bevor der Zuteilungsbeschluss ergehe. Es sei nicht zuletzt ein Gebot der Pro- zessökonomie, auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Denn die Vorinstanz werde nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch den üb- rigen Bewerbern des Zuteilungsverfahrens Gelegenheit geben müssen, sich zu den vollständigen Akten zu äussern. Erfolge dies erst nach Be- schwerden gegen den Zuteilungsbeschluss, werde dies das Planungsver- fahren beträchtlich verzögern. 2.3.2 Die Vorinstanz bestreitet demgegenüber den von der Beschwerde- führerin gemachten Vorwurf, dass es dieser nach wie vor verwehrt bleibe, sich wirksam am Verfahren beteiligen zu können. Da es der Beschwerde- führerin immerhin möglich gewesen sei, am 28. Oktober 2020 unaufgefor- dert eine 17-seitige und im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 2. Dezem- ber 2021 eine knapp 27-seitige Stellungnahme mit diversen Anträgen ein- zureichen sowie sich umfassend zur Sache zu äussern, sei diese Behaup- tung unglaubwürdig. Im Weiteren vermöge die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliege, wes- halb grundsätzlich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; die Vorinstanz
C-2171/2022 Seite 12 sei jedoch ebenfalls aus prozessökonomischen Gründen an einer gericht- lichen Klärung der vorliegend zur Diskussion stehenden Fragen interes- siert, wobei sie nach wie vor davon ausgehe, dass sie die abgedeckten Stellen nicht offenlegen müsse. 2.4 2.4.1 Die Beschränkung der Akteneinsicht bewirkt grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da sie – wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs – bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden kann. Anders verhält es sich im umgekehrten Fall der Gewährung der Aktenein- sicht, weil eine bereits gewährte Akteneinsicht nicht wieder rückgängig ge- macht werden kann (Urteil des BGer 1C_331/2019 vom 23. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, a.a.O., Art. 46 Rz. 20 und Rz. 32; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46 Rz. 15). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Beschrän- kung des Akteneinsichtsrechts, die Ablehnung eines Beweisantrags oder andere Verweigerungen des rechtlichen Gehörs in der Regel mit Anfech- tung des Endentscheides wirksam gerügt werden können und sich der all- fällige Nachteil der Betroffenen damit wieder gutmachen lässt (vgl. Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.4.2 Auch im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin gegebenen- falls mit einer Beschwerde gegen den Zuteilungsentscheid des HSM-Be- schlussorgans die Einschränkung der Akteneinsicht voll wirksam rügen. Bejaht das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Akteinsichts- rechts, so führt dies grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz, damit diese nach Gewäh- rung der Akteneinsicht neu entscheide. Denn aufgrund des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht als einzige Beschwerdeinstanz urteilt und – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist – nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt, fällt eine Heilung einer Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren praxisgemäss nicht in Betracht (vgl. BVGE 2013/45 E. 6.5; BVGE 2013/46 E. 6.3.7; Urteil des BVGer C-5576/2011 vom 2. Juni 2014 E. 6.5). Der geltend gemachte rechtliche Nachteil bezüg- lich ihrer Verfahrensposition wird somit entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin nicht irreversibel verschlechtert. Im Gegenteil. Der gel- tend gemachte rechtliche Nachteil kann vielmehr durch einen für die Be- schwerdeführerin günstigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vollständig behoben werden (vgl. Urteil des BGer 2C_887/2019 vom 22.
C-2171/2022 Seite 13 Oktober 2019 E. 2.2.2). In diesem Falle bestünde auch nicht mehr die Ge- fahr, dass der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden könnte, sie bringe unzulässige Noven vor, da nach Gewährung der Akteneinsicht vor Erlass des neuen Entscheids die Vorinstanz auch nochmals das rechtliche Gehör gewähren muss. Ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im streitigen Verfahren ausreichend gewährt worden ist, kann das Bundes- verwaltungsgericht jedenfalls auch noch im Rahmen einer gegen den En- dentscheid des HSM-Beschlussorgans gerichteten Beschwerde prüfen, zumal vorliegend weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass allfällige Beweismittel gefährdet sind. 2.4.3 2.4.3.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf prozessökonomische Gründe beruft, verkennt sie, dass die blosse Möglichkeit der Verfahrens- verlängerung (oder Verteuerung) gemäss ständiger Rechtsprechung kei- nen unheilbaren Nachteil darstellt (vgl. Urteil des BVGer B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen; A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 1.2). Zwar kann es unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Ge- bots, im Rahmen eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des En- dentscheids zu verweisen (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2.1; Urteile des BGer 8C_1071/2009 vom 9. April 2010 E. 3.3). 2.4.3.2 Im vorliegenden Verfahren besteht indessen kein Anlass für ein sol- ches – restriktiv zu handhabendes – Vorgehen. Anders als im von der Be- schwerdeführerin zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-616/2012 vom 11. Juli 2012 liegt in casu kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der ein ausnahmsweises Eintreten auf die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen würde. Zum einen erstreckte sich das von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt des Entscheids bereits über bei- nahe vier Jahre, während das vorliegende (aufwendige) HSM-Verfahren mit etwas mehr als zwei Jahren noch nicht übermässig lange dauert. Zum anderen scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht im von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren B-616/2012 nicht zum ersten Mal mit der Sache und der in diesem Verfah- ren ebenfalls geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht befassen musste. Denn auf eine erste, am 1. Oktober 2009 erhobene
C-2171/2022 Seite 14 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 31. August 2009, mit wel- cher sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend die be- antragte Akteneinsicht abgewiesen wurden, trat das Bundesverwaltungs- gericht im Beschwerdeverfahren B-6283/2009 praxisgemäss mangels ei- nes nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein mit der Begründung, eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne auch noch im Rah- men einer Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz geprüft werden (Urteil B-6283/2009 vom 26. November 2009). Und im darauffol- genden Beschwerdeverfahren B-6666/2010 betreffend die am 14. Septem- ber 2010 gegen die Endverfügung vom 19. Juli 2010 erhobene Be- schwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht schliesslich tatsächlich eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (vgl. Urteil B-6666/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.1) und hiess deshalb die Beschwerde teilweise gut, so- weit sie sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht hinsichtlich der Dip- lomarbeit sowie die Benotung der schriftlichen Prüfung im Fach "Steuern" richtete. Demzufolge lag im von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil B-616/2012 eine gänzlich andere Ausgangslage vor. Überdies hat die Vor- instanz – was die Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht behauptet – vorliegend die Akteneinsicht nicht verweigert, so dass eine Beschwerdebe- gründung für die Beschwerdeführerin tatsächlich unmöglich gewesen wäre. Vielmehr war die Beschwerdeführerin offensichtlich im Stande, sich im Rahmen des von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs mit einer fast 27-seitigen Stellungnahme mit diversen Anträgen vom 14. Oktober 2021 eingehend zur Sache zu äussern (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 2). Es ist daher aus rechtsstaatlicher Sicht zumutbar, die Beschwerdeführerin auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen. Es schiene auch nicht im Sinne einer Ausnahme im vorliegenden Fall sachgerecht, im jetzigen Zeit- punkt und isoliert von der materiellen Überprüfung über die Herausgabe von Akten zu befinden, bezüglich derer allenfalls Geheimhaltungsinteres- sen von Konkurrentinnen und Dritten bestehen. 2.4.4 Insgesamt fehlt es demzufolge vorliegend an einem nicht wiedergut- zumachenden Nachteil der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG. Demgemäss sind die Voraussetzungen für die selb- ständige Anfechtung der Zwischenverfügung vom 5. April 2022 betreffend Akteneinsicht nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3‘000.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
C-2171/2022 Seite 15 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten. Der obsiegenden Vorinstanz ist jedoch keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin- dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs- sig. Der vorliegende Entscheid ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141 V 361).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin zurück- erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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