Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2153/2009 Urteil vom 31. März 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-2153/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1977) gelangte im April 1995 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch in einer Verfügung vom 6. Oktober 1995 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zu einem Vollzug kam es in der Folge allerdings nicht. Am 3. August 1999 verfügte das zuständige Bundesamt die vorläufige Aufnahme. Die Ersatzmassnahme wurde bereits am 16. August 1999 wieder aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde erneut – diesmal unter Ansetzung einer mehrmonatigen Frist – zur Ausreise aus der Schweiz angehalten. Am 11. Mai 2000 heiratete er in Bern die Schweizer Bürgerin Y._______ (geb. 1976). Gestützt auf den Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. B. Am 19. Mai 2003 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des folgenden Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 19. Januar 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 25. März 2004 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Freiburg und das Gemeindebürgerrecht von Z._______. Die Verfügung wurde von der Vorinstanz – aus einem
C-2153/2009 Seite 3 entsprechenden Ausgangsstempel zu schliessen – noch am Tag ihres Erlasses versendet. C. Mit Eingaben vom 8. bzw. 13. März 2007 machten das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen des Kantons Freiburg und der Migrationsdienst des Kantons Bern unabhängig voneinander die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Dezember 2005 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden sei und er am 28. Dezember 2006 im Kosovo eine Frau aus seinem Kulturkreis (geb. 1984) geheiratet habe. D. In der Folge eröffnete die Vorinstanz gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Darüber setzte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2008 in Kenntnis. Von seinem Recht auf Stellungnahme machte dieser mit Eingaben vom 12. Juli und 30. August 2008 Gebrauch. Im Einverständnis des Beschwerdeführers zog die Vorinstanz die Scheidungsakten bei. Auf Einladung der Vorinstanz äusserte sich die geschiedene Schweizer Ehefrau in Eingaben vom 11. September und 14. Oktober 2008 zur Sache. Über diese schriftlichen Auskünfte ins Bild gesetzt, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine abschliessende Stellungnahme. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 erteilte der Kanton Freiburg in seiner Eigenschaft als Heimatkanton seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 27. Februar 2009 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 3. März 2009 – erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2009 gelangt der Beschwerdeführer dagegen an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung der Nichtigerklärung. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 auf
C-2153/2009 Seite 4 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 31. August 2009 an seinem Begehren und dessen Begründung fest.
C-2153/2009 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
C-2153/2009 Seite 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2). 3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit dem 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert
C-2153/2009 Seite 7 über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1. Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, zu denen insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches,
C-2153/2009 Seite 8 nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Freiburg als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Verfügung betr. Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1 bis BüG bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3). 6. 6.1. Die zeitlichen Abläufe im rechtsrelevanten Sachverhalt präsentieren sich wie folgt: Ein vom Beschwerdeführer im April 1995 gestelltes Asylgesuch wurde noch im Oktober des gleichen Jahres abgewiesen und er wurde zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Zur Ausreise kam es in der Folge aber nicht. Im August 1999 wurde der Beschwerdeführer für kurze Zeit vorläufig aufgenommen. Mit der Aufhebung dieser (kollektiv verfügten) Massnahme wurde die Verpflichtung zur Ausreise reaktiviert. Am 11. Mai 2000 (nach angeblich gut einjähriger Bekanntschaft) heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin Y._______. Gestützt auf diesen Eheschluss erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Am 19. Mai 2003 (und damit nur wenige Tage nach Erreichen der zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) beantragte der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 19. Januar 2004 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 25. März 2004 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Anfangs oder Mitte August 2004 (vgl. dazu später) verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung und bezog eine Unterkunft bei seinem Arbeitgeber. Am 6. resp. 7. Juni 2005 gelangten die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren an das zuständige Zivilgericht. Mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 28. November 2005 wurde die Ehe geschieden. Am 28. Dezember 2006 und damit nur gerade dreizehn Monate später verheiratete sich der
C-2153/2009 Seite 9 Beschwerdeführer erneut; diesmal im Kosovo mit einer 1984 geborenen Frau aus seinem Kulturkreis. 6.2. Allein schon die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung und Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens mit der schweizerischen Ehefrau begründet die tatsächliche Vermutung, dass bereits vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Der prekäre Status des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat (definitive Wegweisung aus der Schweiz nach erfolglosem Asylverfahren), seine rasche Gesuchstellung im Verfahren um erleichterte Einbürgerung und seine baldige Wiederverheiratung mit einer (gegenüber der ersten Ehefrau deutlich jüngeren) Frau aus seinem Kulturkreis können als zusätzliche Indizien zur Stützung der tatsächlichen Vermutung gewertet werden; wenn nicht einzeln so doch in ihrer Gesamtheit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_15/2011 vom 7. März 2011 E. 3.3.1 und 1C_493/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5 mit Hinweisen). 6.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, einen gegenüber der tatsächlichen Vermutung alternativen Geschehensablauf plausibel zu machen. Kann er das nicht, muss entsprechend der tatsächlichen Vermutung von einer Täuschung über den Zustand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung wären diesfalls als erfüllt zu betrachten, ohne dass die Qualität der Beziehung in einer früheren Phase der Ehe geprüft werden müsste. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Einbürgerungsbehörden über wesentliche Umstände getäuscht zu haben. Die Ehe sei während und auch noch nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens intakt gewesen und schliesslich an Umständen gescheitert, die weder geplant noch voraussehbar gewesen seien. 7.1.1. In seiner ersten Stellungnahme vom 12. Juli 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer zu konkreten Fragen der Vorinstanz. Letztere ging damals (gestützt auf die Meldeverhältnisse und in Unkenntnis der Scheidungsakten) erklärtermassen davon aus, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 1. Februar 2005 getrennt von seiner Ehefrau lebe. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass sich im Jahre 2005 eine "Reihe von Ereignissen" zugetragen hätten, welche die zuvor
C-2153/2009 Seite 10 während ca. fünf Jahren glückliche Ehe in eine Abwärtsspirale gebracht und letztlich zur Scheidung geführt habe. Erste Meinungsverschiedenheiten hätten die finanzielle Unterstützung seiner Familie und die Frage hervorgerufen, ob man die anstehenden Ferien in Spanien oder im Kosovo verbringen wolle. Während dieser "Trotzzeiten" habe seine Frau einen ehemaligen Schulkollegen getroffen, der ihr habe zuhören können. Die Details kenne er nicht, jedoch lebten die Beiden heute glücklich zusammen und hätten ein Kind. Es sei für ihn ein Schock gewesen zu sehen, wie rasant sie sich voneinander entfernt hätten. Er habe Treffen mit seiner Ehefrau organisiert und auf Diskussionen mit ihr beharrt, um sie zur Rückkehr zu bewegen. Seine Versöhnungsversuche seien aber von Seiten der "beiden Kontrahenten" entkräftet worden, so dass er keine Chance mehr gehabt habe, das Geschehen in irgend einer Weise zu beeinflussen. Seine Ehefrau habe ihn aufgefordert, die gemeinsame eheliche Wohnung zu verlassen, andernfalls sie selbst diesen Schritt unternommen hätte, um mit ihrem Freund zusammen leben zu können. Retrospektiv betrachtet habe die neue Beziehung das Ende ihrer Ehe bedeutet. 7.1.2. In seiner Stellungnahme vom 30. August 2008 bestätigte der Beschwerdeführer auf eine konkrete Frage der Vorinstanz nochmals, dass es ab Februar 2005 zu getrennten Wohnadressen gekommen sei. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass die Ehefrau in diesem Zeitpunkt schon mit ihrem Freund "zusammen" gewesen sei. Zur Frage, wann sich die beiden kennen gelernt hätten, vermerkte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau den neuen Partner gemäss ihrer Darstellung in den Sommerferien 2004 erstmals nach langer Zeit wieder getroffen habe. Wie genau sich diese Beziehung entwickelt habe, wisse er nicht. Etwa ab September 2004 habe seine damalige Ehefrau versucht, ihm ihre neue Beziehung "klar zu machen", er habe sie aber erst im Februar 2005 wahrhaben können. Die regelmässige monatliche Unterstützung seiner Familie mit Beträgen zwischen 200 und 500 Franken habe "immer lange Diskussionen" ausgelöst. Seine damalige Ehefrau sei zwar nicht grundsätzlich gegen diese Unterstützung gewesen, habe sich aber Sorgen darüber gemacht, ob man sich das auch in Zukunft noch leisten könne. Die Unterstützung sei zwar ein Problem gewesen, aber kein massgebliches Scheidungsproblem. Auf die abschliessende Frage der Vorinstanz nach allfälligen vor bzw. nach der erleichterten Einbürgerung vorgefallenen Ereignissen mit negativem Einfluss auf die eheliche Beziehung meinte der Beschwerdeführer, er und seine damalige Ehefrau hätten ihre Meinungsverschiedenheiten früher oder später ausräumen
C-2153/2009 Seite 11 können. Die neue Bekanntschaft und spätere Beziehung der Ehefrau habe jedoch bewirkt, dass jedes kleine Missverständnis zu einem unüberwindbaren Hindernis geworden sei. 7.1.3. Auf Einladung der Vorinstanz hin äusserte sich die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers in einer Eingabe vom 11. September 2008 zu einem ihr unterbreiteten Fragekatalog. Dabei bestätigte auch sie ohne Präzisierung die irrtümliche Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung auf ihren Wunsch hin per
C-2153/2009 Seite 12 Zeitpunkt Kinder gewünscht als der Beschwerdeführer. Auf die abschliessende Frage nach dem Anstoss und den Gründen für die Scheidung vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe den Anstoss gegeben und ihre neue Beziehung habe sie zur Scheidung geführt. Sonstige Vorfälle vor oder nach der erleichterten Einbürgerung, die geeignet gewesen wären, den Willen zur Aufrechterhaltung der Ehe abrupt zu beenden, habe es nicht gegeben. 7.1.4. In einem Schreiben der Vorinstanz zur Präzisierung des Beginns der Bekanntschaft und ihrer Auswirkungen auf die eheliche Beziehung aufgefordert, hielt die geschiedene Ehefrau in einer weiteren Eingabe vom 14. Oktober 2008 fest, die erste Begegnung mit ihrem einstigen Schulkollegen sei am 17. Juli 2004 gewesen. Sie habe die Bekanntschaft nicht geheim halten wollen und den Beschwerdeführer noch Ende Juli bzw. anfangs August 2004 darüber zu informieren versucht. Die von ihr in ihrer früheren Stellungnahme erwähnten letzten Wochen ihres Zusammenlebens, in denen es zu Streitigkeiten gekommen sei, seien im Januar 2005 zu terminieren. Im Dezember 2004 sei ihr klar gewesen, dass sie sich scheiden lassen werde. Zur Frage der Vorinstanz, welche konkreten Schritte zur Rettung der Ehe unternommen worden seien, vermerkte die geschiedene Ehefrau, sie habe sich einfach scheiden lassen wollen. 7.1.5. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, zu den schriftlichen Auskünften seiner geschiedenen Ehefrau abschliessend Stellung zu nehmen. 7.2. In ihren im Scheidungsverfahren gemeinsam eingereichten Eingaben vermerkten die damaligen Ehegatten, dass sie seit dem 1. August 2004 getrennt lebten und die gemeinsame Wohnung per 15. Februar 2005 aufgelöst worden sei (Schreiben vom 6. bzw. 28. Juli 2005). Im Schreiben vom 6. Juli 2005 äusserten sich die Ehegatten auch zu den Umständen, die zur Auflösung ihrer Ehe geführt hätten. Es wurde vermerkt, dass es die Ehefrau sei, die sich scheiden lassen wolle. Es bestehe weder eine emotionale Nähe noch eine Bindung, welche die Liebe aufrecht erhalte und ein Eheleben nach familiären Aspekten sei nicht mehr gegeben. Der Ehemann komme aus dem ehemaligen Jugoslawien, so dass Sprache und Kultur ihre grössten Hindernisse gewesen seien. Eine dauerhafte Paarbeziehung sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Sie hätten in ihrer Beziehung gute Zeiten gehabt, sich aber leider auseinander gelebt.
C-2153/2009 Seite 13 Ebenfalls in der gemeinsam eingereichten Eingabe vom 6. Juli 2005 wurde unter der Rubrik Wertschriften/Vermögen vermerkt, dass die Steuern für das Jahr 2004 "bereits separat ausgestellt und eingereicht" worden seien. 7.3. In der angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz auf diese Scheidungsakten Bezug, um daraus und aus dem Aussageverhalten der Beteiligten zu schliessen, dass die Ehe bei Beginn der ausserehelichen Beziehung bereits stark belastet gewesen sein müsse, die aussereheliche Beziehung mit andern Worten nicht als Ursache für den Beginn des Auflösungsprozesses, sondern vielmehr als dessen Abschluss oder Folge zu qualifizieren sei. 7.4. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. April 2009 rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich mit Vorbedacht über schlüssige und im Wesentlichen widerspruchsfreie Erklärungen hinweggesetzt, die er und seine geschiedene Ehefrau abgegeben hätten. Ihre Stellungnahmen seien nur insofern "etwas verwirrlich", als verschiedentlich von Trennung geschrieben worden und damit die Kündigung und Auflösung der ehelichen Wohnung im Februar 2005 gemeint gewesen sei. Richtig sei, dass der Entfremdungsprozess im Mai 2004 im Zusammenhang mit der Ferienplanung begonnen habe. Richtig sei auch, dass ihn seine damalige Ehefrau nach der Rückkehr aus ihren zweiwöchigen Ferien im August 2004 darum ersucht habe, zu einer vorläufigen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Hand zu bieten, weil sie sich verliebt habe. Darauf habe er ein Zimmer beim Arbeitgeber bezogen, seine persönlichen Effekten aber in der ehelichen Wohnung belassen; dies in der Annahme, er werde wieder dorthin zurückkehren. Aus damaliger Sicht sei die eigentliche Trennung effektiv im Februar 2005 mit der Auflösung und Kündigung der ehelichen Wohnung erfolgt. Aus heutiger Sicht sei es aber auch nicht falsch zu sagen, der gemeinsame Haushalt sei im August 2004 aufgehoben worden. Zutreffend sei die Feststellung seiner geschiedenen Ehefrau in ihren Stellungnahmen gegenüber der Vorinstanz, wonach es erstmals in den letzten Wochen vor der Trennung im Februar 2005 zu grösseren Streitigkeiten gekommen sei, als sie die Möglichkeit einer Scheidung zur Sprache gebracht habe. In einer der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Stellungnahme vom 22. März 2009 äussert sich die geschiedene Ehefrau nochmals zu den sachrelevanten Vorgängen. Sie legt darin Wert auf die Feststellung,
C-2153/2009 Seite 14 wonach sie mit dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum während des Einbürgerungsverfahrens eine gute, intakte und unbeschwerte Ehe gelebt habe. Sie seien wirtschaftlich gut gestellt gewesen, hätten sich in der Freizeit vieles geleistet und oft zusammen Ferien verbracht, letztmals im Sommer 2003 in Italien und zum Jahreswechsel 2003/2004 zum Wintersport im Wallis. Kleinere Meinungsverschiedenheiten habe man immer ohne besondere Anstrengung bereinigen können. Kinder hätten sie gemeinsam erst für die Altersdekade zwischen 30 und 40 geplant. Im Mai 2004 seien sie von ihren Eltern eingeladen worden, mit ihnen Ende Juli nach Spanien in die Sommerferien zu fahren. Sie habe die Einladung unbedingt annehmen wollen. Der Beschwerdeführer hingegen habe es als seine Pflicht angesehen, seine Eltern im Kosovo wieder einmal zu besuchen. Sie habe zwar einerseits Verständnis gehabt für seine Haltung, habe aber anderseits nicht auf die Ferien mit ihren Eltern verzichten wollen. Sie hätten dann beschlossen, getrennte Ferien zu verbringen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie eine Differenz nicht bereinigt hätten, sondern darüber hinweg gegangen seien. Damit sei rückblickend gesehen ein "Schritt zur Entzweiung" getan worden. Sie habe begonnen sich mit dem Gedanken zu beschäftigen, ob sie diese Diskussion nun jedes Jahr haben würden. Ohne es zu merken, habe sie sich innerlich etwas von ihrem Mann distanziert. Kurz vor der Abfahrt in die Ferien sei sie dann zufällig ihrem ehemaligen Schulkollegen begegnet. Eine Woche später habe sie ihn erneut getroffen und dabei sei emotional etwas passiert. Während der Sommerferien hätten sie dann sehr häufig telefonisch und mit SMS kommuniziert und sich dabei ineinander verliebt. Nach der Rückkehr aus den Ferien Mitte August 2004 habe sie festgestellt, dass sie mit ihrem Freund zusammen sein wolle und habe dies dem Beschwerdeführer auch so mitgeteilt. Die neue Beziehung sei "mit grosser Wucht" in ihr Leben getreten sie habe "etwas egoistisch radikal für sie Platz gemacht". Der Beschwerdeführer sei nach ihren Ferien auf ihr Drängen hin provisorisch in ein Zimmer beim Arbeitgeber ausgewichen. Er sei allerdings von einer vorübergehenden Schwärmerei ausgegangen und habe die Lage überhaupt nicht verstanden. Als sie sich dann im Februar 2005 zur Auflösung der Ehe entschlossen habe, sei das für ihn ein Schock gewesen. Im Scheidungsverfahren habe man deshalb den 1. August 2004 als Datum für die Auflösung des gemeinsamen Haushalts vermerkt, weil sie nach ihrer Rückkehr aus den Ferien nicht mehr zusammen gewohnt hätten. Ebenfalls mit der Beschwerde ediert wurde ein Bericht von V., Praxis für Kinesiologie in W., vom 29. März 2009. Die
C-2153/2009 Seite 15 Verfasserin hält darin fest, dass sie mit der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers seit Anfang April 2004 kinesiologisch gearbeitet habe. Damals hätten bei den Ehegatten noch absolut keine Trennungsabsichten bestanden. Im Verlaufe der Behandlung habe die Patientin aber erkannt, dass sich ihr Mann zunehmend zurückzog und in sich kehrte. Die noch bis in den ersten Monaten des Jahres 2004 bestandene Lebhaftigkeit in der Beziehung, welche durch viele gemeinsame Ausgänge und "Fun" geprägt gewesen sei, habe gegen Mitte Jahr zu schwinden begonnen, weil die Stimmung auf Seiten des Ehemannes bedrückt geworden sei und sich bei ihm eine Antriebslosigkeit breit gemacht habe. Der Stimmungswechsel habe sich mit der Frage der Sommerferiengestaltung symptomatisch herauskristallisiert. Die Patientin sei in ihrer Jugendlichkeit nicht bereit gewesen, diesen Stimmungswechsel mitzutragen. Schweren Herzens und nach reiflicher Überlegung habe sie sich für eine Trennung entschieden. Der Beschwerdeführer habe Mitte 2005 ebenfalls eine Therapie bei ihr (der Kinesiologin) begonnen. Er habe unglaublich unter der Trennung gelitten und seine emotionale Rückzugstendenz habe sich noch verstärkt. Erst im Verlaufe der Therapie habe er erkennen können, dass er gegen Mitte 2004 in einem emotionalen Rückzug gefangen gewesen sei, welcher seine Ursache aber nicht in der Ehe, sondern in lange zurückliegenden Erlebnissen im Heimatland gehabt habe. Ein Indiz dafür, dass die Erklärung zum Zustand der Ehe nicht wahrheitswidrig erfolgt sei, ergebe sich aus der Furchtlosigkeit des Beschwerdeführers den Behörden gegenüber und daraus, dass er nicht einmal über diese Erklärung gesprochen habe. Hätte er die Erklärung wahrheitswidrig unterschrieben, so hätte er grösste Angst vor den Behörden haben müssen. 7.5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 erachtet es die Vorinstanz als widersprüchlich, wenn die geschiedene Ehefrau den Beschwerdeführer erst nach ihrer Rückkehr aus den Ferien Mitte August 2004 um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ersucht haben wolle. Die Vorinstanz verweist auf das im Scheidungsverfahren genannte Trennungsdatum (1. August 2004) und auf eine frühere Äusserung der geschiedenen Ehefrau im Nichtigkeitsverfahren, wonach sie nach ihrer Rückkehr aus den Ferien nicht mehr zusammen gewohnt hätten. Widersprüche aus der Darstellung der Beteiligten ergäben sich auch in Bezug auf die Schilderung und Gewichtung sonstiger Themenbereiche (Verwandtenunterstützung, Ferien- und Familienplanung).
C-2153/2009 Seite 16 7.6. In seiner Replik vom 31. August 2009 lässt der Beschwerdeführer daran festhalten, dass sein Ausweichen aus der ehelichen Wohnung in ein Zimmer des Arbeitgebers Mitte August 2004 bei der Ferienrückkehr seiner Ehefrau erfolgt sei. Subjektiv hätten sie beide zwar vorerst die Tendenz erkennen lassen, die massgebliche Trennung auf das Datum der Auflösung der ehelichen Wohnung zu legen. Dass sie andererseits im Scheidungsverfahren und auch im Nichtigkeitsverfahren rückblickend eine Trennung auf den 1. August 2004 datiert hätten, sei insofern nicht falsch, als sich der zunächst provisorisch gedachte Rückzug aus der ehelichen Wohnung im Nachhinein als definitiv erwiesen habe. Die entsprechende Schilderung im Scheidungsverfahren habe denn auch dazu gedient, den zunächst nur provisorisch gedachten Rückzug aus der gemeinsamen Wohnung als vorweggenommene Trennung darzustellen, um die Scheidungskonvention zu legitimieren. Im damaligen Bewusstsein der Eheleute sei aber die Aufhebung des ehelichen Haushalts definitiv erst am 1. Februar 2005 mit der Kündigung der ehelichen Wohnung und der Auflösung des ehelichen Haushalts erfolgt. Kurz vorher habe er (der Beschwerdeführer) auch die Hoffnung auf Wiedervereinigung aufgeben müssen, weil die Ehefrau ihn mit ihrem Scheidungsentschluss konfrontiert habe. Der Replik des Beschwerdeführers wurde eine weitere, letzte Stellungnahme der geschiedenen Ehefrau vom 29. August 2009 beigefügt. Darin betont sie noch einmal, dass es in der Ehe bis im Sommer 2004 nie grössere Meinungsdifferenzen gegeben habe. Was die Familienplanung angehe, so treffe zwar zu, dass sie zunächst früher Kinder gewollt habe als der Beschwerdeführer. Sie seien dann aber rasch und aus übereinstimmenden Gründen zum Schluss gekommen, damit noch zuzuwarten. Ähnlich habe es sich im Zusammenhang mit der Unterstützung zugunsten der Schwiegereltern verhalten. Diese habe aktuell keine Belastung dargestellt, sei aber mit ein Grund für die Vertagung des Kinderwunsches gewesen. Die Ferienplanung sei erstmals im Sommer 2004 zu einem echten Problem geworden, weil man sich überhaupt nicht auf ein gemeinsames Ferienziel habe einigen können. Das habe ab Mai/Juni 2004 erstmals schmerzliche Differenzen erzeugt, die sie nicht hätten überwinden können. Es habe schleichend auf beiden Seiten zu Rückzug und Enttäuschung geführt. Als sie dann Mitte Juli 2004 ihren früheren Schulkollegen zufällig wieder getroffen und sich von ihm gut verstanden gefühlt habe, hätten sich daraus Gefühle entwickelt. Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien Mitte August 2004 habe sie dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie alleine sein wolle und ihn
C-2153/2009 Seite 17 ersucht, ein Zimmer zu nehmen und ihr Zeit zu lassen. Der von ihr früher erwähnte heftige Streit habe stattgefunden, als sie dem Beschwerdeführer Ende 2004 die Endgültigkeit ihres Trennungswunsches habe klar machen müssen. Er habe sich nicht gegen ihren sehr starken Scheidungswunsch gestellt, weil er sie immer noch geliebt und respektiert und vielleicht auch nicht mehr die Kraft dazu gehabt habe; es sei ihm schlecht gegangen. 8. 8.1. In ihren ersten Stellungnahmen haben sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine geschiedene Ehefrau die Vorinstanz im (unzutreffenden) Glauben gelassen, sie hätten sich erst bei Aufgabe der ehelichen Wohnung im Februar 2005 faktisch getrennt. Diese Verhaltensweise lässt sich weder damit entschuldigen, dass die Angefragten die Begriffe "Trennung" und "Auflösung der ehelichen Wohnung" vermischt hätten noch damit, dass sich die Ereignisse aus damaliger und heutiger Sicht unterschiedlich präsentiert hätten, weil die Trennung anfänglich nur provisorischen Charakter gehabt habe. Tatsache ist, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 2. Juli 2008 einleitend festhielt, dass er nach ihren Informationen seit dem 1. Februar 2005 getrennt von seiner Ehefrau gelebt habe, um ihn dann zur Nennung von Gründen aufzufordern, die ihn an diesem Datum zum Auszug aus der ehelichen Wohnung bewogen hätten. Der Beschwerdeführer sah sich nicht veranlasst, darauf hinzuweisen, dass er und seine geschiedene Ehefrau sich faktisch schon ein halbes Jahr vorher getrennt hatten. In gleicher Weise reagierte die geschiedene Ehefrau auf die im ersten Schreiben an sie von der Vorinstanz getroffene (irrtümliche) Feststellung, wonach der Beschwerdeführer als erster die eheliche Wohnung per 1. Februar 2005 verlassen und sie ihn zu diesem Schritt veranlasst habe. Die geschiedene Ehefrau hielt in ihrer schriftlichen Antwort vom 11. September 2008 nur gerade fest, es sei so gewesen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau ist geeignet, gewisse Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit in der Angelegenheit zu wecken. 8.2. Der Beschwerdeführer bzw. dessen geschiedene Ehefrau machen im Wesentlichen geltend, die Ehe sei bis im Mai 2004 unbelastet und der Wille zur Weiterführung auf beiden Seiten intakt gewesen. Mit der Diskussion über die Planung der Sommerferien seien dann erste Schatten auf die Beziehung gefallen. Die geschiedene Ehefrau spricht rückblickend von einem Schritt zur Entzweiung und davon, dass sie sich
C-2153/2009 Seite 18 – ohne es zu merken – innerlich etwas vom Beschwerdeführer zu distanzieren begonnen habe. Andererseits brachte sie auch zum Ausdruck, dass sie Verständnis gehabt habe für die Entscheidung ihres Ehemannes, nicht mit ihr nach Spanien, sondern alleine zu seinen Eltern zu fahren, die er offenbar lange nicht mehr gesehen hatte. In der zweiten Julihälfte soll es dann zur ersten, zufälligen Begegnung der damaligen Ehefrau mit dem früheren Schulkollegen und zu einem weiteren, diesmal geplanten Treffen zwischen den beiden gekommen sein. Während der getrennt vom Beschwerdeführer verbrachten Sommerferien in der ersten Augusthälfte hätten die damalige Ehefrau und ihr Schulkollege rege miteinander per SMS und Telefon kommuniziert und sich dabei in einander verliebt. Unmittelbar nach Rückkehr aus den zweiwöchigen Ferien habe die damalige Ehefrau den Beschwerdeführer zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung aufgefordert; eine Aufforderung, der der Beschwerdeführer sofort nachgekommen sei. Die damalige Ehefrau will sich mit andern Worten nach nur zweimaliger Begegnung innert weniger Wochen und dazu noch ohne vorgängige Konfrontation mit dem betroffenen Ehemann für eine sofortige Trennung entschieden haben. Ein solches Verhalten verträgt sich in keiner Weise mit der angeblich während Jahren harmonisch verlaufenen Ehe und kann so nicht nachvollzogen werden. Es wird weder mit dem Hinweis plausibel, dass erste Belastungen im Beziehungsgeflecht unmittelbar vor den Begegnungen mit dem nachmaligen Partner entstanden seien, noch damit, dass die neue Liebe mit grosser Wucht über die damalige Ehefrau gekommen sei und der Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung vorerst nur provisorischen Charakter gehabt habe. 8.3. Für die Richtigkeit der Annahme der Vorinstanz, wonach von einer vorbestandenen Zerrüttung bzw. Entfremdung zwischen den Ehegatten auszugehen ist und die überaus rasche Entwicklung der Drittbeziehung nur durch eine solchermassen vorbelastete Ehe erst möglich war, dafür sprechen – nebst den soeben geschilderten Verhaltensweisen – eine ganze Reihe von Indizien. 8.3.1. Da sind einmal die Eingaben im Zusammenhang mit dem einvernehmlichen Scheidungsbegehren. Im von beiden Ehegatten unterzeichneten Schreiben vom 6. Juli 2005 ist die Rede davon, dass unterschiedliche Sprache und Kultur sich in der Beziehung als grosse Hindernisse herausgestellt und die Ehegatten sich auseinander gelebt hätten. Solche Formulierungen lassen auf eine Zerrüttung schliessen, die
C-2153/2009 Seite 19 wiederum in aller Regel Resultat eines längeren Prozess darstellt. Gleichen Ortes ist die Rede davon, dass die Steuern für das Jahr 2004 "bereits separat ausgestellt und eingereicht" worden seien. Zu diesem von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgenommenen Umstand äussert sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtmitteleingaben nicht. 8.3.2. In seiner ersten Stellungnahme im Nichtigkeitsverfahren vom 12. Juli 2008 spricht der Beschwerdeführer von einer "Reihe von Ereignissen", die die zuvor glückliche Ehe in eine Abwärtsspirale gebracht hätten. Er terminierte diese Ereignisse zwar auf das Jahr 2005, was aber offensichtlich einem Irrtum entsprach. Der Beschwerdeführer spricht in der erwähnten Stellungnahme auch von Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit der seinen Eltern gewährten finanziellen Unterstützung und im Zusammenhang mit der Planung der Sommerferien 2004 entstanden seien. In seiner zweiten Stellungnahme vom 30. August 2008 spricht der Beschwerdeführer davon, dass die von ihm seinen Eltern gewährte Unterstützung "immer lange Diskussionen" ausgelöst habe und äussert die Überzeugung, dass sie (die Ehegatten) ihre Meinungsverschiedenheiten früher oder später hätten ausräumen können, wenn nicht die neue Bekanntschaft und Beziehung dazwischen gekommen wäre. Die geschiedene Ehefrau bestritt in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2008 nicht, dass die den Schwiegereltern gewährte Unterstützung zu Belastungen geführt habe, behauptete aber, dass das zur fraglichen Zeit kein wesentlicher Faktor gewesen sei. Gleichzeitig sprach sie von schwierigen Zeiten, die sie durchgemacht habe, als sie ihrem ehemaligen Schulkollegen nach Jahren zufällig wieder begegnet sei und davon, dass sie ihm "vertraut", bei ihm "Gehör gefunden" und sich von ihm "verstanden gefühlt" habe. Diese Formulierungen lassen auf Sorgen und Nöte schliessen, zu denen sich die geschiedene Ehefrau aber in ihren Stellungnahmen nicht ausliess. Irgendwelche Schritte zur Rettung ihrer Ehe hat sie im Übrigen auch nicht unternommen. 9. Der Beschwerdeführer liess im Rechtsmittelverfahren diverse Dokumente edieren, die seine Betrachtungsweise stützen sollen. Was den bereits erwähnten Bericht einer Kinesiologin vom 29. März 2009 betrifft, so kann diesem kein besonderer Beweiswert beigemessen werden. Er deckt sich in wesentlichen Teilen nicht mit der Darstellung
C-2153/2009 Seite 20 durch die Beteiligten im Nichtigkeitsverfahren, indem er psychische Probleme des Beschwerdeführers, die ihre Ursache ausserhalb der Ehe gehabt haben sollen, für die Trennung verantwortlich macht. Das Faktum der ausserehelichen Beziehung wird lediglich beim Beschwerdeführer und auch dort nur am Rande thematisiert. Der Bericht äussert sich im Übrigen nicht zur Frage, was der geschiedenen Ehefrau überhaupt Anlass für die Aufnahme der Behandlung im April 2004 gegeben haben soll und er zieht Schlüsse in Bezug auf den Zustand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens, deren Grundlage nicht nachvollzogen werden kann. 9.1. Keinen Beweiswert im Zusammenhang mit der rechtsrelevanten Frage haben auch die mit der Beschwerde eingereichten Buchungsbelege betr. gemeinsamen Winterferien im Januar 2003 und Januar 2004. Dass die Vermieterin den Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau im April 2009 immer noch als nettes harmonisches Ehepaar in guter Erinnerung haben will, mag bemerkenswert sein, gibt aber nur das äussere Erscheinungsbild der Ehegatten in einem bestimmten, relativ kurzen Zeitraum wieder. Ebenfalls ohne besondere Erkenntnis sind die bei gleicher Gelegenheit eingereichten Fotos aus den Sommerferien im Jahre 2003, von denen drei den Beschwerdeführer alleine und eines die Ehegatten gemeinsam in einem Fahrzeug zeigen. Mit dem blossen Faktum gemeinsamer Ferien kann nicht ausgeschlossen werden, dass im rechtserheblichen Zeitraum bis zur erleichterten Einbürgerung schwerwiegende Probleme in der Beziehung entstanden sind. 9.2. Ohne besonderen Beweiswert sind schliesslich auch die mit der Replik eingereichten Bestätigungen vom 24. bzw. 25. August 2009 aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers. Die eheliche Beziehung wird zwar darin von Schwager, Schwägerin und Schwiegereltern bzw. von einem befreundeten Ehepaar für den Zeitraum bis Januar 2004 als sehr harmonisch, glücklich und verliebt qualifiziert. Selbst wenn man trotz der Beziehungsnähe von einer besonderen Objektivität solcher Beurteilungen ausgehen würde, müssen sich diese zwangsläufig auf den Eindruck beschränken, den die Ehegatten während bestimmter Anlässe nach aussen vermittelt haben. Im Übrigen beinhalten die abgegebenen Bestätigungen nicht einmal den ganzen rechtserheblichen Zeitraum, wurde das Einbürgerungsverfahren doch erst Ende März 2004 abgeschlossen.
C-2153/2009 Seite 21 10. Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 19. Januar 2004 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 25. März 2004 eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft nicht (mehr) bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte und er die Behörden bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in diesem Glauben liess, hat er über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG sind somit erfüllt. 11. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 21)
C-2153/2009 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. K [...]) – das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen Kanton Freiburg Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Andreas TrommerLorenz Noli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: