B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung III C-216/2025

Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung

Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien

A._______, (USA) vertreten durch lic. iur. Lotti Sigg, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Parteientschädigung, Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2023 vom 4. Dezember 2024.

C-216/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor- instanz) ersetzte mit Verfügung vom 18. November 2022 die bisher be- zahlte ganze Rente von A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Zustel- lung der Verfügung folgenden Monats durch eine Invalidenrente mit einem prozentualen Rentenanteil von 62 % und sprach lediglich noch für die Tochter B._______ eine Kinderrente zu. A.b Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Ja- nuar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Weiterausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung nebst Kinderrenten für die Töchter C._______ und B., die Wiederaus- richtung einer Kinderrente für die Tochter C. rückwirkend ab Au- gust 2022 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver- beiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren C- 86/2023 [BVGer-act.] 1). A.c Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2023 gutgeheissen (BVGer-act. 4). A.d In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte ein (BVGer-act. 6 und 9). A.e Nach zweimaliger Erstreckung der Frist für die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung (BVGer-act. 10 und 12) wurde das Be- schwerdeverfahren mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2023 im Einver- ständnis der Verfahrensbeteiligten formlos sistiert (vgl. BVGer-act. 13–16). A.f Mit Wiedererwägungsverfügung vom 12. Juli 2023 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung während des hängigen Beschwerdeverfah- rens (lite pendente) auf und sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 weiterhin eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente für die Tochter B._______ zu (BVGer-act. 18). A.g Auf entsprechendes Ersuchen hin teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. Juli 2023 mit, sie sei mit der Wiedererwägungsverfügung grundsätzlich einverstanden. Jedoch sei

C-216/2025 Seite 3 über die Kinderrente für die Tochter C._______ nach wie vor noch nicht entscheiden worden, weshalb am Antrag betreffend Ausrichtung einer Kin- derrente für die Tochter C._______ rückwirkend ab August 2022 festgehal- ten werde (BVGer-act. 19 f.). A.h Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. A.i Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Entscheid C-86/2023 vom 9. August 2023 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung der Kinderrente für die Tochter C._______ rückwirkend ab August 2022 wurde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Bearbeitung überwiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositiv-Ziffer 3). Der Be- schwerdeführerin wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuge- sprochen (Dispositiv-Ziffer 4). B. B.a Gegen die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids C-86/2023 erhob die Be- schwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte – unter erstmaliger Einreichung der Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin – die Aufhebung der genannten Dispositiv-Ziffer und die Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 5'979.50 (BVGer-act. 27). B.b Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_597/2023 vom 4. Dezember 2024 die Beschwerde teilweise gutheissen und die Dispositiv-Ziffer 4 des Ent- scheids C-86/2023 aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (BVGer-act. 33). C. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren C-86/2023 unter der Verfahrensnummer C-216/2025 wieder aufgenommen.

C-216/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund- sätzlich nach dem VwVG (Art. 31 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Das Bundesgericht hat die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zu- rückgewiesen, um die Entschädigung (einschliesslich Auslagenersatz) an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung und Überprüfung von deren nunmehr vorliegenden detaillierten Angaben neu festzusetzen (Urteil 8C_597/2023 E. 3.3 a.E.). Der Streitgegenstand be- schränkt sich somit einzig auf die Parteientschädigung im Beschwerdever- fahren C-86/2023. Da der Abschreibungsentscheid C-86/2023 vom 9. Au- gust 2023 im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG ergangen ist, ist für die Beurteilung des noch offenen Streitpunkts wiede- rum der Einzelrichter zuständig. 2. 2.1 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Verwaltung. Insoweit entfällt der subsidiäre An- spruch der unentgeltlichen Rechtsvertreterin auf eine Entschädigung aus der mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2023 bewilligten unentgeltli- chen Rechtsvertretung. 2.1.1 Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei- tere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht be- steht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwen- digen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).

C-216/2025 Seite 5 2.1.2 Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters erscheint grundsätzlich als sachgerecht (Urteil des BGer 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3). Parteikosten sind dann als not- wendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 304 Rz. 4.68). Für den Fall, dass einzelne Posten der Honorarnote akzeptiert, andere hingegen herabgesetzt werden, ist jede Reduktion zumindest kurz zu begründen (BGE 141 I 70 E. 5.2 m.H.; 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 4.2). Der Schwierigkeitsgrad der Sache ist im Vergleich zu ähnlich gela- gerten Fällen ebenso beachtlich (Urteil des BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.5; 9C_637/2013 E. 5.3) wie Synergieeffekte aus der Vertretung durch denselben Anwalt bereits im Verwaltungsverfahren (Urteil 9C_637/2013 E. 5.3; Urteil des BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 4.3; einschränkend aber: Urteil des BGer 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 4.3.2.1.1). 2.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat ihre detaillierte Kos- tennote vom 13. September 2023 erstmals im Rahmen des bundesgericht- lichen Beschwerdeverfahrens eingereicht. Es wird eine Entschädigung von Fr. 5'979.50 (19 Stunden und 15 Minuten zu Fr. 280.– [Fr. 5'390.30] zuzüg- lich 3 % Spesenpauschale [Fr. 161.70] und 7.7 % Mehrwertsteuer [Fr. 427.50]) geltend gemacht. 2.2.1 Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens moniert hat, das Bundesverwaltungsge- richt hätte betreffend Einreichung einer Kostennote nachfragen müssen, ist vorweg auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör betreffend die Festset- zung der Parteientschädigung oder die beabsichtigte Honorarkürzung (vgl. Urteil des BGer 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.2.3). Ferner ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 7; 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4). Im Übrigen war es mit Ein- reichen des grundsätzlichen Einverständnisses mit der Wiedererwägungs- verfügung gemäss Eingabe vom 17. Juli 2023 (BVGer-act. 20) für die

C-216/2025 Seite 6 Rechtsvertreterin absehbar, dass im Hauptbegehren betreffend Invaliden- rente der Beschwerdeführerin ein Abschreibungsentscheid ergehen würde. 2.2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung beträgt der vor Bundesverwal- tungsgericht übliche Stundenansatz Fr. 250.–. Der geltend gemachte Stun- denansatz von Fr. 280.– ist entsprechend zu reduzieren (vgl. Urteile des BVGer C-6068/2020 vom 26. Januar 2023 E. 8.2.2 m.w.H.; C-3286/2014 vom 15. Mai 2017 E. 6.2.2 m.H. auf Urteil des BGer 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 3). 2.2.3 Bis zur Einreichung der Beschwerde vom 6. Januar 2023 (BVGer- act. 1) wird im Zeitraum vom 28. November 2022 bis 6. Januar 2023 ein Zeitaufwand von insgesamt 13 Stunden geltend gemacht. 2.2.3.1 Davon entfallen 11 Stunden auf telefonische Besprechungen mit der Beschwerdeführerin, das Aktenstudium und die eigentliche Ausarbei- tung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift umfasst 10 Seiten (Seite 1 Deckblatt; Seite 2 Anträge und Verfahrensanträge; Seiten 3 und 4 Formel- les, Sachverhalt und Vorgeschichte; Seiten 5 und 6 vorinstanzliche Fest- stellungen, Ausführungen zur gesundheitlichen Situation, Arbeitsfähigkeit; Seite 7 Statusfrage; Seite 8 Einkommensvergleich; Seiten 9 und 10 Kin- derrenten, unentgeltliche Rechtspflege, Auflistung der Beilagen). Die ma- teriell wesentlichen Erwägungen beschränken sich dabei auf 4 Seiten. Fe- ner ist die Beschwerdeschrift grosszügig gestaltet (vgl. Urteil des BGer I 463/06 vom 23. April 2007 E. 8.4). Die Vorakten sind zwar umfangreich. Es stellen sich jedoch keine besonders komplexen Rechtsfragen. Im Zent- rum steht die Würdigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerde- führerin und deren Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit. Hinzu kommt, dass sich der Aufwand betreffend die Kinderrente für die Tochter C._______ als unnötig erweist, zumal dieser Punkt von der Vorinstanz bis- lang nicht beurteilt worden war und daher ausserhalb des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Streitgegenstands lag. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde von 11 Stunden als überhöht, wes- halb dieser auf 8 Stunden zu kürzen ist. 2.2.3.2 Der weitere bis zur Beschwerdeeinreichung geltend gemachte Auf- wand im Umfang von 2 Stunden für Mandatseröffnung, diverse Mails, Ak- teneinsichtsgesuch sowie die blosse Feststellung des Eingangs von Unter- lagen ist nicht zu entschädigen. Denn die administrativen Aufwände gelten

C-216/2025 Seite 7 als im bereits gewährten Aufwand mitberücksichtigt. Ferner sind Kürzest- aufwände von 5–10 Minuten nicht entschädigungsberechtigt (vgl. Urteil des BGer I 819/05 vom 6. April 2006 E. 5.2). Des Weiteren ist nicht ersicht- lich, inwiefern das Akteneinsichtsgesuch an die IV-Stelle des Kantons Zü- rich erforderlich gewesen sein soll. 2.2.4 Nach Einreichung der Beschwerde sind von Seiten der Beschwerde- führerin unaufgefordert zwei kurze Stellungnahmen mit aktuellen medizini- schen Unterlagen eingereicht worden (BVGer-act. 6 und 9), infolgedessen die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat. Der dafür geltend gemachte Aufwand inklusive Aktenstudium von ins- gesamt 1 Stunde 20 Minuten (vgl. zwei Positionen am 04.02.2023 [Ein- gabe an Gericht / Aktenstudium aktuelle Arztberichte] und am 13.03.2023 [Aktenstudium Eingabe an Gericht]) ist daher gerechtfertigt. Ebenfalls für die Vertretung notwendig und daher zu entschädigen ist der Aufwand von insgesamt 30 Minuten für die gemäss Aufforderung des Bundesverwal- tungsgerichts eingereichten Eingaben betreffend Sistierung (vgl. BVGer- act. 15; Position am 19.05.2023 [Eingabe an Gericht]) und Wiedererwä- gungsverfügung (vgl. BVGer-act. 20; Position am 17.07.2023 [Stellung- nahme an Gericht]). Dabei kann der zweimal geltend gemachte Aufwand von je 15 Minuten (vgl. Positionen am 14.07.2023 [Eingang Verfügung IV und Kenntnisnahme] und am 17.07.2023 [Eingang Verfügung Gericht, Kenntnisnahme]) für die Kenntnisnahme der sowohl von der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Wiedererwägungsverfü- gung nur einmal berücksichtigt werden. Angemessen und zu entschädigen ist schliesslich auch der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand von 25 Minuten (vgl. Position am 11.08.2023). 2.2.5 Nach Beschwerdeerhebung wird in den verbleibenden 21 Positionen weiterer Zeitaufwand von insgesamt 3 Stunden 30 Minuten geltend ge- macht, dies für Kontakte mit der Mandantin per E-Mail und für die blosse Kenntnisnahme von Instruktionsverfügungen des Bundesverwaltungsge- richts ohne Handlungsbedarf für die Beschwerdeführerin (Gutheissung Ge- such unentgeltliche Rechtspflege, Gutheissung der Fristerstreckungsgesu- che der Vorinstanz, Mitteilung Sistierung) sowie deren Weiterleitung an die Beschwerdeführerin. Soweit es sich dabei um die reine Information der Mandantin über den Verfahrensstand und administrative Aufwände han- delt, erweist sich dieser Aufwand als für die Vertretung nicht notwendig und kann insofern auch nicht entschädigt werden. Im Übrigen gelten Kürzest- aufwände von 5–10 Minuten als nicht entschädigungsberechtigt (vgl. Urteil I 819/05 E. 5.2).

C-216/2025 Seite 8 2.2.6 Nach dem Dargelegten ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 19 Stunden und 15 Minuten auf 10 Stunden und 30 Minuten zu reduzieren. 2.2.7 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE). Für Kopien können 50 Rappen pro Seite be- rechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Da keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 2 VGKE vorliegen, kann die geltend gemachte Spesenpauschale von 3 % nicht vergütet werden (vgl. Urteile des BVGer C-4013/2020 vom 5. März 2024 E. 12.2; C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Die geltend gemachten, aber nicht tatsächlich aus- gewiesenen Auslagen, sind aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 100.– festzusetzen. 2.2.8 Für die anwaltliche Vertretung der in den USA wohnhaften Beschwer- deführerin ist keine Mehrwertsteuer geschuldet. Entsprechend umfasst die Parteientschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 2.2.9 Die notwendigen Vertretungskosten der Beschwerdeführerin belau- fen sich somit auf total Fr. 2'725.– (10 Stunden und 30 Minuten zu Fr. 250.– zuzüglich Auslagen von Fr. 100.–; ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Der Be- schwerdeführerin ist somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung in diesem Umfang zuzusprechen. 2.3 Ergänzend ist anzumerken, dass im Bereich der Invalidenversicherung für ein Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit doppeltem Schriftenwechsel und Urteil in der Sache bei Obsiegen der beschwerde- führenden Partei in der Regel eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.– bis Fr. 3'500.– zugesprochen wird. Vor diesem Hintergrund er- scheint die vorliegend zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'725.– für das zufolge Wiedererwägung der Vorinstanz in einem frühen Verfahrensstadium gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren als angemessen.

C-216/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'725.– zu bezahlen. 2. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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26.02.2025
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25.03.2026